GVG, 62 Abs. 3 Z 2 HDG freigesprochen. römisch eins. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird Wm römisch 40 vom Vorwurf, gegen den Befehl seines Vorgesetzten verstoßen zu haben, indem er einen Arzt seiner Wahl aufgesucht habe,
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 62 Absatz 3, Ziffer 2, HDG freigesprochen. II. Hingegen wird die Beschwerde gegen den Schuldspruch, Wm XXXX sei dem Befehl, sich am 08.11.2024 um 07.00 Uhr in der truppenärztlichen Ambulanz der EHJ-Kaserne einzufinden, nicht pünktlich nachgekommen
GVG, 7 Abs. 1 ADV, 2 Abs. 1 HDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Schuldspruch zu lauten hat:römisch zwei. Hingegen wird die Beschwerde gegen den Schuldspruch, Wm römisch 40 sei dem Befehl, sich am 08.11.2024 um 07.00 Uhr in der truppenärztlichen Ambulanz der EHJ-Kaserne einzufinden, nicht pünktlich nachgekommen
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 7 Absatz eins, ADV, 2 Absatz eins, HDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Schuldspruch zu lauten hat: „Wm XXXX ist „Wm römisch 40 ist schuldig, er hat fahrlässig gegen den Befehl seines Vorgesetzten, des DfUO OStV XXXX , erteilt in einem Telefonat am 07.11.2024, gegen 14.00 Uhr, am 08.11.2024, um 07.00 Uhr in der Truppenärztlichen Station der EHJ-Kaserne vorstellig zu werden, verstoßen, da er am 08.11.2024 erst gegen 07.15 Uhr, anstatt um 07.00 Uhr, dort vorstellig geworden ist.er hat fahrlässig gegen den Befehl seines Vorgesetzten, des DfUO OStV römisch 40 , erteilt in einem Telefonat am 07.11.2024, gegen 14.00 Uhr, am 08.11.2024, um 07.00 Uhr in der Truppenärztlichen Station der EHJ-Kaserne vorstellig zu werden, verstoßen, da er am 08.11.2024 erst gegen 07.15 Uhr, anstatt um 07.00 Uhr, dort vorstellig geworden ist. Wm XXXX hat dadurch den ihm erteilten Befehl nicht pünktlich ausgeführt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 7 Abs. 1 ADV begangen.“Wm römisch 40 hat dadurch den ihm erteilten Befehl nicht pünktlich ausgeführt und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 7, Absatz eins, ADV begangen.“ III. In teilweiser Stattgebung und teilweiser Abweisung der Beschwerde wird gegen Wm XXXX
GVG, 80 Abs. 1 Z 2 HDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 200 verhängt.römisch drei. In teilweiser Stattgebung und teilweiser Abweisung der Beschwerde wird gegen Wm römisch 40
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 80 Absatz eins, Ziffer 2, HDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 200 verhängt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1
Paragraph 10, Absatz eins, 1. Satz ADV Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die einer ärztlichen Betreuung bedürfen, verpflichtet sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist auch im Lichte von Artikel 8, EMRK dies – außerhalb eines tatsächlichen Einsatzes – nicht als absolutes Verbot, auf eigene Kosten einen anderen Arzt aufzusuchen, zu verstehen; vielmehr ist dies als Hinweis, dass die Krankenbehandlung außerhalb militärmedizinischer Einrichtungen des Bundesheeres nicht vom Bundesheer bezahlt wird, zu verstehen – zumal dem Beschwerdeführer ja auch der Besuch des (zivilen) Landeskrankenhauses Deutschlandsberg vorgeschlagen wurde. Ein Befehl, ausschließlich militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres und/oder das Landeskrankenhaus Deutschlandsberg ist daher als Eingriff in das Recht auf freie Arztwahl und somit in das Recht auf Privatleben unzulässig und als solcher unbeachtlich, ein Verstoß dagegen ist keine Dienstpflichtverletzung. Darüber hinaus war der diesen „Befehl“ gebende SanUO zu diesem Zeitpunkt kein Vorgesetzter des Beschwerdeführers und war der Befehl daher nicht befolgungspflichtig, da
Z 5 ADV Vorgesetzter ist, wer auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene). Dies ist auf Grund des Akteninhalts und aus dem Vorbringen des Zeugen OStv XXXX nicht erkennbar und ist daher dessen Vorgesetzteneigenschaft nicht erkennbar.Darüber hinaus war der diesen „Befehl“ gebende SanUO zu diesem Zeitpunkt kein Vorgesetzter des Beschwerdeführers und war der Befehl daher nicht befolgungspflichtig, da
Paragraph 2, Ziffer 5, ADV Vorgesetzter ist, wer auf Grund besonderer Anordnung (Gesetze, Verordnungen, Organisationsvorschriften, Dienstanweisungen und Befehle) das Recht der Befehlsgebung gegenüber jenen Soldaten zusteht, die auf Grund dieser Anordnung an seine Befehle gebunden sind (Untergebene). Dies ist auf Grund des Akteninhalts und aus dem Vorbringen des Zeugen OStv römisch 40 nicht erkennbar und ist daher dessen Vorgesetzteneigenschaft nicht erkennbar. Selbst wenn man im diesbezüglichen Verhalten des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1
1 ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrundeliegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht. 3.2.
