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{'item': 'W154 2283133-3'}

Obsah (15)§ 22a§ 35Art. 133§ 12a§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 80§ 2§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW154 2283133-3 Spruch, W154 2283133-3/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 04.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer, einem irakischen Staatsangehörigen, der am 16.06.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022 abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023 abgelehnt, die gegen das Erkenntnis vom 28.11.2022 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2023 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2023, 09:05 Uhr, im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle des Streifendienstes festgenommen, nachdem festgestellt wurde, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festaufnahmeauftrag sowie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen worden war. Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2023 vom Bundesamt zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftliche einvernommen. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 20.12.2023 wurde die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit des Bundesamtes über die Dringlichkeit des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Überdies wurde mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer jederzeit eine Abschiebung organisiert werden könne, da ein bis März 2024 gültiges Heimreisezertifikat vorliege. Am 20.12.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.12.2023 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 20.02.2023 [richtig wohl: 20.12.2023]. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2023, GZ: XXXX , wurde die gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen sei, zumal die niederschriftliche Einvernahme in der KW 52 und die Prüfung gem. § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 – AsylG mitsamt mündlichem Bescheid und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes geplant seien.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2023, GZ: römisch 40 , wurde die gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen sei, zumal die niederschriftliche Einvernahme in der KW 52 und die Prüfung gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 – AsylG mitsamt mündlichem Bescheid und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes geplant seien. Der Beschwerdeführer wurde am 05.01.2024 zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen, eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte in dieser Einvernahme nicht. Am 10.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024, GZ: XXXX wurde der gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024 rechtswidrig sei. Weiters wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2024, GZ: römisch 40 wurde der gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024 rechtswidrig sei. Weiters wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Am 29.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2023 mitgeteilt habe, dass beabsichtigt werde, zeitnah eine mündliche Einvernahme durchzuführen und mit einem mündlichen Bescheid den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren habe jedoch erst am 05.01.2024 stattgefunden. Der faktische Abschiebeschutz sei ihm nicht aberkannt worden und sei nicht einmal eine Prüfung

§ 12aAsyl

G durchgeführt worden. Die Behörde habe somit die Anhaltung in Schubhaft aufgrund der Untätigkeit hinausgezögert und ihre Pflichten, die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, verletzt. Der Beschwerdeführer beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass seine Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis zum 09.01.2024 rechtswidrig sei und ihm Kostenersatz zuzusprechen.Am 29.01.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2023 mitgeteilt habe, dass beabsichtigt werde, zeitnah eine mündliche Einvernahme durchzuführen und mit einem mündlichen Bescheid den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren habe jedoch erst am 05.01.2024 stattgefunden. Der faktische Abschiebeschutz sei ihm nicht aberkannt worden und sei nicht einmal eine Prüfung

