Obsah (8)
§ 2Art. 133§§ 21§ 27§ 30§§ 32§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW200 2289557-1 Spruch, W200 2289557-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 2Abs.
1 lit. a Impfschadengesetz übernommen.2) Die Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens in Form von ärztlicher Hilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Versorgung mit orthopädischen Behelfen, Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse, mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson, werden
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Impfschadengesetz übernommen. 3) Die Kosten für aus dem Impfschaden notwendige Maßnahmen zur Rehabilitation in Form von ärztlicher Hilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Versorgung mit orthopädischen Behelfen, Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse, mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson, werden
§ 2Abs.
1 lit. b Impfschadengesetz übernommen.3) Die Kosten für aus dem Impfschaden notwendige Maßnahmen zur Rehabilitation in Form von ärztlicher Hilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Versorgung mit orthopädischen Behelfen, Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse, mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson, werden
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Impfschadengesetz übernommen. 4) Eine Beschädigtenrente wird
§ 2Abs. 1 lit. c Impfschadengesetz, § 55 HVG id
F BGBl I. Nr. 139/1997 iVm § 21 Abs. 1 HVG idF BGBl I. Nr. 116/2006 nicht zuerkannt.4) Eine Beschädigtenrente wird
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Impfschadengesetz, Paragraph 55, HVG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 139 aus 1997, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, HVG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 116 aus 2006, nicht zuerkannt. B Die Revision gegen A 1.) bis A 4.) ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B Die Revision gegen A 1.) bis A 4.) ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 19.05.2023 einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Der angeschuldigte (COVID) Impfstoff sei Biontech/Pfizer, FD6840, das Datum der Verabreichung der (ersten) Impfung sei am 24.06.2021 gewesen (vgl. Impfpass). Die ersten Symptome seien 20 Tage nach der Impfung aufgetreten. Der angeschuldigte (COVID) Impfstoff sei Biontech/Pfizer, FD6840, das Datum der Verabreichung der (ersten) Impfung sei am 24.06.2021 gewesen vergleiche Impfpass). Die ersten Symptome seien 20 Tage nach der Impfung aufgetreten. Laut dem vom Sozialministeriumservice eingeholten pulmologischen Sachverständigengutachten vom 28.06.2023 samt Stellungnahme vom 09.12.2023 ist ein kausaler Zusammenhang des Auftretens einer interstitiellen Lungenerkrankung (ILD), am ehesten organisierenden Pneumonie (OP) nicht wahrscheinlich. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der Impfung und die eher geringere Inzidenz in der Bevölkerung würden für den Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen, dagegen spricht, dass das Bild einer OP oft ohne erkenntliche Ursache gestellt werde. Der Krankheitsverlauf sei mit dem Bild eines Infektes vereinbar. Ein Zusammenhang mit Impfungen sei nicht bekannt. Mit Bescheid vom 08.02.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten samt Stellungnahme verwiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass die Inzidenz bei einer organisierenden Pneumonie so gering sei, dass sie in Folge eines unbestrittenen zeitlichen Zusammenhangs auf die Impfung zurückzuführen sei. COVID-19 sei eine Lungenkrankheit. Es läge auch eine typische Symptomatik vor. Dem hätte der Sachverständige nicht entgegentreten können. Es sei auch keine andere Ätiologie gegeben – darüber hinaus werde auch das bisherige Vorbringen verwiesen. Das dazu vom BVwG eingeholte internistische Gutachten vom 16.01.2025 basierend auf einer