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{'item': 'L503 2295574-1'}

Obsah (11)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlL503 2295574-1 Spruch, L503 2295574-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.10.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er stamme aus XXXX und sei von dort vor 11 Tagen ausgereist. Fast seine gesamte Familie außer seinen Eltern sei in Österreich. Als Fluchtgrund gab der BF an, sie würden in einem Kriegsgebiet wohnen und sehr oft bombardiert werden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er den Krieg.Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er stamme aus römisch 40 und sei von dort vor 11 Tagen ausgereist. Fast seine gesamte Familie außer seinen Eltern sei in Österreich. Als Fluchtgrund gab der BF an, sie würden in einem Kriegsgebiet wohnen und sehr oft bombardiert werden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er den Krieg.
  2. Am 31.10.2023 wurde dem BFA ein Auszug aus dem syrischen Personenregister vorgelegt.
  3. Am 20.02.2024 wurde der BF durch das BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, seiner gesetzlichen Vertretung im Asylverfahren und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei in XXXX geboren und aufgewachsen, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischen Glaubens. Seine Eltern und seine verheiratete Schwester seien nach wie vor im Heimatdorf, sein Vater arbeite als Chauffeur. Er sei von der Türkei mit einem LKW direkt nach Österreich gefahren; wieviel sein Vater dafür bezahlt habe, wisse er nicht. Bereits zu Beginn des Krieges sei das Leben sehr schwierig gewesen, im Dorf selbst habe es keine Kampfhandlungen gegeben, aber in der Nähe.
  4. Am 20.02.2024 wurde der BF durch das BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch, seiner gesetzlichen Vertretung im Asylverfahren und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitischen Glaubens. Seine Eltern und seine verheiratete Schwester seien nach wie vor im Heimatdorf, sein Vater arbeite als Chauffeur. Er sei von der Türkei mit einem LKW direkt nach Österreich gefahren; wieviel sein Vater dafür bezahlt habe, wisse er nicht. Bereits zu Beginn des Krieges sei das Leben sehr schwierig gewesen, im Dorf selbst habe es keine Kampfhandlungen gegeben, aber in der Nähe. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe Syrien verlassen, weil er Angst gehabt habe, für die kurdischen Milizen kämpfen zu müssen, er habe keine Zukunft in Syrien gehabt. Auch hätten ihm seine in Österreich lebenden Brüder gesagt, dass man in Österreich gut leben kann und hier die Menschenrechte respektiert werden. Nachgefragt bestätigte der BF, dass er aus einem Gebiet komme, in dem es seitens der Türken immer wieder zu Bombardierungen komme. Die Fragen zu Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, aufgrund seiner Religion, mit staatlichen Behörden oder der Polizei sowie zu Übergriffen gegen seine Person, nach Vorstrafen, der Teilnahme an Kampfhandlungen und politischer Tätigkeit von Familienangehörigen verneinte der BF. Auf konkrete Nachfrage gab der BF an, es habe einmal einen Rekrutierungsversuch durch kurdische Milizen gegeben. Als er die Schule verlassen habe, seien drei Personen auf ihn zugekommen und hätten ihn überzeugen wollen, sich ihnen anzuschließen. Er habe es seinem Vater erzählt, dieser habe dann entschieden, dass er Syrien verlassen solle. Bei einer Rückkehr habe er Angst davor, sofort von den Kurden rekrutiert und in den Krieg geschickt zu werden und das wolle er nicht. Auch habe er keine Zukunft in Syrien. Sein Heimatort werde seit Beginn des Krieges von den Kurden kontrolliert. Weiters wolle er bekanntgeben, dass er gerne seine Eltern hier hätte.
  5. Mit Schriftsatz vom 05.03.2024 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF eine Stellungnahme ein, in der – teils unter auszugsweiser Wiedergabe des Länderinformationsblattes – eine Gefahr der Zwangsrekrutierung und Entführung von Kindern im Nordosten Syriens, insbesondere durch kurdische Milizen wie die Revolutionäre Jugend, eine Reflexverfolgungsgefahr als Familienangehöriger von Wehrdienstverweigerern sowie eine Gefahr für Kinder, für Kurden und Rückkehrer vorgebracht wurde. Der minderjährige BF lehne den Krieg und einen Wehrdienst aus politischen und Gewissensgründen, sohin aus Gründen der GFK, ab. Wegen der Verweigerung würde ihm von der kurdischen SDF eine diese ablehnende Überzeugung unterstellt werden. Der BF müsse befürchten, missbraucht, Opfer einer Zwangsrekrutierung als Kindersoldat und zu menschenrechtswidrigen Handlungen genötigt zu werden. Er müsse eine Reflexverfolgung befürchten. Auch müsse er als Kurde außerhalb der kurdischen Gebiete sowie als äußerlich bereits wehrfähiger junger Mann und als Rückkehrer, der im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, wohlbegründet asylrelevante Verfolgung befürchten.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.06.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.06.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF Syrien im Jahr 2023 aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs und den daraus resultierenden Sicherheitsbedenken verlassen habe, außerdem befürchte er, von kurdischen Kräften zwangsrekrutiert zu werden. Sein Heimatort XXXX habe sich im Zeitpunkt der Ausreise des BF nicht im Einfluss- und Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörden befunden. Im Hinblick auf eine Weigerung, der Wehrpflicht in der Demokratischen Verwaltung für Nord- und Ostsyrien nachzukommen, könne mangels Konnex zu einem Konventionsgrund keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden. Bei Wahrunterstellung sei der geschilderte Vorfall nicht als offizielle Rekrutierung, sondern als informelles Anwerben einzustufen. Der BF sei in seinem Heimatstaat nicht politisch tätig geworden und auch nicht politisch verfolgt worden. Der BF sei auch nicht aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Der Heimatort sei auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar. Im Falle einer Rückkehr könne jedoch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF Syrien im Jahr 2023 aufgrund des anhaltenden Bürgerkriegs und den daraus resultierenden Sicherheitsbedenken verlassen habe, außerdem befürchte er, von kurdischen Kräften zwangsrekrutiert zu werden. Sein Heimatort römisch 40 habe sich im Zeitpunkt der Ausreise des BF nicht im Einfluss- und Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörden befunden. Im Hinblick auf eine Weigerung, der Wehrpflicht in der Demokratischen Verwaltung für Nord- und Ostsyrien nachzukommen, könne mangels Konnex zu einem Konventionsgrund keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden. Bei Wahrunterstellung sei der geschilderte Vorfall nicht als offizielle Rekrutierung, sondern als informelles Anwerben einzustufen. Der BF sei in seinem Heimatstaat nicht politisch tätig geworden und auch nicht politisch verfolgt worden. Der BF sei auch nicht aufgrund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Der Heimatort sei auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar. Im Falle einer Rückkehr könne jedoch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 05.07.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 03.06.2024.
  2. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 05.07.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 03.06.
  3. Darin wurde insbesondere wiederholt, dass der BF den Wehrdienst aus politischen und Gewissensgründen ablehne und von der kurdischen Autonomiebehörde oder vom syrischen Assad-Regime als politischer Feind wahrgenommen werde. Aufgrund seines Alters gelte der BF als besonders vulnerabel und bedürften seine individuellen Umstände anhand eines verringerten Beweismaßstabs besonderer Berücksichtigung. Die Behörde habe nicht festgestellt, dass der Wehrdienst auch mit Gewalt durchgesetzt werde und Teile der SDF für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien, und fehle die Feststellung, dass dem BF aufgrund seiner in Österreich lebenden Brüder von Seiten der kurdischen Autonomiebehörden sehr wohl die Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung drohe. Die Behörde habe bei widersprüchlichen Beweisergebnissen darzulegen, warum sie gerade diesen folge. Kinder und Jungen im wehrfähigen Alter würden eine besonders gefährdete Gruppe darstellen. Es läge nahe, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland die Aufmerksamkeit der kurdischen Autonomiebehörden oder des Assad-Regimes erwecken würde und wäre der BF wegen der Wehrdienstverweigerung seiner Brüder und seiner eigenen Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen oder wegen seiner Abstammung aus einem kurdischen Gebiet dem erheblichen Risiko einer grausamen bzw. unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Abschließend wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
  4. Am 11.07.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt und langte am 15.07.2024 in der hg. Abteilung ein. Das BVwG veranlasste eine Übersetzung des vorgelegten Zivilregisterauszugs (OZ. 7).
