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{'item': 'W170 2303382-1'}

Obsah (16)§ 28§ 117Art. 133§ 91§ 92§ 389§ 43§ 38§ 94Art. 130§ 95§ 27§ 93§ 33§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW170 2303382-1 Spruch, W170 2303382-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird sowohl die Beschwerde gegen den Strafausspruch als auch gegen den Kostenausspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich der Kostenausspruch auf § 117 Abs. 2 Z 3 BDG stützt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird sowohl die Beschwerde gegen den Strafausspruch als auch gegen den Kostenausspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich der Kostenausspruch auf Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 3, BDG stützt. II.

§ 117Abs. 2 Z 3 BDG hat Gr

Insp XXXX für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 500 € zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 3, BDG hat GrInsp römisch 40 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 500 € zu leisten. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum bisherigen Verfahren: Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 23.07.2024, 2024-0.504.897, gegen XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ein Disziplinarverfahren eingeleitet, der Einleitungsbeschluss wurde dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers (in Folge: Vertreter des Beschwerdeführers) am 24.07.2024, dem Disziplinaranwalt am 23.07.2024 zugestellt und wurde gegen dieses Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen.Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 23.07.2024, 2024-0.504.897, gegen römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ein Disziplinarverfahren eingeleitet, der Einleitungsbeschluss wurde dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers (in Folge: Vertreter des Beschwerdeführers) am 24.07.2024, dem Disziplinaranwalt am 23.07.2024 zugestellt und wurde gegen dieses Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im gegenständlichen Verfahren von der Behörde ein Disziplinarerkenntnis vom 23.10.2024, Zl. 2024-0.770.946, vorerst mündlich verkündet und am 24.10.2024 an den Vertreter des Beschwerdeführers und am 23.10.2024 an den Disziplinaranwalt zugestellt. Dieses Disziplinarerkenntnis hatte folgenden Spruch: „ XXXX , GrInsp ist schuldig, er hat am 12.03.2024 gegen 20:43 Uhr im Rahmen der Festnahme seines Sohnes XXXX in der Liegenschaft, XXXX , versucht dessen Festnahme zu verhin-dern, versucht die amtshandelnden Cobra-Beamten zu verletzen und diese in der Folge zudem gefährlich bedroht und dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 2 iVm § 91 BDG 1979 ver-letzt.Dieses Disziplinarerkenntnis hatte folgenden Spruch: „ römisch 40 , GrInsp ist schuldig, er hat am 12.03.2024 gegen 20:43 Uhr im Rahmen der Festnahme seines Sohnes römisch 40 in der Liegenschaft, römisch 40 , versucht dessen Festnahme zu verhin-dern, versucht die amtshandelnden Cobra-Beamten zu verletzen und diese in der Folge zudem gefährlich bedroht und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 ver-letzt. Der Beamte hat daher – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit – seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG

§ 91

BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat daher – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortlichkeit – seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt. Gegen den Beschuldigten wird

§ 92Abs.

1 Z 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.“Gegen den Beschuldigten wird

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.“ Der Disziplinaranwalt hat gegen das gegenständliche Disziplinarerkenntnis keine Beschwerde erhoben, der Beschwerdeführer hat mittels am 21.11.2024, 12.53 Uhr bei der Behörde eingebrachtem E-Mails Beschwerde lediglich gegen den Strafausspruch erhoben. 1.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.2.
  2. Der Beschwerdeführer ist eingeteilter Exekutivbeamter im Rang eines Gruppeninspektors, er ist der Polizeiinspektion Salzburg-Gnigl, LPD Salzburg, zugewiesen und befindet sich in aufrechter Suspendierung. Der Beschwerdeführer gehört keinem Personalvertretungsorgan und keinem Wahlausschuss an. Vor seiner Suspendierung wurde der Beschwerdeführer als Erhebungsbeamter verwendet, dessen Aufgaben insbesondere in der Bearbeitung von Verwaltungs- und Gerichtsakten bestanden hat; er hat etwa offene Strafgelder eingehoben, Gerichtsbriefe zugestellt oder Kennzeichen von nicht mehr zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen eingezogen. Der Beschwerdeführer hat seine Aufgaben vor seiner Suspendierung zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt. Nachdem der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter im Verwaltungsdienst am 02.07.1987 in den Bundesdienst aufgenommen wurde, ist er am 01.09.1991 in die Exekutive eingetreten. Der Beschwerdeführer ist disziplinär unbescholten und hat im Laufe seiner Tätigkeit bei der Exekutive einige Belohnungen bzw. Belobigungen erhalten, etwa im März 2023 eine Geldbelohnung, in den Jahren 2009 und 2014 je eine und im Jahr 2017 zwei Belobigungen. Auch vor 2009 hat der Beschwerdeführer drei bis fünf Belobigungen erhalten, diese sind aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr genau feststellbar. Zum Zeitpunkt der Disziplinaranzeige am 08.07.2024 hatte der Beschwerdeführer einen Grundbezug von € 3.652,20 und eine Wachdienstzulage von € 121,60, jeweils brutto, in der aufrechten Suspendierung hat der Beschwerdeführer etwa netto € 1.786 erhalten. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, er hat drei erwachsene Kinder, allerdings keine Sorgepflichten mehr und sind keine Alimente zu bezahlen. Er besitzt mit seiner Ehefrau, jeweils zur Hälfte, ein Reihenhaus, ansonsten hat der Beschwerdeführer kein Vermögen. Der Beschwerdeführer hat keine Schulden. 1.2.
  3. Der Beschwerdeführer hatte in der für seinen Wohnort am 12.03.2024 zuständigen Polizeiinspektion insoweit einen schlechten Ruf, als bekannt war, dass er zwar Exekutivbeamter, aber unkooperativ sei, insbesondere bei Amtshandlungen gegen seinen Sohn XXXX .1.2.
  4. Der Beschwerdeführer hatte in der für seinen Wohnort am 12.03.2024 zuständigen Polizeiinspektion insoweit einen schlechten Ruf, als bekannt war, dass er zwar Exekutivbeamter, aber unkooperativ sei, insbesondere bei Amtshandlungen gegen seinen Sohn römisch 40 . Es ist nicht nachvollziehbar, wieso es zu diesem schlechten Ruf gekommen sein mag, zumal nicht feststellbar ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Vorfall vom 12.03.2024 jemals aggressiv oder außerhalb der ihm zustehenden Rechte unkooperativ gewesen wäre. Es ist hier möglicherweise zu einer Projektion der Straffälligkeit seines Sohnes auf den Beschwerdeführer gekommen. 1.
  5. Zum Vorfall vom 12.03.2024: 1.3.
  6. Der hier relevante Vorfall an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers hat zu dessen Verurteilung durch das Landesgericht Wels mit Urteil vom 30.04.2024, 38 Hv 33/24a, geführt; das Urteil ist mangels Rechtmittel in Rechtskraft erwachsen. Der Spruch des Urteils lautet: „ XXXX ist schuldig; er hat am 12.03.2024 in XXXX „ römisch 40 ist schuldig; er hat am 12.03.2024 in römisch 40 1.) vorsätzlich Beamte der EKO Cobra, und zwar CM-89 und CM-56 und andere, an einer Amtshandlung, und zwar an der Festnahme seines Sohnes XXXX und an seiner eigenen Festnahme, mit Gewalt zu hindern versucht, indem er zunächst einen Fußtritt in Richtung von CM-56 ausführte und sodann nicht bloß unerhebliche Körperkraft bzw. Fußtritte gegen die Polizeibeamten zur Überwindung seiner körperlichen Fixierung einsetzte;1.) vorsätzlich Beamte der EKO Cobra, und zwar CM-89 und CM-56 und andere, an einer Amtshandlung, und zwar an der Festnahme seines Sohnes römisch 40 und an seiner eigenen Festnahme, mit Gewalt zu hindern versucht, indem er zunächst einen Fußtritt in Richtung von CM-56 ausführte und sodann nicht bloß unerhebliche Körperkraft bzw. Fußtritte gegen die Polizeibeamten zur Überwindung seiner körperlichen Fixierung einsetzte; 2.) durch die Tat zu Punkt 1.) vorsätzlich Beamte der EKO Cobra, und zwar CM-89 und CM-56 [Hämatom am Knie], während bzw. wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht; 3.) Beamte der EKO Cobra, und zwar CM-89 und CM-56, gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er nach seiner Festnahme sinngemäß äußerte, dass er sie „fertig machen“ werde, wenn er wieder freigelassen werde. XXXX hat hiedurch begangen römisch 40 hat hiedurch begangen zu Punkt 1.) das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1, erster Fall StGB,zu Punkt 1.) das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, erster Fall StGB, zu Punkt 2.) die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB teils iVm § 15 StGB undzu Punkt 2.) die Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und zu Punkt 3.) die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGBzu Punkt 3.) die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und wird hierfür nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie

