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{'item': 'W187 2304063-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW187 2304063-2 Spruch, W187 2304063-2/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Sabine SACHS, MAS als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Winfried PÖCHERSTORFER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA , 2. BBBB , vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin, Wollzeile 6-8, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Sicherheitsdienstleistungen TU Wien Abschluss einer Rahmenvereinbarung, TU interne GZ: 2024-GUT.SDL-220“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Technische Universität Wien, OEG Gebäude Technik (GuT), Resselgasse 3, 1040 Wien, vertreten durch die CCCC , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2025, zu Recht erkannt: A) Das Bundesverwaltungsgericht weist die Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA und 2. BBBB das Bundesverwaltungsgericht möge „die gesamten Angebotsunterlagen in eventu die in Punkt 8 dieses Nachprüfungsantrags bezeichneten Bestimmungen der Angebotsunterlagen vom 14.11.2024 des gegenständlichen Vergabeverfahrens „Sicherheitsdienstleistungen für die TU Wien, Abschluss einer Rahmenvereinbarung, GZ: 2024-GUT.SDL-220“ für nichtig erklären“, ab. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. AAAA und 2. BBBB , beide vertreten durch DDDD , in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der gesamten Angebotsunterlagen in eventu einzelner, im Punkt 8 dieses Nachprüfungsantrags bezeichneter Bestimmungen der Angebotsunterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens vom 14. November 2024, den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Sicherheitsdienstleistungen TU Wien Abschluss einer Rahmenvereinbarung, TU interne GZ: 2024-GUT.SDL-220“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Technische Universität Wien, OEG Gebäude Technik (GuT), Resselgasse 3, 1040 Wien, vertreten durch die CCCC . 1.1 Nach Darstellung des Sachverhalts, Ausführungen zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, der Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrags und der Höhe der geschuldeten und bezahlten Pauschalgebühr führt die Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung im Wesentlichen aus, ihre am 3. Dezember 2024, 5. Dezember 2024 und 9. Dezember 2024 auf der e-Vergabeplattform (ANKOE – www.tuwien.vergabeportal.

  1. at)gestellten Fragen und Berichtigungsersuchen seien von der Auftraggeberin unbeantwortet geblieben. Die Festlegungen der zweiten Stufe des gegenständlichen Vergabeverfahrens würden den vergaberechtlichen Anforderungen und Grundsätzen nicht entsprechen. Der Antragstellerin werde daher aufgrund der diskriminierenden, intransparenten Festlegungen zum Bewertungsvorgang sowie auf Grund fehlender Informationen zu angebots- und kalkulationsrelevanten Anforderungen die Möglichkeit zur Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren genommen. 1.2 Folgende Bestimmungen seien für nichtig zu erklären: Punkt 3.6. der Verfahrensbedingungen; Punkt 4 der Verfahrensbedingungen; Punkt 5.2.3. der Verfahrensbedingungen, Punkt 5.2.4. der Verfahrensbedingungen; Punkt 9. der Rahmenvereinbarung; Punkt 11.3.1. der Rahmenvereinbarung; Punkt 1. Absatz 4 des Angebotsschreibens; Punkt 1.8., Punkt 5.2.4. der Verfahrensbedingungen sowie die jeweils in ihrem Schriftsatz ausgeführten Anfragen zu den Angebotsunterlagen der 2. Stufe angeführten Bestimmungen der Angebotsunterlagen. Die Antragstellerin habe folgende Fragen an die Auftraggeberin gerichtet, welche bis dato allerdings unbeantwortet geblieben seien: ● Zu den Punkten 3.6. sowie 1.8. der Verfahrensbedingungen: Diese Bedingungen würden die Anforderung an den Bieter, den Lebenslauf und die Ausbildungszeugnisse jener Mitarbeiter dem Angebot beizulegen, die er für die Erfüllung eines Auftrages im Falle eines Zuschlages einsetzen werden würde, enthalten. Die Antragstellerin stellte dabei die Anfrage, ob sich die genannte Anforderung ausschließlich auf die im Punkt 5.2.2. genannten Schlüsselkräfte beziehen würden. Sollten tatsächlich sämtliche Lebensläufe und Ausbildungszeugnisse jener Mitarbeiter, die der Bieter für die Erfüllung eines Auftrages einsetzen würde, gefordert sein, stelle dies eine sachlich nicht gerechtfertigte, praktisch nicht durchführbare und unverhältnismäßige Anforderung dar. ● Zu Punkt 4 der Verfahrensbedingungen: Nach dieser Bestimmung behalte sich die Auftraggeberin vor, die Anzahl der Personen des Verhandlungsteams des Bieters zu beschränken. Dies erscheine angesichts der Komplexität des ausgeschriebenen Auftrags und der damit verbundenen notwendigen interdisziplinärern Expertise sowie aus Gründen der Bietergleichbehandlung und Transparenz problematisch. Den Bietern müsse es vor dem Hintergrund des komplexen Vorhabens, jedenfalls möglich sein sich durch ein fach-, und sachkundiges Team vertreten zu lassen. Die Beschränkungsmöglichkeit sei sachlich nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Die Antragstellerin habe daher eine Berichtigung angeregt, welche jedoch ebenfalls nicht beantwortet worden sei. ● Zu Punkt 5.2.3. der Verfahrensbedingungen - Qualifikation der Schlüsselkräfte (Kriterium c): Gemäß dieser Bestimmung habe eine nachgewiesene Ausbildung, die auch der Ermittlung des Bestangebotes diene, zumindest 24 Stunden zusammenhängend, dh 3 Tage, zu dauern. Zusatzpunkte nach Kriterium c würden somit nur dann vergeben werden, wenn die auftragsrelevanten Ausbildungen an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattgefunden hätten. Dies führe zu einer Diskriminierung von Unternehmen mit alternativen Ausbildungsformaten. In der Praxis liege die Planung und Durchführung von Ausbildungen in der Regel nicht in der Sphäre des Bieters, sondern bei externen Ausbildungsorganisationen. Diese Organisationen würden häufig flexible Formate anbieten, die auf spezifische Anforderungen von Unternehmen und Teilnehmern zugeschnitten seien. Unternehmen, die auf anders strukturierte, aber gleichermaßen fachlich hochwertige Aus- und Weiterbildungen setzen würden, würden dadurch benachteiligt werden. Eine dahingehende Einschränkung sei sachlich nicht gerechtfertigt, zumal sie in keiner Weise Rückschlüsse auf die Qualität der vorzuweisenden Ausbildungen zulassen würde. Entscheidend müsse vielmehr der fachliche Gehalt und die Relevanz für den Auftrag sein, unabhängig davon, ob die Schulungen zusammenhängend oder zeitlich flexibler durchgeführt worden seien. Dieses Kriterium habe ferner keinen Mehrwert für die Auftraggeberin. Auch diesbezüglich habe die Antragstellerin eine Anfrage sowie ein Berichtigungsersuchen an die Auftraggeberin gerichtet, welche jedoch unbeantwortet geblieben sei. ● Zu Punkt 5.2.4. der Verfahrensbedingungen: nach dieser Bedingung erfolge die Bewertung des Auswahlkriteriums „Darstellung und Inhalte des Qualitätskonzeptes (Präsentation mit Fragenbeantwortung)“ kommissionell. Die Kommission bestehe aus zumindest drei Mitgliedern, und setzt sich aus fachkundigen Experten für die Bereiche Sicherheit und / oder Vergabe zusammen. Die Mitglieder der Kommission seien hinsichtlich der Ausübung der ihnen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren zukommenden Aufgaben, an keine Weisungen gebunden. Die Kommission sei beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, jedenfalls jedoch der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend seien. Beschlüsse würden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, bei Stimmengleichheit entscheide die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit des Vorsitzenden die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Diese Festlegungen zur Zusammensetzung der Kommission und deren Beschlussfassung widerspreche den vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Gleichbehandlung. Insbesondere ergebe sich aus der aktuellen Formulierung, dass der Vorsitzende der Kommission unter Umständen allein über bis zu 40 Qualitätspunkte entscheiden könnte, nämlich etwa dann, wenn eines der drei Mitglieder krankheitsbedingt an der Sitzung nicht teilnehmen könne. In einem solchen Fall würde die Bewertung faktisch von nur einer einzelnen Person vorgenommen werden. Dies lasse sich mit den Anforderungen an die Bewertungskommissionen kaum in Einklang bringen, zumal offenkundig sei, dass die Bewertung durch eine einzige Person (auch im Außenverhältnis gegenüber den Unternehmen) nicht dieselbe Objektivität und Sachlichkeit vermittele wie eine Bewertung durch eine Personenmehrheit. Es sei dadurch keine objektive und nachvollziehbare Meinungsbildung innerhalb der Bewertungskommission gewährleistet. Eine objektive und nachvollziehbare Bewertung wäre in diesem Sinne nur dann gewährleistet, wenn verbindliche Quoren in Bezug auf die Beschlussfassung der Bewertungskommission festgelegt werden würden, sodass die alleinige Beschlussfassung durch eine einzelne Person, nämlich den Vorsitzenden, ausgeschlossen wäre. Eine dahingehende Berichtigung sei nicht erfolgt. ● Zu Punkt 9 der Rahmenvereinbarung: Nach dieser Bestimmung behalte sich die Auftraggeberin eine Einflussmöglichkeit in Bezug auf das Personal des beauftragten Unternehmens vor. Dies deute auf eine Arbeitskräfteüberlassung hin und erscheine in Bezug auf § 4 AÜG problematisch. Sollte eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegen, hätte dies erhebliche rechtliche sowie finanzielle Risiken und Folgen für den beauftragten Unternehmer zur Folge. Aus diesem Grund sowie aus dem Grundsatz der Nichtüberwälzung nicht kalkulierbarer Risiken sowie der Gleichbehandlung aller Bieter habe eine Berichtigung dahingehend zu erfolgen, sodass klargestellt werde, dass im Falle der nachträglichen Feststellung eines Arbeitskräfteüberlassungsverhältnisses, etwa im Rahmen einer späteren GPLA-Prüfung, der beauftragte Unternehmer vom Auftraggeber diesbezüglich umfassend schad- und klaglos gehalten werde. Zu Punkt 9 der Rahmenvereinbarung: Nach dieser Bestimmung behalte sich die Auftraggeberin eine Einflussmöglichkeit in Bezug auf das Personal des beauftragten Unternehmens vor. Dies deute auf eine Arbeitskräfteüberlassung hin und erscheine in Bezug auf Paragraph 4, AÜG problematisch. Sollte eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegen, hätte dies erhebliche rechtliche sowie finanzielle Risiken und Folgen für den beauftragten Unternehmer zur Folge. Aus diesem Grund sowie aus dem Grundsatz der Nichtüberwälzung nicht kalkulierbarer Risiken sowie der Gleichbehandlung aller Bieter habe eine Berichtigung dahingehend zu erfolgen, sodass klargestellt werde, dass im Falle der nachträglichen Feststellung eines Arbeitskräfteüberlassungsverhältnisses, etwa im Rahmen einer späteren GPLA-Prüfung, der beauftragte Unternehmer vom Auftraggeber diesbezüglich umfassend schad- und klaglos gehalten werde. ● Zu Punkt 1 Abs 4 des Angebotsschreibens – Alarmverfolgung: diese Bestimmung sehe als Leistungsposition die Durchführung einer Alarmintervention vor. Auf die Anfrage durch die Antragstellerin, wie lange eine durchschnittliche Alarmintervention vor Ort dauere, sei keine Antwort erstattet worden.  