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{'item': 'W170 2306282-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§30§ 8§ 4§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW170 2306282-1 Spruch, W170 2306282-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit mündlich verkündeten Beschluss der Stellungskommission Tirol vom 14.10.2015, 1542 I 2005 T/97/03/00/40, für tauglich befunden, er hat hinsichtlich dieses Beschlusses einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. 1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit mündlich verkündeten Beschluss der Stellungskommission Tirol vom 14.10.2015, 1542 römisch eins 2005 T/97/03/00/40, für tauglich befunden, er hat hinsichtlich dieses Beschlusses einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. 1.
  4. Mit Anschreiben vom 11.03.2020 übermittelte das Militärkommando Tirol der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) die am 09.03.2020 beim Militärkommando eingelangte Zivildiensterklärung; in dieser wurde vom Beschwerdeführer bereits ausgeführt, dass er am 02.03.2020 eingerückt gewesen, jedoch aufgrund eines Hüftschadens am ersten Tag für vorübergehend untauglich erklärt worden sei. Im Anschreiben bestätigte das Militärkommando Tirol, dass der Beschwerdeführer am 02.03.2020 einen Tag Grundwehrdienst geleistet habe, sowie, dass die Tauglichkeit erstmals am 14.10.2015 festgestellt worden sei. Mit Bescheid der Behörde vom 01.04.2020, 444766/2/ZD/20, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht mit 09.02.2020 festgestellt. 1.
  5. Mit am 18.11.2020 bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz ersuchte der Beschwerdeführer unter Verwendung des Formulars der Behörde um Überprüfung seiner Dienstfähigkeit. Unter dem Punkt „
  6. Kurze Schilderung der gesundheitlichen Probleme“ führte der Beschwerdeführer an (ohne im Original bestehende Hervorhebungen): „Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem vorliegenden Antrag ersuche ich um Überprüfung meiner Tauglichkeit zur Ableistung des Zivildienstes am Maßstab der Tauglichkeit zum Wehrdienst aufgrund folgender gesundheitlicher Probleme: • Coxa saltans externa links bei Cam Impingement bds Aufgrund sukzessiv verstärkende Beschwerden im Hüft- und Lendenbereich bei lediglich leichten körperlichen Bewegungen aber auch im Ruhezustand begab ich mich am 17.02.2020 in orthopädische Behandlung. Im Zuge der Abklärung von einem Facharzt der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie zeigte sich eine deutliche Fehlbildung im Sinne eines CAM Impingements. • Operation rechtes Kniegelenk (Meniskus, Innenbandruptur, Einriss hinteres Schrägband) • Rechtes Sprunggelenk (Ruptur des Ligamentum deltoideum, Teilruptur der vorderen Syndesmose) 2017 wurde ich aufgrund eines Unfalles am rechten Knie operiert. Bis dato treten immer noch Beschwerden beispielsweise bei längerem Gehen, speziell beim Treppensteigen, drehen des Beins oder dem Aufstehen aus der Hocke auf. Entlassung aus dem Präsenzdienst - behördliche Beweisaufnahme Am 2.03.2020 wurde ich ordnungsgemäß zur Ableistung des Präsenzdienstes einberufen. Es fand eine Beweisaufnahme des Gesundheitszustandes statt. Aufgrund der Diagnosen wurde ich