§ 389Abs. 1 St

PO wird zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.und wird hierfür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 38Abs. 1 Z 1 St

GB wird die Vorhaft in der Zeit von 12.03.2024, 20.45 Uhr bis 13.03.2024, 14.20 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.“

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die Vorhaft in der Zeit von 12.03.2024, 20.45 Uhr bis 13.03.2024, 14.20 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.“ Bei der Strafbemessung wurde vom Landesgericht Wels die bisherige Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, eine zumindest eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der emotionalen und psychischen Ausnahmesituation in Verbindung mit einer teilweisen Alkoholisierung, die eigene Verletzung (Nasenprellung sowie der erlittene Herzinfarkt) als mildernd und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend gewertet, als erwiesen wurden die im Urteilsspruch umschriebenen Tatsachen angenommen. 1.3.

  1. Der Beschwerdeführer hat während des Vorfalls am 12.03.2024 einen Herzinfarkt erlitten, es geht ihm nunmehr gesundheitlich einigermaßen gut. Der Beschwerdeführer ist deshalb noch in internistischer Behandlung und hat in einer Operation zwei Stands erhalten. Er muss derzeit noch Medikamente nehmen und wird diesbezüglich halbjährlich evaluiert. Auch hat er eine Verletzung an seiner Nase erlitten. 1.
  2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Vorfall vom 12.03.2024 und zu seiner Verantwortungsübernahme: 1.4.
  3. Der Beschwerdeführer, der nach dem Vorfall vom 12.03.2024 bis zur gegenständlichen Entscheidung suspendiert war, hat sich – nach dem Wissen des Gerichts – seit dem Vorfall vom 12.03.2024 nichts zu Schulden kommen lassen. 1.4.
  4. Der Beschwerdeführer hat über seinen Vertreter auf seinen Sohn XXXX eingewirkt, damit dieser die Mittäter der strafbaren Handlung, an der dieser Sohn beteiligt gewesen und die Auslöser für den Vorfall vom 12.03.2024 war, den Behörden preisgibt.1.4.
  5. Der Beschwerdeführer hat über seinen Vertreter auf seinen Sohn römisch 40 eingewirkt, damit dieser die Mittäter der strafbaren Handlung, an der dieser Sohn beteiligt gewesen und die Auslöser für den Vorfall vom 12.03.2024 war, den Behörden preisgibt. 1.4.
  6. Bei der mündlichen Bescheidverkündung durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer über Vorhalt, dass er sich nicht einmal bei den Beamten des EKO-Cobra entschuldigt habe, den Vorsitzenden unterbrochen und gefragt, ob er sich jetzt ernsthaft auch noch dafür entschuldigen müsse, dass ihm ein Beamter des EKO-Cobra die Nase gebrochen habe. 1.4.
  7. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer über Ersuchen, die Ereignisse vom Abend des 12.03.2024 in seinem Wohnhaus in XXXX zu schildern, ausgeführt, dass der 12.03.2024 der schwärzeste Tag in seinem Leben gewesen sei. Er habe sich am Abend im ersten Stock aufgehalten, ebenso wie sein mittlerer Sohn XXXX , der, wie der Beschwerdeführer erst später erfahren habe, das eigentliche Ziel der Polizei gewesen sei. Sein jüngster Sohn sei im Dachgeschoss gewesen. Der Beschwerdeführer sei, ebenso wie XXXX , durch laute Geräusche aufmerksam geworden und seien die beiden gleichzeitig aus ihren jeweiligen Zimmern auf den Gang getreten, wobei der Beschwerdeführer vorausgegangen sei, XXXX hinter dem Beschwerdeführer. Er habe sich die Stiege hinunterbewegt und etwa auf der fünfuntersten Stufe stehend mehrere Beamte des EKO-Cobra gesehen, die seine Frau mit Langwaffen umzingelt hätten. Es seien auch andere Polizisten anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Polizisten bzw. die Beamten des EKO-Cobra als solche erkannt, wenn er auch die Welt nicht mehr verstanden habe. Da sei er schon mit den Worten: „Halt! Polizei, Hände hoch“ angerufen worden. Der Beschwerdeführer habe gefragt, was vorliege und habe ein Beamter des EKO-Cobra geantwortet: „Des wirst eh morgen sehen, was im Protokoll steht“. Abermals habe der Beschwerdeführer nachgefragt und dabei seine Hände nur seitlich leicht bewegt, er habe diese weder erhoben noch die Beamten attackiert, der Beschwerdeführer sei seit 34 Jahren Polizist und würde nie Beamte treten oder schlagen. Dann sei der Beschwerdeführer von zwei Beamten an beiden Armen gepackt worden und man habe an ihm die Festnahme vollzogen. Daraufhin habe sich sein Sohn XXXX widerstandslos festnehmen lassen. Der Beschwerdeführer habe einen Herzinfarkt erlitten und durch einen Ellbogenschlag des Beamten CM-56 eine Verletzung an der Nasenwurzel. Dieser Beamte sei auch in weiterer Folge die ganze Zeit beim Beschwerdeführer gewesen, durch die Verletzung bzw. die Schmerzen sei es dann zu verbalen Entgleisungen des Beschwerdeführers gekommen, aber habe der Beschwerdeführer die Beamten nur beschimpft, abgesehen von der Aussage gegen CM-56, dass dessen Verhalten Konsequenzen haben werde, diesem aber nicht gedroht. Abermals habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er seit 34 Jahren im Polizeidienst sei. Man habe ihn etwa eine Stunde sitzen lassen bis schließlich eine Ärztin gekommen sei, obwohl der Beschwerdeführer schon länger nach einem Arzt gefragt habe. Diese Ärztin habe Herzprobleme und die Nasenverletzung festgestellt, der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge mit der Rettung unter Polizeibegleitung ins Spital gebracht worden. 1.4.
  8. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer über Ersuchen, die Ereignisse vom Abend des 12.03.2024 in seinem Wohnhaus in römisch 40 zu schildern, ausgeführt, dass der 12.03.2024 der schwärzeste Tag in seinem Leben gewesen sei. Er habe sich am Abend im ersten Stock aufgehalten, ebenso wie sein mittlerer Sohn römisch 40 , der, wie der Beschwerdeführer erst später erfahren habe, das eigentliche Ziel der Polizei gewesen sei. Sein jüngster Sohn sei im Dachgeschoss gewesen. Der Beschwerdeführer sei, ebenso wie römisch 40 , durch laute Geräusche aufmerksam geworden und seien die beiden gleichzeitig aus ihren jeweiligen Zimmern auf den Gang getreten, wobei der Beschwerdeführer vorausgegangen sei, römisch 40 hinter dem Beschwerdeführer. Er habe sich die Stiege hinunterbewegt und etwa auf der fünfuntersten Stufe stehend mehrere Beamte des EKO-Cobra gesehen, die seine Frau mit Langwaffen umzingelt hätten. Es seien auch andere Polizisten anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Polizisten bzw. die Beamten des EKO-Cobra als solche erkannt, wenn er auch die Welt nicht mehr verstanden habe. Da sei er schon mit den Worten: „Halt! Polizei, Hände hoch“ angerufen worden. Der Beschwerdeführer habe gefragt, was vorliege und habe ein Beamter des EKO-Cobra geantwortet: „Des wirst eh morgen sehen, was im Protokoll steht“. Abermals habe der Beschwerdeführer nachgefragt und dabei seine Hände nur seitlich leicht bewegt, er habe diese weder erhoben noch die Beamten attackiert, der Beschwerdeführer sei seit 34 Jahren Polizist und würde nie Beamte treten oder schlagen. Dann sei der Beschwerdeführer von zwei Beamten an beiden Armen gepackt worden und man habe an ihm die Festnahme vollzogen. Daraufhin habe sich sein Sohn römisch 40 widerstandslos festnehmen lassen. Der Beschwerdeführer habe einen Herzinfarkt erlitten und durch einen Ellbogenschlag des Beamten CM-56 eine Verletzung an der Nasenwurzel. Dieser Beamte sei auch in weiterer Folge die ganze Zeit beim Beschwerdeführer gewesen, durch die Verletzung bzw. die Schmerzen sei es dann zu verbalen Entgleisungen des Beschwerdeführers gekommen, aber habe der Beschwerdeführer die Beamten nur beschimpft, abgesehen von der Aussage gegen CM-56, dass dessen Verhalten Konsequenzen haben werde, diesem aber nicht gedroht. Abermals habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass er seit 34 Jahren im Polizeidienst sei. Man habe ihn etwa eine Stunde sitzen lassen bis schließlich eine Ärztin gekommen sei, obwohl der Beschwerdeführer schon länger nach einem Arzt gefragt habe. Diese Ärztin habe Herzprobleme und die Nasenverletzung festgestellt, der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge mit der Rettung unter Polizeibegleitung ins Spital gebracht worden. Über ausdrückliche Nachfrage, ob der Beschwerdeführer die Beamten des EKO-Cobra an der Festnahme seines Sohnes XXXX sowie an der eigenen Festnahme mit Gewalt zu hindern versucht habe, hat dieser ausgeführt, dass das nicht der Fall gewesen sei. Er habe weder in Richtung der Beamten geschlagen oder getreten, noch habe er diese getroffen. Über ausdrückliche Nachfrage, ob der Beschwerdeführer die Beamten des EKO-Cobra an der Festnahme seines Sohnes römisch 40 sowie an der eigenen Festnahme mit Gewalt zu hindern versucht habe, hat dieser ausgeführt, dass das nicht der Fall gewesen sei. Er habe weder in Richtung der Beamten geschlagen oder getreten, noch habe er diese getroffen. Über ausdrückliche Nachfrage, ob der Beschwerdeführer zunächst einen Fußtritt in Richtung eines Beamten des EKO-Cobra ausgeführt und dann nicht bloß unerhebliche Körperkraft bzw. Fußtritte gegen die Polizeibeamten zur Überwindung seiner körperlichen Fixierung eingesetzt habe, hat dieser ausgeführt, dass er sich auf der Stiege befunden und versucht habe, sein Gleichgewicht zu halten. Er trete nicht gegen einen Kollegen, er habe das nie getan und werde das nie tun. Die ausdrückliche Nachfrage, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich zwei Beamte des EKO-Cobra während der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw. Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht habe, blieb unbeantwortet, weil der Beschwerdeführer nur ausgeführt hat, dass er sich die Anzeige wegen der aus seiner Sicht falschen Gefahrenprognose der Beamten der Polizeiinspektion XXXX erklären könne, man würde den Beschwerdeführer dort nicht kennen. Er habe lediglich seinen Sohn XXXX , der mit Suchtmittel zu tun gehabt habe, zu mehreren Vernehmungen begleitet und habe es Briefzustellungen bei ihm gegeben. Ansonsten habe der Beschwerdeführer seit 1989, seitdem er in XXXX wohne, niemals mit der Polizei zu tun gehabt. Die ausdrückliche Nachfrage, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich zwei Beamte des EKO-Cobra während der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw. Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht habe, blieb unbeantwortet, weil der Beschwerdeführer nur ausgeführt hat, dass er sich die Anzeige wegen der aus seiner Sicht falschen Gefahrenprognose der Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 erklären könne, man würde den Beschwerdeführer dort nicht kennen. Er habe lediglich seinen Sohn römisch 40 , der mit Suchtmittel zu tun gehabt habe, zu mehreren Vernehmungen begleitet und habe es Briefzustellungen bei ihm gegeben. Ansonsten habe der Beschwerdeführer seit 1989, seitdem er in römisch 40 wohne, niemals mit der Polizei zu tun gehabt. Über ausdrückliche Nachfrage, ob der Beschwerdeführer zwei Beamte des EKO-Cobra gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er nach seiner Festnahme sinngemäß geäußert habe, dass er die Beamten des EKO-Cobra „fertig machen“ werde, wenn er wieder freigelassen werde, hat der Beschwerdeführer angegeben, dass dies nicht der Fall gewesen sei und er sich nicht erklären könne, warum die Beamten des EKO-Cobra das angegeben hätten. Es könne unter Umständen mit der (ihm) zugefügten Verletzung in Zusammenhang stehen.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Beweiswürdigung zu 1.
  11. („Zum bisherigen Verfahren“): Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 18.02.2025 vorgehalten wurden und der nicht entgegengetreten wurde. 2.
  12. Beweiswürdigung zu 1.
  13. („Zur Person des Beschwerdeführers“): Auch die Feststellungen zu 1.2.
  14. ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, insbesondere aus der Disziplinaranzeige, und aus den damit in Einklang zu bringenden Aussagen des Beschwerdeführers (insbesondere) in der Verhandlung am 18.02.
  15. Die Aktenteile wurden mit den Parteien erörtert und sind diese weder diesen noch den Aussagen des Beschwerdeführers entgegengetreten. Daher können diese der Entscheidung unterstellt werden. Dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben vor der Suspendierung bzw. vor dem Vorfall vom 12.03.2024 zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt hat, ergibt sich aus den Aussagen des ChefInsp XXXX , der bis vor der Suspendierung des Beschwerdeführers dessen Polizeiinspektionskommandant war. Soweit der Disziplinaranwalt rügt, dass sich der Zeuge nicht mit dem Vorfall beschäftigt, insbesondere nicht mit am Vorfall beteiligten Exekutivbeamten gesprochen hat, ist dieser Einwand hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers vor der Suspendierung bzw. vor dem Vorfall vom 12.03.2024 zurückzuweisen, weil im Disziplinarverfahren vom Zeugen nur eine Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers gefordert worden war und der außerdienstliche Vorfall, bei dem der Zeuge ja auch nicht anwesend war, von diesem nicht zu beschreiben war. Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Zeugen dazu befragt hat, ob dieser noch Vertrauen in den Beschwerdeführer hätte, ist der Einwand ebenfalls zurückzuweisen, weil es sich beim Vertrauen in eine Person um eine subjektive Entscheidung handelt, die im Verhältnis zwischen dem Zeugen und dem Beschwerdeführer auf eine jahrelange, offenbar relativ friktionsfreie Zusammenarbeit fußt. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Zeuge trotz einer einmaligen, wenn auch schwerwiegenden Fehlleistung, subjektiv noch Vertrauen in den Beschwerdeführer hätte. Auch ist eine Dienstbeschreibung kein Gutachten, zumal der Zeuge weder als Sachverständiger bestellt worden ist noch mit der formellen Verfassung eines Gutachtens beauftragt wurde. Der Zeuge hat dem Gericht Tatsachen geliefert – wie es die Aufgabe eines Zeugen ist – die Schlüsse hat das Gericht zu ziehen; die subjektive Einschätzung des Zeugen, noch Vertrauen in den Beschwerdeführer zu haben, mag bei dieser Einschätzung von – wenn auch nicht großer – Relevanz sein, ein Gutachten, dem ja bezüglich der Tatsachenfeststellungen im Gutachten im engeren Sinn nur auf gleichem wissenschaftlichem Niveau entgegengetreten werden kann, sind die Ausführungen des Kommandanten, der ja – um das nochmals zu betonen – als Zeuge und nicht als Sachverständiger geladen war, nicht. Insoweit gehen die diesbezüglichen Ausführungen des Disziplinaranwalts ins Leere. Sie können – mangels Rückwirkung einer Handlung auf die Vergangenheit – auch nicht die Ausführungen des Zeugen, der Beschwerdeführer habe vor der Suspendierung bzw. vor den Vorfall vom 12.03.2024 seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt, entkräften.Dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben vor der Suspendierung bzw. vor dem Vorfall vom 12.03.2024 zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt hat, ergibt sich aus den Aussagen des ChefInsp römisch 40 , der bis vor der Suspendierung des Beschwerdeführers dessen Polizeiinspektionskommandant war. Soweit der Disziplinaranwalt rügt, dass sich der Zeuge nicht mit dem Vorfall beschäftigt, insbesondere nicht mit am Vorfall beteiligten Exekutivbeamten gesprochen hat, ist dieser Einwand hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers vor der Suspendierung bzw. vor dem Vorfall vom 12.03.2024 zurückzuweisen, weil im Disziplinarverfahren vom Zeugen nur eine Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers gefordert worden war und der außerdienstliche Vorfall, bei dem der Zeuge ja auch nicht anwesend war, von diesem nicht zu beschreiben war. Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Zeugen dazu befragt hat, ob dieser noch Vertrauen in den Beschwerdeführer hätte, ist der Einwand ebenfalls zurückzuweisen, weil es sich beim Vertrauen in eine Person um eine subjektive Entscheidung handelt, die im Verhältnis zwischen dem Zeugen und dem Beschwerdeführer auf eine jahrelange, offenbar relativ friktionsfreie Zusammenarbeit fußt. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Zeuge trotz einer einmaligen, wenn auch schwerwiegenden Fehlleistung, subjektiv noch Vertrauen in den Beschwerdeführer hätte. Auch ist eine Dienstbeschreibung kein Gutachten, zumal der Zeuge weder als Sachverständiger bestellt worden ist noch mit der formellen Verfassung eines Gutachtens beauftragt wurde. Der Zeuge hat dem Gericht Tatsachen geliefert – wie es die Aufgabe eines Zeugen ist – die Schlüsse hat das Gericht zu ziehen; die subjektive Einschätzung des Zeugen, noch Vertrauen in den Beschwerdeführer zu haben, mag bei dieser Einschätzung von – wenn auch nicht großer – Relevanz sein, ein Gutachten, dem ja bezüglich der Tatsachenfeststellungen im Gutachten im engeren Sinn nur auf gleichem wissenschaftlichem Niveau entgegengetreten werden kann, sind die Ausführungen des Kommandanten, der ja – um das nochmals zu betonen – als Zeuge und nicht als Sachverständiger geladen war, nicht. Insoweit gehen die diesbezüglichen Ausführungen des Disziplinaranwalts ins Leere. Sie können – mangels Rückwirkung einer Handlung auf die Vergangenheit – auch nicht die Ausführungen des Zeugen, der Beschwerdeführer habe vor der Suspendierung bzw. vor den Vorfall vom 12.03.2024 seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt, entkräften. Zu den Feststellungen zu 1.2.
