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{'item': 'W229 2303555-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW229 2303555-1 Spruch, W229 2303555-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 9Al

VG Rz 8).3.3.1.1. Unter einer Nach(Um)schulung ist eine Maßnahme zu verstehen, die entweder der Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit (um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für die Arbeitslosen herzustellen) oder der Auffrischung von Kenntnissen im erlernten (allenfalls auch im früher ausgeübten) Beruf dient. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die – wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der Arbeitslosen dienen; sie sollen den Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

Paragraph 9, AlVG Rz 8). Auch bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulungsmaßnahme muss auf deren Zumutbarkeit abgestellt werden. Die einzelnen Zumutbarkeitskriterien, wie sie für Beschäftigungsverhältnisse gesetzlich festgelegt sind, können aber nicht ohne weiteres auf Wiedereingliederungs- und Schulungsmaßnahmen übertragen werden: So hat der VwGH judiziert, dass die Regeln über die Zumutbarkeit von Wegzeiten gem. § 9 Abs. 2 nur für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung gelten, sodass bei Schulungs- und Umschulungs- sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen die Zumutbarkeit der Wegzeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte beurteilt werden muss. Überlange Wegzeiten zum Kursort können jedoch einen wichtigen Grund darstellen, der die arbeitslose Person nach § 10 Abs. 1 Z 3 zur Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt berechtigt (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

§ 9Al

VG Rz 9 mit Verweis auf VwGH 12.09.2012, 2012/08/0185).Auch bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulungsmaßnahme muss auf deren Zumutbarkeit abgestellt werden. Die einzelnen Zumutbarkeitskriterien, wie sie für Beschäftigungsverhältnisse gesetzlich festgelegt sind, können aber nicht ohne weiteres auf Wiedereingliederungs- und Schulungsmaßnahmen übertragen werden: So hat der VwGH judiziert, dass die Regeln über die Zumutbarkeit von Wegzeiten gem. Paragraph 9, Absatz 2, nur für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung gelten, sodass bei Schulungs- und Umschulungs- sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen die Zumutbarkeit der Wegzeit unter Rückgriff auf allgemeine Gesichtspunkte beurteilt werden muss. Überlange Wegzeiten zum Kursort können jedoch einen wichtigen Grund darstellen, der die arbeitslose Person nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, zur Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt berechtigt (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

Paragraph 9, AlVG Rz 9 mit Verweis auf VwGH 12.09.2012, 2012/08/0185). Ein spezifisches Kriterium für die Zumutbarkeit von Maßnahmen besteht darin, dass sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheinen müssen. Es steht damit nicht im Belieben des AMS, (zumal Langzeit-)Arbeitslosen entweder eine freie Stelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen; eine solche Maßnahme setzt vielmehr voraus, dass die Kenntnisse der Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Mit anderen Worten besteht hier ein Vorrang der Vermittlung zur Beschäftigung und sind Defizite der Vermittlungsfähigkeit sowie eine Erfolgsprognose, dass diese durch die entsprechende Maßnahme verbessert würde, Voraussetzung für den – unter der Androhung einer Sanktion iSd § 10 stehenden – Auftrag zur Teilnahme an einer Maßnahme nach dem zweiten bzw. dritten Tatbestand des § 9 Abs. 1.Ein spezifisches Kriterium für die Zumutbarkeit von Maßnahmen besteht darin, dass sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheinen müssen. Es steht damit nicht im Belieben des AMS, (zumal Langzeit-)Arbeitslosen entweder eine freie Stelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen; eine solche Maßnahme setzt vielmehr voraus, dass die Kenntnisse der Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Mit anderen Worten besteht hier ein Vorrang der Vermittlung zur Beschäftigung und sind Defizite der Vermittlungsfähigkeit sowie eine Erfolgsprognose, dass diese durch die entsprechende Maßnahme verbessert würde, Voraussetzung für den – unter der Androhung einer Sanktion iSd Paragraph 10, stehenden – Auftrag zur Teilnahme an einer Maßnahme nach dem zweiten bzw. dritten Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Dass bisherige Vermittlungsversuche und Bewerbungsbemühungen ergebnislos geblieben sind, ist für sich allein nicht ausreichend, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen. Eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist zwar den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten einer potentiellen Mitarbeiterin idR nicht förderlich, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen entscheidenden Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann. Allgemeine Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Berufsfeldern können grundsätzlich keine Wiedereingliederungsmaßnahmen rechtfertigen, weil es sich um von der Person der jeweiligen Arbeitslosen unabhängige Umstände handelt, die durch eine Maßnahmenteilnahme kaum verbessert werden können. Anderes kann in einer solchen Situation für (Um-)Schulungsmaßnahmen gelten. Hier ist allerdings zu beachten, dass dann, wenn kein Berufsschutz mehr besteht, auch im Hinblick auf wenig qualifizierte Beschäftigungen Defizite bestehen müssten, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu rechtfertigen; umgekehrt besteht freilich, solange die Vermittlung auf einen sei es auch niedrig qualifizierten Arbeitsplatz möglich ist, kein Anspruch auf Nach- oder Umschulung (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

