← Österreich

{'item': 'W207 2301657-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW207 2301657-1 Spruch, W207 2301657-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.02.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Dem Antrag legte sie einen Auszug aus der Krankengeschichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: AUVA) vom 23.01.2024 – betreffend eine stationäre Aufnahme zur Erstrehabilitation am 17.01.2024 – sowie eine Kopie ihres Führerscheines bei. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.02.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz. Dem Antrag legte sie einen Auszug aus der Krankengeschichte der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: AUVA) vom 23.01.2024 – betreffend eine stationäre Aufnahme zur Erstrehabilitation am 17.01.2024 – sowie eine Kopie ihres Führerscheines bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 14.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.05.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Die Untersuchung erfolgt im Zuge eines Feststellungsantrags, Verkehrsunfall 9/2023, es kam zu multiplen Knochenbrüchen Die Untersuchung erfolgt im Zuge eines Feststellungsantrags, Verkehrsunfall 9 aus 2023,, es kam zu multiplen Knochenbrüchen Derzeitige Beschwerden: Sie leide unter Schmerzen im unteren Rücken wenn sie länger stehen oder gehen müsse, im Laufe des Tages werden diese Beschwerden stärker, sie mach dann Übungen die sie auf der Rehabilitation gelernt habe. Sie habe Angst mit öffentlichen Verkehrsmittel zu fahren da sie Angst davor hat angerempelt zu werden Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Physiotherapie Sozialanamnese: Frau E. ist derzeit in Wiedereingliederungsteilzeit in einem kaufmännischen Beruf tätig, sie lebt in einer Lebensgemeinschaft, keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Entlassungsbrief XXX vom 17.1.2024 : Diagnosen: Fract coatae I-III cum Pneumothorax , Fract costarum in seriam I-II set V-XII , Fract sterni, Fract ptroc spin CII , Fract corp. vertebrae THVI , FRact corp vert L I.V mit Spinalkanalstenose LIII/IV , Fract sacri com Fract acetabulisin, Fract spina ischiadica sin, Fract ossis ischi et pubis remua inf sein, , Operationen: dorsale Stabilisierung TH IV -TH VIII , Dekompression TH VI , Verschraubung Tuber ischiadicum rechts Entlassungsbrief römisch 30 vom 17.1.2024 : Diagnosen: Fract coatae I-III cum Pneumothorax , Fract costarum in seriam I-II set V-XII , Fract sterni, Fract ptroc spin CII , Fract corp. vertebrae THVI , FRact corp vert L römisch eins.V mit Spinalkanalstenose LIII/IV , Fract sacri com Fract acetabulisin, Fract spina ischiadica sin, Fract ossis ischi et pubis remua inf sein, , Operationen: dorsale Stabilisierung TH römisch vier -TH römisch acht , Dekompression TH römisch sechs , Verschraubung Tuber ischiadicum rechts Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 174,00 cm Gewicht: 51,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: die Schilddrüse nicht tastbar, keine pathologischen Lymphknoten tastbar Stamm: reine, rhythmische Herztöne, normales Atemgeräusch gesamte Lunge Abdomen: weich , kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar OE: die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen-, und Handgelenken unauffällig, Schürzen/Nackengriff beidseits gut ausführbar UE: die Beweglichkeit in den Hüft-, Knie-, und Sprunggelenken unauffällig WS: die Beweglichkeit in der HWS unauffällig, Rumpfbeugen und Reklination eingeschränkt , Lasegue beidseits negativ, Zehen-, Fersen-, Einbeinstand gut ausführbar, FBA 30 cm , blande Narbe gesamte Wirnbelsäule Gesamtmobilität – Gangbild: die Gesamtmobilität durch die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der Wirbelsäule beeinträchtigt , das Gangbild unauffällig Status Psychicus: in allen Skalenbereichen affezierbar, der Gedankenduktus zielgerichtet und kohärent, in allen Qualitäten ( Ort,Zeit, Person und Situation) orientiert, normales Konzentrationsvermögen und Antrieb Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Polytrauma, Serienrippenbrüche, Beckenbruch, Bruch des Brustbeins , der Wirbelkörper TH VI L1-V mit Spinalkanalstenose LIII/IV , Bruch des KreuzbeinsZustand nach Polytrauma, Serienrippenbrüche, Beckenbruch, Bruch des Brustbeins , der Wirbelkörper TH römisch sechs L1-V mit Spinalkanalstenose LIII/IV , Bruch des Kreuzbeins oberer Rahmensatz berücksichtigt OP zur dorsalen Stabilisierung TH IV-TH VIII , Dekompression TH VI , Verschraubung Tuber ischiadicumoberer Rahmensatz berücksichtigt OP zur dorsalen Stabilisierung TH IV-TH römisch acht , Dekompression TH römisch sechs , Verschraubung Tuber ischiadicum 02.02.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau E. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA  NEIN römisch zehn JA NEIN Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen von Seiten des Stützt-, und Bewegungsapparates ist das Zurücklegen der dafür notwendigen Wegstrecke möglich , das Aus-, und Einsteigen , sowie das Anhalten an den Haltegriffen ausführbar, es besteht keine erhöhte Sturzgefahr, der sichere Transport ist gewährleistet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 14.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Anwaltsschriftsatz vom 18.06.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin führte sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde aufgrund des Sachverständigengutachtens von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 ausgegangen. Diese Einschätzung ist unrichtig. Unter anderem wurde auf Seite 2 des Sachverständigengutachtens festgehalten, dass das Gangbild unauffällig ist. Schon aufgrund der Anzahl und der Schwere der Verletzungen kann logisch und nachvollziehbar erschlossen werden, dass das Gangbild nicht unauffällig ist. Insbesondere kann die Einschreiterin keine weiteren Strecken (von und zu öffentlichen Verkehrsmitteln) zu Fuß zurücklegen. Zudem ändert sich bereits nach kurzer Wegstrecke das Gangbild, zumal Schmerzen und Ermüdungs- und Erschlaffungserscheinungen eintreten. Auch ein allfälliges Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Einschreiterin nicht zumutbar. Diese Fakten wurden im Gutachten nicht berücksichtigt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einschreiterin bereits ihre Schadenersatzansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung geltend gemacht hat. Im Zuge dessen wurde der gerichtlich beeidigte unfallchirurgische Sachverständige Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens der eingetretenen Verletzungen, der Schmerzperioden und allfälliger Spät- und Dauerfolgen beauftragt. Dieses Gutachten liegt noch nicht vor. Sobald dieses vorliegt, wird dieses im Verfahren vorgelegt. Dies zum Beweis dafür, dass zumindest ein 50%iger Behinderungsgrad erreicht ist. Ausdrücklich Vorbehalten wird die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens. Aus diesem Grund wird gestellt der ANTRAG festzustellen, dass die Einschreiterin dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Name der Beschwerdeführerin“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.07.2024 ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Stellungnahm zu den Einwendungen von Frau E. zum Ergebnis der Untersuchung vom 14.5.2024 Es wird darauf hingewiesen, dass das Gangbild zum Untersuchungszeitpunkt nicht unauffällig gewesen sein kann. Das Gangbild war in der Ordination unauffällig, das Gangbild wurde nicht nach Absolvierung einer weiteren Strecke beurteilt. Die im Parteiengehör angekündigten Gutachten durch einen FA für Unfallchirurgie liegen nicht vor. Es liegen auch sonst keine neuen Befunde vor, daher kann der ermittelte GdB nicht angehoben werden.“ Nach entsprechendem Ersuchen der belangten Behörde vom 20.08.2024 brachte die Beschwerdeführerin am 27.08.2024 im Wege ihrer Rechtsvertretung das angekündigte Gutachten eines näher genannten Facharztes für Unfallchirurgie vom 12.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.05.2024, in Vorlage. In der Folge holte die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.09.2024 ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Stellungnahme zu den Einwendungen zum Ergebnis des Gutachtens vom 14.5.2024 Zum Zeitpunkt der ersten Stellungnahme vom 12.07.2024 lag das Unfallchirurgische Gutachten noch nicht vor. Im nunmehr vorliegenden Unfallchirurgischen Gutachten von 12.7.2024 Dr H. wird das Gangbild als normal beurteilt , Fersenstand - und Gang , Zehenballenstand und Gang , sowie Einbeinstand beidseits durchführbar , ebenso beidbeiniges Springen , der Barfußgang als raumgreifend . Es liegen also keine neuen Befunde vor die eine Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel plausibel machen würden. ebenso ist aus gutachterlicher Sicht kein Grund gegeben den ermittelten Gesamt GdB zu erhöhen.“ Mit Bescheid vom 17.09.2024, adressiert an die Beschwerdeführerin selbst, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.02.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Begründend wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.05.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 16.09.