  5. Am 18.11.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie im Beisein seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich seines Lebenslaufes und seinen Fluchtgründen wiederholte (OZ. 8) und eine Kopie seines Familienbuchs vorlegte. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.03.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation "Syrien – Grenzübergänge" vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.09.2024 sowie das Kartenmaterial unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html in das Verfahren eingebracht und dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
  6. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 28.11.2024 gab der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ab, in der er betonte, dass aufgrund seines Alters eine Einberufung zum syrischen Wehrdienst in Bälde zu erwarten sei und ihm aufgrund seiner Herkunft aus dem autonomen Kurdengebiet und aufgrund von Sippenhaftung eine oppositionelle Gesinnung gestellt werden würde. Aufgrund seines Wohnortes sei die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch sämtliche Konfliktparteien und Teilnahme an Kampfhandlungen wesentlich größer als bei Personen, die im Landesinneren des kurdischen Gebiets wohnhaft sind. Der Zwang zum Wehrdienst durch die AANES sei nicht gerechtfertigt und als asylrelevante Verfolgung zu werten. Ein "Freikauf" sei dem BF finanziell nicht möglich; zudem würden die kurdischen Milizen ein Freikaufen nicht akzeptieren. Aufgrund der negativen Haltung der Türkei gegenüber den Kurden drohe ihm auch Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit. Weiters wurde ausgeführt, warum eine (legale) Rückkehr ohne Kontakt zu den syrischen Behörden nicht möglich sei.
  7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 02.12.2024 brachte der BF eine Ergänzung zu seiner Stellungnahme ein, in der unter Verweis auf die aktuelle Berichtslage betreffend die Mobilmachung in den AANES-Gebieten ein erheblicher Anstieg der Gefahr der Zwangsrekrutierung vorgebracht wurde.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2025 wurden dem BF die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/ informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ sowie weiters die Kurzinformation der Staatendokumentation "Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage" vom Dezember 2024, der Bericht des Danish Immigration Service (DIS) "Recruitment to Opposition Groups" vom Dezember 2022 und die aktuellen Informationen des UNHCR: "Position on returns to the Syrian Arab Republic" vom Dezember 2024, "Voluntary Return of Syrian Refugees" sowie das "Regional Flash Update #10: Syria situation crisis" vom Jänner 2025 zur Kenntnis gebracht und dem BF eine Frist von zwei Wochen zu Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
  9. Mit Schreiben vom 31.01.2025 teilte das BFA mit, dass es auch angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgehe, dass die Beschwerde gegen die Nicht-Zuerkennung des Asylstatus abzuweisen sein wird. Ferner wurde mitgeteilt, dass gegen den BF derzeit polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Vergewaltigung laufen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen 1.
  11. Zur Person des BF: Der minderjährige BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Die Identität des BF steht nicht mit absoluter Gewissheit fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Kurdisch-Kurmanji und Arabisch. Der BF stammt aus dem Ort " XXXX " (Schreibweise laut Syria Live Map) im Nordwesten des Gouvernements Al Hasaka, wo er im Familienverband aufwuchs. Sein Vater hatte ein Gemüsegeschäft und ist nunmehr als Taxifahrer tätig. 2015 verließen zwei seiner älteren Brüder Syrien Richtung Europa.Der BF stammt aus dem Ort " römisch 40 " (Schreibweise laut Syria Live Map) im Nordwesten des Gouvernements Al Hasaka, wo er im Familienverband aufwuchs. Sein Vater hatte ein Gemüsegeschäft und ist nunmehr als Taxifahrer tätig. 2015 verließen zwei seiner älteren Brüder Syrien Richtung Europa. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und eine verheiratete Schwester leben nach wie vor an seinem Herkunftsort in Syrien. Seine restlichen Geschwister, drei Brüder und eine weitere Schwester leben in XXXX .Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und eine verheiratete Schwester leben nach wie vor an seinem Herkunftsort in Syrien. Seine restlichen Geschwister, drei Brüder und eine weitere Schwester leben in römisch 40 . Der BF hat in Syrien die Schule bis zur
  12. Klasse besucht, die er nicht bestand. In Österreich geht der BF nicht in die Schule und absolviert aktuell keine Ausbildung. Der BF war weder in Syrien noch in Österreich erwerbstätig. Derzeit besucht er einen Deutschkurs. Im Oktober 2023 reiste der BF zusammen mit seinem Bruder XXXX , geb. XXXX , von seinem Herkunftsort in die Türkei aus. Von dort reisten sie getrennt nach Österreich weiter. Die Reise wurde vom Vater des BF organisiert, der die Reisekosten iHv ca. 10.000 Euro durch den Verkauf eines Grundstücks aufbrachte. Spätestens am 25.10.2023 reiste der BF unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2024 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Im Oktober 2023 reiste der BF zusammen mit seinem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , von seinem Herkunftsort in die Türkei aus. Von dort reisten sie getrennt nach Österreich weiter. Die Reise wurde vom Vater des BF organisiert, der die Reisekosten iHv ca. 10.000 Euro durch den Verkauf eines Grundstücks aufbrachte. Spätestens am 25.10.2023 reiste der BF unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2024 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  13. Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
  14. Der BF war in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Er hat das Land wenige Monate vor Erreichen seines
  15. Lebensjahres aufgrund der dortigen Sicherheits- und Wirtschaftslage verlassen. Vor seiner Ausreise musste er sich weder Vorbereitungshandlungen zum Militärdienst bzw. im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" unterziehen, noch hat er an Kampfhandlungen teilgenommen. Für möglich gehalten wird, dass der BF einmal auf der Straße angesprochen und gefragt wurde, ob er sich einer Miliz anschließen wolle, was er abgelehnt hat. 1.2.
  16. Die Herrschaft Baschar al-Assads ist Anfang Dezember 2024 im Zuge einer monatelang vorbereiteten Offensive unter Führung der oppositionellen, bisher Gebiete im Nordosten kontrollierenden "Hay’at Tahrir ash-Sham" (HTS) binnen weniger Tage zusammengebrochen; Baschar al-Assad ist mit seiner Familie nach Russland geflohen. Eine Verfolgung des BF durch das gestürzte syrische Regime aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. 1.2.
  17. Der Nordosten Syriens steht seit dem Ausruf der sogenannten "Demokratischen Selbstverwaltung" in den historisch überwiegend kurdischen Siedlungsgebieten im November 2013 unter kurdischer Kontrolle. Der Heimatort des BF befindet sich auf dem Gebiet der 2018 gegründeten "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" (DAANES) in der kurdisch dominierten Dschazīra-Region, stand bereits in den Jahren vor der Ausreise des BF unter Kontrolle der kurdischen Kräfte und sind die DAANES bzw. die SDF in der Region weiterhin der maßgebliche Kontrollakteur. Über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka, der die Region Kurdistan Irak mit dem Gouvernement Al-Hasaka in Syrien verbindet, ist eine direkte Einreise in die Region möglich. Der BF befindet sich mit knapp 17 Jahren noch nicht im wehrpflichtigen Alter. Ungeachtet durchaus vorkommender Fälle von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in der Heimatregion des BF kann nicht festgestellt werden, dass jeder männliche Minderjährige bzw. konkret der BF im Fall einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zwangsweise rekrutiert würde. Der beschriebene, allenfalls für möglich gehaltene, einzelne Vorfall, bei dem der BF auf der Straße gefragt wurde, ob er sich nicht einer Miliz anschließen wolle, führt nicht zu einer erhöhten Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Fall einer hypothetischen Rückkehr. Der BF wird das wehrpflichtige Alter in etwa acht Monaten erreicht haben. Bei einer allfälligen Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften drohen dem BF keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung. Laut Gesetz werden Wehrdienstverweigerer durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft, manchen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer kurzzeitigen Haft, die dazu dient, einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Im Zuge des "Selbstverteidigungsdienstes" müsste sich der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Der BF lehnt den Dienst an der Waffe als solchen nicht ab. Auch ist keine oppositionelle Haltung des BF bzw. seiner Familie gegenüber den verbliebenen Akteuren des Bürgerkriegs – insbesondere der neuen Regierung unter Führung der HTS oder den die Herkunftsregion kontrollierenden kurdischen Kräften – feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt. Der BF war und ist nicht politisch tätig und auch sonst nicht in das Blickfeld der DAANES bzw. der SDF oder anderer Konfliktparteien geraten. 1.2.
  18. Die Gefahr einer dem BF bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses oder seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit kann ebenfalls nicht festgestellt werden. 1.2.
  19. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden. 1.