§ 9Al

VG Rz 10 – 12).Allgemeine Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in bestimmten Berufsfeldern können grundsätzlich keine Wiedereingliederungsmaßnahmen rechtfertigen, weil es sich um von der Person der jeweiligen Arbeitslosen unabhängige Umstände handelt, die durch eine Maßnahmenteilnahme kaum verbessert werden können. Anderes kann in einer solchen Situation für (Um-)Schulungsmaßnahmen gelten. Hier ist allerdings zu beachten, dass dann, wenn kein Berufsschutz mehr besteht, auch im Hinblick auf wenig qualifizierte Beschäftigungen Defizite bestehen müssten, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu rechtfertigen; umgekehrt besteht freilich, solange die Vermittlung auf einen sei es auch niedrig qualifizierten Arbeitsplatz möglich ist, kein Anspruch auf Nach- oder Umschulung (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

Paragraph 9, AlVG Rz 10 – 12). 3.3.1.

  1. Das AMS vereinbarte mit dem Beschwerdeführer am 11.07.2024 die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme „ XXXX “. Begründet wurde dies mit der langen Vormerkdauer des Beschwerdeführers sowie den Defiziten im Bereich Selbsthilfepotential, Eigeninitiative und aktuelle Berufspraxis, welche durch den Kursbesuch durch die Unterstützung bei der Vermittlung, individuelles Bewerbungscoaching, die Steigerung des Selbsthilfepotenzials und die Stärkung der Motivation zur Arbeitssuche ausgeglichen werden sollten.3.3.1.
  2. Das AMS vereinbarte mit dem Beschwerdeführer am 11.07.2024 die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme „ römisch 40 “. Begründet wurde dies mit der langen Vormerkdauer des Beschwerdeführers sowie den Defiziten im Bereich Selbsthilfepotential, Eigeninitiative und aktuelle Berufspraxis, welche durch den Kursbesuch durch die Unterstützung bei der Vermittlung, individuelles Bewerbungscoaching, die Steigerung des Selbsthilfepotenzials und die Stärkung der Motivation zur Arbeitssuche ausgeglichen werden sollten. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Maßnahme war der XXXX -jährige Beschwerdeführer knapp über vier Monate im Arbeitslosengeldbezug. Vor dem Hintergrund, dass er vor seinem Leistungsbezug, abgesehen von der Ableistung des Präsenzdienstes, nur bei einem Dienstgeber beschäftigt war, erscheint die Beurteilung des AMS, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Eigeninitiative und der aktuellen Berufspraxis Defizite aufwies, nachvollziehbar. Die festgestellten Defizite hätten durch die Teilnahme an der Maßnahme aufgrund der angeführten Mittel verbessert werden können.Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Maßnahme war der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer knapp über vier Monate im Arbeitslosengeldbezug. Vor dem Hintergrund, dass er vor seinem Leistungsbezug, abgesehen von der Ableistung des Präsenzdienstes, nur bei einem Dienstgeber beschäftigt war, erscheint die Beurteilung des AMS, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Eigeninitiative und der aktuellen Berufspraxis Defizite aufwies, nachvollziehbar. Die festgestellten Defizite hätten durch die Teilnahme an der Maßnahme aufgrund der angeführten Mittel verbessert werden können. Der Beschwerdeführer hat zur Zumutbarkeit der Maßnahme keine Einwendungen erhoben, sondern lediglich vorgebracht, dass er die tägliche Fahrt von insgesamt 70 km mit dem Auto nicht als nachhaltig ansehe. Damit hat der Beschwerdeführer nicht die Wegzeit an sich als unzumutbar bezeichnet, die sich auch aus Sicht des erkennenden Senats nicht als überlange iSd oben zitierten Judikatur erweist. Zur Frage der Nachhaltigkeit ist festzuhalten, dass sich die zumindest teilweise Nutzung des PKWs aufgrund des Wohnortes des Beschwerdeführers und der ländlichen Infrastruktur betreffend öffentlichen Verkehr als kaum vermeidbar erweist. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wäre dem Beschwerdeführer dennoch nicht verwehrt, wäre sie gegebenenfalls mit einem höheren Zeitaufwand verbunden. Insgesamt ist die gegenständliche Schulungsmaßnahme als zumutbar iSd § 9 AlVG anzusehen.Insgesamt ist die gegenständliche Schulungsmaßnahme als zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG anzusehen. 3.3.
  3. Zur sanktionierbaren Handlung des Beschwerdeführers: Mit BGBl I 2013/3 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012) wurde ab 01.01.2014 § 10 AlVG um einen weiteren Sanktionstatbestand ergänzt. Da es gemäß den EB nicht im Belieben der Teilnehmer an Kursmaßnahmen stehen kann, diese nur in einem Ausmaß zu besuchen, das gerade noch eine erfolgreiche Teilnahme ermöglicht, führt nunmehr auch das tageweise Fehlen während einer Schulungsmaßnahme zum Verlust des Leistungsanspruches an den entsprechenden Tagen. Dies gilt sowohl für Wiedereingliederungsmaßnahmen als auch für Maßnahmen der Nach- und Umschulung. Von der Sanktionierung ist im Übrigen abzusehen, wenn das Fernbleiben durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Dabei handelt es sich um keinen Fall der Nachsichtsgewährung. Zwingende Gründe für eine Rechtfertigung der Versäumnis liegen gemäß den EB z.B. dann vor, wenn ein Gerichts- oder Behördentermin wahrzunehmen ist. Aber auch bedeutende familiäre Ereignisse wie z.B. die (nachweisliche) Verehelichung eines Kindes werden eine Abwesenheit rechtfertigen können (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  4. Lfg 2023] § 10 AlVG Rz 289/1).Mit BGBl römisch eins 2013/3 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012) wurde ab 01.01.2014 Paragraph 10, AlVG um einen weiteren Sanktionstatbestand ergänzt. Da es gemäß den EB nicht im Belieben der Teilnehmer an Kursmaßnahmen stehen kann, diese nur in einem Ausmaß zu besuchen, das gerade noch eine erfolgreiche Teilnahme ermöglicht, führt nunmehr auch das tageweise Fehlen während einer Schulungsmaßnahme zum Verlust des Leistungsanspruches an den entsprechenden Tagen. Dies gilt sowohl für Wiedereingliederungsmaßnahmen als auch für Maßnahmen der Nach- und Umschulung. Von der Sanktionierung ist im Übrigen abzusehen, wenn das Fernbleiben durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Dabei handelt es sich um keinen Fall der Nachsichtsgewährung. Zwingende Gründe für eine Rechtfertigung der Versäumnis liegen gemäß den EB z.B. dann vor, wenn ein Gerichts- oder Behördentermin wahrzunehmen ist. Aber auch bedeutende familiäre Ereignisse wie z.B. die (nachweisliche) Verehelichung eines Kindes werden eine Abwesenheit rechtfertigen können vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  5. Lfg 2023] Paragraph 10, AlVG Rz 289/1). Als zwingende Gründe, die ein Fernbleiben rechtfertigen und damit den Anspruch auf AlG trotz tageweiser Nichtteilnahme sichern, sind – neben Erkrankungen – jedenfalls jene Gründe anzuerkennen, die auch im aufrechten DVerh zu einer Fortzahlung des Entgelts führen würden bzw die iSd § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB als wichtige, in der Person der DN gelegene Dienstverhinderungsgründe anerkannt sind (zB Behördentermine, Teilnahme an familiären bzw religiösen Feierlichkeiten, tatsächliche Verhinderung der Teilnahme zB durch Verkehrsstörungen oder Naturereignisse wie Lawinenabgänge oder Hochwasser) (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