fachärztlichen Untersuchung am selben Tag gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Impfung am 24.06.2021, Impfstoff Biontech Pfizer Ca. 20 Tage nach der Impfung kam es zum Auftreten von Fieber und Husten sowie Atemnot. Im AKH Wien wurde am 24.07.2021 eine Pneumonie diagnostiziert, eine entsprechende Behandlung mit einem Antibiotikum (Amoxicillin) wurde eingeleitet. Da es zu keiner ausreichenden Besserung kam, wurde die Lungenfachärztin Dr. XXXX am 28.07.2021 aufgesucht. Es zeigen sich weiter diffuse infiltrative Veränderungen im li UL dorsobasal. Eine antibiotische Therapie mit Clarithromycin wurde fortgesetzt.Ca. 20 Tage nach der Impfung kam es zum Auftreten von Fieber und Husten sowie Atemnot. Im AKH Wien wurde am 24.07.2021 eine Pneumonie diagnostiziert, eine entsprechende Behandlung mit einem Antibiotikum (Amoxicillin) wurde eingeleitet. Da es zu keiner ausreichenden Besserung kam, wurde die Lungenfachärztin Dr. römisch 40 am 28.07.2021 aufgesucht. Es zeigen sich weiter diffuse infiltrative Veränderungen im li UL dorsobasal. Eine antibiotische Therapie mit Clarithromycin wurde fortgesetzt. Da weiterhin keine relevante Besserung trotz der AB Therapie eingetreten ist, erfolgte die Vorstellung vorerst an der Klinik Donaustadt und in weiterer Folge an der Klink Floridsdorf zur kompletten pulmologischen Durchuntersuchung und Abklärung. Es wurde die Diagnose einer unklaren interstitiellen Lungenerkrankung, am ehesten eine organisierende Pneumonie bei St.p. SARS COV 2 Impfung bzw. v.a. SARS COV 2 Infektion gestellt. Es folgte eine Behandlung mit hochdosiert Kortison. Unter dieser Therapie kam es zu Herzbeschwerden und tachycarden Rhythmusstörungen, die mit der Reduktion der Therapie ausklangen. Regelmäßige fachärztliche Konsultationen beim Lungenfacharzt und Internisten fanden statt.Da weiterhin keine relevante Besserung trotz der Ausschussbericht Therapie eingetreten ist, erfolgte die Vorstellung vorerst an der Klinik Donaustadt und in weiterer Folge an der Klink Floridsdorf zur kompletten pulmologischen Durchuntersuchung und Abklärung. Es wurde die Diagnose einer unklaren interstitiellen Lungenerkrankung, am ehesten eine organisierende Pneumonie bei St.p. SARS COV 2 Impfung bzw. v.a. SARS COV 2 Infektion gestellt. Es folgte eine Behandlung mit hochdosiert Kortison. Unter dieser Therapie kam es zu Herzbeschwerden und tachycarden Rhythmusstörungen, die mit der Reduktion der Therapie ausklangen. Regelmäßige fachärztliche Konsultationen beim Lungenfacharzt und Internisten fanden statt. Medikamente: Foster, Berodual, Aprednislon Zusammenfassung relevanter Befunde: SVGA Dr. XXXX , FA für Lungenkrankheiten, erstellt am 28.08.2023, ABL 26ffSVGA Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten, erstellt am 28.08.2023, ABL 26ff medizinischer Akt Lungenröntgen AKH Wien, 24.07.2021, ABL 19 Verlaufskontrolle, fleckige Parenchamverdichtungen kompatibel mit pneumatischen Infiltraten Ambulanzbefund AKH Wien, 24.07.2021, ABL 21 Fieber bis 38,2 seit 2 Wochen, aggraviert bis 40° seit gestern Husten und Dyspnoe keine Vorerkrankungen; Diagnose: Pneumonie Befund Dr. XXXX , FÄ für Pulmologie, 28.07.2021, ABL 23 ff Obstruktive Ventilationsstörung, Pneumonie li UL Befund Dr. römisch 40 , FÄ für Pulmologie, 28.07.2021, ABL 23 ff Obstruktive Ventilationsstörung, Pneumonie li UL Befund Klinik Donaustadt, 29.09.2021, ABL 27ff: Aufsuchen des Klinikum Donaustadt mit der Fragestellung Befundveränderung CT Thorax am 02.08.2021, ABL 28: ausgedehnte pneumatische Infiltrate (Pilzpneumonie) in beiden Lungen wie beschrieben, geringe Lymphadenopathie, keine Pleuraergüsse, kein Pericarderguss Klinik Floridsdorf, 03.08.2021, ABL 30ff: Milchglasinfiltrate bds., unklarer Genese DD nach Impfung mit Comirnaty Befund Klinik Floridsdorf, Aufnahme 03.08.2021 -18.08.2021, ABL 32 ff: bilaterale pulmonale Milchglasareale mit mediastinaler Lymphdenopathie und Fieber (Therapieansprechen unter Levofloxacin - Genese unklar) Klebstellen im Harn - St.p. Abdominalplastik und Mammareduktionsplastik März 2021 - St.p. Darmtuberkulose im Alter von 16 Jahren Zusammenfassung: kein Effekt der AB Therapie auswärts, Abnahme von Blutkulturen, CT Thorax, TTE (keine Endokarditis), Ursache de Infektgeschehens nicht restlos geklärt, PET CT in der Klinik Donaustadt für 23.08.2021 geplant, Histologie und TB KulturZusammenfassung: kein Effekt der Ausschussbericht Therapie auswärts, Abnahme von Blutkulturen, CT Thorax, TTE (keine Endokarditis), Ursache de Infektgeschehens nicht restlos geklärt, PET CT in der Klinik Donaustadt für 23.08.2021 geplant, Histologie und TB Kultur Befund Klinik Floridsdorf 08.09.2021, ABL 49: Unklare interstitielle Lungenerkrankung (ILD) am ehesten organisierende Pneumonie (OP) bei St.p. SARS Cov 2 Impfung (Pfizer am 24.06.21) bzw. bei v.a St.p. COVID (allerdings SARS COV 2 Nukleosid Antigen neg.) - bilaterale pulmonale Milchglasareale - St.p. BSK 06/2021 ...einzelne Zellen positiv auf SARS Cov AK Normochrome, normozytäre Anämie- St.p. BSK 06 aus 2021, ...einzelne Zellen positiv auf SARS Cov AK Normochrome, normozytäre Anämie Anm.: am ehesten ist von einer organisierenden Pneumonie auszugehen (entweder postviral oder im Rahmen einer SARS CoV 2 Impfung)Anmerkung, am ehesten ist von einer organisierenden Pneumonie auszugehen (entweder postviral oder im Rahmen einer SARS CoV 2 Impfung) Befund Klinik Floridsdorf, 23.09.2021, ABL 69: Diagnose: unklare interstitielle Lungenerkankung (ILD) am ehesten organisierende Pneumonie (OP) bei St.p. SARS Cov 2 Impfung bzw. v.a. St.p. COVID 19 Infektion Aprednislon 50mg weiter, Lungenfunktion Ambulanter Patientenbrief Klinik Floridsdorf, 05.11.2021, ABL 75: Tachykardien bei Belastung jedoch auch in Ruhe bereits 120/min, Sp02 Werte zuhause 98%, kein Husten, kein Auswurf, RR od BZ, deutl. Hitzewallungen wie bei Menopause, Pat. drängt auf Kortisonreduktion Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX , 17.11.2021, ABL 79:Ärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 , 17.11.2021, ABL 79: ILD Tachycardie - v.a. Herzrhythmusstörung Anm.: derzeit kein Hinweis auf relevante strukturelle Herzerkrankung nachweisbar Anmerkung, derzeit kein Hinweis auf relevante strukturelle Herzerkrankung nachweisbar Ambulanter Patientenbrief Klinik Floridsdorf, 03.03.2022, ABL 82 und 26.01.2023, ABL 84: Verlaufskontrolle - weitere Reduktion von Aprednislon keine Dyspnoe oder Husten, die Nebenwirkungen von Kortison bei der kleinen Dosis verschwindend, leichte Panikattacken bei dem Gedanken wieder zu erkranken. Status: AZ: gut EZ: gut Größe: 155 cm Gewicht: 62 kg Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: unauffällig Hals: unauffällige Strukturen Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: unauffällig OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich EBO und Handgelenke: frei beweglich Finger: frei, keine arthrotische Veränderungen UE: frei OSJ, OTJ, keine Beinödeme, Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent, subdepressiv Gangbild: Pat. kommt in normaler Alltagskleidung zur Begutachtung, unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich Zusammenfassung: Frage 1.) Relevante Erkrankungen vor der Covid Impfungen waren nicht erhebbar. Frage 2.) Unklare interstitielle Lungenerkrankung (ILD) am ehesten organisierende Pneumonie (OP) bei St.p. SARS Cov 2 Impfung (Pfizer am 24.06.21) bzw. bei v.a St.p. COVID (allerdings SARS COV 2 Nukleosid Antigen neg.) Frage 3.) Interstitiellen Lungenerkrankung (ILD) bei St.p. SARS Cov 2 Impfung (Pfizer am 24.06.21) bzw. bei v.a St.p. COVID (allerdings SARS COV 2 Nukleosid Antigen neg.) Frage 4.) a. ) die Pat. erhielt eine Impfung mit dem Impfstoff der Firma Pfizer, Comirnaty am 24.06.2021 und etwa 10 Tage post vacc. begannen die Krankheitssymptome. Aufgrund der geringen Latenz zwischen Impfung