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{'item': 'W242 2298789-1'}

Obsah (19)§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§§ 4§ 58§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW242 2298789-1 Spruch, W242 2298789-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 55

Abs 2 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise von XXXX zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise von römisch 40 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Zuge einer Fahrzeugkontrolle wurde der Beschwerdeführer am 09.05.2023 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien aufgegriffen. Am 10.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Prüfung seines Aufenthalts, der Verhängung von Schubhaft sowie der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Parteiengehör im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingeräumt. Er gab hierzu an, vor etwa vier Monaten aus Usbekistan mit dem Flugzeug nach Ungarn und von dort mit einem LKW weiter nach Österreich gereist zu sein. Er hätte ein ungarisches Visum besessen, seine Dokumente seien im LKW verblieben. Bis zu seinem Aufgriff bei der Verkehrskontrolle habe er im
  2. Bezirk gelebt, die genaue Adresse könne er nicht angeben. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester, seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder würden weiterhin in Usbekistan leben. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er sich durch illegale Arbeit auf Baustellen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines europäischen Mitgliedstaates zu sein. Im Zuge der Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er aufgrund einer Vereinbarung mit einer Firma 7000 Stück Küken zur Aufzucht erhielt. Das Unternehmen hätte ihm Futter und Unterstützung bei der Aufzucht der Tiere gegeben. Die Hühner wären in weiterer Folge jedoch verstorben. Die Firma verlange nun von ihm eine geldwerte Entschädigung. Er könne die Schulden nicht begleichen, weshalb er geflohen sei. Der Beschwerdeführer befürchtet im Falle seiner Rückkehr einen Gerichtsprozess, den das Unternehmen gegen ihn einleiten könnte.
  3. Am 05.03.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer hielt sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen aufrecht und führte zusammengefasst aus, dass er von seinen Gläubigern Tag und Nacht belästigt worden sei. Es seien dann mehrere Männer an seinem Wohnsitz erschienen, die ihn gebeten hätten, mit ihnen zu kommen. Sie seien zu einem abgelegenen Ort gefahren, wo er bedroht und geschlagen worden sei. Ein paar Tag darauf sei er aus Angst geflohen. Der Beschwerdeführer äußerte seine Furcht vor einer Inhaftierung; die usbekischen Gefängnisse seien unmenschlich, es würde dort auch zu Folter kommen. Zudem wäre seine Familie in Usbekistan immer noch mit Belästigungen konfrontiert.
  4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 1 Z 2, 5 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Es wurde

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 7 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII). 3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 5, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Es wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht).

  1. Mit Schriftsatz vom 27.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde wegen Feststellungs- und Begründungsmängeln, Ignorierung des Parteienvorbringens, Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, Verkennen der Sachlage sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
  2. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 10.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
  3. Am 11.09.2024 wurde der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG mit Teilerkenntnis des BVw

G die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Am 11.09.2024 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mit Teilerkenntnis des BVwG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Mit Schreiben vom 04.12.2024 entschuldigte sich das BFA für die Nichtteilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft, den persönlichen Lebensumständen in Usbekistan, seinem Leben in Österreich, seinen Fluchtgründen und zur Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt.
