← Österreich

{'item': 'L511 2304534-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 49§ 64§ 43§ 47§ 13§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlL511 2304534-1 SpruchL511 2304534-1/4E , L511 2304534-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Salzburg zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides der Bildungsdirektion für Salzburg vom 30.10.2024, Zahl: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Salzburg zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.10.2024, Zahl: XXXX schloss die Bildungsdirektion für Salzburg [Bildungsdirektion] den minderjährigen Beschwerdeführer

§ 49Abs. 1 Sch

UG von der Bundeshandelsakademie /Bundeshandelsschule XXXX aus und stellte fest, dass sich der Ausschluss lediglich auf diese Schule erstreckt. Mit Spruchpunkt 2 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

§ 64Abs.

2 AVG ausgeschlossen (ON0016 13).1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.10.2024, Zahl: römisch 40 schloss die Bildungsdirektion für Salzburg [Bildungsdirektion] den minderjährigen Beschwerdeführer

Paragraph 49, Absatz eins, SchUG von der Bundeshandelsakademie /Bundeshandelsschule römisch 40 aus und stellte fest, dass sich der Ausschluss lediglich auf diese Schule erstreckt. Mit Spruchpunkt 2 wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen (ON0016 13). Begründend wurde zu Spruchpunkt 1 zusammengefasst ausgeführt, das Verhalten des Beschwerdeführers in der Handelsschule habe sich massiv verschlechtert. Bereits im Schuljahr 2023/24 sei am 12.10.2023 eine körperliche Attacke des Beschwerdeführers gemeinsam mit einem zweiten Schüler auf einen Klassenkollegen erfolgt, indem die beiden ihren Klassenkollegen in der Turnsaalgarderobe eingeseift hätten. Der betroffene Mitschüler habe unter anderem auch aus diesem Grund mittlerweile die Schule verlassen. Im Schuljahr 2023/24 habe es dann insgesamt sechs weitere Vorkommnisse gegeben, bei denen sich der Beschwerdeführer nicht an die Hausordnung und an einen angemessenen Umgang und Respekt gegenüber Mitschüler:innen und Lehrpersonen gehalten habe (Verwendung von Schimpfwörtern, Herumwerfen von Gegenständen, Störung des Unterrichts, Äußerung von frechen Antworten, Nichteinhaltung der Hausordnung). Unter diesen Vorkommnissen sei ein Vorfall vom 29.01.2024 hervorzuheben, bei dem der Beschwerdeführer einen Drucker in der Schule verwendet habe, um ein anstößiges Bild eines Mitschülers zu drucken. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei deshalb in der Schulnachricht und auch im Jahreszeugnis 2023/24 mit „Nicht zufriedenstellend“ beurteilt worden und die Erziehungsberechtigten seien von den Klassenbucheinträgen informiert worden. Die Beurteilung in der Schulnachricht habe jedoch keinen erzieherischen Erfolg gebracht, da sich das Verhalten des Beschwerdeführers auch im Sommersemester nicht gebessert habe. Es habe Vorfälle am 20.03., 03.04 und 04.06.2024 gegeben. Pädagogische Gespräche des Klassenvorstandes mit dem Beschwerdeführer seien ebenfalls erfolglos geblieben. Das Jahreszeugnis sei nach einer bestandenen Wiederholungsprüfung im Herbst 2024 positiv gewesen, das Leistungsbild habe aber einen Notendurchschnitt von 3,50 gezeigt, wobei die zahlreichen Fehlstunden, von denen sechs unentschuldigt gewesen seien, auffällig gewesen seien. Im Schuljahr 2024/25 sei es zu einer weiteren Verschlechterung des Verhaltens des Beschwerdeführers gekommen. Am 27.09.2024 habe er einer Lehrkraft bei Betreten eines Klassenraumes während einer Pause gesagt, dass sie hier nichts zu suchen habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin in die Direktion zu einem pädagogischen Gespräch geladen und ermahnt worden, einen respektvollen Umgang mit allen in der Schule tätigen Personen zu führen. Am 02.10.2024 habe eine andere Lehrkraft den Unterricht im Gegenstand „Bewegung und Sport“ abgehalten. Wegen einer Unstimmigkeit habe der Beschwerdeführer seine Mitschüler:innen massiv beschimpft. Der Beschwerdeführer habe im laufenden Schuljahr für das Amt des Schulsprechers kandidiert. Er habe sich jedoch nicht gegen eine andere Kandidatin durchsetzen können. Die Wahlkundmachung des Schulleiters über die Plattform „TEAMS Schule Gesamt“ habe er mit einem Wassertropfen-Emoji kommentiert, wobei die Verwendung dieses Emojis widersprüchlich zu bewerten sei, da es sowohl weinen, als auch spucken bedeuten könne. In einschlägigen Foren finde sich, dass dieses Emoji in Verbindung mit Frauen eine sexuelle Konnotation aufweisen könne. Der Beschwerdeführer habe sich auch darüber beschwert, dass einige