Paragraph 12 a, AsylG durchgeführt worden. Die Behörde habe somit die Anhaltung in Schubhaft aufgrund der Untätigkeit hinausgezögert und ihre Pflichten, die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich zu halten, verletzt. Der Beschwerdeführer beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass seine Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis zum 09.01.2024 rechtswidrig sei und ihm Kostenersatz zuzusprechen. Das Bundesamt erstattete am 30.01.2024 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass der Beschwerdeführer sich dem Abschiebeverfahren entzogen und sich im Verborgenen aufgehalten habe. Zudem hielt das Bundesamt der Beschwerde entgegen, dass im konkreten Fall sehr wohl Fluchtgefahr vorliege, da sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung mittels Untertauchens und dem Wechsel des Aufenthaltsortes in ein anderes Bundesland entzogen habe. Bereits in der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten und dem Untertauchen eine organisierte Abschiebung verhindert. Der Beschwerdeführer habe es vermieden, seinen tatsächlichen Unterkunftsort bekanntzugeben und habe auch die Unterkunftnahme bei seiner Mutter aufgegeben, da er befürchtet habe, für die Behörde greifbar zu sein. Aufgrund der Prognoseentscheidung gehe die belangte Behörde zudem davon aus, dass der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werde. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei nur deshalb gestellt worden, um die drohende Abschiebung zu verhindern und im Falle einer Entlassung wieder untertauchen zu können. Es sei daher unrichtig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt kooperieren würde. Auch liege die Zustimmung zur HRZ-Ausstellung vor und bestehe auch die Möglichkeit in Form von Einzel- oder Charterabschiebungen irakische Staatsbürger in den Irak abzuschieben. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei nicht zielführend, da der Beschwerdeführer eindeutig zu verstehen gegeben habe, dass er behördliche Auflagen nicht einhalten werde, welche dazu dienen würden, um eine Abschiebung in den Irak zu sichern. Unter Berücksichtigung, dass der Sachverhalt geprüft werden müsse, den Umstand, dass urlaubsbedingte Abwesenheiten durch die Weihnachtsfeiertage und Jahresende vorgelegen seien, sei zeitnah eine Einvernahme durchgeführt worden. Es sei daher unrichtig, dass die belangte Behörde das Verfahren hinausgezögert hätte. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Mit Parteiengehör vom 20.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Stellungnahme des Bundesamtes binnen einer hiefür vorgesehenen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 27.03.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass, sofern das Bundesamt anführe, dass wegen der Weihnachtszeit mit der Durchführung der Einvernahme im Asylverfahren zugewartet worden sei, entgegengehalten werde, dass das Bundesamt eine bundesweite Behörde mit tausenden Angestellten sei. Dabei sei ein Journaldienst eingerichtet, um zu gewährleisten, dass stets Organe zur Führung der Amtshandlungen verfügbar seien. Zudem werde auf das Beschwerdevorbringen sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ: XXXX , verwiesen.Mit Stellungnahme vom 27.03.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass, sofern das Bundesamt anführe, dass wegen der Weihnachtszeit mit der Durchführung der Einvernahme im Asylverfahren zugewartet worden sei, entgegengehalten werde, dass das Bundesamt eine bundesweite Behörde mit tausenden Angestellten sei. Dabei sei ein Journaldienst eingerichtet, um zu gewährleisten, dass stets Organe zur Führung der Amtshandlungen verfügbar seien. Zudem werde auf das Beschwerdevorbringen sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2024, GZ: römisch 40 , verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt 1. ausgeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Iraks und volljährig. Er ist weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Iraks und volljährig. Er ist weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer wurde von 17.12.2023 bis 12.01.2024 in Schubhaft angehalten. Den Beschwerdeführer betreffend wurde ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeitszeitraum 30.09.2023 bis 29.03.2024 ausgestellt. Am 19.12.2023 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, noch am selben Tag fand die diesbezügliche Erstbefragung statt. Das Bundesamt hielt die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer noch am 19.12.2023 zur Kenntnis gebracht.Am 19.12.2023 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, noch am selben Tag fand die diesbezügliche Erstbefragung statt. Das Bundesamt hielt die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer noch am 19.12.2023 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten. Er ist gesund und war zum Zeitpunkt der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. 1.2. Zum Sicherungsbedarf: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 17.12.2023 zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 17.12.2023 zugestellt. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot, rechtskräftig seit 12.09.2023, vor. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet von 14.10.2015 bis 17.11.2023 durchgehend an mehreren Wohnanschriften behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme über keinen aufrechten gesicherten Wohnsitz in Österreich. Am 20.12.2023 wurde die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit des Bundesamtes über die Dringlichkeit des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Überdies wurde mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer jederzeit eine Abschiebung organisiert werden könne, da ein bis 29.03.2024 gültiges Heimreisezertifikat vorliege. Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023 mit, dass das Verfahren auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 als Folgeantragsverfahren geführt werde, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Kalenderwoche 52 beabsichtigt sei und die Prüfung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G und ein mündlicher Bescheid als weitere Verfahrensschritte geplant seien.Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023 mit, dass das Verfahren auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 als Folgeantragsverfahren geführt werde, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Kalenderwoche 52 beabsichtigt sei und die Prüfung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und ein mündlicher Bescheid als weitere Verfahrensschritte geplant seien. Am 02.01.2024 fand ein interner E-Mailverkehr des Bundesamtes hinsichtlich der Anmeldung des Beschwerdeführers für die Charterabschiebung im Februar 2024 statt. Dabei wurde mitgeteilt, dass eine Anmeldung für diese Charterabschiebung erst nach Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werde. Am 05.01.2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 einvernommen. Eine Prüfung der Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G erfolgte dabei nicht.Am 05.01.2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 einvernommen. Eine Prüfung der Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfolgte dabei nicht. Die belangte Behörde hat zur Abschiebung des Beschwerdeführers unzureichende Schritte gesetzt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, der Einsichtnahme in die hiergerichtlichen Vorakten, sowie der Nachschau in ZMR, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei des BMI. 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung hinsichtlich seiner Identität und Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers. An der Volljährigkeit besteht kein Zweifel. Dass für den Beschwerdeführer ein bis 29.03.2024 gültiges Heimreisezertifikat vorliegt, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Die Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer am 19.12.2023 ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Durchführung der Erstbefragung. Dass das Bundesamt die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht hielt, steht auf Grund des im Akt einliegenden diesbezüglichen Aktenvermerks fest.Die Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer am 19.12.2023 ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Durchführung der Erstbefragung. Dass das Bundesamt die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht hielt, steht auf Grund des im Akt einliegenden diesbezüglichen Aktenvermerks fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer haftfähig war und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen sind, ergeben sich daraus, dass beim Beschwerdeführer während der Anhaltung keine Anzeichen vorlagen, die auf eine Haftunfähigkeit gedeutet hätten. Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, gründet sich auf seinen unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt. 2.

