RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW211 2283936-1 Spruch, W211 2283936-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom XXXX 2023, eingelangt am XXXX 2023, begehrte der Beschwerdeführer vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in Folge: belangte Behörde) zur Vorbereitung seiner weiteren parlamentarischen Tätigkeit in Zusammenhang mit der Aufklärung diverser Korruptionsvorwürfe, welche die Durchführung von Meinungsumfragen betreffen würden, Auskunft gemäß §§ 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz über folgende Fragen:Mit Schreiben vom römisch 40 2023, eingelangt am römisch 40 2023, begehrte der Beschwerdeführer vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in Folge: belangte Behörde) zur Vorbereitung seiner weiteren parlamentarischen Tätigkeit in Zusammenhang mit der Aufklärung diverser Korruptionsvorwürfe, welche die Durchführung von Meinungsumfragen betreffen würden, Auskunft gemäß Paragraphen 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz über folgende Fragen: „
- Für welche Meinungsumfragen der Jahre 2020 bis 2022 wurden auch Tabellenbände vom Auftragnehmer übermittelt?
- Wie viele Personen beantworteten die einzelnen Fragen der Fragebögen der Meinungsumfragen der Jahre 2020 bis 2022 jeweils mit welcher Antwortoption?
- Welche Auswertungen wurden für die einzelnen Fragestellungen der Meinungsumfragen der Jahre 2020 bis 2022 vorgenommen und zu welchen Ergebnissen kamen diese jeweils in Prozent und in absoluten Zahlen?“ Mit Schreiben vom XXXX 2023, zugestellt am XXXX 2023, verweigerte die belangte Behörde die Erteilung der begehrten Auskunft. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass nicht anzunehmen sei, dass durch Art. 20 Abs. 4 B-VG und das Auskunftspflichtgesetz jedes Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte. Das Verhältnis zwischen dem Nationalrat und den Mitgliedern der Bundesregierung werde vielmehr durch bestimmte verfassungsgesetzlich vorgesehene Rechtsinstrumente abschließend geregelt, was insbesondere für die vorgesehenen parlamentarischen Kontrollrechte, konkret das Recht zur Interpellation, gelte. Es sei umgekehrt auch nicht Zweck des Auskunftspflichtgesetzes, parlamentarische Kontrollrechte auf jede:n auszudehnen. Weiteres sehe § 6 Auskunftspflichtgesetz ausdrücklich vor, dass dieses nicht anzuwenden sei, soweit nach Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Im gegenständlichen Fall bestehe somit kein Auskunftsanspruch nach dem Auskunftspflichtgesetz.Mit Schreiben vom römisch 40 2023, zugestellt am römisch 40 2023, verweigerte die belangte Behörde die Erteilung der begehrten Auskunft. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass nicht anzunehmen sei, dass durch Artikel 20, Absatz 4, B-VG und das Auskunftspflichtgesetz jedes Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte. Das Verhältnis zwischen dem Nationalrat und den Mitgliedern der Bundesregierung werde vielmehr durch bestimmte verfassungsgesetzlich vorgesehene Rechtsinstrumente abschließend geregelt, was insbesondere für die vorgesehenen parlamentarischen Kontrollrechte, konkret das Recht zur Interpellation, gelte. Es sei umgekehrt auch nicht Zweck des Auskunftspflichtgesetzes, parlamentarische Kontrollrechte auf jede:n auszudehnen. Weiteres sehe Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz ausdrücklich vor, dass dieses nicht anzuwenden sei, soweit nach Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Im gegenständlichen Fall bestehe somit kein Auskunftsanspruch nach dem Auskunftspflichtgesetz. Mit Schreiben vom XXXX 2023, zugestellt am XXXX 2023, beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz die Erlassung eines Bescheides.Mit Schreiben vom römisch 40 2023, zugestellt am römisch 40 2023, beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz die Erlassung eines Bescheides. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren vom XXXX 2023 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens vom XXXX 2023 wiederholt.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren vom römisch 40 2023 zurück. Begründend wurde im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens vom römisch 40 2023 wiederholt. Mit Schreiben vom XXXX 2023, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der belangten Behörde stehe die Leitungsbefugnis über das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu. Zu dieser Leitungsbefugnis gehöre insbesondere auch die Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten, wozu Aufträge für Meinungsumfragen durch das genannte Bundesministerium zu zählen seien. Die belangte Behörde sei daher für die Erteilung einer Auskunft über den Inhalt von Meinungsumfragen, die im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung erstellt wurden, zuständig. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Die belangte Behörde habe § 6 Auskunftspflichtgesetz denkunmöglich und somit willkürlich ausgelegt. Bei den Kontrollrechten des Nationalrates handle es sich nicht um besondere Auskunftspflichten im Sinne des § 6 Auskunftspflichtgesetz. Andernfalls hätte das Auskunftspflichtgesetz keinerlei Anwendungsbereich, da jegliches Auskunftsbegehren insoweit von den genannten Regelungen verdrängt wäre. Das Recht auf Auskunft stehe „jedermann“ und somit auch Abgeordneten zum Nationalrat zu. Einzelne Abgeordnete zum Nationalrat seien keine Organe des Nationalrates und somit keine Staatsorgane, sondern lediglich Mitglieder eines staatlichen Kollegialorgans und somit „Private“. Sie würden auch kein Amt ausüben, sondern einem „Beruf“ nachgehen. Zudem hätte die belangte Behörde den Antrag allenfalls ab-, aber nicht zurückzuweisen gehabt. Der Verweis auf die Judikatur des VwGH sei verfehlt, da im gegenständlichen Fall keine Mutwilligkeit von der belangten Behörde angenommen worden sei. Aufgrund seiner Stellung als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR komme dem Beschwerdeführer ein aus Art. 10 EMRK abgeleitetes Recht auf Zugang zu Informationen zu. Für den EGMR stelle Interpellation politische Rede dar, die „zweifellos“ von Art. 10 EMRK geschützt sei.Mit Schreiben vom römisch 40 2023, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der belangten Behörde stehe die Leitungsbefugnis über das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu. Zu dieser Leitungsbefugnis gehöre insbesondere auch die Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten, wozu Aufträge für Meinungsumfragen durch das genannte Bundesministerium zu zählen seien. Die belangte Behörde sei daher für die Erteilung einer Auskunft über den Inhalt von Meinungsumfragen, die im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung erstellt wurden, zuständig. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Die belangte Behörde habe Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz denkunmöglich und somit willkürlich ausgelegt. Bei den Kontrollrechten des Nationalrates handle es sich nicht um besondere Auskunftspflichten im Sinne des Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz. Andernfalls hätte das Auskunftspflichtgesetz keinerlei Anwendungsbereich, da jegliches Auskunftsbegehren insoweit von den genannten Regelungen verdrängt wäre. Das Recht auf Auskunft stehe „jedermann“ und somit auch Abgeordneten zum Nationalrat zu. Einzelne Abgeordnete zum Nationalrat seien keine Organe des Nationalrates und somit keine Staatsorgane, sondern lediglich Mitglieder eines staatlichen Kollegialorgans und somit „Private“. Sie würden auch kein Amt ausüben, sondern einem „Beruf“ nachgehen. Zudem hätte die belangte Behörde den Antrag allenfalls ab-, aber nicht zurückzuweisen gehabt. Der Verweis auf die Judikatur des VwGH sei verfehlt, da im gegenständlichen Fall keine Mutwilligkeit von der belangten Behörde angenommen worden sei. Aufgrund seiner Stellung als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR komme dem Beschwerdeführer ein aus Artikel 10, EMRK abgeleitetes Recht auf Zugang zu Informationen zu. Für den EGMR stelle Interpellation politische Rede dar, die „zweifellos“ von Artikel 10, EMRK geschützt sei. Mit Erkenntnis vom XXXX 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass sich aus § 6 Auskunftspflichtgesetz ergebe, dass dieses Gesetz nicht anzuwenden sei, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestünden. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat aufgetreten sei, und die Kontrollbefugnis des Nationalrats nur mit den Mitteln, die das B-VG vorsehe, ausgeübt werden dürfe, könne er sein Auskunftsbegehren lediglich auf Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 stützen, sodass das Auskunftspflichtgesetz gemäß § 6 leg.cit. im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Es seien sehr wohl Fallkonstellationen denkbar, in denen keine andere, besondere Auskunftspflicht bestünde, und ein Auskunftsbegehren folglich auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt werden könnte. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, schlüssig darzulegen, warum diese Rechtsansicht dazu führe, dass das Auskunftspflichtgesetz keinerlei Anwendungsbereich hätte. Umgekehrt würde die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach das Auskunftspflichtgesetz trotz des Bestehens der besonderen Auskunftspflicht nach Art. 52 Abs. 1 B-VG bzw. § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 anwendbar sei, darin resultieren, dass die Subsidiaritätsregelung des § 6 Auskunftspflichtgesetz ad absurdum geführt werde und somit in jedem Fall ein Auskunftsanspruch nach diesem Gesetz bestehen würde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 EMRK berufe, sei nicht erkennbar, wie die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Nationalratsabgeordneter nach dem Auskunftspflichtgesetz vorzugehen, seine Freiheit der Meinungsäußerung einschränken sollte, zumal ihm – wie bereits erwähnt – die Möglichkeit zur Verfügung stehe, parlamentarische Anfragen zu stellen. Mit Erkenntnis vom römisch 40 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass sich aus Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz ergebe, dass dieses Gesetz nicht anzuwenden sei, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestünden. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat aufgetreten sei, und die Kontrollbefugnis des Nationalrats nur mit den Mitteln, die das B-VG vorsehe, ausgeübt werden dürfe, könne er sein Auskunftsbegehren lediglich auf Artikel 52, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 90, Geschäftsordnungsgesetz 1975 stützen, sodass das Auskunftspflichtgesetz gemäß Paragraph 6, leg.cit. im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Es seien sehr wohl Fallkonstellationen denkbar, in denen keine andere, besondere Auskunftspflicht bestünde, und ein Auskunftsbegehren folglich auf das Auskunftspflichtgesetz gestützt werden könnte. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, schlüssig darzulegen, warum diese Rechtsansicht dazu führe, dass das Auskunftspflichtgesetz keinerlei Anwendungsbereich hätte. Umgekehrt würde die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, wonach das Auskunftspflichtgesetz trotz des Bestehens der besonderen Auskunftspflicht nach Artikel 52, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 90, Geschäftsordnungsgesetz 1975 anwendbar sei, darin resultieren, dass die Subsidiaritätsregelung des Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz ad absurdum geführt werde und somit in jedem Fall ein Auskunftsanspruch nach diesem Gesetz bestehen würde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Artikel 10, EMRK berufe, sei nicht erkennbar, wie die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Nationalratsabgeordneter nach dem Auskunftspflichtgesetz vorzugehen, seine Freiheit der Meinungsäußerung einschränken sollte, zumal ihm – wie bereits erwähnt – die Möglichkeit zur Verfügung stehe, parlamentarische Anfragen zu stellen. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom 02.12.2024, E 1379/2024, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2024 auf, da der Beschwerdeführer durch dieses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger:innen vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG verletzt sei. Begründend wurde dazu zusammengefasst und soweit wesentlich ausgeführt, dass – unter näherer Beleuchtung des Fragerechts aus dem B-VG und dem GOG-NR - von vornherein nur solche Anfragen von Abgeordneten eine der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs darstellen würden, die in einer im B-VG iVm dem GOG-NR vorgezeichneten Weise gestellt würden. Ein Verhalten eines:einer Abgeordneten sei demnach nicht schlechthin immer schon dann der Gesetzgebung zuzuzählen, wenn der:die Abgeordnete als solche:r auftrete. Es sei auszuschließen, dass das vom Beschwerdeführer explizit auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte schriftliche Begehren um Auskunft bzw. der in der Folge gestellte Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz in einer im B-VG iVm dem GOG-NR vorgezeichneten Weise und damit in Ausübung der Organstellung als Abgeordneter erfolgte. Daran vermöge der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen als Abgeordneter aufgetreten ist und auf die Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit verwiesen hat, nichts zu ändern. Das Auskunftspflichtgesetz räume seinem § 2 zufolge