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung am 11.10.2024 fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Die Behörde legt der Entscheidung, wonach der Grad der Behinderung 40 v. H. beträgt das amtswegig eingeholte Gutachten Dris. K. zugrunde, welche Allgemeinmedizinerin ist. Unter anderem wird in der Stellungnahme festgehalten, dass laut unfallchirurgischem Gutachten Dr. H. vom 12.07.2024 das Gangbild als normal beurteilt wird sowie Fersenstand- und Gang, Zehenballenstand und Gang, sowie Einbeinstand beidseits durchführbar sei, ebenso beidbeiniges Springen und der Barfußgang als raumgreifend beurteilt wird. Demnach würden keine neuen Befunde vorliegen, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel plausibel machen würden und daher der Grad der Behinderung nicht zu erhöhen sei. Diese Einschätzung ist schon aus medizinischer Sicht falsch. Insbesondere aus dem Gutachten Dr. H. geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei gegenständlichem Verkehrsunfall schwerst verletzt wurde. Durch den schweren Unfall kam es zu einer vollständigen Versteifung der gesamten Lendenwirbelsäule sowie des gesamten Überganges der Lendenwirbelsäule zum hinteren Beckenring. Weiters bestehen erhebliche Bewegungseinschränkungen im Hüftgelenk nach dem eingetretenen Hüftgelenkspfannenbruch sowie erhebliche Weichteilschäden nach offener Beckenringverletzung. Der Eindruck, der im Zuge der unfallchirurgischen Untersuchung hinsichtlich des Gangbildes gewonnen wurde vermag nicht über die oben aufgezeigten schweren Verletzungen und Dauerschäden hinwegtäuschen. Zur tatsächlichen Einschätzung der Dauerfolgen bzw. auch des Grades der Behinderung über 50 v. H. ist tatsächlich die Einschätzung eines unfallchirurgischen Sachverständigen einzuholen, womit ein Gutachten aus diesem Fachgebiet ausdrücklich beantragt wird. Es wird sohin gestellt der ANTRAG festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Name der Beschwerdeführerin“ Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 30.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.02.2024 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.02.2024 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG beim Sozialministeriumservice. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Die Beschwerdeführerin leidet unter den folgenden, objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Zustand nach Polytrauma, Serienrippenbrüche, Beckenbruch, Bruch des Brustbeins, der Wirbelkörper Th VI und L I-V mit Spinalkanalstenose L III/IV, Bruch des Kreuzbeins, nach Operationen zur dorsalen Stabilisierung im Bereich Th IV bis Th VIII, einer Dekompression im Bereich TH VI und einer Verschraubung des Tuber ischiadicum. 1. Zustand nach Polytrauma, Serienrippenbrüche, Beckenbruch, Bruch des Brustbeins, der Wirbelkörper Th römisch sechs und L I-V mit Spinalkanalstenose L III/IV, Bruch des Kreuzbeins, nach Operationen zur dorsalen Stabilisierung im Bereich Th römisch vier bis Th römisch acht, einer Dekompression im Bereich TH römisch sechs und einer Verschraubung des Tuber ischiadicum. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.05.2024 samt den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 29.07.2024 und vom 16.09.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin derzeit in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.05.2024 samt den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 29.07.2024 und vom 16.09.2024. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzungen) wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf Grundlage einer am 13.05.2024 erfolgten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 18.06.2024 wird keine Rechtswidrigkeit der von der medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufung des vorliegenden Leidens ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret, nachvollziehbar und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen aktuell bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 40 v.H. objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin leidet an einem „Zustand nach Polytrauma, Serienrippenbrüche, Beckenbruch, Bruch des Brustbeins, der Wirbelkörper TH VI L1-V mit Spinalkanalstenose LIII/IV, Bruch des Kreuzbeins“, dies aufgrund eines am 12.09.2023 geschehenen Verkehrsunfalles als helmtragende Radfahrerin. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete diesen Leidenszustand nachvollziehbar und zutreffend dem oberen Rahmensatz (40 v.H.) der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades betrifft. Die vorgenommene Einstufung ist in Anbetracht des festgestellten Funktionsdefizites sowie unter Berücksichtigung der durchgeführten Operationen zur dorsalen Stabilisierung im Bereich Th IV-VIII, zur Dekompression im Bereich Th VI und zur Verschraubung des Tuber ischiadicum nicht zu beanstanden.Die Beschwerdeführerin leidet an einem „Zustand nach Polytrauma, Serienrippenbrüche, Beckenbruch, Bruch des Brustbeins, der Wirbelkörper TH römisch sechs L1-V mit Spinalkanalstenose LIII/IV, Bruch des Kreuzbeins“, dies aufgrund eines am 12.09.2023 geschehenen Verkehrsunfalles als helmtragende Radfahrerin. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ordnete diesen Leidenszustand nachvollziehbar und zutreffend dem oberen Rahmensatz (40 v.H.) der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades betrifft. Die vorgenommene Einstufung ist in Anbetracht des festgestellten Funktionsdefizites sowie unter Berücksichtigung der durchgeführten Operationen zur dorsalen Stabilisierung im Bereich Th IV-VIII, zur Dekompression im Bereich Th römisch sechs und zur Verschraubung des Tuber ischiadicum nicht zu beanstanden. Nun wendete die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar ein, dass sie durch den Unfall schwerst verletzt worden sei und tatsächlich ein Grad der Behinderung von über 50 v.H. vorliege. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass sich – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie tatsächlich bei dem Verkehrsunfall am 12.09.2023 sehr schwer verletzt wurde - eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens im Sinne einer Zuordnung zur Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades betrifft („02.02.03 … 50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie“), vor dem Hintergrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse als rechtlich nicht möglich erweist. Zu beurteilen ist nicht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen schweren Verkehrsunfall hatte, und auch nicht der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles oder der unmittelbare Zeitraum danach, sondern es sind die aktuell (noch) vorliegenden Funktionseinschränkung bzw. deren aktuelles Ausmaß zu beurteilen. Im Rahmen der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 13.05.2024 zeigte sich die Rumpfbeugung und die Reklination zwar eingeschränkt, der Finger-Boden-Abstand betrug 30 cm und die Gesamtmobilität zeigte sich durch die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der Wirbelsäule generell beeinträchtigt. Doch stellten sich die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten sowie die Halswirbelsäule unauffällig und frei beweglich dar, das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ, der Zehen-, Fersen- und Einbeinstand war gut ausführbar und auch das Gangbild stellte sich insgesamt unauffällig dar. Das Vorliegen dauernder erheblicher Funktionseinschränkungen ist anhand der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.05.2024 festgestellten unauffälligen Gelenksbeweglichkeit sowie des unauffälligen Gangbildes damit insgesamt nicht ausreichend begründbar. Darüber hinaus ist das Vorliegen derart erheblicher Einschränkungen zum Entscheidungszeitpunkt auch aus den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ableitbar. In dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Auszug aus der Krankengeschichte der AUVA vom 23.01.2024 – betreffend eine stationäre Aufnahme zur Erstrehabilitation am 17.01.2024 – wird das Gangbild nun zunächst zwar als frei mit reduziertem Gangtempo, verkürzter Schrittlänge und deutlichem Hinken rechts beschrieben, ebenso zeigte sich die Rotation der Wirbelsäule wie auch deren Beweglichkeit mit einem Finger-Boden-Abstand von 40 cm und einem Schober-Testergebnis von 10/11 cm deutlich eingeschränkt. Die Durchführung des Zehen-, Fersen- und Einbeinstandes sowie des Zehen- und Fersenganges war der Beschwerdeführerin hingegen beidseits gut möglich, die Sensibilität stellte sich unauffällig dar und auch die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten waren altersentsprechend frei beweglich. Ausgehend von den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen ist im Rahmen des weiteren Heilungsverlaufes eine zunehmende Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Funktionseinschränkungen dokumentiert. So sind in dem von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten unfallchirurgischen Gutachten vom 12.07.2024 Auszüge aus den medizinischen Unterlagen zu den von der Beschwerdeführerin in einer näher genannten Einrichtung absolvierten stationären Rehabilitationsaufenthalten vom 17.01.2024 bis zum 23.02.2024 sowie vom 27.02.2024 bis zum 14.03.2024 wiedergegeben, aus denen sich ergibt, dass der stationäre Aufenthalt in Bezug auf die erlittenen Verletzungen ohne Auffälligkeiten verlaufen sei, die Therapien planmäßig gesteigert werden hätten können und die Beschwerdeführerin an diesen problemlos teilgenommen habe. Zum Zeitpunkt der Entlassung wurden das Gangbild als frei mit minimalstem Hinken rechts bei gering einwärts rotiertem Bein und vermindertem Abrollverhalten, die Wirbelsäule durch die Stabilisierung als erwartungsgemäß deutlich bewegungseingeschränkt sowie die Extremitätengelenke als frei beschrieben (vgl. hierzu das von der Beschwerdeführerin vorgelegte unfallchirurgische Gutachten vom 12.07.2024. S. 5 f). Ausgehend von den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen ist im Rahmen des weiteren Heilungsverlaufes eine zunehmende Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Funktionseinschränkungen dokumentiert. So sind in dem von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten unfallchirurgischen Gutachten vom 12.07.2024 Auszüge aus den medizinischen Unterlagen zu den von der Beschwerdeführerin in einer näher genannten Einrichtung absolvierten