und Auftreten der Symptome ist ein zeitlicher Zusammenhang möglich. b. ) die von der Klinik Floridsdorf angegebene Diagnose einer interstitiellen Lungenerkrankung, am ehesten organisierende Pneumonie, kann eine Komplikation einer SARS COV 2 Infektion darstellen und ist auch so in der Literatur beschrieben. (1, 2, 3) c. ) Nachdem in sämtlichen durchgeführten Untersuchungen kein Nachweis einer anderen Ursache gelang, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Zusammenhang der Lungenerkrankung mit der verabreichten Impfung auszugehen. Es konnten wie auch im Befund Klinik Floridsdorf, ABL 49 /50 erstmalig ausgeführt wurde, Zellen nachgewiesen werden die SARS CoV 2 Spike AK pos waren. Auch hier ging man am ehesten von einer organisierenden Pneumonie aus, die entweder postviral (ohne zytologischen Anhaltspunkt) oder im Rahmen der SARS CoV 2 Impfung (SARS CoV 2 Spike AK pos und somit zytologischer Anhaltspunkt) auftrat. Frage 5.) nicht zutreffend Frage 6.) Nach ausführlichem Aktenstudium, Literaturrecherche und Untersuchung der Pat. erschienen die Angaben der Pat. als auch die Befunde der Klinik Floridsdorf wie oben zitiert konklusiv. Da im Rahmen der Untersuchung der Klinik Floridsdorf andere Ursachen ausgeschlossen wurden und keine alternativen Befunde erhebbar waren, ist die Diagnose einer unklaren interstitiellen Lungenerkrankung (ILD) am ehesten organisierende Pneumonie (OP) bei St.p. SARS Cov 2 Impfung (Pfizer am 24.06.21) bzw. bei v.a St.p. COVID (allerdings SARS COV 2 Nukleosid Antigen neg.) anzunehmen. Auch in der Literatur sind - soweit mir bekannt - Fälle von interstitiellen Lungenerkrankungen nach Covid 19 Impfungen beschrieben
(3). Die Inzidenz ist äußerst gering angegeben (1 233969 Pat. waren 679 mit einer interstitiellen Lungenerkrankung genannt), dennoch im Zusammenhang mit der verabreichten Impfung, als möglich zu erachten. Literatur: 1 Jan Schaible, Stefanie Meiler, W. Hamer et al, CT Morphologie der Covid 19 Pneumonie, Radiologie up2date 2020;20:111-115
- M. Pfeifer, O.W. Hamer, Gastroenterology, Schwerpunkt Covid 19 2020 • 15:457-470 https://doi.org/10.1007/sll377-020-00488-x Online publiziert:
- November 2020 © Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von Springer Nature 2020
- Lee M-T, Lee JW, Lee HJ, et al. Interstitial lung disease following COVID-19 vaccination: a disproportionality analysis using the Global Scale Pharmacovigilance Database (VigiBase). BMJ Open Respir Res 2023;10:e
- doi:10.1136/ bmjresp-2023-001992 Frage 7.) Die pulmologische Erkrankung hat einen längeren Zeitraum als 3 Monate angedauert. Im Zeitraum vom 24.06.2021 bis 03.03.2022: Beginn der Symptomatik kurz nach der Impfung mit Fieber und Atemnot, in Folge mehrmalige antibiotische Therapie und in weiterer Folge mehrmalige stationäre und ambulante Behandlungen an Lungenabteilungen mit vielfältigen medizinischen Abklärungen. Es bestand eine reduzierte Leistungsfähigkeit und mehrmalige Krankenstände. Gesundheitsschädigung Richtsatz- position Minderung der Erwerbs- fähigkeit Kausalität Interstitielle Lungenerkrankung mit länger anhaltender Leistungseinbuße unterer Rahmensatzwert entspricht der reduzierten Belastungsfähigkeit bei wiederkehrender Beeinträchtigung gZ lll/a/290 30 v H 1/1 Einschätzung ab 04.03.2022: Gesundheitsschädigung Richtsatz- position Minderung der Erwerbs- fähigkeit Kausalität Restbeschwerden nach interstitieller Lungenerkrankung Mittlerer Rahmensatzwert entspricht der Restsymptomatik bei deutlich gebesserten Beschwerden und unauffälliger Befundlage Pflege und Wartung bestand zu keiner Zeit. gz lll/a/289 10 vH 1/1 Frage 8.) Die Impfung hat mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwere Erkrankung verursacht.“ Im gewährten Parteiengehör wurden keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene österreichische Staatsbürgerin, erhielt am 24.06.2021 die erste Covid-19 Impfung, Biontech/Pfizer, FD6840.