  16. ist auszuführen, dass die Zeugin Insp XXXX vor der Behörde nur Vorfälle vom Hörensagen schilderte, so hätten ihr Kollegen erzählt, dass der Vater nach der Sicherstellung des Handys seines Sohnes nach einem Drogendelikt „verbal sehr aggressiv“ gefragt habe: „was das soll, - warum wir seinem Sohn das Handy wegnehmen?“. Hier ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Frage für einen Vater, der versucht, seinen Sohn vor Problemen zu bewahren, soweit das rechtlich möglich ist, durchaus gerechtfertigt war; die Zeugin hat weder den Kollegen genannt, der ihr die Geschichte erzählt habe noch geschildert, inwieweit der Beschwerdeführer aggressiv gewesen wäre; darüber hinaus habe sie von weiteren Vorfällen keine Kenntnis.Zu den Feststellungen zu 1.2.
  17. ist auszuführen, dass die Zeugin Insp römisch 40 vor der Behörde nur Vorfälle vom Hörensagen schilderte, so hätten ihr Kollegen erzählt, dass der Vater nach der Sicherstellung des Handys seines Sohnes nach einem Drogendelikt „verbal sehr aggressiv“ gefragt habe: „was das soll, - warum wir seinem Sohn das Handy wegnehmen?“. Hier ist aber darauf hinzuweisen, dass diese Frage für einen Vater, der versucht, seinen Sohn vor Problemen zu bewahren, soweit das rechtlich möglich ist, durchaus gerechtfertigt war; die Zeugin hat weder den Kollegen genannt, der ihr die Geschichte erzählt habe noch geschildert, inwieweit der Beschwerdeführer aggressiv gewesen wäre; darüber hinaus habe sie von weiteren Vorfällen keine Kenntnis. Auch der Zeuge AbtInsp XXXX kann nur einem Vorfall hinsichtlich der Zustellung eines Behördendokuments schildern, bei dem sich der Beschwerdeführer zwar nicht kooperativ verhalten hat, aber nur sein Recht, nicht gegen seinen Sohn auszusagen, wahrgenommen hat. Ansonsten ist die Amtshandlung nach den Schilderungen des Zeugen aber ohne Aggression seitens des Beschwerdeführers von Statten gegangen.Auch der Zeuge AbtInsp römisch 40 kann nur einem Vorfall hinsichtlich der Zustellung eines Behördendokuments schildern, bei dem sich der Beschwerdeführer zwar nicht kooperativ verhalten hat, aber nur sein Recht, nicht gegen seinen Sohn auszusagen, wahrgenommen hat. Ansonsten ist die Amtshandlung nach den Schilderungen des Zeugen aber ohne Aggression seitens des Beschwerdeführers von Statten gegangen. Selbst der vom Beschwerdeführer selbst geschilderte Vorfall, als er seinen Sohn zu einer Einvernahme auf die Polizeiinspektion XXXX begleitet hat, ist nicht geeignet, objektiv eine damalige Gefährlichkeit bzw. Aggressivität des Beschwerdeführers festzustellen, zumal ja er und sein Sohn aus einem Büro unfreundlich hinauskomplimentiert wurden, aber nirgendwo behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer geschrien habe.Selbst der vom Beschwerdeführer selbst geschilderte Vorfall, als er seinen Sohn zu einer Einvernahme auf die Polizeiinspektion römisch 40 begleitet hat, ist nicht geeignet, objektiv eine damalige Gefährlichkeit bzw. Aggressivität des Beschwerdeführers festzustellen, zumal ja er und sein Sohn aus einem Büro unfreundlich hinauskomplimentiert wurden, aber nirgendwo behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer geschrien habe. Trotzdem ist für das Bundesverwaltungsgericht – selbst wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall Exekutivbediensteter und (vor dem Vorfall am 12.03.2024) als nicht aggressiv zu bezeichnen war – das Einschreiten des EKO-Cobra grundsätzlich als auch in der Art nachvollziehbar, weil auf Grund der Tatsachenlage davon ausgegangen werden musste, dass der Sohn des Beschwerdeführers und möglicherweise weitere Mittäter bewaffnet im Haus des Beschwerdeführers anwesend wären und diese Anwesende, gegebenenfalls auch den Beschwerdeführer, als Geiseln hätten nehmen können, zumal ein Akt schwerer Kriminalität der (verdichteten) Verdachtslage nach zuvor am gleichen Tag gesetzt worden war. 2.
  18. Beweiswürdigung zu 1.
  19. („Zum Vorfall vom 12.03.2024“): Die Feststellungen zu 1.3.
  20. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Gerichtsakt 519 038 HV 33/24 a des Landesgerichts Wels, der vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafft, schon mit Schreiben vom 28.11.2024, W170 2303382-1/8Z, ins Parteiengehör gebracht und in die Verhandlung vom 18.02.2025 eingeführt wurde und dem die Parteien nicht entgegengetreten sind. Weiters hat das Bundesverwaltungsgericht eine am 17.02.2025 eingeholte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung verlesen, auch aus dieser ergibt sich die Verurteilung des Beschwerdeführers, sowie, dass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Dass die Verurteilung in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Beschwerdeführer auch selbst eingeräumt. Die Feststellungen zu 1.3.
  21. ergeben sich – soweit sie nicht vom unter 1.3.1 festgestellten Urteil getragen sind – aus den vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arztbriefen und Befunden. Dass der Beschwerdeführer noch Medikamente nimmt und diesbezüglich halbjährlich evaluiert wird, ergibt sich aus seinen Aussagen, denen die Parteien einerseits nicht entgegengetreten sind, die sich auf die vorgelegten Befunde stützen können und die der Lebenserfahrung entsprechen. Die Nasenverletzung ist sowohl im Strafakt dokumentiert als auch vom Gericht festgestellt worden. 2.
  22. Beweiswürdigung zu 1.
  23. („Zum Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Vorfall vom 12.03.2024 und zu seiner Verantwortungsübernahme“): Zu 1.4.
  24. ist auszuführen, dass sich keine Hinweise auf ein disziplinäres oder sonst rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers auf die Zeit ab Verhängung seiner Suspendierung bzw. nach den Vorfall vom 12.03.2024 finden. Zu 1.4.
  25. ist auf das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, zumal es ja aus prozesstaktischen Überlegungen für den Sohn des Beschwerdeführers sinnvoll war, die Mittäter zu nennen und somit mit einer geringeren Strafe davonzukommen. Zu 1.4.
  26. ist auszuführen, dass diese Frage des Beschwerdeführers sich zwar nicht in der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor der Behörde vom 26.11.2024 findet, aber diese wurde vom Disziplinaranwalt geschildert und vom Vertreter des Beschwerdeführers zugestanden (siehe Verhandlungsschrift,S. 23: „Er hat auch beim letzten Mal bei der Urteilsverkündung den VR unterbrochen und hat gesagt: ‚Soll ich mich entschuldigen, wenn der mir die Nase einhaut‘.“), daher steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Bescheidverkündung durch die belangte Behörde über Vorhalt, dass er sich nicht einmal bei den Beamten des EKO-Cobra entschuldigt habe, den Vorsitzenden unterbrochen und gefragt hat, ob er sich jetzt ernsthaft auch noch dafür entschuldigen müsse, dass ihm Beamte des EKO-Cobra die Nase gebrochen hätten. Die Feststellungen zu 1.4.
  27. ergeben sich aus der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2025, die den Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Durchsicht vorgelegt wurde und hinsichtlich derer keine Protokollrügen erstattet wurden.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  29. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar, hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103; VwGH 23.02.2000, 97/09/0082). Daher und dadurch, dass sich die (alleinige) Beschwerde des Beschwerdeführers nur gegen den Strafausspruch, nicht aber gegen den Schuldspruch richtet, ist letzterer in Rechtskraft erwachsen und der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Strafausspruch zu unterstellen. 3.
  30. Allerdings darf