das Recht auf Auskunftserteilung – in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG – "jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft stehe damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Ein:e Abgeordnete:r des Nationalrates, der:die ein Begehren bzw. einen Antrag im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes stelle, handle, wie erwähnt, nicht in einer Organstellung. Insoweit räume das Auskunftspflichtgesetz einem:einer Abgeordneten wie "jedermann" das Recht ein, ein Auskunftsbegehren einzubringen (§ 2 leg cit) und, im Fall der Nichterteilung der Auskunft, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hierüber zu stellen (§ 4 leg cit). Der Subsidiaritätsklausel des § 6 Auskunftspflichtgesetz komme aus diesem Grund im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher das Auskunftsbegehren des (nunmehrigen) Beschwerdeführers gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht wegen dessen Stellung als Abgeordneter als nach § 6 leg cit unzulässig ansehen dürfen. Mit Erkenntnis vom 02.12.2024, E 1379 aus 2024,, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2024 auf, da der Beschwerdeführer durch dieses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger:innen vor dem Gesetz gemäß Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG verletzt sei. Begründend wurde dazu zusammengefasst und soweit wesentlich ausgeführt, dass – unter näherer Beleuchtung des Fragerechts aus dem B-VG und dem GOG-NR - von vornherein nur solche Anfragen von Abgeordneten eine der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs darstellen würden, die in einer im B-VG in Verbindung mit dem GOG-NR vorgezeichneten Weise gestellt würden. Ein Verhalten eines:einer Abgeordneten sei demnach nicht schlechthin immer schon dann der Gesetzgebung zuzuzählen, wenn der:die Abgeordnete als solche:r auftrete. Es sei auszuschließen, dass das vom Beschwerdeführer explizit auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte schriftliche Begehren um Auskunft bzw. der in der Folge gestellte Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz in einer im B-VG in Verbindung mit dem GOG-NR vorgezeichneten Weise und damit in Ausübung der Organstellung als Abgeordneter erfolgte. Daran vermöge der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen als Abgeordneter aufgetreten ist und auf die Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit verwiesen hat, nichts zu ändern. Das Auskunftspflichtgesetz räume seinem Paragraph 2, zufolge das Recht auf Auskunftserteilung – in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG – "jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft stehe damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Ein:e Abgeordnete:r des Nationalrates, der:die ein Begehren bzw. einen Antrag im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes stelle, handle, wie erwähnt, nicht in einer Organstellung. Insoweit räume das Auskunftspflichtgesetz einem:einer Abgeordneten wie "jedermann" das Recht ein, ein Auskunftsbegehren einzubringen (Paragraph 2, leg cit) und, im Fall der Nichterteilung der Auskunft, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hierüber zu stellen (Paragraph 4, leg cit). Der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz komme aus diesem Grund im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher das Auskunftsbegehren des (nunmehrigen) Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz nicht wegen dessen Stellung als Abgeordneter als nach Paragraph 6, leg cit unzulässig ansehen dürfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die zulässige Beschwerde – erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat – über die zulässige Beschwerde – erwogen:
- Feststellungen: Mit Schreiben vom XXXX 2023 begehrte der Beschwerdeführer, ein Abgeordneter zum Nationalrat, von der belangten Behörde gemäß §§ 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz Auskunft über folgende Fragen:Mit Schreiben vom römisch 40 2023 begehrte der Beschwerdeführer, ein Abgeordneter zum Nationalrat, von der belangten Behörde gemäß Paragraphen 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz Auskunft über folgende Fragen: „
- Für welche Meinungsumfragen der Jahre 2020 bis 2022 wurden auch Tabellenbände vom Auftragnehmer übermittelt?
- Wie viele Personen beantworteten die einzelnen Fragen der Fragebögen der Meinungsumfragen der Jahre 2020 bis 2022 jeweils mit welcher Antwortoption?