stationären Rehabilitationsaufenthalten vom 17.01.2024 bis zum 23.02.2024 sowie vom 27.02.2024 bis zum 14.03.2024 wiedergegeben, aus denen sich ergibt, dass der stationäre Aufenthalt in Bezug auf die erlittenen Verletzungen ohne Auffälligkeiten verlaufen sei, die Therapien planmäßig gesteigert werden hätten können und die Beschwerdeführerin an diesen problemlos teilgenommen habe. Zum Zeitpunkt der Entlassung wurden das Gangbild als frei mit minimalstem Hinken rechts bei gering einwärts rotiertem Bein und vermindertem Abrollverhalten, die Wirbelsäule durch die Stabilisierung als erwartungsgemäß deutlich bewegungseingeschränkt sowie die Extremitätengelenke als frei beschrieben vergleiche hierzu das von der Beschwerdeführerin vorgelegte unfallchirurgische Gutachten vom 12.07.2024. S. 5 f). Im Rahmen der nachfolgenden unfallchirurgischen Begutachtung am 23.05.2024 (vgl. hierzu das vorgelegte unfallchirurgische Gutachten vom 12.07.2024. S. 7
  2. ff)wird in Bezug auf die Gesamtmobilität schließlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit normalem Gangbild und ungestörter Oberkörper- bzw. Armhaltung zur Untersuchung erschienen sei sowie das Aus- und Ankleiden regelrecht und lediglich etwas verlangsamt erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen dieser Untersuchung zwar Sensibilitätsstörungen an beiden Fußsohlen an, der Fersen-, Zehenballen- und Einbandstand sowie der Fersen- und Zehenballengang wurden beidseits aber als durchführbar beschrieben, ebenso war der Beschwerdeführerin das beidbeinige Springen und der Stand an der Innen- und Außenkante beider Füße möglich. Der Barfußgang wurde als raumgreifend mit einer lediglich leichten Innenrotation des rechten Fußes angegeben. Darüber hinaus zeigte sich die grobe Kraft im Bereich der unteren Extremitäten normal, das Becken war stabil und symmetrisch ohne Kompressionsschmerzen in der Stirn- und Scheitelebene bei einer bestehenden Druckempfindlichkeit im Bereich des linken Sitzbeinhöckers, ebenso waren beide Hüftgelenke normal konturiert ohne auslösbaren Hüftstauch- bzw. Rotationsschmerz und die Gelenke der unteren Extremitäten stellten sich – mit einer nur geringen Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke – als gut beweglich dar. Die oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin zeigten sich unauffällig mit einer guten Beweglichkeit. Des Weiteren wird in dieser unfallchirurgischen Statuserhebung eine Druckempfindlichkeit im Brustbeinbereich angeführt, eine Deformation des Brustbeines war aber nicht erkennbar, die Rippen zeigten keine pathologische Beweglichkeit und die Atemexkursionen des Brustkorbes waren in Ruhe symmetrisch, regelmäßig und beidseitig gleich. Die Halswirbelsäule zeigte sich normal ohne Klopfempfindlichkeit, Kompressions- oder Rotationsschmerzen. Hingegen stellte sich die Paravertebralmuskulatur im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule verschmächtigt dar, es zeigte sich eine vermehrte Brustwirbelsäulenkyphose sowie eine abgeflachte Lendenwirbelsäulenlordose und die Dornfortsätze der mittleren Brustwirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule waren klopfempfindlich. Die Halswirbelsäule zeigte sich gut beweglich mit einer lediglich leichten Einschränkung („Kinn-Sternum-Abstand 2cm/19cm […] Strecken/Beugen S 40-0-40° Seitbeugung nach rechts/links F 25-0-25° Drehung nach rechts/links R 60-0-55°“), hingegen stellte sich die Brust- und Lendenwirbelsäule in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt dar („Fingerspitzen-Boden-Abstand 34 cm […] Strecken/Beugen S0-0-65° Seitbeugung nach rechts/links F 15-0-15° Drehung nach rechts/links R 20-0-20° Ott Brustwirbelsäule 30/32cm Schober Lendenwirbelsäule 10/11cm Russe Maß Verlängerung der Strecke zwischen VII. Halswirbel und I. Kreuzbeinsegment 45/50cm“). Eine dauernde erhebliche Funktionseinschränkung – wie für eine Einstufung unter der nächsthöheren Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erforderlich, welche, wie oben bereits dargelegt, generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades betrifft, mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50.v.H. - ist anhand der festgestellten deutlichen Bewegungseinschränkung im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich insgesamt aber dennoch nicht abzuleiten, dies insbesondere mit Blick auf das angeführte unauffällige Gangbild und die unauffällige Gesamtmobilität sowie die guten Bewegungsumfänge der oberen und unteren Extremitäten und der Halswirbelsäule.Im Rahmen der nachfolgenden unfallchirurgischen Begutachtung am 23.05.2024 vergleiche hierzu das vorgelegte unfallchirurgische Gutachten vom 12.07.2024. S. 7