  20. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11, Gesamtaktualisierung am 27.03.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen, auf das sich auch die ausführlichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid stützen. Ferner wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation "Syrien-Grenzübergänge" vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.09.2024 und das Kartenmaterial unter "https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html" in das Verfahren eingebracht. Im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen wurden dem BF die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, weiters die Kurzinformation der Staatendokumentation "Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage" vom Dezember 2024, der Bericht des Danish Immigratione Service (DIS) "Recruitment to Opposition Groups" vom Dezember 2022 und die aktuellen Informationen des UNHCR: "Position on returns to the Syrian Arab Republic" vom Dezember 2024, "Voluntary Return of Syrian Refugees" sowie das "Regional Flash Update #10: Syria situation crisis" vom Jänner 2025 übermittelt. Der BF trat dem Inhalt der Länderberichte nicht entgegen; er gab hierzu trotz Gelegenheit (Parteiengehör des BVwG vom 28.01.2025, OZ 13) keine Stellungnahme ab. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit grundsätzlich keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
  21. Beweiswürdigung 2.
  22. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren und stehen mit den – in Kopie – vorgelegten Dokumenten, dem bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegten, erst im Jahr 2023 und daher möglicherweise erst nach seiner Ausreise aus Syrien erstellten Auszug aus dem syrischen Zivilregister (vgl. OZ. 6) sowie dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Familienbuch (vgl. OZ. 8, Beilage), im Einklang. Mangels Vorlage überprüfbarer Originaldokumente konnte die Identität des BF jedoch nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden.Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren und stehen mit den – in Kopie – vorgelegten Dokumenten, dem bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegten, erst im Jahr 2023 und daher möglicherweise erst nach seiner Ausreise aus Syrien erstellten Auszug aus dem syrischen Zivilregister vergleiche OZ. 6) sowie dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Familienbuch vergleiche OZ. 8, Beilage), im Einklang. Mangels Vorlage überprüfbarer Originaldokumente konnte die Identität des BF jedoch nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden. Die Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien sowie zu seinen familiären Verhältnissen konnten ebenfalls anhand der – diesbezüglich glaubhaften – Angaben des BF getroffen werden. Die Feststellung, dass zwei seiner älteren Brüder Syrien 2015 verlassen haben, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Erkenntnisse des BVwG vom 12.01.2018 zu Zl. W203 2162664-1/3E und Zl. W203 2148357-1/5E, mit denen XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien sowie zu seinen familiären Verhältnissen konnten ebenfalls anhand der – diesbezüglich glaubhaften – Angaben des BF getroffen werden. Die Feststellung, dass zwei seiner älteren Brüder Syrien 2015 verlassen haben, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Erkenntnisse des BVwG vom 12.01.2018 zu Zl. W203 2162664-1/3E und Zl. W203 2148357-1/5E, mit denen römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. 2.
  23. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  24. Eingangs ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines – im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse – Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223, mwN). Das Alter sowie der Entwicklungsstand des Kindes sind zu berücksichtigen (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/19/0201). Im vorliegenden Fall verließ der BF Syrien im Oktober 2023, sohin wenige Monate vor Erreichen seines
  25. Lebensjahres und knapp zwei Jahre nach Erreichen der Mündigkeit. Im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung stand der BF kurz vor Erreichen seines
  26. Lebensjahres und hat damit beinahe das Alter eines jungen Erwachsenen erreicht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Zweifel daran, dass er sämtliche Ereignisse klar einordnen und entsprechend wiedergeben konnte.2.2.
  27. Eingangs ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines – im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse – Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden vergleiche VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223, mwN). Das Alter sowie der Entwicklungsstand des Kindes sind zu berücksichtigen (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/19/0201). Im vorliegenden Fall verließ der BF Syrien im Oktober 2023, sohin wenige Monate vor Erreichen seines
  28. Lebensjahres und knapp zwei Jahre nach Erreichen der Mündigkeit. Im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung stand der BF kurz vor Erreichen seines
  29. Lebensjahres und hat damit beinahe das Alter eines jungen Erwachsenen erreicht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Zweifel daran, dass er sämtliche Ereignisse klar einordnen und entsprechend wiedergeben konnte. 2.2.
  30. Dass der BF in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens. So gab er bereits in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen und sein Vater die Ausreise organisiert habe, ohne darüber hinaus einen konkreten Anlass für die Ausreise zu nennen (vgl. AS. 35: "Wir wohnen in einem Kriegsgebiet und wir werden sehr oft bombardiert.") Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde steigerte der BF sein Vorbringen zwar dahingehend, dass er Angst gehabt habe, für die kurdischen Milizen kämpfen zu müssen, um jedoch noch im selben Satz hinzuzufügen, dass er "keine Zukunft in Syrien" gehabt habe; weiter erklärte er, dass seine in Österreich aufhältigen Brüder gesagt hätten, dass man "in Österreich gut leben" könne und hier "die Menschenrechte respektiert" würden (vgl. AS. 79). Bereits zuvor hatte der BF die Frage, wie er der Zeit vom Ausbruch des Bürgerkriegs bis zu seiner Ausreise verbracht habe, wie folgt beantwortet: "Gleich zu Beginn des Kriegs war das Leben sehr schwierig bei uns, es gab Stromausfälle und Probleme mit der Wasserversorgung. Ich bin zwar zur Schule gegangen, aber das Schulsystem war sehr schlecht. Kampfhandlungen waren keine bei uns im Dorf, aber in der Nähe" (AS. 79). Sämtliche Fragen nach Problemen oder gar Übergriffen gegen seine Person wurden vom BF ebenso klar verneint wie die Frage, ob er an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Schon daraus geht deutlich hervor, dass der BF Syrien nicht aufgrund einer gegen ihn gerichteten Verfolgung, sondern aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Hoffnung auf eine bessere Zukunft in Österreich verlassen hat, zumal er auch seine Eltern gerne hier hätte (AS. 80).2.2.
  31. Dass der BF in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens. So gab er bereits in seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen und sein Vater die Ausreise organisiert habe, ohne darüber hinaus einen konkreten Anlass für die Ausreise zu nennen vergleiche AS. 35: "Wir wohnen in einem Kriegsgebiet und wir werden sehr oft bombardiert.") Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde steigerte der BF sein Vorbringen zwar dahingehend, dass er Angst gehabt habe, für die kurdischen Milizen kämpfen zu müssen, um jedoch noch im selben Satz hinzuzufügen, dass er "keine Zukunft in Syrien" gehabt habe; weiter erklärte er, dass seine in Österreich aufhältigen Brüder gesagt hätten, dass man "in Österreich gut leben" könne und hier "die Menschenrechte respektiert" würden vergleiche AS. 79). Bereits zuvor hatte der BF die Frage, wie er der Zeit vom Ausbruch des Bürgerkriegs bis zu seiner Ausreise verbracht habe, wie folgt beantwortet: "Gleich zu Beginn des Kriegs war das Leben sehr schwierig bei uns, es gab Stromausfälle und Probleme mit der Wasserversorgung. Ich bin zwar zur Schule gegangen, aber das Schulsystem war sehr schlecht. Kampfhandlungen waren keine bei uns im Dorf, aber in der Nähe" (AS. 79). Sämtliche Fragen nach Problemen oder gar Übergriffen gegen seine Person wurden vom BF ebenso klar verneint wie die Frage, ob er an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Schon daraus geht deutlich hervor, dass der BF Syrien nicht aufgrund einer gegen ihn gerichteten Verfolgung, sondern aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Hoffnung auf eine bessere Zukunft in Österreich verlassen hat, zumal er auch seine Eltern gerne hier hätte (AS. 80). Erst auf explizite Nachfrage hin ("Kam es bislang zu Rekrutierungsversuchen durch die kurdischen Milizen?") bejahte der BF, dass es einmal einen solchen Rekrutierungsversuch durch kurdische Milizen gegeben habe: "Ich habe die Schule verlassen, da sind drei Personen auf mich zugekommen und wollten mich überzeugen, mich ihnen anzuschließen. Sie sagten, dass sie mir etwas Gutes beibringen würden. Ich habe es meinem Vater erzählt, dieser hat dann entschieden, dass ich Syrien verlassen soll." (AS. 80) Das erkennende Gericht hält es vor dem Hintergrund der Länderberichte für durchaus möglich, dass der BF wie geschildert angesprochen wurde, es geht allerdings nicht davon aus, dass der beschriebene Vorfall den Ausschlag für die Ausreise gab, da der BF selbst ihn offenbar als so nebensächlich einordnet, dass er ihn bei der Erstbefragung gar nicht und auch vor dem BFA nicht aus Eigenem angegeben hat. Bestärkt wird dies durch die Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung, in der der BF sich gerade in Bezug auf die Auswirkungen dieses Ansprechens widersprüchlich äußerte: "Ich war in der Schule und habe diese verlassen. Sie kamen dann auf mich zu und meinten warum ich noch zur Schule gehe und dass es bei ihnen viel besser sei. Ich solle mit ihnen mitgehen. Ich habe gesagt nein und bin von ihnen weggegangen und habe dann auch gleich das Land verlassen." (OZ. 8, S. f.) Während der BF zuvor geschildert hatte, wie er gemeinsam mit seinem Bruder das Land verlassen und seine Familie zur Finanzierung der Ausreise ein Grundstück verkauft habe – was durchaus noch mit der Schilderung vor dem BFA, wonach der Vater im Anschluss an den Vorfall den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, in Einklang zu bringen wäre – behauptete er nunmehr, er habe nur "ein bis zwei Tage" danach das Land verlassen: Das Grundstück sei ohnehin "nicht lange davor" verkauft gewesen, er habe derart kurzfristig ("Es dauerte ein bis zwei Tage") einen Schlepper organisiert und sein Bruder habe ebenso kurzfristig beschlossen, mitzureisen ("Er hatte es in seinem Kopf, aber es war noch nichts Fixes."). Völlig unglaubhaft erscheint schließlich, dass der BF aufgrund des Vorfalls binnen kürzester Zeit aus dem Land geflohen sein will, obwohl die Betreffenden sein "Nein" anscheinend ohne Weiteres akzeptierten und sich auch die dahingehenden Rückkehrbefürchtungen des BF darin erschöpfen, dass man "noch mal versuchen [würde] mit mir zu reden" (OZ. 8, S. 7). Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass der Vorfall, so er sich tatsächlich ereignet hat, lediglich vorgeschoben wurde, um seiner tatsächlichen, nicht asylrelevanten Ausreisemotivation Nachdruck zu verleihen. 2.2.