Zu Punkt 1 Absatz 4, des Angebotsschreibens – Alarmverfolgung: diese Bestimmung sehe als Leistungsposition die Durchführung einer Alarmintervention vor. Auf die Anfrage durch die Antragstellerin, wie lange eine durchschnittliche Alarmintervention vor Ort dauere, sei keine Antwort erstattet worden. ● Zu Punkt 11.3.1. der Rahmenvereinbarung: Gemäß Punkt 11.3.1. seien im betreffenden Kostenelement alle Aufwände gemäß Kollektivvertrag inkl. allfälliger Prämien wie überkollektivvertragliche Leistungszulage oder Coronaprämien anzuführen. Die hierfür erforderlichen Informationen, nämlich die vorgesehenen Schichtmodelle (Dienstpläne der einzelnen Einsatzorte) seien jedoch nicht bekanntgegebenen worden. Die mangelnde Bekanntgabe der Schichtmodelle führe dazu, dass die Bieter die Umlage etwa der Feiertagszuschläge und anderer lohnabhängiger Kosten nicht auf einer verlässlichen Grundlage kalkulieren könnten. Dies stehe dem Grundsatz des Verbotes der Überwälzung nicht kalkulierbarer Risiken entgegen, wonach den Bietern alle zur Angebotskalkulation relevanten Informationen zu Verfügung zu stellen seien. ● Zu Punkt 1.8. sowie 5.2.4. der Verfahrensbedingungen – Intransparente Zuschlagskriterien: Zuschlagskriterien müssten dergestalt formuliert seien, dass für alle Bieter klar erkennbar sei, welche Anforderungen an sie gestellt werden und wie diese bewertet werden würden. Die vage Auflistung von nichtssagenden Begriffen wie „Vorbereitungs- und der Implementierungsphase“ oder „Personalrekrutierung“, würden dieser Anforderung keineswegs gerecht werden. Vielmehr werde den Bietern dadurch die zielgerichtete Vorbereitung in unzulässiger Weise erschwert werden. Es mangle daher an einer objektiven und nachvollziehbaren Bewertungsgrundlage, sodass das betreffende Zuschlagskriterium im Ergebnis für nichtig zu erklären sei. ● Zu Punkt 1.8. – Qualitätskonzept: Die Ausführungen der ausschreibenden Stelle iZm den zusammenhängenden Punkten 1.8 und 5.2.4 im Kontext der Bewertung der Darstellung und des Inhaltes des Qualitätskonzeptes seien nicht eindeutig formuliert. Es sei nicht ersichtlich, wie und in welchem Ausmaß/Umfang einerseits das 20-seitige Qualitätskonzept, welches mit dem Angebot abzugeben sei, und andererseits die Präsentation, die am Verhandlungstag in 5-facher Ausfertigung in Papierform für die Mitglieder der Kommission mitzunehmen sei, bewertet werden würden. Es handelt sich somit offenbar um zwei unterschiedliche Dokumente, wobei nach den Verfahrensbestimmungen auch die Qualität und Plausibilität der Präsentation und der Fragenbeantwortung bewertet werden würden, jedoch ohne, dass im Vorhinein klar festgelegt sei, nach welchen Kriterien die Qualität und Plausibilität der Präsentation sowie der Fragebeantwortung bewertet werden solle. Auch sei das Verhältnis zwischen der Bewertung des Konzeptes, das mit dem Angebot abzugeben sei und der Präsentation sowie der Fragenbeantwortung gänzlich unklar. Es sei auch unklar, um wen es sich bei den erwähnten Schlüsselkräften handeln würde. Die Aufgabenstellungen für das Qualitätskonzept im Punkt 1.8. seien hinsichtlich dessen Bewertung ebenso unklar. Auf Seite 7 sei die Rede von einem Organisationsplan, Kontrollsystem und einer reibungslosen Inbetriebnahme. Auf Seite 22 würden noch andere/zusätzliche Kriterien wie zB fachspezifische Ausbildungen, eine ÖNORM oder die besondere Dienstanweisung gefordert werden. Aufgrund der Festlegungen sei nicht eindeutig klar, was nun wirklich schwerpunktmäßig gefordert werde, um eine möglichst hohe Punkteanzahl erreichen zu können, weshalb folglich klare Festlegungen notwendig seien, welche Inhalte auf welche Art und Weise bewertet werden würden. Insbesondere sei unklar, was unter den konkreten Anforderungen zu verstehen sei. Die auf Seite 23 angeführten Kriterien seien nicht konkret genug, um erkennen zu können, welche Aspekte des Qualitätskonzeptes im Einzelnen bewertet werden würden und wie konkret die Punktevergabe erfolgen solle. Weiters sei unklar, wann die Subkriterien „teilweise” erfüllt werden würden und um welche Subkriterien es sich genau handeln würde. All dies sei Wesentlich, um ein chancenreiches Angebot erstellen zu können. Die Antragstellerin könne mit den vorhandenen Angaben in den Unterlagen keinen Organisationsplan mit Darstellung aller geplanten Organisationseinheiten entwickeln. Dazu würden wesentliche Informationen, die auch im Rahmen des Lokalaugenscheins aufgrund der Festlegungen der ausschreibenden Stelle nicht beantwortet worden seien, fehlen. ● Zu Punkt 5.2.4. – Präsentation: Die Anforderungen in diesem Punkt würden dem Bieter keine Orientierung gegeben, auf welche Weise er möglichst viele Punkte erreichen könne. Die Kriterien würden als Überschriften dargestellt werden, was mangels konkreter Inhalte zu wenig sei, um die daraus zu bewertenden Anforderungen innerhalb des Konzepts und der Präsentation erfüllen zu können. Es bedürfe konkreter Informationen und Festlegungen zur Bewertung des Qualitätskonzeptes (Präsentation und Fragenbeantwortung), die auch im Kontext des Punktes 1.8. nachvollziehbar und eindeutig seien würden. Fraglich sei weiters, ob das Qualitätskonzept eigens bewertet werden würde, oder die Bewertung des Qualitätskonzeptes nur anhand der Präsentation und Fragenbeantwortung durch die Schlüsselpersonen, die nicht diejenigen seien, die das Qualitätskonzept fachlich und inhaltlich erstellen würden, erfolgen würde. Damit erscheine auch eine Bewertung des Qualitätskonzeptes lediglich mittels einer Präsentation seitens der Schlüsselpersonen sachgerecht. Eine allfällige Beschränkung dahingehend wäre einer entsprechenden Berichtigung zuzuführen, um eine vergaberechtskonforme Bestbieterermittlung sicherzustellen. Dabei wären die maßgebenden Kriterien zwar namentlich genannt, jedoch nicht konkretisiert bzw spezifiziert worden. Insbesondere werde völlig offengelassen, welche Kriterien wie gewichtet werden würden und wie diese im Detail zur Anwendung kommen sollten. Dies werde weiter verschärft durch die Tatsache, dass die Bewertung rein subjektiv erfolge, und eine Überprüfung der Bewertung insoweit praktisch verunmöglicht werde. Dies stehe offenkundig im Widerspruch zu den vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Bietergleichbehandlung. Darüber hinaus legte die Antragstellerin eine Darstellung weiterer, von ihr eingereichter Fragen an die Auftraggeberin, welche bis dato nicht beantwortet worden seien, mittels Beilage ./2 vor. Diese betreffen einzelne Punkte in den Verfahrensbedingungen, in der Rahmenvereinbarung, im Angebotsschreiben sowie in den Präsentationsunterlagen. 1.3 Die Antragstellerin erachtet sich in ihren subjektiven Rechten auf Durchführung eines dem BVergG 2018 entsprechenden Vergabeverfahrens, auf Einhaltung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs, auf Festlegung vergaberechtskonformer Zuschlagskriterien, auf Festlegung vergaberechtskonformer Modalitäten für die Bewertungskommission, auf Vergleichbarkeit der Angebote, auf Nichtüberwälzung nicht kalkulierbarer Risiken sowie allenfalls auf Widerruf der Ausschreibung, verletzt. Sie legt ihr Interesse am Vertragsabschluss und den drohenden Schaden dar. 2. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 teilte die Auftraggeberin die Vertretungsverhältnisse mit, verwies auf die Vorlage von Unterlagen in Vorverfahren und die Vertraulichkeit näher bezeichneter Informationen, erteilte allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, sprach sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie führte dabei aus, dass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht erforderliche sei, zumal die Auftraggeberin die Angebotsfrist im Vergabeverfahren bereits bis zum 29. Jänner 2025 verlängert habe. Da die Ausschreibungsunterlagen der ersten, als auch der zweiten Verfahrensstufe unangefochten und somit bestandsfest geworden seien, drohe der Antragstellerin auch kein Schaden, welcher durch die einstweilige Verfügung verhindert bzw. beseitigt werden könnte. 3. Am 16. Dezember 2024 legte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor. 4. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024, W187 2304063-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt. Es setzte für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Angebotsfrist aus und untersagte der Auftraggeberin die Angebotsöffnung. 5. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 brachte die Auftraggeberin eine weitere Stellungnahme ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie ein zweistufiges Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich führe. Ziel dieses Vergabeverfahrens sei der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen an den namhaftgemachten Standorten der Antragsgegnerin. Die Auftraggeberin habe bereits sämtliche verfahrensgegenständliche Ausschreibungsunterlagen in der endgültigen Fassung mit den Teilnahmeunterlagen der ersten Stufe veröffentlicht. In der ersten Stufe seien die Ausschreibungsunterlagen weder von der Antragstellerin noch von anderen Bietern binnen der gesetzlichen Frist angefochten worden. Die Ausschreibungsunterlagen seien somit bestandsfest geworden. Die Auslegung des Punkts 3.6. der Verfahrensbedingungen sei nicht vergaberechtskonform. Da jeder Bieter im Verfahren überprüfbare Angaben zu den Schlüsselpersonen zu treffen habe, könne sich diese Regelung bei vergaberechtskonformer Auslegung ausschließlich auf das Schlüsselpersonal beziehen. Eine andere Auslegung sei nicht möglich. Unklarheiten seien außerdem mit der Fragebeantwortung vom 18. Dezember 2024 klargestellt worden. Zu Punkt 4 der Verfahrensbedingungen sei auszuführen, dass die Ausschreibungsunterlagen keine Anhaltspunkte dafür enthalten würden, dass die Auftraggeberin die Anzahl der Personen des Verhandlungsteams in einem unsachgemäßen Ausmaß beschränken würde. Ihr solle nur das Recht eingeräumt werden, die Anzahl der Verhandlungsteams pro Bieter auf nicht weniger als sechs Teilnehmer zu beschränken. Die Festlegung einer zumindest 24-stündigen zusammenhängenden Ausbildung sei sachlich gerechtfertigt. Es sei außerdem klargestellt worden, dass eine Ausbildungszeit von 24 Stunden pro Zusatzausbildung innerhalb von acht Wochen absolviert werden könne. Die Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnis der Bewertungskommission sei vergaberechtskonform. Die Verfahrensbedingungen seien so auszulegen, dass jedes Mitglied der Bewertungskommission eine eigene subjektive Bewertung vornehme, anhand derer die vergebenen Punkte errechnet würden. Die Auftraggeberin habe mit der Fragebeantwortung vom 18. Dezember 2024 außerdem klargestellt, dass die alleinige Beschlussfassung durch den Vorsitzenden der Kommission ausgeschlossen sei. Weiters sei eine Anwendung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ausgeschlossen. Es sei vertraglich vorgesehen, dass die Mitarbeiter des Auftragnehmers ausschließlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Auftragnehmer stehen würden. Eine Eingliederung in den Betrieb der Auftraggeberin sei nicht vorgesehen. Um die Kalkulationsgrundlage näher zu konkretisieren sei in der Fragebeantwortung vom 18. Dezember 2024 klargestellt worden, dass die Abrechnung nach Aufwand erfolge, wobei jede angefangene Stunde am Ort der Alarmintervention (Standort der TU) in Rechnung gestellt werden könne. Die Schichtmodelle seien im Übrigen branchenkundigen Bietern bekannt und seien für die Durchführung der Kalkulation nicht erforderlich. Die Antragstellerin beantrage außerdem die Nichtigerklärung von Punkt 1.8. der Verfahrensbedingungen. Qualitätskonzept und Bewertungskriterien entspräche nicht den vergaberechtlichen Grundsätzen. Sie seien intransparent und unklar. Beide Aspekte seien eindeutig in den Punkten 1.8 und 5.2.4 dargestellt worden. Ungeachtet dessen seien diese beiden Punkte mit 20. Dezember 2024 konkretisiert worden. Alle weiteren Fragen seien über die Vergabeplattform beantwortet worden. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei somit zurück-, in eventu abzuweisen. 6. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 27. Dezember 2024 eingelangt, ersuchte die Auftraggeberin um Vertagung der für 16. Jänner 2024 anberaumten Verhandlung. 7. Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Jänner 2025 eingelangt, ersuchte die Antragstellerin um Vertagung der auf 20. Jänner 2024 verschobenen Verhandlung. 8. Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2025, beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Jänner 2025 eingelangt, replizierte die Antragstellerin. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Angebotsunterlagen der zweiten Stufe nicht mit den Unterlagen der ersten Stufe ident gewesen seien. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten Unklarheiten in Bezug auf die Angebotsunterlagen der zweiten Stufe bestanden. Vor diesem Hintergrund habe die Antragstellerin bereits eine Vielzahl von Fragen, nämlich annähernd 40 Fragen am 3. Dezember 2024 an die Auftraggeberin gerichtet, die jedoch unbeantwortet geblieben seien. Die Frist für die Fragenbeantwortung sei am 9. Dezember 2024 abgelaufen. Eine Vergaberechtswidrigkeit der bereits angefochtenen Ausschreibungsunterlagen könne nicht durch eine vergaberechtswidrige Berichtigung mittels Präklusion saniert werden. Die Antragstellerin habe keine andere Wahl gehabt, als einen Nachprüfungsantrag einzubringen. Die Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen seien für die Antragstellerin nicht erkennbar gewesen, weil die berichtigte Ausschreibungsunterlage mit 14. November 2024 datiert sei. Die Fragebeantwortung vom 18. Dezember 2024 beantworte nur einen Teil der Fragen, nämlich die Fragen mit den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30 und 31. Die Fragen 2, 9, 15, 20, 26, 29, 32, 40, 41, 42, 43, 44 vom 3. Dezember 2024 habe die Auftraggeberin nur unzureichend beantwortet. Die Argumentation der Auftraggeberin zur Bestandsfestigkeit von Ausschreibungsunterlagen sei nicht stichhaltig. Angebotsunterlagen könnten bis sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bekämpft werden. Dies ergebe sich aus dem (unionsrechtlichen) Gebot des effektiven Rechtschutzes. Die Auftraggeberin habe außerdem anerkannt, dass die Bewertungskriterien in den angefochtenen Ausschreibungsunterlagen ungenügend gewesen seien und hätte daher eine Berichtigung vorgenommen. Diese Berichtigung sei jedoch unzureichend. Mit dem Nachprüfungsantrag werde unter anderen auch das Bewertungsschema als vergaberechtswidrig angefochten. Die Kriterien seien nicht transparent und objektiv nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei auch wesentlich, dass der Bieter gemäß Punkt 1.8 der Verfahrensbedingungen einen Organisationsplan mit Darstellung aller geplanten Organisationseinheiten abzugeben gehabt hätte. Die Erstellung in der geforderten Art und Weise sei jedoch nicht möglich; es würden Informationen zum Schichtmodell fehlen. Die Anfrage über die Vergabeplattform sei diesbezüglich unbeantwortet geblieben. Das gleiche Problem stelle sich auch in Hinblick auf Punkt 6.3 der Rahmenvereinbarung, wonach der Auftraggeber mit einer „besonderen Dienstanweisung“ das Procedere der Sicherheitsdienstleistungen genau zu regeln hat. Der gegenwärtige Dienstleister habe einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern, zumal nur er aufgrund der ihr exklusiv zugänglichen Informationen dazu imstande sei, die Anforderungen zu erfüllen. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter. Der Antragstellerin werde im Ergebnis die Möglichkeit genommen, ein vollständiges Angebot zu erstellen. 9. Mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2025 erstattete die Auftraggeberin eine Duplik. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass bei den Ausschreibungsunterlagen sehr wohl Bestandsfestigkeit eingetreten sei. Aus den Materialen zum BVergG 2018 ergebe sich unmissverständlich, dass sämtliche Bestandteile der Ausschreibung auch in einem zweistufigen Verfahren bereits zu Beginn des Verfahrens zur Verfügung zu stellen seien. Die Frist zur Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen sei bereits sieben Tage vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist abgelaufen und habe nicht erneut zu laufen begonnen. Die Antragstellerein wäre verpflichtet gewesen, die Ausschreibungsunterlagen in der ersten Stufe zu prüfen und Rechtswidrigkeiten vor Ablauf der Teilnahmefrist zu bekämpfen. Dafür sei es jetzt zu spät. Hinsichtlich der vorgenommenen Berichtigungen, sei darauf hinzuweisen das Berichtigungen eigenständige und gesondert anfechtbare Entscheidungen darstellen würden. Die Antragstellerin wäre verpflichtet gewesen, die berichtigten Ausschreibungsunterlagen mit Nachprüfungsantrag gesondert anzufechten. Ungeachtet dessen seien die Bewertungsgrundlage und die einzelnen Bewertungsgesichtspunkte klar definiert. Gleiches gelte auch für das Qualitätskonzept. Ein durchschnittlich fachkundiger Unternehmer sei auf Basis der Ausschreibungsunterlagen jedenfalls in der Lage ein ausschreibungskonformes Qualitätskonzept zu erstellen. Die Bewertung erfolge auf Grundlage des dem Angebot beigelegten Qualitätskonzeptes und der Präsentation, wobei beide Unterlagen anhand der Bewertungsgesichtspunkte gesamthaft bewertet werden würden. Angesichts der Festlegung dieses gesamtheitlichen Bewertungsschemas sei auch eine Festlegung der Gewichtung der Präsentation im Vergleich zum Qualitätskonzept nicht erforderlich. Die Behauptung, es würde eine Gewichtung der Präsentation im Vergleich zum Qualitätskonzept fehlen sei sohin schlichtweg unrichtig. Im Übrigen sei kein neues Benotungssystem eingeführt worden, sondern nur näher konkretisiert worden. Bevorzugungen der bestehenden Dienstleister seien nicht erkennbar. Außerdem bestehe kein Risiko, dass die Rahmenvereinbarung zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen als Arbeitskräfteüberlassung qualifiziert werde. Damit könne auch entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin kein Verstoß gegen das Verbot der Überwälzung nicht kalkulierbarer Risiken vorliegen. Die Anforderung der Campusmanager habe die Präsentation vorzunehmen, sei sachlich gerechtfertigt. Hinsichtlich des „24h Wachdienstes“ sei auszuführen, dass aus Punkt 7.2. der Rahmenvereinbarung hervorgehe das voraussichtliche Leistungsspektrum 10.000 Stunden betrage. Es sei daher eindeutig festgelegt, dass die Position „24h Wachdienst“ nicht in das Dienstrad einzuplanen sei. Weitere Informationen seien für die Kalkulation auch nicht erforderlich insbesondere auch die Bekanntgabe der „Schichtmodelle“. Zu Punkt 5.2.4. sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Auslegung zur Bewertungskommission dem objektiven Erklärungswert widerspreche. Eine weitere Konkretisierung sei nicht erforderlich. 10. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2025 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass der Nachprüfungsantrag sei eingebracht worden, weil die Antragsgegnerin an sie gerichtete Fragen nicht beantwortete. Eine Bestandsfestigkeit sei somit nicht eingetreten. Außerdem könne solange eine Fragemöglichkeit bestehe, eine Präklusion nicht eintreten. Im Übrigen wäre es gar nicht möglich gewesen, die Bestimmungen betreffend die Problematik der Arbeitskräfteüberlassung oder aber die Festlegung betreffend die fehlenden Angaben anzufechten. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des VwGH 28.3.2024, Ro 2021/04/0035. Wenn die Berichtigung einer Ausschreibungsunterlage nicht ausreiche, um die Rechtswidrigkeit der Ausschreibungsunterlagen zu beseitigen, könne nicht durch eine nachträgliche abermals nicht rechtskonforme Festlegung mit dem Argument der Präklusion bestandsfest werden. Jede andere Auslegung widerspreche dem unionsrechtlichen Gebot eines effektiven Rechtsschutzes. Hinsichtlich Bewertungsschema des Qualitätskonzeptes sei festzuhalten, dass die Ausschreibungsunterlagen sehr allgemein gehalten werden. Es würden Kriterien fehlen wonach eine Organisationsstruktur bewertet werde. Damit sei eine objektive Bewertung nicht sichergestellt. In diesem Zusammenhang sei auch wesentlich, dass sich die Antragsgegnerin beharrliche weigere anzugeben, wie viele Personen an welchen Standorten/Objekten zum Einsatz kommen sollen. Der Antragstellerin sei es daher schon aus diesem Grund nicht möglich ein Qualitätskonzept vorzulegen, dass die maximale Punkteanzahl erreicht werden könne. Zum Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung sei eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung anzustellen. Entscheidend sei das Gesamtbild der tatsächlichen Abwicklung. Der Auftragnehmer stelle kein von den Produkten und Dienstleistungen unterscheidbares Werk her. Die Mitarbeiter des künftigen Auftragnehmers unterscheiden sich in der Tätigkeit von den TU-eigenen Mitarbeitern nach außen hin nicht. Die Antragstellerin kenne das angemessene Entgelt der TU-Mitarbeiter nicht. Dies sei jedoch Voraussetzung um einen Preis kalkulieren zu können. Nähere Angaben zu den Schichtmodellen seien notwendig um Bietern eine Kalkulation zu ermöglichen. Sollte der bestehende Dienstleister als einziger solche Informationen haben, stelle dies eine diskriminierende und wettbewerbsverzerrende Ausgangslage dar. Die Verfahrensbestimmungen über den Campusmanager verdeutlichen schlussendlich noch die Intransparenz der Ausschreibungsunterlagen. Die fachliche Qualifikation des Campusmanagers eine Präsentation vornehmen zu können, sei aus den Ausschreibungsunterlagen nicht ableitbar. 