Lehrkräfte gegen ihn im Zuge der Schulsprecherwahl mobilisiert hätten. Er sei deshalb von einer Lehrerin zu einem klärenden Gespräch geladen worden, während dem er der Lehrerin vorgeworfen habe, gegen ihn geworben zu haben. Er sei dabei ausfällig und aggressiv geworden, habe auf den Tisch geschlagen und die Lehrkraft als lächerlich bezeichnet. Am 07.10.2024 sei ein Schüler beim Toilettenbesuch in der Kabine gefilmt worden. Dieser habe sich danach beim Schulleiter beschwert, der bei den Schülern der 2AHS-Klasse recherchiert und schließlich das Video auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe behauptet, das Video sei in einer Snapchat-Gruppe geteilt worden, in welcher er und vier Schüler der 1CHK seien, jedoch habe er sich bei seiner Aussage in Widersprüche verwickelt. Letztlich habe ein anderer Mitschüler als derjenige ausgeforscht werden können, der das Video erstellt habe. Im Rahmen der Schulsprecherwahl sei in diversen Foren der Schüler:innen ein Foto kursiert, welches ein Paar beim Oralverkehr zeige. In diesen Foren sei behauptet worden, dass es sich um die Schulsprecherin und deren Freund handle, welcher ebenfalls die BHAK besuche. Bei dieser Behauptung habe es sich um eine klare Lüge und gezielte Kampagne gegen die Schulsprecherin gehandelt. Durch die Recherche des Schulleiters habe herausgefunden werden können, dass das Foto von einem anderen Schüler zumindest an den Beschwerdeführer gesendet worden sei. Es sei daher für den 16.10.2024 eine Schulkonferenz angesetzt und die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers und von drei weiteren Mitschülern geladen worden, wobei sich die Eltern des Beschwerdeführers entschuldigen hätten lassen. Während der Konferenz seien noch weitere Sachverhalte hervorgekommen. Zum Beispiel hätten der Beschwerdeführer und dessen Freunde in der Pause vorbeigehende Schüler immer am selben Ort und in einer Weise angepöbelt, dass es die aufsichtsführenden Lehrkräfte nicht bemerkt hätten. Viele Schüler hätten sich daher nur mehr während der Schulstunden getraut, die Toilette zu besuchen. Trotz Aufforderung diese Versammlung zu meiden, hätten am Tag nach der Disziplinarkonferenz zwei Lehrkräfte berichtet, dass sich der Beschwerdeführer wiederum provokant geäußert habe. Im Zuge der Schulsprecherwahl seien die Schulsprecherin und deren Freund von Freunden des Beschwerdeführers über Instagram bedroht worden. Weiters habe der Beschwerdeführer bei den Kennenlerntagen Mitschüler mit einem Gürtel geschlagen. Er habe sich immer wieder aggressiv gegenüber Mitschüler:innen verhalten und Druck auf seine Freunde ausgeübt. Bei der Konferenz sei jener Mitschüler, der das Video auf der Toilette erstellt habe, gefragt worden, ob er auf Anweisung gehandelt habe, woraufhin dieser den Kopf gesenkt habe, was den Anschein erweckt habe, er stehe unter massivem Druck, bedingt durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers. Der Konferenz sei daher klar gewesen, dass der Beschwerdeführer der Drahtzieher hinter dem Video gewesenen sei. Der Eindruck der Konferenz habe sich dadurch verstärkt, dass die Mutter des betreffenden Mitschülers, der das Video erstellt habe, während der Beratung nochmals den Mehrzweckraum betreten und glaubhaft beteuert habe, dass ihr Sohn unter Druck gestanden sei. Am 15.10.2024 habe der Schulleiter den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers so verdreckt vorgefunden, dass ein Zusammenräumen für die Reinigungskraft nicht zumutbar sei. Darüber hinaus gebe es im laufenden Schuljahr bereits zehn unentschuldigte Fehlstunden, wobei erst nach einem Schreiben an die Erziehungsberechtigte einige Stunden entschuldigt worden seien. Der Erziehungsberechtigte und die Schwester des Beschwerdeführers seien mit dem Beschwerdeführer am 21.10.2024 zu einem Gespräch mit dem Schulleiter und dem Klassenvorstand gekommen. Dabei sei vom Schulleiter der gesamte Sachverhalt vorgebracht und von der Schwester des Beschwerdeführers die Kenntnisse der Familie bezüglich dessen Verfehlungen dargestellt worden. Von der Schwester sei auch eine emotionale Anspannung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Schulsprecherwahl ins Treffen geführt worden. Der Beschwerdeführer habe dann erklärt, dass er mit dem Vorfall am WC nichts zu tun habe und die Bedrohungen des Freundes der Schulsprecherin von außerhalb der Schule kämen. Den Vorwurf, wonach Schüler auf dem Gang zum WC gemobbt werden würden, habe der Beschwerdeführer bestritten. In der Gesamtbetrachtung der Schullaufbahn des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er seine Pflichten

