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{'item': 'W165 2282817-1'}

Obsah (13)Art. 32Art. 133§ 6Art. 130§ 9Artikel 8Artikel 15Artikel 34Artikel 21Artikel 25Artikel 52§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW165 2282817-1 Spruch, W165 2282817-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 32Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg

F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg

F als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Ägyptens, brachte am 14.05.2023, einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für 77 Tage, geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 10.06.2023, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 25.08.2023, bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo) ein. Als Familienangehöriger wurde im Antragsformular ein Sohn der BF, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Wien, genannt. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angekreuzt. Als Einlader wurden der Sohn und die Schwiegertochter der BF angeführt. Unter Familienstand wurde „verwitwet“, unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit „Hausfrau“ genannt. Dem Antrag waren diverse Unterlagen (in Kopie) angeschlossen wie:  Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 21.04.2023, EVE-ID: CAI23011530: Verpflichtende: XXXX , StA. Österreich, whft. in Wien, Beruf: CAD Programmierer, Arbeitgeber: XXXX GmbH, Arbeitsverhältnis seit Juli 2022, Nettoeinkommen: EUR 458,14,--, Kredite keine, Miete keine, sonstiges Vermögen keines, Karenzgeld: EUR 697, Sorgepflicht: 3; und XXXX , StA. Österreich, whft. in Wien, Beruf: CAD Programmierer, Arbeitgeber: XXXX , Arbeitsverhältnis seit November 2016, Nettoeinkommen: EUR 2.097, Kredite keine, sonstiges Vermögen keines, Sorgepflicht: 3, Bausparguthaben/Sparbuch EUR 29.693, Familienbeihilfe EUR 640; Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 01.07.2023 bis 29.08.2023, Anz. Tage: 90, Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden, bez. z. Eingel.: Mutter/Schwiegermutter, Unterk. Anschr.: XXXX Wien, Unterk. Eigentümer: Gemeindewohnung, Unterk. Miete EUR 739, Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 21.04.2023, EVE-ID: CAI23011530: Verpflichtende: römisch 40 , StA. Österreich, whft. in Wien, Beruf: CAD Programmierer, Arbeitgeber: römisch 40 GmbH, Arbeitsverhältnis seit Juli 2022, Nettoeinkommen: EUR 458,14,--, Kredite keine, Miete keine, sonstiges Vermögen keines, Karenzgeld: EUR 697, Sorgepflicht: 3; und römisch 40 , StA. Österreich, whft. in Wien, Beruf: CAD Programmierer, Arbeitgeber: römisch 40 , Arbeitsverhältnis seit November 2016, Nettoeinkommen: EUR 2.097, Kredite keine, sonstiges Vermögen keines, Sorgepflicht: 3, Bausparguthaben/Sparbuch EUR 29.693, Familienbeihilfe EUR 640; Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 01.07.2023 bis 29.08.2023, Anz. Tage: 90, Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden, bez. z. Eingel.: Mutter/Schwiegermutter, Unterk. Anschr.: römisch 40 Wien, Unterk. Eigentümer: Gemeindewohnung, Unterk. Miete EUR 739,  Flugreservierungsbestätigung für die Flüge Kairo-Wien am 10.06.2023 sowie Wien-Kairo: am 25.08.2023,  Reiseversicherungspolizze über einen Deckungszeitraum von 30.04.2023 bis 26.07.2024, ausgestellt am 30.04.2023,  Bankkontoauszug einer ägyptischen Bank zu einem Investmentkonto der BF vom 09.05.2023 über den Zeitraum 01.08.2022 bis 09.05.2023,  Bankkontoauszug derselben ägyptischen Bank zu einem Girokonto der BF vom 09.05.2023 über den Zeitraum 01.08.2022 bis 09.05.2023,  Wohnrechtsvereinbarung zwischen der BF und ihrem Sohn, unterzeichnet in Wien am 05.05.2023 bzw. in Kairo am 12.05.2023, über ein unentgeltliches Wohnrecht der BF von 01.06.2023 bis 30.08.2023 in der 76 m2 großen Wohnung der Familie des BF,  Eidesstattliche Versicherung des Sohnes der BF vom 12.04.2023 (im Original), dass die BF nicht mehr als drei Monate bei ihm zu Besuch sein und Österreich danach sofort verlassen und nach Ägypten zurückreisen werde. Im Falle der Nichtabreise bestehe die Bereitschaft, EUR 30000 Strafe an Österreich zu bezahlen; für jede verspätete Woche nochmals EUR

