← Österreich

{'item': 'W229 2300297-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 38§ 50§ 15§ 12§ 59§ 17Art. 130§ 25§ 21a§ 18§ 1152§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW229 2300297-1 Spruch, W229 2300297-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 27.06.2024 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 09.04.2024 bis 07.05.2024

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 851,44 verpflichtet.1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 27.06.2024 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 09.04.2024 bis 07.05.2024

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 851,44 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 07.05.2024 im Rahmen einer Gewerbestreife von Organen des AMS-Erhebungsdienstes bei der Tätigkeit als Kellnerin in der XXXX angetroffen worden sei. Diese Tätigkeit sei von der Beschwerdeführerin nicht unverzüglich gemeldet worden, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 07.05.2024 im Rahmen einer Gewerbestreife von Organen des AMS-Erhebungsdienstes bei der Tätigkeit als Kellnerin in der römisch 40 angetroffen worden sei. Diese Tätigkeit sei von der Beschwerdeführerin nicht unverzüglich gemeldet worden, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, die am 22.07.2024 beim AMS einlangte. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 06.05.2024 um 22:49 Uhr ein E-Mail des Barmanagers erhalten habe, ob sie am nächsten Tag um 19:30 Uhr zu einem Bewerbungsgespräch inklusive Probearbeit kommen könne. Dann sei die Überprüfung des Erhebungsdienstes erfolgt. Es treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Nichtmeldung, sie müsse dem AMS einen Probearbeitstag nicht vorab melden. Da die Einladung zum Vorstellungsgespräch inklusive der Probearbeit innerhalb von weniger als 24 Stunden erfolgt sei, habe sie schlicht keine Zeit gehabt, dies dem AMS zu melden. Darüber hinaus ergebe sich aus den, dem AMS hinlänglich bekannten Diagnosen, u.a. mangelnde Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, die u.a. die chronische Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin verursachen würden. Der Vollständigkeit halber halte die Beschwerdeführerin fest, dass mit dem Dienstgeber die Aussicht auf ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart gewesen sei. Bis dato habe sie keinerlei Zahlung für den Probetag erhalten, auch eine Meldung zur Sozialversicherung sei ihres Wissens nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2024 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Widerruf der Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 10.04.2024 bis 07.05.2024 und die Rückforderung

§ 38i

Vm § 25 Abs. 2 AlVG in der Höhe von € 822,08 erfolge. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet sei, jegliche Beschäftigung unverzüglich dem AMS zu melden. Da die Beschwerdeführerin vorab die Probearbeit zugesagt habe, hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, das AMS etwa telefonisch oder über das eAMS-Konto in Kenntnis zu setzen. Die ins Treffen geführte Vergesslichkeit sei außer Acht zu lassen, da es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits nicht vergesse, zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, während sie vergesse, ihren Meldepflichten nachzukommen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2024 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Widerruf der Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum von 10.04.2024 bis 07.05.2024 und die Rückforderung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in der Höhe von € 822,08 erfolge. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet sei, jegliche Beschäftigung unverzüglich dem AMS zu melden. Da die Beschwerdeführerin vorab die Probearbeit zugesagt habe, hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, das AMS etwa telefonisch oder über das eAMS-Konto in Kenntnis zu setzen. Die ins Treffen geführte Vergesslichkeit sei außer Acht zu lassen, da es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits nicht vergesse, zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, während sie vergesse, ihren Meldepflichten nachzukommen. Die im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise ausgesprochene Unterbrechung des Notstandshilfebezugs von 29 Tagen sei gesetzmäßig auf den Zeitraum von 10.04.2024 bis 07.05.2024 (28 Tage) abzuändern gewesen. Daraus ergebe sich der zum Rückersatz vorgeschriebene Betrag von € 822,08. 4. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, der kein weiteres Vorbringen enthielt. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2024 einlangend vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2024 einlangend vorgelegt. 6. Am 18.10.2024 langte ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Angaben des Dienstgebers widersprüchlich seien. Sie weise nochmals darauf hin, dass sie eine Einladung zum Bewerbungsgespräch und „Schnuppern“ erhalten habe und daher davon ausgegangen sei, dass ein kurzfristiges entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten und danach vielleicht eine geringfügige Beschäftigung vereinbart werde. Eine Tätigkeit