11. Am 13. Februar 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf: „… CCCC , Rechtsvertreter der Auftraggeberin: Im Angebotsschreiben und den Verfahrensbedingungen 2. Stufe wurden gegenüber der Fassung vom 13. Mai 2024 in der Fassung der Aufforderung zur Angebotslegung vom 14. November 2024 lediglich Daten und Termine ergänzt. Diese Änderungen sind in roter Schrift. Auch in Punkt 1.11.3. gab es eine Ergänzung. Die Änderungen und Berichtigungen vom 18. Dezember 2024 sind in den Dokumenten durch Änderungsmarkierungen in roter und blauer Farbe erkennbar. DDDD , Rechtsvertreterin der Antragstellerin: Die Antragstellerin war in der ersten Stufe des Vergabeverfahrens nicht einmal berechtigt, auf Grund der Anforderungen in den Teilnahmeunterlagen am Vergabeverfahren teilzunehmen. Sie musste daher die Teilnahmeunterlagen anfechten, um überhaupt eine Chance zu bekommen an dem Vergabeverfahren teilzunehmen. Sie hätte daher auch die Angebotsunterlagen mangels Relevanz der Rechtswidrigkeit gar nicht anfechten können. Wenn das BVwG nicht zur Auffassung gelangt wäre, dass die Teilnahmeunterlagen vergaberechtmäßig waren, hätte die Antragstellerin umsonst einen Nachprüfungsantrag gegen die Angebotsunterlagen eingebracht und sie hätte daher unnötige Aufwendungen für die Ausarbeitung eines weiteren Nachprüfungsantrages auf sich nehmen müssen, innerhalb der kurzen Anfechtungsfristen des BVergG. Dies widerspricht dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes. Der VwGH hat schon zur Vorgängerbestimmung ausgesprochen, dass dem Bieter ausreichend Zeit verbleiben muss, um einen Nachprüfungsantrag gegen die Angebotsunterlagen einzubringen, da sich Fragen in Zusammenhang mit der Angebotskalkulation erst im Zuge der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens stellen. § 343 Abs. 3 BVergG wurde durch die Neuregelung des § 89 BVergG 2018 nicht abgeändert und sieht nach wie vor vor, dass die Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen der zweiten Stufe bis sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist möglich ist. Darüber hinaus handelt es sich gegenständlich um ein Verhandlungsverfahren, in dem naturgemäß Änderungen der Angebotsunterlagen erfolgen und auch die Möglichkeit besteht, über Fragen solche Änderungen der Angebotsunterlagen herbeizuführen. Eine Auslegung des § 343 Abs. 3 dahingehend, dass Angebotsunterlagen, die bereits in der ersten Stufe zur Verfügung gestellt werden, innerhalb der Teilnahmeantragsfrist zwingend bekämpft werden müssen, schränkt die Rechtsschutzmöglichkeiten und Fragemöglichkeiten des Bieters in der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens in unzulässiger Weise ein. DDDD , Rechtsvertreterin der Antragstellerin: Die Antragstellerin war in der ersten Stufe des Vergabeverfahrens nicht einmal berechtigt, auf Grund der Anforderungen in den Teilnahmeunterlagen am Vergabeverfahren teilzunehmen. Sie musste daher die Teilnahmeunterlagen anfechten, um überhaupt eine Chance zu bekommen an dem Vergabeverfahren teilzunehmen. Sie hätte daher auch die Angebotsunterlagen mangels Relevanz der Rechtswidrigkeit gar nicht anfechten können. Wenn das BVwG nicht zur Auffassung gelangt wäre, dass die Teilnahmeunterlagen vergaberechtmäßig waren, hätte die Antragstellerin umsonst einen Nachprüfungsantrag gegen die Angebotsunterlagen eingebracht und sie hätte daher unnötige Aufwendungen für die Ausarbeitung eines weiteren Nachprüfungsantrages auf sich nehmen müssen, innerhalb der kurzen Anfechtungsfristen des BVergG. Dies widerspricht dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes. Der VwGH hat schon zur Vorgängerbestimmung ausgesprochen, dass dem Bieter ausreichend Zeit verbleiben muss, um einen Nachprüfungsantrag gegen die Angebotsunterlagen einzubringen, da sich Fragen in Zusammenhang mit der Angebotskalkulation erst im Zuge der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens stellen. Paragraph 343, Absatz 3, BVergG wurde durch die Neuregelung des Paragraph 89, BVergG 2018 nicht abgeändert und sieht nach wie vor vor, dass die Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen der zweiten Stufe bis sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist möglich ist. Darüber hinaus handelt es sich gegenständlich um ein Verhandlungsverfahren, in dem naturgemäß Änderungen der Angebotsunterlagen erfolgen und auch die Möglichkeit besteht, über Fragen solche Änderungen der Angebotsunterlagen herbeizuführen. Eine Auslegung des Paragraph 343, Absatz 3, dahingehend, dass Angebotsunterlagen, die bereits in der ersten Stufe zur Verfügung gestellt werden, innerhalb der Teilnahmeantragsfrist zwingend bekämpft werden müssen, schränkt die Rechtsschutzmöglichkeiten und Fragemöglichkeiten des Bieters in der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens in unzulässiger Weise ein. Tatsächlich hat auch die Antragsgegnerin erst nach Einbringung des Nachprüfungsantrages die von der Antragstellerin gestellten Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen beantwortet und umfangreiche Berichtigungen vorgenommen. Offenbar war auch aus Sicht der Antragsgegnerin eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich. Wenn die Antragstellerin keine Möglichkeit hat, im Falle der Nichtbeantwortung von Fragen seitens der Antragsgegnerin einen Nachprüfungsantrag gegen die in Folge der Nichtbeantwortung der Fragen unzureichenden Ausschreibungsunterlagen einzubringen, so wird ihr damit das auch durch die Rechtsmittelrichtlinie sowie das BVergG eingeräumte Recht auf effektiven Rechtschutz gegen rechtswidrige Entscheidungen des Auftraggebers genommen. Wie schon in der Replik ausgeführt kommt den erläuternden Bemerkungen keine Rechtsverbindlichkeit zu. Zudem sind diese widersprüchlich, da diese auch ausdrücklich auf zweistufige Verfahren Bezug nehmen und hier ausdrücklich festhalten, dass bei zweistufigen Verfahren die Frist zur Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen sieben Tage vor Ablauf der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten abläuft. CCCC : In rechtlicher Hinsicht wird auf unser Vorbringen verwiesen; in tatsächliche Hinsicht halten wir fest, dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, diese auch bereits auf Grundlage der unberichtigten Teilnahmeunterlagen zur Teilnahme berechtigt war, weil sie die Eignungskriterien und insbesondere das Eignungskriterium ‚Referenzen‘ durch ‚ihre Referenz XXXX ‘ auch in ihrer unberichtigten Fassung erfüllt hat (die Referenz ‚ XXXX ‘ um-fasst ein Stundenausmaß von 125.000 Stunden). CCCC : In rechtlicher Hinsicht wird auf unser Vorbringen verwiesen; in tatsächliche Hinsicht halten wir fest, dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, diese auch bereits auf Grundlage der unberichtigten Teilnahmeunterlagen zur Teilnahme berechtigt war, weil sie die Eignungskriterien und insbesondere das Eignungskriterium ‚Referenzen‘ durch ‚ihre Referenz römisch 40 ‘ auch in ihrer unberichtigten Fassung erfüllt hat (die Referenz ‚ römisch 40 ‘ um-fasst ein Stundenausmaß von 125.000 Stunden). DDDD : Aus Sicht der Antragstellerin wurde die Frage hinsichtlich der Schichtmodelle, das ist die Frage, wann, welche Personen, bei welchem Objekt und wie viele Personen bei welchem Objekt, tagsüber oder in der Nacht zum Einsatz kommen, nicht beantwortet. Diese Information ist für die Antragstellerin wesentlich. Zum einen für die Kalkulation, zum anderen aber auch für die Erstellung des Qualitätskonzeptes, da die Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Bewertung des Qualitätskonzeptes u. a. vorsehen, dass als Bewertungsgesichtspunkt die Eignung des Personaleinsatzes zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von ausreichend überprüftem, ausgebildetem, qualifiziertem und geschultem Personal beurteilt wird. Ohne Kenntnis der von der Antragsgegnerin benötigten Anzahl an Personen an den betreffenden Standorten, ist es der Antragstellerin nicht möglich in diesem Bewertungskriterium die Eignung des Personaleinsatzes zur Sicherstellung ausreichenden Personals darzustellen. Es ist ihr nicht bekannt, was aus Sicht der Auftraggeberin als ausreichend anzusehen wird. Damit liegt aber aus Sicht der Antragstellerin mit großer Wahrscheinlichkeit eine substanzielle Schwachstelle im Qualitätskonzept der Antragstellerin vor, die bewirkt, dass diese nur auf Grund dieses einen Aspektes maximal mit ‚gut‘ und somit mit zwölf Punkten bewertet wird. Auch aus diesem Grunde ist die Bekanntgabe dieser Informationen für die Antragstellerin wesentlich. Diese Informationen wurden im Übrigen auch im Rahmen einer Ausschreibung für die BBU, die ebenfalls von der Rechtsvertretung der Antragsgeberin gemeinsam mit EEEE (anwesend) bekannt gegeben. Darüber hinaus würde die Antragstellerin bei Vor-liegen einer weiteren substanziellen Schwachstelle schlechter bewertet werden; dies könnte etwa beim Bewertungsgesichtspunkt ‚Sicherheitsmanagementsystem‘ der Fall sein, da die Antragstellerin nach den Ausschreibungsunterlagen das elektronische Wachbuch der Antrags-gegnerin einsetzen muss und anders als die derzeitige Dienstleiterin, dieses aber nicht kennt, da sie normalerweise mit ihrem eigenen elektronischen Wachbuch arbeitet und folglich auch dieses Bewertungskriterium mangels Kenntnis des elektronischen Wachbuchs der Antragsgegnerin nicht zufriedenstellend beschreiben wird können, anders als die derzeitige Dienstleisterin. Daraus ergibt sich für die Antragstellerin bereits nur aus diesen zwei Bewertungsgesichts-punkten von insgesamt sieben, eine mögliche Bewertung von maximal ‚befriedigend‘, somit sieben Punkte, was einer Differenz von neun Punkten entspricht gegenüber einer Bewertung mit ‚sehr gut‘. Diese Punktedifferenz in der Qualitätsbewertung erlaubt eine Preisdifferenz in Höhe von rund 15 %, die von der Antragstellerin niemals dargestellt werden kann, auf Grund der am Markt üblichen sehr geringen Preisdifferenzen. Die Antragstellerin hat daher in Folge des Unterlassens der Bekanntgabe dieser Informationen zu den Schichtmodellen u. a., auch zum elektronischen Wachbuch beispielsweise, keine reelle Chance auf eine Bewertung als Bestbieterin im gegenständlichen Vergabeverfahren. DDDD : Hinsichtlich der Frage der Präklusion in Bezug auf das Thema der Arbeitskräfteüberlassung, wird auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere auch auf die Replik vom 17. Jänner 2025 verwiesen und festgehalten, dass eine Anfechtung der Ausschreibungsbedingungen unter diesem Aspekt, in den ersten Stufen des Vergabeverfahrens nicht möglich gewesen wäre, da § 88 BVergG 2018 das Verbot der Nichtkalkulierbarkeit der Aus-schreibungsunterlagen nur für den Fall der Angebotsunterlagen für das Letztangebot vorsieht. Die Antragsgegnerin hat auch in der Fragebeantwortung vom 18. Dezember 2024 erklärt, dass sie in diesem Punkt keinen Änderungsbedarf sieht, womit eine Anfechtung der Angebotsunterlagen für das Letztangebot ausscheidet und somit eine Anfechtung der vorliegenden Angebotsunterlagen, insbesondere der Rahmenvereinbarung in den genannten Punkten, unter diesem Gesichtspunkt zulässig sein muss. DDDD : Hinsichtlich der Frage der Präklusion in Bezug auf das Thema der Arbeitskräfteüberlassung, wird auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere auch auf die Replik vom 17. Jänner 2025 verwiesen und festgehalten, dass eine Anfechtung der Ausschreibungsbedingungen unter diesem Aspekt, in den ersten Stufen des Vergabeverfahrens nicht möglich gewesen wäre, da Paragraph 88, BVergG 2018 das Verbot der Nichtkalkulierbarkeit der Aus-schreibungsunterlagen nur für den Fall der Angebotsunterlagen für das Letztangebot vorsieht. Die Antragsgegnerin hat auch in der Fragebeantwortung vom 18. Dezember 2024 erklärt, dass sie in diesem Punkt keinen Änderungsbedarf sieht, womit eine Anfechtung der Angebotsunterlagen für das Letztangebot ausscheidet und somit eine Anfechtung der vorliegenden Angebotsunterlagen, insbesondere der Rahmenvereinbarung in den genannten Punkten, unter diesem Gesichtspunkt zulässig sein muss. Die Parteien bringen nichts mehr vor. Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Die Technische Universität Wien schreibt unter der Bezeichnung „Sicherheitsdienstleistungen TU Wien Abschluss einer Rahmenvereinbarung, TU interne GZ: 2024-GUT.SDL-220“ eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen mit dem CPV-Code 79710000-4 „Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten“ in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert liegt im Oberschwellenbereich. Vergebende Stelle ist die Technische Universität Wien, OEG Gebäude Technik (GuT). Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 15. Mai 2024 mit der Geschäftszahl 182362. Unionsweit erfolgte die Bekanntmachung der Ausschreibung am 15. Mai 2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der Ausgabe 94/2024 zur Bekanntmachungszahl 284920-2024. Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen an der Technischen Universität Wien für die Dauer von zwei Jahren ab Abschluss der Rahmenvereinbarung, mit der für die Auftraggeberin bestehenden Option, den Vertrag zwei Mal um jeweils zwölf weitere Monate zu verlängern (Unterlagen des Vergabeverfahrens, Angaben der Auftraggeberin).1.1 Die Technische Universität Wien schreibt unter der Bezeichnung „Sicherheitsdienstleistungen TU Wien Abschluss einer Rahmenvereinbarung, TU interne GZ: 2024-GUT.SDL-220“ eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen mit dem CPV-Code 79710000-4 „Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten“ in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert liegt im Oberschwellenbereich. Vergebende Stelle ist die Technische Universität Wien, OEG Gebäude Technik (GuT). Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 15. Mai 2024 mit der Geschäftszahl 182362. Unionsweit erfolgte die Bekanntmachung der Ausschreibung am 15. Mai 2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der Ausgabe 94 aus 2024, zur Bekanntmachungszahl 284920-2024. Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen an der Technischen Universität Wien für die Dauer von zwei Jahren ab Abschluss der Rahmenvereinbarung, mit der für die Auftraggeberin bestehenden Option, den Vertrag zwei Mal um jeweils zwölf weitere Monate zu verlängern (Unterlagen des Vergabeverfahrens, Angaben der Auftraggeberin). 1.2 Die Abgabefrist für die Teilnahmeanträge endete am 1. Oktober 2024. Die Teilnahmeunterlagen, veröffentlicht am 13. Mai 2024, enthielten bereits Unterlagen für die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens, nämlich „Verfahrensbedingungen 2. Stufe“ und „Rahmenvereinbarung 2. Stufe“ als Dateien im Dateiformat .pdf sowie das Angebotsschreiben in den Dateiformaten .docx und .pdf. Diese Unterlagen wurden nicht angefochten. Zwischen der Fassung, die den Teilnahmeunterlagen mit Stand 13. Mai 2024 beilag, und der Fassung, die der Aufforderung zur Angebotslegung mit Stand 14. November 2024 beilag, bestand nur der Unterschied, dass die Auftraggeberin die Daten und Termine für die zweite Stufe des Vergabeverfahrens ergänzte und in Punkt 1.11.3 der Verfahrensbedingungen einen Absatz hinzufügte. Bewerber legten Teilnahmeanträge und es wurden in weiterer Folge Bewerber zur zweiten Stufe zugelassen (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens; BVwG 5. 8. 2024, W187 2293375-2/26E). In der Folge sind die Änderungen in blauer Farbe dargestellt, wobei entfallene Teile durchgestrichen und eingefügte Teile unterstrichen sind. Das Dokument „Verfahrensbedingungen 2. Stufe“ hatte in der Fassung der Teilnahmeunterlagen die Fußzeile „Verfahrensbedingungen 2. Stufe 13.05.2024“. In der Fassung der Einladung zur Angebotsabgabe wurde diese in „Verfahrensbedingungen 2. Stufe 13.05. 14.11.2024“ geändert. In dieser Fassung wurden die Frist zur Angebotsabgabe mit 18. Dezember 2024 festgelegt, die Seitennummern im Inhaltsverzeichnis neu vergeben, das Datum der Absendung der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens mit „13.05.2024“ in Punkt 1.6 eingesetzt und der Beisatz „(wird ergänzt)“ gestrichten, in Punkt 1.7 ein Termin für die Kontaktaufnahme mit den Bewerbern mit „14.11.2024“ festgelegt und der Klammerausdruck „(wird in der 2. Stufe bekannt gegeben)“ gestrichen sowie in diesem Punkt der Klammerausdruck „(vgl. Punkt 1.61.6)“ geändert und voraussichtliche Objektbesichtigungstermine mit „[…].[…] den 26., 27. und 28.11.2024“ angegeben. In Punkt 1.11.3 wurde der 29. Jänner 2025 als voraussichtlicher Termin für die Präsentation und Verhandlung festgelegt. In diesem Punkt fügt die Auftraggeberin den Satz „Bei der Abgabe des LAFO ist das Qualitätskonzept gemäß Punkt 5.2/Teil II nicht erneut abzugeben. Bewertet wird daher das im Zuge der Erstangebotseinholung abgegebene Konzept.“ eingefügt.Das Dokument „Verfahrensbedingungen 2. Stufe“ hatte in der Fassung der Teilnahmeunterlagen die Fußzeile „Verfahrensbedingungen 2. Stufe 13.05.2024“. In der Fassung der Einladung zur Angebotsabgabe wurde diese in „Verfahrensbedingungen 2. Stufe 13.05. 14.11.2024“ geändert. In dieser Fassung wurden die Frist zur Angebotsabgabe mit 18. Dezember 2024 festgelegt, die Seitennummern im Inhaltsverzeichnis neu vergeben, das Datum der Absendung der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens mit „13.05.2024“ in Punkt 1.6 eingesetzt und der Beisatz „(wird ergänzt)“ gestrichten, in Punkt 1.7 ein Termin für die Kontaktaufnahme mit den Bewerbern mit „14.11.2024“ festgelegt und der Klammerausdruck „(wird in der 2. Stufe bekannt gegeben)“ gestrichen sowie in diesem Punkt der Klammerausdruck „(vgl. Punkt 1.61.6)“ geändert und voraussichtliche Objektbesichtigungstermine mit „[…].[…] den 26., 27. und 28.11.2024“ angegeben. In Punkt 1.11.3 wurde der 29. Jänner 2025 als voraussichtlicher Termin für die Präsentation und Verhandlung festgelegt. In diesem Punkt fügt die Auftraggeberin den Satz „Bei der Abgabe des LAFO ist das Qualitätskonzept gemäß Punkt 5.2/Teil römisch zwei nicht erneut abzugeben. Bewertet wird daher das im Zuge der Erstangebotseinholung abgegebene Konzept.“ eingefügt. Das Dokument „Rahmenvereinbarung 2. Stufe“ hatte in der Fassung der Teilnahmeunterlagen die Fußzeile „Rahmenvereinbarung SDL 2. Stufe 13.05.2024“. In der Fassung der Einladung zur Angebotsabgabe wurde diese nicht geändert. In dieser Fassung wurde der voraussichtliche Beginn der Leistungserbringung mit „01.012. Quartal .2025“ angegeben. Punkt 4. wurde wie folgt geändert: „Die TU ist berechtigt, Leistungen aus Abrufen, die nicht mehr benötigt werden, jederzeit ohne Einhaltung von Fristen bzw. Terminen ohne Zahlung einer Stornogebühr zu kündigen. Die TU hat dabei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten.“ In Punkt 6.6.1. entfiel der Absatz „Die praktische Grundausbildung wird im Fall einer ununterbrochenen, mindestens einjährigen Branchenzugehörigkeit des Mitarbeiters als gegeben erachtet.“ Im zweiten Satz in Punkt 6.8.2. „Vertragsmanager“ wurde das Wort „Schlüsselperson“ durch das Wort „Person“ ersetzt. In den Punkten 7.1.2. 7.2.3. und 7.3.2., alle mit dem Titel „Qualifikation“, wurde der erste Punkt wie folgt ergänzt: „Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit gemäß § 130 der Gewerbeordnung mit jährlicher Aktualisierung, wenn dies behördlich möglich ist“. In Punkt 7.1.3. „Aus,- und Weiterbildung“ wurde der Punkt „Ausbildung zum Aufzugswärter“ hinzugefügt. Punkt 7.3.4. „Kollektivvertragliche Einstufung wurde wie folgt geändert: „Eine verpflichtende überkollektivvertragliche Überbezahlung von € 0,5 ist verbindlich geregelt. Eine weitere Überzahlung gemäß dem Angebot des Auftragnehmers ist jedenfalls bindend. Die TU hat das Recht, die Einhaltung dieser Zusage jederzeit zu kontrollieren (siehe Punkt 13 und 18 dieser RV). Eine weitere Überzahlung gemäß dem Angebot des Bieters ist jedenfalls bindend. Die TU hat das Recht, die Einhaltung dieser Zusage jederzeit zu kontrollieren (siehe Punkt 13 und 18 dieser RV)“. Punkt 7.3.8. „Leistungspositionspreis wurde wie folgt geändert: „Die Leistungspreise in Form einer Monatspauschale und“. Punkt 7.4.1.5. und Punkt 7.4.2.3. wurden ebenso wie die Punkte 7.1.2. 7.2.3. und 7.3.2. geändert. Punkt 7.4.2.8. „Leistungspreis und Abrechnung wurde wie folgt geändert: „Die Abrechnung der Alarminterventionen erfolgt nach Aufwand, wobei jede angefangene Stunde am Ort der Alarmintervention Standort der TU) in Rechnung gestellt werden kannder Anzahl der Alarmintervention pauschal für jede vom AN durchgeführte Alarmintervention.“ Der sechste Aufzählungspunkt in Punkt 11.3.4. „Sonstiger direkter Personalaufwand“ wurde wie folgt geändert: „Kosten für die ZuverlässigkeitsSicherheitsüberprüfung gem. §55 ff SPG § 130 GewO basierend auf der Leistungsposition, wenn erforderlich“. Im Punkt 11.4. „Preisänderungen“ wurde das Datum für die Unveränderlichkeit des Preises 21.12.2024 durch das Datum 31.12.2025 und das Datum für die erste Geltendmachung einer Preisänderung 1.1.25 durch 1.1.2026 ersetzt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)Das Dokument „Rahmenvereinbarung 2. Stufe“ hatte in der Fassung der Teilnahmeunterlagen die Fußzeile „Rahmenvereinbarung SDL 2. Stufe 13.05.2024“. In der Fassung der Einladung zur Angebotsabgabe wurde diese nicht geändert. In dieser Fassung wurde der voraussichtliche Beginn der Leistungserbringung mit „01.012. Quartal .2025“ angegeben. Punkt 4. wurde wie folgt geändert: „Die TU ist berechtigt, Leistungen aus Abrufen, die nicht mehr benötigt werden, jederzeit ohne Einhaltung von Fristen bzw. Terminen ohne Zahlung einer Stornogebühr zu kündigen. Die TU hat dabei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten.“ In Punkt 6.6.1. entfiel der Absatz „Die praktische Grundausbildung wird im Fall einer ununterbrochenen, mindestens einjährigen Branchenzugehörigkeit des Mitarbeiters als gegeben erachtet.“ Im zweiten Satz in Punkt 6.8.2. „Vertragsmanager“ wurde das Wort „Schlüsselperson“ durch das Wort „Person“ ersetzt. In den Punkten 7.1.2. 7.2.3. und 7.3.2., alle mit dem Titel „Qualifikation“, wurde der erste Punkt wie folgt ergänzt: „Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 130, der Gewerbeordnung mit jährlicher Aktualisierung, wenn dies behördlich möglich ist“. In Punkt 7.1.3. „Aus,- und Weiterbildung“ wurde der Punkt „Ausbildung zum Aufzugswärter“ hinzugefügt. Punkt 7.3.4. „Kollektivvertragliche Einstufung wurde wie folgt geändert: „Eine verpflichtende überkollektivvertragliche Überbezahlung von € 0,5 ist verbindlich geregelt. Eine weitere Überzahlung gemäß dem Angebot des Auftragnehmers ist jedenfalls bindend. Die TU hat das Recht, die Einhaltung dieser Zusage jederzeit zu kontrollieren (siehe Punkt 13 und 18 dieser Regierungsvorlage Eine weitere Überzahlung gemäß dem Angebot des Bieters ist jedenfalls bindend. Die TU hat das Recht, die Einhaltung dieser Zusage jederzeit zu kontrollieren (siehe Punkt 13 und 18 dieser RV)“. Punkt 7.3.8. „Leistungspositionspreis wurde wie folgt geändert: „Die Leistungspreise in Form einer Monatspauschale und“. Punkt 7.4.1.5. und Punkt 7.4.2.3. wurden ebenso wie die Punkte 7.1.2. 