  1. Es würde die 100%-ige Abreise der BF versichern,  Eidesstattliche Versicherung des Arbeitgebers der einladenden Schwiegertochter der BF vom 12.04.2023 (im Original) mit im Wesentlichen gleichlautendem Inhalt wie die Eidesstattliche Versicherung des Sohnes der BF;  Auszug aus dem syrischen Familienregister, worin der Ehemann, drei Töchter und zwei Söhne der BF ausgewiesen werden;  Zertifikat über fünf Reisebewegungen der BF im arabischen Raum im Zeitraum 01.01.2016 - 06.05.2023 vom 06.05.2023; Mit Mandatsbescheid vom 18.05.2023 verweigerte die ÖB Kairo das beantragte Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht der BF, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen bestehen würden: „Das Vorliegen der Visumerteilungsvoraussetzungen hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des angegebenen Reisezwecks nach Österreich konnte nicht positiv festgestellt werden. Im Gesamten sind die von Ihnen gemachten Angaben daher als nicht nachvollziehbar und unglaubhaft einzustufen und stellen jedenfalls keine geeignete Grundlage für eine vollinhaltliche Genehmigung Ihres Visum-Antrags dar. Ihrem Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums haben Sie keinerlei schlüssige Unterlagen oder Nachweise beigefügt, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könnte. Auch die dem Antrag beigelegte Eidesstattliche Versicherung vermochte die Zweifel seitens der Botschaft nicht auszuräumen. Es wird daher davon ausgegangen, dass Ihre Angabe, das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, auch in diesem Fall bei einer Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände aus Sicht der Botschaft als nicht wahrscheinlich anzusehen ist. Laut Rsp. muss sich bei der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel daran gehen zu Lasten des Fremden“. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF durch ihre damalige rechtliche Vertretung fristgerecht Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass der Sohn der BF gemeinsam mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kindern) seit 2015 in Österreich lebe. Die BF habe ihre Enkelkinder noch nie und ihren Sohn und ihre Schwiegertochter zuletzt im Dezember 2015 gesehen. Die BF wolle nun nach langer Zeit ihre Familie besuchen und mit ihnen eine gemeinsame Zeit verbringen. Dazu seien voraussichtlich acht bis zehn Wochen in Österreich geplant. Anschließend wolle die BF vor Ablauf des Visums nach Kairo zurückkehren. Die finanziellen und familiären Verhältnisse der Angehörigen in Österreich würden sich als sehr stabil darstellen. Die BF besitze die ägyptische Staatsangehörigkeit, spreche Arabisch und lebe ein stabiles Leben in ihrer großen Familie in Kairo. Die Großfamilie bestehe aus ihren Geschwistern, ihren Söhnen, Töchtern, Verwandten und Cousins. Die BF beziehe eine Pension in Ägypten und habe überdies ein Vermögen von USD 4.
  2. Die BF sei finanziell unabhängig. Die BF kümmere sich innerhalb der Großfamilie insbesondere um ihre alleinerziehende geschiedene berufstätige Tochter und deren Kind. Die BF betreue während der Arbeitszeiten ihrer Tochter das Enkelkind. Die BF spiele eine wesentliche und wichtige Rolle im täglichen Leben ihres Enkelkindes, weshalb sie beabsichtige, spätestens zu Beginn des neuen Schuljahres - Anfang/Mitte September 2023 - nach Kairo zurückzukehren. Der in Österreich lebenden Familie der BF sei ein gemeinsamer Urlaub bzw. ein Auslandsaufenthalt über einen längeren Zeitraum aufgrund deren Berufstätigkeit und der zu versorgenden drei kleinen Kinder nicht möglich. Nach Ansicht der in Österreich lebenden Familie sei ein zeitlich längerer Besuch sinnvoll, um tatsächlich einen gemeinsamen Alltag zu erleben und die Kinder an die Großmutter zu gewöhnen. Der Sohn der BF und der Arbeitgeber der Schwiegertochter der BF hätten Eidesstättige Erklärungen zur Bestätigung der Wiederausreiseabsicht und Sicherstellung der fristgerechten Rückkehr der BF nach Ägypten abgegeben. Die BF habe weder die Absicht, Asyl zu beantragen noch nach Ablauf des Visums in Österreich oder im Schengen-Raum zu verbleiben. Alle übrigen Verwandten seien in Ägypten wohnhaft. Mit ihrer Familie fühle sich die BF verbunden. Als der Sohn der BF 2015 nach Österreich gekommen sei und Asyl erhalten habe, habe sich die BF geweigert, mit ihm zu kommen, obwohl dies machbar gewesen sei. Die BF