- Die Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 geborene österreichische Staatsbürgerin, erhielt am 24.06.2021 die erste Covid-19 Impfung, Biontech/Pfizer, FD
- Die Beschwerdeführerin war vor der Verabreichung der unter Pkt.1 angeführten Impfung gesund.
- Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Covid-19 Impfung: Die Beschwerdeführerin bekam 20 Tage nach der Impfung Fieber mit Husten. Im AKH Wien wurde eine Pneumonie diagnostiziert („fleckige Parenchymverdichtungen, kompatibel mit pneumonischen Infiltraten“. Die verordnete (antibiotische) Behandlung blieb erfolglos. Am 29.07.2021 wurden in der Klinik Donaustadt „streifig-fleckige Konsolidierungsareale – wie bei einer Pneumonie“ festgestellt. Am 02.08.2021 wurden in beiden Lungen ausgedehnte pneumonische Infiltrate (rechts ausgedehnter als links) festgestellt. Am 03.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin stationär bis 18.08.2021 in der Klinik Floridsdorf aufgenommen und es wurden „bilaterale pulmonale Milchglasareale mit mediastinaler Lymphadenopathie und Fieber“ diagnostiziert und eine geänderte Medikation verordnet. Die Behandlung blieb erfolglos. Am 02.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin, die weiterhin an Fieber und auch an Tachykardie litt, wieder in der Klinik Floridsdorf stationär aufgenommen. Während des Aufenthaltes bis 08.09.2021 wurde eine unklare Interstitielle Lungenerkrankung (ILS), am ehesten organisierende Pneumonie bei St.p. SARS-CoV2-Imfpung bzw. V.a. St.p.. Covid 19 (allerdings SARS-CoV-2 Nukleocapsid (N) Antigen neg.) gestellt.Am 02.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin, die weiterhin an Fieber und auch an Tachykardie litt, wieder in der Klinik Floridsdorf stationär aufgenommen. Während des Aufenthaltes bis 08.09.2021 wurde eine unklare Interstitielle Lungenerkrankung (ILS), am ehesten organisierende Pneumonie bei St.p. SARS-CoV2-Imfpung bzw. römisch fünf.a. St.p.. Covid 19 (allerdings SARS-CoV-2 Nukleocapsid (N) Antigen neg.) gestellt. In zeitlicher Hinsicht lagen und liegen bei der Beschwerdeführerin folgende Erkrankungen sowie Minderung der Erwerbsfähigkeit vor: 24.06.2021 bis 03.03.2022 Interstitielle Lungenerkrankung mit länger anhaltender Leistungseinbuße MdE 30% gZ lll/a/290 Ab 04.03.2022 Restbeschwerden nach interstitieller Lungenerkrankung MdE 10% gz lll/a/289
- Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfung mit Biontech/Pfizer, FD6840, am 24.06.2021 und dem Auftreten der interstitiellen Lungenerkrankung mit länger anhaltender Leistungseinbuße sowie deren Restbeschwerden liegt vor.
- Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz wurde am 19.05.2023 eingebracht.
- Beweiswürdigung: Ad. 1.1.) Die Feststellungen zur Person und zum Datum und dem verabreichten Wirkstoff und der Chargennummer der Covid-19 Impfung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Ad. 1.2) Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der Covid-19 Impfung ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung durch die bestellte Fachärztin für Innere Medizin. Ad 1.3.) Die Feststellungen zur Krankengeschichte betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Covid-19 Impfung ergeben sich aus den vom SMS eingeholten medizinischen Unterlagen, insbesondere den Unterlagen des AKH Wien, der Klinik Donaustadt und der Klinik Floridsdorf sowie aus dem eingeholten internistischen Gutachten vom 16.01.