§ 12Abs. 3 lit. a, b oder d Al

VG sei daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Eine unverzügliche Meldung sei aufgrund der kurzfristigen Zusage nicht möglich gewesen, außerdem sei sie nicht von einer meldepflichtigen Tätigkeit ausgegangen.6. Am 18.10.2024 langte ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Angaben des Dienstgebers widersprüchlich seien. Sie weise nochmals darauf hin, dass sie eine Einladung zum Bewerbungsgespräch und „Schnuppern“ erhalten habe und daher davon ausgegangen sei, dass ein kurzfristiges entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten und danach vielleicht eine geringfügige Beschäftigung vereinbart werde. Eine Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG sei daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Eine unverzügliche Meldung sei aufgrund der kurzfristigen Zusage nicht möglich gewesen, außerdem sei sie nicht von einer meldepflichtigen Tätigkeit ausgegangen.

  1. Am 28.10.2024 langte die Bekanntgabe der Vollmacht des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein, welche kein weiteres Vorbringen enthielt.
  2. Am 19.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des Sachverhalts eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin via ZOOM teilgenommen hat und bei der ihre Rechtsvertretung sowie ein Vertreter des AMS anwesend waren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog in der Vergangenheit immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 14.01.2023 bezieht sie, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld, Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € 29,
  4. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein eAMS-Konto. In der Verpflichtungserklärung zum Notstandshilfeantrag vom 13.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass sie verpflichtet sei, dem AMS den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis auch bei geringfügiger Beschäftigung sofort mitzuteilen. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Persönlichkeitsstörung, einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und somatoforme Störung diagnostiziert. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von 20 % vor. Eine Erwachsenenvertretung für die Beschwerdeführerin besteht nicht. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich in der Lage, Termine wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin bewarb sich für eine Stelle als Kellnerin in dem Lokal XXXX und erhielt am 06.05.2024 um 22:49 Uhr ein E-Mail des Barmanagers mit der Einladung zu einem Bewerbungsgespräch mit anschließendem Probearbeiten für den 07.05.2024 um 19:30 Uhr.Die Beschwerdeführerin bewarb sich für eine Stelle als Kellnerin in dem Lokal römisch 40 und erhielt am 06.05.2024 um 22:49 Uhr ein E-Mail des Barmanagers mit der Einladung zu einem Bewerbungsgespräch mit anschließendem Probearbeiten für den 07.05.2024 um 19:30 Uhr. Die Beschwerdeführerin sagte zu und erschien am 07.05.2024 zum Bewerbungsgespräch mit anschließendem Probearbeiten. Das AMS informierte sie weder vor noch nach dem Antritt der Probearbeit. Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Vergangenheit im Gastgewerbe gearbeitet und im Zuge von Bewerbungen bei neuen Arbeitsgebern Probearbeiten durchgeführt. Diese wurden regelmäßig bezahlt und ging die Beschwerdeführerin auch bei der verfahrensgegenständlichen Probearbeit davon aus, dass die Tätigkeit als Kellnerin bezahlt sein werde. Die Beschwerdeführerin und der Barmanager kennen einander nicht. Unentgeltlichkeit wurde nicht vereinbart. Am 07.05.2024 um 22:50 Uhr wurde vom Erhebungsdienst des AMS, der ÖGK und dem Amt für Sofortmaßnahmen eine Kontrolle im Lokal XXXX durchgeführt und dabei die Beschwerdeführerin als Kellnerin arbeitend im Lokal angetroffen. Diese Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin um ca. 20:00 Uhr aufgenommen und nach der Kontrolle durch den Erhebungsdienst bis am nächsten Morgen um ca. 07:00 Uhr fortgesetzt. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung für den 07.05.2024 wurde am 08.05.2024 vom Dienstgeber nachgeholt.Am 07.05.2024 um 22:50 Uhr wurde vom Erhebungsdienst des AMS, der ÖGK und dem Amt für Sofortmaßnahmen eine Kontrolle im Lokal römisch 40 durchgeführt und dabei die Beschwerdeführerin als Kellnerin arbeitend im Lokal angetroffen. Diese Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin um ca. 20:00 Uhr aufgenommen und nach der Kontrolle durch den Erhebungsdienst bis am nächsten Morgen um ca. 07:00 Uhr fortgesetzt. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung für den 07.05.2024 wurde am 08.05.2024 vom Dienstgeber nachgeholt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum bisherigen Leistungsbezug beruhen auf dem Bezugsverlauf und Versicherungsverlauf jeweils vom 03.10.2024, aus dem Bezugsverlauf ist auch die Höhe des Tagsatzes ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin über ein eAMS-Konto verfügt, beruht auf dem im Akt einliegenden Zustellprotokoll. Die Feststellungen zur erfolgten Kontrolle im Lokal XXXX beruhen insbesondere auf dem Aktenvermerk des Erhebungsdiensts des AMS vom 17.06.2024, der Niederschrift mit dem Dienstgeber vom 07.05.2024 und dem Vermerk über die Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 21.06.
  6. Insgesamt ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal kellnerte, mag dem auch ein Bewerbungsgespräch vorausgegangen sein. In der Niederschrift des Erhebungsdiensts vom 07.05.2024 gibt der Dienstgeber an, dass insgesamt drei Personen den ersten Tag zur Einschulung anwesend gewesen seien, dies ab etwa 20:00 Uhr. Ebenso ist aus der Niederschrift der Beginn der Amtshandlung um 22:50 Uhr und deren Ende um 23:00 Uhr ersichtlich. Dass sie die Tätigkeit nach der Kontrolle weiterhin bis zur festgestellten Uhrzeit ausgeübt hat, gibt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an.Die Feststellungen zur erfolgten Kontrolle im Lokal römisch 40 beruhen insbesondere auf dem Aktenvermerk des Erhebungsdiensts des AMS vom 17.06.2024, der Niederschrift mit dem Dienstgeber vom 07.05.2024 und dem Vermerk über die Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 21.06.
  7. Insgesamt ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal kellnerte, mag dem auch ein Bewerbungsgespräch vorausgegangen sein. In der Niederschrift des Erhebungsdiensts vom 07.05.2024 gibt der Dienstgeber an, dass insgesamt drei Personen den ersten Tag zur Einschulung anwesend gewesen seien, dies ab etwa 20:00 Uhr. Ebenso ist aus der Niederschrift der Beginn der Amtshandlung um 22:50 Uhr und deren Ende um 23:00 Uhr ersichtlich. Dass sie die Tätigkeit nach der Kontrolle weiterhin bis zur festgestellten Uhrzeit ausgeübt hat, gibt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an. Dass die Beschwerdeführerin den Probearbeitstag dem AMS gemeldet hätte, wurde von ihr nicht behauptet. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Parteiengehör des Sozialministeriumservice vom 01.12.2023, in welchem festgehalten wird, dass laut Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. bestehe, und mit welchem ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 28.11.2023 übermittelt wurde. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingebrachten Befunde weisen alle ein älteres Datum als das Sachverständigengutachten vom 28.11.2023 auf und wurden somit jene Diagnosen festgestellt, welche im Sachverständigengutachten genannt sind. Insbesondere ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, Verpflichtungen zu erfüllen oder Termine wahrzunehmen, mag die Beschwerdeführerin auch ihre Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit sowie ihre chronische Vergesslichkeit ins Treffen führen. Gleichzeitig bringt sie auch vor, dass sie keine meldepflichtige Tätigkeit ausgeübt habe sowie, dass die Beschwerdeführerin keine Zeit gehabt habe, die Beschäftigung zu melden. In der Ergänzung