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{'item': 'W232 2296968-1'}

Obsah (19)Art. 133§§ 28§ 20§ 5§ 21Art. 130§ 9§ 6§ 14§ 1§ 22a§ 23§ 99§ 4§ 12c§ 18§ 24§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW232 2296968-1 Spruch, W232 2296968-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch di

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.07.2024, Zl. KONS/1232/2024, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Manfred FUCHSBICHLER, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024:römisch zwei.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.07.2024, Zl. KONS/1232/2024, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Manfred FUCHSBICHLER, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024: A) Die Beschwerde wird

§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 14.03.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D für die geplante Aufenthaltsdauer von 25.03.2024 bis 02.09.
  2. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, als derzeitige berufliche Tätigkeit wurde „Notworking“ angegeben. Er habe in den letzten drei Jahren über ein Visum vom 04.04.2022 bis 03.04.2023 verfügt. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - Flugreservierungen betreffend den beantragten Zeitraum; - Bescheidausfertigung

§ 20Abs. 3 Ausl

BG des AMS vom 07.03.2024; einem Arbeitgeber sei eine Beschäftigungsbewilligung

§ 5Ausl

BG betreffend den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als vollzeitbeschäftigte Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 erteilt worden.- Bescheidausfertigung

Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG des AMS vom 07.03.2024; einem Arbeitgeber sei eine Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 5, AuslBG betreffend den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als vollzeitbeschäftigte Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 erteilt worden.

  1. Mit Schreiben vom 25.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen. Eine Prüfung seines Antrags habe ergeben, dass Bedenken gegen die Erteilung des Visums bestehen würden. Die Wiederausreise in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert. Es würden begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestehen. Dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul würden Informationen vorliegen, wonach sich der Beschwerdeführer unrechtsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und im Januar 2024 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei. Aufgrund dessen sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht an seinen Heimatstaat gebunden sei, würden begründete Zweifel bestehen, dass er die Absicht habe, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen.
  2. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin vor, sowohl familiäre als auch wirtschaftliche Gründe zu haben, um in seine Heimat zurückzukehren. Seine Tochter gehe in der Türkei zur Schule, der Beschwerdeführer lebe mit seiner Frau und Tochter im Familienappartement. Zudem besitze er eine eigene Wohnung und beziehe aus dieser Mieteinkünfte. Die monatlichen Rechnungen würden vom Konto des Beschwerdeführers gedeckt werden. Er habe sich einen Minivan gekauft, um in naher Zukunft eine eigene „Transfergesellschaft“ in der Türkei zu gründen. Die Saisonarbeit würde ihm die Möglichkeit bieten, seine Ziele schneller zu verwirklichen. Der Beschwerdeführer werde vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder ausreisen.
  3. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums der Kategorie D

§ 21FPG abgewiesen.

4. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums der Kategorie D

Paragraph 21, FPG abgewiesen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers habe die vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen können, da das Vorbringen ohne entsprechende Beweismittel nicht als glaubhaft habe angesehen werden können. Der Beschwerdeführer habe kein geeignetes Beweisanbot erstattet, obwohl er in der Aufforderung zur Stellungnahme noch darauf aufmerksam gemacht worden sei. Die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken hätten somit nicht entkräftet werden können und würden sich die zunächst nur vorläufig angenommenen Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen darstellen. Die Wiederausreise in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestehen. Dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul würden Informationen vorliegen, wonach sich der Beschwerdeführer unrechtsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und im Januar 2024 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei. Aufgrund dessen sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht an seinen Heimatstaat gebunden sei, würden begründete Zweifel bestehen, dass er die Absicht habe, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen. In der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer vorgebracht, familiär und wirtschaftlich an die Türkei gebunden zu sein. Sachgüter würden keine gesicherte Lebensführung belegen. Zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine Stellung genommen.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde eine am 29.04.2024 beim Österreichische Generalkonsulat Istanbul eingebrachte Beschwerde erhoben. Es wurde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme verwiesen – er habe damit glaubhaft dargetan, dass er einerseits tiefgehende familiäre Verbindungen im Heimatstaat habe und dort andererseits auch ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul habe sich mit den Ausführungen offenbar nur oberflächlich auseinandergesetzt. Es habe auch nicht dargetan, welche entsprechenden Beweismittel der Beschwerdeführer hätte vorlegen sollen und habe der Manuduktionspflicht gegenüber dem rechtsunkundigen Antragsteller nicht entsprochen. Auch sei weder umfassend geklärt noch nachvollziehbar festgestellt worden, aus welchen Gründen überhaupt von einer mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen sei. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul habe nicht ausreichend geklärt, ob die angeführten familiären und wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers in der Türkei bestehen würden. Auch sei nicht geprüft worden, inwieweit die „vorliegenden Informationen“ zu einem illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich berechtigt seien. Der Beschwerdeführer bestreite einen illegalen Aufenthalt in Österreich. Er habe im Jänner 2024 über ein polnisches Visum verfügt. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul habe notwendige Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts unterlassen.
  2. Nach einem Verbesserungsauftrag vom 03.05.2024 wurden die im Verfahren vorgelegten Unterlagen am 08.05.2024 in deutscher Übersetzung vorgelegt:- Polizze einer Reisekrankenversicherung betreffend den beantragten Zeitraum;- Schulbestätigung betreffend XXXX - Bestellbestätigung betreffend ein Fahrzeug;
  3. Nach einem Verbesserungsauftrag vom 03.05.2024 wurden die im Verfahren vorgelegten Unterlagen am 08.05.2024 in deutscher Übersetzung vorgelegt:, - Polizze einer Reisekrankenversicherung betreffend den beantragten Zeitraum;, - Schulbestätigung betreffend römisch 40 - Bestellbestätigung betreffend ein Fahrzeug; - Mietvertrag, in der XXXX als Vermieterin aufscheint; - Mietvertrag, in der römisch 40 als Vermieterin aufscheint; - Bauregisterbescheinigung ohne namentliche Nennung des Beschwerdeführers; - Grundbuchsauszug, in dem XXXX als Eigentümer einer Immobilie aufscheint;- Grundbuchsauszug, in dem römisch 40 als Eigentümer einer Immobilie aufscheint; - Grundbuchsauszug, in dem XXXX als Eigentümerin einer Immobilie aufscheint;- Grundbuchsauszug, in dem römisch 40 als Eigentümerin einer Immobilie aufscheint; - Kontoauszug einer auf den Beschwerdeführer in Türkischen Lira lautenden Kontoverbindung mit einem Kontostand von - 36.610,91 (zum 01.04.2024); - Kreditkartenabrechnung einer auf den Beschwerdeführer lautenden Kreditkarte; - drei Quittungen in Zusammenhang mit der Bezahlung von Betriebskosten durch den Beschwerdeführer.
  4. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul erließ am 05.07.2024 eine Beschwerdevorentscheidung.
  5. Am 17.07.2024 wurde ein Vorlageantrag gegen die am 05.07.2024 erlassene Beschwerdevorentscheidung eingebracht.
  6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.08.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Es werde die vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 05.07.2024 erlassene Beschwerdevorentscheidung und der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 17.07.2024 vorgelegt – die Beschwerde sei am 29.04.2024 eingebracht worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D für die geplante Aufenthaltsdauer von 25.03.2024 bis 02.09.
  8. Dem Antrag legte er eine Bescheidausfertigung

§ 20Abs. 3 Ausl

BG des AMS vom 07.03.2024 vor, wonach einem Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung

§ 5Ausl

BG betreffend den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche erteilt worden sei. Diese Beschäftigungsbewilligung würde erlöschen, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen werde oder mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung.Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D für die geplante Aufenthaltsdauer von 25.03.2024 bis 02.09.2024. Dem Antrag legte er eine Bescheidausfertigung

Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG des AMS vom 07.03.2024 vor, wonach einem Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 5, AuslBG betreffend den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche erteilt worden sei. Diese Beschäftigungsbewilligung würde erlöschen, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen werde oder mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024 wurde die Erteilung des beantragten Visums

§ 21

FPG 2005 versagt.Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024 wurde die Erteilung des beantragten Visums

Paragraph 21, FPG 2005 versagt. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers am 29.04.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine Beschwerde mittels E-Mail eingebracht. Das Österreichischen Generalkonsulat Istanbul erließ daraufhin am 05.07.2024 eine Beschwerdevorentscheidung.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung und zur vorgelegten Beschäftigungsbewilligung gründen auf dem Verfahrensakt. Der Bescheidausfertigung des AMS lässt sich der festgestellte Inhalt eindeutig entnehmen, eine weitere Beschäftigungsbewilligung wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt. Die Feststellungen zum Bescheid, zur Beschwerdeeinbringung und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.08.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt und darüber hinaus ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung am 05.07.2024 erlassen und die Beschwerde am 29.04.2024 eingebracht worden sei.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu I.) A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu römisch eins.) A) Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

§ 14Vw

GVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist.

Paragraph 14, VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14, Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, wurde gegen den Bescheid vom 04.04.2024 am 29.04.2024 eine Beschwerde beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul mittels E-Mail eingebracht. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul erließ fallgegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung am 05.07.

  1. Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH
  2. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]).Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH
  3. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben über die Beschwerde, weil die Zuständigkeit bei ihm liegt, zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Rz 37 [Stand 1.3.2022, rdb.at]). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung durch den zulässigen und rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag angefochten. Da die Beschwerdevorentscheidung nach Ablauf der zweimonatigen Frist erlassen wurde, stammt diese von einer im Entscheidungszeitpunkt unzuständigen Behörde und ist im Ergebnis sohin zu beheben. Zu II.) A) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch zwei.) A) Zurückweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „Form und Wirkung der Visa D § 20
(1)Visa D werden erteilt alsParagraph 20,
(1)Visa D werden erteilt als
  1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
  2. Visum aus humanitären Gründen;
  3. Visum zu Erwerbszwecken;
  4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
  5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
  6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
  7. Visum zur Wiedereinreise;
  8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
  9. Visum für Saisoniers;
  10. Visum für Praktikanten.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens 1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer 9,; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG

§ 1Z 14 Ausl

BVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa

Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG

Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3)Visa

Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3)Visa

Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a)Visa

Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag

§ 22agestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(3a)Visa

Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag

Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4)Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5)Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6)Visa

Abs. 1 Z 1 sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.“

(6)Visa

Absatz eins, Ziffer eins, sowie

des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.“ „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21

(1)Visa

§ 20Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21,

(1)Visa

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
  2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
  3. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
  4. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

(2)Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
  1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
  2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
  3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

§ 23eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3.

der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis

Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

  1. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
  2. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
  3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
  4. der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
  5. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
  6. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  7. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
  8. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
  9. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
  11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  13. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  14. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  15. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes

Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 99Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.“

(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.“ „Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken § 24

(1)Die AufnahmeParagraph 24,
(1)Die Aufnahme
  1. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 16);
  2. einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,);
  3. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 17);
  4. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17,);
  5. einer Tätigkeit als Saisonier (§ 2 Abs. 4 Z 13), zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist oder
  6. einer Tätigkeit als Saisonier (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,), zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist oder
  7. einer Tätigkeit als Praktikant (§ 2 Abs. 4 Z 13a), zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG Voraussetzung ist,
  8. einer Tätigkeit als Praktikant (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,), zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG Voraussetzung ist, im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.
(2)Abs. 1 findet keine Anwendung auf Fremde, die
(2)Absatz eins, findet keine Anwendung auf Fremde, die 1.

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist;1.

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist; 2.

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung

§ 4Abs. 3 Z 6 Ausl

BG verfügen;2.

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, AuslBG verfügen; 3.

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

§ 12cAbs. 3 Ausl

BG ausüben.3.

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben.