7.2.3. und 7.3.2. geändert. Punkt 7.4.2.8. „Leistungspreis und Abrechnung wurde wie folgt geändert: „Die Abrechnung der Alarminterventionen erfolgt nach Aufwand, wobei jede angefangene Stunde am Ort der Alarmintervention Standort der TU) in Rechnung gestellt werden kannder Anzahl der Alarmintervention pauschal für jede vom AN durchgeführte Alarmintervention.“ Der sechste Aufzählungspunkt in Punkt 11.3.4. „Sonstiger direkter Personalaufwand“ wurde wie folgt geändert: „Kosten für die ZuverlässigkeitsSicherheitsüberprüfung gem. §55 ff SPG Paragraph 130, GewO basierend auf der Leistungsposition, wenn erforderlich“. Im Punkt 11.4. „Preisänderungen“ wurde das Datum für die Unveränderlichkeit des Preises 21.12.2024 durch das Datum 31.12.2025 und das Datum für die erste Geltendmachung einer Preisänderung 1.1.25 durch 1.1.2026 ersetzt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.3 Die Auftraggeberin forderte am 14. November 2024 Unternehmer auf, Angebote zu legen. Die Öffnung der Angebote war für den 18. Dezember 2024 vorgesehen. Die Angebotsfrist wurde allerdings bis zum 29. Jänner 2025 verlängert. Die Auftraggeberin beantwortete Bieteranfragen und berichtigte die Ausschreibung. Bislang wurden keine Angebote abgegeben (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens). 1.4 Die Verfahrensbedingungen sahen in Punkt 1.6. eine Frist bis sieben Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist für Fragen vor. Die Auftraggeberin sicherte in diesem Punkt zu, die bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Fragen bis spätestens drei Tage vor Ende der Angebotsfrist durch Klarstellungen, allenfalls Berichtigungen der Ausschreibung zu beantworten. Die Antragstellerin stellte am 3. Dezember 2024 eine große Anzahl von Fragen, mindestens 40, die die Auftraggeberin erst nach Einbringung des Nachprüfungsantrags vom 10. Dezember 2024 am 18. Dezember 2024 beantwortete. (Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.5 Mit der Berichtigung der Ausschreibung vom 18. Dezember 2024 nahm die Auftraggeberin folgende Änderungen der am 14. November 2024 versandten Fassung vor: Das Dokument „Verfahrensbedingungen 2. Stufe“ hatte weiterhin die Fußzeile „Verfahrensbedingungen 2. Stufe 13.05. 14.11.2024“. Die Frist zur Angebotsabgabe wurde auf 29. Jänner 2025 festgelegt, die Seitennummern im Inhaltsverzeichnis neu vergeben. In Punkt 1.8 wurde Konzept durch Qualitätskonzept ersetzt. Der mit „Aufgabenstellung“ betitelte Absatz wurde wie folgt neu gefasst: „Projektziel ist die Entwicklung eines Organisationsplanes mit Darstellung aller geplanten Organisationseinheiten inklusive Beschreibung der Funktionen, Aufgaben und Schnittstellen sowie die Darstellung eines Kontrollsystems der verrechenbaren Leistungen (Leistungsstunden), das der TU für eine verwaltungsökonomische Kontrolle der qualitativen Leistungen dient. Im Konzept sind die in Punkt 5.2.4 beschriebenen Themen darzustellen. Der Auftragnehmer hat dabeiher insbesondere eine detaillierte Darstellung seiner geplanten Maßnahmen für die Gewährleistung einer reibungslosen Inbetriebnahme vorzulegen und zu präsentieren. Das Qualitätskonzept wird nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums ‚Darstellung und Inhalte des Qualitätskonzepts‘ gemäß Punkt 5.2 II
  2. d)bewertet. Siehe Bewertet werden die Inhalte und die Plausibilität der präsentierten Inhalte. Zu den Kriterien siehe auch Punkt 5.2.4.“„Projektziel ist die Entwicklung eines Organisationsplanes mit Darstellung aller geplanten Organisationseinheiten inklusive Beschreibung der Funktionen, Aufgaben und Schnittstellen sowie die Darstellung eines Kontrollsystems der verrechenbaren Leistungen (Leistungsstunden), das der TU für eine verwaltungsökonomische Kontrolle der qualitativen Leistungen dient. Im Konzept sind die in Punkt 5.2.4 beschriebenen Themen darzustellen. Der Auftragnehmer hat dabeiher insbesondere eine detaillierte Darstellung seiner geplanten Maßnahmen für die Gewährleistung einer reibungslosen Inbetriebnahme vorzulegen und zu präsentieren. Das Qualitätskonzept wird nach Maßgabe des Zuschlagskriteriums ‚Darstellung und Inhalte des Qualitätskonzepts‘ gemäß Punkt 5.2 römisch zwei
  3. d)bewertet. Siehe Bewertet werden die Inhalte und die Plausibilität der präsentierten Inhalte. Zu den Kriterien siehe auch Punkt 5.2.4.“ Punkt 1.11.3 wurde wie folgt geändert: „Nach Abschluss der formalen und inhaltlichen Prüfung der Angebote wird die TU mit allen Bietern deren Angebote bis dahin nicht ausgeschieden wurden, mindestens eine Verhandlungsrunde durchführen. Der Bieter hat in der Verhandlungsrunde zunächst sein Angebot inkl. den Ausführungen in seinem Qualitätskonzept zu seiner Darstellung der Vorbereitungs- und Implementierungsphase die bereits mit dem Angebot zwingend abzugeben sind. vor einer Kommission zu präsentieren, wobei die Präsentation voraussichtlich in den Räumlichkeiten der TU erfolgt. Die Präsentation ist von den namhaft gemachten Schlüsselpersonen (Campusmanager und Stellvertretung) vorzunehmen (siehe Punkt 5.2.2 ff). In dieser Präsentation haben die Bieter auch ihr Unternehmen (samt Unternehmensstruktur) und ihre Leistungen auf dem Gebiet der Ausschreibung vorzustellen. Dem Bieter stehen für die Präsentation der Ausarbeitung zu den Qualitätskriterien durch seine Schlüsselpersonen (für den Auftrag einzusetzenden Mitarbeiter) 20 Minuten zur Verfügung. Nach der Präsentation und vor der Verhandlungsrunde wird die TU Kommission bis zu 30 Minuten intern beraten. In Summe kann die Verhandlung inkl. Präsentation des Konzeptes und Rückfragen seitens der TU Kommission bis maximal eine

(1)Stunde dauern. Im Sinn des § 114 Abs.3 BVergG behält sich die TU jedoch vor, ohne Verhandlungsrunden bereits auf das Erstangebot inkl. Qualitätskonzept Präsentation zuzuschlagen.Im Sinn des Paragraph 114, Absatz 3, BVergG behält sich die TU jedoch vor, ohne Verhandlungsrunden bereits auf das Erstangebot inkl. Qualitätskonzept Präsentation zuzuschlagen. Die Einladung zur Präsentation erfolgt mindestens 5 Wochentagezwei Wochen im Voraus. Die Präsentation und die Verhandlung werden voraussichtlich im
  1. Quartal 2025 am […].[…]
  2. Jänner 20245 stattfinden. An technischen Einrichtungen stehen dem Bieter bei einer vor-Ort-Präsentation, ein Präsentationsbildschirm mit USB-Kabel sowie ein Flipchart zur Verfügung. Sonstige, für die Präsentation erforderliche technische Hilfsmittel hat der Bieter selbst zu stellen. Die Präsentation und Fragebeantwortung hat persönlich durch die in der ersten Verfahrensstufe genannten maßgeblichen, für den konkreten Auftrag zum Einsatz kommenden Vertrags- und Campusmanager und seine Stellvertretung zu erfolgen. Allfällige durch die vor-Ort-Präsentation bzw. Verhandlungen bedingte Kosten (Anreise, Verpflegung, Nächtigung etc.) werden nicht vergütet. Festgehalten wird, dass diese Präsentation nicht wiederholbar ist und kein Recht des Bieters auf unverzügliche Mitteilung der durchgeführten Bewertung besteht. Die TU weist darauf hin, dass die Darstellung/Inhalte der Präsentation nach Maßgabe des Punktes 5.2.4 für die Auswahl des Bestangebotes bewertet werden. Im Anschluss an die Präsentation werden Verhandlungen geführt. Eine Person mit ausreichender Vertretungsbefugnis hat auf Seiten des Bieters die Verhandlungen zu führen. Es wird über den gesamten Auftragsinhalt (mit Ausnahme der Zuschlagskriterien) verhandelt. Im Anschluss an die Verhandlungsrunde kann die TU – sofern keine Notwendigkeit zur Einziehung einer weiteren Verhandlungsrunde besteht – den Bietern die Möglichkeit einräumen, ihr Angebot den Ergebnissen der Verhandlungsgespräche bzw. den daraus resultierenden geänderten Ausschreibungsunterlagen anzupassen (last and final offer, ‚LAFO‘) (vgl. Punkt 4).Im Anschluss an die Verhandlungsrunde kann die TU – sofern keine Notwendigkeit zur Einziehung einer weiteren Verhandlungsrunde besteht – den Bietern die Möglichkeit einräumen, ihr Angebot den Ergebnissen der Verhandlungsgespräche bzw. den daraus resultierenden geänderten Ausschreibungsunterlagen anzupassen (last and final offer, ‚LAFO‘) vergleiche Punkt 4). Bei der Abgabe des LAFO ist das Qualitätskonzept gemäß Punkt 5.2/Teil II nicht erneut abzugeben. Bewertet wird daher das im Zuge der Erstangebotseinholung abgegebene Konzept.Bei der Abgabe des LAFO ist das Qualitätskonzept gemäß Punkt 5.2/Teil römisch zwei nicht erneut abzugeben. Bewertet wird daher das im Zuge der Erstangebotseinholung abgegebene Konzept. Die Bieter erklären sich damit ausdrücklich einverstanden.“ Der letzte Absatz in Punkt 3.6 wurde wie folgt geändert: „Der Bieter hat den Lebenslauf und die Ausbildungszeugnisse jener Mitarbeiterdes Campusmanager und seiner Stellvertretung dem Angebot beizulegen, die er für die Erfüllung seines Auftrages im Falle eines Zuschlags einsetzen wird. Weiters hat der Bieter bereits in seinem Angebot die Vertretungsbefugnis anzuführen, die im Beauftragungsfalle in Kraft tritt. Ein Ansprechpartner ist für die TU für alle Fragen anzuführen und übernimmt dieser Campusmanager (Schlüsselpersonal)die operative Koordinationsfunktion während der gesamten Auftragsdauer.“ Punkt 4 wurde wie folgt geändert: „Jedes eingelangte Angebot wird anhand der Auswahlkriterien gemäß dem Muster des Angebotsschreibens vorgegebenen Bewertungskriterien bewertet, sofern es nicht auszuscheiden ist. Die geprüften und bewerteten Angebote werden entsprechend gereiht. Die TU wird mit allen eingeladenen Bietern, die ein gültiges Angebot abgegeben haben über den gesamten Auftragsinhalt verhandeln. Sie wird die präsentierte Ausarbeitung zu den Qualitätskriterien und die weiteren Zusagen bewerten um das beste Angebot gemäß den Zuschlagskriterien zu ermitteln. Jeder Bieter hat sein Qualitätskonzept anhand dieses Projektes eine Darstellung und die Inhalte der Vorbereitung und Implementierungsphase gem. Punkt 5.2.4 zu präsentieren, sowie die als notwendig erachteten Adaptionen in der Verhandlungsrunde zu präsentieren. Die Vorstellung der Ausarbeitungen zum Qualitätskonzept den Qualitätskriterien hat, mittels physischer Präsentation durch die/den Projektverantwortliche/n (Campusmanager und seine Stellvertretung) und durch die Vorstellung der maßgeblichen einzusetzenden Mitarbeiter zu erfolgen. Den Vertretern der TU sind diesbezügliche schriftliche PräsentationsuUnterlagen zu übergebenmitteln und bei der vor-Ort-Präsentation auszuteilen. Siehe auch Punkt 1.11 dieser Verfahrensbedingungen. Die TU behält sich vor, die Anzahl der Personen des Verhandlungsteams des Bieters zu beschränken. Die Verhandlungen werden ausschließlich in deutscher Sprache geführt.“ In Punkt 5.2 wurde die Bewertung des Angebotspreises wie folgt geändert: „Bewertet werden die wird der bewertungsrelevante Preis (Leistungspositionspreise gemäß Angebotsschreiben; ca. Jahressumme bzw. Monatspauschale, siehe auch Punkt 11 der Rahmenvereinbarung).“ In Punkt 5.2.
  3. wurde der Verweis auf Punkt 6.8.