§ 94Abs.

1a BDG trotzdem drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Zustellung an dessen Vertreter erfolgte am 24.10.2024, somit sind seitdem keine drei Jahre vergangen und liegt eine Verjährung nach § 94 Abs. 1a BDG nicht vor; eine andere Verjährung kommt nicht in Betracht.3.2. Allerdings darf

Paragraph 94, Absatz eins a, BDG trotzdem drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Zustellung an dessen Vertreter erfolgte am 24.10.2024, somit sind seitdem keine drei Jahre vergangen und liegt eine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG nicht vor; eine andere Verjährung kommt nicht in Betracht. 3.

  1. Es bleibt daher nur die Beschwerde über den Strafausspruch und – wenn auch nicht explizit angefochten – die Beschwerde über den Kostenersatz, der unmittelbar mit dem Strafausspruch zusammenhängt, zu entscheiden (siehe zu letzterem unten). 3.
  2. Hiebei ist zu bedenken, dass es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Strafe (§§ 91 ff BDG) um eine Ermessensentscheidung handelt, da die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 BDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe Ermessensentscheidungen darstellen. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208).3.
  3. Hiebei ist zu bedenken, dass es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Strafe (Paragraphen 91, ff BDG) um eine Ermessensentscheidung handelt, da die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, BDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe Ermessensentscheidungen darstellen. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208).

Art. 130Abs.

3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Es ist daher vorerst die Ermessensübung der Behörde zu überprüfen und nur, wenn diese nicht dem Gesetz entspricht, eigenes Ermessen zu üben. 3.5. Schließlich ist – auch in Bezug auf die Strafbemessung – die Disziplinarbehörde

§ 95Abs.

2 BDG bzw. das Verwaltungsgericht

§§ 95Abs. 2 BDG, 17 Vw

GVG an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie bzw. es darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen (VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0073).3.5. Schließlich ist – auch in Bezug auf die Strafbemessung – die Disziplinarbehörde

Paragraph 95, Absatz 2, BDG bzw. das Verwaltungsgericht

Paragraphen 95, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie bzw. es darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl die äußere als auch die innere Tatseite betreffenden Tatsachen (VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0073). Allerdings bezieht sich die in § 95 Abs. 2 BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils nicht auch auf die Strafbemessung durch das Strafgericht (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0210; VwGH 05.09.2013, 2013/09/0058), insbesondere, ist die Bundesdisziplinarbehörde und ihr nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht nicht gehindert, auch wenn das Strafgericht keine Strafe verhängt hat, die zum Amtsverlust

§ 27St

GB führt, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe, also auch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen (VwGH 23.03.1994, 93/09/0391; VwGH 26.06.2012, 2011/09/0210). Allerdings bezieht sich die in Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils nicht auch auf die Strafbemessung durch das Strafgericht (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0210; VwGH 05.09.2013, 2013/09/0058), insbesondere, ist die Bundesdisziplinarbehörde und ihr nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht nicht gehindert, auch wenn das Strafgericht keine Strafe verhängt hat, die zum Amtsverlust

Paragraph 27, StGB führt, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe, also auch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen (VwGH 23.03.1994, 93/09/0391; VwGH 26.06.2012, 2011/09/0210). An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen, nicht aber auf weitere Dienstpflichtverletzungen gerichtete – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150). Schließlich ist der Disziplinaranwalt darauf hinzuweisen, dass eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der Widerstand gegen die Staatsgewalt jedenfalls zur Entlassung zu führen hat, nicht vorgefunden werden kann, da das (nur vor der Behörde ausdrücklich bezeichnete) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.1996, 93/09/0463, einerseits nicht nur einen Fall des Widerstands gegen die Staatsgewalt, sondern auch einen versuchten Bankraub betraf und andererseits – was relevanter erscheint – sich auf die Strafzumessung vor der Abkehr eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115) vom Untragbarkeitsgrundsatz bzw. der relevanten Gesetzesänderung durch die Dienstrechts-Novelle 2008, mit der die Generalprävention in die Strafbemessung Eingang fand, bezieht und daher nicht mehr unmittelbar auf die heute geltende Rechtslage zu übertragen ist; frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederum hat keine „geklärte Rechtsfrage“ zur Folge und ist daher nicht relevant. 3.6. Diese Überlegungen zu Grunde legend ist nunmehr die Strafbemessung der belangten Behörde zu überprüfen.

