4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit elektronischem Antrag vom 11.04.2022 zu XXXX und ERV-Folgeantrag vom 26.04.2022 zum Erstantrag beantragte die rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführerin die Einverleibung des Eigentumsrechtes in XXXX zu 1/1 Anteilen. Beim Antrag vom 11.04.2022 wurde beim Feld „Gebühren“ eine Bankverbindung angeführt, beim Feld „Notiz“ keine Angaben gemacht und beim Feld „Gesetzesgrundlage“ ausgeführt: „die Übertragung der Liegenschaft erfolgt zwischen dem Gesellschafter und seiner GmbH, so dass hinsichtlich der Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage bildet. Der dreifache Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft beträgt 153.000.- Euro.“ Der Folgenantrag zum Erstantrag unterscheidet sich hinsichtlich dieser Angaben nur dahingehend, als im Feld „Gebühren“ angeführt ist Gebührenbefreiung. Mit elektronischem Antrag vom 11.04.2022 zu römisch 40 und ERV-Folgeantrag vom 26.04.2022 zum Erstantrag beantragte die rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführerin die Einverleibung des Eigentumsrechtes in römisch 40 zu 1/1 Anteilen. Beim Antrag vom 11.04.2022 wurde beim Feld „Gebühren“ eine Bankverbindung angeführt, beim Feld „Notiz“ keine Angaben gemacht und beim Feld „Gesetzesgrundlage“ ausgeführt: „die Übertragung der Liegenschaft erfolgt zwischen dem Gesellschafter und seiner GmbH, so dass hinsichtlich der Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage bildet. Der dreifache Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft beträgt 153.000.- Euro.“ Der Folgenantrag zum Erstantrag unterscheidet sich hinsichtlich dieser Angaben nur dahingehend, als im Feld „Gebühren“ angeführt ist Gebührenbefreiung. Dem Gesuch auf Einverleibung des Eigentums für die Beschwerdeführerin liegt der Einbringungsvertrag vom 16.02.2022 zugrunde. Am Ausdruck des ERV-Antrags vom 11.04.2022 wurde am 28.04.2022 auf der ersten Seite unter dem Feld „Gesetzesgrundlage“ von einer Mitarbeiterin der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ergänzt: „Wir beantragen die Eintragung gem. § 26a GGG. KFsd. 28.04.2022“. Die grundbücherlichen Eintragungen wurden bereits mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.04.2022 bewilligt und vollzogen. Am Ausdruck des ERV-Antrags vom 11.04.2022 wurde am 28.04.2022 auf der ersten Seite unter dem Feld „Gesetzesgrundlage“ von einer Mitarbeiterin der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ergänzt: „Wir beantragen die Eintragung gem. Paragraph 26 a, GGG. KFsd. 28.04.2022“. Die grundbücherlichen Eintragungen wurden bereits mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 27.04.2022 bewilligt und vollzogen. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde die Eintragungsgebühr auf Grundlage des vom Finanzamtes bekanntgegebenen Einheitswertes mit 1.683.- Euro selbstberechnet und auch abgeführt. Mit Schreiben des Revisors vom 14.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine erst nach der Einbringung des Grundbuchsgesuches beantragte Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 1 GGG sich als nicht rechtzeitig gestellt erweist und somit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z1 GGG nach § 26 zu ermitteln ist. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert binnen zwei Wochen den Wert der Liegenschaft XXXX bekannt zu geben. Mit Schreiben des Revisors vom 14.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine erst nach der Einbringung des Grundbuchsgesuches beantragte Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG sich als nicht rechtzeitig gestellt erweist und somit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Z1 GGG nach Paragraph 26, zu ermitteln ist. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert binnen zwei Wochen den Wert der Liegenschaft römisch 40 bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 05.03.2022 den Verkehrswert der Liegenschaft mit 215.360.- Euro bekannt gegeben. Weiters ihrer Rechtsansicht dahingehend mitgeteilt, als sie davon ausgehe, dass die Gebührenbefreiung nach § 26a GGG im elektronischen Antrag vom 11.04.2022 beantragt wurde. In der Folge wurde die Eintragungsgebühr nach der TP9 lit. b Z1 GGG anhand des bekanntgegeben Verkehrswertes, der als plausibel erachtet wurde, mit 2.369.- Euro errechnet und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von 1.683.- Euro ein Restbetrag von 686.- Euro mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung an die Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 05.03.2022 den Verkehrswert der Liegenschaft mit 215.360.