G) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21.07.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 h, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird
Vm § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG stattgegeben und es werden dem Beschwerdeführer seine Zeiten als Rechtsanwalt vom XXXX bis XXXX im Ausmaß von 2.860 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit festgestellt.Der Beschwerde wird
Paragraphen 169 h, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG stattgegeben und es werden dem Beschwerdeführer seine Zeiten als Rechtsanwalt vom römisch 40 bis römisch 40 im Ausmaß von 2.860 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit festgestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G und Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine zusätzliche Anrechnung der Tätigkeiten als Rechtsanwalt mangels hinreichender Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG mit jenen als Richter nicht vorzunehmen sei. Nur 50 % der Tätigkeiten (Aktenstudium, juristische Recherche, Aktenverwaltung und Fortbildung) seien als gleichwertig mit der Vortätigkeit als Rechtsanwalt zu betrachten, nicht aber der Anteil der hoheitlichen Aufgaben (Entscheidungsfindung und Rechtsprechung im Senat), der ebenfalls 50 % der Gesamttätigkeit ausmache.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters um ergänzende berufseinschlägige Zeiten
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG und Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine zusätzliche Anrechnung der Tätigkeiten als Rechtsanwalt mangels hinreichender Gleichwertigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG mit jenen als Richter nicht vorzunehmen sei. Nur 50 % der Tätigkeiten (Aktenstudium, juristische Recherche, Aktenverwaltung und Fortbildung) seien als gleichwertig mit der Vortätigkeit als Rechtsanwalt zu betrachten, nicht aber der Anteil der hoheitlichen Aufgaben (Entscheidungsfindung und Rechtsprechung im Senat), der ebenfalls 50 % der Gesamttätigkeit ausmache.
GVG. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G) ist bei Beamten, (1.) deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
Paragraph 169 h, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) ist bei Beamten, (1.) deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
G sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (
G erforderlich, dass die Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt wahrgenommen hat, zu mindestens 75 % jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richter betraut war. Es ist daher konkret die Frage zu klären, ob jene Aufgaben, die der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 als Rechtsanwalt wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sohin von römisch 40 bis römisch 40 als Richter wahrzunehmen hatte, im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gleichwertig sind. Dafür ist es
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a,) GehG erforderlich, dass die Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt wahrgenommen hat, zu mindestens 75 % jenen „entsprechen“, mit denen er in dem genannten Zeitraum als Richter betraut war. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer als Richter im maßgeblichen Zeitraum im Wesentlichen folgende Aufgaben wahrgenommen: Studium und Bearbeitung der ihm zugeteilten Akten, Literatur- und Judikaturrecherchen, Erstellung von Entscheidungsentwürfen über erhobene Rechtsmittel und Teilnahme an Senatssitzungen. Als Rechtsanwalt war der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum im Wesentlichen mit folgenden Aufgaben betraut: Aktenführung und -bearbeitung, Aktenstudium, Literatur- und Judikaturrecherchen, Vorbereitung und Führung gerichtlicher Verfahren, Verfassen von Rechtsmitteln, Rechtsmittelbeantwortungen und sonstigen Schriftsätzen sowie Führung von Mandantengesprächen. Bei dem Vergleich dieser Aufgaben kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist (vgl. hierzu VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Bei dem Vergleich dieser Aufgaben kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist vergleiche hierzu VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt ohnehin hauptsächlich im Bereich des Zivilrechts tätig und damit im gleichen Bereich wie auch als Richter in den zivilen Rechtsmittelsenaten. Hinsichtlich der Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG kommt es entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht darauf an, dass Richter der Objektivität verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben, womit ihnen abstrakt unterschiedliche Funktionen im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen. Denn sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes erfordert jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG auszugehen wäre (vgl. VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Hinsichtlich der Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG kommt es entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch nicht darauf an, dass Richter der Objektivität verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben, womit ihnen abstrakt unterschiedliche Funktionen im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen. Denn sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes erfordert jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG auszugehen wäre vergleiche VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Aus dieser Judikatur ist damit auch nicht ableitbar, dass auf das Kriterium der hoheitlichen Funktion, in welcher ein Richter im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt tätig wird, abzustellen ist. Dieses Kriterium ist daher entgegen der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach sie hinsichtlich 50 % der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Richter, nämlich hinsichtlich Entscheidungsvorbereitung und Rechtsprechung im Senat die Gleichwertigkeit mit der wesentlichen Begründung verneint, dass es sich hierbei um hoheitliche Tätigkeiten handele, für eine Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit nicht heranzuziehen. Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen als Richter oder Rechtsanwalt nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt laut Verwaltungsgerichtshof sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG entsprächen (siehe neuerlich VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen als Richter oder Rechtsanwalt nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt laut Verwaltungsgerichtshof sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG entsprächen (siehe neuerlich VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Fallbezogen ist somit davon auszugehen, dass jene Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommen hat, wie die Aktenführung und das Aktenstudium, die Durchführung von Recherchetätigkeiten, die Vorbereitung und Führung gerichtlicher Verfahren, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen, das Verfassen von Rechtsmitteln, Rechtsmittelbeantwortungen und sonstigen Schriftsätzen sowie die Führung von Mandantengesprächen den von ihm als Richter wahrgenommenen Aufgaben der Bearbeitung und des Studiums der Akten, der Erstellung von Entscheidungsentwürfen, der Durchführung von Recherchen und der Teilnahme an Senatssitzungen entsprechen. Für all diese Aufgaben ist es erforderlich, eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Dies trifft auch auf das Agieren des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt im Zuge der Prozessvorbereitung und Vertretung von Mandanten vor Gericht zu, sodass auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als Richter in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Verhandlungen verrichtete, der Qualifikation der jeweiligen Tätigkeiten als einander entsprechend nicht entgegensteht. Ebenso erfordern die vom Beschwerdeführer als Rechtsanwalt wahrgenommenen „außergerichtlichen“ Aufgaben wie die Errichtung von Verträgen zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einem Schriftsatz, sondern in Gestalt eines Vertrages niedergeschrieben worden sind, ändert nichts daran, dass die zugrundeliegenden Aufgaben jenen entsprechen, die der Beschwerdeführer als Richter im maßgeblichen Zeitraum zu erfüllen hatte (vgl. hierzu abermals VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Ebenso erfordern die vom Beschwerdeführer als Rechtsanwalt wahrgenommenen „außergerichtlichen“ Aufgaben wie die Errichtung von Verträgen zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einem Schriftsatz, sondern in Gestalt eines Vertrages niedergeschrieben worden sind, ändert nichts daran, dass die zugrundeliegenden Aufgaben jenen entsprechen, die der Beschwerdeführer als Richter im maßgeblichen Zeitraum zu erfüllen hatte vergleiche hierzu abermals VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass bereits die belangte Behörde 50 % der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Richter (Aktenstudium, juristische Recherche, Aktenverwaltung und Fortbildung) als gleichwertig mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt qualifizierte und die Gleichwertigkeit lediglich hinsichtlich der übrigen 50 % (fünf Halbtage pro Arbeitswoche) der von ihr angenommenen Tätigkeiten, worunter sie die Entscheidungsvorbereitung (Sitzungstermine) im Dreiersenat und die Rechtsprechung (Entscheidungsfällung im Senat) subsumierte, verneinte. Dies mit der Begründung, dass es sich hierbei um hoheitliche Tätigkeiten handele und (laut Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 06.07.2023) die Urteilsfällung im Senat durch Beratung und Abstimmung erfolge, wobei ein solcher Entscheidungsfindungsprozess der Rechtsanwaltschaft fremd sei. Diesbezüglich ist jedoch einerseits darauf zu verweisen, dass – wie festgestellt – die Sitzungstermine im Senat zur Entscheidungsvorbereitung und -fällung wöchentlich nur ca. einen Halbtag umfassten und nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – fünf Halbtage, weshalb dies im Vergleich zu den sonstigen festgestellten Aufgaben des Beschwerdeführers bereits aus diesem Grund nicht ins Gewicht fällt. Abgesehen davon stellt der Verwaltungsgerichtshof – wie ausgeführt – auf die unterschiedlichen Funktionen eines Richters und eines Rechtsanwalts und damit auch auf die hoheitliche Funktion eines Richters im Zuge der Beurteilung, ob die jeweiligen Aufgaben als einander entsprechend zu qualifizieren sind, nicht ab. