RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlL521 2303910-1 Spruch, L521 2303910-1/3ZDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die beschwerdeführende Partei brachte mit am 24.01.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Schriftsatz ihren Unwillen zur Zahlung des ORF-Beitrages zur Kenntnis und beantragte unter einem erkennbar die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
- Die beschwerdeführende Partei brachte mit am 24.01.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingebrachtem Schriftsatz ihren Unwillen zur Zahlung des ORF-Beitrages zur Kenntnis und beantragte unter einem erkennbar die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024).
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 02.09.2024 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 12 Abs. 2 Z. 2 sowie 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung verpflichtet.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 02.09.2024 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 7, 12 Absatz 2, Ziffer 2, sowie 17 Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung verpflichtet. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei sei volljährig, unterhalte seit dem 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an der im Spruch angeführten Anschrift und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Der ORF-Beitrag betrage gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit § 31 Abs. 19 ORF-G monatlich EUR 15,
- Die beschwerdeführende Partei sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet.Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei sei volljährig, unterhalte seit dem 01.01.2024 einen Hauptwohnsitz an der im Spruch angeführten Anschrift und habe den ORF-Beitrag bislang nicht entrichtet. Der ORF-Beitrag betrage gemäß Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G monatlich EUR 15,
- Die beschwerdeführende Partei sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichtet.
- Gegen den am 12.09.2024 zugestellten Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH richtet sich die am 20.09.2024 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahren beantragt wird. In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei unter anderem vor, das in § 31 ORF-G vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden. § 31 Abs. 19 ORF-G biete ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung des ORF-Beitrags im Betrag von EUR 15,30 pro Monat, da diese Bestimmung lediglich einen Höchstbetrag festlege, der das zwingend einzuhaltende Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags weder berühre, noch außer Kraft setze. Der Österreichische Rundfunk habe bislang auch keine Kalkulationsgrundlage offengelegt. Die Festsetzung des ORF-Beitrages erweise sich deshalb als rechtswidrig. In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei unter anderem vor, das in Paragraph 31, ORF-G vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden. Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G biete ebenfalls keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung des ORF-Beitrags im Betrag von EUR 15,30 pro Monat, da diese Bestimmung lediglich einen Höchstbetrag festlege, der das zwingend einzuhaltende Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags weder berühre, noch außer Kraft setze. Der Österreichische Rundfunk habe bislang auch keine Kalkulationsgrundlage offengelegt. Die Festsetzung des ORF-Beitrages erweise sich deshalb als rechtswidrig. Abseits davon habe der Gesetzgeber bei der Erlassung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 nicht dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes entsprochen, ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem einzurichten, zumal lediglich auf den Hauptwohnsitz des Beitragsschuldners und nicht auf die technische und willentliche Möglichkeit des Konsums des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgestellt werde. Der ORF-Beitrags widerstreite außerdem dem Äquivalenzprinzip, da ihm bei einem mangelnden Empfangsgerät keine Gegenleistung des Österreichischen Rundfunks gegenüberstehe. Wenn der Beschwerdeführer keine Sendungen des Österreichischen Rundfunks konsumiere, bestehe auch keine „Steuer- oder Abgabepflicht“. Eine Besteuerung „von Adressen oder einer Betriebsstätte“ sei dem Steuer- und Abgabensystem in Österreich überhaupt fremd. Der ORF-Beitrags widerstreite schließlich dem Gemeinschaftsrecht, da private Rundfunkanstalten gegenüber dem Österreichische Rundfunk benachteiligt würden und der Österreichische Rundfunk nebst der Haushaltsabgabe auch erhebliche Beträge aus Werbung und Produktplatzierung erlöse. Dem Österreichischen Rundfunk sei außerdem eine nicht gesetzeskonforme Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages anzulasten, er erfülle „weder seine Verpflichtung als vierte Staatsgewalt, noch [sei] er wahrhaft unabhängig und bericht[e] ausgewogen“. In weiterer Folge wird in der Beschwerde ausführlich die Verletzung mehrerer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der beschwerdeführenden Partei vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei lade das Bundeverwaltungsgericht daher ein, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) einen Antrag auf „Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze, in eventu hinsichtlich einzelner Paragraphen … als gesetz und verfassungswidrig stellen“. Dem Österreichischen Rundfunk sei außerdem eine nicht gesetzeskonforme Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages anzulasten, er erfülle „weder seine Verpflichtung als vierte Staatsgewalt, noch [sei] er wahrhaft unabhängig und bericht[e] ausgewogen“. In weiterer Folge wird in der Beschwerde ausführlich die Verletzung mehrerer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der beschwerdeführenden Partei vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei lade das Bundeverwaltungsgericht daher ein, gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) einen Antrag auf „Gesetzesprüfung hinsichtlich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und Aufhebung des genannten Gesetzes zur Gänze, in eventu hinsichtlich einzelner Paragraphen … als gesetz und verfassungswidrig stellen“.
