Vm § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 04.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer, einem irakischen Staatsangehörigen, der am 16.06.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022 abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023 abgelehnt, die gegen das Erkenntnis vom 28.11.2022 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2023 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2023, 09:05 Uhr, im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle des Streifendienstes festgenommen, nachdem festgestellt wurde, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festaufnahmeauftrag sowie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen worden war. Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2023 vom Bundesamt zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftliche einvernommen. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 20.12.2023 wurde die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit des Bundesamtes über die Dringlichkeit des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Überdies wurde mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer jederzeit eine Abschiebung organisiert werden könne, da ein bis März 2024 gültiges Heimreisezertifikat vorliege. Am 20.12.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2023 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 20.02.2023 [richtig wohl: 20.12.2023]. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2023, GZ: XXXX , wurde die gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen sei, zumal die niederschriftliche Einvernahme in der KW 52 und die Prüfung gem. § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 – AsylG mitsamt mündlichem Bescheid und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes geplant seien.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2023, GZ: römisch 40 , wurde die gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen sei, zumal die niederschriftliche Einvernahme in der KW 52 und die Prüfung gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 – AsylG mitsamt mündlichem Bescheid und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes geplant seien. Der Beschwerdeführer wurde am 05.01.2024 zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen, eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte in dieser Einvernahme nicht. Am 10.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024, GZ: XXXX wurde der gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024 rechtswidrig sei. Weiters wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024, GZ: römisch 40 wurde der gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024 rechtswidrig sei. Weiters wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Am 29.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2023 mitgeteilt habe, dass beabsichtigt werde, zeitnah eine mündliche Einvernahme durchzuführen und mit einem mündlichen Bescheid den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren habe jedoch erst am 05.01.2024 stattgefunden. Der faktische Abschiebeschutz sei ihm nicht aberkannt worden und sei nicht einmal eine Prüfung
G durchgeführt worden. Die Behörde habe somit die Anhaltung in Schubhaft aufgrund der Untätigkeit hinausgezögert und ihre Pflichten, die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, verletzt. Der Beschwerdeführer beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass seine Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis zum 09.01.2024 rechtswidrig sei und ihm Kostenersatz zuzusprechen.Am 29.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2023 mitgeteilt habe, dass beabsichtigt werde, zeitnah eine mündliche Einvernahme durchzuführen und mit einem mündlichen Bescheid den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren habe jedoch erst am 05.01.2024 stattgefunden. Der faktische Abschiebeschutz sei ihm nicht aberkannt worden und sei nicht einmal eine Prüfung
Paragraph 12 a, AsylG durchgeführt worden. Die Behörde habe somit die Anhaltung in Schubhaft aufgrund der Untätigkeit hinausgezögert und ihre Pflichten, die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, verletzt. Der Beschwerdeführer beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass seine Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis zum 09.01.2024 rechtswidrig sei und ihm Kostenersatz zuzusprechen. Das Bundesamt erstattete am 30.01.2024 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer sich dem Abschiebeverfahren entzogen und sich im Verborgenen aufgehalten habe. Zudem hielt das Bundesamt der Beschwerde entgegen, dass im konkreten Fall sehr wohl Fluchtgefahr vorliege, da sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung mittels Untertauchens und dem Wechsel des Aufenthaltsortes in ein anderes Bundesland entzogen habe. Bereits in der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten und dem Untertauchen eine organisierte Abschiebung verhindert. Der Beschwerdeführer habe es vermieden, seinen tatsächlichen Unterkunftsort bekanntzugeben und habe auch die Unterkunftnahme bei seiner Mutter aufgegeben, da er befürchtet habe, für die Behörde greifbar zu sein. Aufgrund der Prognoseentscheidung gehe die belangte Behörde zudem davon aus, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werde. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei nur deshalb gestellt worden, um die drohende Abschiebung zu verhindern und im Falle einer Entlassung wieder untertauchen zu können. Es sei daher unrichtig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt kooperieren würde. Auch liege die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung vor und bestehe auch die Möglichkeit in Form von Einzel- oder Charterabschiebungen irakische Staatsbürger in den Irak abzuschieben. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei nicht zielführend, da der Beschwerdeführer eindeutig zu verstehen gegeben habe, dass er behördliche Auflagen nicht einhalten werde, welche dazu dienen würden, um eine Abschiebung in den Irak zu sichern. Unter Berücksichtigung, dass der Sachverhalt geprüft werden müsse, den Umstand, dass urlaubsbedingte Abwesenheiten durch die Weihnachtsfeiertage und Jahresende vorgelegen seien, sei zeitnah eine Einvernahme durchgeführt worden. Es sei daher unrichtig, dass die belangte Behörde das Verfahren hinausgezögert hätte. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Mit Parteiengehör vom 20.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Stellungnahme des Bundesamtes binnen einer hiefür vorgesehenen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 27.03.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass, sofern das Bundesamt anführe, dass wegen der Weihnachtszeit mit der Durchführung der Einvernahme im Asylverfahren zugewartet worden sei, entgegengehalten werde, dass das Bundesamt eine bundesweite Behörde mit tausenden Angestellten sei. Dabei sei ein Journaldienst eingerichtet, um zu gewährleisten, dass stets Organe zur Führung der Amtshandlungen verfügbar seien. Zudem werde auf das Beschwerdevorbringen sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ: XXXX , verwiesen.Mit Stellungnahme vom 27.03.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass, sofern das Bundesamt anführe, dass wegen der Weihnachtszeit mit der Durchführung der Einvernahme im Asylverfahren zugewartet worden sei, entgegengehalten werde, dass das Bundesamt eine bundesweite Behörde mit tausenden Angestellten sei. Dabei sei ein Journaldienst eingerichtet, um zu gewährleisten, dass stets Organe zur Führung der Amtshandlungen verfügbar seien. Zudem werde auf das Beschwerdevorbringen sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ: römisch 40 , verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt 1. ausgeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Iraks und volljährig. Er ist weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Iraks und volljährig. Er ist weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer wurde von 17.12.2023 bis 12.01.2024 in Schubhaft angehalten. Den Beschwerdeführer betreffend wurde ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeitszeitraum 30.09.2023 bis 29.03.2024 ausgestellt. Am 19.12.2023 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, noch am selben Tag fand die diesbezügliche Erstbefragung statt. Das Bundesamt hielt die Schubhaft
6 FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer noch am 19.12.2023 zur Kenntnis gebracht.Am 19.12.2023 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, noch am selben Tag fand die diesbezügliche Erstbefragung statt. Das Bundesamt hielt die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer noch am 19.12.2023 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten. Er ist gesund und war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. 1.2. Zum Sicherungsbedarf: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 17.12.2023 zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 17.12.2023 zugestellt. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot, rechtskräftig seit 12.09.2023, vor. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet von 14.10.2015 bis 17.11.2023 durchgehend an mehreren Wohnanschriften behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme über keinen aufrechten gesicherten Wohnsitz in Österreich. Am 20.12.2023 wurde die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit des Bundesamtes über die Dringlichkeit des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Überdies wurde mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer jederzeit eine Abschiebung organisiert werden könne, da ein bis 29.03.2024 gültiges Heimreisezertifikat vorliege. Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023 mit, dass das Verfahren auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 als Folgeantragsverfahren geführt werde, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Kalenderwoche 52 beabsichtigt sei und die Prüfung
G und ein mündlicher Bescheid als weitere Verfahrensschritte geplant seien.Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023 mit, dass das Verfahren auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 als Folgeantragsverfahren geführt werde, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Kalenderwoche 52 beabsichtigt sei und die Prüfung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und ein mündlicher Bescheid als weitere Verfahrensschritte geplant seien. Am 02.01.2024 fand ein interner E-Mailverkehr des Bundesamtes hinsichtlich der Anmeldung des Beschwerdeführers für die Charterabschiebung im Februar 2024 statt. Dabei wurde mitgeteilt, dass eine Anmeldung für diese Charterabschiebung erst nach Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werde. Am 05.01.2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 einvernommen. Eine Prüfung der Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G erfolgte dabei nicht.Am 05.01.2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 einvernommen. Eine Prüfung der Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfolgte dabei nicht. Die belangte Behörde hat zur Abschiebung des Beschwerdeführers unzureichende Schritte gesetzt.