  32. Dem Vorbringen einer Verfolgung durch die Regierung Assad wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
  33. und 6.). 2.2.
  34. Dem Vorbringen einer Verfolgung durch die Regierung Assad wurde durch den Zusammenbruch des syrischen Regimes die Grundlage entzogen. Dementsprechend wurden die Erwägungen des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, jüngst durch eine Position zur Rückkehr ersetzt, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024, insb. Pkt.
  35. und 6.). Die diesbezüglichen Feststellungen unter Punkt 1.2.
  36. ergeben sich neben der notorischen medialen Berichterstattung insbesondere aus der diesbezüglichen Informationssammlung (in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/) sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, aus der unter anderem auch hervorgeht, dass die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, flohen oder desertierten. Am 08.12.2024 wurde vermeldet, dass das Armeekommando die Soldaten außer Dienst gestellt hatte. Schätzungen des UNCHR zufolge sind seit 8.12.2024 mit Stand 15.1.2025 mehr als 195.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt (vgl. Regional Flash Update #10, Syria situation crisis vom 17.1.2025).Die diesbezüglichen Feststellungen unter Punkt 1.2.
  37. ergeben sich neben der notorischen medialen Berichterstattung insbesondere aus der diesbezüglichen Informationssammlung (in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/) sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, aus der unter anderem auch hervorgeht, dass die Regierungstruppen ihre Stellungen aufgaben, flohen oder desertierten. Am 08.12.2024 wurde vermeldet, dass das Armeekommando die Soldaten außer Dienst gestellt hatte. Schätzungen des UNCHR zufolge sind seit 8.12.2024 mit Stand 15.1.2025 mehr als 195.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt vergleiche Regional Flash Update #10, Syria situation crisis vom 17.1.2025). 2.2.
  38. Zur historisch-politischen Ausgangslage im Nordosten Syriens führt das – insofern immer noch heranziehbare - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024 auszugsweise aus wie folgt: "2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). […] Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023)."Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023)." Die (Sicherheits-)Lage im DAANES-Gebiet wird im Länderinformationsblatt auszugsweise wie folgt beschrieben: "Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. [….] Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. […] Quelle: Newlines 7.3.2023" Wie der aktuellen Informationssammlung der Staatendokumentation mit Stand 31.01.2025 zu entnehmen ist, stellt sich die Lage im Nordosten nunmehr wie folgt dar: "Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
  39. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
  40. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
  41. Dezember 2024). Am
  42. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. [….] Am
  43. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
  44. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
  45. Dezember 2024). […] Das Pentagon erklärte am
  46. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
  47. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
  48. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
  49. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
  50. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
  51. Jänner 2025). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am
  52. Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (HRW,
  53. Jänner 2025). […] Am
  54. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
  55. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
  56. Dezember 2024)." Die aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien werden in der Informationssammlung auszugsweise wie folgt zusammengefasst: "Am
  57. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau,
  58. Jänner 2025). Bereits am
  59. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  60. Dezember 2024). Am
  61. Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
  62. Dezember 2024). Am
  63. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  64. Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera,
  65. Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE,
  66. Jänner 2025). AFP berichtete am
  67. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  68. Jänner 2025). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  69. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. […] Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24,
  70. Dezember 2024). Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll (Al-Mayadeen,
  71. Jänner 2025). Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt." Wie sich aus der – sich mit dem Vorbringen des BF zu seiner Herkunftsregion deckenden – Berichtslage in Zusammenschau mit dem historischen Kartenmaterial unter unter https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html ergibt, befindet sich der Herkunftsort des BF seit jeher unter kurdischer Kontrolle. Trotz der Lage unweit der türkischen "Sicherheitszone" im Norden zählte die Region weder zu den Gebieten, die vor dem Umsturz als potentielle Ziele einer türkischen Offensive gehandhabt wurden, noch war sie – wie die mehrheitlich arabisch besiedelten Regionen in Manbidsch und Deir Ezzor – von den Gebietsverschiebungen im Gefolge des Umsturzes betroffen. Eine (gewaltsame) Übernahme dieser Region durch andere Akteure des syrischen Bürgerkriegs, insbesondere die neue syrische Regierung unter Führung der HTS oder die von der Türkei unterstützte "Syrian National Army" (SNA), ist unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Sieht man davon ab, dass die zunächst durch die SDF eroberten Gebiete im Süden von Raqqa im Jänner wieder unter Kontrolle der nunmehrigen syrischen Regierung stehen, ist es seit dem Umsturz im Dezember zu keinen Veränderungen der Einflussbereiche gekommen, mögen auch die Auseinandersetzungen zwischen SDF und SNA an der von der Herkunftsregion des BF mehrere hundert Kilometer entfernten Westgrenze des DAANES-Gebiets, insb. in der Region Manbidsch, den Waffenstillständen zum Trotz anhalten. Mit der neuen Regierung wiederum wird derzeit über eine Integration der SDF in ein umstrukturiertes syrisches Militär verhandelt. Auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Entwicklungen war daher festzustellen, dass die DAANES bzw. die SDF in der Herkunftsregion des BF weiterhin der maßgebliche Kontrollakteur sind. Die Auswirkungen einer möglichen Einigung mit der neuen syrischen Regierung, die sich im Übrigen auch positiv in Bezug auf das Verhältnis der SDF zur SNA bemerkbar machen würden, werden unter Punkt 2.2.
  72. behandelt. Dass eine Einreise direkt in das DAANES-Gebiet über den Grenzübergang Faysh Khabur/Semalka nach wie vor möglich ist, ergibt sich aus dem Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, vom Jänner 2017, wonach seit
  73. Dezember 2024 insgesamt 3.000 Syrer über die beiden Grenzübergänge zum Irak zurückgekehrt sind. Es ist nicht ersichtlich, warum dem BF – ungeachtet seines diesbezüglichen, angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit 29.02.2024, Ra 2024/18/0043, nicht nachvollziehbaren Vorbringens bezogen auf die Lage vor Dezember 2024 – dieser Weg nicht offenstehen sollte, zumal er im DAANES-Gebiet registriert ist und als subsidiär Schutzberechtigter allenfalls Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses hat. 2.2.