- Das Vorliegen der interstitiellen Lungenerkrankung wurde auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Die Einstufung der MdE erfolgte von 24.06.2021 bis 03.03.2022 plausibel unter gZ (=gleichzuachtender Zustand) lll/a/290 der Richtsatzverordnung (mittelschwere Bronchiektasien mit mäßigen Auswurfmengen, zeitweiligem Fieber und geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung) mit 30%. Die Gutachterin begründete dies schlüssig mit dem bei der Beschwerdeführerin damals auftretenden Fieber und der Atemnot, mehrmaliger antibiotischer Therapie und mehrmaligen stationären und ambulanten Behandlungen an Lungenabteilungen und auch mit dem Bestehen einer reduzierten Leistungsfähigkeit und mehrmaligen Krankenständen. Die Heranziehung des unteren Rahmensatzes begründet sie plausibel mit ebendieser reduzierten Belastungsfähigkeit bei wiederkehrender Beeinträchtigung durch Atemnot und Fieber. Ab dem 04.03.2022 stufte sie – entsprechend der Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin – die Restbeschwerden nach interstitieller Lungenerkrankung unter gZ lll/a/289 der Richtsatzverordnung (geringfügige Bronchiektasien mit geringen Auswurf und ohne cardiopulmonale Funktionsstörung) mit 10% ein. Diese Einschätzung ist einerseits mit dem vorgelegten kardiologischen Befundbericht vom 17.11.2021 vereinbar, wonach kein Hinweis auf eine relevante strukturelle Herzerkrankung nachweisbar ist, und andererseits auch mit den ambulanten Patientenbriefen der Klinik Floridsdorf vom 03.03.2022 und 26.01.2023, die eine Verlaufskontrolle sowie eine Reduktion von Aprednislon und keine Dyspnoe oder Husten beschreiben (vgl. ambulanter Patientenbrief vom 03.03.2022: „Beschwerden deutl. gebessert, die Nebenwirkungen von Kortison bei der kleinen Dosis verschwindend. Keine Dyspnoe od Husten, gelegentl. leichte Paniksymptome (auch bei dem Gedanken erneut zu erkranken)“). Die Heranziehung des mittleren Rahmensatzes begründet sie in diesem Fall plausibel mit der vorliegenden Restsymptomatik bei deutlich gebesserten Beschwerden und unauffälliger Befundlage. Diese Einschätzung ist einerseits mit dem vorgelegten kardiologischen Befundbericht vom 17.11.2021 vereinbar, wonach kein Hinweis auf eine relevante strukturelle Herzerkrankung nachweisbar ist, und andererseits auch mit den ambulanten Patientenbriefen der Klinik Floridsdorf vom 03.03.2022 und 26.01.2023, die eine Verlaufskontrolle sowie eine Reduktion von Aprednislon und keine Dyspnoe oder Husten beschreiben vergleiche ambulanter Patientenbrief vom 03.03.2022: „Beschwerden deutl. gebessert, die Nebenwirkungen von Kortison bei der kleinen Dosis verschwindend. Keine Dyspnoe od Husten, gelegentl. leichte Paniksymptome (auch bei dem Gedanken erneut zu erkranken)“). Die Heranziehung des mittleren Rahmensatzes begründet sie in diesem Fall plausibel mit der vorliegenden Restsymptomatik bei deutlich gebesserten Beschwerden und unauffälliger Befundlage. Ad 1.4.) Die Feststellung, dass das Auftreten der interstitiellen Lungenerkrankung auf die Impfung zurückzuführen ist, ergibt sich aus dem vom BVwG eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten. Eingangs beschreibt die Gutachterin, dass aufgrund der geringen Latenz zwischen Impfung und Auftreten der Symptome ein zeitlicher Zusammenhang vorliegt. Weiters verweist sie auf die von der Klinik Floridsdorf angegebene Diagnose einer interstitiellen Lungenerkrankung, am ehesten organisierende Pneumonie, die eine Komplikation einer SARS COV 2 Infektion darstellt und auch so in der Literatur beschrieben ist. Die Fachärztin für Neurologie untermauert ihre Schlussfolgerungen konkret mit von ihr zitierter, wissenschaftlicher Literatur. (Literatur: Jan Schaible, Stefanie Meiler, W.Hamer et al, CT Morphologie der Covid 19 Pneumonie , Radiologie up2date 2020;20:111-115;; M. Pfeifer, O.W. Hamer, Gastroenterology, Schwerpunkt Covid 19 2020 • 15:457-470 https://doi.org/10.1007/sll377-020-00488-x Online publiziert:
- November 2020 © Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von Springer Nature 2020; Lee M-T, Lee JW, Lee HJ, et al. Interstitial lung disease following COVID-19 vaccination: a disproportionality analysis using the Global Scale Pharmacovigilance Database (VigiBase). BMJ Open Respir Res 2023;10:e