habe nicht von ihrer Familie und Verwandten in Ägypten wegwollen. Neben bereits in Vorlage gebrachter Unterlagen wurde der Vorstellung ein die BF offenbar mit Familienmitgliedern zeigendes Lichtbildkonvolut angeschlossen. Mit Bescheid vom 15.06.2023 wies die ÖB Kairo den Visumsantrag mit der Begründung ab, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen das in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erstattete Vorbringen wiederholt. Aufgrund ihrer Pension sei die BF in Ägypten wirtschaftlich verwurzelt. Darüber hinaus habe sie ein Guthaben in Höhe von USD 4.700 angespart. Sie sei finanziell unabhängig. In Ägypten sei die BF familiär stark verwurzelt. So gebe es eine Großfamilie bestehend aus Geschwistern, Söhnen, Töchtern, Enkelkindern und Cousins. Die BF habe die familiäre Verpflichtung, sich nach einem kurzen Aufenthalt in Österreich, wieder um ihr Enkelkind zu kümmern, das sie während der Arbeitszeiten ihrer Tochter betreue. Tatsächlich habe von den sonstigen Familienmitgliedern niemand Zeit, sich auf Dauer um die Enkelkinder in Ägypten zu kümmern, sollte die BF langfristig verreisen. Mit Schreiben der ÖB Kairo an das Bundesministerium für Inneres vom 28.11.2023, beim BVwG eingelangt am 05.12.2023, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Die BF, eine Staatsangehörige Ägyptens, brachte am 14.05.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Zweck des Besuchs von Familienangehörigen und Freunden bei der ÖB Kairo ein. Als Einlader fungierten der Sohn der BF und dessen Ehegattin, die mit ihren drei Kindern in Österreich leben. Der Sohn der BF bewohnt mit seiner Familie eine Mietwohnung von 76 m
  4. Der Sohn und die Schwiegertochter der BF gaben eine Verpflichtungserklärung ab, derzufolge die (unentgeltliche) Unterbringung der BF während ihres Österreichaufenthaltes in deren Mietwohnung erfolgen solle. Unter Verwandten im Herkunftsstaat wurde die Großfamilie, bestehend aus Geschwistern, Söhnen, Töchtern, Verwandten und Cousins der BF genannt. Die BF konnte weder eine wirtschaftlich-berufliche Verankerung noch eine ausreichende familiär-soziale Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat dartun.
  5. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Kairo, den einliegenden Unterlagen und den Angaben der BF. In ihrem Visumsantrag gibt die BF unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit ausdrücklich „Hausfrau“ und nicht „Pensionistin“ an. Dass die BF laut Bescheinigung der Sozialversicherung vom 23.05.2023 eine monatliche Nettopension von 3486 EGP (EUR 66,76,--) beziehen würde, findet sich im vorgelegten Bankkontoauszug „Current Account“ (Girokonto) einer ägyptischen Bank nicht wieder. In diesem scheinen keine regelmäßigen Zahlungseingänge auf, die dem behaupteten monatlichen Pensionsbezug entsprechen könnten. Abgesehen davon wäre die (angebliche) monatliche Pension im Hinblick auf ihre geringe Höhe ohnehin nicht geeignet, einen tragfähigen wirtschaftlichen Anknüpfungspunkt an den Wohnsitzstaat zu begründen. Was den weiter vorgelegten Bankkontoauszug „Investment Account“ (Investmentkonto) desselben Bankinstituts über denselben Zeitraum betrifft, so ist von vornherein fragwürdig, dass die BF in Anbetracht ihrer (angeblichen) - nicht einmal belegbaren - monatlichen Einkommenssituation neben der Bestreitung ihres Lebensunterhalts noch in der Lage sein sollte, zusätzlich Geldanlagen zu tätigen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, woher der zu Beginn der Erfassungsperiode bestehende Eröffnungssaldo in Höhe von USD 3386,34 auf dem Investmentkonto stammen sollte. Die verbuchten Zahlungseingänge (Überweisungen bzw Gutbuchungen) lassen ebenfalls keine Herkunft erkennen. Es lautet jeweils nur „Cash Deposit“ und „OD Protection Transfer“. In der Buchungszeile „account to account transfer“ (Überweisung von Konto zu Konto) handelt es sich um einen vom Girokonto übertragenen Betrag, dessen Herkunft ebenso unklar ist. Inwiefern die BF über ein Vermögen von USD 4700,-- verfügen sollte, wie in Vorstellung und Beschwerde ins Treffen geführt wird, ist ebenso nicht darstellbar, da hierzu ebenfalls kein Nachweis vorhanden ist. Bereits die finanzielle Situation der BF spricht somit für deren fehlende wirtschaftlich-berufliche Verwurzelung im Heimatstaat. Gleichzeitig damit bestehen aber auch begründete Zweifel, dass die BF