§ 10Al

VG, Rz. 10 [Stand 1.12.2023, rdb.at]).Als zwingende Gründe, die ein Fernbleiben rechtfertigen und damit den Anspruch auf AlG trotz tageweiser Nichtteilnahme sichern, sind – neben Erkrankungen – jedenfalls jene Gründe anzuerkennen, die auch im aufrechten DVerh zu einer Fortzahlung des Entgelts führen würden bzw die iSd Paragraph 8, Absatz 3, AngG bzw Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB als wichtige, in der Person der DN gelegene Dienstverhinderungsgründe anerkannt sind (zB Behördentermine, Teilnahme an familiären bzw religiösen Feierlichkeiten, tatsächliche Verhinderung der Teilnahme zB durch Verkehrsstörungen oder Naturereignisse wie Lawinenabgänge oder Hochwasser) vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

Paragraph 10, AlVG, Rz. 10 [Stand 1.12.2023, rdb.at]). Der Beschwerdeführer blieb unstrittig ab dem 06.08.2024 unentschuldigt dem vereinbarten Kurs fern. Er hat zwar sowohl gegenüber dem AMS als auch dem Kursträger bekannt gegeben, dass er am 12.08.2024 eine Beschäftigung antreten werde, es ist jedoch nicht hervorgekommen, das der Beschwerdeführer deshalb von der Schulung abgemeldet worden sei. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe gedacht, er müsse aufgrund der Einstellungszusage die Schulung nicht mehr besuchen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass dies nicht mit dem AMS oder dem Kursträger besprochen wurde und ihm insbesondere nicht mitgeteilt wurde, dass der Kursbesuch hinfällig sei. Auch ist in dem Vorbringen des Beschwerdeführers, mit 12.08.2024 eine Beschäftigung anzutreten, kein Hinderungsgrund zu erkennen, den Kurs in den restlichen Tagen bis zum Arbeitsbeginn zu besuchen. Zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in den verbleibenden Kurstagen noch an dem Ausgleich seiner Vermittlungsdefizite hätte arbeiten können, wenn auch in einem beschränkten Ausmaß. Die Einstellungszusage stellt somit keinen wichtigen Grund für das Fernbleiben dar. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass § 10 Abs. 4 AlVG den Anspruchsverlust für auf Tage des Fernbleibens von der Schulungsmaßnahme vorsieht, weshalb im vorliegenden Fall, in dem der 10.08.2024 bzw. der 11.08.2024 auf einen Samstag bzw. Sonntag fallen, an welchen keine Kurse angeboten werden, eine sanktionierbares Fernbleiben von der Schulungsmaßnahme nicht gesehen werden kann. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass Paragraph 10, Absatz 4, AlVG den Anspruchsverlust für auf Tage des Fernbleibens von der Schulungsmaßnahme vorsieht, weshalb im vorliegenden Fall, in dem der 10.08.2024 bzw. der 11.08.2024 auf einen Samstag bzw. Sonntag fallen, an welchen keine Kurse angeboten werden, eine sanktionierbares Fernbleiben von der Schulungsmaßnahme nicht gesehen werden kann. 3.3.