§ 43Sch

UG nicht erfülle. Sein Verhalten entspreche nicht den Vorgaben des Verhaltenskodex der Schulordnung 2024, BGBl. II Nr. 126/2024, sowie der Hausordnung der BHAK/BHAS XXXX . Ermahnende Gespräche, die mehrmals geführt worden seien, seien erfolglos geblieben. Die Beurteilung mit „Nicht zufriedenstellend“ habe beim Beschwerdeführer keinen Eindruck hinterlassen. Der Gesamteindruck bei der Schulkonferenz sei gewesen, dass bei ihm ein fehlendes Unrechtsbewusstsein gegeben sei. Anweisungen des Schulleiters seien bereits am darauffolgenden Tag konterkariert worden. Durch die Schulkonferenz seien viele Dinge offen zur Sprache gekommen, die vorher aufgrund des aufgebauten Druckes der genannten Gruppe nicht mitgeteilt worden seien. Der Schulleiter halte die Ausführungen der Schülervertretung für glaubwürdig, da es sich dabei um Aussagen von Schülern handle, die sich im Schulalltag sehr positiv bewährt hätten. Die Prognose der Schulkonferenz sei gewesen, dass weitere pädagogische Maßnahmen nicht erfolgreich sein würden. Nach einer umfangreichen Beratung sei die Schulkonferenz zu der Einschätzung gekommen, dass der Beschwerdeführer aggressive Verhaltensweisen an den Tag lege und sich weder an die Vorgaben des Schulunterrichtsgesetzes noch der Schul-bzw. Hausordnung halte. Er sei nach Auffassung der Konferenz der Kopf einer Gruppe, die in diese Richtung gehe und in subtiler Weise andere Schüler:innen unter Druck bringe und mobbe. In der Gesamtbetrachtung der Schullaufbahn des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass er seine Pflichten

Paragraph 43, SchUG nicht erfülle. Sein Verhalten entspreche nicht den Vorgaben des Verhaltenskodex der Schulordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024,, sowie der Hausordnung der BHAK/BHAS römisch 40 . Ermahnende Gespräche, die mehrmals geführt worden seien, seien erfolglos geblieben. Die Beurteilung mit „Nicht zufriedenstellend“ habe beim Beschwerdeführer keinen Eindruck hinterlassen. Der Gesamteindruck bei der Schulkonferenz sei gewesen, dass bei ihm ein fehlendes Unrechtsbewusstsein gegeben sei. Anweisungen des Schulleiters seien bereits am darauffolgenden Tag konterkariert worden. Durch die Schulkonferenz seien viele Dinge offen zur Sprache gekommen, die vorher aufgrund des aufgebauten Druckes der genannten Gruppe nicht mitgeteilt worden seien. Der Schulleiter halte die Ausführungen der Schülervertretung für glaubwürdig, da es sich dabei um Aussagen von Schülern handle, die sich im Schulalltag sehr positiv bewährt hätten. Die Prognose der Schulkonferenz sei gewesen, dass weitere pädagogische Maßnahmen nicht erfolgreich sein würden. Nach einer umfangreichen Beratung sei die Schulkonferenz zu der Einschätzung gekommen, dass der Beschwerdeführer aggressive Verhaltensweisen an den Tag lege und sich weder an die Vorgaben des Schulunterrichtsgesetzes noch der Schul-bzw. Hausordnung halte. Er sei nach Auffassung der Konferenz der Kopf einer Gruppe, die in diese Richtung gehe und in subtiler Weise andere Schüler:innen unter Druck bringe und mobbe. Bei einem Antrag auf Ausschluss sei auf das Gesamtverhalten des Schülers abzustellen, was die Schulkonferenz gemacht habe. Mobbing, gewalttätige Akte, aggressives Verhalten in Wort und Tat, Vergehen gegen die Sittlichkeit und Einschüchterungen seien von der Konferenz als schwerwiegende Pflichtverletzungen gesehen worden. Hinzu komme Respektlosigkeit, die Nichteinhaltung der Hausordnung und der Sauberkeit, das fehlende Beibringen von Entschuldigungen und die Diskreditierung der Schülervertretung. Weitere pädagogische Maßnahmen seien der Schulkonferenz nicht zielführend erschienen, da diese bereits in der Vergangenheit gesetzt worden seien und vergeblich gewesen seien. Bei einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers erscheine die körperliche und seelische Integrität sowie die Sittlichkeit der anderen Schüler:innen gefährdet. Aus der pädagogischen Stellungnahme der zuständigen Schulqualitätsmanagerin ergebe sich, dass der Antrag der Schule auf Ausschluss des Beschwerdeführers aus pädagogischer Sicht als schlüssig und angemessen einzustufen sei, da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren seine Pflichten