über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Herkunftsstaat, wie auch zur Rückkehr in diesen nach dem beabsichtigten Österreichaufenthalt verfügen würde. Auch bietet sich kein Hinweis auf allfällige sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die BF hat nicht einmal einen Wohnsitz, geschweige denn etwa Eigentum an einer Immobilie nachgewiesen. Darüber hinaus fehlt es auch an tragfähigen familiär-sozialen Bindungen der BF. Die BF brachte zwar vor, dass sie in der Heimat eine aus Geschwistern, Söhnen, Töchtern, Verwandten und Cousins bestehende Großfamilie habe. Innerhalb der Großfamilie würde sie sich insbesondere um ihre alleinerziehende geschiedene berufstätige Tochter und deren Kind kümmern. Es klingt jedoch nicht überzeugend, dass die Anwesenheit der BF im Herkunftsstaat aufgrund eines zu betreuenden Enkelkindes unabdingbar sein sollte. Auch Tochter und Enkelkind müssten nach den Schilderungen der BF in die Großfamilie eingebettet sein, sodass neben den für eine Betreuung des Enkelkindes laut ihrer Angabe nicht in Frage kommenden weiteren Kindern der BF (laut Familienregisterauszug ein weiterer Sohn und zwei weitere Töchter) noch andere Verwandte vorhanden sein sollten. Während einer längeren Abwesenheit zum Zweck des geplanten Österreichaufenthaltes der BF würde sich offenkundig ebenso Ersatz für die Betreuung ihres Enkelkindes finden lassen. Bemerkenswerter Weise wird in der Beschwerde sogar von Enkelkindern im Plural gesprochen, um die sich niemand anders als die BF selbst kümmern sollen könnte. In Österreich hat die BF neben ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter immerhin bereits drei Enkelkinder. Im zum Beweis ihrer familiären Verhältnisse vorgelegten Personenstandsregisterauszug wird die BF als verheiratet angeführt. Die BF ist jedoch bereits verwitwet und im
  6. Lebensjahr stehend. Bezüglich des Zeitpunkt des Eintritts ihres Witwenstandes enthält sich die BF der Angabe. Sollte die BF erst seit kurzem verwitwet sein, so wäre damit umso mehr ein wesentlicher familiärer Anknüpfungspunkt im Heimatstaat weggefallen. Die in Kopie vorgelegten Fotoaufnahmen, die die BF mit offenbar sonstigen Familienmitgliedern darstellen sollen, lassen weder erkennen, um welche Personen es sich dabei handeln würde, noch sind Datum und Ort der Aufnahmen erkennbar. Ein Zertifikat über fünf Reisebewegungen der BF innerhalb des arabischen Raums im Zeitraum 01.01.2016 - 06.09.2023 lassen noch keinen Schluss zu, dass die BF auch nach einer Europareise zu ihren dort lebenden engen Angehörigen fristgerecht in den Herkunftsstaat zurückkehren würde. Eidesstättige Zusicherungen des einladenden Sohnes und des Arbeitgebers der einladenden Schwiegertochter - somit nicht einmal der Schwiegertochter selbst - dass die BF das Bundesgebiet nach ihrem Besuch fristgerecht wieder verlassen werde, vermögen ebenso zu keiner abweichenden Beurteilung zu führen. Die Beibringung einer mit keinen wesentlichen Kosten verbundenen Flugreservierungsbestätigung ist nicht notwendigerweise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Ebenso vermag der Abschluss einer Reiseversicherung keine Wiederausreiseabsicht darzutun. Schließlich ist zu erwähnen, dass die BF ihren Sohn und ihre Schwiegertochter nach eigener Angabe seit dem Jahr 2015, somit im Zeitpunkt der Visumseinbringung seit acht Jahren nicht mehr gesehen hat. Weshalb sich nach nunmehr bereits achtjähriger durchgängiger Trennung erstmals das dringende Erfordernis eines Angehörigenbesuchs stellen sollte, ist nicht plausibel erklärbar. Zwischen der BF und den mittlerweile in Österreich geborenen und lebenden Enkelkindern kann von vornherein keine persönliche, sondern nur eine Fernbeziehung aufgebaut werden, sodass auch darin kein plötzlich entstandenes, unbedingtes Erfordernis eines Österreichbesuchs erkannt werden kann. Der in der Beschwerde insbesondere hervorgehobene Zweck des Besuchs, der in der Gewöhnung der Enkelkinder an die Großmutter liegen solle, ist somit nicht nachvollziehbar und würde eher in Richtung einer dauerhaft angestrebten Präsenz der BF vor Ort hindeuten. Zusammengefasst kann der Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der BF gehegt und die Erteilung des Visums abgelehnt hat.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt: § 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 9

Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Paragraph 9, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. §§ 11, 11a FPG lauten: Paragraphen 11, 11 a, FPG lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt: Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ … ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Erteilung eines einheitlichen Visums Art. 24
(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der

Artikel 21vorgenommenen Prüfung. Artikel 24,

(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der

Artikel 21vorgenommenen Prüfung.

Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.

(2)Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c bis e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:
  1. a)für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;
  2. b)für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;
  3. c)für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat. Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die

Artikel 25Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.

(2a)Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.
(2b)Abweichend von Absatz 2 prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise angesichts der Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen

Absatz 2d angepasst werden müssen, um örtliche Gegebenheiten und Migrations- und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.

(2c)Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die nachweislich häufig oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweisen.
(2d)Soweit erforderlich erlässt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 2b dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise nach Absatz 2 dieses Artikels, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und den allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittland Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren

Artikel 52Absatz 2 erlassen.

(3)Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ] Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die ÖB Kairo stützte die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die ÖB Kairo stützte die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedarf daher grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
  1. Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedarf daher grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
  2. Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im konkreten Fall daraus, dass eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachgewiesen werden konnte. Die von der BF vorgelegten Unterlagen waren, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht geeignet, ihre Rückkehrabsicht glaubhaft zu untermauern. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der fehlenden tiefgreifenden familiären, sozialen sowie wirtschaftlich-beruflichen Verwurzelung der BF sohin gewichtige Indizien für einen Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums hinaus. Im Sinne des Gesagten kann im vorliegenden Fall somit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen „Generalverdacht“ handle, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibs der BF im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Der Vertretungsbehörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn diese Indizien im Sinne einer nicht gesicherten Wiederausreise der BF erkannt und die BF die geäußerten Bedenken in ihrer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und den unter einem vorgelegten Unterlagen letztlich nicht entkräften konnte. Nach den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG (RV 2144 BlgNR
  3. GP 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W165.2282817.1.00

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