Paragraph 7, Absatz eins, ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrundeliegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
2 ADV sind Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.
Paragraph 7, Absatz 2, ADV sind Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.
4 ADV ist der Befehlsempfänger nur dann berechtigt, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern, wenn ein Befehl offenkundig (1.) durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder (2.) das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.
Paragraph 7, Absatz 4, ADV ist der Befehlsempfänger nur dann berechtigt, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern, wenn ein Befehl offenkundig (1.) durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder (2.) das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.
5 ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht.
Paragraph 7, Absatz 5, ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Z. 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. Wird einem auf Grund der Ziffer 2, oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen. 3.
1 ADV vor.Das bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer insoweit befehlswidrig verhalten hat, als er nicht pünktlich, nämlich nicht um 07.00 Uhr sondern erst um 07.15 Uhr an der befohlenen Örtlichkeit erschienen ist. Tatbestandsmäßig liegt daher mangels pünktlicher Befolgung des Befehls eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 7, Absatz eins, ADV vor. Dem Beschwerdeführer ist im Verschuldensbereich zwar nicht der Vorsatz (auch nicht der bedingte Vorsatz), zu spät zu kommen, vorzuwerfen; die Persönlichkeit des Beschwerdeführers stellt sich in Bezug auf „Pünktlichkeit“ eher als „rücksichtslos“ dar, er hat selbst zugestanden, dass er hätte früher wegfahren sollen und die Unwägbarkeiten des Anreiseweges, die Wege innerhalb der Kaserne und die zum Adjustieren notwendige Zeit nicht einberechnet zu haben. Es ist also davon auszugehen, dass er es für möglich gehalten hat, zu spät zu kommen, dies aber nicht gewollt hat. Insoweit liegt schwere Fahrlässigkeit vor. Daher hat der Beschwerdeführer tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt, es sind weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe zu sehen. Verjährung nach § 3 HDG liegt ebenfalls nicht vor (§ 3 Abs. 1 HDG: Einleitung binnen sechs Monate nach Kenntnisnahme durch die Disziplinarbehörde und drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung, § 3 Abs. 2 HDG Bestrafung binnen drei Jahre nach Einleitung), weil noch keine sechs Monate nach Vollendung der Dienstpflichtverletzung vergangen sind.Verjährung nach Paragraph 3, HDG liegt ebenfalls nicht vor (Paragraph 3, Absatz eins, HDG: Einleitung binnen sechs Monate nach Kenntnisnahme durch die Disziplinarbehörde und drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung, Paragraph 3, Absatz 2, HDG Bestrafung binnen drei Jahre nach Einleitung), weil noch keine sechs Monate nach Vollendung der Dienstpflichtverletzung vergangen sind. Der Beschwerdeführer ist daher hinsichtlich der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung schuldig zu sprechen und in Abweisung der Beschwerde ist der Spruch neu zu fassen. 3.4. Zur Strafbemessung: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbemessung
HDG als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle des Verwaltungsgerichts im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 130 Abs. 3 B-VG unterliegt, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/09/0113; VwGH 24.01.2014, 2013/09/0133).Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafbemessung
Paragraph 6, HDG als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle des Verwaltungsgerichts im Rahmen von dessen Befugnissen nach Artikel 130, Absatz 3, B-VG unterliegt, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem vom Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 06.09.2012, 2012/09/0113; VwGH 24.01.2014, 2013/09/0133). Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Behörde noch von zwei Schuldsprüchen ausgegangen ist; das Verwaltungsgericht hat daher sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde zu setzen und die Strafe – unter Bedachtnahme auf das Verschlechterungsverbot des § 35 Abs. 2 HDG – neu festzusetzen.Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Behörde noch von zwei Schuldsprüchen ausgegangen ist; das Verwaltungsgericht hat daher sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde zu setzen und die Strafe – unter Bedachtnahme auf das Verschlechterungsverbot des Paragraph 35, Absatz 2, HDG – neu festzusetzen.