§ 43Sch

UG mehrfach in schwerwiegender Weise verletzt habe. Dies sei in den übermittelten Unterlagen der Schule glaubhaft und nachvollziehbar dokumentiert. Die Anwendung von Erziehungsmitteln

§ 47Sch

UG sei zur Gänze erfolglos geblieben, da weder eine anhaltende Besserung des Verhaltens eingetreten sei, noch Reue oder Einsicht erkennbar seien. Demnach sei der

§ 49Sch

UG eingebrachte Antrag auf Ausschluss aus Sicht der Schulqualitätsmanagerin gerechtfertigt und zu befürworten. Aus der pädagogischen Stellungnahme der zuständigen Schulqualitätsmanagerin ergebe sich, dass der Antrag der Schule auf Ausschluss des Beschwerdeführers aus pädagogischer Sicht als schlüssig und angemessen einzustufen sei, da der Beschwerdeführer in den letzten Jahren seine Pflichten

Paragraph 43, SchUG mehrfach in schwerwiegender Weise verletzt habe. Dies sei in den übermittelten Unterlagen der Schule glaubhaft und nachvollziehbar dokumentiert. Die Anwendung von Erziehungsmitteln

Paragraph 47, SchUG sei zur Gänze erfolglos geblieben, da weder eine anhaltende Besserung des Verhaltens eingetreten sei, noch Reue oder Einsicht erkennbar seien. Demnach sei der

Paragraph 49, SchUG eingebrachte Antrag auf Ausschluss aus Sicht der Schulqualitätsmanagerin gerechtfertigt und zu befürworten. 1.

