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{'item': 'W164 2280833-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW164 2280833-1 Spruch, W164 2280833-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) aus, dass das den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreffende Verfahren über seinen Anspruch auf Pension für hinterbliebene eingetragene Partner wieder aufgenommen und der Bescheid vom 31.05.2023, GZ. WLA3/ XXXX , aufgehoben werde. Mit Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides traf die PVA eine leistungsrechtliche Entscheidung.Mit Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) aus, dass das den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreffende Verfahren über seinen Anspruch auf Pension für hinterbliebene eingetragene Partner wieder aufgenommen und der Bescheid vom 31.05.2023, GZ. WLA3/ römisch 40 , aufgehoben werde. Mit Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides traf die PVA eine leistungsrechtliche Entscheidung. Zur Begründung von Spruchpunkt
  5. führte die PVA aus, der BF habe eine eingetragene Partnerschaft behauptet, aber nicht nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens seien deshalb gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen im Spruch genannten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er sei in Behördenangelegenheiten nicht bewandert und spreche die Amtssprache nicht ausreichend. Er habe nach dem Ableben seiner Lebensgefährtin einfach alles getan, was ihm angeraten worden sei. So sei auch die verfahrensgegenständliche Antragstellung auf Witwerpension zustande gekommen. Der BF habe niemals wissentlich falsche Angaben gemacht und habe sich keine Leistungen erschleichen wollen. Die PVA legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. In einer Stellungnahme führte die PVA aus, der BF habe am 04.04.2023 einen Antrag auf Pension für hinterbliebene eingetragene Partner gestellt und angegeben, dass er mit der verstorbenen XXXX seit 29.08.1991 in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hätte. Der BF habe bestätigt, dass die eingetragene Partnerschaft auch im Zeitpunkt des Todes aufrecht gewesen wäre und er sich seither nicht wieder verehelicht/verpartnert habe. Der Anspruch auf Witwerpension sei daher ab 03.03.2023 mit Bescheid vom 31.05.2023 anerkannt worden. Im Zuge der weiteren Aktenbearbeitung betreffend die Ausgleichszulage habe die PVA festgestellt, dass kein Nachweis über eine Eheschließung oder Verpartnerung des BF vorliege. In der Folge habe die PVA vom BF einen Nachweis über die eingetragene Partnerschaft angefordert. Der BF habe nun telefonisch bekanntgegeben, dass keine Nachweise über die eingetragene Partnerschaft vorliegen würden und er nicht gewusst habe, dass die Partnerschaft eingetragen werden müsse.Die PVA legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. In einer Stellungnahme führte die PVA aus, der BF habe am 04.04.2023 einen Antrag auf Pension für hinterbliebene eingetragene Partner gestellt und angegeben, dass er mit der verstorbenen römisch 40 seit 29.08.1991 in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hätte. Der BF habe bestätigt, dass die eingetragene Partnerschaft auch im Zeitpunkt des Todes aufrecht gewesen wäre und er sich seither nicht wieder verehelicht/verpartnert habe. Der Anspruch auf Witwerpension sei daher ab 03.03.2023 mit Bescheid vom 31.05.2023 anerkannt worden. Im Zuge der weiteren Aktenbearbeitung betreffend die Ausgleichszulage habe die PVA festgestellt, dass kein Nachweis über eine Eheschließung oder Verpartnerung des BF vorliege. In der Folge habe die PVA vom BF einen Nachweis über die eingetragene Partnerschaft angefordert. Der BF habe nun telefonisch bekanntgegeben, dass keine Nachweise über die eingetragene Partnerschaft vorliegen würden und er nicht gewusst habe, dass die Partnerschaft eingetragen werden müsse. Am 14.02.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die polnische Sprache sowie ein Vertreter der PVA als Parteien teilnahmen. Der BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Er habe nach dem Tod seiner langjährigen Lebensgefährtin mit seiner Stieftochter und einer guten Freundin gesprochen, diese hätten ihm geraten eine Witwerpension bei der PVA zu beantragen. Den Antrag habe der BF selbst ausgefüllt; bei 2 oder 3 Punkten habe er seine Stieftochter um Hilfe gebeten. Er habe nicht gewusst, dass er einen schriftlichen Nachweis für die Partnerschaft benötigen würde. Sein Verständnis sei derart gewesen, dass er mit seiner Lebensgefährtin 41 Jahre zusammengelebt und zusammengewohnt hätte und auch eine Meldebestätigung für dieselbe Adresse vorgelegen sei. Der BF sei überzeugt gewesen, dass mit der Wortfolge „eingetragener Partner“ ein gemeinsamer Haushalt gemeint gewesen wwar. Er habe im Antragsformular auf die Frage, wann die Partnerschaft eingetragen wurde, jenes Datum angegeben, welches sich mit einem