RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW229 2301589-1 Spruch, W229 2301589-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 10Al
VG,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerden von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Tulln, vom 28.08.2024 und 08.10.2024, VSNR römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2024, WF römisch 40 , betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG, A) I. zu Recht erkannt:A) römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde vom 01.09.2024 gegen den Bescheid vom 28.08.2024 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2024 wie folgt abgeändert wird: „Ihre Beschwerde vom 01.09.2024 gegen den Bescheid des AMS Tulln an der Donau vom 28.08.2024 wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen.“„Ihre Beschwerde vom 01.09.2024 gegen den Bescheid des AMS Tulln an der Donau vom 28.08.2024 wird im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG abgewiesen.“ II. beschlossen: römisch zwei. beschlossen: Die Beschwerde vom 10.10.2024 gegen den Bescheid vom 08.10.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS) vom 28.08.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß §
§ 10Al
VG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 19.08.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge: AMS) vom 28.08.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 19.08.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde, verlängere. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei XXXX vereitelt habe. Das AMS habe am 19.08.2024 Kenntnis darüber erlangt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei römisch 40 vereitelt habe. Das AMS habe am 19.08.2024 Kenntnis darüber erlangt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 01.09.2024 Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass sie bis 01.08.2024 auf Reha gewesen sei und dass ihr seitens des AMS gesagt worden sei, dass der am 26.07.2024 gesendete Vermittlungsvorschlag hinfällig sei.
- Mit Bescheid vom 03.09.2024 schloss das AMS die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 01.09.2024 gegen den Bescheid vom 28.08.2024 aus.
- Mit Bescheid des AMS vom 08.10.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß §
§ 10Al
VG den Anspruch auf Notstandshilfe für 13 Bezugstage (Leistungstage) ab 02.10.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit Bescheid des AMS vom 08.10.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 13 Bezugstage (Leistungstage) ab 02.10.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde neuerlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei XXXX vereitelt habe. Begründend wurde neuerlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei römisch 40 vereitelt habe. Da das Ausmaß des damaligen Leistungsanspruches kürzer als der gemäß § 10 AlVG zu verhängende Ausschluss gewesen sei, sei mit Bescheid vom 28.08.2024 vorerst ein Ausschluss bis zum Ende des damaligen Leistungsanspruches ausgesprochen worden. Nunmehr werde über den restlichen Ausschluss abgesprochen.Da das Ausmaß des damaligen Leistungsanspruches kürzer als der gemäß Paragraph 10, AlVG zu verhängende Ausschluss gewesen sei, sei mit Bescheid vom 28.08.2024 vorerst ein Ausschluss bis zum Ende des damaligen Leistungsanspruches ausgesprochen worden. Nunmehr werde über den restlichen Ausschluss abgesprochen. Ein Tag Krankengeld verlängere die Ausschlussfrist. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 15.10.
- Am 10.10.2024 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS telefonisch mit, dass ihre Beschwerde vom 01.09.2024 auch gegen den Bescheid vom 08.10.2024 gelten solle.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2024 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 28.08.2024 und 08.10.2024 abgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt worden sei, und Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG nicht vorliegen würden.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2024 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 28.08.2024 und 08.10.2024 abgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass der Tatbestand des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG erfüllt worden sei, und Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG nicht vorliegen würden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mehrere Vermittlungsvorschläge am 05.08.2024 nochmals übermittelt worden seien und sie auch darauf hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich für andere Stellen beworben, nicht jedoch auf die gegenständliche Stelle bei XXXX . Sie habe dadurch das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mehrere Vermittlungsvorschläge am 05.08.2024 nochmals übermittelt worden seien und sie auch darauf hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich für andere Stellen beworben, nicht jedoch auf die gegenständliche Stelle bei römisch 40 . Sie habe dadurch das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt.
- Die Beschwerdeführerin beantragte rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass sie sich am 21.08.2024 und 28.09.2024 bei XXXX über das online-Formular auf der Website beworben habe. Die Sperre sei daher unrechtmäßig.
