RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW153 1415591-5 Spruch, W153 1415591-5/3EW153 1415591-5/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 8EMRK.
Mit Schreiben vom 23.09.2020 begründete die BF ihren Antrag und stellte einen Antrag auf Heilung des Mangels aufgrund der nicht erfolgten Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV.Am 22.09.2020 stellte die BF durch ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
Mit Schreiben vom 23.09.2020 begründete die BF ihren Antrag und stellte einen Antrag auf Heilung des Mangels aufgrund der nicht erfolgten Vorlage eines Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV. Mit Schreiben des BFA vom 13.01.2021 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihr eine Frist von vier Wochen gewährt, um entsprechende Dokumente nachzureichen bzw. Antragsmängel zu beheben, widrigenfalls der Antrag der BF zurückzuweisen wäre. Nach einer bis zum 17.02.2021 gewährten Fristerstreckung durch das BFA stellte die BF am selben Tag persönlich einen erneuten Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK.
Gleichzeitig stellte die BF den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV und legte ein Konvolut an Unterlagen vor. Nach einer bis zum 17.02.2021 gewährten Fristerstreckung durch das BFA stellte die BF am selben Tag persönlich einen erneuten Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
Gleichzeitig stellte die BF den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV und legte ein Konvolut an Unterlagen vor. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2021 wurde der Antrag der BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 24.09.2020 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen. (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2021 wurde der Antrag der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 24.09.2020 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Mit Eingabe vom 02.06.2021 wurde die Beschwerde zurückgezogen und das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.06.2021 eingestellt. 3. zweites rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren gemäß §55 AsylG Am 11.06.2021 stellte die BF durch ihren Rechtsvertreter erneut einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G.Am 11.06.2021 stellte die BF durch ihren Rechtsvertreter erneut einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G. Mit Schreiben des BFA vom 16.12.2021 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihr eine Frist von zwei Wochen gewährt, um entsprechende Dokumente nachzureichen bzw. Antragsmängel zu beheben, widrigenfalls der Antrag der BF zurückzuweisen wäre. Am 04.01.2022 stellte die BF persönlich einen erneuten Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK.
Gleichzeitig stellte die BF den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV und legte ein Konvolut an Unterlagen vor. Am 04.01.2022 stellte die BF persönlich einen erneuten Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
Gleichzeitig stellte die BF den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV und legte ein Konvolut an Unterlagen vor. Am 13.01.2022 wurde die BF vor dem BFA einvernommen und mit Bescheid vom 11.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Mängelheilung vom 04.01.2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG wurde gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Am 13.01.2022 wurde die BF vor dem BFA einvernommen und mit Bescheid vom 11.02.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Mängelheilung vom 04.01.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .06.2023, GZ XXXX , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Spruchpunkt VI. wurde ersatzlos behoben. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX .06.2023 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .06.2023, GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Spruchpunkt römisch sechs. wurde ersatzlos behoben. Diese Entscheidung erwuchs am römisch 40 .06.2023 in Rechtskraft. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom XXXX .10.2023 die Revision ab.Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom römisch 40 .10.2023 die Revision ab. Die BF kam der Ausreiseverpfichtung trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht nach, sondern verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet. 4. gegenständliches Verfahren Während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet stellte die BF am 18.03.2024 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G. Dem Antrag angehängt waren ein Zeugnis zum Nachweis der Integrationsprüfung B1 vom 18.11.2023 sowie eine Kopie eines aktuellen mongolischen Reisepasses.Während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet stellte die BF am 18.03.2024 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G. Dem Antrag angehängt waren ein Zeugnis zum Nachweis der Integrationsprüfung B1 vom 18.11.2023 sowie eine Kopie eines aktuellen mongolischen Reisepasses. In der Antragsbegründung führte die BF zusammenfassend aus, dass sie seit 2013 in Österreich lebe und sich bis 2020 in Asylverfahren befunden habe, weshalb ihr Aufenthalt bis dahin rechtmäßig gewesen sei. Seit der Rückkehrentscheidung im Jahr 2020 habe sie die Integrationsprüfung B1 erfolgreich abgeschlossen und geheiratet. Ihr Ehemann komme gänzlich für ihren Lebensunterhalt auf. Zudem habe sie eine Einstellungszusage und könnte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen, sobald sie einen Aufenthaltstitel erhalte. In Österreich habe sie einen großen Freundeskreis sowie eine aufenthaltsberechtigte Schwester. Mit Schreiben des BFA vom 03.05.2023 wurde der BF ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihr eine Frist bis zum 28.05.2023 gesetzt – dem Tag, an dem sie mit Schreiben des BFA vom 06.05.2024 zu einer niederschriftlichen Befragung geladen wurde –, um entsprechende Dokumente nachzureichen bzw. Antragsmängel zu beheben, widrigenfalls ihr Antrag zurückzuweisen wäre. Am 28.05.2024 langte beim BFA eine Krankmeldung der BF vom Vortag bis zum 31.05.2024 ein, woraufhin der Termin verschoben und die BF per Schreiben vom 20.06.2024 nunmehr zur Einvernahme am 09.07.2024 geladen wurde. In der niederschriftlichen Einvernahme am 09.07.2024 gab die BF an, dass sie Ausreiseverpflichtungen in der Vergangenheit ignoriert habe, da ihr gesamtes Leben in Österreich stattfinde. Auf die Frage, was sich seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in ihrem Leben geändert habe, erklärte die BF, dass sie Deutschprüfungen auf dem Niveau B1 erfolgreich abgeschlossen habe, ehrenamtlich älteren Menschen geholfen und dadurch viele Kontakte geknüpft habe und nun besser kommunizieren könne. Bezüglich ihres gemeldeten Wohnsitzes in XXXX gab sie an, dass sie weiterhin bei ihrem Ehemann in XXXX wohne, jedoch in XXXX gemeldet sei um leichter eine Arbeitserlaubnis erhalten zu können. Weiters erklärte sie, dass sie ihre Familienangehörigen in Österreich, insbesondere ihren Ehemann und ihre Schwester, täglich sehe. Zudem sei sie seit Langem Mitglied eines Vereins, wo sie Essen und Getränke an Obdachlose verteile sowie Putzarbeiten verrichte. Im Falle einer negativen Entscheidung werde sie nicht freiwillig ausreisen, sondern Beschwerde erheben.In der niederschriftlichen Einvernahme am 09.07.2024 gab die BF an, dass sie Ausreiseverpflichtungen in der Vergangenheit ignoriert habe, da ihr gesamtes Leben in Österreich stattfinde. Auf die Frage, was sich seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in ihrem Leben geändert habe, erklärte die BF, dass sie Deutschprüfungen auf dem Niveau B1 erfolgreich abgeschlossen habe, ehrenamtlich älteren Menschen geholfen und dadurch viele Kontakte geknüpft habe und nun besser kommunizieren könne. Bezüglich ihres gemeldeten Wohnsitzes in römisch 40 gab sie an, dass sie weiterhin bei ihrem Ehemann in römisch 40 wohne, jedoch in römisch 40 gemeldet sei um leichter eine Arbeitserlaubnis erhalten zu können. Weiters erklärte sie, dass sie ihre Familienangehörigen in Österreich, insbesondere ihren Ehemann und ihre Schwester, täglich sehe. Zudem sei sie seit Langem Mitglied eines Vereins, wo sie Essen und Getränke an Obdachlose verteile sowie Putzarbeiten verrichte. Im Falle einer negativen Entscheidung werde sie nicht freiwillig ausreisen, sondern Beschwerde erheben. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am 09.07.2024 wurde die BF aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG um XXXX festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt.Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am 09.07.2024 wurde die BF aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG um römisch 40 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt. Am 02.08.2024 wurde die BF am Luftweg in die Mongolei abgeschoben. Mit gegenständlichem Bescheid vom 13.08.2024, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurück.Mit gegenständlichem Bescheid vom 13.08.2024, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurück. Gegen Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 12.09.2024 durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der erlassene Bescheid der Behörde grob rechtswidrig sei. Die Behörde hätte die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung prüfen und zu dem Schluss kommen müssen, dass diese unzulässig sei. Durch die unterlassene Prüfung habe die Behörde außer Acht gelassen, dass seit der letzten Rückkehrentscheidung wesentliche Änderungen