in seinen Dokumenten befindlichen Meldezettel decken würde, der erstmals einen gemeinsamen Wohnsitz des BF und seiner Lebensgefährtin ausweisen würde. Den Antrag auf Hinterbliebenenpension habe der BF in den Postkasten der PVA eingeworfen. Dies sei ihm so gesagt worden, als er zu PVA gekommen sei. Auch nachfolgend sei der BF nicht auf einen fehlenden Nachweis aufmerksam gemacht worden. Der Vertreter der PVA machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Eine Unterstützung seitens der PVA beim Ausfüllen des Antragsformulars sei nicht grundsätzlich vorgesehen. Auch eine telefonische Besprechung von eingelangten Anträgen mit dem Antragsteller sei nicht routinemäßig vorgesehen. Nach entsprechender Terminvereinbarung und Bekanntgabe von Sprachschwierigkeiten wäre eine Hilfestellung – auch mit polnisch-sprachige Unterstützung – möglich. Bei Unklarheiten, würden die Antragsteller in der Regel schriftlich kontaktiert werden. Die PVA habe Zugriff auf das Zentrale Melderegister, nicht jedoch auf die Datenbank der Standesämter. Maßgebliche Nachweise verlange die PVA üblicherweise vor Bescheiderlassung. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF – seine Muttersprache ist nicht Deutsch - beantragte am 04.04.2023 nach einer diesbezüglichen Besprechung im Familien- und Freundeskreis eine Pension für einen hinterbliebenen eingetragenen Partner nach seiner langjährigen Lebensgefährtin, der Verstorbenen XXXX . Als Datum der Eintragung der Partnerschaft nannte er jenes Datum, ab dem er aufgrund eines in seinen Dokumenten aufgefundenen Meldezettels den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin nachweisen konnte. Der BF war der Meinung, dass sich der Begriff „eingetragen“ auf den eingetragenen gemeinsamen Wohnsitz von Lebensgefährt/inn/en beziehen würde. Den Antrag brachte der BF zur PVA und warf ihn, wie ihm von einem Mitarbeiter angewiesen wurde, in den dort befindlichen Postkasten. Der BF – seine Muttersprache ist nicht Deutsch - beantragte am 04.04.2023 nach einer diesbezüglichen Besprechung im Familien- und Freundeskreis eine Pension für einen hinterbliebenen eingetragenen Partner nach seiner langjährigen Lebensgefährtin, der Verstorbenen römisch 40 . Als Datum der Eintragung der Partnerschaft nannte er jenes Datum, ab dem er aufgrund eines in seinen Dokumenten aufgefundenen Meldezettels den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin nachweisen konnte. Der BF war der Meinung, dass sich der Begriff „eingetragen“ auf den eingetragenen gemeinsamen Wohnsitz von Lebensgefährt/inn/en beziehen würde. Den Antrag brachte der BF zur PVA und warf ihn, wie ihm von einem Mitarbeiter angewiesen wurde, in den dort befindlichen Postkasten. Im Zuge der Antragstellung erfolgte kein persönlicher Kontakt bzw. keine Beratung durch Mitarbeiter der PVA und war eine solche Assistenz bei der PVA auch nicht routinemäßig vorgesehen. Ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Anforderung eines Nachweises über die vom BF angegebene eingetragene Partnerschaft anerkannte die PVA mit Bescheid vom 31.05.2023 GZ. WLA3/ XXXX die vom BF beantragte Hinterbliebenenpension ab 03.03.2023 und setzte diese Pension mit monatlich EUR 237,97 fest. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Anforderung eines Nachweises über die vom BF angegebene eingetragene Partnerschaft anerkannte die PVA mit Bescheid vom 31.05.2023 GZ. WLA3/ römisch 40 die vom BF beantragte Hinterbliebenenpension ab 03.03.2023 und setzte diese Pension mit monatlich EUR 237,97 fest. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Am 28.06.2023 forderte die PVA den BF auf, nachträglich einen Nachweis über die von ihm behauptete eingetragenen Partnerschaft zu übermitteln. Der BF – er hatte inzwischen bei seinem nunmehrigen Rechtsvertreter nachgefragt - gab daraufhin bekannt, dass er den geforderten Nachweis nicht vorlegen könne, jedoch mit der Verstorbenen ab 1982 eine Lebensgemeinschaft geführt habe, und nicht gewusst habe, dass die Partnerschaft eingetragen werden müsse.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2025, durch Einsichtnahme in den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Meldezettel und durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister der Republik Österreich. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, dass ihm der Begriff der „eingetragenen Partnerschaft“ bislang nicht bekannt war und er gutgläubig davon ausgegangen war, dass sich dieser Begriff auf eine gemeinsame Meldeadresse beziehen würde, ferner dass der BF ohne Täuschungsabsicht den Beginn der von ihm behaupteten eingetragenen Partnerschaft mit diesem Datum angegeben habe. Unbedenklich erscheint auch die Angabe des BF, dass er die PVA aufsuchte um den Antrag abzugeben und dort von einem Mitarbeiter angewiesen wurde, den Antrag in den Postkasten zu werfen. Seitens des Behördenvertreters wurde die vom BF beschriebene Vorgangsweise bei der Antragstellung bestätigt und angegeben, dass der BF nur nach Terminvereinbarung ein Beratungsgespräch erhalten hätte, bei dem er den Antrag allenfalls besprechen hätte können. Ebenso wurde seitens der belangten Behörde unbestritten gelassen, dass Anträge nicht routinemäßig telefonisch mit dem Antragsteller durchbesprochen werden, sondern dass der Antragsteller im Fall von Unklarheiten schriftlich kontaktiert werde. Folglich war ein persönlicher Kontakt bzw. eine Beratung durch Mitarbeiter der PVA nicht vorgesehen und hat sich im Verfahren unstrittig ergeben, dass auch im gegenständlichen Fall keine persönliche Assistenz bei der Geldendmachung des Antrags erfolgte. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung ferner eingeräumt, dass im konkreten Fall -anders als sonst üblich- vor Bescheiderlassung kein Nachweis der vom BF antragsgemäß behaupteten eingetragenen Partnerschaft verlangt wurde. Dass der BF erstmals am 28.06.2023, somit nach der verfahrensgegenständlichen Bescheiderlassung aufgefordert wurde, einen Nachweis über die Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft an die PVA zu übermitteln, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde seitens des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.
  8. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A) Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger um eine Verwaltungssache im Sinne des § 335 ASVG. Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, ist daher im Verwaltungsweg zu bekämpfen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0110).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 335, ASVG. Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, ist daher im Verwaltungsweg zu bekämpfen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0110). Die vorliegende Beschwerde richtet sich unter Zugrundelegung ihres Wortsinns (auch) gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt
  9. des angefochtenen Bescheides). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist daher insoweit gegeben. In der Sache: Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gestützt. Es war zu prüfen, ob diese Entscheidung zu Recht erfolgt ist.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gestützt. Es war zu prüfen, ob diese Entscheidung zu Recht erfolgt ist. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  10. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  11. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  12. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  13. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  14. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Das Bestehen der Wiederaufnahmegründe ist, weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, streng zu prüfen. Das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - etwa der exemplarisch erwähnten Urkundenfälschung oder falschen Beweisaussage – muss nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reicht nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (vgl. VwGH 2008/21/0428 vom 22.03.2011).Das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - etwa der exemplarisch erwähnten Urkundenfälschung oder falschen Beweisaussage – muss nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein. Wenn es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, hat die wieder aufnehmende Behörde selbst als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das der Bescheid herbeigeführt wurde. Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliege, reicht nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind vergleiche VwGH 2008/21/0428 vom 22.03.2011). Im hier gegenständlichen Fall wurde die Entscheidung der Behörde weder durch Fälschung einer Urkunde noch durch ein falsches Zeugnis herbeigeführt, weshalb zunächst das Vorliegen einer „anderen gerichtlich strafbaren Handlung“ zu prüfen war. Gegenständlich war daher im Rahmen einer Vorfragebeurteilung der Tatbestand des Betrugs (§ 146 StGB) zu prüfen. Dieser erfordert vorsätzliches Handeln des Täters und ist auf Grundlage der beweiswürdigenden Ausführungen (Punkt
  15. dieses Erkenntnisses) rechtlich davon auszugehen, dass der BF bei seiner Antragstellung nicht mit Betrugsabsicht handelte.Gegenständlich war daher im Rahmen einer Vorfragebeurteilung der Tatbestand des Betrugs (Paragraph 146, StGB) zu prüfen. Dieser erfordert vorsätzliches Handeln des Täters und ist auf Grundlage der beweiswürdigenden Ausführungen (Punkt
