RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW164 2303517-1 Spruch, W164 2303517-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 04.09.2024 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Leistungstagen ab 16.08.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe an einer vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme ECDL Informationstag XXXX ohne triftigen Grund nicht teilgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 04.09.2024 sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Leistungstagen ab 16.08.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe an einer vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme ECDL Informationstag römisch 40 ohne triftigen Grund nicht teilgenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er ausführte, dass er sich nicht fehlverhalten habe und er auch nicht wisse, welcher Vorwurf ihm genau gemacht werde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 (statt 56) Tagen ab 16.08.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dem BF sei die Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung ECDL-Informationstag XXXX aufgetragen worden. Der BF habe am 14.08.2024, dem Tag der Informationsveranstaltung zu dieser Maßnahme, dem AMS eine Nachricht geschickt, dass er am Vortag die Arbeitsaufnahme bei XXXX fixiert habe und deshalb die Veranstaltung nicht besuchen werde. Dem BF sei noch am selben Tag mitgeteilt worden, dass vereinbarte Termine verpflichtend einzuhalten seien, widrigenfalls dies zu einer § 10 Überprüfung führen könne. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 (statt 56) Tagen ab 16.08.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dem BF sei die Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung ECDL-Informationstag römisch 40 aufgetragen worden. Der BF habe am 14.08.2024, dem Tag der Informationsveranstaltung zu dieser Maßnahme, dem AMS eine Nachricht geschickt, dass er am Vortag die Arbeitsaufnahme bei römisch 40 fixiert habe und deshalb die Veranstaltung nicht besuchen werde. Dem BF sei noch am selben Tag mitgeteilt worden, dass vereinbarte Termine verpflichtend einzuhalten seien, widrigenfalls dies zu einer Paragraph 10, Überprüfung führen könne. Bei der Maßnahme ECDL-Informationstag XXXX sei der BF nicht erschienen und habe dadurch den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung habe der BF im Sanktionszeitraum nicht aufgenommen. Der Sanktionszeitraum von 56 Tage sei auf 42 Tage einzuschränken, da in einem weiteren Beschwerdeverfahren der Beschwerde des BF stattgegeben worden sei, sodass es sich nun gegenständlich um die erste Sanktion gemäß § 10 AlVG handeln würde. Bei der Maßnahme ECDL-Informationstag römisch 40 sei der BF nicht erschienen und habe dadurch den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung habe der BF im Sanktionszeitraum nicht aufgenommen. Der Sanktionszeitraum von 56 Tage sei auf 42 Tage einzuschränken, da in einem weiteren Beschwerdeverfahren der Beschwerde des BF stattgegeben worden sei, sodass es sich nun gegenständlich um die erste Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG handeln würde. Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, er hätte im Rahmen einer Betriebsfeier beim oben genannten Unternehmen die mündliche Zusage erhalten, bis Ende August auf „Honorarbasis“ probezuarbeiten. Mit 02.09.2024 hätte er fix angemeldet werden sollen. Leider habe der BF bei den Probearbeiten Ende August starke Knieschmerzen bekommen, sodass die fixe Anstellung nicht zu Stande gekommen sei. Es habe sich herausgestellt, dass er sein Knie infolge einer durchgeführten Operation nicht so stark belasten könne, wie es bei dieser Tätigkeit erforderlich gewesen wäre. Vom Arzt habe der BF Schmerztabletten bekommen. Den vom AMS zugewiesenen Kursbesuch habe der BF in der Annahme, den Job am 02.09.2024 antreten zu können, nicht begonnen. Er habe dies dem AMS mitgeteilt. Der BF habe ferner um eine persönliche Vorsprache beim AMS gebeten und diese auch erhalten. Dort habe er die Sache mit seiner AMS-Betreuerin erörtert. Diese habe ihm neue Stellen vorgeschlagen, bei denen sich der BF – leider ohne Erfolg - beworben habe. Des weiteren sei vereinbart worden, dass der BF wieder für die ECDL Maßnahme vorgemerkt werde. Seit 06.11.2024 befinde sich der BF in der Schulung. Der BF bereue den Fehler, keine ärztliche Bestätigung eingeholt zu haben. Er ersuche um Nachsicht, da er zur Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten auf den Leistungsbezug angewiesen sei. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF steht seit dem 16.08.2022 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit Betreuungsvereinbarung vom 31.07.2024 wurde Folgendes festgehalten: „Das AMS unterstützt Sie bei Problemen, die es Ihnen schwer machen, eine Stelle zu finden, und zwar: Mit aktuellen ECDL Kenntnissen wird der Einstieg in den Arbeitsmarkt auf jeden Fall realistischer. Daher wurde mit ihnen ein ECDL Kurs vereinbart. Der Infotag findet am 14.8.24 statt. Dort erfahren sie den Einstiegstermin, den sie verbindlich einhalten. Sie müssen das tun: Sie nehmen verbindlich am Infotag ECDL am 14.8.24 teil und halten auch den Folgetermin mit Kursstart ein.“ Zudem wurde dem BF am 31.07.2024 ein Einladungsschreiben übergeben, worin er aufgefordert wurde, ab 14.08.2024 an der Veranstaltung „ECDL Informationstag XXXX “ teilzunehmen. Auch im Einladungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Teilnahme am Kurs verpflichtend sei und dass bei einer Verweigerung der Kursteilnahme der Leistungsbezug für mindestens sechs Wochen verloren gehe.Zudem wurde dem BF am 31.07.2024 ein Einladungsschreiben übergeben, worin er aufgefordert wurde, ab 14.08.2024 an der Veranstaltung „ECDL Informationstag römisch 40 “ teilzunehmen. Auch im Einladungsschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Teilnahme am Kurs verpflichtend sei und dass bei einer Verweigerung der Kursteilnahme der Leistungsbezug für mindestens sechs Wochen verloren gehe. Am 14.08.2024 meldete der BF über sein eAMS-Konto, dass er die Veranstaltung nicht besuchen werde, da er am Vortag die Arbeitsaufnahme bei XXXX fixiert habe. Er hoffe, dass dies kein Problem für seinen Leistungsbezug darstellen würde. Das AMS meldete daraufhin per e-AMS am 14.08.2024 zurück, dass vereinbarte Termine immer verpflichtend einzuhalten seien, und die Nichteinhaltung zu einer § 10 Überprüfung führen könne.Am 14.08.2024 meldete der BF über sein eAMS-Konto, dass er die Veranstaltung nicht besuchen werde, da er am Vortag die Arbeitsaufnahme bei römisch 40 fixiert habe. Er hoffe, dass dies kein Problem für seinen Leistungsbezug darstellen würde. Das AMS meldete daraufhin per e-AMS am 14.08.2024 zurück, dass vereinbarte Termine immer verpflichtend einzuhalten seien, und die Nichteinhaltung zu einer Paragraph 10, Überprüfung führen könne. Der BF ist am 14.08.2024 nicht zur Veranstaltung „ECDL Informationstag XXXX erschienen.Der BF ist am 14.08.2024 nicht zur Veranstaltung „ECDL Informationstag römisch 40 erschienen. Am 02.09.2024 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift gem. § 10 AlVG auf. Der BF wendete ein, er hätte von XXXX das Angebot erhalten, ab 02.09.2024 vollzeit zu arbeiten. Bei Probearbeiten Ende August hätte jedoch sein Knie zu schmerzen begonnen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, diese Stelle anzutreten. Seitens des AMS wurden dem BF mehrere neue Vermittlungsvorschläge ausgehändigt, auf die er sich bewarb. Eine Beschäftigung kam nicht zu Stande. Dem BF wurde ferner eine neue Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen, die er in der Folge besuchte.Am 02.09.2024 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift gem. Paragraph 10, AlVG auf. Der BF wendete ein, er hätte von römisch 40 das Angebot erhalten, ab 02.09.2024 vollzeit zu arbeiten. Bei Probearbeiten Ende August hätte jedoch sein Knie zu schmerzen begonnen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, diese Stelle anzutreten. Seitens des AMS wurden dem BF mehrere neue Vermittlungsvorschläge ausgehändigt, auf die er sich bewarb. Eine Beschäftigung kam nicht zu Stande. Dem BF wurde ferner eine neue Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen, die er in der Folge besuchte. Der BF nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auf die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(7)(…)
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- (...)