im Privatleben der BF eingetreten seien. So habe sie beispielsweise die Sprachprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich abgelegt. Zudem habe sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit über zehn Jahren durchgehend in Österreich aufgehalten und diese Zeit genutzt, um sich in Österreich zu integrieren. Laut VwGH (VwGH 2012/21/0044) sei bei einem zehn Jahre andauernden Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wäre nach einem derart langen Aufenthalt nur dann rechtmäßig, wenn die betreffende Person die Zeit in Österreich überhaupt nicht zur Integration genutzt hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF trägt die im Spruch genannten Personalien und ist Staatsangehörige der Mongolei. Ihre Muttersprache ist Mongolisch, zusätzlich spricht sie Deutsch auf B1-Niveau. Die BF wurde in der Mongolei geboren und ist dort aufgewachsen. Im Herkunftsstaat leben der Sohn der BF, ihre Mutter, zwei ihrer Schwestern und ein Bruder. Sie ist seit 17.03.2021 mit einem in Österreich aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verheiratet. In Österreich halten sich weiters ihre Schwester und deren zwei Kinder auf. Die BF war in Österreich bisher nicht erwerbstätig. Ihr Lebensunterhalt ist durch ihren Ehegatten gesichert, mit dem sie jedenfalls seit 29.03.2021 in einem gemeinsamen Haushalt lebt und bei dem sie auch mitversichert ist. Die BF verfügt über eine unverbindliche Einstellungszusage. Die BF war in Österreich ehrenamtlich tätig. Nach illegaler Einreise und unter Angabe einer falschen Identität stellte die BF erstmals am 05.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach ihrer Ausreise am 04.11.2011 reiste sie im Dezember 2013 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erneut einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge stellte die BF mehrere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, die allesamt in verwaltungsbehördlichen Verfahren zurückgewiesen wurden. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom XXXX .06.2023 bestätigte das BVwG die Zurückweisung ihres Antrags vom 04.01.2022 und erklärte die Rückkehrentscheidung nach umfassender Prüfung der in § 9 BFA-VG genannten Kriterien für zulässig.Nach illegaler Einreise und unter Angabe einer falschen Identität stellte die BF erstmals am 05.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach ihrer Ausreise am 04.11.2011 reiste sie im Dezember 2013 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erneut einen Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge stellte die BF mehrere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, die allesamt in verwaltungsbehördlichen Verfahren zurückgewiesen wurden. Mit rechtskräftiger Entscheidung vom römisch 40 .06.2023 bestätigte das BVwG die Zurückweisung ihres Antrags vom 04.01.2022 und erklärte die Rückkehrentscheidung nach umfassender Prüfung der in Paragraph 9, BFA-VG genannten Kriterien für zulässig. Trotz aufrechter Rückkehrentscheidung stellte die BF am 18.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art. 8 EMRK.Trotz aufrechter Rückkehrentscheidung stellte die BF am 18.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Bis zu ihrer Abschiebung am 02.08.2024 hielt sich die BF trotz aufrechter Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aus dem Antragsvorbringen der BF geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom XXXX .06.2023 kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervor. Sowohl ihre private und familiäre Situation im Bundesgebiet als auch seine Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar.Aus dem Antragsvorbringen der BF geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom römisch 40 .06.2023 kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervor. Sowohl ihre private und familiäre Situation im Bundesgebiet als auch seine Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar.
- Beweiswürdigung: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität sowie zu den persönlichen Verhältnissen der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem aktenkundigen Erkenntnis des BVwG vom XXXX .06.2023 zu GZ XXXX , sowie der im Rahmen der Antragstellung vom 18.03.2024 vorgelegten Kopie ihres Reisepasses.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität sowie zu den persönlichen Verhältnissen der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem aktenkundigen Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .06.2023 zu GZ römisch 40 , sowie der im Rahmen der Antragstellung vom 18.03.2024 vorgelegten Kopie ihres Reisepasses. Die Feststellungen zur Einreise, dem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes und des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX .06.