- Die Beschwerdeführerin beantragte rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass sie sich am 21.08.2024 und 28.09.2024 bei römisch 40 über das online-Formular auf der Website beworben habe. Die Sperre sei daher unrechtmäßig.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 28.10.2024 vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 28.10.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin bezog in der Vergangenheit immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog sie ab 19.03.2020 Arbeitslosengeld und seit dem 15.10.2020 Notstandshilfe, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld. Von 28.08.2021 bis 08.10.2021 hat die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §
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VG verloren.Von 28.08.2021 bis 08.10.2021 hat die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren. Von 07.07.2024 bis 01.08.2024 bezog die Beschwerdeführerin aufgrund eines Rehaaufenthalts Krankengeld. Das AMS übermittelte der Beschwerdeführerin zunächst am 26.07.2024 ein Stellenangebot inklusive Begleitschreiben als Reinigungskraft Springer:in für die XXXX , welches auszugsweise wie folgt lautete (um offenkundige Fehler korrigiert):Das AMS übermittelte der Beschwerdeführerin zunächst am 26.07.2024 ein Stellenangebot inklusive Begleitschreiben als Reinigungskraft Springer:in für die römisch 40 , welches auszugsweise wie folgt lautete (um offenkundige Fehler korrigiert): „[…] Gesucht wird für unsere XXXX Filiale in XXXX für 15 – 25 Wochenstunden.„[…] Gesucht wird für unsere römisch 40 Filiale in römisch 40 für 15 – 25 Wochenstunden. IHR PROFIL - STARK WIE UNSERE MARKEN * Gespür für Sauberkeit und Ordnung * Erste Berufserfahrung in einer vergleichbaren Position von Vorteil * Genaue Arbeitsweise, Verlässlichkeit und Selbstständigkeit * Freude am Umgang mit Menschen * Deutschkenntnisse der Tätigkeit entsprechend UNSER ANGEBOT - ÜBERZEUGEND WIE DAS SORTIMENT * Langfristige, abwechslungsreiche Tätigkeit bei einem verlässlichen Arbeitgeber in einem kollegialen Team * Familienfreundliche Unternehmenskultur mit geregelten Arbeitszeiten * Individuelle Einschulung in die Filialabläufe für einen optimalen Start * Mitarbeiter:innen-Rabatte bei Einkauf und Reisen * Zahlreiche Ausbildungs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten im Konzern Da wir auf Diversität setzen, freuen wir uns auch über Bewerbungen von Menschen mit Behinderung. Ihre Bewerbung übermitteln Sie uns bitte online unter XXXX Ihre Bewerbung übermitteln Sie uns bitte online unter römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Reinigungskraft Springer:in (m/w/x) beträgt 2.025,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. […].“ Auf Nachfrage des AMS meldete die Beschwerdeführerin am 05.08.2024, dass sie zur Zeit der Übermittlung des Vermittlungsvorschlags auf Reha und daher im Krankenstand gewesen sei. Daraufhin übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin am 05.08.2024 erneut den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag der XXXX mit dem Hinweis, dass die Stelle noch offen sei und der Bitte, den Vermittlungsvorschlag zu sichten und Rückmeldung zu geben.Daraufhin übermittelte das AMS der Beschwerdeführerin am 05.08.2024 erneut den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag der römisch 40 mit dem Hinweis, dass die Stelle noch offen sei und der Bitte, den Vermittlungsvorschlag zu sichten und Rückmeldung zu geben. Mit Nachricht vom 13.08.2024 wies das AMS die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie noch keine Rückmeldung über die Stelle gegeben habe und dass bis 14.08.2024 ihre Rückmeldung inklusive Bewerbungsnachweis erwartet werde. Eine Rückmeldung am 14.08.2024 über eine erfolgte Bewerbung erfolgte nicht Die Beschwerdeführerin bewarb sich nicht (unverzüglich) als Reinigungskraft bei der XXXX , eine Beschäftigung kam nicht zustande.Die Beschwerdeführerin bewarb sich nicht (unverzüglich) als Reinigungskraft bei der römisch 40 , eine Beschäftigung kam nicht zustande. Am 23.08.2024 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld. Mit 02.10.2024 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Zuerkennung von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat bislang kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. 1.
- Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 01.09.2024 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.08.2024 und führte darin u.a. an „Ich erhebe gegen den Bescheid des AMS Tulln vom 28.08.2024 Beschwerde“. Die Beschwerdeschrift übermittelte sie dem AMS am 01.09.
- Nach Erlass des Bescheids vom 08.10.2024 fand am 10.10.2024 ein Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der Mitarbeiterin des AMS statt, in welchem die Beschwerdeführerin mitteilte, dass ihre Beschwerde auch gegen den zweiten Bescheid gelten solle. Über das Telefonat wurde vom AMS ein Aktenvermerk angefertigt, welcher von der AMS-Mitarbeiterin unterschrieben wurde. Die Beschwerdeführerin unterschrieb den Aktenvermerk nicht und brachte auch sonst keine schriftliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.10.2024 ein.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum bisherigen Bezugsverlauf und Krankengeldbezug ergeben sich insbesondere aus dem Versicherungsverlauf vom 03.09.2024, welcher im Akt einliegt. Dass sich die Beschwerdeführerin von 04.07.2024 bis 01.08.2024 auf Reha befand, ist unstrittig und überdies den Aufzeichnungen des AMS zu entnehmen. Der Vermittlungsvorschlag samt Begleitschreiben vom 26.07.2024 liegt im Akt ein, aus dem Sendeprotokoll ergibt sich die Übermittlung am 26.07.2024 und am 05.08.