zum Vorlageantrag führt die Beschwerdeführerin überdies aus, sie sei zum „Schnuppern“ eingeladen worden und daher davon ausgegangen, dass vorab ein kurzfristiges entgeltfreies Beobachten und ein freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten vereinbart werde. In der mündlichen Verhandlung hat sie diesbezüglich zudem angegeben, bereits zuvor eine geringfügige Beschäftigung dem AMS verspätet gemeldet zu haben, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass dies nicht erforderlich ist. Wobei sie hierzu auch angegeben hat, dies im Rahmen eines Kurses gemeldet zu haben und ihr insoweit bewusst sein musste, dass das AMS auch geringfügige Dienstverhältnisse dokumentiert und diesen insofern eine Relevanz zukommt. Insgesamt ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb sie das Probearbeiten nicht gemeldet hat, widersprüchlich, da ihrem Vorbringen einerseits zu entnehmen ist, dass sie eine Meldung an das AMS nicht für notwendig erachtet habe, andererseits gibt sie an, sie habe aufgrund ihrer Vergesslichkeit und andererseits wiederum aufgrund der kurzen Zeitspanne keine Meldung vornehmen können. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist sie zu einem Bewerbungsgespräch mit anschließendem Probearbeiten eingeladen worden. Dass diese Probearbeit zeitlich begrenzt sein sollte, sprich bereits vor Schließung der Bar beendet werden sollte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, ebenso wenig, dass Unentgeltlichkeit der Tätigkeit vereinbart worden wäre. Und ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie während der Vorsprache beim AMS am 21.06.2024, gerade nicht auf eine solche Vereinbarung zu schließen, so bringt die Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde vor wegen der ausstehenden Bezahlung mit der Arbeiterkammer in Verbindung zu stehen. In der mündlichen Verhandlung bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, bereits früher Probearbeitstage im Gastgewerbe im Zuge von Bewerbungen absolviert zu haben, bei denen sie regelmäßig eine Bezahlung erhalten habe und auch dieses Mal von einer Bezahlung in der in der Verhandlung genannten Höhe ausgegangen zu sein. Dem erst im ergänzenden Schriftsatz um Vorlageantrag getätigten Vorbringen, dass sie von einem Schnuppern im Sinne eines entgeltfreien Beobachtens und freiwilligen Verrichtens ausgegangen sei, kann somit aufgrund der gegenteiligen Schilderungen der Beschwerdeführerin, welche in der mündlichen Verhandlung einen integren Eindruck hinterließ und ihre Angaben mühelos und letztlich nachvollziehbar tätigen konnte, nicht gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, zwischen der Einladung zum Bewerbungsgespräch und dem Termin selbst seien weniger als 24 Stunden gelegen, so ist ihr zwar beizupflichten, dass es sich dabei um einen kurzen Zeitraum handelt. Nachdem das Bewerbungsgespräch erst um 19:30 Uhr angesetzt war, wäre es ihr dennoch unter Tags oder unmittelbar im Anschluss an die Terminzusage gegenüber dem Dienstgeber möglich gewesen, das AMS telefonisch, via eAMS oder E-Mail in Kenntnis zu setzen. Dass der Barmanager des Lokals ein Freund, Verwandter oder sonstiger Bekannter der Beschwerdeführerin sei, wurde von ihr nicht vorgebracht und ist auch nicht hervorgekommen. Dass es sich somit um einen Gefälligkeitsdienst gehandelt habe, kann nicht gesehen werden, und ist dies auch aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zunächst ein Bewerbungsgespräch hatte, zu verneinen. Die nachträgliche Anmeldung zur Sozialversicherung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichterinnen ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  10. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichterinnen ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […] § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. §
  1. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ 3.
  2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.1.