§30

des Wehrgesetzes vorzeitig (am selben Tag) aus dem Präsenzdienst entlassen mit der Begründung, dass sich die ursprüngliche Eignung zum Wehrdienst möglicherweise verändert hat. Sohin wurde eine neuerliche Stellung angeordnet. Wegen Abgabe der Zivildiensterklärung konnte die Einleitung dieses Verfahrens von Amts wegen nicht durchgeführt werden. Da wie oben dargelegt konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ich möglicherweise zum Wehrdienst nicht tauglich bin, bitte ich sie um Überprüfung der Tauglichkeit zum Wehrdienst, da diese fundamentale Voraussetzung zur Ableistung des Zivildienstes aufgrund des verfassungsgesetzlich vorgezeichneten Charakters des Zivildienstes als Ersatzdienst ist – Art 9a Abs. 4 B-VG.Da wie oben dargelegt konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ich möglicherweise zum Wehrdienst nicht tauglich bin, bitte ich sie um Überprüfung der Tauglichkeit zum Wehrdienst, da diese fundamentale Voraussetzung zur Ableistung des Zivildienstes aufgrund des verfassungsgesetzlich vorgezeichneten Charakters des Zivildienstes als Ersatzdienst ist – Artikel 9 a, Absatz 4, B-VG. Aktuelle Befunde und Attest sind vorhanden Mit freundlichen Grüßen, XXXX Mit freundlichen Grüßen, römisch 40 Ohne die angebotenen Beweise anzufordern oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen teilte die Behörde dem Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 01.12.2020 mit, dass „aktuell keine Veranlassung und Notwendigkeit zur Überprüfung Ihrer Dienstfähigkeit besteht und eine solche daher auch nicht veranlasst wird.“ 1.

  1. Abermals ohne die im Schriftsatz vom 18.11.2020 angebotenen Beweise anzufordern oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen wurde der Beschwerdeführer von der Behörde mit Bescheid vom 17.12.2024, Zl. 444766/15/ZD/1224, mit 03.02.2025 einer Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen, er habe dabei folgende Dienstleistungen zu erbringen: Hilfsdienste bei der Betreuung alter Menschen; im untergeordneten Ausmaß: Instandhaltungs-, Wäscherei-, Reinigungs-, Küchen- und Gartenarbeiten sowie Hol- und Bringdienste. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.01.2025, am selben Tag zur Post gegeben, wurde gegen den Bescheid – soweit noch relevant – Beschwerde erhoben. Dieser war ein ärztliches Attest eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.12.2024 beigelegt, welches folgenden Inhalt hat: „Ich berichte über die ambulante Behandlung vom XXXX am 23.12.2024„Ich berichte über die ambulante Behandlung vom römisch 40 am 23.12.2024 Diagnose: CAM Impingement bds Procedere: XXXX befindet sich bei mir seit 17.02.2020 in orthopädischer Behandlung. römisch 40 befindet sich bei mir seit 17.02.2020 in orthopädischer Behandlung. Im Zuge der Abklärung von Hüftbeschwerden links zeigte sich eine deutl. Fehlbildung der Schenkelhälse bds im Sinne eines CAM Impingement bds.. Jegliche stehende oder gehende Tätigkeit ist aus orthopädischer Sicht zu Vermeiden. Mittelfristig ist eine Gelenksersatzoperation mittels Prothese vorgesehen.“ Weiters wurden Befunde aus dem Jahr 2017 sowie ein Operationsbericht aus dem Jahr 2017 vorgelegt. Schließlich waren der Beschwerde Unterlagen beigefügt, nach denen das Militärkommando Tirol den Beschwerdeführer einer weiteren Stellung hätte unterziehen wollen, was aber nach der Abgabe der Zivildiensterklärung nicht mehr möglich gewesen sei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den entsprechenden, im Akt einliegenden Aktenteilen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 8Abs.

1 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer

§ 4

anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer

Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

§ 9Abs.

