4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 27.06.2024 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 09.04.2024 bis 07.05.2024
Vm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Vm § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 851,44 verpflichtet.1. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 27.06.2024 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 09.04.2024 bis 07.05.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 851,44 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 07.05.2024 im Rahmen einer Gewerbestreife von Organen des AMS-Erhebungsdienstes bei der Tätigkeit als Kellnerin in der XXXX angetroffen worden sei. Diese Tätigkeit sei von der Beschwerdeführerin nicht unverzüglich gemeldet worden, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 07.05.2024 im Rahmen einer Gewerbestreife von Organen des AMS-Erhebungsdienstes bei der Tätigkeit als Kellnerin in der römisch 40 angetroffen worden sei. Diese Tätigkeit sei von der Beschwerdeführerin nicht unverzüglich gemeldet worden, weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Vm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 10.04.2024 bis 07.05.2024 und die Rückforderung
Vm § 25 Abs. 2 AlVG in der Höhe von € 822,08 erfolge. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
VG verpflichtet sei, jegliche Beschäftigung unverzüglich dem AMS zu melden. Da die Beschwerdeführerin vorab die Probearbeit zugesagt habe, hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, das AMS etwa telefonisch oder über das eAMS-Konto in Kenntnis zu setzen. Die ins Treffen geführte Vergesslichkeit sei außer Acht zu lassen, da es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits nicht vergesse, zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, während sie vergesse, ihren Meldepflichten nachzukommen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2024 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Widerruf der Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum von 10.04.2024 bis 07.05.2024 und die Rückforderung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in der Höhe von € 822,08 erfolge. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet sei, jegliche Beschäftigung unverzüglich dem AMS zu melden. Da die Beschwerdeführerin vorab die Probearbeit zugesagt habe, hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, das AMS etwa telefonisch oder über das eAMS-Konto in Kenntnis zu setzen. Die ins Treffen geführte Vergesslichkeit sei außer Acht zu lassen, da es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits nicht vergesse, zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, während sie vergesse, ihren Meldepflichten nachzukommen. Die im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise ausgesprochene Unterbrechung des Notstandshilfebezugs von 29 Tagen sei gesetzmäßig auf den Zeitraum von 10.04.2024 bis 07.05.2024 (28 Tage) abzuändern gewesen. Daraus ergebe sich der zum Rückersatz vorgeschriebene Betrag von € 822,08. 4. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, der kein weiteres Vorbringen enthielt. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2024 einlangend vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2024 einlangend vorgelegt. 6. Am 18.10.2024 langte ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Angaben des Dienstgebers widersprüchlich seien. Sie weise nochmals darauf hin, dass sie eine Einladung zum Bewerbungsgespräch und „Schnuppern“ erhalten habe und daher davon ausgegangen sei, dass ein kurzfristiges entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten und danach vielleicht eine geringfügige Beschäftigung vereinbart werde. Eine Tätigkeit
VG sei daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Eine unverzügliche Meldung sei aufgrund der kurzfristigen Zusage nicht möglich gewesen, außerdem sei sie nicht von einer meldepflichtigen Tätigkeit ausgegangen.6. Am 18.10.2024 langte ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Angaben des Dienstgebers widersprüchlich seien. Sie weise nochmals darauf hin, dass sie eine Einladung zum Bewerbungsgespräch und „Schnuppern“ erhalten habe und daher davon ausgegangen sei, dass ein kurzfristiges entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten und danach vielleicht eine geringfügige Beschäftigung vereinbart werde. Eine Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG sei daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Eine unverzügliche Meldung sei aufgrund der kurzfristigen Zusage nicht möglich gewesen, außerdem sei sie nicht von einer meldepflichtigen Tätigkeit ausgegangen.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „§ 7.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
VG sind Bezieherinnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.3.3.1.