  1. Mit Schreiben vom 26.11.2024 wurde gegen den am 05.11.2024 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (ON0021 1, 2). Begründend wurde zum Schulausschluss zusammengefasst ausgeführt, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelange, der Beschwerdeführer hätte am 12.10.2023 eine körperliche Attacke gemeinsam mit einem anderen Schüler gegen einen Mitschüler durch „Einseifen“ zu verantworten. Es liege weder eine Aussage des betroffenen Mitschülers vor, noch eine Darstellung der Eltern dieses Mitschülers, geschweige denn, eine Sachverhaltsmitteilung bei einer strafrechtlichen Ermittlungsbehörde. Ebenso wenig nachvollziehbar sei es für den Beschwerdeführer, wie sich ein Vorfall, der sich am 12.10.2023 ereignet haben soll und zum Vorwurf körperlicher und psychischer Gewalt geführt habe, aus Klassenbucheintragungen vom 11.09.2023 (ein Monat vor dem behaupteten Vorfall) bis zum 05.07.2024 (ein ¾ Jahr nach dem 12.10.2023) ergeben solle. Auch der weiters mit Datum erwähnte Vorfall vom 29.01.2024 könne sich nicht aus Klassenbucheinträgen vom 11.09.2023 bis zum 05.07.2024 ergeben. Die übrigen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer wären nicht ausreichend präzisiert und es würde ihm sogar ein, festgestelltermaßen von einem anderen Mitschüler angefertigtes Video als ein von ihm verbreitetes Produkt zu Last gelegt werden, obwohl es hiezu an jeglichen Feststellungen fehle. Entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs habe es die belangte Behörde unterlassen, den erziehungsberechtigten Vater zur für den 16.10.2024 anberaumten Schulkonferenz zu laden. Erst am 21.10.2024 sei es zu einer Information des Erziehungsberechtigten im Beisein der Schwester des Beschwerdeführers gekommen. Die Ausführung auf Seite 3 des Bescheides sei unrichtig. Insofern weiters ausgeführt werde, dass beim Termin am 21.10.2024 die Schwester des Beschwerdeführers von einem Anruf auf der Mobilbox der Mutter vom 15.10.2024 berichtet und ausgeführt habe, dass die Sprachnachricht auf dem Handy der Mutter erst am Samstag, dem 19.10.2024 abgehört worden sei, stelle diese Art des Verständigungsversuches ohne Zweifel einen gravierenden Verstoß gegen die Bestimmungen des § 37 AVG dar. Der Schule und damit der belangten Behörde sei daher vorzuwerfen, dass Verstöße der Schulbehörde gegen die Bestimmungen des § 49 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz vorliegen würden, weil den Erziehungsberechtigten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei und eine Zweitschrift des Ausschlussantrages dem Schüler nicht zugestellt worden sei. Dem angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, dass die Schulbehörde entsprechend den Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz vorgegangen sei – Androhung des Ausschlusses – und letztlich ohne Beteiligung der Erziehungsberechtigten vorgegangen worden sei. Entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs habe es die belangte Behörde unterlassen, den erziehungsberechtigten Vater zur für den 16.10.2024 anberaumten Schulkonferenz zu laden. Erst am 21.10.2024 sei es zu einer Information des Erziehungsberechtigten im Beisein der Schwester des Beschwerdeführers gekommen. Die Ausführung auf Seite 3 des Bescheides sei unrichtig. Insofern weiters ausgeführt werde, dass beim Termin am 21.10.2024 die Schwester des Beschwerdeführers von einem Anruf auf der Mobilbox der Mutter vom 15.10.2024 berichtet und ausgeführt habe, dass die Sprachnachricht auf dem Handy der Mutter erst am Samstag, dem 19.10.2024 abgehört worden sei, stelle diese Art des Verständigungsversuches ohne Zweifel einen gravierenden Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 37, AVG dar. , Der Schule und damit der belangten Behörde sei daher vorzuwerfen, dass Verstöße der Schulbehörde gegen die Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz vorliegen würden, weil den Erziehungsberechtigten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei und eine Zweitschrift des Ausschlussantrages dem Schüler nicht zugestellt worden sei. Dem angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, dass die Schulbehörde entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 49, Absatz 4, Schulunterrichtsgesetz vorgegangen sei – Androhung des Ausschlusses – und letztlich ohne Beteiligung der Erziehungsberechtigten vorgegangen worden sei. Hätte die Schulbehörde fristgerecht und nachweislich die Erziehungsberechtigten von den dem Schüler vorgeworfenen Verhaltensauffälligkeiten informiert, hätte der Vater entsprechend seiner Autorität dagegenwirken können und wäre es möglich gewesen, in Übereinstimmung mit ihm, mit geringeren Mitteln eine Unterordnung des Schülers im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes zu erreichen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, dem mj. Beschwerdeführer und seinem Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu geben, zu den im Bescheid eher vage angeführten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zur körperlichen Attacke gegen einen Mitschüler am 12.10.2023 sei auszuführen, dass es richtig sei, dass sich der Beschwerdeführer und zwei Freunde an diesem Tag mit Seife bespritzten. Eine Beschwerde des Schülers, der die Schule verlassen habe – laut eigenen Angaben, wegen seiner schlechten schulischen Leistung – habe es nicht gegeben. Zur Klassenbucheintragung sei es deshalb gekommen, weil bei diesem Schüler noch Seife am Körper entdeckt worden sei und er angegeben habe, diese Seife stamme vom Beschwerdeführer, der ihn damit bespritzt habe. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor mit diesem ehemaligen Schulkameraden in Kontakt und habe es durch ihn, weder im Oktober 2023 noch gegenwärtig, jemals Vorwürfe gegeben. Zum Ausdruck eines Bildes am 29.01.2024 wurde festgehalten, dass richtig sei, dass der Beschwerdeführer ein Bild seines Freundes, den er seit dem Kindergarten kenne, ausgedruckt habe. Er habe sich bei diesem auch entschuldigt und habe es keine Beschwerde dieses Schülers gegeben. Die Darstellungen im Bescheid zur Kenntnisnahme der Eltern von den Klassenbucheintragungen sei unrichtig. Vielmehr habe sich der Klassenvorstand vom Beschwerdeführer selbst bestätigen lassen, dass seine Eltern von den Klassenbucheintragungen in Kenntnis gesetzt worden wären. Eine direkte Verständigung habe es hingegen nie gegeben. Zum Vorfall am 27.09.2024 wurde im Beschwerdeschriftsatz angemerkt, dass zum Zeitpunkt, als die Lehrerin die Klassen betreten habe, bereits eine andere Lehrkraft in der Klasse gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe einen Scherz machen wollen, weil er davon ausgegangen sei, dass die als zweite erschienene Lehrerin aufgrund der an sich lockeren Art, mit der sie ansonsten Schülern begegne, es ebenfalls witzig finden würde, wenn er zu ihr sage, sie hätte hier nichts zu suchen. Dies habe der Beschwerdeführer dem Schulleiter gegenüber erklärt und sich bei der betroffenen Lehrerin entschuldigt. Zur Beschimpfung einer Mitschülerin am 02.10.2024 sei auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer beschimpfte Mitschülerin den Beschwerdeführer bewusst provoziert habe, wodurch es zu dieser verbalen Entgleisung gekommen sei. Die Lehrerin selbst habe den Beschwerdeführer als „Möchtegernschulsprecher“ bezeichnet und sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass diese Lehrerin während der sogenannten Kennenlerntagen vor der Schulsprecherwahl, Schülern der ersten Klasse ausdrücklich davon abgeraten habe, den Beschwerdeführer zum Schulsprecher zu wählen. Dieses Verhalten der Lehrerin manifestiere sich auch darin, dass sie nach Bekanntgabe des Stichwahlergebnisses – der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit der später zur Schulsprecherin gewählten Schülerin in die Stichwahl gekommen – den Wahlverlust des Beschwerdeführers mit einem Smiley mit Herzaugen kommentiert habe. Diese Vorfälle rund um die Schulsprecherwahl hätten den Beschwerdeführer massiv belastet, weil er die offene Ablehnung seiner Lehrkräfte erfahren müssen habe. Davon habe er auch seinem Vater und seiner Schwester berichtet, die ihm davon abgeraten hätten, sich darüber zu beschweren. Trotzdem habe sich der Beschwerdeführer an den Schulleiter gewandt, der ihm versprochen habe, mit den namentlich bekannten Lehrkräften darüber zu sprechen. Wie von den Erziehungsberechtigten und der Schwester des Beschwerdeführers befürchtet, habe sich daraufhin der Ganze „Zorn“ gegen den Beschwerdeführer gewandt. So sei bei dem Vorfall vom 07.10.2024 (Videoaufnahme beim Toilettenbesuch eines Mitschülers) sofort der Beschwerdeführer verdächtigt worden. Er sei aufgefordert worden, seine Handyinhalte offen zu legen, was er auch getan habe. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass ein ganz anderer Schüler für die Aufnahmen verantwortlich sei. Auch jener Vorwurf, dass auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers eine Darstellung eines Paares beim Oralverkehr gefunden worden sei, sei dem Beschwerdeführer in keinster Weise anzulasten. Dieses Bild sei vielmehr in einer „Social-Media-Gruppe“ geteilt worden. Der Beschwerdeführer habe dieses Bild weder gespeichert, noch weitergeleitet. Der damit in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte Behauptungen aufgestellt, dass es sich bei dem dargestellten Paar um die Schulsprecherin und ihren Freund handle, sei willkürlich und ohne jeglichen Beweis. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer irgendjemandem gegenüber eine derartige Behauptung aufgestellt. Im Zuge der Schulsprecherwahl sei es zur Bedrohung des Beschwerdeführers wiederum auf Social-Media-Kanälen durch schulfremde Personen gekommen, worüber der Beschwerdeführer auch den Schulleiter informiert habe. Er selbst habe nie jene Mitschülerin, die die Schulsprecherstichwahl gewonnen habe, in irgendeiner Form bedroht. Auch jener Vorwurf, der ohne Datum als körperliche Attacke mit einem Gürtel erwähnt werde, habe sich tatsächlich nie zugetragen. Die mehrfach erwähnten Kennenlerntage fänden am Anfang des Besuchs der ersten Klasse statt. Der Vorwurf sei sohin auf einen Zeitraum, mehr als zwei Jahre zurückliegend, zu datieren. Von einem derartigen Vorwurf seien die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers nie in Kenntnis gesetzt worden und dieser Vorwurf basiere auf bloßen Gerüchten. Insofern dem Beschwerdeführer noch zur Last gelegt werde, er habe am 15.10.2024 seinen Platz im Klassenraum so unordentlich und verschmutzt verlassen, dass die Reinigungskräfte die Reinigung verweigert hätten, sei die Schulbehörde auf § 43 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz zu verweisen. Demnach wäre der betroffene Schüler zu verhalten gewesen, die Reinigung selbst durchzuführen. Es sei dem Beschwerdeführer verwehrt worden, durch Beweismittel wie den Snapchat-Verlauf mit angeblich bedrohten und attackierten Schülern den tatsächlichen Geschehensverlauf darzulegen. Es falle auch auf, dass die Schule sich kurzfristig zu einer Schulkonferenz entschlossen und gerade einmal einen Tag vor der Konferenz versucht habe, die Mutter des Beschwerdeführers zu erreichen.Insofern dem Beschwerdeführer noch zur Last gelegt werde, er habe am 15.10.2024 seinen Platz im Klassenraum so unordentlich und verschmutzt verlassen, dass die Reinigungskräfte die Reinigung verweigert hätten, sei die Schulbehörde auf Paragraph 43, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz zu verweisen. Demnach wäre der betroffene Schüler zu verhalten gewesen, die Reinigung selbst durchzuführen. Es sei dem Beschwerdeführer verwehrt worden, durch Beweismittel wie den Snapchat-Verlauf mit angeblich bedrohten und attackierten Schülern den tatsächlichen Geschehensverlauf darzulegen. Es falle auch auf, dass die Schule sich kurzfristig zu einer Schulkonferenz entschlossen und gerade einmal einen Tag vor der Konferenz versucht habe, die Mutter des Beschwerdeführers