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{'item': 'I403 2248507-2'}

Obsah (12)§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlI403 2248507-2 Spruch, I403 2248507-2/4ZI403 2308159-1/3ZI403 2248507-2/4Z, I403 2308159-1/3Z TEILERKENNTNIS IM N

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) stellte am 28.02.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) vom 14.09.2021 wies die Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab. Die negative Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2022 bestätigt. römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) stellte am 28.02.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA) vom 14.09.2021 wies die Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab. Die negative Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2022 bestätigt. Am 07.12.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, mit 15.02.2024 auch für ihren nachgeborenen minderjährigen Sohn (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer). Ihre Anträge wurden jeweils mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde zudem

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46

FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 1, 6 BFA-Verfahrensgesetz bzw.

§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Am 07.12.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, mit 15.02.2024 auch für ihren nachgeborenen minderjährigen Sohn (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer). Ihre Anträge wurden jeweils mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde zudem

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1, 6 BFA-Verfahrensgesetz bzw. Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Erstbeschwerdeführerin ein gemeinsames Leben mit ihrem seit 20 Jahren in Österreich aufhältigen Partner und Vater des Zweitbeschwerdeführers wünsche. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind marokkanische Staatsbürger. Der erstmalige Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.02.2021 wurde rechtskräftig negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen die Erstbeschwerdeführerin erlassen. Am 10.02.2024 wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin (der Zweitbeschwerdeführer) geboren. Den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz begründet die Erstbeschwerdeführerin damit, dass sie sich ein gemeinsames Leben mit ihrem Partner und Vater des Zweitbeschwerdeführers in Österreich wünsche. Der Kindesvater lebe seit 20 Jahren in Österreich, habe sich hier ein Leben aufgebaut und wolle gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer leben. Der Partner der Erstbeschwerdeführerin ist in der Geburtsurkunde als Vater des Zweitbeschwerdeführers eingetragen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum vorangegangenen Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin sowie die Feststellungen zum Inhalt des Folgeantrags der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den angefochtenen Bescheiden des BFA.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der Erstbeschwerdeführerin

§ 18Abs.

1 Z 1 und 6 BFA-VG bzw. der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Zweitbeschwerdeführers

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 6 BFA-VG bzw. der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Zweitbeschwerdeführers

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 5 BFA-VG (idgF BGBl. I Nr. 134/2024) lautet:Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,) lautet: „Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung für die

Art. 8

EMRK erforderliche Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vornehmen zu können.Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung für die

Artikel 8

, EMRK erforderliche Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vornehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wodurch es sich einen persönlichen Eindruck von der Erstbeschwerdeführerin verschaffen und mit ihr sowie allfälligen Zeugen insbesondere die Intensität der familiären Anknüpfungspunkte der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Österreich und Marokko erörtern möchte. Der Beschwerde war daher mit Teilerkenntnis die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuzuerkennen und die dem entgegenstehenden Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ergeht gesondert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die getroffene Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens (die Sachentscheidung) vorwegzunehmen. Der Beschwerde war daher mit Teilerkenntnis die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen und die dem entgegenstehenden Spruchpunkte römisch sieben. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ergeht gesondert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die getroffene Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens (die Sachentscheidung) vorwegzunehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2248507.2.00

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