RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW171 2299348-1 Spruch, W171 2299348-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Eingabe vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen nichtanwaltlichen Vertreter, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „belangte Behörde“) ua unter Berufung auf das Recht auf Auskunft bezüglich des Wohlergehens seiner Kinder um Akteneinsicht betreffend die Asylverfahren seiner beiden Kinder XXXX und XXXX und beantragte eine schriftliche Entscheidung. 1.
- Mit Eingabe vom römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen nichtanwaltlichen Vertreter, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „belangte Behörde“) ua unter Berufung auf das Recht auf Auskunft bezüglich des Wohlergehens seiner Kinder um Akteneinsicht betreffend die Asylverfahren seiner beiden Kinder römisch 40 und römisch 40 und beantragte eine schriftliche Entscheidung. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX , direkt eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht, hg. eingelangt am XXXX , stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen als „Devolutionsantrag“ betitelten Antrag, die Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht möge im Sinne einer rechtskonformen Entscheidungsfindung an das Bundesverwaltungsgericht „devolvieren“.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , direkt eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht, hg. eingelangt am römisch 40 , stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen als „Devolutionsantrag“ betitelten Antrag, die Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht möge im Sinne einer rechtskonformen Entscheidungsfindung an das Bundesverwaltungsgericht „devolvieren“. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. 1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX brachte die belangte Behörde vor, ein Eingang des Antrags des Beschwerdeführers vom XXXX sei nicht ersichtlich. Der Antrag sei auch nicht an die Regionaldirektion Salzburg adressiert gewesen, sondern an die Erstaufnahmestelle Ost – Außenstelle Traiskirchen. Eine Bearbeitung sei daher nicht möglich gewesen. Das als „Devolutionsantrag“ betitelte Schreiben sei ebenfalls erst mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX bei der Regionaldirektion Salzburg eingelangt. Ein Devolutionsantrag sei nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorgesehen, weshalb dieser als Säumnisbeschwerde zu werten sei, die bei der belangten Behörde einzubringen sei. Diese Behörde habe sodann eine dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides. Die belangte Behörde sehe die Frist zur Nachholung somit als gewahrt an und sei daher noch zuständig. 1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 brachte die belangte Behörde vor, ein Eingang des Antrags des Beschwerdeführers vom römisch 40 sei nicht ersichtlich. Der Antrag sei auch nicht an die Regionaldirektion Salzburg adressiert gewesen, sondern an die Erstaufnahmestelle Ost – Außenstelle Traiskirchen. Eine Bearbeitung sei daher nicht möglich gewesen. Das als „Devolutionsantrag“ betitelte Schreiben sei ebenfalls erst mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 bei der Regionaldirektion Salzburg eingelangt. Ein Devolutionsantrag sei nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorgesehen, weshalb dieser als Säumnisbeschwerde zu werten sei, die bei der belangten Behörde einzubringen sei. Diese Behörde habe sodann eine dreimonatige Frist zur Nachholung des Bescheides. Die belangte Behörde sehe die Frist zur Nachholung somit als gewahrt an und sei daher noch zuständig. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest. Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Der gegen die Säumnis des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gerichtete Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zulässig.3.
- Der gegen die Säumnis des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gerichtete Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zulässig. 3.
- Ein Devolutionsantrag ist seit 01.01.2014 grundsätzlich nur mehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorgesehen. 3.
- Parteierklärungen sind nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus entsprechende eindeutige Prozesserklärung kann durch ein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG im Wege der Verbesserung nachträglich nicht zur Erklärung eines anderen Typus umgedeutet werden (VwGH 20.11.2007, 2007/16/0145). Der Inhalt des Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde (VwGH 18.03.2013, 2011/16/0200).3.
- Parteierklärungen sind nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0058). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0185). Eine ursprünglich einem bestimmten Rechtsmitteltypus entsprechende eindeutige Prozesserklärung kann durch ein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Wege der Verbesserung nachträglich nicht zur Erklärung eines anderen Typus umgedeutet werden (VwGH 20.11.2007, 2007/16/0145). Der Inhalt des Begehrens und damit auch die im Rechtsmittel zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches Rechtsmittel tatsächlich ergriffen wurde (VwGH 18.03.2013, 2011/16/0200). 3.
- Der Einschreiter bezeichnet die Eingabe, die er beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte, nicht nur als „Devolutionsantrag“, sondern beruft sich auch auf die Rechtsgrundlage des § 73 AVG und beantragt, die Entscheidung möge „an das Bundesverwaltungsgericht devolvieren“. Daraus, dass der Einschreiter die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde rügt, kann nicht geschlossen werden, dass er eine Säumnisbeschwerde eingebracht hat, da sowohl mit einer Säumnisbeschwerde, als auch mit einem Devolutionsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht werden kann. Eine Umdeutung des Devolutionsantrages aus dem Grund, dass dieser aussichtslos oder gar unzulässig ist, kommt ebenso wenig in Betracht wie eine nachträgliche Änderung des Rechtsmitteltyps im Wege einer Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG. Daher war die Eingabe als Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG zu verstehen. 3.
- Der Einschreiter bezeichnet die Eingabe, die er beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte, nicht nur als „Devolutionsantrag“, sondern beruft sich auch auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 73, AVG und beantragt, die Entscheidung möge „an das Bundesverwaltungsgericht devolvieren“. Daraus, dass der Einschreiter die Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde rügt, kann nicht geschlossen werden, dass er eine Säumnisbeschwerde eingebracht hat, da sowohl mit einer Säumnisbeschwerde, als auch mit einem Devolutionsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht werden kann. Eine Umdeutung des Devolutionsantrages aus dem Grund, dass dieser aussichtslos oder gar unzulässig ist, kommt ebenso wenig in Betracht wie eine nachträgliche Änderung des Rechtsmitteltyps im Wege einer Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Daher war die Eingabe als Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG zu verstehen. 3.
- Gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz AVG iVm § 17 VwGVG hat das Gericht Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Dies gilt auch für fehlerhaft eingebrachte Devolutionsanträge (vgl VwGH 25.09.2002, 2002/12/0235), jedoch nicht für Anbringen, zu deren Behandlung auch keine andere Behörde zuständig ist (vgl VwGH 27.02.1991, 90/01/0005). 3.
- Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Gericht Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Dies gilt auch für fehlerhaft eingebrachte Devolutionsanträge vergleiche VwGH 25.09.2002, 2002/12/0235), jedoch nicht für Anbringen, zu deren Behandlung auch keine andere Behörde zuständig ist vergleiche VwGH 27.02.1991, 90/01/0005). 3.
- Da ein Devolutionsantrag nur mehr im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde vorgesehen ist und somit keine andere Behörde zuständig ist, war der Antrag nicht gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz AVG weiterzuleiten, sondern zurückzuweisen. 3.
- Da ein Devolutionsantrag nur mehr im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde vorgesehen ist und somit keine andere Behörde zuständig ist, war der Antrag nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AVG weiterzuleiten, sondern zurückzuweisen. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie konnte jedenfalls entfallen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.
- Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie konnte jedenfalls entfallen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W171.2299348.1.00