§ 92Abs.

1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.

Paragraph 92, Absatz eins, BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.

§ 93Abs.

1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 93Abs.

2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).

Paragraph 93, Absatz 2, BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Es ist daher unter Berücksichtigung der Schwere der – wenn mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen werden, schwersten – Dienstpflichtverletzung und unter den Gesichtspunkten der Spezial- und Generalprävention ein Strafmaß auszumessen und innerhalb dieses Strafmaßes dann unter Berücksichtigung der Erschwernis- und Milderungsgründe die Disziplinarstrafe zu konkretisieren. Keine Rolle spielt es, wenn die Behörde im Schuldspruch – im Gegensatz zu Landesgericht Wels mit Urteil vom 30.04.2024, 38 Hv 33/24a, das von einer versuchten und einer vollendeten Körperverletzung ausgeht – nur davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die amtshandelnden Beamten des EKO-Cobra zu verletzen versucht hat, da die Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG unabhängig davon, ob eine Verletzung zu Stande gekommen ist oder nicht, vollendet ist, sobald auch nur der (rechtswidrige) Versuch einer Verletzung eines Exekutivbeamten vorliegt.Keine Rolle spielt es, wenn die Behörde im Schuldspruch – im Gegensatz zu Landesgericht Wels mit Urteil vom 30.04.2024, 38 Hv 33/24a, das von einer versuchten und einer vollendeten Körperverletzung ausgeht – nur davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die amtshandelnden Beamten des EKO-Cobra zu verletzen versucht hat, da die Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG unabhängig davon, ob eine Verletzung zu Stande gekommen ist oder nicht, vollendet ist, sobald auch nur der (rechtswidrige) Versuch einer Verletzung eines Exekutivbeamten vorliegt. Zwar kann der Behörde im Lichte des Urteils Landesgericht Wels vom 30.04.2024, 38 Hv 33/24a, nicht entgegengetreten werden, wenn sie von vorsätzlichem Handeln ausgeht, allerdings sind die Ausführungen zum Strafrahmen („15.