§ 50Abs. 1 Al

VG sind Bezieherinnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.3.3.1.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sind Bezieherinnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd. Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. „Gegen Entgelt“ ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird, oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen. Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (vgl. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (

  1. Lfg 2024) § 25 AlVG Rz 541).„Gegen Entgelt“ ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird, oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen. Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG vergleiche Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2024) Paragraph 25, AlVG Rz 541). „Unverzüglich“ ist hier iSv „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „ohne unnötigen Aufschub“ zu verstehen. Eine Meldung innerhalb von drei Tagen (wie nach der Rechtslage vor dem StrukturanpassungsG 1996 vorgesehen) ist demnach (im Allgemeinen) nicht mehr als rechtzeitig anzusehen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 25 AlVG Rz 37; Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 50 AlVG Rz 1).„Unverzüglich“ ist hier iSv „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „ohne unnötigen Aufschub“ zu verstehen. Eine Meldung innerhalb von drei Tagen (wie nach der Rechtslage vor dem StrukturanpassungsG 1996 vorgesehen) ist demnach (im Allgemeinen) nicht mehr als rechtzeitig anzusehen vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 25, AlVG Rz 37; Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 50, AlVG Rz 1). Auf das Motiv für die Unterlassung der Meldung kommt es nicht an. Die ordnungsgemäße Meldung der Beschäftigung seitens des Arbeitgebers gegenüber dem (zuständigen) Sozialversicherungsträger ist für die Prüfung eines Meldepflichtverstoßes der Arbeitslosen gegenüber dem AMS ohne Bedeutung (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 25 AlVG Rz 38).Auf das Motiv für die Unterlassung der Meldung kommt es nicht an. Die ordnungsgemäße Meldung der Beschäftigung seitens des Arbeitgebers gegenüber dem (zuständigen) Sozialversicherungsträger ist für die Prüfung eines Meldepflichtverstoßes der Arbeitslosen gegenüber dem AMS ohne Bedeutung vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 25, AlVG Rz 38). 3.3.
  3. Zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Tätigkeit

§ 12Abs. 3 lit. a, b oder d Al

VG ausgeübt zu haben, da es sich nur um ein Bewerbungsgespräch und anschließendes Probearbeiten bzw. Schnuppern gehandelt habe, festzuhalten, dass Arbeitslose nach der Rechtsprechung zwar nicht verpflichtet werden können, einen nicht näher definierten „Schnuppertag“ - und somit nach der Verkehrssitte einen Arbeitstag ohne Entgeltanspruch – zu absolvieren. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin u.a. vom Erhebungsdienst des AMS arbeitend angetroffen und sind Dienstverhältnisse

§ 1152ABGB im Zweifel entgeltlich, auch wenn kein konkretes Entgelt vereinbart wurde (vgl. Vw

GH 23.05.2021, 2011/08/0376). Unentgeltlichkeit der Verwendung ist aber nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss – wenigstens nach den Umständen konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229 mHa VwGH 19.12.2021, 2012/08/0165, mwN). Dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin gerade nicht vorgebracht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie bereits zuvor Probearbeiten im Gastgewerbe verrichtet hat, welche stets bezahlt waren und sie auch dieses Mal von einer bezahlten Probearbeit ausgegangen ist. Dafür, dass es sich bei der mehrstündigen Arbeit als Kellnerin um einen Gefälligkeitsdienst für den Dienstgeber handelte, gibt es schließlich keine Anhaltspunkte und bestehen auch sonst keine Hinweise auf eine sachliche Rechtfertigung einer allfälligen Vereinbarung der Unentgeltlichkeit. Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG ausgeübt zu haben, da es sich nur um ein Bewerbungsgespräch und anschließendes Probearbeiten bzw. Schnuppern gehandelt habe, festzuhalten, dass Arbeitslose nach der Rechtsprechung zwar nicht verpflichtet werden können, einen nicht näher definierten „Schnuppertag“ - und somit nach der Verkehrssitte einen Arbeitstag ohne Entgeltanspruch – zu absolvieren. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin u.a. vom Erhebungsdienst des AMS arbeitend angetroffen und sind Dienstverhältnisse

