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{'item': 'W170 2303828-1'}

Obsah (9)§§ 28Art. 133§ 10§ 2§ 7§ 6§ 79§ 80§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW170 2303828-1 Spruch, W170 2303828-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 62 Abs. 3 Z 2 HDG freigesprochen. römisch eins. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird Wm römisch 40 vom Vorwurf, gegen den Befehl seines Vorgesetzten verstoßen zu haben, indem er einen Arzt seiner Wahl aufgesucht habe,

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 62 Absatz 3, Ziffer 2, HDG freigesprochen. II. Hingegen wird die Beschwerde gegen den Schuldspruch, Wm XXXX sei dem Befehl, sich am 08.11.2024 um 07.00 Uhr in der truppenärztlichen Ambulanz der EHJ-Kaserne einzufinden, nicht pünktlich nachgekommen

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 7 Abs. 1 ADV, 2 Abs. 1 HDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Schuldspruch zu lauten hat:römisch zwei. Hingegen wird die Beschwerde gegen den Schuldspruch, Wm römisch 40 sei dem Befehl, sich am 08.11.2024 um 07.00 Uhr in der truppenärztlichen Ambulanz der EHJ-Kaserne einzufinden, nicht pünktlich nachgekommen

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 7 Absatz eins, ADV, 2 Absatz eins, HDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Schuldspruch zu lauten hat: „Wm XXXX ist „Wm römisch 40 ist schuldig, er hat fahrlässig gegen den Befehl seines Vorgesetzten, des DfUO OStV XXXX , erteilt in einem Telefonat am 07.11.2024, gegen 14.00 Uhr, am 08.11.2024, um 07.00 Uhr in der Truppenärztlichen Station der EHJ-Kaserne vorstellig zu werden, verstoßen, da er am 08.11.2024 erst gegen 07.15 Uhr, anstatt um 07.00 Uhr, dort vorstellig geworden ist.er hat fahrlässig gegen den Befehl seines Vorgesetzten, des DfUO OStV römisch 40 , erteilt in einem Telefonat am 07.11.2024, gegen 14.00 Uhr, am 08.11.2024, um 07.00 Uhr in der Truppenärztlichen Station der EHJ-Kaserne vorstellig zu werden, verstoßen, da er am 08.11.2024 erst gegen 07.15 Uhr, anstatt um 07.00 Uhr, dort vorstellig geworden ist. Wm XXXX hat dadurch den ihm erteilten Befehl nicht pünktlich ausgeführt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 7 Abs. 1 ADV begangen.“Wm römisch 40 hat dadurch den ihm erteilten Befehl nicht pünktlich ausgeführt und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 7, Absatz eins, ADV begangen.“ III. In teilweiser Stattgebung und teilweiser Abweisung der Beschwerde wird gegen Wm XXXX

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 80 Abs. 1 Z 2 HDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 200 verhängt.römisch drei. In teilweiser Stattgebung und teilweiser Abweisung der Beschwerde wird gegen Wm römisch 40

