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{'item': 'W237 2288860-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW237 2288860-1 Spruch, , W237 2288860-1/8EW237 2307045-1/5EW237 2288860-1/8E, W237 2307045-1/5E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.02.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elke DE BUCK-LAINER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER als Beisitzer:innen über die Beschwerden der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 08.02.2024 und 21.02.2024 betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elke DE BUCK-LAINER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER als Beisitzer:innen über die Beschwerden der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 08.02.2024 und 21.02.2024 betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde vom 05.03.2024 gegen den Bescheid vom 08.02.2024 wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet:römisch eins. Der Beschwerde vom 05.03.2024 gegen den Bescheid vom 08.02.2024 wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet: „Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.01.2024 bis 20.01.2024 widerrufen.„Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 01.01.2024 bis 20.01.2024 widerrufen. Eine Verpflichtung zum Ersatz des in der Zeit vom 01.01.2024 bis 20.01.2024 empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG besteht nicht.“Eine Verpflichtung zum Ersatz des in der Zeit vom 01.01.2024 bis 20.01.2024 empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG besteht nicht.“ II. Der Beschwerde vom 04.03.2024 gegen den Bescheid vom 21.02.2024 wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet:römisch zwei. Der Beschwerde vom 04.03.2024 gegen den Bescheid vom 21.02.2024 wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt lautet: „Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 sowie 01.11.2023 bis 31.12.2023 widerrufen. „Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 sowie 01.11.2023 bis 31.12.2023 widerrufen. Eine Verpflichtung zum Ersatz des in der Zeit vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 sowie 01.11.2023 bis 31.12.2023 empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG besteht nicht.“Eine Verpflichtung zum Ersatz des in der Zeit vom 01.06.2023 bis 30.06.2023 sowie 01.11.2023 bis 31.12.2023 empfangenen Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG besteht nicht.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W237.2288860.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.