- Die Feststellungen zur Einreise, dem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes und des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 .06.
- Es steht unstrittig fest, dass die BF trotz des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK stellte, der mit im Spruch angeführten Bescheid zurückgewiesen wurde.Es steht unstrittig fest, dass die BF trotz des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK stellte, der mit im Spruch angeführten Bescheid zurückgewiesen wurde.
Der Zeitpunkt der Abschiebung der BF war aufgrund der im Akt befindlichen Ausreisebestätigung des BFA (AS 115 ff) festzustellen. Die dem nunmehrigen Antrag beigefügten Unterlagen wurden im Wesentlichen bereits im Verfahren, welches zur letztmalig ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung führte, berücksichtigt. Ergänzend wurden der Behörde ein mongolischer Reisepass, eine unverbindliche Einstellungszusage des Vereins vom 05.07.2024 und eine Dankesurkunde eines Vereins in Österreich vom 27.08.2023 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der Behörde an, dass sämtliche von der BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten und für die Entscheidung über die Erteilung eines
Art. 8
EMRK relevanten Tatsachen bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ XXXX im Zusammenhang mit der Erlassung der aufrechten Rückkehrentscheidung berücksichtigt und beurteilt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der Behörde an, dass sämtliche von der BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten und für die Entscheidung über die Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK relevanten Tatsachen bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ römisch 40 im Zusammenhang mit der Erlassung der aufrechten Rückkehrentscheidung berücksichtigt und beurteilt wurden. Zum Privat- und Familienleben der BF im Sinne des Art. 8 EMRK führte das Bundesverwaltungsgericht damals aus, dass die BF seit mehr als zwei Jahren einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann führe und von dessen Unterhalt abhängig sei. Daher bestehe ein schutzwürdiges Familienleben, weshalb eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechten der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen sei. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die BF trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung nicht ausgereist sei und ihren Ehegatten zur Zeit ihres unrechtmäßigen Aufenthalts geheiratet habe. Das Gewicht des durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat beeinträchtigten Familienlebens werde somit durch die Tatsache erheblich gemindert, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Entstehung des Familienlebens nicht darauf verlassen habe können, dieses in Zukunft in Österreich fortzuführen. Im Hinblick auf die sonstigen Umstände – nämlich dass keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien, keine außergewöhnlichen Umstände gegeben seien und eine existenziell notwendige gegenseitige Abhängigkeit nicht erkannt werden könne, da die BF arbeitsfähig sei, in der Mongolei einer Erwerbsarbeit nachgehen könne, dort soziale Anknüpfungspunkte habe und von ihrer Familie unterstützt werden könne, sowie der Kontakt zu ihrem Ehemann aufrechterhalten werden könne – stelle die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit einen verhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der BF dar. Zum Privat- und Familienleben der BF im Sinne des Artikel 8, EMRK führte das Bundesverwaltungsgericht damals aus, dass die BF seit mehr als zwei Jahren einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann führe und von dessen Unterhalt abhängig sei. Daher bestehe ein schutzwürdiges Familienleben, weshalb eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechten der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen sei. Diesbezüglich sei zu beachten, dass die BF trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung nicht ausgereist sei und ihren Ehegatten zur Zeit ihres unrechtmäßigen Aufenthalts geheiratet habe. Das Gewicht des durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat beeinträchtigten Familienlebens werde somit durch die Tatsache erheblich gemindert, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Entstehung des Familienlebens nicht darauf verlassen habe können, dieses in Zukunft in Österreich fortzuführen. Im Hinblick auf die sonstigen Umstände – nämlich dass keine gemeinsamen Kinder vorhanden seien, keine außergewöhnlichen Umstände gegeben seien und eine existenziell notwendige gegenseitige Abhängigkeit nicht erkannt werden könne, da die BF arbeitsfähig sei, in der Mongolei einer Erwerbsarbeit nachgehen könne, dort soziale Anknüpfungspunkte habe und von ihrer Familie unterstützt werden könne, sowie der Kontakt zu ihrem Ehemann aufrechterhalten werden könne – stelle die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit einen verhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der BF dar. Hinsichtlich