RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW229 2303888-1 Spruch, W229 2303888-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eli
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: AMS) vom 13.11.2023 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 13.10.2022 bis 01.12.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.858,50 verpflichtet.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge: AMS) vom 13.11.2023 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum von 13.10.2022 bis 01.12.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.858,50 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 13.10.2022 bis 01.12.2022 zu Unrecht bezogen habe, da er beim Dienstgeber XXXX vollversichert in Beschäftigung gestanden sei. Es seien noch insgesamt € 1.716,95 zu begleichen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 13.10.2022 bis 01.12.2022 zu Unrecht bezogen habe, da er beim Dienstgeber römisch 40 vollversichert in Beschäftigung gestanden sei. Es seien noch insgesamt € 1.716,95 zu begleichen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine undatierte Beschwerde, welche am 03.06.2024 beim AMS einlangte. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er nicht über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.08.2024 wies das AMS die Beschwerde als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass von einer Zustellung des Bescheids vom 13.11.2023 spätestens am 24.11.2023 ausgegangen werde. Die Beschwerde sei nach der vierwöchigen Beschwerdefrist eingelangt.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem er ausführte, dass er nur geringfügig beschäftigt gewesen sei und alle Dokumente dazu beim AMS abgegeben habe.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 06.12.2024 vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 06.12.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 24.08.2022 hat er seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet.Seit 24.08.2022 hat er seinen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 gemeldet. Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2023 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 13.10.2022 bis 01.12.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.858,50 verpflichtet.Mit Bescheid des AMS vom 13.11.2023 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum von 13.10.2022 bis 01.12.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.858,50 verpflichtet. Die Seite 2 des Bescheides enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
- die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;
- das Begehren und
- Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).“ Der gegenständliche Bescheid vom 13.11.2023 wurde als Brief ohne Zustellnachweis an die Adresse des Beschwerdeführers in XXXX gesendet.Der gegenständliche Bescheid vom 13.11.2023 wurde als Brief ohne Zustellnachweis an die Adresse des Beschwerdeführers in römisch 40 gesendet. Am 24.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS die erste Seite des Bescheids vom 13.11.2023 sowie die Lohn/Gehaltsabrechnung für Dezember
- Am 29.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS ein Informationsblatt der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur geringfügigen Beschäftigung vom 14.10.
- Die undatierte Beschwerde langte am 03.06.2024 beim AMS ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er sich über die Rückforderung des Arbeitslosengeldes von 13.10.2022 bis 01.12.2022 beschwere, da er kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gehabt habe.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ergibt sich aus dem Akt des AMS. Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus der durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters. Eine Kopie des Bescheids vom 13.11.2023 liegt im Akt ein. Dass dieser als Sendung ohne Zustellnachweis versendet wurde, ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich und wird auch in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten. Der Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer den Bescheid erhalten hat, wurde von ihm nicht angeführt, ebenso wenig der Erhalt des Bescheides von ihm bestritten. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24.11.2023 und vom 29.05.2024 liegen im Akt ein. Dass die Beschwerde am 03.06.2024 beim AMS einlangte, ergibt sich aus dem Vermerk „Scaneingang“ vom 03.06.2024 mit dem Betreff „Beschwerde zu Bescheid vom 13.11.2023“. Soweit das AMS in der Beschwerdevorentscheidung von einer (ebenfalls verspäteten) Beschwerde vom 29.05.2024 ausgeht, ist darauf hinzuweisen, dass an diesem Tag lediglich das Informationsblatt der ÖGK einging, die Beschwerde laut Scaneingang jedoch erst am 03.06.2024 gescannt worden ist, dass dieses Schreiben bereits am 29.05.2024 bereits zuvor eingegangen ist, ist nicht dokumentiert. Ein Vorbringen, vor dem 29.05.2024 bzw. dem 03.06.2024 eine Beschwerde eingebracht zu haben, erstattet der Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten jeweils auszugsweise: 3.2.
- Des Zustellgesetzes (ZustG): „Zustellung ohne Zustellnachweis § 26.
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Paragraph 26,
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2)Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. 3.2.2. Des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG): § 7.
(1)–
(3)Paragraph 7,
(1)–
(3)
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
- in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“
- in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“ 3.2.
- Des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG): „Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ 3.
- Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.3.