1 ZDG ist die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.

Paragraph 9, Absatz eins, ZDG ist die Verpflichtung zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Zivildienst – unter Hinweis auf Art. 9a Abs. 4 B-VG – als Ersatzdienst für den Fall der Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen konzipiert (VwGH 30.01.2013, 2010/03/0106). Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof im gleichen Erkenntnis aus, dass auch der Weiterbestand der Zivildienstpflicht (auch) davon abhängt, dass der Zivildienstpflichtige weiterhin tauglich zum Wehrdienst ist und die Zivildienstpflicht erlischt, wenn die Tauglichkeit nicht mehr besteht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Zivildienst – unter Hinweis auf Artikel 9 a, Absatz 4, B-VG – als Ersatzdienst für den Fall der Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen konzipiert (VwGH 30.01.2013, 2010/03/0106). Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof im gleichen Erkenntnis aus, dass auch der Weiterbestand der Zivildienstpflicht (auch) davon abhängt, dass der Zivildienstpflichtige weiterhin tauglich zum Wehrdienst ist und die Zivildienstpflicht erlischt, wenn die Tauglichkeit nicht mehr besteht. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage der physischen und psychischen Eignung des Zivildienstpflichtigen zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Verfahren über die Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst zu klären ist (VwGH 24.07.2013, 2010/11/0140). 3.