- Welche Auswertungen wurden für die einzelnen Fragestellungen der Meinungsumfragen der Jahre 2020 bis 2022 vorgenommen und zu welchen Ergebnissen kamen diese jeweils in Prozent und in absoluten Zahlen?“ Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren vom XXXX 2023 gemäß §§ 4 iVm 6 Auskunftspflichtgesetz zurück. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren vom römisch 40 2023 gemäß Paragraphen 4, in Verbindung mit 6 Auskunftspflichtgesetz zurück.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Inhalt des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers basieren auf dem Schreiben vom XXXX 2023, das Teil des Akteninhalts ist.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Inhalt des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers basieren auf dem Schreiben vom römisch 40 2023, das Teil des Akteninhalts ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 141/2022, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 20 […]
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; […] Artikel 52.
(1)Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. […]
(4)Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, BGBl. 287/1987 idF BGBl. I 158/1998, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. §
- Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. §
- Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. §
- Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. […]Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. […] §
- Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“Paragraph 6, Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“ Mit Erkenntnis vom 02.12.2024 stellte der Verfassungsgerichtshof zur GZ E 1379/2024 klar, dass nur solche Anfragen von Abgeordneten eine der Gesetzgebung zuzuzählenden Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs darstellen, die in einer im B-VG iVm dem GOG-NR vorgezeichneten Weise gestellt werden. Das gegenständlich vom Beschwerdeführer an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gerichtete und explizit auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte schriftliche Begehren um Auskunft bzw. der in der Folge gestellte Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz erfolgte hingegen nicht in einer im B-VG iVm dem GOG-NR vorgezeichneten Weise und damit nicht in Ausübung der Organstellung als Abgeordneter. Der Beschwerdeführer, der ein Abgeordneter des Nationalrates ist und der ein Begehren bzw. einen Antrag im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes gestellt hat, handelt damit eben nicht in seiner Organstellung. Insoweit räumt das Auskunftspflichtgesetz auch dem Beschwerdeführer als Abgeordneten wie "jedermann" das Recht ein, ein Auskunftsbegehren einzubringen (§ 2 leg cit) und, im Fall der Nichterteilung der Auskunft, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hierüber zu stellen (§ 4 leg cit). Der Subsidiaritätsklausel des § 6 Auskunftspflichtgesetz kommt daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu (vgl. VfGH 02.12.2024, E 1379/2024 und 02.12.2024, E 1380/2024).Mit Erkenntnis vom 02.12.2024 stellte der Verfassungsgerichtshof zur GZ E 1379 aus 2024, klar, dass nur solche Anfragen von Abgeordneten eine der Gesetzgebung zuzuzählenden Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs darstellen, die in einer im B-VG in Verbindung mit dem GOG-NR vorgezeichneten Weise gestellt werden. Das gegenständlich vom Beschwerdeführer an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gerichtete und explizit auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte schriftliche Begehren um Auskunft bzw. der in der Folge gestellte Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz erfolgte hingegen nicht in einer im B-VG in Verbindung mit dem GOG-NR vorgezeichneten Weise und damit nicht in Ausübung der Organstellung als Abgeordneter. Der Beschwerdeführer, der ein Abgeordneter des Nationalrates ist und der ein Begehren bzw. einen Antrag im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes gestellt hat, handelt damit eben nicht in seiner Organstellung. Insoweit räumt das Auskunftspflichtgesetz auch dem Beschwerdeführer als Abgeordneten wie "jedermann" das Recht ein, ein Auskunftsbegehren einzubringen (Paragraph 2, leg cit) und, im Fall der Nichterteilung der Auskunft, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hierüber zu stellen (Paragraph 4, leg cit). Der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz kommt daher im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu vergleiche VfGH 02.12.2024, E 1379 aus 2024, und 02.12.2024, E 1380 aus 2024,). Folglich vermag aber § 6 Auskunftspflichtgesetz die Zurückweisung des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers vom XXXX 2023 nicht zu tragen. Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ist daher ersatzlos zu beheben. Der Antrag des Beschwerdeführers ist demnach noch als bei der belangten Behörde als unerledigt anhängig anzusehen. Folglich vermag aber Paragraph 6, Auskunftspflichtgesetz die Zurückweisung des Auskunftsersuchens des Beschwerdeführers vom römisch 40 2023 nicht zu tragen. Der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ist daher ersatzlos zu beheben. Der Antrag des Beschwerdeführers ist demnach noch als bei der belangten Behörde als unerledigt anhängig anzusehen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer nicht beantragten mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer nicht beantragten mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2283936.1.00