Paragraph 1152, ABGB im Zweifel entgeltlich, auch wenn kein konkretes Entgelt vereinbart wurde vergleiche VwGH 23.05.2021, 2011/08/0376). Unentgeltlichkeit der Verwendung ist aber nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss – wenigstens nach den Umständen konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229 mHa VwGH 19.12.2021, 2012/08/0165, mwN). Dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin gerade nicht vorgebracht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie bereits zuvor Probearbeiten im Gastgewerbe verrichtet hat, welche stets bezahlt waren und sie auch dieses Mal von einer bezahlten Probearbeit ausgegangen ist. Dafür, dass es sich bei der mehrstündigen Arbeit als Kellnerin um einen Gefälligkeitsdienst für den Dienstgeber handelte, gibt es schließlich keine Anhaltspunkte und bestehen auch sonst keine Hinweise auf eine sachliche Rechtfertigung einer allfälligen Vereinbarung der Unentgeltlichkeit. Aus der Niederschrift mit dem Dienstgeber vom 07.05.2024 um 22:50 Uhr ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 20:00 Uhr als Kellnerin gearbeitet habe, und hat sie in der mündlichen Verhandlung angeben, diese Tätigkeit noch deutlich darüber hinaus erbracht zu haben. Schon bei einer Anwesenheit von dieser Dauer kann nicht mehr von einem Beobachten und Verrichten einzelner Tätigkeiten gesprochen werden. Überdies ging die Tätigkeit als Barkellnerin schon aufgrund des vorliegenden zeitlichen Ausmaßes dem Umfang und der Sache nach erheblich über das für eine kurze praktische Erprobung bei einem Vorstellungsgespräch Übliche und Zulässige hinaus (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0091).Aus der Niederschrift mit dem Dienstgeber vom 07.05.2024 um 22:50 Uhr ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 20:00 Uhr als Kellnerin gearbeitet habe, und hat sie in der mündlichen Verhandlung angeben, diese Tätigkeit noch deutlich darüber hinaus erbracht zu haben. Schon bei einer Anwesenheit von dieser Dauer kann nicht mehr von einem Beobachten und Verrichten einzelner Tätigkeiten gesprochen werden. Überdies ging die Tätigkeit als Barkellnerin schon aufgrund des vorliegenden zeitlichen Ausmaßes dem Umfang und der Sache nach erheblich über das für eine kurze praktische Erprobung bei einem Vorstellungsgespräch Übliche und Zulässige hinaus vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0091). Aus Sicht des erkennenden Senats hat die Beschwerdeführerin am 07.05.2024 eine Tätigkeit

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG ausgeübt. In diesem Zusammenhang ist weder von Belang, ob sie rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet wurde noch, ob sie das geschuldete Entgelt erhalten hat.Aus Sicht des erkennenden Senats hat die Beschwerdeführerin am 07.05.2024 eine Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG ausgeübt. In diesem Zusammenhang ist weder von Belang, ob sie rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet wurde noch, ob sie das geschuldete Entgelt erhalten hat. 3.3.3. Zum Vorliegen eines Meldeverstoß Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin um 22:49 Uhr zu einem Vorstellungsgespräch mit anschließendem Probearbeiten für den nächsten Tag um 19:30 Uhr eingeladen. Sie hatte somit vor dem Vorstellungsgespräch und Arbeitsbeginn weniger als 24 Stunden Zeit, um dies dem AMS mitzuteilen. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die geplante Probearbeit dem AMS nicht meldete. Eine unverzügliche Meldung, d.h. ohne unnötigen Aufschub, wäre der Beschwerdeführerin allerdings am 07.05.2024 unter Tags möglich gewesen, da es sich dabei um eine formlose Mitteilung an das AMS handelt, die auch per E-Mail, eAMS oder über die ServiceLine des AMS vorgenommen werden hätte können. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe keine Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG erbracht, und somit andeutet, es habe keine Meldeverpflichtung bestanden, ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden haben, wenn sie ihrer Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.).

§ 50Abs. 1 Al

VG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nämlich verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, 2007/08/0191, mwN). Der Beschwerdeführerin musste aufgrund des in den Antragsformularen enthaltenen Hinweises die sie treffende Meldepflicht gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei nicht an (vgl. dazu auch VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe keine Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG erbracht, und somit andeutet, es habe keine Meldeverpflichtung bestanden, ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden haben, wenn sie ihrer Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.).

