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{'item': 'I425 2308275-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlI425 2308275-1 Spruch, I425 2308275-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.02.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, geltend gemacht. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Freundin habe und diese von ihm schwanger sei. Er bereue seine Straftaten sehr und sei überzeugt, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Er wolle in ein ordentliches Leben zurückkehren und für sein Kind da sein. Zum Beweis des aufrechten Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers wurde die Einvernahme seiner Freundin beantragt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.02.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, geltend gemacht. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Freundin habe und diese von ihm schwanger sei. Er bereue seine Straftaten sehr und sei überzeugt, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Er wolle in ein ordentliches Leben zurückkehren und für sein Kind da sein. Zum Beweis des aufrechten Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers wurde die Einvernahme seiner Freundin beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er scheint seit 01.06.2022 mit Hauptwohnsitzen im Zentralen Melderegister auf. Sein an diesem Tag gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer wurde im Juni und im November 2024 von einem österreichischen Strafgericht wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) rechtskräftig verurteilt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.02.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen.
  2. Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem vorangegangen Asylverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Der Bescheid vom 07.02.2025 liegt im Verwaltungsakt ein.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 5 BFA-VG (idgF BGBl. I Nr. 134/2024) lautet:Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,) lautet: „Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schwangerschaft seiner Freundin nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung für die gemäß Art. 8 EMRK erforderliche Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vornehmen zu können.Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schwangerschaft seiner Freundin nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung für die gemäß Artikel 8, EMRK erforderliche Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vornehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wodurch es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und mit diesem sowie allfälliger Zeugen insbesondere die Intensität seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie in seinem Herkunftsstaat sowie sein straffälliges Verhalten erörtern möchte. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2308275.1.00

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