  1. Zum Strafrahmen ist auszuführen, dass aus generalpräventiven Gründen bei wiederholten und anhaltend schweren Dienstpflichtverletzungen, wie gegenständlich, regelmäßig die Entlassung oder eine hohe Geldstrafe angezeigt ist.“) nicht nachvollziehbar, da das Verhalten des Beschwerdeführers am 12.03.2024 im gegenständlich rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu recht – disziplinarrechtlich als eine Tathandlung gesehen wird. Diese hat zwar, durch die länger anhaltenden Drohungen gegenüber den Beamten des EKO-Cobra, länger gedauert, wurde aber nicht wiederholt (was die Behörde, die von wiederholten und anhaltenden … Dienstpflichtverletzungen spricht, aber bei der Strafbemessung unterstellt), auch wenn sie richtigerweise im Schuldspruch von einer Dienstpflichtverletzung spricht (arg.: „… seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG …“). Auch hat die Behörde bei der Ausmessung des Strafrahmens keine Beziehung zur Spezialprävention hergestellt.Zwar kann der Behörde im Lichte des Urteils Landesgericht Wels vom 30.04.2024, 38 Hv 33/24a, nicht entgegengetreten werden, wenn sie von vorsätzlichem Handeln ausgeht, allerdings sind die Ausführungen zum Strafrahmen („15.
  2. Zum Strafrahmen ist auszuführen, dass aus generalpräventiven Gründen bei wiederholten und anhaltend schweren Dienstpflichtverletzungen, wie gegenständlich, regelmäßig die Entlassung oder eine hohe Geldstrafe angezeigt ist.“) nicht nachvollziehbar, da das Verhalten des Beschwerdeführers am 12.03.2024 im gegenständlich rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu recht – disziplinarrechtlich als eine Tathandlung gesehen wird. Diese hat zwar, durch die länger anhaltenden Drohungen gegenüber den Beamten des EKO-Cobra, länger gedauert, wurde aber nicht wiederholt (was die Behörde, die von wiederholten und anhaltenden … Dienstpflichtverletzungen spricht, aber bei der Strafbemessung unterstellt), auch wenn sie richtigerweise im Schuldspruch von einer Dienstpflichtverletzung spricht (arg.: „… seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG …“). Auch hat die Behörde bei der Ausmessung des Strafrahmens keine Beziehung zur Spezialprävention hergestellt. Darüber hinaus ist die Strafbemessung aus einem (nicht der Behörde anzulastenden) Grund rechtswidrig, zumal das Bundesverwaltungsgericht die Rechts- und Tatsachenlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Entscheidung zu unterstellen hat (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), war der Beschwerdeführer zumindest im Groben vor der Behörde noch geständig – nur so kann ein Schuldbekenntnis ohne Einlassung in die Sache gewertet werden – liegt ein solches Tatsachengeständnis vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vor, weil der Beschwerdeführer sowohl in der allgemeinen als auch in der auf die einzelnen Tathandlungen bezogene speziellen Einlassung alle Tathandlungen bestritten hat, mit Ausnahme der Drohung an den Beamten des EKO-Cobra, die Amtshandlung werde für diesen Konsequenzen haben; dies ist aber nicht als Bedrohung mit einer Verletzung am Körper (siehe Urteil des Landesgericht Wels vom 30.04.2024, 38 Hv 33/24a) bzw. mit einer rechtswidrigen gefährlichen Drohung (siehe rechtskräftiger Schuldspruch im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis) gleichzusetzen; ersteres erschließt sich schon aus der Tatschilderung, letzteres daraus, dass in der Ankündigung an einen Exekutivbeamten, sich über sein (aus subjektiver Sicht des Betroffenen) rechtswidriges Verhalten zu beschweren und dadurch für Konsequenzen zu sorgen, keine gefährliche Drohung darstellt. Dies ist aber von höchster Relevanz, weil Geständnis und Schuldeinsicht zwar keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose sind, dies jedoch dann nicht gilt, wenn bereits ein rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt, an das die Behörde, und ihr folgend das Verwaltungsgericht, sowohl im Hinblick auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gebunden ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0076). Leugnet der Verurteilte auch im folgenden Disziplinarverfahren noch beharrlich die Tat, führt dies zur Annahme, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung einer geringeren Strafe Rechnung getragen wird (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0183). Leugnet der Beamte die (rechtskräftig abgeurteilte) Tatbegehung noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, darf dieses von einem „hartnäckigem Leugnen“ im Sinne einer negativen Zukunftsprognose ausgehen (VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014), was für die Spezialprävention relevant ist. Daher ist die Durchführung der Strafbemessung der Bundesdisziplinarbehörde rechtswidrig und hat durch das Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen. 3.
  3. Gegenständlich ist der Strafausmessung zu unterstellen, dass der Beschwerdeführer (laut dem rechtskräftigen Schuldspruch im Erkenntnis der belangten Behörde) am 12.03.2024 gegen 20:43 Uhr im Rahmen der Festnahme seines Sohnes XXXX in der Liegenschaft, XXXX , versucht hat, dessen Festnahme zu verhindern, versucht hat, die amtshandelnden Cobra-Beamten zu verletzen und diese in der Folge zudem gefährlich bedroht hat.3.
  4. Gegenständlich ist der Strafausmessung zu unterstellen, dass der Beschwerdeführer (laut dem rechtskräftigen Schuldspruch im Erkenntnis der belangten Behörde) am 12.03.2024 gegen 20:43 Uhr im Rahmen der Festnahme seines Sohnes römisch 40 in der Liegenschaft, römisch 40 , versucht hat, dessen Festnahme zu verhindern, versucht hat, die amtshandelnden Cobra-Beamten zu verletzen und diese in der Folge zudem gefährlich bedroht hat. Einerseits gehört die Verhinderung und Beendigung von gerichtlich strafbaren Handlungen zu den Kernaufgaben eines Exekutivbeamten, andererseits ist der Beschwerdeführer mit Gewalt und (länger andauernder) gefährlicher Drohung gegen die einschreitenden Exekutivbeamten vorgegangen, obwohl er diese – sonst wäre er nicht verurteilt worden und hat er dies auch eingestanden – als Polizisten erkannt hat. Der Umstand, dass die Festnahme, die er zu verhindern suchte, sich gegen seinen Sohn XXXX richtete, führt hier nicht zu einer Relativierung der Schwere der Dienstpflichtverletzung, da der Beschwerdeführer – so er die Maßnahme für rechtswidrig oder nicht nachvollziehbar gehalten hat – diese Maßnahme (bis zu einem gewissen Grad, siehe hiezu OGH 20.10.1966, 9 Os 102/66, der eine eindeutig erkennbar qualifizierte Rechtswidrigkeit der Amtshandlung fordert) über sich hätte ergehen lassen und dagegen allenfalls später Rechtsmittel hätte ergreifen können. Gegen die einschreitenden Beamten des EKO-Cobra tätlich zu werden und zu versuchen, diese zu verletzen, ist aber – aus disziplinarrechtlicher Sicht – für einen Beamten eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung.Einerseits gehört die Verhinderung und Beendigung von gerichtlich strafbaren Handlungen zu den Kernaufgaben eines Exekutivbeamten, andererseits ist der Beschwerdeführer mit Gewalt und (länger andauernder) gefährlicher Drohung gegen die einschreitenden Exekutivbeamten vorgegangen, obwohl er diese – sonst wäre er nicht verurteilt worden und hat er dies auch eingestanden – als Polizisten erkannt hat. Der Umstand, dass die Festnahme, die er zu verhindern suchte, sich gegen seinen Sohn römisch 40 richtete, führt hier nicht zu einer Relativierung der Schwere der Dienstpflichtverletzung, da der Beschwerdeführer – so er die Maßnahme für rechtswidrig oder nicht nachvollziehbar gehalten hat – diese Maßnahme (bis zu einem gewissen Grad, siehe hiezu OGH 20.10.1966, 9 Os 102/66, der eine eindeutig erkennbar qualifizierte Rechtswidrigkeit der Amtshandlung fordert) über sich hätte ergehen lassen und dagegen allenfalls später Rechtsmittel hätte ergreifen können. Gegen die einschreitenden Beamten des EKO-Cobra tätlich zu werden und zu versuchen, diese zu verletzen, ist aber – aus disziplinarrechtlicher Sicht – für einen Beamten eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Andererseits ist der Beschwerdeführer tätlich und in Verletzungsabsicht gegen Exekutivbeamte vorgegangen und hat sich damit – da es andere, rechtmäßige Handlungsalternativen gab – außerhalb der Gefahrengemeinschaft der Exekutive gestellt, er hat riskiert, dass Exekutivbeamte möglicherweise schwer verletzt werden. Es liegt daher nicht nur eine schwere, sondern eine schwerste Dienstpflichtverletzung vor – und zwar schon vor Berücksichtigung der Drohungen des Beschwerdeführers gegen die gerade von ihm körperlich angegriffenen Polizisten, ihnen körperlichen Schaden zuzufügen, wenn man ihn wieder freigelassen habe. Dies mag auf den ersten Blick im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers und die Sonderausbildungen der Beamten des EKO-Cobra illusorisch klingen, aber können diese nicht ausschließen, dass ein Polizeibeamter deren Identität herausfindet und in weiterer Folge in einem für ihn günstigen Moment diese mit Hilfsmittel, etwa einer Waffe oder einem Kraftfahrzeug, angreift. Es ist daher nicht hinnehmbar, dass Beamte auch des EKO-Cobra von eigenen Kollegen mit Verletzungen am Körper bedroht werden. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt. Es ist daher vom Vorliegen einer schwersten Dienstpflichtverletzung auszugehen. 3.
  5. Spezialpräventiv ist auf die oben zitierte Rechtsprechung zu verweisen, nach der Geständnis und Schuldeinsicht zwar keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose sind, dies jedoch dann nicht gilt, wenn bereits ein rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt, an das die Behörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht sowohl im Hinblick auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gebunden ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0076). Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht im Disziplinarverfahren beharrlich die Tat leugnet, muss dies zur Annahme führen, dass er selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung einer geringeren Strafe Rechnung getragen wird (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0183). Es ist von einem „hartnäckigem Leugnen“ im Sinne einer negativen Zukunftsprognose auszugehen (VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014), was für die Spezialprävention relevant ist. Dieser äußerst schwerwiegende Umstand entkräftet auch den bisherigen Lebenswandel; daher liegen schwerwiegende spezialpräventive Gründe für eine Disziplinarstrafe im obersten Bereich vor. 3.
  6. Aus generalpräventiver Sicht ist die Ausgangslage, in der sich der Disziplinarbeschuldigte vor dem 12.03.2024 befunden hat, keine besonders außergewöhnliche, da viele Eltern, auch Exekutivbedienstete, Probleme mit der strafrechtlichen Delinquenz von Verwandten haben. Es ist den Exekutivbeamten allerdings aufzuzeigen, dass die Unterstützung dieser Verwandten bzw. der Schutz dieser Verwandten ausschließlich im Rahmen der Gesetze – etwa durch die Wahrnehmung von Aussageverweigerungsrechten oder der Hilfe, berufliche Parteienvertreter hinzuzuziehen – zu erfolgen hat und jedenfalls ein gewaltsames Vorgehen gegen das Gesetz durchsetzende Exekutivbeamte absolut unzulässig ist. Es besteht daher auch ein gewichtiges generalpräventives Interesse an einer strengen disziplinären Bestrafung des Beschwerdeführers. 3.
  7. Unter Bedachtnahme auf die oben dargestellte Schwere der Dienstpflichtverletzung und die dargestellten spezial- und generalpräventiven Gründe kommt als Strafrahmen nur eine Entlassung in Betracht. 3.
  8. Es ist daher zu prüfen, ob die Milderungsgründe die Erschwernisgründe derart beträchtlich überwiegen, dass ein Unterschreiten des Strafrahmens in Betracht kommt. Erschwerend ist (als ein Erschwernisgrund)

§ 33Abs. 1 Z 1 St

GB, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichtverletzung durch die nach seiner Festnahme erfolgten gefährlichen Drohungen einerseits erschwert und andererseits in die Länge gezogen hat.Erschwerend ist (als ein Erschwernisgrund)

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichtverletzung durch die nach seiner Festnahme erfolgten gefährlichen Drohungen einerseits erschwert und andererseits in die Länge gezogen hat. Als Milderungsgrund kommt in Betracht, dass dem Beschwerdeführer eine zumindest eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der emotionalen und psychischen Ausnahmesituation in Verbindung mit einer teilweisen Alkoholisierung (siehe Feststellungen des Landesgerichts Wels im Urteil vom 30.04.2024, 38 Hv 33/24a) zuzubilligen ist (§ 34 Abs. 1 Z 11 StGB) und die eigenen, während der Tathandlung erlittene Verletzung der Nasenprellung sowie der erlittene Herzinfarkt (§ 34 Abs. 1 Z 19 StGB). Darüber hinaus ist als weiterer Milderungsgrund noch der bisher ordentliche dienstliche Werdegang des Beschwerdeführers zu werten, der auch nicht durch die in der Polizeiinspektion XXXX vorherrschende Meinung getrübt wird; weiters ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf seinen Sohn XXXX eingewirkt hat, damit dieser seine Mittäter nennt, mildernd (wenn dieser Milderungsgrund auch mangels unmittelbaren Bezug zur gegenständlichen Dienstpflichtverletzung und auf Grund der für den Sohn positiven prozesstaktischen Folgen nicht besonders schwerwiegend ist).Als Milderungsgrund kommt in Betracht, dass dem Beschwerdeführer eine zumindest eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der emotionalen und psychischen Ausnahmesituation in Verbindung mit einer teilweisen Alkoholisierung (siehe Feststellungen des Landesgerichts Wels im Urteil vom 30.04.2024, 38 Hv 33/24a) zuzubilligen ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB) und die eigenen, während der Tathandlung erlittene Verletzung der Nasenprellung sowie der erlittene Herzinfarkt (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB). Darüber hinaus ist als weiterer Milderungsgrund noch der bisher ordentliche dienstliche Werdegang des Beschwerdeführers zu werten, der auch nicht durch die in der Polizeiinspektion römisch 40 vorherrschende Meinung getrübt wird; weiters ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf seinen Sohn römisch 40 eingewirkt hat, damit dieser seine Mittäter nennt, mildernd (wenn dieser Milderungsgrund auch mangels unmittelbaren Bezug zur gegenständlichen Dienstpflichtverletzung und auf Grund der für den Sohn positiven prozesstaktischen Folgen nicht besonders schwerwiegend ist). Der Milderungsgrund