- § 9 VwGVG normiert die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe nicht ihre Bezeichnung, sondern vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. zuletzt VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mwN.).3.3.
- Paragraph 9, VwGVG normiert die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe nicht ihre Bezeichnung, sondern vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich vergleiche zuletzt VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mwN.). Es kommt insofern der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Gehalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt, d.h. auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren). Entscheidend für das Vorliegen einer Beschwerde iSd Art 130 B-VG iVm § 9 VwGVG ist also, dass das Anbringen insgesamt als solche gewertet werden kann (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 9 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).Es kommt insofern der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Gehalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Eingabe ankommt, d.h. auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren). Entscheidend für das Vorliegen einer Beschwerde iSd Artikel 130, B-VG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG ist also, dass das Anbringen insgesamt als solche gewertet werden kann vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 9 (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (VwGH 17.12.2025, Ro 2015/08/0026). 3.3.
- Wie bereits festgehalten, wurde der gegenständliche Bescheid vom 13.11.2023 ohne Zustellnachweis an die Adresse des Beschwerdeführers in XXXX versandt. Wie bereits ausgeführt, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, wann der Bescheid zugestellt wurde, und das späteste Zustelldatum mit 24.11.2023, welches in der Beschwerdevorentscheidung angeführt wird, auch nicht bestritten. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass ihm der Bescheid vom 13.11.2023 zugestellt wurde. Gemäß § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG gilt eine solche Sendung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt. Ausgehend von einer wahrscheinlichen Übergabe am 14.11.2023 an die Post gilt der gegenständliche Bescheid am 19.11.2023 als zugestellt.3.3.
- Wie bereits festgehalten, wurde der gegenständliche Bescheid vom 13.11.2023 ohne Zustellnachweis an die Adresse des Beschwerdeführers in römisch 40 versandt. Wie bereits ausgeführt, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, wann der Bescheid zugestellt wurde, und das späteste Zustelldatum mit 24.11.2023, welches in der Beschwerdevorentscheidung angeführt wird, auch nicht bestritten. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass ihm der Bescheid vom 13.11.2023 zugestellt wurde. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz ZustG gilt eine solche Sendung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt. Ausgehend von einer wahrscheinlichen Übergabe am 14.11.2023 an die Post gilt der gegenständliche Bescheid am 19.11.2023 als zugestellt. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 13.11.2023 endete somit mit Ablauf des 15.12.2023.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 13.11.2023 endete somit mit Ablauf des 15.12.
- Der Bescheid vom 13.11.2023 enthält eine Rechtsmittelbelehrung in der die Kriterien, welche eine Beschwerde erfüllen muss, aufgelistet sind. Soweit der Beschwerdeführer dem AMS am 24.11.2023 kommentarlos die erste Seite des Bescheids vom 13.11.2023 sowie einen Lohnzettel für Dezember 2022 übermittelte, ist diese Eingabe, wenn auch der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren unvertreten ist, nicht als Bescheidbeschwerde erkennbar. Zumal sie keine schriftlichen Ausführungen enthält, die auf ein Anliegen bzw. Begehren des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 13.11.2023 hindeuten würden. Mit schriftlicher Eingabe vom 03.06.2024 beschwert sich der Beschwerdeführer über den Widerruf im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und bestreitet, in diesem Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze verdient zu haben. Diese Eingabe ist als Beschwerde iSd § 9 VwGVG erkennbar.Mit schriftlicher Eingabe vom 03.06.2024 beschwert sich der Beschwerdeführer über den Widerruf im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und bestreitet, in diesem Zeitraum über der Geringfügigkeitsgrenze verdient zu haben. Diese Eingabe ist als Beschwerde iSd Paragraph 9, VwGVG erkennbar. Wie bereits ausgeführt, endete die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 13.11.2023 mit Ablauf des 15.12.2023 und erweist sich die Beschwerde vom 03.06.2024 daher als verspätet. Eine Beschwerdevorentscheidung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verspätungsvorhalt, ein Zustellmangel wurde auch im Vorlageantrag nicht geltend gemacht (vgl. etwa VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 mwN.). Eine Beschwerdevorentscheidung gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Verspätungsvorhalt, ein Zustellmangel wurde auch im Vorlageantrag nicht geltend gemacht vergleiche etwa VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 mwN.). Ein weiterer Verspätungsvorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht war somit nicht erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2303888.1.00