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nämlich verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, 2007/08/0191, mwN). Der Beschwerdeführerin musste aufgrund des in den Antragsformularen enthaltenen Hinweises die sie treffende Meldepflicht gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei nicht an vergleiche dazu auch VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Zum Verweis der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund ihrer psychischen Gesundheit vergessen, die Tätigkeit als Kellnerin zu melden, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf ihre Vergesslichkeit nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie an der Nichtmeldung kein Verschulden treffen würde. Es liegt an der Beschwerdeführerin, während des Leistungsbezugs sicherzustellen, dass sie ihre Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS einhält. Auch lassen ihre widersprüchlichen Angaben zu den Gründen der Nichtmeldung erkennen, dass sie die angeführte Vergesslichkeit selbst nicht als maßgeblich erachtete. Insbesondere ergab sich, dass die Beschwerdeführerin ansonsten in der Lage war bzw. ist, Termine udgl einzuhalten und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Meldeverpflichtung selbst dann besteht, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, 2007/08/0191, mwN). Insgesamt führt sie auch kein solches Ausmaß an Vergesslichkeit ins Treffen, welches ihr eine Meldung vor dem Antritt der Tätigkeit über ihr eAMS-Konto unmöglich gemacht hätte.Zum Verweis der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund ihrer psychischen Gesundheit vergessen, die Tätigkeit als Kellnerin zu melden, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf ihre Vergesslichkeit nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie an der Nichtmeldung kein Verschulden treffen würde. Es liegt an der Beschwerdeführerin, während des Leistungsbezugs sicherzustellen, dass sie ihre Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS einhält. Auch lassen ihre widersprüchlichen Angaben zu den Gründen der Nichtmeldung erkennen, dass sie die angeführte Vergesslichkeit selbst nicht als maßgeblich erachtete. Insbesondere ergab sich, dass die Beschwerdeführerin ansonsten in der Lage war bzw. ist, Termine udgl einzuhalten und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Meldeverpflichtung selbst dann besteht, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, 2007/08/0191, mwN). Insgesamt führt sie auch kein solches Ausmaß an Vergesslichkeit ins Treffen, welches ihr eine Meldung vor dem Antritt der Tätigkeit über ihr eAMS-Konto unmöglich gemacht hätte. Es liegt daher gegenständlich ein von der Beschwerdeführerin zu verschuldender Meldeverstoß vor. 3.3.3. Da die Beschwerdeführerin bei einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit a AlVG von einem Organ des Erhebungsdienstes des AMS, und somit einem öffentlichen Organ, betreten wurde und sie die Meldepflicht

§ 50Abs. 1 Al

VG verletzt hat, gilt

§ 25Abs. 2 1. Satz Al

VG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.3.3.3. Da die Beschwerdeführerin bei einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG von einem Organ des Erhebungsdienstes des AMS, und somit einem öffentlichen Organ, betreten wurde und sie die Meldepflicht

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verletzt hat, gilt

Paragraph 25, Absatz 2, 1. Satz AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. 3.3.4.

§ 38i

Vm § 25 Abs. 2

  1. Satz AlVG ist das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Im gegenständlichen Fall ist daher das Arbeitslosengeld für vier Wochen, zurückgerechnet ab dem Tag der Betretung, zurückzufordern; der Rückforderungszeitraum ist daher der Zeitraum 10.04.2024 bis 07.05.
  2. In diesem Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe von täglich € 29,36 und beträgt der Rückforderungsbetrag daher € 822,08 (28 x € 29,36).3.3.4.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2,

  1. Satz AlVG ist das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Im gegenständlichen Fall ist daher das Arbeitslosengeld für vier Wochen, zurückgerechnet ab dem Tag der Betretung, zurückzufordern; der Rückforderungszeitraum ist daher der Zeitraum 10.04.2024 bis 07.05.
  2. In diesem Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe von täglich € 29,36 und beträgt der Rückforderungsbetrag daher € 822,08 (28 x € 29,36). Die Beschwerde gegen den Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2300297.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.