  2. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem BVwG unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Mit Schreiben vom 04.12.2024 entschuldigte sich das BFA für die Nichtteilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft, den persönlichen Lebensumständen in Usbekistan, seinem Leben in Österreich, seinen Fluchtgründen und zur Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität, ist usbekischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Tadschikisch, er verfügt zudem über Kenntnisse der usbekischen und der russischen Sprache. Ihm kommt Verfahrensidentität zu. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX in der Provinz Samarkand. Ebenso befindet sich sein Wohnhaus, an dem sein Vater zur Hälfte Eigentümer ist, in XXXX . Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 in der Provinz Samarkand. Ebenso befindet sich sein Wohnhaus, an dem sein Vater zur Hälfte Eigentümer ist, in römisch 40 . In Usbekistan besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule. Er erlernte den Beruf des Kfz-Mechanikers und war drei Jahre in einer Kfz-Werkstatt angestellt. Danach war er Verkäufer auf einem Autoteilemarkt. Von 2001 bis 2012 arbeitete er in seinem Herkunftsstaat als selbstständiger Tischler. Zwischen 2018 und 2022 war er als LKW-Fahrer für eine Baufirma tätig. In Österreich arbeitete der Beschwerdeführer als Hilfskraft bei Übersiedlungsunternehmen. Seit Juni 2023 ist der Beschwerdeführer als Reinigungskraft beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester, seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder leben weiterhin in Usbekistan. Weiters leben Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen in Usbekistan lebenden Angehörigen. Spätestens im Mai 2023 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 09.05.2023 wurde er Beamten im Zuge einer Verkehrskontrolle aufgegriffen. Es erfolgte am 10.05.2023 eine Einvernahme vor dem BFA, in welcher der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bis zum Zeitpunkt der Antragstellung hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. 1.
  5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  6. Der Beschwerdeführer hat Usbekistan verlassen, weil er Geldschulden in Höhe von etwa $ 35.000, -- bei einem Privatunternehmen nicht begleichen kann. Es ist ihm nicht gelungen eine damit verbundene asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.2.
  7. Weiters ist der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen akuten, lebensbedrohlichen Erkrankungen und hat keinen Medikations- oder sonstigen Behandlungsbedarf. Überdies ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk in Form seiner Eltern, Geschwister, seiner Ehefrau und seiner Kinder zu welchen er nach wie vor in regelmäßigem Kontakt steht. Folglich läuft der Beschwerdeführer in Usbekistan nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  8. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich Die (Kern-) Familie des Beschwerdeführers hat ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt weiterhin in Usbekistan. In Österreich oder einem sonstigen europäischen Mitgliedstaat leben keine Verwandten oder Angehörige des Beschwerdeführers. Über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer ist in keinem österreichischen Verein oder einer sonstigen zivilgesellschaftlichen Organisation aktives Mitglied. Seit Juni 2023 ist der Beschwerdeführer bei einer Reinigungsfirma beschäftigt. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 09.05.2023 und damit erst rund 20 Monate in Österreich auf. Es ist insgesamt von keiner intensiven Integrationsverfestigung auszugehen. 1.
  9. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan vom 10.12.2024 wiedergegeben: […] 1.4.
  10. Politische Lage Usbekistan versteht sich

der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).Usbekistan versteht sich

der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Artikel eins,), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024). Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl FH 2024a).Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2024a). Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vergleiche CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Artikel 106,). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Artikel 109,). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a). Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b). Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl FH 16.10.2024).Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vergleiche FH 16.10.2024). Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024). […] 1.4.

  1. Sicherheitslage In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische Grenze ist aufgrund von Sicherheitsoperationen gegen grenzüberschreitende Übergriffe islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen kann (C24 11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in der Region aktiv, in der die Grenzen von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan aufeinandertreffen; dort ermöglichen unklare und durchlässige Grenzen eine relativ freie Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024). Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK o.D.). Nach dem vom „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkten die [usbekischen] Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem Land hinderten (ICG 4.2024). Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte (BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen karakalpakischen Identität sowie separatistische Tendenzen, welche aber nur begrenzte Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit und Kohäsion des gesamten Landes aufwarfen (BS 19.3.2024). Nach der Verhängung des Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder (BMZ 27.2023). Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024 unterzeichnet (ICG 4.2024). […] 1.4.
  2. Rechtsschutz und Justizwesen Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen des Strafgesetzbuches, während das Land weder eine Erklärung zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abgegeben hat noch Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024). Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was diese politischem Druck aussetzt (USDOS 23.4.2024). Die rechtsstaatlichen Garantien sind schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten angewendet, wie das Manipulieren von Beweismitteln oder das Erfinden von Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024). Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft (BS 19.3.2024). 1.4.