  3. ff)wird in Bezug auf die Gesamtmobilität schließlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit normalem Gangbild und ungestörter Oberkörper- bzw. Armhaltung zur Untersuchung erschienen sei sowie das Aus- und Ankleiden regelrecht und lediglich etwas verlangsamt erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen dieser Untersuchung zwar Sensibilitätsstörungen an beiden Fußsohlen an, der Fersen-, Zehenballen- und Einbandstand sowie der Fersen- und Zehenballengang wurden beidseits aber als durchführbar beschrieben, ebenso war der Beschwerdeführerin das beidbeinige Springen und der Stand an der Innen- und Außenkante beider Füße möglich. Der Barfußgang wurde als raumgreifend mit einer lediglich leichten Innenrotation des rechten Fußes angegeben. Darüber hinaus zeigte sich die grobe Kraft im Bereich der unteren Extremitäten normal, das Becken war stabil und symmetrisch ohne Kompressionsschmerzen in der Stirn- und Scheitelebene bei einer bestehenden Druckempfindlichkeit im Bereich des linken Sitzbeinhöckers, ebenso waren beide Hüftgelenke normal konturiert ohne auslösbaren Hüftstauch- bzw. Rotationsschmerz und die Gelenke der unteren Extremitäten stellten sich – mit einer nur geringen Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke – als gut beweglich dar. Die oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin zeigten sich unauffällig mit einer guten Beweglichkeit. Des Weiteren wird in dieser unfallchirurgischen Statuserhebung eine Druckempfindlichkeit im Brustbeinbereich angeführt, eine Deformation des Brustbeines war aber nicht erkennbar, die Rippen zeigten keine pathologische Beweglichkeit und die Atemexkursionen des Brustkorbes waren in Ruhe symmetrisch, regelmäßig und beidseitig gleich. Die Halswirbelsäule zeigte sich normal ohne Klopfempfindlichkeit, Kompressions- oder Rotationsschmerzen. Hingegen stellte sich die Paravertebralmuskulatur im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule verschmächtigt dar, es zeigte sich eine vermehrte Brustwirbelsäulenkyphose sowie eine abgeflachte Lendenwirbelsäulenlordose und die Dornfortsätze der mittleren Brustwirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule waren klopfempfindlich. Die Halswirbelsäule zeigte sich gut beweglich mit einer lediglich leichten Einschränkung („Kinn-Sternum-Abstand 2cm/19cm […] Strecken/Beugen S 40-0-40° Seitbeugung nach rechts/links F 25-0-25° Drehung nach rechts/links R 60-0-55°“), hingegen stellte sich die Brust- und Lendenwirbelsäule in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt dar („Fingerspitzen-Boden-Abstand 34 cm […] Strecken/Beugen S0-0-65° Seitbeugung nach rechts/links F 15-0-15° Drehung nach rechts/links R 20-0-20° Ott Brustwirbelsäule 30/32cm Schober Lendenwirbelsäule 10/11cm Russe Maß Verlängerung der Strecke zwischen römisch sieben. Halswirbel und römisch eins. Kreuzbeinsegment 45/50cm“). Eine dauernde erhebliche Funktionseinschränkung – wie für eine Einstufung unter der nächsthöheren Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erforderlich, welche, wie oben bereits dargelegt, generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades betrifft, mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50.v.H. - ist anhand der festgestellten deutlichen Bewegungseinschränkung im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich insgesamt aber dennoch nicht abzuleiten, dies insbesondere mit Blick auf das angeführte unauffällige Gangbild und die unauffällige Gesamtmobilität sowie die guten Bewegungsumfänge der oberen und unteren Extremitäten und der Halswirbelsäule. Insgesamt ist damit in Einklang mit den Ausführungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 16.09.2024 festzuhalten, dass auch das von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte unfallchirurgische Gutachten vom 12.07.2024 der vorgenommenen Einstufung nicht entgegensteht, vielmehr wird diese durch den darin wiedergegebenen unfallchirurgischen Fachstatus bestätigt. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall am 12.09.2023 – wie in der Beschwerde eingewendet – schwere Verletzungen mit einer Vielzahl an Knochenbrüchen davongetragen hat, wie diese etwa auf Seite 13 des vorgelegten unfallchirurgischen Gutachtens vom 12.07.2024 aufgelistet wurden. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung am 13.05.2024 sowie anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen aktuell keine höhergradigeren, aus dem Unfall resultierenden Funktionseinschränkungen (mehr) erhebbar sind, welche eine Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtfertigen würden. Im Besonderen sind auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde eingewendeten Bewegungseinschränkungen im Hüftgelenk sowie die Weichteilschäden nach Beckenringverletzung nicht im Ausmaß von dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert, vielmehr wurden die Hüftgelenke der Beschwerdeführerin in dem von ihr selbst vorgelegten unfallchirurgischen Gutachten als gut beweglich beschrieben. Anhand des durch eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und die vorliegenden medizinischen Unterlagen objektivierten Ausmaßes des Funktionsdefizites sind schließlich auch die im vorgelegten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 12.07.2024 angeführten Spät- und Dauerfolgen („Knöchern geheilte Serienrippenfraktur beidseits sowie Bruch des Brustbeines ohne Beeinträchtigung der Atemmechanik“, „Knöchern geheilter Kompressionsbruch des 6. Brustwirbelkörpers sowie des 1.