  1. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt 5-jährigem Einreiseverbot ergeben sich aus der Aktenlage; auch wird dies im Verfahren vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet durchgehend von 14.10.2015 bis 17.11.2023 an mehreren Anschriften mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet war. Zum Zeitpunkt der Festnahme am 17.12.2023 war der Beschwerdeführer nicht (mehr) im Bundesgebiet behördlich gemeldet und lebte im Verborgenen. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Irak. Eine Identifizierung und HRZ-Ausstellung der irakischen Behörden fand statt. Dass für den Beschwerdeführer ein bis 29.03.2024 gültiges Heimreisezertifikat vorliegt, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass das Bundesamt in einem internen Schreiben auf die Dringlichkeit der Durchführung des Asylverfahrens hinwies und mitteilte, dass die Abschiebung auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates jederzeit organisiert werden könne, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt dokumentierten internen E-Mail-Verkehr des Bundesamtes vom 20.12.
  2. Die ursprünglich geplante weitere Vorgehensweise des Bundesamtes im Verfahren auf Grund des Asylantrages vom 19.12.2023 ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 17.12.2023 betreffend. Die Feststellungen zum internen E-Mail-Verkehr des Bundesamtes bezüglich der – nicht möglichen – Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Charterabschiebung im Februar 2023 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen E-Mails vom 02.01.
  3. Die Feststellungen zu der am 05.01.2024 erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus der diesbezüglich vorgelegten Niederschrift und der Information des Bundesamtes vom 11.01.2024, in der vom Bundesamt auch die geplante weitere Vorgehensweise mitgeteilt wurde.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zu Spruchpunkt I. – Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024:3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Anhaltung in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024: 3.1.
  7. Zu den gesetzlichen Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 80, Absatz eins, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Bereits im Verfahren auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom 17.12.2023 wies das Bundesamt selbst darauf hin, dass das Verfahren auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 dringlich zu führen und eine Abschiebung auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates jederzeit möglich sei. Es wurde vom Bundesamt in Aussicht gestellt, dass der Beschwerdeführer in der Kalenderwoche 52 einvernommen wird, dabei die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 2 AsylG überprüft und diesbezüglich ein mündlicher Bescheid erlassen wird. Von dieser geplanten Vorgangsweise ist das Bundesamt jedoch abgewichen und hat den Beschwerdeführer am 05.01.2024 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, ohne die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 2 AsylG zu prüfen. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass sich die Einvernahme irrtümlich auf Grund divergierender Rechtsansichten auf die Voraussetzungen des § 3 AsylG beschränkt habe. Es sei nunmehr zeitnah die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorgesehen.3.1.2.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Bereits im Verfahren auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom 17.12.2023 wies das Bundesamt selbst darauf hin, dass das Verfahren auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 dringlich zu führen und eine Abschiebung auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates jederzeit möglich sei. Es wurde vom Bundesamt in Aussicht gestellt, dass der Beschwerdeführer in der Kalenderwoche 52 einvernommen wird, dabei die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG überprüft und diesbezüglich ein mündlicher Bescheid erlassen wird. Von dieser geplanten Vorgangsweise ist das Bundesamt jedoch abgewichen und hat den Beschwerdeführer am 05.01.2024 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, ohne die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG zu prüfen. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass sich die Einvernahme irrtümlich auf Grund divergierender Rechtsansichten auf die Voraussetzungen des Paragraph 3, AsylG beschränkt habe. Es sei nunmehr zeitnah die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorgesehen.