- doi:10.1136/ bmjresp-2023-001992)Weiters verweist sie auf die von der Klinik Floridsdorf angegebene Diagnose einer interstitiellen Lungenerkrankung, am ehesten organisierende Pneumonie, die eine Komplikation einer SARS COV 2 Infektion darstellt und auch so in der Literatur beschrieben ist. Die Fachärztin für Neurologie untermauert ihre Schlussfolgerungen konkret mit von ihr zitierter, wissenschaftlicher Literatur. , (Literatur: Jan Schaible, Stefanie Meiler, W.Hamer et al, CT Morphologie der Covid 19 Pneumonie , Radiologie up2date 2020;20:111-115;; M. Pfeifer, O.W. Hamer, Gastroenterology, Schwerpunkt Covid 19 2020 • 15:457-470 https://doi.org/10.1007/sll377-020-00488-x Online publiziert:
- November 2020 © Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von Springer Nature 2020; Lee M-T, Lee JW, Lee HJ, et al. Interstitial lung disease following COVID-19 vaccination: a disproportionality analysis using the Global Scale Pharmacovigilance Database (VigiBase). BMJ Open Respir Res 2023;10:e
- doi:10.1136/ bmjresp-2023-001992) Auch weist die Gutachterin darauf hin, dass in sämtlichen durchgeführten Untersuchungen kein Nachweis einer anderen Ursache gelang, weshalb ihrer Ansicht nach mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Zusammenhang der Lungenerkrankung mit der verabreichten Impfung auszugehen ist. Als weiteren Hinweis dafür nannte sie einen Befund der Klinik Floridsdorf, in dem erstmalig ausgeführt wurde, dass Zellen nachgewiesen wurden, die SARS CoV 2 Spike AK pos waren, und in dem man ebenfalls am ehesten von einer organisierenden Pneumonie ausging, die entweder postviral (ohne zytologischen Anhaltspunkt) oder im Rahmen der SARS CoV 2 Impfung (SARS CoV 2 Spike AK pos und somit zytologischer Anhaltspunkt) aufgetreten sei. Der erkennende Senat hat – unter anderem auch nach Einsicht in die von der Gutachterin zitierte Literatur – keine Zweifel an der Schlüssigkeit des von ihr erstatteten Gutachtens. Im gewährten Parteiengehör wurden von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen gegen den Inhalt des Gutachtens erhoben. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom jeweiligen festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit – beginnend mit 30%, nach erfolgter Besserung 10% - abzuweichen. Ad 1.5.: Die Feststellung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise: § 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
(…)1. Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. (…) 2. Pflegezulage
§ 27HVG;2.
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
§ 30HVG;1.
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
Abs. 2 lit. c leg. cit. ist abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.
Absatz 2, Litera c, leg. cit. ist abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 3 Paragraph 3, § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht., Heeresentschädigungsgesetz Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz." Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise: „… § 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Ad Spruchpunkt A.1): Wie beweiswürdigend ausgeführt, sind die Gesundheitsschädigungen (interstitielle Lungenerkrankung samt Restfolgen) der Beschwerdeführerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 HVG auf die ihr verabreichte Impfung ursächlich zurückzuführen. Die stufenweise Einschätzung der Höhe der MdE ergibt sich aus dem schlüssigen internistischen Gutachten.Wie beweiswürdigend ausgeführt, sind die Gesundheitsschädigungen (interstitielle Lungenerkrankung samt Restfolgen) der Beschwerdeführerin zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph eins, HVG auf die ihr verabreichte Impfung ursächlich zurückzuführen. Die stufenweise Einschätzung der Höhe der MdE ergibt sich aus dem schlüssigen internistischen Gutachten. Ad Spruchpunkt A.2. und 3.)
§ 2Abs. 1 des Impfschadengesetzes sind bei Vorliegen eines Impfschadens i
Sd § 1 leg. cit. Entschädigung in Form der unter § 2 Abs. 1 lit. a Z. 1 – 5 und lit. b des Impfschadengesetzes erfolgten Auflistung zu leisten. Dies wurde dem Grunde nach vom erkennenden Senat anerkannt.