- Aus dem Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS vom 05.08.2024 ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seitens des AMS darauf hingewiesen wurde, dass die Stelle noch offen sei, sie sich bewerben und dies rückmelden solle. Da sich aus dem Schriftverkehr somit Gegenteiliges ergibt, können ihre Angaben in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden. Dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag am 05.08.2024 erhielt, wurde von ihr nicht bestritten. Dass sie nicht nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags eine Bewerbung durchführte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. So hat die Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 13.08.2024 des AMS mit Bitte um Rückmeldung über die Bewerbung bis 14.08.2024 keine Rückmeldung gegeben. Auch sprechen ihre Angaben in der Beschwerde vom 01.09.2024, dass ihr gesagt worden sei, der Vermittlungsvorschlag sei hinfällig, gegen eine durchgeführte Bewerbung. Soweit sie hierzu im Widerspruch im Vorlageantrag vorbringt, sich am 21.08.2024 und 28.09.2024 beworben zu haben, ist darin einerseits keine unverzügliche Bewerbung auf einen Vermittlungsvorschlag vom 05.08.2024 zu sehen (siehe dazu Pkt. 3.3.5), und hat sie dafür andererseits keine Belege vorlegt. Dass die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ist aus dem Versicherungsdatenauszug vom 27.01.2025 ersichtlich. Anderes wurde von ihr im Übrigen auch nicht vorgebracht. 2.
- Die Beschwerdeschrift vom 01.09.2024 liegt im Akt ein, ebenso der Aktenvermerk des AMS vom 10.10.
- Ein Beschwerdeschriftsatz gegen den Bescheid vom 08.10.2024 befindet sich nicht im Akt und ist auch insbesondere den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht zu entnehmen, dass eine schriftliche Beschwerde eingebracht wurde oder sonst in schriftlicher Form auf die Beschwerde vom 01.09.2024 verwiesen wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, lauten: „§ 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- –
- […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Zu A) I. Abweisung der Beschwerde vom 01.09.2024 gegen den Bescheid vom 28.08.2024:3.
- Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde vom 01.09.2024 gegen den Bescheid vom 28.08.2024: 3.3.
- Die belangte Behörde sprach mit dem Bescheid vom 28.08.2024 den Verlust der Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 19.08.2024 aus. Das Höchstausmaß des Notstandshilfebezugs war am 01.10.2024 erreicht, am 23.08.2024 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld, weshalb der Leistungsausschluss mit dem Bescheid vom 28.08.2024 für 43 Tage erfolgte. Nach neuerlichen Geltendmachung des Notstandshilfeantrages ab 02.10.2024 sprach die belangte Behörde den Verlust der Notstandshilfe für die noch offenen 13 Tage, somit von 02.10.2024 bis 14.10.2024 aus. Die Beschwerdeführerin erhob am 01.09.2024 rechtzeitig Beschwerde und teilte dem AMS am 10.10.2024 telefonisch mit, dass diese Beschwerde auch gegen den Bescheid vom 08.10.2024 gelten solle. 3.3.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. etwa VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114).3.3.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche etwa VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114). 3.3.
- Zur Zuweisung der gegenständlichen Stelle: Da der Vermittlungsvorschlag zunächst während des aufrechten Krankenstandes der Beschwerdeführerin versandt wurde, war sie zu diesem Zeitpunkt nicht verhalten, sich zu bewerben. Nach Ende des Krankenstandes am 01.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin der Vermittlungsvorschlag schließlich am 05.08.2024 übermittelt und sie darauf hingewiesen, dass die Stelle noch offen sei. Sie solle die Stellenangebote sichten und anschließend Rückmeldung geben. Eine Bestreitung der Beschwerdeführerin, den Vermittlungsvorschlag erhalten zu haben, erfolgte von ihr im gesamten Verfahren nicht. Am 13.08.2024 wurde die Beschwerdeführerin zudem auf die noch ausstehende Rückmeldung hingewiesen und nachgefragt, ob sie sich beworben habe. Da ihr der Vermittlungsvorschlag somit mit 05.08.2024 zugewiesen wurde, war die Beschwerdeführerin ab dem Erhalt am 05.08.2024 dazu verpflichtet, sich unverzüglich zu bewerben. 3.3.
- Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle: Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. Julcher in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche Julcher in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Die Beschwerdeführerin hat keine Bedenken gegen die zugewiesene Stelle als Reinigungskraft angeführt und sind auch keine Umstände, die auf eine Unzumutbarkeit hinweisen würden, ersichtlich. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich auf die Stelle beworben, erklärt sie zumindest implizit die Zumutbarkeit der Stelle. 3.3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243).Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Lässt ein Notstandshilfebezieher einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zwischen Stellenzuweisung und Vorstellungsgespräch ohne konkrete und schlüssige Erklärung dafür verstreichen, kann auf einen Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden, was den temporären Verlust des Leistungsanspruchs gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zur Folge hat (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 273).Lässt ein Notstandshilfebezieher einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zwischen Stellenzuweisung und Vorstellungsgespräch ohne konkrete und schlüssige Erklärung dafür verstreichen, kann auf einen Mangel an Arbeitswilligkeit geschlossen werden, was den temporären Verlust des Leistungsanspruchs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zur Folge hat (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 273). Wie bereits ausgeführt, wurde der Vermittlungsvorschlag der Beschwerdeführerin am 05.08.2024 übermittelt und sie am 13.08.2024 nochmals an die Bewerbung erinnert und eine Rückmeldung bis zum 14.08.2024 gefordert. Die Beschwerdeführerin brachte keine Umstände vor, die sie an der unverzüglichen Bewerbung gehindert hätten. Die Vereitelungshandlung der Beschwerdeführerin liegt somit darin, dass sie keine unverzügliche aktive Handlung zur Erlangung dieses Arbeitsplatzes gesetzt hat. Ebenso erfolgte keine Rückmeldung über die Bewerbung an das AMS. Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag schließlich widersprüchlich zu ihren Angaben in der Beschwerde vorbringt, sie habe sich am 21.08.2024 und am 28.09.2024 beworben, so ist festzuhalten, dass sie dafür keinerlei Belege vorgelegt hat, und sich die vorgebrachten Bewerbungen überdies ohnehin als zu spät darstellen, da seit dem Erhalt des Stellenangebots bereits mehr als zwei Wochen vergangen sind. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt eines Vermittlungsvorschlages nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177 mwN).Die Vereitelungshandlung der Beschwerdeführerin liegt somit darin, dass sie keine unverzügliche aktive Handlung zur Erlangung dieses Arbeitsplatzes gesetzt hat. Ebenso erfolgte keine Rückmeldung über die Bewerbung an das AMS. Soweit die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag schließlich widersprüchlich zu ihren Angaben in der Beschwerde vorbringt, sie habe sich am 21.08.2024 und am 28.09.2024 beworben, so ist festzuhalten, dass sie dafür keinerlei Belege vorgelegt hat, und sich die vorgebrachten Bewerbungen überdies ohnehin als zu spät darstellen, da seit dem Erhalt des Stellenangebots bereits mehr als zwei Wochen vergangen sind. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt eines Vermittlungsvorschlages nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177 mwN). Dass sich die Beschwerdeführerin gar nicht bzw. zu spät beworben hat, ist kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung und hat die Beschwerdeführerin dies durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen. Anders kann ein langes Zuwarten der Bewerbung nicht gedeutet werden. 3.3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die zweite Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid ausgesprochene 56-tägigen Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich gegenständlich um die zweite Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG handelt, ist der mit gegenständlichen Bescheid ausgesprochene 56-tägigen Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.3.
- Zu berücksichtigungswürden Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. 3.
- Die Beschwerde vom 01.09.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 28.08.2024 war demnach als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu A) II. Zurückweisung der Beschwerde vom 10.10.2024:3.