  1. Auf Grund des am 18.11.2020 bei der Behörde eingelangtem Ersuchen des Beschwerdeführers auf Überprüfung seiner Dienstfähigkeit, das mit einer genauen Schilderung seiner Probleme und dem Beweisanbot, „aktuelle Befunde und Attest“ vorzulegen – nicht anders kann die Formulierung „Aktuelle Befunde und Attest sind vorhanden“ verstanden werden – und auf Grund des Umstandes, dass der Behörde bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits nach einem Tag aus dem Wehrdienst entlassen wurde, was unweigerlich auf ein medizinisches Problem schließen lässt, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, spätestens vor Zuweisung des Beschwerdeführers – siehe das unter 3.
  2. zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2013, 2010/11/0140 – zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer die (hier) physische Eignung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hat, zumal der Behörde hiefür mehr als vier Jahre vor der Zuweisung zur Verfügung gestanden sind. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hier nicht, dass nicht jedes Ersuchen um Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu einer Ermittlungspflicht der Behörde führt, zumal sonst auf diesem Weg leicht die Zuweisung unterlaufen werden könnte; gegenständlich liegt aber eine genaue Schilderung der gesundheitlichen Probleme, das Angebot des zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen und daher zu manuduzierenden Beschwerdeführers vor, entsprechende Befunde und Atteste vorzuweisen sowie insbesondere auch der der Behörde seit der Übermittlung der Zivildiensterklärung bekannte Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am ersten Tag (oder jedenfalls nach einem Tag) aus dem Wehrdienst entlassen wurde, lassen den gegenständlichen Fall aber in einem besonderen Licht erscheinen. Dies insbesondere auch, weil der Beschwerdeführer nach dem Zuweisungsbescheid Hilfsdienste bei der Betreuung alter Menschen; im untergeordneten Ausmaß: Instandhaltungs-, Wäscherei-, Reinigungs-, Küchen- und Gartenarbeiten sowie Hol- und Bringdienste während des Zivildienstes zu verrichten haben werde aber nach dem in der Beschwerde vorgelegten (zuvor von der Behörde nicht eingeforderten) Attest eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie „jegliche stehende oder gehende Tätigkeit […] aus orthopädischer Sicht zu vermeiden“ ist. Da dies insbesondere auch gegen die derzeit bestehende Tauglichkeit zu Wehrdienst spricht, hätte die Behörde vor der Erlassung des Zuweisungsbescheides zumindest die schon zuvor angebotenen Befunde und Atteste des Beschwerdeführers einholen müssen und diese dann einer amtswegig einzuholenden sachverständigen Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer (1.) noch zum Wehrdienst tauglich und (2.) in der Lage ist, die von ihm bei der Absolvierung des Zivildienstes geforderten Dienstleistungen zu erbringen, zu Grunde legen müssen. Die Behörde hat aber keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt. 3.3.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.3.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof (grundlegend im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass die Kassation zulässig ist, wenn Sachverhalt nicht feststeht, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer „Delegierung“ dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dies ist hier der Fall, weil die Behörde jegliche Ermittlungen zur Dienstfähigkeit sowie zur Frage, ob der Beschwerdeführer noch als tauglich für den Wehrdienst anzusehen ist, unterlassen hat, obwohl sie bereits vier Jahre vor der Entscheidung über die Zuweisung auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen worden ist und ihr auch seit der Übermittlung der Zivildiensterklärung bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits am ersten Tag (oder jedenfalls nach einem Tag) aus dem Wehrdienst entlassen worden ist. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es hinsichtlich der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf ankommt, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre bzw. nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005; VwGH 13.09.2022, Ra 2022/04/0086). Hiezu ist davon auszugehen, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungen und die darauffolgende Entscheidung schneller und billiger als das Bundesverwaltungsgericht durchführen kann, weil einerseits die Gewährung von Parteiengehör hinsichtlich des in XXXX in Tirol lebenden Beschwerdeführers nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sondern auch schriftlich erfolgen könnte und andererseits die Behörde, so sie den Zuweisungsbescheid nicht aufrecht erhalten will, keine Entscheidung erlassen muss während das Bundesverwaltungsgericht diesfalls eine voll begründete Entscheidung mündlich verkünden bzw. schriftlich erlassen müsste. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es hinsichtlich der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf ankommt, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre bzw. nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/03/0005; VwGH 13.09.2022, Ra 2022/04/0086). Hiezu ist davon auszugehen, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungen und die darauffolgende Entscheidung schneller und billiger als das Bundesverwaltungsgericht durchführen kann, weil einerseits die Gewährung von Parteiengehör hinsichtlich des in römisch 40 in Tirol lebenden Beschwerdeführers nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sondern auch schriftlich erfolgen könnte und andererseits die Behörde, so sie den Zuweisungsbescheid nicht aufrecht erhalten will, keine Entscheidung erlassen muss während das Bundesverwaltungsgericht diesfalls eine voll begründete Entscheidung mündlich verkünden bzw. schriftlich erlassen müsste. 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGVG der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im für eine Zurückverweisung nicht hinreichend ist (VwGH 26.05.2021, Ra 2018/22/0132); dies ist hier aber nicht der Fall, da die Behörde, so sie den Beschwerdeführer entsprechend manuduziert (er war bis zur Beschwerdeergreifung unvertreten) oder auch nur zur Vorlage der schon vor der Beschwerde angebotenen Beweismittel aufgefordert hätte, bereits vor dem Beschwerdeverfahren die notwendigen Ermittlungsschritte hätte setzen können. 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass den Anforderungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen ist, im für eine Zurückverweisung nicht hinreichend ist (VwGH 26.05.2021, Ra 2018/22/0132); dies ist hier aber nicht der Fall, da die Behörde, so sie den Beschwerdeführer entsprechend manuduziert (er war bis zur Beschwerdeergreifung unvertreten) oder auch nur zur Vorlage der schon vor der Beschwerde angebotenen Beweismittel aufgefordert hätte, bereits vor dem Beschwerdeverfahren die notwendigen Ermittlungsschritte hätte setzen können. Zusammenfassend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (siehe VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), dass, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103), eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig ist.Zusammenfassend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (siehe VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009), dass, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0088; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103), eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig ist. Daher ist der Zuweisungsbescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverweisen. 3.5.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das ist hier der Fall, daher konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.3.5.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das ist hier der Fall, daher konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, klargestellt, dass die Rechtsfragen zu § 28 Abs. 3 VwGVG durch die verwaltungsgerichtshöfliche Rechtsprechung geklärt sind und – hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs korrekt wiedergegeben – die Frage, ob es diese angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat, keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, klargestellt, dass die Rechtsfragen zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG durch die verwaltungsgerichtshöfliche Rechtsprechung geklärt sind und – hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs korrekt wiedergegeben – die Frage, ob es diese angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation in jeder Hinsicht korrekt angewendet hat, keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2306282.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.