  3. Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Usbekistans bestehen aus der Armee, den Luft- und Luftverteidigungskräften sowie der Nationalgarde. Das Innenministerium umfasst die Inneren Sicherheitstruppen, Grenzschutztruppen und die Polizei. Die Nationalgarde untersteht dem Verteidigungsministerium, ist jedoch unabhängig von den anderen Militärdiensten und verantwortlich für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung sowie die Sicherheit diplomatischer Missionen, des Rundfunks und anderer staatlicher Einrichtungen (CIA 25.11.2024). Das Militär sichert die Grenzen, Souveränität und territoriale Integrität des Landes, ist überwiegend mit sowjetischen Waffen ausgerüstet, unterhält Verteidigungsbeziehungen zu Russland und anderen Ländern, und nimmt an Übungen der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) teil (CIA 25.11.2024). Berichten zufolge begehen die Regierung oder ihre Vertreter willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, und obwohl die Regierung einige glaubwürdige Schritte unternimmt, um Verantwortliche zu identifizieren und zu bestrafen, ermöglichen schwache Rechtsstaatlichkeit und mangelnde Transparenz das Fortbestehen von Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024). […] 1.4.
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vgl FH 2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, HRW 11.1.2024). Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vgl FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024).Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024). Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vgl HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin. Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen (FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vgl USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin. Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen (FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024). Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen nicht lebensbedrohlich, jedoch sind insbesondere religiöse Gefangene und Frauen Missbrauch ausgesetzt, während Menschenrechtsaktivisten von einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren, einschließlich besserer Hygiene und mehr Bewegungsraum, berichten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und verbietet Zwang, Proselytismus sowie religiöse Parteien. Dennoch nehmen Berichte über Verhaftungen und gesellschaftlichen Druck zu, während Reformempfehlungen unzureichend umgesetzt werden (USDOS 26.6.2024). Die Religionsfreiheit bleibt stark eingeschränkt (AI 24.4.2024), unregistrierte Aktivitäten werden kriminalisiert, und Angehörige verbotener Organisationen willkürlich verhaftet und gefoltert (FH 2024). Beamte des Innenministeriums und des Staatssicherheitsdienstes betreiben transnationale Repression, indem sie im Ausland lebende Bürger gewaltsam oder unter Zwang nach Usbekistan zurückführen, wo ihnen Anklagen wegen extremistischer Straftaten drohen (USCIRF 5.2024). Die Bevölkerung Usbekistans besteht zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken, 1,5% Tataren und 2,9% anderen ethnischen Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung sind selten, jedoch gibt es keine staatlichen Programme zur Bekämpfung gesellschaftlicher Vorurteile (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024). Ein Entwurf des Strafgesetzbuches behält das Verbot einvernehmlicher homosexueller Beziehungen bei, trotz internationaler Empfehlungen zur Aufhebung (AI 24.4.2024). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. LGBT-Personen sind Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (HRW 11.1.2024). […] 1.4.
  5. Todesstrafe Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Art 25; vgl AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024).Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Artikel 25,; vergleiche AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024). […] 1.4.
  6. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, was die Regierung meist respektiert. Dennoch gibt es Berichte über Einschüchterungen und Passentzug. Die Regierung soll durch Dokumentenentzug die Mobilität im Ausland kontrollieren, den Rechtsstatus gefährden oder Inhaftierungen provozieren (USDOS 23.4.2024). Um in eine andere Stadt umzuziehen, ist eine Genehmigung erforderlich, wobei häufig Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um die notwendigen Dokumente zu erhalten. Die Regierung schaffte im Jahr 2019 die Ausreisevisa ab, die zuvor zur Einschränkung von Reisen außerhalb der GUS-Staaten verwendet wurden (FH 2024). 1.4.