zu erreichen. Auch bleibe der Bescheid es schuldig, darzulegen, welche im Gesetz dargestellten Erziehungsmittel angewendet worden seien, um den Beschwerdeführer zu disziplinieren. Ebenso lasse sich den Feststellungen nicht entnehmen, welches Verhalten des Beschwerdeführers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darzustellen geeignet wäre. Alle aufgezählten Vorwürfe seien vage und ohne Beweismittel in der Bescheidbegründung angeführt. Diese Aufzählungen, die überwiegend auf einseitigen, teilweise auch nur auf Vermutungen basierenden Verdächtigungen beruhen würden, seien jedenfalls nicht geeignet, den Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG zu erfüllen.Auch bleibe der Bescheid es schuldig, darzulegen, welche im Gesetz dargestellten Erziehungsmittel angewendet worden seien, um den Beschwerdeführer zu disziplinieren. Ebenso lasse sich den Feststellungen nicht entnehmen, welches Verhalten des Beschwerdeführers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darzustellen geeignet wäre. Alle aufgezählten Vorwürfe seien vage und ohne Beweismittel in der Bescheidbegründung angeführt. Diese Aufzählungen, die überwiegend auf einseitigen, teilweise auch nur auf Vermutungen basierenden Verdächtigungen beruhen würden, seien jedenfalls nicht geeignet, den Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG zu erfüllen.
  2. Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 17.12.2024 die Beschwerde samt Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ 1] [=ON0021 1-9 und ON0016 1-19]).
  3. Mit Erkenntnis vom 20.12.2024, L511 2304534-1/3E, gab das BVwG der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG statt und behob Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ersatzlos.3. Mit Erkenntnis vom 20.12.2024, L511 2304534-1/3E, gab das BVwG der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG statt und behob Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ersatzlos. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  2. Der minderjährige Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2024/25 die Klasse XXXX (zehnte Schulstufe) der XXXX .1.
  3. Der minderjährige Beschwerdeführer besucht im Schuljahr 2024/25 die Klasse römisch 40 (zehnte Schulstufe) der römisch 40 . 1.
  4. Die Bildungsdirektion zog zur Beurteilung des Ausschlusses des minderjährigen Beschwerdeführers ausschließlich den Ausschlussantrag der Schule vom 21.10.2024, das Protokoll des Elterngesprächs vom 21.10.2024, sowie eine eingeholte pädagogische Stellungnahme vom 24.10.2024 heran. Diese wurden im Bescheid nahezu wörtlich wiedergegeben (Bescheid S1-7). 1.
  5. Der minderjährige Beschwerdeführer hat an der Disziplinarkonferenz, welche Grundlage für den Ausschlussantrag war, alleine ohne gesetzliche Vertretung teilgenommen. Die Erziehungsberechtigten des Minderjährigen wurden von der Disziplinarkonferenz einen Tag vor dieser durch Hinterlassen einer Nachricht auf der Mobilbox informiert, welche sie jedoch erst ein paar Tage später abgehört haben. Im Protokoll zur Disziplinarkonferenz vom 16.10.2024, liegt auf 13 Seiten Protokoll eine einzige – nicht wörtlich wiedergegebene – Aussage des minderjährigen Beschwerdeführers vor (ON0016/8 S6: „[Name des Beschwerdeführers]: gibt den Vorfall mit dem Video auf dem WC wieder. Er versichert, dass das Video längst gelöscht sei. Er erwähnt, dass er in der Mittelschule in einer Peer-Gruppe gegen Mobbing dabei war. Er nimmt auch zum Vorfall im Turnunterricht Stellung.“). Im Elterngespräch vom 21.10.2023 wurde der Vater und die ebenfalls anwesende volljährige Schwester des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Beschwerdeführer vom Schulleiter über die Vorkommnisse anhand des Protokolls der Disziplinarkonferenz, welches nicht an den Erziehungsberechtigten ausgehändigt wurde, informiert. Der Beschwerdeführer bestritt die in diesem Gespräch angesprochenen Vorwürfe (ON0016/2 S2: „[…] [Name des Beschwerdeführers]: erklärt, dass die Bedrohungen von [Name] (Schüler der BHAK und Freund der Schulsprecherin) von außerhalb der Schule kommen. […] [Name des Beschwerdeführers]: nimmt zum Vorwurf Stellung, dass Schüler auf dem Gang zum WC gemobbt würden und bestreitet diese Vorwürfe. […] Hr. Dir.: führt nochmals die Versammlung im
  6. Stock an und, damit einhergehend, die regelmäßige Unpünktlichkeit der involvierten Schüler im Unterricht. [Name des Beschwerdeführers] spricht von „seiner“ Freundesgruppe, die sich hier trifft. […]“). 1.
  7. Die Bildungsdirektion hat im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens nur eine pädagogische Stellungnahme vom 24.10.2024 eingeholt, aus der jedoch weder hervorgeht, welche Unterlagen für diese herangezogen wurden, noch welche Qualifikation die Erstellerin aufweist. Weitere Ermittlungsschritte, insbesondere Einvernahmen des Beschwerdeführers und an den Vorfällen beteiligten Personen, wurden nicht getätigt.
  8. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  9. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Antrag auf Ausschluss (ON0016 3); Bescheid (ON0016 13); Beschwerde (ON0021 1, 2); Stellungnahme der Schule zur Beschwerde (ON0021 3, 7, 8, 9); Protokoll Disziplinarkonferenz (ON0016 8); Protokoll Elterngespräch (ON0016 2); Klassenbucheinträge und Absenzen (ON0016 4, 6, 7); Pädagogische Stellungnahme (ON0016 12).2.
  10. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Antrag auf Ausschluss (ON0016 3); Bescheid (ON0016 13); Beschwerde (ON0021 1, 2); Stellungnahme der Schule zur Beschwerde (ON0021 3, 7, 8, 9); Protokoll Disziplinarkonferenz (ON0016 8); Protokoll Elterngespräch (ON0016 2); Klassenbucheinträge und Absenzen (ON0016 4, 6, 7); Pädagogische Stellungnahme (ON0016 12). 2.
  11. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen.
  12. Rechtliche Beurteilung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG). zu A) Zurückverweisung des Verfahrens 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29). 3.