  16. dieses Erkenntnisses) rechtlich davon auszugehen, dass der BF bei seiner Antragstellung nicht mit Betrugsabsicht handelte. Zu prüfen war weiters der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG): Zu prüfen war weiters der Tatbestand der Erschleichung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG): Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann vom Erschleichen eines Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 letzter Fall AVG - im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Dies erfordert in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei (oder fallbezogen der dem Beschwerdeführer zurechenbaren Vertreter) als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. VwGH 2008/21/0428 vom 22.03.2011; ferner 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann vom Erschleichen eines Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AVG - im Gegensatz zum Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung - nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Dies erfordert in Irreführungsabsicht gemachte objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, die dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind. Ein Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde dagegen verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Angaben der Partei (oder fallbezogen der dem Beschwerdeführer zurechenbaren Vertreter) als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche VwGH 2008/21/0428 vom 22.03.2011; ferner 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227). Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2022/22/0129).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2022/22/0129). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen (vgl VwGH 30.09.2004, 2001/20/0157) handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben der Partei dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis (Beschluss) des VwG auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 01.03.1972, 1995/71; 22.
  17. 1977, 87/77; 13.
  18. 2005, 2003/01/0184). Es muss ferner ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0157) handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben der Partei dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis (Beschluss) des VwG auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 01.03.1972, 1995/71; 22.
  19. 1977, 87/77; 13.
  20. 2005, 2003/01/0184). Es muss ferner ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche VwGH 25.05.2022, Ra 2022/02/0084). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ vier Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. Viertens darf es die Behörde bzw das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §§69, 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at)).Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ vier Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. Viertens darf es die Behörde bzw das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §§69, 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at)). Im vorliegenden Fall stützte sich die PVA bei Erlassung des Bescheides vom 31.05.2023, mit dem dem nunmehrigen BF rechtskräftig die Witwerpension nach der Verstorbenen XXXX ab 03.03.2023 zugesprochen wurde, auf die im Antrag auf Pension für einen hinterbliebenen eingetragenen Partner vom 04.04.2023 getätigten Angaben des BF zu seinem Personenstand bzw. Verhältnis zur Verstorbenen XXXX . Diese Angaben waren von wesentlicher Bedeutung; sie waren objektiv unrichtig. Es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Umständen und dem Entscheidungswillen der Behörde, da diese ihre Entscheidung auf die Angaben des BF im Antrag vom 04.04.2023 stützte.Im vorliegenden Fall stützte sich die PVA bei Erlassung des Bescheides vom 31.05.2023, mit dem dem nunmehrigen BF rechtskräftig die Witwerpension nach der Verstorbenen römisch 40 ab 03.03.2023 zugesprochen wurde, auf die im Antrag auf Pension für einen hinterbliebenen eingetragenen Partner vom 04.04.2023 getätigten Angaben des BF zu seinem Personenstand bzw. Verhältnis zur Verstorbenen römisch 40 . Diese Angaben waren von wesentlicher Bedeutung; sie waren objektiv unrichtig. Es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen diesen Umständen und dem Entscheidungswillen der Behörde, da diese ihre Entscheidung auf die Angaben des BF im Antrag vom 04.04.2023 stützte. Der BF hat jedoch, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, die hier maßgeblichen Angaben nicht in Irreführungsabsicht gemacht. Ferner hat es die belangte Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehende Möglichkeit Gebrauch zu machen, etwa durch rechtzeitige Anforderung eines Nachweises der laut Antrag behaupteten eingetragenen Partnerschaft oder durch rechtzeitige Nachschau im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) im Wege der Amtshilfe den wahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Somit ist der Tatbestand der Erschleichung im vorliegenden Fall nicht erfüllt: es fehlen zwei wesentliche Voraussetzungen. Zusammenfassend hat die belangten Behörde mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen, ohne dass ein Wiederaufnahmegrund vorgelegen wäre. Spruchpunkt
  21. des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2280833.1.00

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