  1. Zu prüfen bleibt, ob für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Nachsicht vom Anspruchsverlust zu gewähren ist: Zwar bezieht sich die Regelung des § 10 Abs. 3 AlVG nicht auch auf den erst mit BGBl I 2013/3 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012) angefügten Abs. 4 leg. cit., jedoch ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes davon auszugehen, dass jene Wertungsgesichtspunkte – insbesondere der Aspekt der Entlastung der Versicherungsgemeinschaft durch eine Beschäftigungsaufnahme –, welche für eine Nachsicht vom Verlust des Anspruches bei gänzlicher Vereitelung des Erfolges einer Nach(Um)schulung bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme sprechen, ebenfalls (wenn nicht umso mehr) für das bloß tageweise Nichterscheinen zu einer Schulung zutreffen (vgl. zur Zulässigkeit der Analogie im öffentlichen Recht VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032). Anhaltspunkte, die für eine gewollte Nichtanwendung der Nachsichtsgewährung bei bloß tageweiser Abwesenheit von Nach(Um)schulungen bzw. Wiedereingliederungsmaßnahmen seitens des Gesetzgebers sprechen, sind zudem in den Materialien zu § 10 Abs. 4 AlVG (vgl. RV 2000 BlgNR
  2. GP, 12) nicht ersichtlich. Insofern ist dem Schrifttum folgend, davon auszugehen, dass in berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 10 Abs. 3 AlVG Nachsicht von einem Anspruchsverlust zu erteilen ist und, obwohl das Gesetz nur den Anspruchsverlust nach Abs. 1 nennt, auch der tageweise Anspruchsverlust nach Abs. 4 nachgesehen werden kann (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

§ 10Al

VG Rz 44; vgl. auch Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (

  1. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 289/1).Zwar bezieht sich die Regelung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht auch auf den erst mit BGBl römisch eins 2013/3 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012) angefügten Absatz 4, leg. cit., jedoch ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes davon auszugehen, dass jene Wertungsgesichtspunkte – insbesondere der Aspekt der Entlastung der Versicherungsgemeinschaft durch eine Beschäftigungsaufnahme –, welche für eine Nachsicht vom Verlust des Anspruches bei gänzlicher Vereitelung des Erfolges einer Nach(Um)schulung bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme sprechen, ebenfalls (wenn nicht umso mehr) für das bloß tageweise Nichterscheinen zu einer Schulung zutreffen vergleiche zur Zulässigkeit der Analogie im öffentlichen Recht VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032). Anhaltspunkte, die für eine gewollte Nichtanwendung der Nachsichtsgewährung bei bloß tageweiser Abwesenheit von Nach(Um)schulungen bzw. Wiedereingliederungsmaßnahmen seitens des Gesetzgebers sprechen, sind zudem in den Materialien zu Paragraph 10, Absatz 4, AlVG vergleiche Regierungsvorlage 2000 BlgNR
  2. GP, 12) nicht ersichtlich. Insofern ist dem Schrifttum folgend, davon auszugehen, dass in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG Nachsicht von einem Anspruchsverlust zu erteilen ist und, obwohl das Gesetz nur den Anspruchsverlust nach Absatz eins, nennt, auch der tageweise Anspruchsverlust nach Absatz 4, nachgesehen werden kann (Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer,

Paragraph 10, AlVG Rz 44; vergleiche auch Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (

  1. Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 289/1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Der Beschwerdeführer war von 12.08.2024 bis 11.11.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses auf die Eigeninitiative des Beschwerdeführers zurückgeht und wurden somit die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft ausgeglichen. Bei Betrachtung der Gesamtumstände war somit nach Ansicht des erkennenden Senats gänzliche Nachsicht vom Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 3 AlVG zu gewähren.Der Beschwerdeführer war von 12.08.2024 bis 11.11.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses auf die Eigeninitiative des Beschwerdeführers zurückgeht und wurden somit die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft ausgeglichen. Bei Betrachtung der Gesamtumstände war somit nach Ansicht des erkennenden Senats gänzliche Nachsicht vom Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu gewähren. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung zu beheben. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sie jedenfalls über den Einzelfall hinausgeht. Zur Frage, ob die Nachsichtsgewährung nach § 10 Abs. 3 AlVG auf § 10 Abs. 4 AlVG Anwendung findet, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Zulässigkeit der Revision VwGH 07.08.2023, Ra 2021/08/0149).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sie jedenfalls über den Einzelfall hinausgeht. Zur Frage, ob die Nachsichtsgewährung nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auf Paragraph 10, Absatz 4, AlVG Anwendung findet, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zur Zulässigkeit der Revision VwGH 07.08.2023, Ra 2021/08/0149). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2303555.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.