-5. Lendenwirbelkörpers mit langstreckiger Versteifung der Segmente TH4-TH8, lumbopelviner Stabilisierung L1-S1 und Stabilisierung des hinteren Beckenringes“, „Narbige Umwandlung eines Teiles der Brust- und Lendenwirbelmuskulatur sowie Einschränkung der axialen Belastbarkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule“, „Narbe im Brustkorbbereich, Narben im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich, des hinteren Beckenringes, im Glutealbereich links sowie im Bereich der linken unteren Extremität und Sensibilitätsstörung im Fußsohlenbereich beidseits“) nicht dazu geeignet, dauernde damit verbundene erhebliche Funktionseinschränkungen darzutun. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen – insbesondere die Bewegungseinschränkungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule – keineswegs unberücksichtigt geblieben sind, sondern sich vielmehr in der Einschätzung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. wiederspiegeln. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingewendeten Schmerzen ist weiters noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 13.05.2024 selbst ausführte, dass sie die Schmerzen im unteren Rücken nur bei längerem Gehen oder Stehen habe, was ebenfalls nicht auf dauernde erhebliche Schmerzzustände schließen lässt. Abgesehen davon sei festgehalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin aktuell nach wie vor Schmerzmittel einnehmen würde, insbesondere wurden von ihr auch im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 13.05.2024 keine schmerzstillenden Medikamente angeführt (vgl. hierzu den Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ im Gutachten vom 14.05.2024), sodass auch vor diesem Hintergrund keine aktuellen höhergradigen Schmerzzustände anzunehmen sind. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingewendeten Schmerzen ist weiters noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 13.05.2024 selbst ausführte, dass sie die Schmerzen im unteren Rücken nur bei längerem Gehen oder Stehen habe, was ebenfalls nicht auf dauernde erhebliche Schmerzzustände schließen lässt. Abgesehen davon sei festgehalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin aktuell nach wie vor Schmerzmittel einnehmen würde, insbesondere wurden von ihr auch im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 13.05.2024 keine schmerzstillenden Medikamente angeführt vergleiche hierzu den Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ im Gutachten vom 14.05.2024), sodass auch vor diesem Hintergrund keine aktuellen höhergradigen Schmerzzustände anzunehmen sind. Was nun aber die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.06.2024 zum Ausdruck gebrachte Beanstandung der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung vom 13.05.2024 betrifft, als sie ausführt, dass schon aufgrund der Anzahl und der Schwere der Verletzungen logisch und nachvollziehbar erschlossen werden könne, dass das Gangbild nicht – wie im Gutachten angegeben – unauffällig sei, so ist diesem Vorbringen das von der Beschwerdeführerin selbst in Vorlage gebrachte unfallchirurgische Gutachten vom 12.07.2024 entgegenzuhalten, in dem – wie oben bereits ausgeführt – das Gangbild der Beschwerdeführerin ebenfalls als normal beschrieben wurde. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich noch ausführte, dass sie keine weiten Strecken zu Fuß zurücklegen könne und sich das Gangbild aufgrund von Schmerzen, sowie Ermüdungs- und Erschlaffungserscheinungen bereits nach kurzen Wegstrecken ändere. Hierzu gab die beigezogene Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29.07.2024 auch an, dass das Gangbild nicht nach Absolvierung einer weiteren Strecke beurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin keine belegenden medizinischen Unterlagen hinsichtlich der von ihr behaupteten Gangbildänderung bei weiteren Strecken in Vorlage brachte, sodass dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet ist, das gegenständlich eingeholte Gutachten (samt Ergänzungen) zu entkräften. Insoweit die Beschwerdeführerin im Verfahren aber in inhaltlicher Hinsicht auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde (die Stellung eines solchen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist im Übrigen nicht aktenkundig) mit dem angefochtenen Bescheid (dieser wird von der Beschwerdeführerin mit Datum und Verfahrenszahl konkret als Anfechtungsgegenstand bezeichnet) nicht