§ 2Abs. 1 Z. 23 Asyl

G ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag auf internationalen Schutz. Da dem Beschwerdeführer auf Grund seines im Jahr 2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der ihm in weiterer Folge rechtskräftig aberkannt wurde, handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer am 19.12.2023 gestellten Antrag um einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG, da über seinen im Jahr 2015 gestellten Asylantrag rechtskräftig entschieden worden ist. Nachdem gleichzeitig mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, kommt auch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 2 AsylG im hier zu beurteilenden Fall in Betracht (vgl. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0142).

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag auf internationalen Schutz. Da dem Beschwerdeführer auf Grund seines im Jahr 2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der ihm in weiterer Folge rechtskräftig aberkannt wurde, handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer am 19.12.2023 gestellten Antrag um einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG, da über seinen im Jahr 2015 gestellten Asylantrag rechtskräftig entschieden worden ist. Nachdem gleichzeitig mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, kommt auch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im hier zu beurteilenden Fall in Betracht vergleiche VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0142). 3.1.

  1. Da nach der Antragstellung des Beschwerdeführers am 19.12.2023 keine ausreichenden Verfahrensschritte unternommen wurden, um die Abschiebung des Beschwerdeführers effektuieren zu können – entsprechend der Stellungnahme des Bundesamtes wäre die Abschiebung jedoch auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates grundsätzlich jederzeit möglich – hat das Bundesamt entgegen der aus § 80 Abs. 1 FPG resultierenden Verpflichtung nicht darauf hingewirkt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft so kurz als möglich erfolgt.3.1.
  2. Da nach der Antragstellung des Beschwerdeführers am 19.12.2023 keine ausreichenden Verfahrensschritte unternommen wurden, um die Abschiebung des Beschwerdeführers effektuieren zu können – entsprechend der Stellungnahme des Bundesamtes wäre die Abschiebung jedoch auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates grundsätzlich jederzeit möglich – hat das Bundesamt entgegen der aus Paragraph 80, Absatz eins, FPG resultierenden Verpflichtung nicht darauf hingewirkt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft so kurz als möglich erfolgt. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024 erweist sich daher als unverhältnismäßig. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024 war

§ 76Abs. 6 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024 für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024 war

Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 23.12.2023 bis 09.01.2024 für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenbegehren:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 737,60. Zudem gebührt ihr

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je € 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Insgesamt waren dem Beschwerdeführer somit Kosten in Höhe von € 767,60 zuzusprechen.Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 737,60. Zudem gebührt ihr

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV auch Kostenersatz der in der Höhe von je € 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Insgesamt waren dem Beschwerdeführer somit Kosten in Höhe von € 767,60 zuzusprechen. Dem Bundesamt als unterlegene Partei gebührt kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag daher abzuweisen. 3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte jedoch

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte jedoch

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W154.2283133.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.