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 80 Absatz eins, Ziffer 2, HDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 200 verhängt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  3. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat im Rang eines Wachtmeisters, er hat ab September 2024 Funktionsdienst im Assistenzeinsatz an der Grenze in der
  4. Assistenzkompanie des Militärkommandos Steiermark geleistet, der am 08.11.2024 (auf Wunsch des Beschwerdeführers) vorzeitig – anstatt mit Ablauf des 29.12.2024 – beendet wurde.1.1.
  5. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Milizsoldat im Rang eines Wachtmeisters, er hat ab September 2024 Funktionsdienst im Assistenzeinsatz an der Grenze in der
  6. Assistenzkompanie des Militärkommandos Steiermark geleistet, der am 08.11.2024 (auf Wunsch des Beschwerdeführers) vorzeitig – anstatt mit Ablauf des 29.12.2024 – beendet wurde. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer nicht im aktiven militärischen Dienst. 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist sowohl strafrechtlich als auch disziplinär unbescholten, er kam aber auch zur am 16.01.2025 geführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit, in der ihm die verspätete Ausführung eines Befehls vorgeworfen wurde, um 23 Minuten zu der um 10.00 Uhr angesetzten Verhandlung zu spät, ohne sein Zuspätkommen, als dieses absehbar war, anzukündigen oder nach dem Erscheinen hiefür eine entsprechende Rechtfertigung vorzubringen. 1.
  8. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt wird festgestellt: 1.2.
  9. Am 06.11.2024 beendete der Beschwerdeführer seinen Dienst um 08.00 Uhr, er hatte auch am 07.11.2024 dienstfrei und hätte am 08.11.2024 wieder um 10.00 Uhr einrücken müssen. 1.2.
  10. Am 06.11.2024 begab sich der Beschwerdeführer mit seinem privaten PKW von der Kaserne in Straß zu seinem Wohnsitz in XXXX , wo er gegen 09.00 Uhr ankam und beim Aussteigen aus dem PKW einen stechenden Schmerz verspürte. Der Beschwerdeführer hat dann einen Tag abgewartet, in der Hoffnung, dass der Schmerz vergeht. Da dies aber nicht der Fall war, hat der Beschwerdeführer dem DfUO der
  11. Assistenzkompanie des Militärkommandos Steiermark, OStv XXXX , am 07.11.2024 um 06:11 Uhr eine E-Mail geschrieben und dann bald darauf – er hat bis dahin keine Antwort bekommen – den SanUO der
  12. Assistenzkompanie des Militärkommandos Steiermark, OStv XXXX , angerufen und mit diesem abgeklärt, dass vermutlich kein Bandscheibenvorfall und somit kein Notfall vorliegend war. Der SanUO hat zum Beschwerdeführer gesagt, dass dieser, wenn es akut sei, in das Landeskrankenhaus Deutschlandsberg oder ins Heeresspital Graz gehen könne, ansonsten müsse der Beschwerdeführer am nächsten Tag, den 08.11.2024, um 07.00 Uhr bei der Truppenärztlichen Station der EHJ-Kaserne vorstellig werden. Einen Spitalsbesuch hat der Beschwerdeführer nicht für nötig erachtet. 1.2.
  13. Am 06.11.2024 begab sich der Beschwerdeführer mit seinem privaten PKW von der Kaserne in Straß zu seinem Wohnsitz in römisch 40 , wo er gegen 09.00 Uhr ankam und beim Aussteigen aus dem PKW einen stechenden Schmerz verspürte. Der Beschwerdeführer hat dann einen Tag abgewartet, in der Hoffnung, dass der Schmerz vergeht. Da dies aber nicht der Fall war, hat der Beschwerdeführer dem DfUO der
  14. Assistenzkompanie des Militärkommandos Steiermark, OStv römisch 40 , am 07.11.2024 um 06:11 Uhr eine E-Mail geschrieben und dann bald darauf – er hat bis dahin keine Antwort bekommen – den SanUO der
  15. Assistenzkompanie des Militärkommandos Steiermark, OStv römisch 40 , angerufen und mit diesem abgeklärt, dass vermutlich kein Bandscheibenvorfall und somit kein Notfall vorliegend war. Der SanUO hat zum Beschwerdeführer gesagt, dass dieser, wenn es akut sei, in das Landeskrankenhaus Deutschlandsberg oder ins Heeresspital Graz gehen könne, ansonsten müsse der Beschwerdeführer am nächsten Tag, den 08.11.2024, um 07.00 Uhr bei der Truppenärztlichen Station der EHJ-Kaserne vorstellig werden. Einen Spitalsbesuch hat der Beschwerdeführer nicht für nötig erachtet. Aus Routine ist der Beschwerdeführer am 07.11.2024 nach dem Gespräch mit dem SanUO in weiterer Folge zum Hausarzt gegangen und hat sich bei diesem Schmerzmittel geholt. Der SanUO, OStv XXXX , war am 07.11.2024 kein Vorgesetzter des Beschwerdeführers.Der SanUO, OStv römisch 40 , war am 07.11.2024 kein Vorgesetzter des Beschwerdeführers. 1.2.