  7. Grundversorgung und Wirtschaft Usbekistan ist das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit über 36 Millionen Einwohnern und einer dynamisch wachsenden Wirtschaft. Seit 2017 wurden zahlreiche Reformen zur wirtschaftlichen und politischen Öffnung umgesetzt, darunter die Liberalisierung des Devisenmarktes, Steuersenkungen und großteils die Abschaffung der Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland. Diese Maßnahmen führten zu einem anhaltend starken Wirtschaftswachstum (WKO 12.2024). 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 5,2 bis 5,8% und 2025 von 5,4 bis 6,2% erwartet. Treiber sind ein Boom im Dienstleistungssektor, steigende Investitionen und Wachstum im verarbeitenden Gewerbe und Bau. Reformen wie Marktöffnung, Privatisierung und Unternehmensförderung unterstützen das Wachstum, doch es besteht weiterhin großer Reformbedarf (GTAI 13.5.2024). Trotz wirtschaftlichen Wachstums leben etwa 11% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Inflationsrate beträgt 11,6%, die Arbeitslosenquote liegt bei 7,9%

(2024)(GTAI 5.2024). Staatliche Gehälter und Pensionen sind niedrig (BS 19.3.2024), und rund 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2024). Fast 60% der Menschen haben Zugang zu sauberem Wasser (BS 19.3.2024). In ländlichen Gebieten herrschen höhere Armut und Arbeitslosigkeit sowie eine unzureichende Infrastruktur und eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Sozialdiensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNDP 2023). Zu den wichtigsten usbekischen Exportgütern zählen Baumwolle und Textilien, Nahrungsmittel, Erdgas sowie Metalle (v.a. Gold) und verarbeitete Metallprodukte. Neben der Förderung von Exporten versucht Usbekistan durch aktive Industriemodernisierung seine hohen Importe zu substituieren (WKO 4.2024). […] 1.4.8.
  1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Usbekistan umfasst Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen. Fast die Hälfte der Bevölkerung und ein Drittel der Armen sind durch keinerlei soziale Absicherung abgedeckt (ILO 4.2024). Das Pensionssystem Usbekistans besteht aus drei Hauptkomponenten: der Sozialversicherung, einem obligatorischen individuellen Konto und einem Sozialhilfesystem. Die Sozialversicherung deckt Angestellte ab, während Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung haben. Für Militärangehörige und Kriegsveteranen existiert ein gesondertes System. Auch das obligatorische individuelle Konto erfasst Angestellte, wobei Selbstständige ebenfalls freiwillig teilnehmen können. Das Sozialhilfesystem richtet sich an bedürftige Bürger, mit speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Waisen (ISSA 1.2022). Die Alterspension kann von Männern ab 60 Jahren bei einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren und von Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 20 Versicherungsjahren bezogen werden. Eine Auszahlung im Ausland ist im Rahmen bilateraler Abkommen möglich. Darüber hinaus gibt es Invaliditäts-, Waisen- und Hinterbliebenenpensionen. Familien- und Haushaltsleistungen basieren auf sozialversicherungs- oder sozialhilfeähnlichen Prinzipien und orientieren sich am monatlichen Mindestlohn. Das Kindergeld beträgt unabhängig von der Kinderzahl 200% des Mindestlohns. Die Familienhilfe wird abhängig von Bedürftigkeit und Familiengröße für drei Monate in Höhe des 1,5- bis 3-fachen Mindestlohns gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Familienzulage beträgt für ein Kind 50% des Mindestlohns, für zwei Kinder 100%, für drei Kinder 140% und für vier oder mehr Kinder 175%. Diese Zulage kann bis zu sechs Monate gewährt und bei gleichbleibendem Familieneinkommen verlängert werden (ISSA 1.2022). Im Juli 2022 erließ der Präsident ein Dekret zur sozialen Sicherheit, das eine 3,2-fache Erhöhung des Mindestarbeitslosengeldes und die Einrichtung eines Sozialfonds vorsieht. Zudem wurden staatliche Zuschüsse für Studierende aus benachteiligten Familien angekündigt. Umfassende Programme unterstützen auch Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Problemen, während Aktivisten, Freiwillige und religiöse Gruppen ebenfalls Hilfe leisten (BS 19.3.2024). […] 1.4.