§ 34Abs. 1 Z 7 St

GB, die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen zu haben, liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer einerseits die Beamten als Exekutivbeamte erkannt hat und andererseits durch seine Drohungen fortgesetzt hat, nachdem der unmittelbare Zugriff bereits vorbei war. Auch ist dem Beschwerdeführer als erfahrenen Exekutivbeamten in einer solchen Situation keine Unbesonnenheit zuzubilligen. Selbiges gilt für den Milderungsgrund einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, auf Grund derer er sich zur Tat hat hinreißen lassen, da dieser einerseits bereits in der „emotionalen und psychischen Ausnahmesituation“ mitberücksichtigt ist und andererseits das Verhalten des Beschwerdeführers nicht allgemein begreiflich ist, da ein mit den rechtlichen Werten verbundener Exekutivbeamter sich der Maßnahme vorerst gebeugt und in weiterer Folge allenfalls Rechtsmittel eingelegt hätte. Der Milderungsgrund

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen zu haben, liegt nicht vor, weil der Beschwerdeführer einerseits die Beamten als Exekutivbeamte erkannt hat und andererseits durch seine Drohungen fortgesetzt hat, nachdem der unmittelbare Zugriff bereits vorbei war. Auch ist dem Beschwerdeführer als erfahrenen Exekutivbeamten in einer solchen Situation keine Unbesonnenheit zuzubilligen. Selbiges gilt für den Milderungsgrund einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, auf Grund derer er sich zur Tat hat hinreißen lassen, da dieser einerseits bereits in der „emotionalen und psychischen Ausnahmesituation“ mitberücksichtigt ist und andererseits das Verhalten des Beschwerdeführers nicht allgemein begreiflich ist, da ein mit den rechtlichen Werten verbundener Exekutivbeamter sich der Maßnahme vorerst gebeugt und in weiterer Folge allenfalls Rechtsmittel eingelegt hätte. Ebensowenig liegt ein reumütiges oder ein zur Aufklärung des Sachverhalts dienliches Geständnis vor, viel mehr liegt gar kein Geständnis vor. Daher überwiegen die Milderungsgründe zwar die Erschwernisgründe, aber bei weitem nicht derart, dass ein Abgehen von der Disziplinarstrafe der Entlassung gerechtfertigt wäre. 3.

  1. Auch wird die Entlassung – so sehr sie den Beschwerdeführer auch treffen wird – nicht zum wirtschaftlichen Untergang des schuldenfreien, eine Haushälfte besitzenden Beschwerdeführers führen, weil ihm nach Art. I Überbrückungshilfengesetz Überbrückungshilfe zu gewähren ist; es ist daher davon auszugehen, dass er diese Zeit nutzen kann, um eine adäquate, wenn auch zum Exekutivdienst nicht gleichwertige, Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er dann seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.3.
  2. Auch wird die Entlassung – so sehr sie den Beschwerdeführer auch treffen wird – nicht zum wirtschaftlichen Untergang des schuldenfreien, eine Haushälfte besitzenden Beschwerdeführers führen, weil ihm nach Artikel römisch eins, Überbrückungshilfengesetz Überbrückungshilfe zu gewähren ist; es ist daher davon auszugehen, dass er diese Zeit nutzen kann, um eine adäquate, wenn auch zum Exekutivdienst nicht gleichwertige, Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er dann seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Somit kam die Behörde im Ergebnis zu einer rechtmäßig bemessenen Disziplinarstrafe und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 3.
  3. Der im Disziplinarerkenntnis dem Beschwerdeführer festgesetzte Kostenbeitrag errechnet sich nach § 117 Abs. 2 BDG in der Fassung BGBl I Nr. 143/2024, da § 284 Abs. 118 Z 10 BDG anordnet, das unter anderem § 117 Abs. 2 BDG in der Fassung BGBl I Nr. 143/2024 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt, die Kundmachung am 09.10.2024 erfolgte, das Disziplinarerkenntnis nach dem 09.10.2024 erlassen wurde und weitere Übergangsbestimmungen nicht vorzufinden sind.3.
  4. Der im Disziplinarerkenntnis dem Beschwerdeführer festgesetzte Kostenbeitrag errechnet sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, da Paragraph 284, Absatz 118, Ziffer 10, BDG anordnet, das unter anderem Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt, die Kundmachung am 09.10.2024 erfolgte, das Disziplinarerkenntnis nach dem 09.10.2024 erlassen wurde und weitere Übergangsbestimmungen nicht vorzufinden sind.

§ 117Abs.

2 BDG (in der relevanten Fassung) hat (hier:) der Beamte, wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall (1.) eines Verweises 10% des Monatsbezugs

§ 92Abs.

2, höchstens jedoch 500 €, (2.) einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs

§ 92Abs.

2 und höchstens 500 €, (3.) einer Entlassung 500 €.

Paragraph 117, Absatz 2, BDG (in der relevanten Fassung) hat (hier:) der Beamte, wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall (1.) eines Verweises 10% des Monatsbezugs

Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €, (2.) einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs

Paragraph 92, Absatz 2 und höchstens 500 €, (3.) einer Entlassung 500 €. Da also der Kostenbeitrag an der Disziplinarstrafe hängt, ist dieser – auch ohne entsprechenden Antrag – jedenfalls mitangefochten. Gegenständlich ist § 117 Abs. 2 Z 3 BDG anzuwenden, da gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde. Somit entspricht der von der Behörde festgesetzte Kostenbeitrag dem Gesetz, es ist lediglich die Rechtsgrundlage (Z 3 statt Z 2) zu berichtigen. Gegenständlich ist Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 3, BDG anzuwenden, da gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde. Somit entspricht der von der Behörde festgesetzte Kostenbeitrag dem Gesetz, es ist lediglich die Rechtsgrundlage (Ziffer 3, statt Ziffer 2,) zu berichtigen. 3.

  1. Hinsichtlich der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, der mit einer Entlassung bestraft wurde, aufzuerlegenden Kosten ist auf die unter 3.
  2. dargestellte Rechtsgrundlage der §§ 117 Abs. 2, 284 Abs. 118 Z 10 BDG zu verweisen; diese ist im Spruch wiedergegeben und wird der dort vorgegebene Kostenbeitrag ausgesprochen.3.
  3. Hinsichtlich der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, der mit einer Entlassung bestraft wurde, aufzuerlegenden Kosten ist auf die unter 3.
  4. dargestellte Rechtsgrundlage der Paragraphen 117, Absatz 2, 284, Absatz 118, Ziffer 10, BDG zu verweisen; diese ist im Spruch wiedergegeben und wird der dort vorgegebene Kostenbeitrag ausgesprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Strafbemessung, unter A) befasst, diese dem Erkenntnis zu Grunde gelegt und ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu sehen, zumal es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 06.05.2020, Ra 2018/17/0219; VwGH 08.03.2021, Ra 2020/17/0089). Die Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2303382.1.00

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