  74. Im Verfahren wurde unter Verweis auf die Berichtslage verschiedentlich vorgebracht, dass "Kinder und Jungen im wehrfähigen Alter" eine besonders gefährdete Gruppe darstellen würden und verkennt das Gericht nicht, dass sich der Berichtslage zufolge die Lage von Kindern in Syrien vielfach als prekär darstellt und Zwangsrekrutierungen Minderjähriger gerade auch in den Gebieten der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien durchaus vorkommen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 führt hierzu etwa wie folgt aus: "Das Kinderschutzgesetz, Gesetz Nr. 21 von 2021, wurde im August 2022 veröffentlicht und ist das erste seiner Art in Syrien. Es soll die Kinder schützen, versorgen und die wissenschaftliche, kulturelle, psychologische und soziale Rehabilitation aller Kinder sicherstellen. Demnach hat der syrische Staat die Pflicht, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte von Kindern zu gewährleisten (OSS 18.1.2023). Unverändert kommt es in Syrien regelmäßig zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern (AA 2.2.2024). Trotz Bemühungen der Vereinten Nationen (VN) werden noch immer Kinder für den Dienst an der Waffe rekrutiert. Für das Jahr 2022 wurden durch die VN insgesamt 1.669 Fälle dokumentiert (1.593 Jungen und 103 Mädchen). Rekrutierungen von Kindern werden, nach dem Bericht der VN, vor allem durch die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) und die assoziierten YPG/YPJ (Kurdish People’s Protection Units, Women’s Protection Units), durch die Milizen der Syrian National Army (SNA) und durch Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) vorgenommen, vereinzelt auch durch das Regime und ihm nahestehende Milizen. Die meisten Kinder seien von den verschiedenen Konfliktparteien auch im Kampf eingesetzt worden. Dazu konnten die VN für das Jahr 2022 insgesamt 711 Fälle dokumentieren, in denen Kinder getötet

(307)oder verstümmelt
(404)wurden. Hauptverantwortliche seien das Regime (178 Fälle), SDF
(73)und SNA
(47). In 364 Fällen konnte die Verantwortlichkeit nicht zugeordnet werden. Viele Kinder werden dabei durch explosive Ladungen oder Munitionsreste getötet bzw. verletzt
(375). Weitere Hauptursachen sind Artillerieangriffe
(217), Luftangriffe
(63)und Schusswaffen
(52)(AA 2.2.2024). Im Jahr 2021 wurden 301 Kinder durch syrische Regierungskräfte in Oppositionsgebieten getötet. Zwischen dem Jahr 2011 und März 2022 wurden 22,941 Kinder durch Regierungskräfte getötet (OSS 18.1.2023). Zu weiteren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder zählten insbesondere die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten, Inhaftierung und Folter, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt gegen Kinder, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie die Verweigerung humanitärer Hilfsleistungen (AA 29.3.2023). 6.358 Kinder befinden sich weiterhin in Gefangenschaft oder sind in Regierungsgefängnissen 'verschwunden' worden. Im Jahr 2021 wurden 48 neue Inhaftierungen von Kindern durch Regierungskräfte verzeichnet (OSS 18.1.2023). Für das Jahr 2022 dokumentierte SNHR willkürlicher oder unrechtmäßiger Verhaftungen von 148 Kindern (AA 29.3.2023). Die Anzahl der Kinder unter den Binnenvertriebenen wächst weiterhin - mit Stand Februar 2022 2,4 Millionen Kinder, von denen ungefähr eine Million in Ansiedlungen und Lagern lebte (USDOS 20.3.2023). […] Praxis in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Laut den Vereinten Nationen und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023; vgl. SNHR 20.11.2023; vgl. AA 2.2.2024). Allerdings schreibt das Auswärtige Amt, dass die Praxis nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein scheint (AA 2.2.2024).Laut den Vereinten Nationen und dem SNHR wurden zwischen Januar 2014 und September 2020 mindestens 911 Kinder durch die YPG zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 wurde von den Syrian Democratic Forces (SDF) [Anm.: YPG und YPJ sind Kernbestandteile der SDF] und dem Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte ein Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern unter 18 Jahren unterzeichnet. 2020 beschloss der Exekutivrat der Selbstverwaltung [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] die Einrichtung von Kinderschutzbüros und es gibt anhaltende Bemühungen der SDF, der Praxis der Rekrutierung von Kindern ein Ende zu setzen (UNHRC 7.2.2023; vergleiche SNHR 20.11.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Allerdings schreibt das Auswärtige Amt, dass die Praxis nach wie vor nicht eingestellt worden zu sein scheint (AA 2.2.2024). Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen den SDF und den Vereinten Nationen im Jahr 2019 wurden rund 700-750 Kinder aus den Diensten der SDF entlassen (DIS 6.2022). Einem Bericht der UN zufolge waren es im Zeitraum von 1.7.2020 bis 30.9.2022 278 Kinder, die aus dem Dienste der SDF entlassen wurden und in weiteren 1.025 Fällen wurde die Rekrutierung durch die SDF verhindert, zumindest eigenen Angaben der SDF

. Besonders im Jahr 2021 verzeichnet die UN in ihrem Bericht eine positive Entwicklung. Die SDF nahmen eine Resolution an, wonach ihre Trainings internationalem Recht entsprechen müssen sowie zur Errichtung eines Komitees zur Einhaltung internationaler Regulierungen zum Schutz von Minderjährigen. Des Weiteren eröffneten die SDF neun Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten (UNSC 27.10.2023). Dennoch wurde im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von der Rekrutierung von Kindern in die SDF berichtet (UNHRC 7.2.2023). Die UN spricht ebenfalls von Rückschlägen in der Einhaltung dieses Plans im Jahr

  1. So wurden beispielsweise die Büros zum Schutz Minderjähriger in bewaffneten Konflikten im Mai 2022 geschlossen und erst im April 2023 wieder geöffnet (UNSC 27.10.2023). SNHR verzeichnete einen Anstieg an Rekrutierungen Minderjähriger und berichtet, dass die Rekrutierung Minderjähriger zu einer systematischen Policy der SDF gehören und viele Unterorganisationen an Rekrutierungen von Kindern beteiligt sind und sogar viele Schulen der AANES. Insbesondere nach Angriffen auf die von der SDF kontrollierten Gebiete steigt laut SNHR die Zahl an rekrutierten Minderjährigen an, weil die SDF die verlorenen Kräfte kompensieren möchten (SNHR 20.11.2023). Bezüglich der Frage, wie es zu Rekrutierungen, bzw. möglichen Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen für die SDF kommt, gibt es verschiedene Erklärungen, darunter die schlechte Wirtschaftslage, welche das Gehalt der SDF attraktiv macht (DIS 6.2022). SNHR berichtet dazu von einigen Fällen, die zwangsrekrutiert wurden durch Entführungen aus Schulen oder direkt von der Straße (SNHR 20.11.2023). Einige Familien wandten sich an die Kinderschutzbüros, um Fälle zu melden, in denen Kinder im Alter von 14 Jahren rekrutiert wurden, aber ihnen wurde gesagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden könnten, da die Kinder von der Bewegung der kurdischen Revolutionären Jugend entführt worden seien. Trotz Anfragen von Familien blieb der Verbleib einiger rekrutierter Kinder unbekannt (UNHRC 7.2.2023). Menschenrechtsorganisationen, darunter das Syria Justice and Accountability Center (SJAC), dokumentierten die Rekrutierung von Kindern durch die Revolutionäre Jugend, eine mit den SDF verbundene Organisation, die Jugendliche auf den Dienst bei der YPG und den Asayish, dem internen Sicherheits- und Geheimdienst der AANES, vorbereitet. Einige Minderjährige, die für Kampfeinsätze rekrutiert wurden, waren unter fünfzehn Jahre alt, eine Praxis, die nach Angaben von SJAC ein Kriegsverbrechen darstellt. Medienberichten zufolge erfolgt die Rekrutierung häufig über den Unterricht in Fächern wie Musik oder Sport, der von der Revolutionären Jugend durchgeführt wird. In diesen Klassen werden die Kinder schrittweise in der Ideologie der Organisation geschult, und in vielen Fällen werden sie dann in militärischen Ausbildungslagern untergebracht, ohne dass die Eltern über den Verbleib ihrer Kinder informiert werden. Andere werden unter dem Vorwand einer Anstellung angelockt (SJAC 3.2023). Die SDF und Asayish scheinen Rekrutierungen von Minderjährigen durch die Revolutionäre Jugend nicht zu verhindern. Ein Mitarbeiter des Kinderschutzbüros erklärte, dass das Büro nicht auf die Beschwerden über die Revolutionäre Jugend eingehen kann, da es nur für die SDF zuständig sei (DIS 6.2022). SJAC dokumentierte auch mehrere Fälle, in denen die Revolutionäre Jugend und andere SDF-Mitglieder die Familien von rekrutierten und vermissten