über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung im Behindertenpass, sondern über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abzusprechen hatte und auch nur über diesen Antrag abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlichen, auf Grundlage der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) geführten nunmehrigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen. Hinsichtlich der im vorgelegten unfallchirurgischen Gutachten vom 12.07.2024 unter dem Punkt „Frühere Erkrankungen/Operationen“ weiters angeführten Erkrankungen – die Schilddrüsenunterfunktion und der Bruch des linken Oberarmes – ist der Vollständigkeit halber schließlich noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, die damit in Verbindung stehende maßgebliche Funktionseinschränkungen einschätzungsrelevanten Ausmaßes belegen würden, sodass diese nicht hinreichend objektiviert werden konnten. Das Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 18.06.2024 ist daher nicht geeignet, die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einstufung zu widerlegen. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Das Vorbringen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 18.06.2024 ist daher nicht geeignet, die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einstufung zu widerlegen. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.05.2024 samt den ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen vom 29.07.2024 und vom 16.09.2024. Dieses medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzungen) wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Vorab sei in Bezug auf den – im Rahmen der Beschwerde allerdings nicht beanstandeten – Umstand, dass die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid nicht an die ausgewiesene Rechtsvertretung, sondern an die Beschwerdeführerin selbst adressiert hat, festgehalten, dass die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) einen bestellten Zustellungsbevollmächtigten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Für die Annahme, dass der ausgewiesenen Rechtsvertretung als Zustellungsbevollmächtigten der angefochtene Bescheid im gegenständlichen Fall nicht tatsächlich zugekommen wäre, haben sich in Anbetracht der im Wege der Rechtsvertretung fristgerecht erhobenen Beschwerde allerdings insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, sodass der diesbezügliche Zustellmangel als geheilt anzusehen ist.Vorab sei in Bezug auf den – im Rahmen der Beschwerde allerdings nicht beanstandeten – Umstand, dass die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid nicht an die ausgewiesene Rechtsvertretung, sondern an die Beschwerdeführerin selbst adressiert hat, festgehalten, dass die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) einen bestellten Zustellungsbevollmächtigten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Für die Annahme, dass der ausgewiesenen Rechtsvertretung als Zustellungsbevollmächtigten der angefochtene Bescheid im gegenständlichen Fall nicht tatsächlich zugekommen wäre, haben sich in Anbetracht der im Wege der Rechtsvertretung fristgerecht erhobenen Beschwerde allerdings insgesamt keine Anhaltspunkte ergeben, sodass der diesbezügliche Zustellmangel als geheilt anzusehen ist. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.05.2024 samt den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 29.07.2024 und vom 16.09.2024 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.05.2024 samt den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 29.07.2024 und vom 16.09.2024 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 40 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Dies gilt auch für das von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte unfallchirurgische Gutachten vom 12.07.2024; dieses steht, wie bereits im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, der vorgenommenen Einstufung nicht entgegensteht, vielmehr wird diese durch den darin wiedergegebenen unfallchirurgischen Fachstatus bestätigt. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zugrunde gelegt wird und die Beschwerdeführerin überdies selbst ein unfallchirurgisches Gutachten vom 12.07.2024 vorgelegt hat, welches die vorgenommene Einstufung bestätigt. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG – in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzungen) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzungen) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht in der Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist (vgl. die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht in der Beschwerde beantragt, wodurch dieser fehlende ausdrückliche Antrag als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen ist vergleiche die Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2301657.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.