4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
II.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.07.2024, Zl. KONS/1232/2024, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Manfred FUCHSBICHLER, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024:römisch zwei.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.07.2024, Zl. KONS/1232/2024, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Manfred FUCHSBICHLER, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024: A) Die Beschwerde wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BG des AMS vom 07.03.2024; einem Arbeitgeber sei eine Beschäftigungsbewilligung
BG betreffend den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als vollzeitbeschäftigte Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 erteilt worden.- Bescheidausfertigung
Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG des AMS vom 07.03.2024; einem Arbeitgeber sei eine Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 5, AuslBG betreffend den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als vollzeitbeschäftigte Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 erteilt worden.
4. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums der Kategorie D
Paragraph 21, FPG abgewiesen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers habe die vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen können, da das Vorbringen ohne entsprechende Beweismittel nicht als glaubhaft habe angesehen werden können. Der Beschwerdeführer habe kein geeignetes Beweisanbot erstattet, obwohl er in der Aufforderung zur Stellungnahme noch darauf aufmerksam gemacht worden sei. Die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken hätten somit nicht entkräftet werden können und würden sich die zunächst nur vorläufig angenommenen Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen darstellen. Die Wiederausreise in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestehen. Dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul würden Informationen vorliegen, wonach sich der Beschwerdeführer unrechtsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und im Januar 2024 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei. Aufgrund dessen sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht an seinen Heimatstaat gebunden sei, würden begründete Zweifel bestehen, dass er die Absicht habe, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder auszureisen. In der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer vorgebracht, familiär und wirtschaftlich an die Türkei gebunden zu sein. Sachgüter würden keine gesicherte Lebensführung belegen. Zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine Stellung genommen.
BG des AMS vom 07.03.2024 vor, wonach einem Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung
BG betreffend den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche erteilt worden sei. Diese Beschäftigungsbewilligung würde erlöschen, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen werde oder mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung.Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D für die geplante Aufenthaltsdauer von 25.03.2024 bis 02.09.2024. Dem Antrag legte er eine Bescheidausfertigung
Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG des AMS vom 07.03.2024 vor, wonach einem Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 5, AuslBG betreffend den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche erteilt worden sei. Diese Beschäftigungsbewilligung würde erlöschen, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen werde oder mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024 wurde die Erteilung des beantragten Visums
FPG 2005 versagt.Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024 wurde die Erteilung des beantragten Visums
Paragraph 21, FPG 2005 versagt. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers am 29.04.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine Beschwerde mittels E-Mail eingebracht. Das Österreichischen Generalkonsulat Istanbul erließ daraufhin am 05.07.2024 eine Beschwerdevorentscheidung.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist.
Paragraph 14, VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt wurde vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14, Rz 5 [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Wie bereits festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, wurde gegen den Bescheid vom 04.04.2024 am 29.04.2024 eine Beschwerde beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul mittels E-Mail eingebracht. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul erließ fallgegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung am 05.07.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 9,; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
BVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag
Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
Abs. 1 Z 1 sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.“
Absatz eins, Ziffer eins, sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.“ „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.“ „Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken § 24
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist;1.
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist; 2.
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung
BG verfügen;2.
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, AuslBG verfügen; 3.
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit
BG ausüben.3.
der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit
Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben.
Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ und die des Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG erfüllen.
BG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates
ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen.
Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates
ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen.
BG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 24 Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.“
Paragraph 5, AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Artikel 24, Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Das Rechtschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde demnach im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe zu dieser Bestimmung unter vielen z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2009, 2007/05/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur). In seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Blick auf die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten klargestellt, dass auch im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist (siehe in diesem Beschluss insbesondere: Rz 7). Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, unter Hinweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029 und VwGH 24.01.1995, 93/04/0204).Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, unter Hinweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029 und VwGH 24.01.1995, 93/04/0204). § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 30.01.2013, 2011/03/0028; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 30.01.2013, 2011/03/0028; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stellte der Beschwerdeführer am 14.03.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D für die geplante Aufenthaltsdauer von 25.03.2024 bis 02.09.2024. Dabei legte er eine Bescheidausfertigung
BG des AMS vom 07.03.2024 vor, wonach einem Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung
BG betreffend den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als vollzeitbeschäftigte Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 erteilt worden sei. Diese Beschäftigungsbewilligung würde erlöschen, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen werde oder mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung.Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stellte der Beschwerdeführer am 14.03.2024 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D für die geplante Aufenthaltsdauer von 25.03.2024 bis 02.09.2024. Dabei legte er eine Bescheidausfertigung
Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG des AMS vom 07.03.2024 vor, wonach einem Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 5, AuslBG betreffend den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als vollzeitbeschäftigte Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 erteilt worden sei. Diese Beschäftigungsbewilligung würde erlöschen, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen werde oder mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums der Kategorie D
Gegen diesen Bescheid wurde eine am 29.04.2024 beim Österreichische Generalkonsulat Istanbul eingebrachte Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums der Kategorie D
Paragraph 21, FPG 2005 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde eine am 29.04.2024 beim Österreichische Generalkonsulat Istanbul eingebrachte Beschwerde erhoben.
1 Z 3 FPG 2005 ist die Aufnahme einer Tätigkeit als Saisonier, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist, im Bundesgebiet nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 ist die Aufnahme einer Tätigkeit als Saisonier, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist, im Bundesgebiet nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist. Die Beschäftigungsbewilligung erlischt – wie der Bescheidausfertigung des AMS auch unmissverständlich zu entnehmen ist – wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit (hier: 07.03.2024) aufgenommen wird. Da der Beschwerdeführer die Tätigkeit binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit, somit bis inklusive 18.04.2024, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachweislich nicht aufgenommen hatte, war die Beschäftigungsbewilligung (bereits aus diesem Grund) vor Beschwerdeerhebung am 29.04.2024 gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 04.04.2024 abgelaufen und wäre somit eine Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr zulässig gewesen. Die am 29.04.2024 erhobene Beschwerde erweist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung als unzulässig, da eine Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr zulässig gewesen wäre und ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers somit nicht mehr gegeben ist. Der Zweck der Reise, nämlich die Aufnahme einer Tätigkeit als vollzeitbeschäftigte Küchenhilfe in der Zeit vom 07.03.2024 bis 06.09.2024, ist nicht mehr erfüllbar. Eine allfällige Aufhebung der das befristete Visum abweisenden angefochtenen Entscheidung ist für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen, da er selbst im Falle der nunmehrigen Erteilung eines Visums für den im Verwaltungsverfahren begehrten Zeitraum und den beabsichtigten Zweck nicht in die Lage versetzt würde, die zweck- und zeitgebundene Bewilligung zu realisieren. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit allenfalls bestehenden Zweifeln an der Wiederausreiseabsicht sowie an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hat nur (mehr) theoretische Bedeutung und somit zu unterbleiben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu I.) B) sowie II.) B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.) B) sowie römisch zwei.) B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2296968.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.