  4. der Rahmenvereinbarung gestrichen. Punkt 5.2.4 wurde wie folgt geändert: „Die Bewertung dieses Auswahlkriteriums erfolgt kommissionell. Die Kommission besteht aus zumindest drei Mitgliedern, setzt sich aus fachkundigen Experten für die Bereiche Sicherheit und/oder Vergabe zusammen. Die Mitglieder der Kommission sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren zukommenden Aufgaben an keine Weisung gebunden. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, jedenfalls doch der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit der Vorsitzenden die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Mitglied erstellt eine subjektive und unabhängige Bewertung auf Grundlage des anhand der dem Angebot beigelegten Qualitätskonzeptes Unterlagen hinsichtlich der Ausarbeitung zu den Qualitätskriterien sowie der Präsentation während der Verhandlungsrunde. Die Kommissionsmitglieder legen ihrer Bewertung eine verbalisierte Begründung zugrunde. Die Bewertung je Kommissionsmitglied erfolgt ausschließlich in ganzen Punkten. Die Kommissionsmitglieder werden spätestens vor Beginn der Präsentation namentlich nicht öffentlich bekannt geben. Eine diesbezügliche Dokumentation erfolgt nur im Vergabeakt. Die Kommissionsmitglieder und allfällig weitere Vertreter der TU Wien sind berechtigt, den Schlüsselkräften während oder nach der Präsentation Fragen zum Qualitätskonzept und zu Präsentation zu stellen. Festgehalten wird, dass die von den einzelnen Mitgliedern jedenfalls vergebenen Punkte addiert und durch die Anzahl der Mitglieder der Kommission dividiert werden, sodass das arithmetische Mittel (auf zwei Kommastellen kaufmännisch gerundet) die Grundlage der Bewertung bildet. Entscheidend für den Erfolg der ausgeschriebenen Leistung ist eine schlüssig inhaltlich abgestimmte Ausarbeitung für die geplanten Maßnahmen. Je nach Qualität und Plausibilität der Präsentation und der Fragenbeantwortung zur Präsentation durch die Schlüsselkräfte wird die Kommission die Bewertung vornehmen. Die namhaft gemachten Schlüsselkräfte Campusmanager und seine Stellvertretung müssen daher zwingend die Präsentation vornehmen. Der Bieter hat sein Qualitätskonzept mittels Präsentationsunterlagen in PowerPoint zu präsentieren. Diese enthalten eine Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen des Qualitätskonzeptes. Sie dürfen keine über das Qualitätskonzept hinausgehenden Aussagen enthalten. Die Präsentationsunterlagen sind ist am Verhandlungstag in 5-facher Ausführung in Papierform für die Mitglieder der Kommission mitzunehmen und diesen zu übergeben. Die Bewertung durch die Mitglieder der Kommission erfolgt autonom nach subjektiven Kriterien Bewertungsgesichtspunkten auf einem Bewertungsblatt nach dem hier festgelegten Punkteschema. Demnach wird anhand folgender Bewertungsgesichtspunkte bewertet, ob das Qualitätskonzept und die darauf beruhende Präsentation einschließlich allfälliger Fragebeantwortungen der Schlüsselkräfte Campusmanager und Stellvertretung eine vertragskonforme Leistungserbringung erwarten lassen:  Eignung der Terminplanung und des Projektvorgehens insbesondere für eine rechtzeitige Umsetzung in der Implementierungsphase  Eignung der Organisationsstruktur insbesondere für die Phase der Vorbereitung und Implementierung, unter Berücksichtigung klar definierter Funktionen und Verantwortlichkeiten  Eignung der Kommunikationsstruktur insbesondere mit dem Auftraggeber  Eignung des Personaleinsatzes zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von ausreichend überprüftem, ausgebildetem, qualifiziertem und geschultem Personal  Eignung des Auswahlprozess und der Einschulung (neu eingesetzter) Mitarbeiter:Innen sowie Aus- und Weiterbildung  Eignung des Vorgehens zur Unterweisung des eingesetzten Personals insbesondere der Besonderen Dienstanweisung  Eignung des Vorgehens im Zusammenhang mit automationsunterstützten Sicherheitsmanagementsystemen der Umsetzung der Herausforderungen der Themenbereiche Umwelt und Schutz kritischer Infrastruktur Die genannten Bewertungsgesichtspunkte werden gesamthaft bewertet und sind im Verhältnis zueinander nicht gewichtet. In Summe werden max. 16 Punkte vergeben: ▪ 13 16 Punkte entspricht der Bewertung ‚sehr gut‘ Die Anforderungen werden sehr gut erfüllt. Alle genannten Bewertungsgesichtspunkte Subkriterien werden zur Gänze erfüllt und es liegt keine substanzielle Schwachstelle vor. ▪ 8 12 Punkte entspricht der Bewertung ‚gut‘ Alle genannten Subkriterien Bewertungsgesichtspunkte werden mehrheitlich erfüllt, wobei nur eine substanzielle Schwachstelle vorliegen dar ▪ 4 7 Punkte entspricht der Bewertung ‚befriedigend‘ Die Anforderungen werden ausreichend erfüllt. Die genannten Subkriterien Bewertungsgesichtspunkte werden nur teilweise erfüllt; es liegen mehrere (mehr als 1) substanzielle Schwachstellen vor ▪ 1 3 Punkte entspricht der Bewertung ‚kaum oder ungenügend‘ Die genannten Bewertungsgesichtspunkte Subkriterien werden nur zu einem geringen Teil oder gar nicht erfüllt und es liegt eine große Anzahl en mehrere (mehr als 5) substanzieller Schwachstellen vor. Eine differenzierte Abstufung zwischen den Punkten innerhalb einer Bewertungsstufe (also z.B. 15 Punkte) ist nicht vorgesehen. Vom Bieter ist zwingend ein Qualitätskonzept unter Berücksichtigung der dem Bieter aus den Ausschreibungsunterlagen bzw. dem Vergabeprozess bekannten Anforderungen in einfacher und verständlicher Weise, beschränkt auf maximal 20 DIN A4 Seiten mit der Schriftgröße 11 Punkt (inklusive Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Anlagen) abzugeben. In diesem Konzept ist vor allem die Implementierungsphase darzulegen, insbesondere ob bzw. wie der Bieter die Zuschlagskriterien Punkt 5.2.II.d) zu erfüllen beabsichtigt und in welchen Prozessschritten und Zeitrahmen er die gesamte Sicherheitsdienstleistung implementiert und den Auftrag abwickelt. Folgende Kriterien Themen hinsichtlich der unter Punkt 1.8 dargestellten Aufgabenstellung sind im Qualitätskonzept darzustellen und werden der subjektiven und autonomen Bewertung zugrunde gelegt: ▪ Vorbereitungs- und Implementierungsphase ▪ Personalrekrutierung ▪ Abstimmungsform- und Inhalte mit der Auftraggeberin ▪ Projektablaufplan bis zum Vertragsstart ▪ Basisaus- und Weiterbildungen des eingesetzten Personals ▪ Fachspezifische Ausbildungen des eingesetzten Personals ▪ Örtliche Unterweisungen des eingesetzten Personals ▪ Erstellung und Abstimmung der Besonderen Dienstanweisung (Inhalte, Struktur und Abstimmungsprozess mit der Auftraggeberin) ▪ Darstellung, wie arbeitet der Bieter mit einem automationsunterstützten Sicherheitsmanagementsystem ▪ Darstellung wie arbeitet der Bieter in Zusammenhang mit den Themen ‚Umwelt, und ‚Schutz kritischer Infrastruktur‘, angelehnt auf ÖNORM EN 17483-1, Ausgabe 15.01.2021 ▪ Darstellung wie arbeitet der Bieter in Zusammenhang mit den Themen ‚Umwelt und Schutz kritischer Infrastruktur‘, angelehnt auf ÖNORM EN 17483-1, Ausgabe 15.01.2021 Der Bieter hat sein QualitätskKonzept mindestens nach Vorgabe der oben angeführten Kriterien Themen zu gliedern. Das Konzept soll, basierend auf den Leistungsbildern und den Vertragsbestimmungen der Rahmenvereinbarung, der Kommission schwerpunktmäßig Einblick geben, wie der Bieter die zu gegenständlich zu erbringende Leistung zu erbringen beabsichtigt. Weiters bewertet die TU die Erfüllung der Anforderungen als Universität mit fast 30.000 Studierenden und der speziellen Leistungsanforderung einer Universität und den Stand der Technik.“ Die Rahmenvereinbarung wurde ebenfalls berichtigt. Punkt 7.4.2.8 wurde wie folgt geändert: „Die Abrechnung der Alarmintervention erfolgt nach Aufwand, wobei jede angefangene Stunde am Ort der Alarmintervention Standort der TU) in Rechnung gestellt werden kannder Anzahl der Alarmintervention pauschal für jede vom AN durchgeführte Alarmintervention.“ (Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.6 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch die Rahmenvereinbarung abgeschlossen. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.7 Die Antragstellerin bezahlte € 1.555 an Pauschalgebühren. (gegenständlicher Verfahrensakt)
  5. Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese Quellen sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Texte der Ausschreibung insbesondere in der am
  6. Dezember 2024 geänderten Fassung, der Fragenbeantwortung und aller mit ihr zusammenhängenden Dokumente hat die Auftraggeberin vorgelegt. Ebenso hatte das Bundesverwaltungsgericht einen elektronischen Zugang zur nationalen Vergabeplattform ANKÖ, über den es auf den elektronischen Verfahrensakt der Auftraggeberin zugriff und einsah, sodass es sich bei den Feststellungen auf den Originalakt stützen konnte, und nahm im TED (Tenders European Daily) Einsicht. Änderungen oder Berichtigungen ergeben sich aus der Markierung in blauer und roter Farbe, sodass sie leicht erkennbar und nachvollziehbar sind. Die Feststellungen in Punkt 1.2 stützen sich auf einen Vergleich der Ausschreibungsunterlagen in ihren unterschiedlichen Fassungen, wobei trotz des Vorbringens der Antragstellerin, dass die Fassung vom
  7. Dezember 2024 in der Fußzeile das Datum
  8. November trug, die am
  9. Dezember 2024 vorgenommenen Änderungen durch die farbliche Markierung klar erkennbar waren. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. 2.2 Die Feststellungen zur Fragebeantwortung stützten sich auf das Vorbringen der Verfahrensparteien und die Einsicht in den elektronischen Verfahrensakt der Auftraggeberin, der auch die Bieterkorrespondenz enthält. 2.3 In der mündlichen Verhandlung wurden auch die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen sowie die Zeitpunkte des Vorliegens erörtert. Daraus ergab sich, dass die Verfahrensbedingungen bereits den Teilnahmeunterlagen vom
  10. Mai 2024 beilagen und – abgesehen von einem Absatz, der die Antragstellerin nicht beschwert –in der Fassung, die der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom
  11. November 2024 beilag, nur um die Daten und Fristen zur Angebotsabgabe und anderer Handlungen im Zuge des Vergabeverfahrens ergänzt wurden, sodass sie in den die Antragstellerin belastenden Teilen unverändert blieben. Auch diese Feststellungen blieben unbestritten. 2.4 Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/77, lauten: „Einzelrichter §
  13. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten: „Anwendungsbereich §
  14. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)…“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten: „Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1. …7. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte (Bekanntmachung sowie Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen).8. …10. Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will und einen Teilnahmeantrag gestellt oder eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat.11. Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot übermittelt hat.12. Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes.13. …15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
  1. a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
  2. aa)
  3. ii)bei besonderen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn, sofern nicht Sublit. aa bis hh und jj anwendbar sind: jede nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung des Auftraggebers;
  4. jj)…16. …22. Kriterien:
  5. a)
  6. d)Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriteriumaa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die niedrigsten Kosten oder die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird; die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen, oderbb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:, 1. …, 7. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte (Bekanntmachung sowie Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen)., 8. …, 10. Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will und einen Teilnahmeantrag gestellt oder eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat., 11. Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot übermittelt hat., 12. Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes., 13. …, 15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.,
  7. a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:,
  8. aa)…,
  9. ii)bei besonderen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn, sofern nicht Sublit. aa bis hh und jj anwendbar sind: jede nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung des Auftraggebers;,
  10. jj)…, 16. …, 22. Kriterien:,
  11. a)…,
  12. d)Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium,
  13. aa)sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die niedrigsten Kosten oder die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird; die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen, oder,
  14. bb)ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis. Zuschlagskriterien stehen gemäß Sublit. aa mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.23. …Zuschlagskriterien stehen gemäß Sublit. aa mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken., 23. … Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20.
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20,
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2)… Grundsätze der Ausschreibung § 88.
(1)Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.Paragraph 88,
(1)Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
(2)Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken und ohne unverhältnismäßige Ausarbeitungen von den Bietern ermittelt werden können. Die Vergleichbarkeit der Angebote muss sichergestellt sein; beim Verhandlungsverfahren gilt dies nur für die endgültigen Angebote.
(3)… Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Verfahren § 151.
(1)Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der
  1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7 bis 11, 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 13, 16 bis 18, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 48 bis 68, 78, 79, 80 Abs. 1 bis 5, 81 bis 90, 91 Abs. 1 bis 8, 93, 98, 100, 106, 111, 142, 146 Abs. 1, 150 Abs. 9, der
  2. Teil, der
  3. Teil mit Ausnahme des § 367 sowie der
  4. Teil dieses Bundesgesetzes.Paragraph 151,
(1)Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch sechzehn gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der
  1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins, 7 bis 11, 12 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, 13, 16 bis 18, 19 Absatz eins, 20, Absatz eins bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 48 bis 68, 78, 79, 80 Absatz eins bis 5, 81 bis 90, 91 Absatz eins bis 8, 93, 98, 100, 106, 111, 142, 146 Absatz eins, 150, Absatz 9,, der
  2. Teil, der
  3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 367, sowie der
  4. Teil dieses Bundesgesetzes.
(2)
(3)Der öffentliche Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn grundsätzlich frei gestalten. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen die Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Leistbarkeit und Verfügbarkeit der Dienstleistungen bzw. den Umfang des Leistungsangebotes berücksichtigen. Ebenso kann er dabei den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer der Dienstleistungen und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen.
(4)Im Oberschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge, sofern nicht eine der in § 37 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
(4)Im Oberschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge, sofern nicht eine der in Paragraph 37, Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
(5)
(7)Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Abs. 8, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder2. wenn aufgrund der in § 37 Abs. 1 Z 4 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahrens Abstand genommen wurde.
(7)Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Absatz 8,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn, 1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder, 2. wenn aufgrund der in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahrens Abstand genommen wurde.
(8)
(9)Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat die Widerrufsentscheidung den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmern unverzüglich mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, bekannt zu machen. Der öffentliche Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Im Übrigen gilt § 150 Abs. 6. Im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber überdies den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen.
(9)Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Der öffentliche Auftraggeber hat die Widerrufsentscheidung den im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmern unverzüglich mitzuteilen oder, sofern dies nicht möglich ist, bekannt zu machen. Der öffentliche Auftraggeber darf den Widerruf bei sonstiger Unwirksamkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erklären. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Widerrufsentscheidung oder der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung. Bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung beträgt die Stillhaltefrist 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Im Übrigen gilt Paragraph 150, Absatz 6, Im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber überdies den Widerruf unmittelbar und ohne Abwarten einer Stillhaltefrist erklären. In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber die im Vergabeverfahren verbliebenen Unternehmer unverzüglich zu verständigen oder, sofern dies nicht möglich ist, die Widerrufserklärung bekannt zu machen. … Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
  2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig,
  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie,
  2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3)… Einleitung des Verfahrens § 342.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
  1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
  2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Paragraph 342,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern,
  1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und,
  2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2)… Fristen für Nachprüfungsanträge § 343.
(1)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.Paragraph 343,
(1)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2)
(3)Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – können über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.
(3)Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – können über den in Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt. Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages § 344.