  16. Am 07.11.2024, um 12:01 Uhr, hat der Beschwerdeführer ein E-Mail des DfUO, OStv XXXX , erhalten. Das E-Mail hatte folgenden Wortlaut: „Werde das dem SanUO weitergeben, morgen so einrücken das sie in der früh noch ins Krankenrevier zum Arzt gehen können der stellt dann die Dienstfähigkeit fest.“1.2.
  17. Am 07.11.2024, um 12:01 Uhr, hat der Beschwerdeführer ein E-Mail des DfUO, OStv römisch 40 , erhalten. Das E-Mail hatte folgenden Wortlaut: „Werde das dem SanUO weitergeben, morgen so einrücken das sie in der früh noch ins Krankenrevier zum Arzt gehen können der stellt dann die Dienstfähigkeit fest.“ Nach diesem E-Mail kam es am 07.11.2024, gegen 14.00 Uhr, zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem DfUO, OStv XXXX , bei dem der DfUO, OStv XXXX , den Beschwerdeführer angewiesen hat, am 08.11.2024, um 07.00 Uhr, in der Truppenärztlichen Station der EHJ-Kaserne vorstellig zu werden,Nach diesem E-Mail kam es am 07.11.2024, gegen 14.00 Uhr, zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem DfUO, OStv römisch 40 , bei dem der DfUO, OStv römisch 40 , den Beschwerdeführer angewiesen hat, am 08.11.2024, um 07.00 Uhr, in der Truppenärztlichen Station der EHJ-Kaserne vorstellig zu werden, Der DfUO war am 07.11.2024 als Dienstführender und in Vertretung des Kompaniekommandanten funktional Vorgesetzter des Beschwerdeführers. 1.2.
  18. Der Beschwerdeführer erreichte am 08.11.2025 auf Grund der Unwägbarkeiten der Anreise und auf Grund dessen, dass er diese Unwägbarkeiten sowie den Umstand, dass er sich nach Erreichen der Kaserne erst adjustieren und nach der genauen Örtlichkeit, wo er vorstellig zu werden habe, fragen musste, um 07.15 Uhr die Truppenärztliche Station der EHJ-Kaserne; es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, wenn er vorausschauend geplant und insbesondere einen entsprechenden Zeitpolster einkalkuliert hätte, rechtzeitig in der Truppenärztlichen Station der EHJ-Kaserne vorstellig zu werden. Allerdings hat der Beschwerdeführer die Verspätung nicht ernstlich für möglich gehandelt, sondern insoweit einfach rücksichtslos gehandelt. Trotz seiner Verspätung wurde der Beschwerdeführer einer Diensttauglichkeitsuntersuchung unterzogen und dann am 08.11.2025 dem Procedere für einen „Abrüster“ zugeführt.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Beweiswürdigung zu 1.
  21. („Zur Person des Beschwerdeführers“): Die Feststellungen zu 1.1.
  22. sind unstrittig, sie ergeben sich aus der Aktenlage und aus den diesbezüglich korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers und können der Entscheidung somit unterstellt werden. Die Feststellungen zu 1.1.
  23. ergeben sich hinsichtlich der Unbescholtenheit aus der Aktenlage und hinsichtlich der Verspätung des Beschwerdeführers zur ersten Tagsatzung in der gegenständlichen Rechtssache aus dem entsprechenden Verhandlungsprotokoll (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 2 oben und S. 4 ganz oben). 2.
  24. Beweiswürdigung zu 1.
  25. („Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt wird festgestellt“): Die Feststellungen zu 1.2.
  26. sind unstrittig und können der Entscheidung unterstellt werden. Die Feststellungen unter 1.2.
  27. hinsichtlich der Ereignisse in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und SanUO OStv XXXX sind – soweit diese festgestellt werden – in Wahrheit auch unstrittig; fraglich ist lediglich, ob SanUO OStv XXXX dem Beschwerdeführer gesagt habe, er müsse um 07.00 Uhr kommen oder könne zwischen 07.00 und 08.00 Uhr kommen; dies spielt aber in Wahrheit keine Rolle, weil das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Aktenlage, den hiezu fehlenden Feststellungen bzw. Ausführungen der belangten Behörde und den Ausführungen des Zeugen SanUO OStv XXXX , er sei nach seiner Ansicht „fachdienstlicher“ Vorgesetzter hinsichtlich medizinischer Fragen, könne hiefür aber keine Rechtsgrundlage nennen, nicht davon ausgeht, dass SanUO OStv XXXX für in der Freizeit befindliche Soldaten, die nicht stationär in einer Heeressanitätseinrichtung aufgenommen seien, Vorgesetzter ist. Die Feststellungen unter 1.2.