  2. Medizinische Versorgung Die Verfassung Usbekistans garantiert das Recht auf Gesundheitsschutz und den Zugang zu einer staatlich finanzierten medizinischen Grundversorgung (GoU 25.7.2023). Seit 2018 werden umfassende Gesundheitsreformen umgesetzt, die insbesondere die primäre Gesundheitsversorgung stärken sollen (WHO 2023). Diese Reformen, ab 2021 landesweit eingeführt, führten zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung, darunter Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit, Früherkennung von Krankheiten, Gesundheitsförderung und eine gestiegene Lebenserwartung (GoU 25.7.2023). Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt, und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Die Mittelzuweisung erfolgt direkt an die Patienten. Trotz Herausforderungen wie Ausbildungsdefiziten, Korruption, sozialer Stigmatisierung und finanziellen Hürden hat sich der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Mütter und Kinder verbessert. Spezialisierte Kliniken für Neugeborene bieten moderne Versorgung im Wochenbett, um die regional hohen Raten der Mütter- und Säuglingssterblichkeit zu senken (IPU 8.7.2024). Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, allerdings variiert die Qualität der Versorgung. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen. Diese privaten Versicherungen gewinnen an Beliebtheit, da sie eine höhere Versorgungsqualität bieten, obwohl Einschränkungen wie der Ausschluss von Vorerkrankungen bestehen (IO 20.11.2023). […]
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurden aufgrund seiner Angaben in der polizeilichen Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG festgestellt (AS 7, 33f; Verhandlungsprotokoll vom 09.12.2024 = VP S. 6). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinen Sprachenkenntnissen ergeben sich aus seinen widerspruchsfreien Aussagen in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung (AS 7f, 31, 35; VP S. 6). Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten im Original kommt dem Beschwerdeführer nur Verfahrensidentität zu. Die Feststellungen zum Wohnort und den Wohn- sowie Eigentumsverhältnissen des Beschwerdeführers fußen auf seinen Angaben im Verfahren und vor dem BVwG (AS 9; S. 8, 14) Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, neun Jahre lang die Schule besucht zu haben (AS 8, 35). Die Feststellungen zu seinem Erwerbsleben in Usbekistan und in Österreich ergeben sich aus seinen Schilderungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (AS 35; VP S. 11). Der Familienstand des Beschwerdeführers sowie der Verbleib seiner Angehörigen wurden basierend auf seinen gleichlautenden Angaben im Verfahren und vor dem BVwG festgestellt (AS 9, 35f; VP S. 8f). Vor dem BFA und dem BVwG gab der Beschwerdeführer weiters an, in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat zu stehen (AS 35; VP S. 10). Die Feststellungen zur Fluchtroute des Beschwerdeführers, seiner Antragstellung auf internationalen Schutz und seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich leiten sich aus seinen Aussagen in der Erstbefragung, den Einvernahmen durch das BFA, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie dem amtswegig eingeholten IZR-Auszug vom 10.09.2024 ab (AS 10f, 17ff, 38; VP S. 8). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle am 09.05.2023 angehalten, was sich ebenso aus der Einvernahme vom 10.05.2023 und dem im Akt aufliegenden IZR-Auszug ergibt (AS 17 ff). In der Erstbefragung zu seinen Reisebewegungen befragt führte er hingegen an, erst seit 02.11.2023 im österreichischen Bundesgebiet zu sein (AS 11). In der Einvernahme betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer an, sich seit 05.11.2023 im Bundesgebiet zu befinden und nach einem etwa sechsmonatigen Aufenthalt in Österreich aufgegriffen worden zu sein (AS 38). Aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Melderegister vom 06.12.2024 geht zudem eine seit 11.05.2023 bestehende Meldung im österreichischen Bundesgebiet hervor. Mangels belastbarer näherer Belege zum Einreisezeitpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich wurde letztlich festgestellt, dass er seit spätestens 09.05.2023 in Österreich aufhältig ist. In der Einvernahme vom 10.05.2023 schilderte der Beschwerdeführer des Weiteren, dass er aus Usbekistan mit dem Flugzeug nach Ungarn eingereist und im Besitz eines usbekischen Reisedokuments sowie eines ungarischen Visums gewesen sei, diese Dokumente hätte er jedoch auf der Weiterreise nach Österreich im LKW verloren (AS 18). Aus den Angaben kann schlussgefolgert werden, dass der Beschwerdeführer sich vom Passieren der österreichisch-ungarischen Grenze bis zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz illegal in Österreich aufgehalten hat. 2.