(1)Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
  3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
  4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  6. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
  7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.Paragraph 344,
(1)Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:,
  1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,,
  2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,,
  3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,,
  4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,,
  5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
  6. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und,
  7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2)…“ 3.2 Formale Voraussetzungen 3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Technische Universität Wien. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (zB BVwG
  1. 2016, W187 2140607-1/5E; BVwG
  2. 2023, W279 2274790-2/30E, W279 2274793-2/27E; BVwG
  3. 2024, W187 2293375-2/26E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß § 151 iVm Anh XVI BVergG 2018 um einen besonderen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die Technische Universität Wien. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 (zB BVwG
  4. 2016, W187 2140607-1/5E; BVwG
  5. 2023, W279 2274790-2/30E, W279 2274793-2/27E; BVwG
  6. 2024, W187 2293375-2/26E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich gemäß Paragraph 151, in Verbindung mit Anh römisch sechzehn BVergG 2018 um einen besonderen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. 3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
  7. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
  8. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 327, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG ist sohin gegeben. 3.2.1.3 Da darüber hinaus nach Angaben der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen gemäß § 2 Z 15 lit ii BVergG 2018 der Auftraggeberin und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.3.2.1.3 Da darüber hinaus nach Angaben der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, lit ii BVergG 2018 der Auftraggeberin und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. 3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages 3.2.2.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.3.2.2.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte. 3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 342 Abs 1 BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch kein Grund für deine Unzulässigkeit gemäß § 344 Abs 2 BVergG 2018 vorliegt.3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch kein Grund für deine Unzulässigkeit gemäß Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 vorliegt. 3.3 Zu Spruchpunkt A) – Inhaltliche Beurteilung des Nachprüfungsantrags 3.3.1 Vorbemerkungen 3.3.1.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der gesamten Angebotsunterlagen in eventu einzelner, im Punkt 8 dieses Nachprüfungsantrags bezeichneter Bestimmungen der Angebotsunterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens vom
  9. November
  10. Diese Festlegungen sind Punkt 3.
  11. „Richtigkeit der Angaben“ der Verfahrensbedingungen; Punkt 4 „Ablauf des Verhandlungsverfahrens“ der Verfahrensbedingungen; Punkt 5.2.
  12. „Qualifikation der Schlüsselkräfte (Kriterium c)“ der Verfahrensbedingungen, Punkt 5.2.
  13. „Darstellung und Inhalte des Qualitätskonzeptes (Präsentation und Fragenbeantwortung) (Kriterium d)“ der Verfahrensbedingungen; Punkt
  14. „Rechte und Pflichten der TU“ der Rahmenvereinbarung; Punkt 11.3.
  15. „Stundenlohn Gesamt“ der Rahmenvereinbarung; Punkt
  16. Absatz 4 des Angebotsschreibens; Punkt 1.
  17. „Inhalt der Angebote“ und Punkt 5.2.
  18. „Darstellung und Inhalte des Qualitätskonzeptes (Präsentation und Fragenbeantwortung) (Kriterium d)“ der Verfahrensbedingungen sowie die jeweils in ihrem Schriftsatz ausgeführten Anfragen zu den Angebotsunterlagen der
  19. Stufe angeführten Bestimmungen der Angebotsunterlagen. Sie begründet die Rechtswidrigkeit im Wesentlichen mit einer Ungenauigkeit, die ihr unkalkulierbare Risiken aufbürde, eines Vorteils des bisherigen Dienstleisters bei der Erstellung der Besonderen Dienstanweisung, der Unmöglichkeit der Erstellung eines Schichtplans und eines Qualitätskonzepts wegen der Ungenauigkeit der Ausschreibungsunterlagen, zu hoher Eingriffe der Auftraggeberin in die Auftragsabwicklung, einer möglichen Qualifikation des Auftrags als Arbeitnehmerüberlassung samt aller daran geknüpfter Forderungen, der Unvorhersehbarkeit der Bewertung der Angebote und der Möglichkeit, dass der Vorsitzende der Bewertungskommission alleine entscheidet. Die Auftraggeberin verweist in erster Linie auf die Bestandsfestigkeit der Ausschreibungsunterlagen, die bereits gemeinsam mit den Teilnahmeunterlagen den Bietern bekannt gegeben, nicht angefochten worden und daher bestandsfest geworden seien, zum Teil auf Berichtigungen der Ausschreibung und die Fragebeantwortungen vom
  20. Dezember 2024, zum Teil auf die Ausführungen in ihren Schriftsätzen. 3.3.1.2 Gegenstand der Ausschreibung ist eine besondere Dienstleistung gemäß § 151 iVm Anh XVI BVergG
  21. Die Einordnung als besondere Dienstleistung ist zwingendes Recht und bestimmt das anwendbare Recht (BVwG
  22. 2024, W187 2293375-2/26E; idS zur insofern vergleichbaren Wirkung der Einordnung als nicht prioritäre Dienstleistung zB EuGH
  23. 2011, C-95/10, Strong Segurança, ECLI:EU:C:2011:161, Rn 34 f; EuGH
  24. 2014, C-113/13, ASL n. 5 „Spezzino“, ECLI:EU:C:2014:2440, Rn 41; EuGH
  25. 2015, C-552/13, Grupo Hospitalario Quirón, ECLI:EU:C:2015:713, Rn 25; EuGH
  26. 2016, C-50/14, Casta, ECLI:EU:C:2016:56, Rn 38). Die Vergabe solcher Dienstleistungen unterliegt einer vereinfachten Regelung (EuGH
  27. 2022, C-436/20, ASADE, ECLI:EU:C:2022:559, Rn 73; EuGH
  28. 2022, C-332/20, Roma Multiservizi, ECLI:EU:C:2022:610, Rn 78), dem Auftraggeber räumt das BVergG 2018 eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung ein (VwGH
  29. 2023, Ra 2021/04/0223, Rn 22). Das anwendbare Recht ergibt sich daher abschließend aus § 151 Abs 1 BVergG
  30. Andere als dort genannte Bestimmungen sind schon aus diesem Grund nicht auf das gegenständliche Vergabeverfahren anwendbar (zur insofern vergleichbaren Regelung nicht prioritärer Dienstleistungen zB EuGH
  31. 2018, C-65/17, Oftalma Hospital, ECLI:EU:C:2018:263, Rn 51). Eine andere Sicht würde der durch das Gesetz getroffenen Unterscheidung zuwiderlaufen (EuGH
  32. 2022, C-436/20, ASADE, ECLI:EU:C:2022:559, Rn 83; zur vergleichbaren Unterscheidung zwischen prioritären und nicht prioritären Dienstleistungen zB EuGH
  33. 2018, C-65/17, Oftalma Hospital, ECLI:EU:C:2018:263, Rn 34). Allerdings ist Rechtsprechung auf den Anlassfall übertragbar, wenn sie sich auf die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze etwa der Gleichbehandlung und Transparenz, die sich aus dem jedenfalls geltenden AEUV ergeben, stützt, die ein Auftraggeber auch bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen zu beachten hat (VwGH
  34. 2024, Ro 2020/04/0020 bis 0022, Rn 61).3.3.1.2 Gegenstand der Ausschreibung ist eine besondere Dienstleistung gemäß Paragraph 151, in Verbindung mit Anh römisch sechzehn BVergG
  35. Die Einordnung als besondere Dienstleistung ist zwingendes Recht und bestimmt das anwendbare Recht (BVwG
  36. 2024, W187 2293375-2/26E; idS zur insofern vergleichbaren Wirkung der Einordnung als nicht prioritäre Dienstleistung zB EuGH
  37. 2011, C-95/10, Strong Segurança, ECLI:EU:C:2011:161, Rn 34 f; EuGH
  38. 2014, C-113/13, ASL n. 5 „Spezzino“, ECLI:EU:C:2014:2440, Rn 41; EuGH
  39. 2015, C-552/13, Grupo Hospitalario Quirón, ECLI:EU:C:2015:713, Rn 25; EuGH
  40. 2016, C-50/14, Casta, ECLI:EU:C:2016:56, Rn 38). Die Vergabe solcher Dienstleistungen unterliegt einer vereinfachten Regelung (EuGH
  41. 2022, C-436/20, ASADE, ECLI:EU:C:2022:559, Rn 73; EuGH
  42. 2022, C-332/20, Roma Multiservizi, ECLI:EU:C:2022:610, Rn 78), dem Auftraggeber räumt das BVergG 2018 eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung ein (VwGH
  43. 2023, Ra 2021/04/0223, Rn 22). Das anwendbare Recht ergibt sich daher abschließend aus Paragraph 151, Absatz eins, BVergG
  44. Andere als dort genannte Bestimmungen sind schon aus diesem Grund nicht auf das gegenständliche Vergabeverfahren anwendbar (zur insofern vergleichbaren Regelung nicht prioritärer Dienstleistungen zB EuGH
  45. 2018, C-65/17, Oftalma Hospital, ECLI:EU:C:2018:263, Rn 51). Eine andere Sicht würde der durch das Gesetz getroffenen Unterscheidung zuwiderlaufen (EuGH
  46. 2022, C-436/20, ASADE, ECLI:EU:C:2022:559, Rn 83; zur vergleichbaren Unterscheidung zwischen prioritären und nicht prioritären Dienstleistungen zB EuGH
  47. 2018, C-65/17, Oftalma Hospital, ECLI:EU:C:2018:263, Rn 34). Allerdings ist Rechtsprechung auf den Anlassfall übertragbar, wenn sie sich auf die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze etwa der Gleichbehandlung und Transparenz, die sich aus dem jedenfalls geltenden AEUV ergeben, stützt, die ein Auftraggeber auch bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen zu beachten hat (VwGH
  48. 2024, Ro 2020/04/0020 bis 0022, Rn 61). 3.3.1.3 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren bestandsfest sind, wenn sie nicht rechtzeitig angefochten wurden (VwGH
  49. 2014, 2013/04/0029). Auch die gemeinsam mit den Teilnahmeunterlagen bekannt gegebenen Ausschreibungsunterlagen muss der Bewerber bereits in der Frist des § 343 Abs 3 BVergG 2018 zur Anfechtung der Ausschreibung anfechten, da sie andernfalls bestandsfest werden (BVwG
  50. 2020, W273 2233950-2/24E) und die Frist zur Anfechtung der Ausschreibung nicht noch einmal neu mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu laufen beginnt (EBRV 69 BlgNR XXVI. GP 197). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden, wenn Ausschreibungsunterlagen bestandsfest werden (st Rspr zB VwGH
  51. 2019, Ra 2017/04/0038; VwGH
  52. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten von bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH
  53. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens, wie Berichtigungen und Fragebeantwortungen.3.3.1.3 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren bestandsfest sind, wenn sie nicht rechtzeitig angefochten wurden (VwGH
  54. 2014, 2013/04/0029). Auch die gemeinsam mit den Teilnahmeunterlagen bekannt gegebenen Ausschreibungsunterlagen muss der Bewerber bereits in der Frist des Paragraph 343, Absatz 3, BVergG 2018 zur Anfechtung der Ausschreibung anfechten, da sie andernfalls bestandsfest werden (BVwG
  55. 2020, W273 2233950-2/24E) und die Frist zur Anfechtung der Ausschreibung nicht noch einmal neu mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu laufen beginnt (EBRV 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 197). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden, wenn Ausschreibungsunterlagen bestandsfest werden (st Rspr zB VwGH
  56. 2019, Ra 2017/04/0038; VwGH
  57. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten von bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (VwGH
  58. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens, wie Berichtigungen und Fragebeantwortungen. 3.3.1.4 Die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberin, der Bewerber und Bieter sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH
  59. 2015, Ra 2015/04/0017; VwGH
  60. 2017, Ra 2014/04/0052; VwGH
  61. 2024, Ra 2021/04/0004, Rn 16). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (VwGH
  62. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH
  63. 2015, Ra 2014/04/0036; VwGH
  64. 2023, Ra 2021/04/0211, Rn 17). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH
  65. 2011, 2006/04/0024; VwGH
  66. 2014, 2012/04/0066). Wurde die Ausschreibung bestandsfest, sind die Festlegungen für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH
  67. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 39, Slg 1993, I-3353; EuGH
  68. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, ECLI:EU:C:2016:404, Rn 39 mwN; VwGH
  69. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können in diesem Fall auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH
  70. 2005, 2003/04/0135; VwGH
  71. 2007, 2005/04/0234). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (VwGH
  72. 2010, 2007/04/0072; BVwG
  73. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH
  74. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebælt“, ECLI:EU:C:1993:257, Rn 37, Slg 1993, I-3353). 3.3.1.5 Grundsätzlich obliegt es dem Auftraggeber, den Leistungsgegenstand festzulegen (EuGH
  75. 2020, C-11/19, Azienda ULSS n. 6 Euganea, ECLI:EU:C:2020:88, Rn 42; EuGH
  76. 2025, C-424/23, ECLI:EU:C:2025:15, DYKA Plastics, Rn 42; VwGH
  77. 2014, 2011/04/0168; VwGH
  78. 2015, Ra 2014/04/003

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