  28. hinsichtlich der Ereignisse in Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und SanUO OStv römisch 40 sind – soweit diese festgestellt werden – in Wahrheit auch unstrittig; fraglich ist lediglich, ob SanUO OStv römisch 40 dem Beschwerdeführer gesagt habe, er müsse um 07.00 Uhr kommen oder könne zwischen 07.00 und 08.00 Uhr kommen; dies spielt aber in Wahrheit keine Rolle, weil das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Aktenlage, den hiezu fehlenden Feststellungen bzw. Ausführungen der belangten Behörde und den Ausführungen des Zeugen SanUO OStv römisch 40 , er sei nach seiner Ansicht „fachdienstlicher“ Vorgesetzter hinsichtlich medizinischer Fragen, könne hiefür aber keine Rechtsgrundlage nennen, nicht davon ausgeht, dass SanUO OStv römisch 40 für in der Freizeit befindliche Soldaten, die nicht stationär in einer Heeressanitätseinrichtung aufgenommen seien, Vorgesetzter ist. Daher konnte SanUO OStv XXXX dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Situation mangels Vorgesetztenstellung keine Befehle geben.Daher konnte SanUO OStv römisch 40 dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Situation mangels Vorgesetztenstellung keine Befehle geben. Dass der Beschwerdeführer aus Routine am 07.11.2024 nach dem Gespräch mit dem SanUO in weiterer Folge zum Hausarzt gegangen und hat sich bei diesem Schmerzmittel geholt hat, hat er selbst eingestanden und ist unstrittig. Die Feststellungen zu 1.2.
  29. stehen durch das vorgelegte E-Mail des OStv XXXX an den Beschwerdeführer sowie durch die in Wahrheit gleichlautenden Aussagen des OStv XXXX und des Beschwerdeführers, dass ersterer letzteren gegen 14.00 Uhr angerufen und für den nächsten Tag, 07.00 Uhr in die Truppenärztlichen Station der EHJ-Kaserne bestellt habe, fest.Die Feststellungen zu 1.2.
  30. stehen durch das vorgelegte E-Mail des OStv römisch 40 an den Beschwerdeführer sowie durch die in Wahrheit gleichlautenden Aussagen des OStv römisch 40 und des Beschwerdeführers, dass ersterer letzteren gegen 14.00 Uhr angerufen und für den nächsten Tag, 07.00 Uhr in die Truppenärztlichen Station der EHJ-Kaserne bestellt habe, fest. Dass der DfUO am 07.11.2024 als Dienstführender und in Vertretung des Kompaniekommandanten funktional Vorgesetzter des Beschwerdeführers war, ergibt sich schon aus dessen Funktion, zumal er für den Kompaniekommandanten die Personalverwaltung übernimmt und daher im üblichen Rahmen für diesen Befehle geben kann. Die Feststellungen zu 1.2.
  31. ergeben sich aus der ersten echten Einlassung des Beschwerdeführers zu seiner Verspätung am 08.11.2024 in der Tagsatzung vom 20.02.2025, wo der Beschwerdeführer einräumte, dass er vielleicht 10 Minuten früher hätte wegfahren sollen. Das Gericht kann aber keine Absicht oder auch nur den Umstand feststellen, dass der Beschwerdeführer die Verspätung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte; der Beschwerdeführer hat einfach unvorsichtig (also rücksichtslos) gehandelt, keinen Zeitpolster eingeplant und daher durch von ihm nicht vorhergesehene Umstände die gegenständliche Verspätung produziert. Dass der Beschwerdeführer trotz seiner Verspätung einer Diensttauglichkeitsuntersuchung unterzogen und dann am 08.11.2025 dem Procedere für einen Abrüster zugeführt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem Beweisverfahren.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  33. Zum Vorwurf, einen „privaten“ Arzt aufgesucht zu haben, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass sich im geltenden Recht der Grundsatz der freien Arztwahl aus mehreren Bestimmungen ableiten lässt. Versicherte haben einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung für sich und ihre Angehörigen (§§ 122, 121 Abs. 2, 133 Abs. 1 ASVG) im Rahmen des § 133 Abs. 2 ASVG. Nach § 135 Abs. 1 ASVG wird die ärztliche Hilfe als Leistung der Krankenbehandlung durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1 ASVG) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers gewährt. Das Gesetz schränkt die Wahl zwischen den genannten Ärzten bzw. Einrichtungen nicht ein. Im Gegenteil: Nach § 135 Abs. 2 ASVG soll eine Mindest-Auswahlmöglichkeit bestehen, auch der Stellenplan des Gesamtvertrags soll dieses Ziel erreichen (§ 342 Abs. 1 Z 1 ASVG). Der Leistungsberechtigte kann es sich also aussuchen, welchen Anbieter er in Anspruch nimmt. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass

§ 10Abs.

1

  1. Satz ADV Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, verpflichtet sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist auch im Lichte von Art. 8 EMRK dies – außerhalb eines tatsächlichen Einsatzes – nicht als absolutes Verbot, auf eigene Kosten einen anderen Arzt aufzusuchen, zu verstehen; vielmehr ist dies als Hinweis, dass die Krankenbehandlung außerhalb militärmedizinischer Einrichtungen des Bundesheeres nicht vom Bundesheer bezahlt wird, zu verstehen – zumal dem Beschwerdeführer ja auch der Besuch des (zivilen) Landeskrankenhauses Deutschlandsberg vorgeschlagen wurde. Ein Befehl, ausschließlich militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres und/oder das Landeskrankenhaus Deutschlandsberg ist daher als Eingriff in das Recht auf freie Arztwahl und somit in das Recht auf Privatleben unzulässig und als solcher unbeachtlich, ein Verstoß dagegen ist keine Dienstpflichtverletzung.3.
  2. Zum Vorwurf, einen „privaten“ Arzt aufgesucht zu haben, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass sich im geltenden Recht der Grundsatz der freien Arztwahl aus mehreren Bestimmungen ableiten lässt. Versicherte haben einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Krankenbehandlung für sich und ihre Angehörigen (Paragraphen 122, 121, Absatz 2, 133, Absatz eins, ASVG) im Rahmen des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG. Nach Paragraph 135, Absatz eins, ASVG wird die ärztliche Hilfe als Leistung der Krankenbehandlung durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 131, Absatz eins, ASVG) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen des Versicherungsträgers gewährt. Das Gesetz schränkt die Wahl zwischen den genannten Ärzten bzw. Einrichtungen nicht ein. Im Gegenteil: Nach Paragraph 135, Absatz 2, ASVG soll eine Mindest-Auswahlmöglichkeit bestehen, auch der Stellenplan des Gesamtvertrags soll dieses Ziel erreichen (Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Der Leistungsberechtigte kann es sich also aussuchen, welchen Anbieter er in Anspruch nimmt. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass

Paragraph 10, Absatz eins, 1. Satz ADV Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, verpflichtet sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist auch im Lichte von Artikel 8, EMRK dies – außerhalb eines tatsächlichen Einsatzes – nicht als absolutes Verbot, auf eigene Kosten einen anderen Arzt aufzusuchen, zu verstehen; vielmehr ist dies als Hinweis, dass die Krankenbehandlung außerhalb militärmedizinischer Einrichtungen des Bundesheeres nicht vom Bundesheer bezahlt wird, zu verstehen – zumal dem Beschwerdeführer ja auch der Besuch des (zivilen) Landeskrankenhauses Deutschlandsberg vorgeschlagen wurde. Ein Befehl, ausschließlich militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres und/oder das Landeskrankenhaus Deutschlandsberg ist daher als Eingriff in das Recht auf freie Arztwahl und somit in das Recht auf Privatleben unzulässig und als solcher unbeachtlich, ein Verstoß dagegen ist keine Dienstpflichtverletzung. Darüber hinaus war der diesen „Befehl“ gebende SanUO zu diesem Zeitpunkt kein Vorgesetzter des Beschwerdeführers und war der Befehl daher nicht befolgungspflichtig, da

§ 2

Z 5 ADV Vorgesetzter ist, wer auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene). Dies ist auf Grund des Akteninhalts und aus dem Vorbringen des Zeugen OStv XXXX nicht erkennbar und ist daher dessen Vorgesetzteneigenschaft nicht erkennbar.Darüber hinaus war der diesen „Befehl“ gebende SanUO zu diesem Zeitpunkt kein Vorgesetzter des Beschwerdeführers und war der Befehl daher nicht befolgungspflichtig, da

Paragraph 2, Ziffer 5, ADV Vorgesetzter ist, wer auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene). Dies ist auf Grund des Akteninhalts und aus dem Vorbringen des Zeugen OStv römisch 40 nicht erkennbar und ist daher dessen Vorgesetzteneigenschaft nicht erkennbar. Selbst wenn man im diesbezüglichen Verhalten des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1