- Euro bekannt gegeben. Weiters ihrer Rechtsansicht dahingehend mitgeteilt, als sie davon ausgehe, dass die Gebührenbefreiung nach Paragraph 26 a, GGG im elektronischen Antrag vom 11.04.2022 beantragt wurde. In der Folge wurde die Eintragungsgebühr nach der TP9 Litera b, Z1 GGG anhand des bekanntgegeben Verkehrswertes, der als plausibel erachtet wurde, mit 2.369.- Euro errechnet und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von 1.683.- Euro ein Restbetrag von 686.- Euro mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung an die Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Gegen die Lastschriftanzeige erhob die Beschwerdeführerin am 28.03.2024 Einwendungen, darin wird die Höhe des vom Revisors herangezogenen Wertes der Liegenschaft nicht bemängelt. Es wird aber neuerlich darauf hingewiesen, dass
GGG der dreifache Einheitswert zur Ermittlung der Eintragungsgebühr heranzuziehen sei. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin die restliche Eintragungsgebühr in Höhe 686.- Euro und die Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG in Höhe von 8.- Euro vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) brachte die Beschwerdeführerin am 13.06.2024 fristgerecht Vorstellung ein, in welcher sie ihren Rechtstandpunkt wiederholt.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin die restliche Eintragungsgebühr in Höhe 686.- Euro und die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG in Höhe von 8.- Euro vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) brachte die Beschwerdeführerin am 13.06.2024 fristgerecht Vorstellung ein, in welcher sie ihren Rechtstandpunkt wiederholt. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX , als nunmehr belangte Behörde, hat mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid die Beschwerdeführerin zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandenen restlichen Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit. b Z1 GGG in Höhe von 686.- Euro und der Einhebungsgebühr gem § 6a GEG in Höhe von 8.- Euro für schuldig befunden und ausgesprochen, dass diese Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf ein näher genanntes Konto des Bezirksgerichtes XXXX zu Zahlungsreferenz: XXXX einzuzahlen sind. Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , als nunmehr belangte Behörde, hat mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid die Beschwerdeführerin zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 entstandenen restlichen Eintragungsgebühr gem. TP 9 Litera b, Z1 GGG in Höhe von 686.- Euro und der Einhebungsgebühr gem Paragraph 6 a, GEG in Höhe von 8.- Euro für schuldig befunden und ausgesprochen, dass diese Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf ein näher genanntes Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 zu Zahlungsreferenz: römisch 40 einzuzahlen sind. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.07.2024 Beschwerde erhoben. Der Bescheid wird mit der Beschwerde zur Gänze angefochten. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin darin vor, dass entgegen der Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid, im Grundbuchsantrag die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG rechtzeitig und rechtmäßig beantragt worden sei. Im Antrag sei konkret vorgebracht worden: „Die Übertragung der Liegenschaft erfolgt zwischen dem Gesellschafter und seiner GmbH, so dass hinsichtlich der Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert der Bemessungsgrundlage bildet. Der dreifache Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft beträgt 153.000.- Euro“. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verbesserung vom 28.04.2022 keine neue Antragstellung darstelle. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 26a GGG im Bescheid, gehe von einem anderen Sachverhalt aus. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.07.2024 Beschwerde erhoben. Der Bescheid wird mit der Beschwerde zur Gänze angefochten. Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin darin vor, dass entgegen der Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid, im Grundbuchsantrag die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG rechtzeitig und rechtmäßig beantragt worden sei. Im Antrag sei konkret vorgebracht worden: „Die Übertragung der Liegenschaft erfolgt zwischen dem Gesellschafter und seiner GmbH, so dass hinsichtlich der Eintragungsgebühr der dreifache Einheitswert der Bemessungsgrundlage bildet. Der dreifache Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft beträgt 153.000.- Euro“. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verbesserung vom 28.04.2022 keine neue Antragstellung darstelle. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Paragraph 26 a, GGG im Bescheid, gehe von einem anderen Sachverhalt aus. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX , als belangte Behörde, hat mit Aktenvorlage vom 08.08.2024 die Beschwerde samt Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Behördenakt mit nachgereichter Beschwerde langte am 20.08.2024 gänzlich in der Außenstelle Innsbruck desDer Präsident des Landesgerichtes römisch 40 , als belangte Behörde, hat mit Aktenvorlage vom 08.08.2024 die Beschwerde samt Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Behördenakt mit nachgereichter Beschwerde langte am 20.08.2024 gänzlich in der Außenstelle Innsbruck des II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gegenständlich war strittig, ob die in den beiden Anträgen im Feld „Gesetzesgrundlage“ angeführte Anmerkung: „die Übertragung der Liegenschaft erfolgt zwischen den Gesellschafter und seiner GmbH, so dass hinsichtlich der Eintragungsgebühren der dreifache Einheitswert der Bemessungsgrundlage bildet. Der dreifache Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft beträgt 153.000.- Euro.“ ausreicht, damit eine Gebührenermäßigung gem. § 26a Abs 2 GGG frist- und formgerecht beantragt wurde.Gegenständlich war strittig, ob die in den beiden Anträgen im Feld „Gesetzesgrundlage“ angeführte Anmerkung: „die Übertragung der Liegenschaft erfolgt zwischen den Gesellschafter und seiner GmbH, so dass hinsichtlich der Eintragungsgebühren der dreifache Einheitswert der Bemessungsgrundlage bildet. Der dreifache Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft beträgt 153.000.- Euro.“ ausreicht, damit eine Gebührenermäßigung gem. Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG frist- und formgerecht beantragt wurde. Da das Beweisverfahren im Beschwerdeverfahren aber ergeben hat, dass bei Einbringung des Grundbuchgesuches der Einbringer der Liegenschaft nicht Gesellschafter der Beschwerdeführerin war, liegt kein begünstigter Erwerbsvorgang im Sinne des § 26a Abs 1 Z 2 GGG vor. Da das Beweisverfahren im Beschwerdeverfahren aber ergeben hat, dass bei Einbringung des Grundbuchgesuches der Einbringer der Liegenschaft nicht Gesellschafter der Beschwerdeführerin war, liegt kein begünstigter Erwerbsvorgang im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG vor. Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung, BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, lauteten auszugsweise folgendermaßen:Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, lauteten auszugsweise folgendermaßen: Es erübrigt sich daher im Gegenständlichen zu prüfen, ob die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage rechtzeitig und in gesetzlich gebotener Form erfolgte. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt es betreffend das Vorliegen der für die Gebührenbefreiung erforderlichen Tatbestandselemente auf den Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches an (VwGH Erkenntnis 2004/16/0042).
Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für die Eintragung im Grundbuch mit der Vornahme der Eintragung begründet. Da der behauptete begünstigte Erwerbsvorgang (Eigentumsübertragung vom Gesellschafter an die Gesellschaft) bei Einverleibung des Eigentums für die Beschwerdeführerin an XXXX BG XXXX nicht vorlag, ist die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als die Firma der Zahlungspflichtigen laut aktueller Firmenbuchabfrage XXXX ( XXXX ) lautet.Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt es betreffend das Vorliegen der für die Gebührenbefreiung erforderlichen Tatbestandselemente auf den Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches an (VwGH Erkenntnis 2004/16/0042).
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für die Eintragung im Grundbuch mit der Vornahme der Eintragung begründet. Da der behauptete begünstigte Erwerbsvorgang (Eigentumsübertragung vom Gesellschafter an die Gesellschaft) bei Einverleibung des Eigentums für die Beschwerdeführerin an römisch 40 BG römisch 40 nicht vorlag, ist die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als die Firma der Zahlungspflichtigen laut aktueller Firmenbuchabfrage römisch 40 ( römisch 40 ) lautet. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH vom 26.06.2003, Ra 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH vom 26.06.2003, Ra 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung weitere Erhebungen durch Einvernahme der Parteien nicht erforderlich waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.2297623.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.