Kindern einschüchterten und belästigten, wenn sie versuchten, Informationen über ihre Kinder zu erhalten (SJAC 3.2023)." Generell ist anzumerken, dass sich die Lage von Kindern in Syrien vielfach prekär darstellt, dass dem Berichtsmaterial aber nicht entnommen werden kann, dass Kinder gezielt und asylrelevant verfolgt werden. Im Fall des BF kommt hinzu, dass er mit 17 Jahren mittlerweile bereits beinah das junge Erwachsenenalter erreicht hat. Abgesehen davon bestätigen die Berichte zweifellos Fälle von Zwangsrekrutierungen von Kindern, es kann aber daraus nicht geschlossen werden, dass jeder männliche Minderjährige im Fall einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zwangsweise rekrutiert würde. Gerade die Rekrutierung durch die Revolutionäre Jugend findet primär in Form von Ideologisierung statt, und besteht beim BF, der die Schule abgeschlossen hat, politisch nicht engagiert ist (vgl. OZ. 8, S. 7) und seinem eigenen Vorbringen zufolge offenkundig auch kein Interesse daran hat, dass ihm Milizen "etwas Gutes beibringen" (AS. 80, siehe oben unter Punkt 2.2.2.) diesbezüglich keine Gefahr. Die SDF wiederum arbeiten mit den Vereinten Nationen zusammen, um der Rekrutierung von Kindern entgegenzuwirken und haben mit den Kinderschutzbüros auch einen Mechanismus geschaffen, der es Familien Betroffener ermöglicht, im Falle des Falles auch tatsächlich Maßnahmen zu ergreifen. Die im Länderinformationsblatt zitierte Einschätzung des SNHR, dass die Rekrutierung Minderjähriger zu einer systematischen Policy der SDF gehören würden, ist vor dem Hintergrund der – laut mehreren Quellen, darunter auch dem SNHR selbst – anhaltenden Bemühungen der SDF, dieser Praxis ein Ende zu setzen, nicht nachvollziehbar. Das in der ergänzenden Stellungnahme vom 02.12.2024 erstattete Vorbringen zu der im DAANES-Gebiet ausgerufenen Mobilmachung, in deren Zuge die Bevölkerung und Institutionen zur "ständigen Alarmbereitschaft" aufgerufen wurden und jungen Männern (und Frauen) "empfohlen" wird, sich den Demokratischen Kräften Syriens anzuschließen, vermag an der Ausgangssituation, wonach sich die dokumentierten Zwangsrekrutierungen Minderjähriger gegen deren Willen selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer angesichts der Gesamtzahl der in Syrien im Allgemeinen und der Herkunftsregion des BF im Besonderen lebenden Minderjährigen als überschaubar darstellen, nichts zu ändern. Da sich – wie oben dargestellt – überdies eine bereits versuchte Zwangsrekrutierung des BF, ungeachtet eines nicht auszuschließenden, singulären Vorfalls, bei dem versucht wurde, den BF auf der Straße anzusprechen, als jedenfalls unglaubwürdig erwiesen hat, kann auch keine erhöhte Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Fall einer hypothetischen Rückkehr oder eine sonst daraus resultierende Gefahr einer Verfolgung festgestellt werden. Auch der BF selbst fürchtet lediglich, dass man erneut versuchen würde, mit ihm zu reden (vgl. bereits unter Punkt 2.2.2).Abgesehen davon bestätigen die Berichte zweifellos Fälle von Zwangsrekrutierungen von Kindern, es kann aber daraus nicht geschlossen werden, dass jeder männliche Minderjährige im Fall einer hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zwangsweise rekrutiert würde. Gerade die Rekrutierung durch die Revolutionäre Jugend findet primär in Form von Ideologisierung statt, und besteht beim BF, der die Schule abgeschlossen hat, politisch nicht engagiert ist vergleiche OZ. 8, S. 7) und seinem eigenen Vorbringen zufolge offenkundig auch kein Interesse daran hat, dass ihm Milizen "etwas Gutes beibringen" (AS. 80, siehe oben unter Punkt 2.2.2.) diesbezüglich keine Gefahr. Die SDF wiederum arbeiten mit den Vereinten Nationen zusammen, um der Rekrutierung von Kindern entgegenzuwirken und haben mit den Kinderschutzbüros auch einen Mechanismus geschaffen, der es Familien Betroffener ermöglicht, im Falle des Falles auch tatsächlich Maßnahmen zu ergreifen. Die im Länderinformationsblatt zitierte Einschätzung des SNHR, dass die Rekrutierung Minderjähriger zu einer systematischen Policy der SDF gehören würden, ist vor dem Hintergrund der – laut mehreren Quellen, darunter auch dem SNHR selbst – anhaltenden Bemühungen der SDF, dieser Praxis ein Ende zu setzen, nicht nachvollziehbar. Das in der ergänzenden Stellungnahme vom 02.12.2024 erstattete Vorbringen zu der im DAANES-Gebiet ausgerufenen Mobilmachung, in deren Zuge die Bevölkerung und Institutionen zur "ständigen Alarmbereitschaft" aufgerufen wurden und jungen Männern (und Frauen) "empfohlen" wird, sich den Demokratischen Kräften Syriens anzuschließen, vermag an der Ausgangssituation, wonach sich die dokumentierten Zwangsrekrutierungen Minderjähriger gegen deren Willen selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer angesichts der Gesamtzahl der in Syrien im Allgemeinen und der Herkunftsregion des BF im Besonderen lebenden Minderjährigen als überschaubar darstellen, nichts zu ändern. Da sich – wie oben dargestellt – überdies eine bereits versuchte Zwangsrekrutierung des BF, ungeachtet eines nicht auszuschließenden, singulären Vorfalls, bei dem versucht wurde, den BF auf der Straße anzusprechen, als jedenfalls unglaubwürdig erwiesen hat, kann auch keine erhöhte Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Fall einer hypothetischen Rückkehr oder eine sonst daraus resultierende Gefahr einer Verfolgung festgestellt werden. Auch der BF selbst fürchtet lediglich, dass man erneut versuchen würde, mit ihm zu reden vergleiche bereits unter Punkt 2.2.2). Es wird auch nicht verkannt, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist und ist wohl auch davon auszugehen, dass die mittlerweile durch die aktuelle Position zur Rückkehr abgelösten UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021 in Bezug auf die dort formulierten, nicht regimespezifischen Risiken, grundsätzlich weiter herangezogen werden können. Darin vertritt UNHCR – soweit im aktuellen Fall maßgeblich – die Auffassung, dass Kinder, die (auch) unter folgende Kategorien fallen, "wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls": "Kinder, die Rekrutierung von Minderjährigen, Menschenhandel und andere extreme Formen von Kinderarbeit überlebt haben oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind" (vgl. S. 190). Abgesehen davon, dass eine Rekrutierung des BF nicht erfolgt ist und UNHCR auf den jeweiligen Einzelfall verweist, ist in diesem Sinne auch zu betonen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wäre, sondern vielmehr zu seinen Eltern in den Familienverband zurückkehren würde, die ihm bisher trotz des Krieges den Schulbesuch über die bestehende Schulpflicht von 6 bis 12 Jahren (vgl. LIB S. 203) hinaus und überhaupt das Aufwachsen in einem stabilen Umfeld ermöglicht haben. Insofern läge auch keine ausweglose Lage vor, die den BF in die Hände von Milizen treiben könnte.Es wird auch nicht verkannt, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist und ist wohl auch davon auszugehen, dass die mittlerweile durch die aktuelle Position zur Rückkehr abgelösten UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021 in Bezug auf die dort formulierten, nicht regimespezifischen Risiken, grundsätzlich weiter herangezogen werden können. Darin vertritt UNHCR – soweit im aktuellen Fall maßgeblich – die Auffassung, dass Kinder, die (auch) unter folgende Kategorien fallen, "wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls": "Kinder, die Rekrutierung von Minderjährigen, Menschenhandel und andere extreme Formen von Kinderarbeit überlebt haben oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind" vergleiche S. 190). Abgesehen davon, dass eine Rekrutierung des BF nicht erfolgt ist und UNHCR auf den jeweiligen Einzelfall verweist, ist in diesem Sinne auch zu betonen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wäre, sondern vielmehr zu seinen Eltern in den Familienverband zurückkehren würde, die ihm bisher trotz des Krieges den Schulbesuch über die bestehende Schulpflicht von 6 bis 12 Jahren vergleiche LIB S. 203) hinaus und überhaupt das Aufwachsen in einem stabilen Umfeld ermöglicht haben. Insofern läge auch keine ausweglose Lage vor, die den BF in die Hände von Milizen treiben könnte. 2.2.
  2. Angesichts der einer "Asylentscheidung" immanenten Prognose (vgl. etwa VwGH 23.03.2023, Ra 2023/20/0110, mwN, VfGH 19.09.2023, E 1089/2023) war darüber hinaus zu prüfen, ob dem aktuell 17-jährigen BF in Hinkunft Verfolgung in Zusammenhang mit dem staatlichen Militärdienst bzw. der "Selbstverteidigungspflicht" in der DAANES-Region droht.2.2.