- Die auf den 06.12.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 24.01.2024 bei der zuständigen Behörde eingebrachtem Schriftsatz die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024.1.
- Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 24.01.2024 bei der zuständigen Behörde eingebrachtem Schriftsatz die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz
- Mit dem angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 02.09.2024 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 7, 12 Abs. 2 Z. 2 sowie 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung verpflichtet.Mit dem angefochtenen Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 02.09.2024 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 7, 12 Absatz 2, Ziffer 2, sowie 17 Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G zur Zahlung des ORF-Beitrages für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 im Betrag von EUR 183,60 binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung verpflichtet. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, das in § 31 ORF-G vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden. § 31 Abs. 19 ORF-G biete keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung des ORF-Beitrags im Betrag von EUR 15,30 pro Monat, da diese Bestimmung lediglich einen Höchstbetrag festlege, der das zwingend einzuhaltende Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags weder berühre, noch außer Kraft setze. Der Österreichische Rundfunk habe bislang auch keine Kalkulationsgrundlage offengelegt. Die Festsetzung des ORF-Beitrages erweise sich deshalb als rechtswidrig. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, das in Paragraph 31, ORF-G vorgesehene mehrgliederige Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt worden. Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G biete keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung des ORF-Beitrags im Betrag von EUR 15,30 pro Monat, da diese Bestimmung lediglich einen Höchstbetrag festlege, der das zwingend einzuhaltende Verfahren zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags weder berühre, noch außer Kraft setze. Der Österreichische Rundfunk habe bislang auch keine Kalkulationsgrundlage offengelegt. Die Festsetzung des ORF-Beitrages erweise sich deshalb als rechtswidrig. 1.
- Beim Bundesverwaltungsgericht sind zahlreiche Verfahren aufgrund gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH erhobener Beschwerden anhängig, die welchen Personen nach Antragstellung gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Zahlung des ORF-Beitrages im Betrag von EUR 15,30 monatlich verhalten wurden. 1.
- Beim Bundesverwaltungsgericht sind zahlreiche Verfahren aufgrund gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH erhobener Beschwerden anhängig, die welchen Personen nach Antragstellung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Zahlung des ORF-Beitrages im Betrag von EUR 15,30 monatlich verhalten wurden. Zur Rechtsfrage, ob § 31 Abs. 19 ORF-G eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat in der Übergangsphase darstellt, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bereits in mehreren Entscheidungen die ordentliche Revision zur höchstgerichtlichen Klärung (unter anderem) dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (siehe statt aller die Erkenntnisse vom 03.02.2025, L521 2304197-1/3E und L521 2305247-1/3E).Zur Rechtsfrage, ob Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat in der Übergangsphase darstellt, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bereits in mehreren Entscheidungen die ordentliche Revision zur höchstgerichtlichen Klärung (unter anderem) dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (siehe statt aller die Erkenntnisse vom 03.02.2025, L521 2304197-1/3E und L521 2305247-1/3E). 1.
- Beim Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2024, W603 2303585-1/2E, erhobenen Revision zur Zahl Ra 2025/15/0001 ein Revisionsverfahren anhängig. In der Revision wird unter anderem die auch hier zentrale Rechtsfrage aufgeworfen, ob ohne Durchführung des in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erwähnten Verfahrens schon aufgrund des § 31 Abs. 19 ORF-G derzeit EUR 15,30 pro Monat an ORF-Beitrag vorgeschrieben werden dürfen oder nicht. Zwischenzeitlich ist zumindest ein weiteres Revisionsverfahren zu einer vergleichbaren Konstellation beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. 1.
- Beim Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund einer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2024, W603 2303585-1/2E, erhobenen Revision zur Zahl Ra 2025/15/0001 ein Revisionsverfahren anhängig. In der Revision wird unter anderem die auch hier zentrale Rechtsfrage aufgeworfen, ob ohne Durchführung des in Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erwähnten Verfahrens schon aufgrund des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G derzeit EUR 15,30 pro Monat an ORF-Beitrag vorgeschrieben werden dürfen oder nicht. Zwischenzeitlich ist zumindest ein weiteres Revisionsverfahren zu einer vergleichbaren Konstellation beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes Zl. 1110592271 der ORF-Beitrags Service GmbH. Der für diesen Beschluss maßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden, er ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht strittig. 2.