  1. Satz ADV sehen will, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens, da der Beschwerdeführer von der belangten Behörde „nur“ wegen der Nichtbeachtung eines Befehls, nicht aber wegen eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1
  2. Satz ADV bestraft wurde. Allerdings kann auch § 10 Abs. 1
  3. Satz ADV in einer verfassungskonformen Interpretation nicht als vollkommenes Verbot der Konsultation eines privaten Arztes auf eigene Kosten verstanden werden, sondern soll einerseits sicherstellen, dass dem Bundesheer keine Kosten durch eine solche Konsultation erwachsen und andererseits in einem Einsatz (ausgenommen die Freizeit in einem solchen), in einem ausländischen Einsatzraum oder während der Ausbildung dem Bundesheer insbesondere ermöglichen, den Gewahrsam über seine Soldaten aufrechtzuerhalten. Dies spricht aber nicht gegen einen privat finanzierten Arztbesuch während ein Soldat sich in der Freizeit befindet, um gewisse Konsultationen – etwa zur Besorgung eines Schmerzmittels oder, was bedeutender erscheint, zur Dokumentation allfälliger Behandlungsfehler durch Heeresmediziner – durchzuführen, so lange dies auf Kosten und in der Freizeit, also außerhalb der dienstlichen Inanspruchnahme, des Soldaten passiert. Soweit man § 10 Abs. 1
  4. Satz ADV wortwörtlich auslegen wolle, scheint dies mit der Vertragsfreiheit und mit der Freiheit der freien Arztwahl und somit – mangels entsprechender Rechtfertigung – nicht mit Art. 8 EMRK in Einklang zu bringen zu sein und könnte diesbezüglich der Bestimmung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.Selbst wenn man im diesbezüglichen Verhalten des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen Paragraph 10, Absatz eins,
  5. Satz ADV sehen will, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens, da der Beschwerdeführer von der belangten Behörde „nur“ wegen der Nichtbeachtung eines Befehls, nicht aber wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz eins,
  6. Satz ADV bestraft wurde. Allerdings kann auch Paragraph 10, Absatz eins,
  7. Satz ADV in einer verfassungskonformen Interpretation nicht als vollkommenes Verbot der Konsultation eines privaten Arztes auf eigene Kosten verstanden werden, sondern soll einerseits sicherstellen, dass dem Bundesheer keine Kosten durch eine solche Konsultation erwachsen und andererseits in einem Einsatz (ausgenommen die Freizeit in einem solchen), in einem ausländischen Einsatzraum oder während der Ausbildung dem Bundesheer insbesondere ermöglichen, den Gewahrsam über seine Soldaten aufrechtzuerhalten. Dies spricht aber nicht gegen einen privat finanzierten Arztbesuch während ein Soldat sich in der Freizeit befindet, um gewisse Konsultationen – etwa zur Besorgung eines Schmerzmittels oder, was bedeutender erscheint, zur Dokumentation allfälliger Behandlungsfehler durch Heeresmediziner – durchzuführen, so lange dies auf Kosten und in der Freizeit, also außerhalb der dienstlichen Inanspruchnahme, des Soldaten passiert. Soweit man Paragraph 10, Absatz eins,
  8. Satz ADV wortwörtlich auslegen wolle, scheint dies mit der Vertragsfreiheit und mit der Freiheit der freien Arztwahl und somit – mangels entsprechender Rechtfertigung – nicht mit Artikel 8, EMRK in Einklang zu bringen zu sein und könnte diesbezüglich der Bestimmung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Der Beschwerdeführer ist daher vom ersten Vorwurf freizusprechen und diesbezüglich der Beschwerde stattzugeben. 3.2.

§ 7Abs.

1 ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrundeliegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht. 3.2.

Paragraph 7, Absatz eins, ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrundeliegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.

§ 7Abs.

2 ADV sind Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.

Paragraph 7, Absatz 2, ADV sind Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.

§ 7Abs.

4 ADV ist der Befehlsempfänger nur dann berechtigt, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern, wenn ein Befehl offenkundig (1.) durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder (2.) das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.

Paragraph 7, Absatz 4, ADV ist der Befehlsempfänger nur dann berechtigt, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern, wenn ein Befehl offenkundig (1.) durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder (2.) das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.

§ 7Abs.

5 ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht.

Paragraph 7, Absatz 5, ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Z. 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. Wird einem auf Grund der Ziffer 2, oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. 3.