  3. Angesichts der einer "Asylentscheidung" immanenten Prognose vergleiche etwa VwGH 23.03.2023, Ra 2023/20/0110, mwN, VfGH 19.09.2023, E 1089 aus 2023,) war darüber hinaus zu prüfen, ob dem aktuell 17-jährigen BF in Hinkunft Verfolgung in Zusammenhang mit dem staatlichen Militärdienst bzw. der "Selbstverteidigungspflicht" in der DAANES-Region droht. In Ermangelung abweichender Berichte bzw. Hinweise auf bereits vorgenommene Änderungen ist im Hinblick auf die "Selbstverteidigungspflicht" für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zunächst nach wie vor auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen: "Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Al-ter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbst-verteidigungs-pflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  4. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Al-ter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbst-verteidigungs-pflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  5. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. […] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungs-pflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungs-pflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. […] Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). […]"Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). […]" Aktuell sind somit Männer der Jahrgänge 1998 aufwärts ab Erreichen des
  6. Lebensjahres zum Wehrdienst in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass auch der 2008 geborene BF künftig der Selbstverteidigungspflicht in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" unterliegen würde. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Fehlens von Befreiungsgründen kann auch von einer Wehrfähigkeit des BF ausgegangen werden. Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen (vgl. oben unter Punkt 2.2.4.). Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF, und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Während die SNA bereits mit Kriegsverbrechen in Zusammenhang gebracht wurde (vgl. abermals Punkt 2.2.4.), haben bezüglich der SDF keine derartigen Vorfälle Eingang in die Berichtslage gefunden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seitens der HXP in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden.Es wird nicht verkannt, dass in der Vergangenheit auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen vergleiche oben unter Punkt 2.2.4.). Aus der Berichtslage lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die (gesamte) SDF, geschweige denn die organisatorisch getrennte Hilfseinheit HXP, wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, zumal entsprechende Vorwürfe auch untersucht werden. Aktuell konzentriert sich die Beteiligung an kriegerischen Auseinandersetzungen auf die Abwehr von Angriffen seitens der SNA bzw. der türkischen Streitkräfte durch die SDF, und richtet sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Während die SNA bereits mit Kriegsverbrechen in Zusammenhang gebracht wurde vergleiche abermals Punkt 2.2.4.), haben bezüglich der SDF keine derartigen Vorfälle Eingang in die Berichtslage gefunden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seitens der HXP in der gegenwärtigen Konfliktsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit Verbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) begangen werden. Einsätze der Rekruten erfolgen im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Ein Fronteinsatz könnte in der derzeitigen Ausgangssituation daher nicht völlig ausgeschlossen werden, ist aber angesichts des allgemeinen Vorgehens der kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden. Für den Fall, dass der BF zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, auch nur mittelbar an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken.Einsätze der Rekruten erfolgen im Allgemeinen nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Ein Fronteinsatz könnte in der derzeitigen Ausgangssituation daher nicht völlig ausgeschlossen werden, ist aber angesichts des allgemeinen Vorgehens der kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden. Für den Fall, dass der BF zu einem Zeitpunkt, in dem die Auseinandersetzungen noch andauern, zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen werden würde, ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich gezwungen sähe, auch nur mittelbar an der Begehung von Verbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU mitzuwirken. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Es gibt zusätzlichen Strafen für Wehrdienstverweigerer (vgl. etwa explizit das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.09.2024, Punkt 2.4.). Berichtet wird von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben. Dementsprechend droht dem BF im Fall einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden.Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Es gibt zusätzlichen Strafen für Wehrdienstverweigerer vergleiche etwa explizit das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.09.2024, Punkt 2.4.). Berichtet wird von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben. Dementsprechend droht dem BF im Fall einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden. Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (vgl. das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159). Warum – wie in der Beschwerde vorgebracht – die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung dem BF aufgrund des Umstands, dass sich die Brüder des BF in Österreich aufhalten, eine solche unterstellen sollten, erhellt sich dem BVwG nicht. Auch hat sich der BF zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert (vgl. OZ. 8, S 7) und weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf. So verwies der BF bei seiner Erstbefragung lediglich auf seine Furcht vor dem Krieg im Allgemeinen (AS. 35) und bei seiner Einvernahme vor der Rekrutierung bzw. dem Kampf für die "kurdischen Milizen" im Besonderen (AS. 79, 80). In der Beschwerdeverhandlung brachte er seine Haltung folgendermaßen auf den Punkt: "Ich möchte generell keinen Wehrdienst leisten, da man mich in den Krieg schicken würde. – RI: Wäre der Wehrdienst für Sie ein Problem, wenn Frieden herrschen würde? P: Wenn es keinen Krieg gäbe und wenn ich nicht in den Krieg geschickt würde, denn hätte ich keine Probleme mit dem Wehrdienst" (OZ. 8, S. 6 f). Auch in Bezug auf die Wehrpflicht für den syrischen Staat bzw. die vormalige Regierung Assad bestätigte der BF ausdrücklich, dass er kein Problem mit dem Militärdienst als solchem hat (vgl. OZ 8, S. 7). Insofern geht aus den Angaben des BF – durchaus verständlich – hervor, dass er zu Zeiten eines Bürgerkrieges den Wehrdienst ablehnt und dass er unter diesen Umständen nicht – und zwar weder auf Seiten des Regimes, noch auf Seiten der Kurden – kämpfen wolle. Eine pazifistische Grundhaltung oder verinnerlichte politische oder moralische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ist hieraus aber nicht abzuleiten. In diesem Sinne hat auch der VwGH festgehalten, dass die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein (oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung) im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt. Eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist nicht geeignet, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen (vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0514, mwN, und Hinweis darauf, dass dem Schutz vor willkürlichen Zwangsakten die – dem Asylwerber auch im vorliegenden Fall ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient, dazu etwa VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen vergleiche das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159). Warum – wie in der Beschwerde vorgebracht – die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung dem BF aufgrund des Umstands, dass sich die Brüder des BF in Österreich aufhalten, eine solche unterstellen sollten, erhellt sich dem BVwG nicht. Auch hat sich der BF zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert vergleiche OZ. 8, S 7) und weist der BF keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf. So verwies der BF bei seiner Erstbefragung lediglich auf seine Furcht vor dem Krieg im Allgemeinen (AS. 35) und bei seiner Einvernahme vor der Rekrutierung bzw. dem Kampf für die "kurdischen Milizen" im Besonderen (AS. 79, 80). In der Beschwerdeverhandlung brachte er seine Haltung folgendermaßen auf den Punkt: "Ich möchte generell keinen Wehrdienst leisten, da man mich in den Krieg schicken würde. – RI: Wäre der Wehrdienst für Sie ein Problem, wenn Frieden herrschen würde? P: Wenn es keinen Krieg gäbe und wenn ich nicht in den Krieg geschickt würde, denn hätte ich keine Probleme mit dem Wehrdienst" (OZ. 8, S. 6 f). Auch in Bezug auf die Wehrpflicht für den syrischen Staat bzw. die vormalige Regierung Assad bestätigte der BF ausdrücklich, dass er kein Problem mit dem Militärdienst als solchem hat vergleiche OZ 8, S. 7). Insofern geht aus den Angaben des BF – durchaus verständlich – hervor, dass er zu Zeiten eines Bürgerkrieges den Wehrdienst ablehnt und dass er unter diesen Umständen nicht – und zwar weder auf Seiten des Regimes, noch auf Seiten der Kurden – kämpfen wolle. Eine pazifistische Grundhaltung oder verinnerlichte politische oder moralische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ist hieraus aber nicht abzuleiten. In diesem Sinne hat auch der VwGH festgehalten, dass die Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst allein (oder die bei seiner Verweigerung drohende Bestrafung) im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt. Eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios ist nicht geeignet, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu führen vergleiche VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0514, mwN, und Hinweis darauf, dass dem Schutz vor willkürlichen Zwangsakten die – dem Asylwerber auch im vorliegenden Fall ohnedies zuteil gewordene – Gewährung subsidiären Schutzes dient, dazu etwa VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110). Dies gilt auch für den Fall, dass es – wie derzeit durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich – zu einer Einigung zwischen der neuen syrischen Regierung unter Führung der HTS und Vertretern der DAANES bzw. der SDF über eine Integration in eine einheitliche syrische Streitmacht und in weiterer Folge zu einer einheitlichen Regelung über den syrischen Wehrdienst kommt. Die HTS selbst hat bisher in der Regel keine (Zwangs-)Rekrutierungen von Zivilisten vorgenommen (vgl. LIB S. 155) und gibt es aktuell, nachdem sie die Regierungs- bzw. Staatsgewalt in Syrien übernommen hat, auch keine Berichte über Einziehungen zum staatlichen Wehrdienst. Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen ist aber im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass das Milizsystem grundsätzlich beibehalten werden wird und somit männliche Syrer auch künftig ab 18 Jahren ihren Wehrdienst in der neu strukturierten syrischen Armee leisten werden müssen. Die Möglichkeit einer (strafbewehrten) Verpflichtung seiner Bürger zum Wehrdienst erfließt aus dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates; einer allfälligen Bestrafung bei Verweigerung kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asylrelevanz zukommen. Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert daher neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich "Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung"), die in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Ein solcher Konnex ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar: Der BF lehnt den Wehrdienst nicht aus Gewissensgründen ab und wurde eine gegen die HTS bzw. die neue syrische Regierung gerichtete politische Gesinnung nicht einmal vorgebracht. Auch die Familie des BF hat sich nicht politisch betätigt (AS. 79) bzw. ist nicht erkennbar, dass sie in irgendeiner Form ins Blickfeld der Behörden gerückt wäre. Auch sonst haben sich im Verfahren und insbesondere auch aus der aktuellen Berichtslage keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass dem BF bei seiner Rückkehr Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde. Wie die unter Punkt 2.2.
