RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW229 2298729-1 Spruch, W229 2298729-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2024 des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 21.05.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß verlängere um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gem. §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gem. § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.06.2024 des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 21.05.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß verlängere um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gem. Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gem. Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Kundenbetreuerin im Handel bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Kundenbetreuerin im Handel bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie sich ernsthaft beworben habe. Weiters bitte sie um Berücksichtigung, dass sie aktiv eine geeignete Stelle in ihrem Tätigkeitsbereich suche.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 27.08.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. In der Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie kein Verhalten setzen dürfe, welche den Dienstgeber von einer Einstellung abbringe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in ihrer schriftlichen Bewerbung geschrieben, sie sei dazu verpflichtet, sich beim potenziellen Dienstgeber zu bewerben und dass ihr persönliches Interesse im Bereich Grafikdesign liege. Daraufhin habe der potenzielle Dienstgeber von einer Einstellung abgesehen.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 27.08.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. In der Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie kein Verhalten setzen dürfe, welche den Dienstgeber von einer Einstellung abbringe. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in ihrer schriftlichen Bewerbung geschrieben, sie sei dazu verpflichtet, sich beim potenziellen Dienstgeber zu bewerben und dass ihr persönliches Interesse im Bereich Grafikdesign liege. Daraufhin habe der potenzielle Dienstgeber von einer Einstellung abgesehen.
- Die Beschwerdeführerin beantragte rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerde und brachte in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2024 vor, dass sie nicht über die notwendigen Qualifikationen hinsichtlich des gegenständlichen Vermittlungsvorschlags verfüge, da sie weder über eine kaufmännische oder vergleichbare Ausbildung verfüge, noch Erfahrung in der Automobilbranche sowie als Kundenassistenz habe. Die Zuweisung dieses Vermittlungsvorschlags sei deshalb nicht zumutbar.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 09.09.2024 vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 09.09.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt mit Unterbrechungen seit 19.08.2023 Arbeitslosengeld und steht seit 24.04.2024 in Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung und Kompetenzen im Grafikdesign, in der Gastronomie, als Eventmitarbeiterin, in der Kundenbetreuung sowie im Gästeempfang und als Bekleidungsgestalterin. Sie hat zwei Jahre lang Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur in Wien studiert, das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik in Wien von 2009 bis 2011 besucht und abgeschlossen sowie sich im Bereich Grafikdesign mehrfach am XXXX Wien im Jahr 2023 weitergebildet. Laut dem beigelegten Curriculum des Kollegs für Mode und Bekleidungstechnik konnte sich die Beschwerdeführerin unter anderem Kenntnisse in Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement sowie im Rechnungswesen aneignen. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung und Kompetenzen im Grafikdesign, in der Gastronomie, als Eventmitarbeiterin, in der Kundenbetreuung sowie im Gästeempfang und als Bekleidungsgestalterin. Sie hat zwei Jahre lang Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur in Wien studiert, das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik in Wien von 2009 bis 2011 besucht und abgeschlossen sowie sich im Bereich Grafikdesign mehrfach am römisch 40 Wien im Jahr 2023 weitergebildet. Laut dem beigelegten Curriculum des Kollegs für Mode und Bekleidungstechnik konnte sich die Beschwerdeführerin unter anderem Kenntnisse in Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement sowie im Rechnungswesen aneignen. Zuletzt wurde in der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 09.04.2024 festgehalten, dass das AMS sie bei der Suche nach einer Beschäftigung als Hilfskraft im Kultur- und Eventbereich bzw. als Grafikhelferin sowie allen weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Ausmaß von Teil- oder Vollzeit unterstützen wird. Das AMS wies der Beschwerdeführerin am 06.05.2024 einen Vermittlungsvorschlag zu. Dessen Inhalt lautete auszugweise wie folgt: XXXX […] römisch 40 […] Zur Unterstützung unseres Betriebs suchen wir: 2 KundendienstassistenIn ab sofort Ihre Aufgaben: + Sie unterstützen unser Aftersales-Team in den Bereichen Terminmanagement, + Kund_innenempfang, Kassa, Werkstatt-, Karosserie und Aftersales-Abrechnung, Versicherungsmanagement inkl. Schadensabwicklung und dem Leihwagenmanagement. Ihr Profil: + Sie haben eine kaufmännische Ausbildung oder eine vergleichbare Berufsqualifikation. + Sie haben idealerweise Erfahrung in der Automobilbranche. + Sie haben eine starke Kund_innenoriertung, besitzen Organisationstalent und verfügen über eine gewissenhafte und strukturierte Arbeitsweise. + Sie zeichnen sich durch gute Umgangsformen, Selbstständigkeit, Zuverlässigkeit, Loyalität und Diskretion aus. + Sie haben sehr gute Kenntnisse in der Anwendung von MS Office. […]“ Die Beschwerdeführerin hat sich am 08.05.2024 bei der gegenständlichen Stelle beworben und führte in ihrem Motivationsschreiben an: „Trotz meiner persönlichen Interessen und Qualifikationen im Bereich Grafikdesign, bin ich aufgrund der aktuellen Anweisung des AMS dazu verpflichtet, mich auch auf diese Stelle zu bewerben. Dennoch bin ich bereit, die Verantwortung für die Stelle im Kundendienstassistentin zu übernehmen und meine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, bis sich eine geeignete Möglichkeit im Grafikdesign eröffnet. Ich bin überzeugt, dass ich meine Fähigkeiten anpassen und wertvolle Beiträge leisten kann, um den Anforderungen dieser Position gerecht zu werden.“ Der potenzielle Dienstgeber hat diese Bewerbung mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar bei ihnen bewerbe, jedoch eigentlich etwas Anderes wolle und dies für sie leider keinen Sinn mache. Die Beschwerdeführerin hat zeitnah keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Versicherungsverlauf vom 09.09.2024, die Betreuungsvereinbarung vom 09.04.2024 sowie der Vermittlungsvorschlag vom 06.05.2024 im Akt ein. Die Feststellungen zur Berufserfahrung, den Kompetenzen und den Kenntnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem vom AMS erstellten Inserat, den Angaben in der Betreuungsvereinbarung vom 09.04.2024 und dem im Akt einliegenden Lebenslauf der Beschwerdeführerin sowie dem beiliegenden Curriculum des Kollegs für Mode und Bekleidungstechnik. Dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Hilfskraft im Kultur- und Eventbereich bzw. als Grafikhelferin sowie allen weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Ausmaß von Teil- oder Vollzeit unterstützt, stützt sich auf die Betreuungsvereinbarung vom 09.04.
- Der festgestellte Inhalt des Motivationsschreibens ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bewerbung der Beschwerdeführerin vom 08.05.
- Die Feststellung betreffend die Ablehnung durch den potenziellen Arbeitgeber beruht auf der in der Niederschrift vom 13.06.2024 wiedergegebenen Rückmeldung des Dienstgebers. Aus dem Versicherungsverlauf sowie aus dem Bezugsverlauf vom 09.09.2024 ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zeitnah eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung: 3.3.1.
- Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076).3.3.1.
- Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076). Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). 3.3.1.
- Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2024 unter anderem vor, dass ihr die Beschäftigung aufgrund mangelnder Qualifikation nicht zumutbar ist und hält sie diese Zuweisung sohin für rechtswidrig. Sie habe weder eine kaufmännische Ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation, noch habe sie in der Automobilindustrie gearbeitet und habe keinerlei Erfahrung als Kundenassistentin. Zudem bringt sie im Verfahren laufend vor, dass sie als Zwischenlösung bereit sei, in anderen Branchen zu arbeiten, jedoch um Berücksichtigung bitte, dass sie aktiv eine geeignete Stelle in ihrem Tätigkeitsbereich suche. Zunächst ist daran zu erinnern, dass im Notstandshilfebezug weder Entgelt- noch Berufsschutz besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2008, 2007/08/0084 festgehalten, dass durch die Novelle des AlVG BGBl. I Nr. 77/2004 der Berufs- bzw. Entgeltschutz im § 9 Abs. 3 AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt wurde. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in § 38 AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach § 9 Abs. 3 AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Beim Bezug von Notstandshilfe – wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall ist – besteht somit kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach § 9 Abs. 3 AlVG mehr.Zunächst ist daran zu erinnern, dass im Notstandshilfebezug weder Entgelt- noch Berufsschutz besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2008, 2007/08/0084 festgehalten, dass durch die Novelle des AlVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, der Berufs- bzw. Entgeltschutz im Paragraph 9, Absatz 3, AlVG für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld neu geregelt wurde. Diese Bestimmung kann nicht von der allgemeinen Verweisung in Paragraph 38, AlVG erfasst und die in ihr genannten Fristen können nicht sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden sein. Sonst käme es nämlich zu einem unsachlichen Wertungswiderspruch, wenn nach dem Durchlaufen des abgestuften Entgelts- bzw. Berufsschutzes nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mit dem Beginn des Bezuges von Notstandshilfe nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld dieser Berufs- bzw. Entgeltschutz von neuem zu laufen begänne. Beim Bezug von Notstandshilfe – wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall ist – besteht somit kein Berufs- bzw. Entgeltschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG mehr. Zur von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten mangelnden Qualifikation für das Stellenangebot ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt über Berufserfahrung und Kompetenzen in der Kundenbetreuung sowie im Gästeempfang verfügt. Aufgrund des Abschlusses des Kollegs für Mode und Bekleidungstechnik weist die Beschwerdeführerin zudem Kenntnisse in Betriebswirtschaft sowie im Rechnungswesen auf. Vor diesem Hintergrund bringt die Beschwerdeführerin jedenfalls die einer kaufmännische Ausbildung vergleichbare Berufsqualifikation mit, zumal es sich bei den im Inserat beschriebenen Aufgaben um einfachere kaufmännische Tätigkeiten handelt. Hinsichtlich der mangelnden Erfahrung der Beschwerdeführerin in der Automobilbrache ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine zwingende Voraussetzung gehandelt hat, sondern eine solche laut Inserat lediglich gewünscht gewesen ist. Weiters geht aus dem Stellenangebot nicht hervor, dass Erfahrung als Kundenassistentin erforderlich ist. Hierzu ist überdies anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Kundenbetreuung tätig war. Eine Unzumutbarkeit des Stellenangebots kann in Zusammenschau mit der Ausbildung sowie Berufserfahrung der Beschwerdeführerin und den im Inserat angeführten Anforderungen somit nicht erkannt werden. In Gesamtschau war die Zuweisung des Vermittlungsvorschlags an die Beschwerdeführerin zulässig. 3.3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.2.
- Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH).3.3.2.
- Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.). Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243).Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). 3.3.2.
- Es ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin auf den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag beworben und der Bewerbung das Motivationsschreiben mit festgestellten Inhalt beigelegt hat. Die Beschwerdeführerin gibt zwar in der Niederschrift vom 13.06.2024 an, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Bewerbung so aufgefasst werden könne und sie gedacht habe, das wäre kein Problem bzw. schreibt sie in der Stellungnahme vom 12.09.2024 von einer ernsthaften Bewerbung. Dies überzeugt vor dem Hintergrund der von ihr im Motivationsschreiben gewählten Formulierung jedoch nicht. Schon dem allgemeinen Verständnis nach muss einem Arbeitslosen bekannt sein, dass bereits der Hinweis im Bewerbungs- bzw. Motivationsschreiben auf eine Verpflichtung seitens des AMS sich zu bewerben, vom potenziellen Dienstgeber als Desinteresse an einer Stelle aufgefasst werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn im selben Schreiben zudem der Hinweis enthalten ist, die Tätigkeit für den potenziellen Dienstgeber ausüben zu wollen, bis sich eine geeignete andere Stelle auftue, zumal die Beschwerdeführerin damit klar zum Ausdruck bringt, die Stelle als Übergangslösung zu betrachten. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin für die zugewiesene Stelle grundsätzlich beworben, sie hat jedoch mit der von ihr gewählten Formulierung, welche nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, den Erfolg ihrer Bemühungen zunichtegemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Im vorliegenden Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass etwa durch die Bekundung der Absicht, eine dezidiert als Dauerstelle angebotene Beschäftigung – aus welchen Gründen auch immer – nur als Übergangslösung zu betrachten, die Arbeitswilligkeit im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gezogen wird und dies nach § 10 AlVG sanktionierbar ist (vgl. VwGH vom 04.04.2002, 2002/08/0066, VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0322, und vom 02.07.2008, 2007/08/0315). Der Dienstgeber hat die Bewerbung mit der Begründung nicht angenommen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich etwas Anderes wolle und eine Einstellung keinen Sinn mache. Somit war das Verhalten der Beschwerdeführerin kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und hat sie mit der Formulierung ihres Bewerbungsschreibens zumindest in Kauf genommen, die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu verringern. 3.3.2.