6 FPG aufrecht hielt, steht auf Grund des im Akt einliegenden diesbezüglichen Aktenvermerks fest.Die Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer am 19.12.2023 ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Durchführung der Erstbefragung. Dass das Bundesamt die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht hielt, steht auf Grund des im Akt einliegenden diesbezüglichen Aktenvermerks fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer haftfähig war und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen sind, ergeben sich daraus, dass beim Beschwerdeführer während der Anhaltung keine Anzeichen vorlagen, die auf eine Haftunfähigkeit gedeutet hätten. Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, gründet sich auf seinen unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt. 2.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Bereits im Verfahren auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom 17.12.2023 wies das Bundesamt selbst darauf hin, dass das Verfahren auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 dringlich zu führen und eine Abschiebung auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates jederzeit möglich sei. Es wurde vom Bundesamt in Aussicht gestellt, dass der Beschwerdeführer in der Kalenderwoche 52 einvernommen wird, dabei die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 2 AsylG überprüft und diesbezüglich ein mündlicher Bescheid erlassen wird. Von dieser geplanten Vorgangsweise ist das Bundesamt jedoch abgewichen und hat den Beschwerdeführer am 05.01.2024 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, ohne die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 2 AsylG zu prüfen. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass sich die Einvernahme irrtümlich auf Grund divergierender Rechtsansichten auf die Voraussetzungen des § 3 AsylG beschränkt habe. Es sei nunmehr zeitnah die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorgesehen.3.1.2.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Bereits im Verfahren auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom 17.12.2023 wies das Bundesamt selbst darauf hin, dass das Verfahren auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 dringlich zu führen und eine Abschiebung auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates jederzeit möglich sei. Es wurde vom Bundesamt in Aussicht gestellt, dass der Beschwerdeführer in der Kalenderwoche 52 einvernommen wird, dabei die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG überprüft und diesbezüglich ein mündlicher Bescheid erlassen wird. Von dieser geplanten Vorgangsweise ist das Bundesamt jedoch abgewichen und hat den Beschwerdeführer am 05.01.2024 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, ohne die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG zu prüfen. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass sich die Einvernahme irrtümlich auf Grund divergierender Rechtsansichten auf die Voraussetzungen des Paragraph 3, AsylG beschränkt habe. Es sei nunmehr zeitnah die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorgesehen.
G ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag auf internationalen Schutz. Da dem Beschwerdeführer auf Grund seines im Jahr 2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der ihm in weiterer Folge rechtskräftig aberkannt wurde, handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer am 19.12.2023 gestellten Antrag um einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG, da über seinen im Jahr 2015 gestellten Asylantrag rechtskräftig entschieden worden ist. Nachdem gleichzeitig mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, kommt auch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 2 AsylG im hier zu beurteilenden Fall in Betracht (vgl. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0142).
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag auf internationalen Schutz. Da dem Beschwerdeführer auf Grund seines im Jahr 2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der ihm in weiterer Folge rechtskräftig aberkannt wurde, handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer am 19.12.2023 gestellten Antrag um einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG, da über seinen im Jahr 2015 gestellten Asylantrag rechtskräftig entschieden worden ist. Nachdem gleichzeitig mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, kommt auch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im hier zu beurteilenden Fall in Betracht vergleiche VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0142). 3.1.
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024 für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024 war
Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024 für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenbegehren:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Ihr gebührt daher
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 737,60. Zudem gebührt ihr
LVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je € 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Insgesamt waren dem Beschwerdeführer somit Kosten in Höhe von € 767,60 zuzusprechen.Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 737,60. Zudem gebührt ihr
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je € 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Insgesamt waren dem Beschwerdeführer somit Kosten in Höhe von € 767,60 zuzusprechen. Dem Bundesamt als unterlegene Partei gebührt kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen. 3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte jedoch
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte jedoch
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2283133.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.