  5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  6. Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren und vor dem BVwG nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohung aufzuzeigen, die ihn konkret, unmittelbar und persönlich betrifft. Seine Schilderungen geben einen Sachverhalt wieder, aus dem sich ergibt, dass er seinen Herkunftsstaat Usbekistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. In der Erstbefragung führte er zu seinen Fluchtgründen befragt zunächst aus, dass er sein Herkunftsland verlassen habe, weil er Schulden bei einem Unternehmen nicht begleichen könne. Es hätte eine Vereinbarung gegeben, wonach er 7000 Stück Küken zur Aufzucht erhalten haben soll. Die Tiere seien jedoch verstorben, weshalb die Firma nunmehr eine geldwerte Entschädigung von ihm verlange. Er könne diese Schulden nicht begleichen, deshalb sei er geflüchtet. Die Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan Bedrohungen seiner körperlichen und psychischen Integrität zu befürchten hätte, verneinte er jedoch (AS 12). In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA erwähnte er weiters, dass er seit September 2022 mit Drohungen seiner Gläubiger konfrontiert sei (AS 39). Der Beschwerdeführer machte hierzu nur die vage Angabe, „Tag und Nacht“ von Mittelspersonen des betreffenden Unternehmens belästigt zu werden. Es seien mehrere Männer an seinem Wohnsitz erschienen, die ihn aufgefordert hatten, mit ihm zu kommen. Dieser Aufforderung kam er frewillig nach. In weiterer Folge sei er Schlägen durch die Männer ausgesetzt gewesen, wobei er Verletzungen im Gesicht davongetragen hätte. Wie diese Blessuren genau entstanden seien, war Beschwerdeführer allerdings nicht mehr erinnerlich, weil er seinen Angaben zufolge erst bei seinen Eltern wieder zu Bewusstsein gekommen wäre (AS 41). In der mündlichen Verhandlung präzisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, als er ausführte, dass es auch eine Besichtigung des Hühnerstalls mit dem Firmeninhaber gab. Danach sei eine weitere – freiwillige – Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen erfolgt, bevor es beim dritten Zusammentreffen zu dem tätlichen Angriff auf ihn gekommen sein soll (VP S. 22, 27). Von seiner bisherigen Darstellung wich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung insoweit ab, als dass er angab, er sei nach dem dritten Treffen, bei dem er physisch attackiert wurde, selbst wieder an seinen Wohnsitz zurückkehren konnte (AS 41; VP S. 27). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung war es dem Beschwerdeführer auch nicht mehr möglich zu benennen, wie oft er von Übergriffen seitens der XXXX GmbH betroffen gewesen sei. Er gab an, ein oder zwei Mal von Angestellten der Firma geschlagen worden zu sein. Abseits dessen sei er von XXXX , seiner Kontaktperson im Unternehmen, aufgefordert worden, die Schulden in Höhe von $ 35.000, -- bei seinen Gläubigern mit einem Bankkredit oder einem Privatdarlehen abzudecken (VP S. 15f). Aufgrund seiner ungenauen und widersprüchlichen Angaben zu den angeblichen Bedrohungen und ihm zugefügten Verletzungen durch Firmenmitarbeiter ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer verfahrensrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen in seinem Herkunftsstaat zu erwarten hat. Zudem begründet die reine Rückforderung von Geldschulden und die Aufforderung zur Aufnahme eines Kredits bzw. Privatdarlehens durch Gläubiger keine Verfolgung, die die Einräumung des Status eines Asylberechtigten rechtfertigen könnte. In der mündlichen Verhandlung präzisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, als