(3)Abs. 1 findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung

§ 18Abs. 12 oder 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ und die des § 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG erfüllen.

(3)Absatz eins, findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung

Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ und die des Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG erfüllen.

(4)Abs. 1 findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung

§ 18Abs. 13 Ausl

BG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates

ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen.

(4)Absatz eins, findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung

Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates

ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen.

(5)Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung

§ 5Ausl

BG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 24 Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.“

(5)Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 5, AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Artikel 24, Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Das Rechtschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde demnach im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe zu dieser Bestimmung unter vielen z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2009, 2007/05/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur). In seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Blick auf die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten klargestellt, dass auch im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (siehe in diesem Beschluss insbesondere: Rz 7). Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, unter Hinweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029 und VwGH 24.01.1995, 93/04/0204).Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, unter Hinweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029 und VwGH 24.01.1995, 93/04/0204). § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 30.01.2013, 2011/03/0028; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 30.01.2013, 2011/03/0028; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stellte der Beschwerdeführer am 14.03.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D für die geplante Aufenthaltsdauer von 25.03.2024 bis 02.09.2024. Dabei legte er eine Bescheidausfertigung

§ 20Abs. 3 Ausl

BG des AMS vom 07.03.2024 vor, wonach einem Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung

§ 5Ausl

BG betreffend den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als vollzeitbeschäftigte Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 erteilt worden sei. Diese Beschäftigungsbewilligung würde erlöschen, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen werde oder mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung.Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stellte der Beschwerdeführer am 14.03.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D für die geplante Aufenthaltsdauer von 25.03.2024 bis 02.09.2024. Dabei legte er eine Bescheidausfertigung

Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG des AMS vom 07.03.2024 vor, wonach einem Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 5, AuslBG betreffend den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als vollzeitbeschäftigte Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 erteilt worden sei. Diese Beschäftigungsbewilligung würde erlöschen, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen werde oder mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums der Kategorie D

§ 21FPG 2005 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde eine am 29.04.2024 beim Österreichische Generalkonsulat Istanbul eingebrachte Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums der Kategorie D

Paragraph 21, FPG 2005 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde eine am 29.04.2024 beim Österreichische Generalkonsulat Istanbul eingebrachte Beschwerde erhoben.

§ 24Abs.

1 Z 3 FPG 2005 ist die Aufnahme einer Tätigkeit als Saisonier, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist, im Bundesgebiet nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 ist die Aufnahme einer Tätigkeit als Saisonier, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist, im Bundesgebiet nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist. Die Beschäftigungsbewilligung erlischt – wie der Bescheidausfertigung des AMS auch unmissverständlich zu entnehmen ist – wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit (hier: 07.03.2024) aufgenommen wird. Da der Beschwerdeführer die Tätigkeit binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit, somit bis inklusive 18.04.2024, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachweislich nicht aufgenommen hatte, war die Beschäftigungsbewilligung (bereits aus diesem Grund) vor Beschwerdeerhebung am 29.04.2024 gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024 abgelaufen und wäre somit eine Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr zulässig gewesen. Die am 29.04.2024 erhobene Beschwerde erweist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung als unzulässig, da eine Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr zulässig gewesen wäre und ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers somit nicht mehr gegeben ist. Der Zweck der Reise, nämlich die Aufnahme einer Tätigkeit als vollzeitbeschäftigte Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024, ist nicht mehr erfüllbar. Eine allfällige Aufhebung der das befristete Visum abweisenden angefochtenen Entscheidung ist für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen, da er selbst im Falle der nunmehrigen Erteilung eines Visums für den im Verwaltungsverfahren begehrten Zeitraum und den beabsichtigten Zweck nicht in die Lage versetzt würde, die zweck- und zeitgebundene Bewilligung zu realisieren. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit allenfalls bestehenden Zweifeln an der Wiederausreiseabsicht sowie an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hat nur (mehr) theoretische Bedeutung und somit zu unterbleiben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 11aAbs.

2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu I.) B) sowie II.) B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.) B) sowie römisch zwei.) B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2296968.1.00

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