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen (vgl. VwGH 02.01.2023, Ra 2023/08/0136; VwGH 11.06.2014, 2013/08/0280, mwN).Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen vergleiche VwGH 02.01.2023, Ra 2023/08/0136; VwGH 11.06.2014, 2013/08/0280, mwN). Bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist in der Entscheidung darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu der Maßnahme gegeben waren (vgl. nochmals VwGH 02.01.2023, Ra 2023/08/0136 mwH).Bei Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist in der Entscheidung darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu der Maßnahme gegeben waren vergleiche nochmals VwGH 02.01.2023, Ra 2023/08/0136 mwH). Im vorliegenden Fall wurde dem BF am 31.07.2024 die Teilnahme an der Veranstaltung „ECDL Informationstag XXXX “ ab 14.08.2024 vorgeschrieben. Diese Maßnahme sollte es dem BF ermöglichen, Kenntnisse im Bereich ECDL zu erwerben bzw. zu vertiefen, um die Chancen für eine Beschäftigungsaufnahme zu verbessern.Im vorliegenden Fall wurde dem BF am 31.07.2024 die Teilnahme an der Veranstaltung „ECDL Informationstag römisch 40 “ ab 14.08.2024 vorgeschrieben. Diese Maßnahme sollte es dem BF ermöglichen, Kenntnisse im Bereich ECDL zu erwerben bzw. zu vertiefen, um die Chancen für eine Beschäftigungsaufnahme zu verbessern. Auf seine fehlenden Qualifikationen in diesem Bereich wurde der BF in der mit ihm am 31.07.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung ausdrücklich hingewiesen und wurde er schon in der Betreuungsvereinbarung über die Folgen gemäß § 10 AlVG für den Fall der Verweigerung der Maßnahme ohne triftigen Grund bzw. für den Fall der Vereitelung der Maßnahme aufgeklärt.Auf seine fehlenden Qualifikationen in diesem Bereich wurde der BF in der mit ihm am 31.07.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung ausdrücklich hingewiesen und wurde er schon in der Betreuungsvereinbarung über die Folgen gemäß Paragraph 10, AlVG für den Fall der Verweigerung der Maßnahme ohne triftigen Grund bzw. für den Fall der Vereitelung der Maßnahme aufgeklärt. Die verfahrensgegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme war zweckmäßig und notwendig, um dem BF die für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Sie war dem BF zumutbar. Der BF ist am 14.08.2024 nicht zur Informationsveranstaltung der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme erschienen. Diese Entscheidung hat er unstrittig eigenmächtig getroffen. Er hat das AMS am 14.08.2024 zwar von seiner Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Als Leistungsbezieher wäre er aber verpflichtet gewesen, im Zweifel mit seiner AMS-Beraterin rechtzeitig Rücksprache über die weitere Vorgangsweise zu halten bzw. deren Rat bezüglich der vom BF angestrebten Entscheidung einzuholen und zu befolgen. Tatsächlich hat das AMS dem BF auf seine Mitteilung vom 14.07.2024 hin noch am selben Tag rückgemeldet, dass er vereinbarte Termin verpflichtend einzuhalten habe. Dass der BF daraufhin unmittelbar erneut mit dem AMS Kontakt aufgenommen hätte, um den entstandenen Schaden zu begrenzen, hat er nicht einmal behauptet. Soweit der BF auf seine spätere persönliche Vorsprache bei seiner AMS-Beraterin verweist – diese fand aktenkundig erst am 02.09.2024 statt – ferner darauf, dass er sich nachfolgend bereitwillig beworben habe und der nachfolgend zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme Folge geleistet habe, so sind diese Vorbringen nicht geeignet, sein Verhalten vom 14.08.2024 zu rechtfertigen. Auch sein Vorbringen, er hätte nach Auftreten seiner Knieschmerzen – diese entstanden unstrittig erst während eines Ende August angetretenen Arbeitstages - den Arzt aufgesucht, bietet keinen Anhaltpunkt für eine mögliche Rechtfertigung der Tatsache, dass der BF der zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme von Beginn an fernblieb. Dass der BF in der maßgeblichen Zeit (14.08.2024) bereits ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnisses begonnen hätte, hat er ebenfalls nicht behauptet und ergibt sich solches auch nicht aus den Daten des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger. Soweit der BF in seinem Vorlageantrag einwendet, er hätte für die zweite Augusthälfte vereinbart, „auf Honorarbasis zur Probe zu arbeiten“, was nahe legt, dass er eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung begann, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende, Beschäftigung die Bereitschaft eines Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. (vgl. VwGH 19.10.2011, 2009/08/0046). Gleiches hat auch für den vorliegenden Fall der Zuweisung einer Wiedereingliederungsmaßnahme zu gelten, da der BF als Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehende Person verpflichtet war, für eine Wiedereingliederungsmaßnahme, die geeignet gewesen wäre, ihn in die Lage zu versetzen, wieder im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, bereit zu halten hatte. Soweit der BF in seinem Vorlageantrag einwendet, er hätte für die zweite Augusthälfte vereinbart, „auf Honorarbasis zur Probe zu arbeiten“, was nahe legt, dass er eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung begann, ist dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende, Beschäftigung die Bereitschaft eines Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. vergleiche VwGH 19.10.2011, 2009/08/0046). Gleiches hat auch für den vorliegenden Fall der Zuweisung einer Wiedereingliederungsmaßnahme zu gelten, da der BF als Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehende Person verpflichtet war, für eine Wiedereingliederungsmaßnahme, die geeignet gewesen wäre, ihn in die Lage zu versetzen, wieder im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, bereit zu halten hatte. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes: Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Der BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind nicht hervorgekommen. Soweit sich der BF darauf beruft, dass er sich nachfolgend bereitwillig auf später zugewiesene Stellen beworben habe und eine nachfolgend zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme besucht habe, so ergibt sich daraus kein Nachsichtsgrund iSd § 10 Abs 3 AlVG.Der BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind nicht hervorgekommen. Soweit sich der BF darauf beruft, dass er sich nachfolgend bereitwillig auf später zugewiesene Stellen beworben habe und eine nachfolgend zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme besucht habe, so ergibt sich daraus kein Nachsichtsgrund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2303517.1.00