  1. Fallbezogen ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Bildungsdirektion ausschließlich die Darstellung der Vorfälle durch die Schule im Ausschlussantrag zu ihren Feststellungen erhebt, obwohl der Beschwerdeführer diese Vorfälle sowohl in der Disziplinarkonferenz, als auch im Elterngespräch bestritt. 3.
  2. Wie bereits im den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung behebenden Erkenntnis des BVwG ausgeführt, bleiben diese Ausführungen hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an aktuellen Vorfällen jedoch vage (im Detail wird dazu auf die im RIS abrufbare Entscheidung des BVwG L511 2304534-1/3E verwiesen) und der minderjährige Beschwerdeführer wurde zu den Vorfällen auch nicht im Beisein seiner gesetzlichen oder rechtlichen Vertretung förmlich befragt. Ebenso wenig wurden andere an Vorfällen unmittelbar Beteiligte einvernommen. Exemplarisch wird etwa zum Vorfall vom 07.10.2024 (Filmen eines Schülers beim Toilettenbesuch) seitens der Bildungsdirektion im Bescheid die Ansicht der Schulkonferenz zur Gänze übernommen, der Beschwerdeführer sei Drahtzieher des Videos gewesen, wenngleich ein anderer Schüler das Video erstellt habe. Die Schule stützte ihre diesbezügliche Ansicht ausschließlich darauf, dass der betreffende Schüler, der das Video erstellt hatte, in der Konferenz den Kopf gesenkt habe und dessen Mutter (ebenfalls in der Konferenz anwesend) mitgeteilt habe, ihr Sohn stehe unter Druck. Konkrete Aussagen, welche auf den Beschwerdeführer als Drahtzieher hindeuten würden, finden sich jedoch nicht im Verfahrensakt und wurde auch seitens der Bildungsdirektion keine der an diesem Vorfall beteiligten Personen konkret dazu einvernommen. Auch hinsichtlich der weiteren aktuellen (im Verfahrensakt nicht näher datierten) dem Beschwerdeführer angelasteten Vorkommnisse während der Schulsprecherwahl (die Schulsprecherin und ihr Freund seien von Freunden des Beschwerdeführers über Instagram bedroht worden; Kursieren eines Fotos in diversen Foren der Schüler:innen, welches ein Paar beim Oralverkehr zeige; wobei in diesen Foren fälschlicherweise behauptet worden sei, dass es sich um die nunmehrige Schulsprecherin und ihren Freund handle), lässt sich weder aus der Bescheidbegründung, noch aus dem Akt nachvollziehen, welche Rolle der Beschwerdeführer dabei gehabt haben soll. Auch zu den bereits länger zurückliegenden Vorfällen vom 12.10.2023 (Einseifen eines Schülers nach dem Turnunterricht), Oktober 2023 (Schlagen von Mitschülern mit einem Gürtel), und vom 29.01.2024 (Ausdrucken eines Bildes eines Schülers in Boxershorts, welches dieser selbst gepostet hat, auf dem Schuldrucker) liegen keine Ermittlungsergebnisse vor. 3.
  3. Die Behörde darf sich jedoch nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung begnügen. Gerade in Fällen, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen (sowie allenfalls weitere von einer Partei namhaft gemachte Personen) förmlich als Zeugen bzw. als Partei niederschriftlich zu vernehmen (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). Die Bildungsdirektion hat jedoch – wie ausgeführt – keine Einvernahmen der unmittelbar am Geschehen Beteiligten durchgeführt, und damit gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind und es wäre somit das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zum zentralen Kern des Verfahrens erstmalig durch das BVwG durchzuführen (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025 mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005).Die Bildungsdirektion hat jedoch – wie ausgeführt – keine Einvernahmen der unmittelbar am Geschehen Beteiligten durchgeführt, und damit gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind und es wäre somit das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren zum zentralen Kern des Verfahrens erstmalig durch das BVwG durchzuführen vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025 mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005). Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Bildungsdirektion zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Bildungsdirektion zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
  2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/

  1. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/
  2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, siehe dazu explizit VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, siehe dazu explizit VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:L511.2304534.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.