- Es ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin auf den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag beworben und der Bewerbung das Motivationsschreiben mit festgestellten Inhalt beigelegt hat. Die Beschwerdeführerin gibt zwar in der Niederschrift vom 13.06.2024 an, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Bewerbung so aufgefasst werden könne und sie gedacht habe, das wäre kein Problem bzw. schreibt sie in der Stellungnahme vom 12.09.2024 von einer ernsthaften Bewerbung. Dies überzeugt vor dem Hintergrund der von ihr im Motivationsschreiben gewählten Formulierung jedoch nicht. Schon dem allgemeinen Verständnis nach muss einem Arbeitslosen bekannt sein, dass bereits der Hinweis im Bewerbungs- bzw. Motivationsschreiben auf eine Verpflichtung seitens des AMS sich zu bewerben, vom potenziellen Dienstgeber als Desinteresse an einer Stelle aufgefasst werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn im selben Schreiben zudem der Hinweis enthalten ist, die Tätigkeit für den potenziellen Dienstgeber ausüben zu wollen, bis sich eine geeignete andere Stelle auftue, zumal die Beschwerdeführerin damit klar zum Ausdruck bringt, die Stelle als Übergangslösung zu betrachten. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin für die zugewiesene Stelle grundsätzlich beworben, sie hat jedoch mit der von ihr gewählten Formulierung, welche nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, den Erfolg ihrer Bemühungen zunichtegemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Im vorliegenden Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass etwa durch die Bekundung der Absicht, eine dezidiert als Dauerstelle angebotene Beschäftigung – aus welchen Gründen auch immer – nur als Übergangslösung zu betrachten, die Arbeitswilligkeit im Hinblick auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz in Zweifel gezogen wird und dies nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbar ist vergleiche VwGH vom 04.04.2002, 2002/08/0066, VwGH vom 19.09.2007, 2006/08/0322, und vom 02.07.2008, 2007/08/0315). Der Dienstgeber hat die Bewerbung mit der Begründung nicht angenommen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich etwas Anderes wolle und eine Einstellung keinen Sinn mache. Somit war das Verhalten der Beschwerdeführerin kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und hat sie mit der Formulierung ihres Bewerbungsschreibens zumindest in Kauf genommen, die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu verringern. Die Beschwerdeführerin hat sohin das Zustandekommen der (zumutbaren) zugewiesenen Beschäftigung verteilt. 3.3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die erstmalige Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid ausgesprochene sechswöchige Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen einer Nachsicht: 3.3.5.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.3.5.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. zum "disziplinierenden Zweck" des Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25) (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche zum "disziplinierenden Zweck" des Anspruchsverlusts nach Paragraph 10, AlVG VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25) vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). 3.3.5.
- Die Beschwerdeführerin hat zeitnah keine andere Beschäftigung aufgenommen und liegt insofern kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Soweit der angefochtene Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Spruchteile enthielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser bereits durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde (vgl. VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042).Soweit der angefochtene Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung hinausgehende Spruchteile enthielt, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser bereits durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde vergleiche VwGH 16.07.2024, Ra 2024/08/0042). 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie der Stellungnahme und konnte den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt werden. Es ergab sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie der Stellungnahme und konnte den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt werden. Es ergab sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2298729.1.00