RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW237 2296800-1 Spruch, , W237 2296800-1/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.02.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elke DE BUCK-LAINER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER als Beisitzer:innen über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 07.05.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2024 betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 15.04.2024 bis 30.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Elke DE BUCK-LAINER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER als Beisitzer:innen über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 07.05.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2024 betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 15.04.2024 bis 30.04.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 6 AlVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 15.04.2024 bis 30.04.2024 der Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, AlVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 15.04.2024 bis 30.04.2024 der Anspruch auf Arbeitslosengeld zuerkannt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführende Partei, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und das Arbeitsmarktservice St. Pölten keinen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die beschwerdeführende Partei, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat und das Arbeitsmarktservice St. Pölten keinen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift stellte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W237.2296800.1.00
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