des Privatlebens der BF führte das Bundesveraltungsgericht aus, dass aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der BF in Österreich seit 2013 vom Bestehen eines Privatlebens auszugehen sei. So halte sich die BF seit etwa neuneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, habe sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus jedoch bereits nach der rechtskräftigen Beendigung ihres ersten Asylverfahrens 2010 bewusst sein müssen. Nach einer erneuten Einreise und einem weiteren, ebenfalls abgelehnten Asylantrag habe sie sich zum Entscheidungszeitpunkt erneut mehr als drei Jahren unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, ohne an der Beendigung ihres Aufenthalts mitzuwirken. Eine außerordentliche Integration könne die BF nicht vorweisen. Zwar beherrsche sie Deutsch auf B1-Niveau, sei aber nie rechtmäßig erwerbstätig gewesen, habe keine Ausbildung absolviert und sei finanziell von ihrer Schwester bzw. ihrem Ehemann abhängig. Auch ein Arbeitsvorvertrag stelle kein ausreichendes Integrationskriterium dar. Die BF sei in der Mongolei geboren und sozialisiert worden und habe dort über 30 Jahre gelebt. Ihre Mutter, ihr Sohn sowie weitere Geschwister würden weiterhin dort leben. Eine Existenzsicherung in der Mongolei durch Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten erscheine möglich, ebenso eine Unterstützung durch ihre Familie. Zweimal sei sie rechtswidrig in die EU und nach Österreich eingereist, womit sie das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechtsverletzt habe. Aufgrund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung hinter dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zurückträten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten. Hinsichtlich des Privatlebens der BF führte das Bundesveraltungsgericht aus, dass aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der BF in Österreich seit 2013 vom Bestehen eines Privatlebens auszugehen sei. So halte sich die BF seit etwa neuneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, habe sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus jedoch bereits nach der rechtskräftigen Beendigung ihres ersten Asylverfahrens 2010 bewusst sein müssen. Nach einer erneuten Einreise und einem weiteren, ebenfalls abgelehnten Asylantrag habe sie sich zum Entscheidungszeitpunkt erneut mehr als drei Jahren unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, ohne an der Beendigung ihres Aufenthalts mitzuwirken. Eine außerordentliche Integration könne die BF nicht vorweisen. Zwar beherrsche sie Deutsch auf B1-Niveau, sei aber nie rechtmäßig erwerbstätig gewesen, habe keine Ausbildung absolviert und sei finanziell von ihrer Schwester bzw. ihrem Ehemann abhängig. Auch ein Arbeitsvorvertrag stelle kein ausreichendes Integrationskriterium dar. Die BF sei in der Mongolei geboren und sozialisiert worden und habe dort über 30 Jahre gelebt. Ihre Mutter, ihr Sohn sowie weitere Geschwister würden weiterhin dort leben. Eine Existenzsicherung in der Mongolei durch Hilfs- oder Gelegenheitsarbeiten erscheine möglich, ebenso eine Unterstützung durch ihre Familie. Zweimal sei sie rechtswidrig in die EU und nach Österreich eingereist, womit sie das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechtsverletzt habe. Aufgrund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung hinter dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zurückträten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK daher nicht geboten. Das BFA stellte bei der Abweisung des Antrags zusammengefasst fest, dass in Hinblick auf die privaten sowie familiären Verhältnisse der BF im Bundesgebiet seit der im Juni 2023 durch das BVwG erlassenen Rückkehrentscheidung keine maßgeblichen Änderungen eingetreten seien, weshalb ihr Antrag nach § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen gewesen sei. Das BFA stellte bei der Abweisung des Antrags zusammengefasst fest, dass in Hinblick auf die privaten sowie familiären Verhältnisse der BF im Bundesgebiet seit der im Juni 2023 durch das BVwG erlassenen Rückkehrentscheidung keine maßgeblichen Änderungen eingetreten seien, weshalb ihr Antrag nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen gewesen sei. Anhand der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und des vorliegenden Verwaltungsaktes war unstrittig festzustellen, dass die BF keine seit XXXX .06.2023 eingetretenen Änderungen hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse vorbrachte, die eine Neubwertung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK notwendig gemacht hätten.Anhand der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und des vorliegenden Verwaltungsaktes war unstrittig festzustellen, dass die BF keine seit römisch 40 .06.2023 eingetretenen Änderungen hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse vorbrachte, die eine Neubwertung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK notwendig gemacht hätten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde § 58 Abs. 10 AsylG bestimmt, dass Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß §9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […] Paragraph 58, Absatz 10, AsylG bestimmt, dass Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß §9 Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […] Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG dar, dass Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG dar, dass Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: „