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sind Bezieherinnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd. Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. „Gegen Entgelt“ ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird, oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen. Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (vgl. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
VG ausgeübt zu haben, da es sich nur um ein Bewerbungsgespräch und anschließendes Probearbeiten bzw. Schnuppern gehandelt habe, festzuhalten, dass Arbeitslose nach der Rechtsprechung zwar nicht verpflichtet werden können, einen nicht näher definierten „Schnuppertag“ - und somit nach der Verkehrssitte einen Arbeitstag ohne Entgeltanspruch – zu absolvieren. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin u.a. vom Erhebungsdienst des AMS arbeitend angetroffen und sind Dienstverhältnisse
GH 23.05.2021, 2011/08/0376). Unentgeltlichkeit der Verwendung ist aber nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss – wenigstens nach den Umständen konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229 mHa VwGH 19.12.2021, 2012/08/0165, mwN). Dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin gerade nicht vorgebracht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie bereits zuvor Probearbeiten im Gastgewerbe verrichtet hat, welche stets bezahlt waren und sie auch dieses Mal von einer bezahlten Probearbeit ausgegangen ist. Dafür, dass es sich bei der mehrstündigen Arbeit als Kellnerin um einen Gefälligkeitsdienst für den Dienstgeber handelte, gibt es schließlich keine Anhaltspunkte und bestehen auch sonst keine Hinweise auf eine sachliche Rechtfertigung einer allfälligen Vereinbarung der Unentgeltlichkeit. Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG ausgeübt zu haben, da es sich nur um ein Bewerbungsgespräch und anschließendes Probearbeiten bzw. Schnuppern gehandelt habe, festzuhalten, dass Arbeitslose nach der Rechtsprechung zwar nicht verpflichtet werden können, einen nicht näher definierten „Schnuppertag“ - und somit nach der Verkehrssitte einen Arbeitstag ohne Entgeltanspruch – zu absolvieren. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin u.a. vom Erhebungsdienst des AMS arbeitend angetroffen und sind Dienstverhältnisse
Paragraph 1152, ABGB im Zweifel entgeltlich, auch wenn kein konkretes Entgelt vereinbart wurde vergleiche VwGH 23.05.2021, 2011/08/0376). Unentgeltlichkeit der Verwendung ist aber nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss – wenigstens nach den Umständen konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH 14.03.2013, 2010/08/0229 mHa VwGH 19.12.2021, 2012/08/0165, mwN). Dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin gerade nicht vorgebracht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie bereits zuvor Probearbeiten im Gastgewerbe verrichtet hat, welche stets bezahlt waren und sie auch dieses Mal von einer bezahlten Probearbeit ausgegangen ist. Dafür, dass es sich bei der mehrstündigen Arbeit als Kellnerin um einen Gefälligkeitsdienst für den Dienstgeber handelte, gibt es schließlich keine Anhaltspunkte und bestehen auch sonst keine Hinweise auf eine sachliche Rechtfertigung einer allfälligen Vereinbarung der Unentgeltlichkeit. Aus der Niederschrift mit dem Dienstgeber vom 07.05.2024 um 22:50 Uhr ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 20:00 Uhr als Kellnerin gearbeitet habe, und hat sie in der mündlichen Verhandlung angeben, diese Tätigkeit noch deutlich darüber hinaus erbracht zu haben. Schon bei einer Anwesenheit von dieser Dauer kann nicht mehr von einem Beobachten und Verrichten einzelner Tätigkeiten gesprochen werden. Überdies ging die Tätigkeit als Barkellnerin schon aufgrund des vorliegenden zeitlichen Ausmaßes dem Umfang und der Sache nach erheblich über das für eine kurze praktische Erprobung bei einem Vorstellungsgespräch Übliche und Zulässige hinaus (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0091).Aus der Niederschrift mit dem Dienstgeber vom 07.05.2024 um 22:50 Uhr ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 20:00 Uhr als Kellnerin gearbeitet habe, und hat sie in der mündlichen Verhandlung angeben, diese Tätigkeit noch deutlich darüber hinaus erbracht zu haben. Schon bei einer Anwesenheit von dieser Dauer kann nicht mehr von einem Beobachten und Verrichten einzelner Tätigkeiten gesprochen werden. Überdies ging die Tätigkeit als Barkellnerin schon aufgrund des vorliegenden zeitlichen Ausmaßes dem Umfang und der Sache nach erheblich über das für eine kurze praktische Erprobung bei einem Vorstellungsgespräch Übliche und Zulässige hinaus vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0091). Aus Sicht des erkennenden Senats hat die Beschwerdeführerin am 07.05.2024 eine Tätigkeit
VG ausgeübt. In diesem Zusammenhang ist weder von Belang, ob sie rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet wurde noch, ob sie das geschuldete Entgelt erhalten hat.Aus Sicht des erkennenden Senats hat die Beschwerdeführerin am 07.05.2024 eine Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG ausgeübt. In diesem Zusammenhang ist weder von Belang, ob sie rechtzeitig zur Sozialversicherung angemeldet wurde noch, ob sie das geschuldete Entgelt erhalten hat. 3.3.3. Zum Vorliegen eines Meldeverstoß Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin um 22:49 Uhr zu einem Vorstellungsgespräch mit anschließendem Probearbeiten für den nächsten Tag um 19:30 Uhr eingeladen. Sie hatte somit vor dem Vorstellungsgespräch und Arbeitsbeginn weniger als 24 Stunden Zeit, um dies dem AMS mitzuteilen. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die geplante Probearbeit dem AMS nicht meldete. Eine unverzügliche Meldung, d.h. ohne unnötigen Aufschub, wäre der Beschwerdeführerin allerdings am 07.05.2024 unter Tags möglich gewesen, da es sich dabei um eine formlose Mitteilung an das AMS handelt, die auch per E-Mail, eAMS oder über die ServiceLine des AMS vorgenommen werden hätte können. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe keine Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG erbracht, und somit andeutet, es habe keine Meldeverpflichtung bestanden, ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden haben, wenn sie ihrer Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.).