- Dass eine erhebliche Anzahl an Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass alleine in der Gerichtsabteilung L521 am heutigen Tag 10 Verfahren mit einer vergleichbaren Problemstellung anhängig sind. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2025, W131 2306779-1/3Z, geht hervor, dass in dieser Gerichtsabteilung weitere 31 Verfahren anhängig sind, die eine vergleichbare Konstellation betreffend und ebenfalls die Frage Rechtsfrage zum Gegenstand haben, ob ohne Durchführung des in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erwähnten Verfahrens schon aufgrund des § 31 Abs. 19 ORF-G ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat zur Zahlung vorgeschrieben werden kann. Hinzu kommen weitere Gerichtsabteilungen am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes und in den drei Außenstellen in Linz, Graz und Innsbruck, die mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 betraut sind, sodass insgesamt von einer erheblichen Anzahl anhängiger Verfahren – jedenfalls im dreistelligen Bereich – auszugehen ist. 2.
- Dass eine erhebliche Anzahl an Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass alleine in der Gerichtsabteilung L521 am heutigen Tag 10 Verfahren mit einer vergleichbaren Problemstellung anhängig sind. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2025, W131 2306779-1/3Z, geht hervor, dass in dieser Gerichtsabteilung weitere 31 Verfahren anhängig sind, die eine vergleichbare Konstellation betreffend und ebenfalls die Frage Rechtsfrage zum Gegenstand haben, ob ohne Durchführung des in Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erwähnten Verfahrens schon aufgrund des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat zur Zahlung vorgeschrieben werden kann. Hinzu kommen weitere Gerichtsabteilungen am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes und in den drei Außenstellen in Linz, Graz und Innsbruck, die mit der Bearbeitung von Angelegenheiten des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 betraut sind, sodass insgesamt von einer erheblichen Anzahl anhängiger Verfahren – jedenfalls im dreistelligen Bereich – auszugehen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 34 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn3.
- Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. 3.
- Eine nähere mengenmäßige Konkretisierung des Begriffs der „erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Den Materialen zum VwGVG zufolge soll es gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestanzahl anhängiger Verfahren ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen werden kann (Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG, Rz 15).3.
- Eine nähere mengenmäßige Konkretisierung des Begriffs der „erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Den Materialen zum VwGVG zufolge soll es gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestanzahl anhängiger Verfahren ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen werden kann (Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG, Rz 15). Beim Bundesverwaltungsgericht ist derzeit eine erhebliche Anzahl von Verfahren anhängig, in welchen eine Rechtsfrage zu lösen ist – nämlich die Rechtsfrage, ob § 31 Abs. 19 ORF-G eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat in der Übergangsphase darstellt – die im beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ebenfalls zu lösen ist. Zu angesprochenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.Beim Bundesverwaltungsgericht ist derzeit eine erhebliche Anzahl von Verfahren anhängig, in welchen eine Rechtsfrage zu lösen ist – nämlich die Rechtsfrage, ob Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags bis zu einer Obergrenze von EUR 15,30 pro Monat in der Übergangsphase darstellt – die im beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ebenfalls zu lösen ist. Zu angesprochenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. 3.
- Der Ausgang des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2025/15/0001 anhängigen Revisionsverfahrens ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zufolge Identität der wesentlichen Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung. Ausgehend davon ist es sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie zweckmäßig, die Klärung der hier zu lösenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung durch den Verwaltungsgerichtshof abzuwarten. Da zusammenfassend die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens Ra 2025/15/0001 ausgesetzt.Da zusammenfassend die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens Ra 2025/15/0001 ausgesetzt. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht im Verfahren Ra 2025/15/0001 wird das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG fortzusetzen sein. Das Verwaltungsgericht wird den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitteilen.Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht im Verfahren Ra 2025/15/0001 wird das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG fortzusetzen sein. Das Verwaltungsgericht wird den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitteilen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC gebieten bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC gebieten bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN). 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. 3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das Bundesverwaltungsgericht macht in der vorliegenden Sache von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch, was keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konstituiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das Bundesverwaltungsgericht macht in der vorliegenden Sache von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Gebrauch, was keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konstituiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L521.2303910.1.00