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt." „
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." § 52 Abs. 3 FPG lautet: Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet: „
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“ „
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“ Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).Die zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (also zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grund war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag des BF, das BVwG möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass die Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei und dem BF der beantragte Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, in eventu festgestellt werde, dass die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht rechtmäßig sei und die Wiedereinreise zu gestatten sei, nicht einzugehen, da ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .06.2023, rechtskräftig seit XXXX .06.2023, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und geht aus den Sachverhaltsfeststellungen sowie den rechtlichen Erwägungen hervor, dass im Fall der BF zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bei rund neuneinhalb jähriger Aufenthaltsdauer das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib in Österreich in einer Gesamtschau überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des nach Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens der BF in Österreich nicht vorlag.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .06.2023, rechtskräftig seit römisch 40 .06.2023, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und geht aus den Sachverhaltsfeststellungen sowie den rechtlichen Erwägungen hervor, dass im Fall der BF zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bei rund neuneinhalb jähriger Aufenthaltsdauer das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib in Österreich in einer Gesamtschau überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des nach Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienlebens der BF in Österreich nicht vorlag. Seit diesem Erkenntnis ist weder hinsichtlich ihrer Aufenthaltsdauer noch im Hinblick auf ihre Integration eine wesentliche Veränderung eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG entgegenstünde. Die BF brachte den Antrag nach § 55 AsylG nicht einmal ein Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG ein und erstattete kein neues, entscheidungsrelevantes Vorbringen. In der Antragsbegründung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG vom 18.03.2024 (AS 9) wurde im Wesentlichen nur auf Umstände Bezug genommen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag und der Erlassung der Rückkehrentscheidung am XXXX .06.2023 vorlagen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2024 gab die BF an, dass sie seit der letzten Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts ehrenamtlich älteren Menschen geholfen und dadurch zahlreiche Kontakte geknüpft habe. Weiterhin könne sie eine Einstellungszusage eines Vereins zur Unterstützung von Behinderten vorweisen. Zusätzlich sei sie Mitglied in einem Verein und habe im Rahmen ihrer Mitgliedschaft Essen an Obdachlose verteilt sowie Putzarbeiten erledigt. Auch in der Beschwerdeschrift vom 12.09.2024 wurde in Bezug auf das Privat- und Familienleben der BF in Österreich kein Vorbringen erstattet, das nicht schon im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden hat. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die BF zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag bereits mehr als 10 Jahre im Inland wohnhaft gewesen und deshalb davon auszugehen sei, dass ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen.Seit diesem Erkenntnis ist weder hinsichtlich ihrer Aufenthaltsdauer noch im Hinblick auf ihre Integration eine wesentliche Veränderung eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entgegenstünde. Die BF brachte den Antrag nach Paragraph 55, AsylG nicht einmal ein Jahr nach der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG ein und erstattete kein neues, entscheidungsrelevantes Vorbringen. In der Antragsbegründung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG vom 18.03.2024 (AS 9) wurde im Wesentlichen nur auf Umstände Bezug genommen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag und der Erlassung der Rückkehrentscheidung am römisch 40 .06.2023 vorlagen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2024 gab die BF an, dass sie seit der letzten Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts ehrenamtlich älteren Menschen geholfen und dadurch zahlreiche Kontakte geknüpft habe. Weiterhin könne sie eine Einstellungszusage eines Vereins zur Unterstützung von Behinderten vorweisen. Zusätzlich sei sie Mitglied in einem Verein und habe im Rahmen ihrer Mitgliedschaft Essen an Obdachlose verteilt sowie Putzarbeiten erledigt. Auch in der Beschwerdeschrift vom 12.09.2024 wurde in Bezug auf das Privat- und Familienleben der BF in Österreich kein Vorbringen erstattet, das nicht schon im Vorverfahren Berücksichtigung gefunden hat. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die BF zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag bereits mehr als 10 Jahre im Inland wohnhaft gewesen und deshalb davon auszugehen sei, dass ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Dass die BF verheiratet ist und Familienangehörige in Österreich hat, von ihrem Ehemann finanziell unterstützt wird und die Integrationsprüfung B1 abgeschlossen hat bzw. Deutsch spricht, wurde bereits im Vorverfahren berücksichtigt. Auch das Vorhandensein einer Einstellungszusage bzw. eines Arbeitsvorvertrages floss bereits in die Entscheidung ein. Die Einschätzung der Behörde, dass das ehrenamtliche Engagement der BF, welches sie in den Monaten zwischen der Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung ihres Antrags auf einen Aufenthaltstitel entfaltet hat, nicht geeignet ist, eine Neubeurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich zu machen, ist nicht zu beanstanden. Auch wurde die durchaus lange Aufenthaltsdauer, im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts neuneinhalb Jahre, im Vorfahren bereits berücksichtigt. Dass sich der Aufenthalt bei Antragstellung bereits auf über 10 Jahre erstreckte, ändert nichts an der Einschätzung, dass das öffentliche Interesse die privaten Interessen der BF überwiegt, und stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die BF verpflichtet gewesen wäre, Österreich zu verlassen. Die BF hat vor ihrer Abschiebung ihre Schritte zur Integration in Österreich einfach fortgesetzt, dies obwohl ihr gegenüber nunmehr erneut eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bestand. Daher erfolgten diese Schritte weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag der BF mit der Begründung zurückweist, dass "keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen“ stattgefunden haben. Die geltend gemachten Umstände weisen von vornherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde.Dass die BF verheiratet ist und Familienangehörige in Österreich hat, von ihrem Ehemann finanziell unterstützt wird und die Integrationsprüfung B1 abgeschlossen hat bzw. Deutsch spricht, wurde bereits im Vorverfahren berücksichtigt. Auch das Vorhandensein einer Einstellungszusage bzw. eines Arbeitsvorvertrages floss bereits in die Entscheidung ein. Die Einschätzung der Behörde, dass das ehrenamtliche Engagement der BF, welches sie in den Monaten zwischen der Rückkehrentscheidung und der Zurückweisung ihres Antrags auf einen Aufenthaltstitel entfaltet hat, nicht geeignet ist, eine Neubeurteilung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich zu machen, ist nicht zu beanstanden. Auch wurde die durchaus lange Aufenthaltsdauer, im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts neuneinhalb Jahre, im Vorfahren bereits berücksichtigt. Dass sich der Aufenthalt bei Antragstellung bereits auf über 10 Jahre erstreckte, ändert nichts an der Einschätzung, dass das öffentliche Interesse die privaten Interessen der BF überwiegt, und stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die BF verpflichtet gewesen wäre, Österreich zu verlassen. Die BF hat vor ihrer Abschiebung ihre Schritte zur Integration in Österreich einfach fortgesetzt, dies obwohl ihr gegenüber nunmehr erneut eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bestand. Daher erfolgten diese Schritte weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag der BF mit der Begründung zurückweist, dass "keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen“ stattgefunden haben. Die geltend gemachten Umstände weisen von vornherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung In der Beschwerdeschrift wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das BVwG konnte sich aber auf von der BF unbestrittene Annahmen stützen. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die - unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als von der belangten Behörde. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("Die Verhandlung kann entfallen, wenn ... der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei ... zurückzuweisen ist") kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ("Die Verhandlung kann entfallen, wenn ... der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei ... zurückzuweisen ist") kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W153.1415591.5.00