  1. Gegenständlich ist unstrittig, dass OStv XXXX , der als DfUO Vorgesetzter (in Vertretung des Kompaniekommandanten) des Beschwerdeführers am 07.11.2024 war, diesem im letzten Kontakt – der allfällige frühere Aussagen derogiert – befohlen hat, am 08.11.2024, um 07.00 Uhr in der Truppenärztlichen Station der EHJ-Kaserne vorstellig zu werden; ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht um 07.00 Uhr sondern – im Zweifel – um 07.15 Uhr (nicht erst um 07.20 Uhr) an der befohlenen Örtlichkeit vorstellig wurde.3.
  2. Gegenständlich ist unstrittig, dass OStv römisch 40 , der als DfUO Vorgesetzter (in Vertretung des Kompaniekommandanten) des Beschwerdeführers am 07.11.2024 war, diesem im letzten Kontakt – der allfällige frühere Aussagen derogiert – befohlen hat, am 08.11.2024, um 07.00 Uhr in der Truppenärztlichen Station der EHJ-Kaserne vorstellig zu werden; ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nicht um 07.00 Uhr sondern – im Zweifel – um 07.15 Uhr (nicht erst um 07.20 Uhr) an der befohlenen Örtlichkeit vorstellig wurde. Der Befehl kam von einer zuständigen Person und hat nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen, der Beschwerdeführer hat nicht remonstriert (was im Regime der ADV die Befolgungspflicht aber nicht suspendiert hätte) Das bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer insoweit befehlswidrig verhalten hat, als er nicht pünktlich, nämlich nicht um 07.00 Uhr sondern erst um 07.15 Uhr an der befohlenen Örtlichkeit erschienen ist. Tatbestandsmäßig liegt daher mangels pünktlicher Befolgung des Befehls eine Dienstpflichtverletzung

§ 7Abs.

1 ADV vor.Das bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer insoweit befehlswidrig verhalten hat, als er nicht pünktlich, nämlich nicht um 07.00 Uhr sondern erst um 07.15 Uhr an der befohlenen Örtlichkeit erschienen ist. Tatbestandsmäßig liegt daher mangels pünktlicher Befolgung des Befehls eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 7, Absatz eins, ADV vor. Dem Beschwerdeführer ist im Verschuldensbereich zwar nicht der Vorsatz (auch nicht der bedingte Vorsatz), zu spät zu kommen, vorzuwerfen; die Persönlichkeit des Beschwerdeführers stellt sich in Bezug auf „Pünktlichkeit“ eher als „rücksichtslos“ dar, er hat selbst zugestanden, dass er hätte früher wegfahren sollen und die Unwägbarkeiten des Anreiseweges, die Wege innerhalb der Kaserne und die zum Adjustieren notwendige Zeit nicht einberechnet zu haben. Es ist also davon auszugehen, dass er es für möglich gehalten hat, zu spät zu kommen, dies aber nicht gewollt hat. Insoweit liegt schwere Fahrlässigkeit vor. Daher hat der Beschwerdeführer tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt, es sind weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe zu sehen. Verjährung nach § 3 HDG liegt ebenfalls nicht vor (§ 3 Abs. 1 HDG: Einleitung binnen sechs Monate nach Kenntnisnahme durch die Disziplinarbehörde und drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung, § 3 Abs. 2 HDG Bestrafung binnen drei Jahre nach Einleitung), weil noch keine sechs Monate nach Vollendung der Dienstpflichtverletzung vergangen sind.Verjährung nach Paragraph 3, HDG liegt ebenfalls nicht vor (Paragraph 3, Absatz eins, HDG: Einleitung binnen sechs Monate nach Kenntnisnahme durch die Disziplinarbehörde und drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung, Paragraph 3, Absatz 2, HDG Bestrafung binnen drei Jahre nach Einleitung), weil noch keine sechs Monate nach Vollendung der Dienstpflichtverletzung vergangen sind. Der Beschwerdeführer ist daher hinsichtlich der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung schuldig zu sprechen und in Abweisung der Beschwerde ist der Spruch neu zu fassen. 3.4. Zur Strafbemessung: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbemessung

§ 6

HDG als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle des Verwaltungsgerichts im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 130 Abs. 3 B-VG unterliegt, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/09/0113; VwGH 24.01.2014, 2013/09/0133).Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbemessung

Paragraph 6, HDG als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle des Verwaltungsgerichts im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 130, Absatz 3, B-VG unterliegt, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 06.09.2012, 2012/09/0113; VwGH 24.01.2014, 2013/09/0133). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Behörde noch von zwei Schuldsprüchen ausgegangen ist; das Verwaltungsgericht hat daher sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde zu setzen und die Strafe – unter Bedachtnahme auf das Verschlechterungsverbot des § 35 Abs. 2 HDG – neu festzusetzen.Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Behörde noch von zwei Schuldsprüchen ausgegangen ist; das Verwaltungsgericht hat daher sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde zu setzen und die Strafe – unter Bedachtnahme auf das Verschlechterungsverbot des Paragraph 35, Absatz 2, HDG – neu festzusetzen.