  7. wiedergegebene Berichtslage zeigt, tritt die HTS seit der Machtübernahme

igt auf, hat sich verpflichtet, die Rechte von Minderheiten zu wahren, und ist um eine Konsolidierung der Verhältnisse bemüht. Jüngsten Berichten zufolge hat nun – rund zweieinhalb Monate nach dem Sturz des syrischen Machthabers Baschar al-Assad – auch die Europäische Union einstimmig beschlossen, dass ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt werden (vgl. etwa https://orf.at/stories/3385838/). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).Dies gilt auch für den Fall, dass es – wie derzeit durchaus möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich – zu einer Einigung zwischen der neuen syrischen Regierung unter Führung der HTS und Vertretern der DAANES bzw. der SDF über eine Integration in eine einheitliche syrische Streitmacht und in weiterer Folge zu einer einheitlichen Regelung über den syrischen Wehrdienst kommt. Die HTS selbst hat bisher in der Regel keine (Zwangs-)Rekrutierungen von Zivilisten vorgenommen vergleiche LIB S. 155) und gibt es aktuell, nachdem sie die Regierungs- bzw. Staatsgewalt in Syrien übernommen hat, auch keine Berichte über Einziehungen zum staatlichen Wehrdienst. Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen ist aber im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass das Milizsystem grundsätzlich beibehalten werden wird und somit männliche Syrer auch künftig ab 18 Jahren ihren Wehrdienst in der neu strukturierten syrischen Armee leisten werden müssen. Die Möglichkeit einer (strafbewehrten) Verpflichtung seiner Bürger zum Wehrdienst erfließt aus dem grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates; einer allfälligen Bestrafung bei Verweigerung kann nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asylrelevanz zukommen. Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert daher neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich "Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung"), die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Ein solcher Konnex ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar: Der BF lehnt den Wehrdienst nicht aus Gewissensgründen ab und wurde eine gegen die HTS bzw. die neue syrische Regierung gerichtete politische Gesinnung nicht einmal vorgebracht. Auch die Familie des BF hat sich nicht politisch betätigt (AS. 79) bzw. ist nicht erkennbar, dass sie in irgendeiner Form ins Blickfeld der Behörden gerückt wäre. Auch sonst haben sich im Verfahren und insbesondere auch aus der aktuellen Berichtslage keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass dem BF bei seiner Rückkehr Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde. Wie die unter Punkt 2.2.2. wiedergegebene Berichtslage zeigt, tritt die HTS seit der Machtübernahme

igt auf, hat sich verpflichtet, die Rechte von Minderheiten zu wahren, und ist um eine Konsolidierung der Verhältnisse bemüht. Jüngsten Berichten zufolge hat nun – rund zweieinhalb Monate nach dem Sturz des syrischen Machthabers Baschar al-Assad – auch die Europäische Union einstimmig beschlossen, dass ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt werden vergleiche etwa https://orf.at/stories/3385838/). Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). 2.2.

  1. Hinsichtlich einer ebenfalls vorgebrachten Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit des BF zur kurdischen Volksgruppe ist zunächst abermals festzuhalten, dass der BF aus einer kurdisch dominierten Region stammt. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024 ist dazu auszugsweise Folgendes zu entnehmen: "Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Heute dürfte die absolute Zahl der Kurden im Land aufgrund von Flucht und Vertreibung deutlich niedriger sein. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran (SWP 1.2019). Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein und verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren [Anm.: mit Ausnahme der zeitweisen Förderung der PKK als außenpolitisches Instrument] oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten, wurden unterdrückt. In den Gebieten unter Kontrolle kurdischer Milizen hat sich seither die Lage nach Einschätzung von Human Rights Watch 'dramatisch' verbessert (FH 9.3.2023). […] Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt (FH 9.3.2023). […] Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verschaffte den Kurden aber auch mehr Freiheiten, indem in diesen Gebieten zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden kann (MRG 3.2018)." Zusammenfassend ist dem Berichtsmaterial daher zwar eine historisch bedingte Benachteiligung der Angehörigen der Volksgruppe der Kurden zu entnehmen, allerdings hat sich die Lage auf dem Gebiet der DAANES – und somit der Heimatregion des BF – in den letzten Jahren entscheidend verbessert und kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass jeder Kurde aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Überdies wurde eine diesbezügliche Verfolgung zwar seitens der Rechtsvertreterin allgemein vorgebracht, der BF selbst hat jedoch keine Verfolgungshandlungen behauptet und bereits vor dem BFA die explizite Frage nach Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verneint (vgl. AS. 79).Zusammenfassend ist dem Berichtsmaterial daher zwar eine historisch bedingte Benachteiligung der Angehörigen der Volksgruppe der Kurden zu entnehmen, allerdings hat sich die Lage auf dem Gebiet der DAANES – und somit der Heimatregion des BF – in den letzten Jahren entscheidend verbessert und kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass jeder Kurde aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Überdies wurde eine diesbezügliche Verfolgung zwar seitens der Rechtsvertreterin allgemein vorgebracht, der BF selbst hat jedoch keine Verfolgungshandlungen behauptet und bereits vor dem BFA die explizite Frage nach Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verneint vergleiche AS. 79). Der BF hat auch zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Religionszugehörigkeit vorgebracht bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Gegenständlich ist daher eine aktuelle unmittelbare, persönliche und konkrete Verfolgung des BF wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung zu verneinen.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.
  3. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange-gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeit-punkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeit-punkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). Die Aufforderung im aktuellen Positionspapier des UNHCR vom Dezember 2024, wonach negative Entscheidungen über die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus angesichts der rasch geänderte Dynamiken und sich entwickelnden Situation in Syrien solange ausgesetzt werden sollten, bis sich die Situation stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheit und Menschenrechtssituation verfügbar sind, ist im vorliegenden Fall insofern nicht maßgeblich, als dem BF bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde und die vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Regierung Assad beendet ist. Dafür, dass konkret der BF durch "andere Risiken", die – in absehbarer Zeit – "fortbestehen oder deutlicher werden können" über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinaus in asylrelevanter Weise betroffen sein könnte, gibt es – wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht – keinerlei Anhaltspunkte, wobei das Vorbringen des BF gerade auch im Hinblick auf die sich aus den jüngsten Entwicklungen ergebenden Aspekte geprüft wurde. Im Übrigen sind seit dem Umbruch bereits mehrere Monate vergangen und stellt sich die Lage in Syrien im Allgemeinen bzw. in der Herkunftsregion des BF im Wesentlichen unverändert dar. Ausgehend von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt kann daher eine entsprechende Prognoseentscheidung getroffen werden. Sollte es dennoch zu einer derzeit nicht absehbaren grundlegenden Änderung der hier entscheidungserheblichen Umstände kommen, stünde es dem BF ohnehin frei, allfällige neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse im Rahmen eines Folgeantrags geltend zu machen. 3.2.
  2. Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben (vgl. UNHCR-Position vom 16.12.2024). Dem Vorbringen bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime, einer Verfolgung aufgrund der Verwandtschaft zu Wehrdienstverweigerern bzw. aus sonstigen Gründen ist damit die Grundlage entzogen.3.2.
  3. Wie festgestellt, geht vom mittlerweile gestürzten syrischen Regime keine Verfolgung mehr aus. Dies entspricht auch der aktuellen Position des UNHCR, die ausdrücklich festhält, dass Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere Regierung aufgehört haben vergleiche UNHCR-Position vom 16.12.2024). Dem Vorbringen bezüglich einer möglichen Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime, einer Verfolgung aufgrund der Verwandtschaft zu Wehrdienstverweigerern bzw. aus sonstigen Gründen ist damit die Grundlage entzogen. 3.2.
  4. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (vgl. etwa VwGH 05.08.2022, Ra 2021/19/0442). Im vorliegenden Fall stammt der BF unbestritten aus den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten im Nordosten und kann unmittelbar dorthin ein- und im Anschluss in sein Heimatdorf weiterreisen.3.2.
  5. Die Bestimmung der Heim

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.