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass sich der Entscheidungsfindungsprozess im Dreiersenat anders gestalte als die Aktenbearbeitung in einer Rechtsanwaltskanzlei ist weiters zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die Entwürfe selbstständig erstellte und der Senat seinen Vorschlägen stets folgte. Der Umstand, dass die schlussendliche Urteilsfällung nach einer Abstimmung im Senat erfolgte, ändert daher nichts daran, dass die (selbständige) Ausarbeitung des Entscheidungsvorschlags als der Ausarbeitung von Schriftsätzen im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers entsprechend zu qualifizieren ist. Sowohl als Richter als auch als Rechtsanwalt hatte der Beschwerdeführer jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Vielmehr kann auch die Diskussion der vom Beschwerdeführer erstellten Entscheidungsvorschläge mit den Senatsmitgliedern in den Sitzungen als der Tätigkeit eines Rechtsanwalts entsprechend beurteilt werden, da der Beschwerdeführer einerseits anhand der objektiven rechtlichen Beurteilung seinen Entscheidungsvorschlag zu erstellen hatte und andererseits diesen mit den Senatsmitgliedern diskutierte und im Ergebnis seine Rechtsmeinung erfolgreich – da der Senat seinen Vorschlägen stets folgte – vertrat, so wie es auch die Aufgabe eines Rechtsanwaltes ist. Dem Umstand, dass schlussendlich die Fällung der Entscheidung im Senat erfolgte – der den Vorschlag des Beschwerdeführers auch ablehnen könnte, was aber nie erfolgte – und nicht durch den Beschwerdeführer allein bzw. im Sinne der Entscheidung eines Einzelrichters – kann daher keine Relevanz zukommen. Daraus ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer bei den festgestellten, von ihm im gegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis XXXX als Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die er als Richter in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Daraus ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer bei den festgestellten, von ihm im gegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 als Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die er als Richter in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Da weiters für beide Aufgaben mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen (siehe hierzu das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987) eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben des Beschwerdeführers als Richter in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwalt als „gleichwertig“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG (vgl. hierzu auch VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Ebenso geht sowohl der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt wie auch jener als Richter eine mehrjährige Ausbildungszeit als Rechtsanwalts- bzw. Richteramtsanwärter voraus.Da weiters für beide Aufgaben mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen (siehe hierzu das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,) eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben des Beschwerdeführers als Richter in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwalt als „gleichwertig“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG vergleiche hierzu auch VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Ebenso geht sowohl der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt wie auch jener als Richter eine mehrjährige Ausbildungszeit als Rechtsanwalts- bzw. Richteramtsanwärter voraus. Dass ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Richteramtes eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, steht einer Qualifikation der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Ausbildungen „auf gleicher fachlicher Ebene“ nicht entgegen. Das Gesetz fordert hier nicht, dass sich die Ausbildungen nicht zu unterscheiden haben. Dass sich die Prüfungsschwerpunkte aufgrund der unterschiedlichen Funktionen eines Richters und eines Rechtsanwalts im rechtsstaatlichen Gefüge in gewisser Hinsicht unterscheiden mögen, ist nicht von Relevanz, da es auf diesen Aspekt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – wie oben dargelegt – nicht ankommt. 3.2.3.2.
G ist das Besoldungsdienstalter auf Antrag in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.3.2.3.2.
Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG ist das Besoldungsdienstalter auf Antrag in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt im Vergleich zu jener als Richter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG wurde höchstgerichtlich bereits geklärt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dem zitierten Erkenntnis lag zwar die Ausgangsfrage der Gleichwertigkeit von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich mit jenen als Richteramtsanwärter zugrunde, der Verwaltungsgerichtshof bezog sich darin jedoch explizit auch auf die Gleichwertigkeit von Aufgaben eines Rechtsanwalts im Vergleich mit jenen eines Richters, weshalb das Judikat auch im gegenständlichen Fall einschlägig ist. Zum Vergleich von Rechtsanwaltsanwärterzeiten zur Tätigkeit als Richter wird auf Verwaltungsgerichtshof, 10.02.2025, Ro 2023/12/0070 verwiesen.Die hier maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt im Vergleich zu jener als Richter im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG wurde höchstgerichtlich bereits geklärt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dem zitierten Erkenntnis lag zwar die Ausgangsfrage der Gleichwertigkeit von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich mit jenen als Richteramtsanwärter zugrunde, der Verwaltungsgerichtshof bezog sich darin jedoch explizit auch auf die Gleichwertigkeit von Aufgaben eines Rechtsanwalts im Vergleich mit jenen eines Richters, weshalb das Judikat auch im gegenständlichen Fall einschlägig ist. Zum Vergleich von Rechtsanwaltsanwärterzeiten zur Tätigkeit als Richter wird auf Verwaltungsgerichtshof, 10.02.2025, Ro 2023/12/0070 verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2245831.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.