§ 79Abs.

1 HDG ist das 1. Hauptstück des Schlussteils des HDG, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.

§ 79Abs.

2 HDG gilt als Einsatz nach diesem Hauptstück die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz. Daher befand sich der im Assistenzeinsatz befindliche Beschwerdeführer in einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 und war § 80 HDG (und nicht § 52 HDG) heranzuziehen.

Paragraph 79, Absatz eins, HDG ist das 1. Hauptstück des Schlussteils des HDG, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.

Paragraph 79, Absatz 2, HDG gilt als Einsatz nach diesem Hauptstück die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz. Daher befand sich der im Assistenzeinsatz befindliche Beschwerdeführer in einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 und war Paragraph 80, HDG (und nicht Paragraph 52, HDG) heranzuziehen.

§ 80Abs.

1 HDG sind Disziplinarstrafen für alle Soldaten (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot, (4.) die Disziplinarhaft, (5.) der Disziplinararrest und (6.) die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Paragraph 80, Absatz eins, HDG sind Disziplinarstrafen für alle Soldaten (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot, (4.) die Disziplinarhaft, (5.) der Disziplinararrest und (6.) die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

§ 80Abs.

2 Z 1 HDG sind auf die Disziplinarstrafe der Geldbuße die §§ 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden, dass das zulässige Höchstausmaß der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage beträgt.

Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, HDG sind auf die Disziplinarstrafe der Geldbuße die Paragraphen 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden, dass das zulässige Höchstausmaß der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage beträgt.

§ 6Abs.

1 HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

§ 6Abs.

2 HDG ist, wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, nur eine Strafe zu verhängen.

§ 6Abs.

3 HDG kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn (1.) das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und (2.) nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Paragraph 6, Absatz eins, HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

Paragraph 6, Absatz 2, HDG ist, wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, nur eine Strafe zu verhängen.

Paragraph 6, Absatz 3, HDG kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn (1.) das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und (2.) nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Im gegenständlichen Fall kommt weder ein Schuldspruch ohne Strafe noch ein Verweis in Betracht, weil die pünktliche Ausführung von Befehlen essentiell für das Funktionieren des Bundesheeres ist und es auf Grund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers – er ist auch zur 1. Tagsatzung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu spät gekommen und hat sich in Wahrheit am 08.11.2024 keine Gedanken gemacht, ob er sicher rechtzeitig kommen werde oder nicht – einer Strafe bedarf, um den immer noch im Milizstand befindlichen Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Hinsichtlich des Strafrahmens ist auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung – eine fahrlässige, 15 Minuten verspätete Ausführung ist im gegenständlichen Zusammenhang als leichte Dienstpflichtverletzung zu sehen – und die Spezial- und Generalprävention Bedacht zu nehmen. Spezialpräventiv bedarf es jedenfalls einer Geldbuße, um den Beschwerdeführer aus den oben dargestellten Gründen von der Begehung weiterer, gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch generalpräventiv ist jedenfalls eine Geldbuße zu verhängen, da die pünktliche Ausführung von Befehlen essentiell ist und den Soldaten dies vor Augen zu führen ist. Es ist daher eine Geldbuße von 10 bis 20% der Bemessungsgrundlage zu verhängen. Erschwerend war kein Umstand, mildernd die Unbescholtenheit sowie das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers. Es überwiegen daher (schon alleine auf Grund der Unbescholtenheit und der mangelnden Erschwernisgründe) die Milderungsgründe erheblich, sodass mit einer Geldbuße in der Höhe von € 200 das Auslangen gefunden werden kann; es ist nicht zu sehen, dass diese Geldbuße für den Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht verkraftbar wäre. Es ist daher der Beschwerde gegen die Strafhöhe teilweise stattzugeben und diese teilweise abzuweisen und die Strafbestimmung und die Strafhöhe zu ändern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts finden sich keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen, zumal der Freispruch auf der Alternativbegründung, dass ein „Nicht-Vorgesetzter“ den Befehl erteilt hat, fußt. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2303828.1.00

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