RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW187 2304063-3 Spruch, W187 2304063-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr der Bietergemeinschaft bestehend aus
- XXXX
- XXXX , vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin, Wollzeile 6-8, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Sicherheitsdienstleistungen TU Wien Abschluss einer Rahmenvereinbarung, TU interne GZ: 2024-GUT.SDL-220“, der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Technische Universität Wien, OEG Gebäude Technik (GuT), Resselgasse 3, 1040 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr der Bietergemeinschaft bestehend aus
- römisch 40
- römisch 40 , vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin, Wollzeile 6-8, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Sicherheitsdienstleistungen TU Wien Abschluss einer Rahmenvereinbarung, TU interne GZ: 2024-GUT.SDL-220“, der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Technische Universität Wien, OEG Gebäude Technik (GuT), Resselgasse 3, 1040 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, beschlossen: A) Das Bundesverwaltungsgericht gibt den Anträgen der Bietergemeinschaft bestehend aus
- XXXX und
- XXXX , das Bundesverwaltungsgericht möge „die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen“, und „das Bundesverwaltungsgericht möge die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu bezahlen“ gemäß § 341 BVergG 2018 statt.Das Bundesverwaltungsgericht gibt den Anträgen der Bietergemeinschaft bestehend aus
- römisch 40 und
- römisch 40 , das Bundesverwaltungsgericht möge „die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen“, und „das Bundesverwaltungsgericht möge die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu bezahlen“ gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 statt. Die Auftraggeberin Technische Universität Wien ist verpflichtet, der Antragstellerin Pauschalgebühren in der Höhe von € 1.555 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2024 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus
- XXXX und
- XXXX , beide vertreten durch die Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin, Wollzeile 6-8, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der gesamten Angebotsunterlagen in eventu einzelner, im Punkt 8 dieses Nachprüfungsantrags bezeichneter Bestimmungen der Angebotsunterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens vom
- November 2024, den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Sicherheitsdienstleistungen TU Wien Abschluss einer Rahmenvereinbarung, TU interne GZ: 2024-GUT.SDL-220“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Technische Universität Wien, OEG Gebäude Technik (GuT), Resselgasse 3, 1040 Wien, vertreten durch dieSchramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien.
- Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2024 beantragte die Bietergemeinschaft bestehend aus
- römisch 40 und
- römisch 40 , beide vertreten durch die Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwältin, Wollzeile 6-8, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Nichtigerklärung der gesamten Angebotsunterlagen in eventu einzelner, im Punkt 8 dieses Nachprüfungsantrags bezeichneter Bestimmungen der Angebotsunterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens vom
- November 2024, den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Sicherheitsdienstleistungen TU Wien Abschluss einer Rahmenvereinbarung, TU interne GZ: 2024-GUT.SDL-220“ der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Technische Universität Wien, OEG Gebäude Technik (GuT), Resselgasse 3, 1040 Wien, vertreten durch dieSchramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien.
- Mit Beschluss vom
- Dezember 2024, W187 2304063-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt. Es setzte für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Angebotsfrist aus und untersagte der Auftraggeberin die Angebotsöffnung.
- Am
- Februar 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
- Mit Erkenntnis vom
- Februar 2025 zur Zahl W187 2304063-2/27E wies das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag ab, stellte jedoch fest, dass die Antragstellerin durch Berichtigungen der Ausschreibung und Fragebeantwortungen klaglos gestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Die Technische Universität Wien schreibt unter der Bezeichnung „Sicherheitsdienstleistungen TU Wien Abschluss einer Rahmenvereinbarung, TU interne GZ: 2024-GUT.SDL-220“ eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen mit dem CPV-Code 79710000-4 „Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten“ in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert liegt im Oberschwellenbereich. Vergebende Stelle ist die Technische Universität Wien, OEG Gebäude Technik (GuT). Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am
- Mai 2024 mit der Geschäftszahl
- Unionsweit erfolgte die Bekanntmachung der Ausschreibung am
- Mai 2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der Ausgabe 94/2024 zur Bekanntmachungszahl 284920-
- Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen an der Technischen Universität Wien für die Dauer von zwei Jahren ab Abschluss der Rahmenvereinbarung, mit der für die Auftraggeberin bestehenden Option, den Vertrag zwei Mal um jeweils zwölf weitere Monate zu verlängern (Unterlagen des Vergabeverfahrens, Angaben der Auftraggeberin).1.1 Die Technische Universität Wien schreibt unter der Bezeichnung „Sicherheitsdienstleistungen TU Wien Abschluss einer Rahmenvereinbarung, TU interne GZ: 2024-GUT.SDL-220“ eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen mit dem CPV-Code 79710000-4 „Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten“ in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert liegt im Oberschwellenbereich. Vergebende Stelle ist die Technische Universität Wien, OEG Gebäude Technik (GuT). Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am
- Mai 2024 mit der Geschäftszahl
- Unionsweit erfolgte die Bekanntmachung der Ausschreibung am
- Mai 2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der Ausgabe 94 aus 2024, zur Bekanntmachungszahl 284920-
- Ziel des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen an der Technischen Universität Wien für die Dauer von zwei Jahren ab Abschluss der Rahmenvereinbarung, mit der für die Auftraggeberin bestehenden Option, den Vertrag zwei Mal um jeweils zwölf weitere Monate zu verlängern (Unterlagen des Vergabeverfahrens, Angaben der Auftraggeberin). 1.2 Die Frist zur Beantwortung von Bieteranfragen endete am
- Dezember
- Die Auftraggeberin berichtigte die Ausschreibung am
- Dezember 2024 und beantwortete an diesem Tag die offenen Bieteranfragen. (Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.3 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 1.
- (Verfahrensakt)
- Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Die Frist zur Beantwortung von Bieteranfragen ergibt sich aus Punkt 1.6 der Verfahrensbedingungen. Die Berichtigung und umfangreiche Beantwortung der Bieteranfragen ergeben sich im Detail aus den Unterlagen des Vergabeverfahrens. Die detaillierten Feststellungen dazu finden sich im Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl W187 2304063-2/27E, auf dessen Feststellungen an dieser Stelle verwiesen wird, da beide Parteien dieses Verfahrens auch Parteien des verwiesenen Verfahrens sind. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. Die zitierten Verfahrensakten sind den Verfahrensparteien bekannt, weil sie Parteien dieser Verfahren waren.
- Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2021/87, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/87, lauten: „Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/88, lauten: „Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)… Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)…
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2023/405, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2023/405, lauten: „Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Gebührenersatz § 341.
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 341,
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
- dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
- dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3)Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) – Ersatz der Pauschalgebühr 3.2.1 Die Antragstellerin hat die geschuldete, für einen Folgeantrag reduzierte Pauschalgebühr für einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend ein Vergabeverfahren über einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich bei Anfechtung der Ausschreibung zur Gänze bezahlt. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag ab. Allerdings wurde die Antragstellerin durch die Berichtigungen und Beantwortung von Bieteranfragen zumindest teilweise klaglos gestellt. Der Nachprüfungsantrag war ursächlich dafür und damit für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 und 2 BVergG 2018 statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 343 Abs 3 BVergG 2018.3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag ab. Allerdings wurde die Antragstellerin durch die Berichtigungen und Beantwortung von Bieteranfragen zumindest teilweise klaglos gestellt. Der Nachprüfungsantrag war ursächlich dafür und damit für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 341, Absatz eins und 2 BVergG 2018 statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des Paragraph 343, Absatz 3, BVergG 2018. 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W187.2304063.3.00