VG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nämlich verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, 2007/08/0191, mwN). Der Beschwerdeführerin musste aufgrund des in den Antragsformularen enthaltenen Hinweises die sie treffende Meldepflicht gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei nicht an (vgl. dazu auch VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe keine Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG erbracht, und somit andeutet, es habe keine Meldeverpflichtung bestanden, ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der Arbeitslose dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden haben, wenn sie ihrer Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061, mwN.).
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nämlich verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, 2007/08/0191, mwN). Der Beschwerdeführerin musste aufgrund des in den Antragsformularen enthaltenen Hinweises die sie treffende Meldepflicht gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei nicht an vergleiche dazu auch VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Zum Verweis der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund ihrer psychischen Gesundheit vergessen, die Tätigkeit als Kellnerin zu melden, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf ihre Vergesslichkeit nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie an der Nichtmeldung kein Verschulden treffen würde. Es liegt an der Beschwerdeführerin, während des Leistungsbezugs sicherzustellen, dass sie ihre Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS einhält. Auch lassen ihre widersprüchlichen Angaben zu den Gründen der Nichtmeldung erkennen, dass sie die angeführte Vergesslichkeit selbst nicht als maßgeblich erachtete. Insbesondere ergab sich, dass die Beschwerdeführerin ansonsten in der Lage war bzw. ist, Termine udgl einzuhalten und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Meldeverpflichtung selbst dann besteht, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, 2007/08/0191, mwN). Insgesamt führt sie auch kein solches Ausmaß an Vergesslichkeit ins Treffen, welches ihr eine Meldung vor dem Antritt der Tätigkeit über ihr eAMS-Konto unmöglich gemacht hätte.Zum Verweis der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund ihrer psychischen Gesundheit vergessen, die Tätigkeit als Kellnerin zu melden, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf ihre Vergesslichkeit nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie an der Nichtmeldung kein Verschulden treffen würde. Es liegt an der Beschwerdeführerin, während des Leistungsbezugs sicherzustellen, dass sie ihre Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS einhält. Auch lassen ihre widersprüchlichen Angaben zu den Gründen der Nichtmeldung erkennen, dass sie die angeführte Vergesslichkeit selbst nicht als maßgeblich erachtete. Insbesondere ergab sich, dass die Beschwerdeführerin ansonsten in der Lage war bzw. ist, Termine udgl einzuhalten und ihren Verpflichtungen nachzukommen. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Meldeverpflichtung selbst dann besteht, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, 2007/08/0191, mwN). Insgesamt führt sie auch kein solches Ausmaß an Vergesslichkeit ins Treffen, welches ihr eine Meldung vor dem Antritt der Tätigkeit über ihr eAMS-Konto unmöglich gemacht hätte. Es liegt daher gegenständlich ein von der Beschwerdeführerin zu verschuldender Meldeverstoß vor. 3.3.3. Da die Beschwerdeführerin bei einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit a AlVG von einem Organ des Erhebungsdienstes des AMS, und somit einem öffentlichen Organ, betreten wurde und sie die Meldepflicht
VG verletzt hat, gilt
VG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.3.3.3. Da die Beschwerdeführerin bei einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG von einem Organ des Erhebungsdienstes des AMS, und somit einem öffentlichen Organ, betreten wurde und sie die Meldepflicht
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verletzt hat, gilt
Paragraph 25, Absatz 2, 1. Satz AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. 3.3.4.
Vm § 25 Abs. 2
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2300297.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.