Paragraph 2, Absatz eins, des Impfschadengesetzes sind bei Vorliegen eines Impfschadens iSd Paragraph eins, leg. cit. Entschädigung in Form der unter Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, – 5 und Litera b, des Impfschadengesetzes erfolgten Auflistung zu leisten. Dies wurde dem Grunde nach vom erkennenden Senat anerkannt. Eine Entscheidung über die jeweiligen einzelnen Kostenanträge hat durch das Sozialministeriumservice zu erfolgen. Dem erkennenden Senat liegen bis dato keine Unterlagen vor. Ad Spruchpunkt A.4.) Zur Beschädigtenrente: § 21 Abs. 1 HVG: Paragraph 21, Absatz eins, HVG: Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen. (§ 21 Abs. 2 HVG)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. (Paragraph 21, Absatz 2, HVG)
§ 55Abs.
1 HVG werden die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), [….] mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses […] folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Paragraph 55, Absatz eins, HVG werden die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), [….] mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses […] folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Die Beschwerdeführerin hätte grundsätzlich von 24.06.2021 bis 03.03.2022 die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 HVG zur Gewährung einer Beschädigtenrente erfüllt. Die Beschwerdeführerin hätte grundsätzlich von 24.06.2021 bis 03.03.2022 die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, HVG zur Gewährung einer Beschädigtenrente erfüllt. Im gegenständlichen Fall war das Datum der angeschuldigten Impfung der 24.06.
- Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 19.05.2023 gestellt, weshalb ein (eventueller) Anspruch auf Beschädigtenrente erst ab 01.06.2023 besteht. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt seit 04.03.2022 – somit zum 01.06.2023 - nur noch 10%. Dies führt zu dem für die Beschwerdeführerin unbefriedigenden Ergebnis, dass sie zum Antragszeitpunkt keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente (mehr) hat, weil sie die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 HVG - Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH – nicht (mehr) erfüllt.Im gegenständlichen Fall war das Datum der angeschuldigten Impfung der 24.06.
- Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 19.05.2023 gestellt, weshalb ein (eventueller) Anspruch auf Beschädigtenrente erst ab 01.06.2023 besteht. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt seit 04.03.2022 – somit zum 01.06.2023 - nur noch 10%. Dies führt zu dem für die Beschwerdeführerin unbefriedigenden Ergebnis, dass sie zum Antragszeitpunkt keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente (mehr) hat, weil sie die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, HVG - Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH – nicht (mehr) erfüllt. Ein rückwirkender Zuspruch wurde durch § 55 Abs. 1 HVG explizit ausgeschlossen.Ein rückwirkender Zuspruch wurde durch Paragraph 55, Absatz eins, HVG explizit ausgeschlossen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Zur Klärung des Sachverhaltes holte das BVwG ein internistisches Sachverständigengutachten ein, welches bei der Beschwerdeführerin einen Impfschaden erkannte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin der Kostenersatz für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie für Maßnahmen zur Rehabilitation zugesprochen (vgl. A 1.) bis A 3.)). Zur Klärung des Sachverhaltes holte das BVwG ein internistisches Sachverständigengutachten ein, welches bei der Beschwerdeführerin einen Impfschaden erkannte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin der Kostenersatz für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie für Maßnahmen zur Rehabilitation zugesprochen vergleiche A 1.) bis A 3.)). Im vorzitierten Gutachten wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der durch die Impfung beeinträchtigt worden war, im Detail dargelegt und die Gesundheitsschädigungen in Form der Minderung der Erwerbsfähigkeit zeitlich gestaffelt eingestuft. Der Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente hat, liegt die leider verspätete Antragstellung im Mai 2023 zu Grunde und handelt es sich dabei im § 55 HVG um eine vom Gesetzgeber vorgesehene Ausschlussfrist (vgl. A 4.)).Der Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente hat, liegt die leider verspätete Antragstellung im Mai 2023 zu Grunde und handelt es sich dabei im Paragraph 55, HVG um eine vom Gesetzgeber vorgesehene Ausschlussfrist vergleiche A 4.)). Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin (im Gutachten) und auch insbesondere im ambulanten Patientenbrief der Klinik Floridsdorf vom 03.03.2022 konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher – trotz Antrag auf Durchführung einer solchen – unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180). Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes der Beschwerdeführerin (im Gutachten) und auch insbesondere im ambulanten Patientenbrief der Klinik Floridsdorf vom 03.03.2022 konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher – trotz Antrag auf Durchführung einer solchen – unterbleiben vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180). Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2289557.1.00