1 HDG ist das 1. Hauptstück des Schlussteils des HDG, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.
2 HDG gilt als Einsatz nach diesem Hauptstück die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz. Daher befand sich der im Assistenzeinsatz befindliche Beschwerdeführer in einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 und war § 80 HDG (und nicht § 52 HDG) heranzuziehen.
Paragraph 79, Absatz eins, HDG ist das 1. Hauptstück des Schlussteils des HDG, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.
Paragraph 79, Absatz 2, HDG gilt als Einsatz nach diesem Hauptstück die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz. Daher befand sich der im Assistenzeinsatz befindliche Beschwerdeführer in einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 und war Paragraph 80, HDG (und nicht Paragraph 52, HDG) heranzuziehen.
1 HDG sind Disziplinarstrafen für alle Soldaten (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot, (4.) die Disziplinarhaft, (5.) der Disziplinararrest und (6.) die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Paragraph 80, Absatz eins, HDG sind Disziplinarstrafen für alle Soldaten (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot, (4.) die Disziplinarhaft, (5.) der Disziplinararrest und (6.) die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
2 Z 1 HDG sind auf die Disziplinarstrafe der Geldbuße die §§ 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden, dass das zulässige Höchstausmaß der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage beträgt.
Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, HDG sind auf die Disziplinarstrafe der Geldbuße die Paragraphen 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden, dass das zulässige Höchstausmaß der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage beträgt.
1 HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
2 HDG ist, wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, nur eine Strafe zu verhängen.
3 HDG kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn (1.) das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und (2.) nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
Paragraph 6, Absatz eins, HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
Paragraph 6, Absatz 2, HDG ist, wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, nur eine Strafe zu verhängen.
Paragraph 6, Absatz 3, HDG kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn (1.) das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und (2.) nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Im gegenständlichen Fall kommt weder ein Schuldspruch ohne Strafe noch ein Verweis in Betracht, weil die pünktliche Ausführung von Befehlen essentiell für das Funktionieren des Bundesheeres ist und es auf Grund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers – er ist auch zur 1. Tagsatzung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu spät gekommen und hat sich in Wahrheit am 08.11.2024 keine Gedanken gemacht, ob er sicher rechtzeitig kommen werde oder nicht – einer Strafe bedarf, um den immer noch im Milizstand befindlichen Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Hinsichtlich des Strafrahmens ist auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung – eine fahrlässige, 15 Minuten verspätete Ausführung ist im gegenständlichen Zusammenhang als leichte Dienstpflichtverletzung zu sehen – und die Spezial- und Generalprävention Bedacht zu nehmen. Spezialpräventiv bedarf es jedenfalls einer Geldbuße, um den Beschwerdeführer aus den oben dargestellten Gründen von der Begehung weiterer, gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch generalpräventiv ist jedenfalls eine Geldbuße zu verhängen, da die pünktliche Ausführung von Befehlen essentiell ist und den Soldaten dies vor Augen zu führen ist. Es ist daher eine Geldbuße von 10 bis 20% der Bemessungsgrundlage zu verhängen. Erschwerend war kein Umstand, mildernd die Unbescholtenheit sowie das Tatsachengeständnis des Beschwerdeführers. Es überwiegen daher (schon alleine auf Grund der Unbescholtenheit und der mangelnden Erschwernisgründe) die Milderungsgründe erheblich, sodass mit einer Geldbuße in der Höhe von € 200 das Auslangen gefunden werden kann; es ist nicht zu sehen, dass diese Geldbuße für den Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht verkraftbar wäre. Es ist daher der Beschwerde gegen die Strafhöhe teilweise stattzugeben und diese teilweise abzuweisen und die Strafbestimmung und die Strafhöhe zu ändern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts finden sich keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen, zumal der Freispruch auf der Alternativbegründung, dass ein „Nicht-Vorgesetzter“ den Befehl erteilt hat, fußt. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2303828.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.