- Zu A) römisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde vom 10.10.2024: Gemäß §§ 7 und 9 VwGVG iVm § 12 VwGVG sind Beschwerden bei der belangten Behörde schriftlich einzubringen (vgl. dazu RV 2009 BlgNR
- GP, 4, wonach durch die Verwendung dieses Begriffes "Schriftsatz" in § 12 VwGVG auch klargestellt wird, dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind; vgl. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169).Gemäß Paragraphen 7 und 9 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG sind Beschwerden bei der belangten Behörde schriftlich einzubringen vergleiche dazu Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 4, wonach durch die Verwendung dieses Begriffes "Schriftsatz" in Paragraph 12, VwGVG auch klargestellt wird, dass die Anträge, Gesuche, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen schriftlich einzubringen sind; vergleiche VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169). Der Mangel der Schriftlichkeit eines als Beschwerde intendierten Anbringens ist nicht nach § 13 Abs. 3 AVG behebbar, weil bloß mündlich vorgetragene „Beschwerden“ unwirksam sind. Die Behörde kann diesfalls nur gemäß § 13a AVG verpflichtet sein, den Einschreiter zur schriftlichen Wiederholung seines Anbringens anzuleiten. Errichtet sie aber – freiwillig – eine Niederschrift, die den Inhalt der Beschwerde schriftlich festhält und vom Beschwerdeführer unterfertigt wird, so liegt eine (auch) vom Verwaltungsgericht als wirksam schriftlich eingebracht zu behandelnde Beschwerde vor (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 6; VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169).Der Mangel der Schriftlichkeit eines als Beschwerde intendierten Anbringens ist nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG behebbar, weil bloß mündlich vorgetragene „Beschwerden“ unwirksam sind. Die Behörde kann diesfalls nur gemäß Paragraph 13 a, AVG verpflichtet sein, den Einschreiter zur schriftlichen Wiederholung seines Anbringens anzuleiten. Errichtet sie aber – freiwillig – eine Niederschrift, die den Inhalt der Beschwerde schriftlich festhält und vom Beschwerdeführer unterfertigt wird, so liegt eine (auch) vom Verwaltungsgericht als wirksam schriftlich eingebracht zu behandelnde Beschwerde vor vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 6; VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169). Ungeachtet dessen reicht es zur Erfüllung des Schriftformgebots nicht aus, den Inhalt einer bei der Behörde zu Protokoll gegebenen Beschwerde bloß in einem Aktenvermerk festzuhalten, weil dann anders als bei der Aufnahme einer förmlichen Niederschrift keine Urkunde vorliegt, an deren Errichtung die Beschwerdeführerin mitgewirkt hätte. In einem solchen Fall liegt also eine mündlich erhobene Beschwerde vor, die ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2016/6
(75)mit Verweis auf BVwG 17.09.2014, W224 2009536-1).Ungeachtet dessen reicht es zur Erfüllung des Schriftformgebots nicht aus, den Inhalt einer bei der Behörde zu Protokoll gegebenen Beschwerde bloß in einem Aktenvermerk festzuhalten, weil dann anders als bei der Aufnahme einer förmlichen Niederschrift keine Urkunde vorliegt, an deren Errichtung die Beschwerdeführerin mitgewirkt hätte. In einem solchen Fall liegt also eine mündlich erhobene Beschwerde vor, die ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2016/6
(75)mit Verweis auf BVwG 17.09.2014, W224 2009536-1). Wie bereits ausgeführt, wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2024 lediglich ein Aktenvermerk über das Telefonat zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin angefertigt. Eine Niederschrift im Sinne des § 14 AVG wurde nicht erstellt, es erfolgte auch keine sonstige Dokumentation des Anbringens, bei welcher die Behörde und die Beschwerdeführerin zusammengewirkt hätten. Der vorliegende Aktenvermerk, der telefonisch geäußerten Beschwerdeerhebung kann dem Gebot der Schriftlichkeit nicht genüge tun und nicht zu einer wirksam schriftlich eingebrachten Beschwerde führen. Damit liegt keine schriftliche Beschwerde vor, die die belangte Behörde zu einer meritorischen Entscheidung veranlassen hätte müssen (vgl. dazu auch VfGH 12.6.2012, B 1394/11). Auch eine Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG wäre unzulässig gewesen, weil sich diese Bestimmung nur auf schriftliche Eingaben der Parteien bezieht. Wie bereits ausgeführt, wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2024 lediglich ein Aktenvermerk über das Telefonat zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin angefertigt. Eine Niederschrift im Sinne des Paragraph 14, AVG wurde nicht erstellt, es erfolgte auch keine sonstige Dokumentation des Anbringens, bei welcher die Behörde und die Beschwerdeführerin zusammengewirkt hätten. Der vorliegende Aktenvermerk, der telefonisch geäußerten Beschwerdeerhebung kann dem Gebot der Schriftlichkeit nicht genüge tun und nicht zu einer wirksam schriftlich eingebrachten Beschwerde führen. Damit liegt keine schriftliche Beschwerde vor, die die belangte Behörde zu einer meritorischen Entscheidung veranlassen hätte müssen vergleiche dazu auch VfGH 12.6.2012, B 1394/11). Auch eine Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wäre unzulässig gewesen, weil sich diese Bestimmung nur auf schriftliche Eingaben der Parteien bezieht. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerde vom 10.10.2024 gegen den Bescheid des AMS vom 08.10.2024 war somit als unzulässig zurückzuweisen. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Von einer amtwegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Von einer amtwegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2301589.1.00