er ausführte, dass es auch eine Besichtigung des Hühnerstalls mit dem Firmeninhaber gab. Danach sei eine weitere – freiwillige – Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen erfolgt, bevor es beim dritten Zusammentreffen zu dem tätlichen Angriff auf ihn gekommen sein soll (VP S. 22, 27). Von seiner bisherigen Darstellung wich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung insoweit ab, als dass er angab, er sei nach dem dritten Treffen, bei dem er physisch attackiert wurde, selbst wieder an seinen Wohnsitz zurückkehren konnte (AS 41; VP S. 27). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung war es dem Beschwerdeführer auch nicht mehr möglich zu benennen, wie oft er von Übergriffen seitens der römisch 40 GmbH betroffen gewesen sei. Er gab an, ein oder zwei Mal von Angestellten der Firma geschlagen worden zu sein. Abseits dessen sei er von römisch 40 , seiner Kontaktperson im Unternehmen, aufgefordert worden, die Schulden in Höhe von $ 35.000, -- bei seinen Gläubigern mit einem Bankkredit oder einem Privatdarlehen abzudecken (VP S. 15f). Aufgrund seiner ungenauen und widersprüchlichen Angaben zu den angeblichen Bedrohungen und ihm zugefügten Verletzungen durch Firmenmitarbeiter ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer verfahrensrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen in seinem Herkunftsstaat zu erwarten hat. Zudem begründet die reine Rückforderung von Geldschulden und die Aufforderung zur Aufnahme eines Kredits bzw. Privatdarlehens durch Gläubiger keine Verfolgung, die die Einräumung des Status eines Asylberechtigten rechtfertigen könnte. Vor dem BFA legte der Beschwerdeführer zudem dar, dass seine Angehörigen in Usbekistan weiterhin Belästigungen durch seine Gläubiger erfahren würden (AS 39). In der niederschriftlichen Einvernahme und vor dem BVwG führte der Beschwerdeführer im Übrigen keine konkreten Gefahren ins Treffen, denen seine Familie ausgesetzt ist (AS 36; VP S. 8f). Weiters steht der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge mit seinen Verwandten in regelmäßigem Kontakt (AS 35; VP S. 10). Sollte es tatsächlich Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Angehörigen geben, so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden wäre und diese Umstände auch im Verfahren vorgebracht hätte. Hierzu ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer am Ende seiner niederschriftlichen Einvernahme ergänzend erwähnte, dass sein Bruder nach seiner Ausreise von mehreren Männern aufgesucht worden sei. Diese hätten seinen Bruder mit Schlägen bedroht und gefragt, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte (AS 41). Erst auf erneute und gezielte Nachfrage in der Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer die mutmaßliche Bedrohung seines Bruders. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, dass sich sein Bruder in akuter Gefahr befindet oder von massiver Gewalteinwirkungen bedroht ist. Daher vermögen seine diesbezüglichen Angaben die Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens nicht zu untermauen. Überdies war es dem Beschwerdeführer möglich, kompliaktionslos und mit familiärer Unterstützung aus seinem Herkunftsstaat auszureisen. Seinen Angaben in der Einvernahme nach erwarb eine seiner Tanten die Tickets für seinen Flug nach Europa, begleitete ihn zum Flughafen und gab ihm auch Bargeld (AS 37). Darüber hinaus zog es der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Usbekistan nicht in Erwägung, die angeblich gewalttätigen Praktiken seiner Gläubiger bei den usbekischen Sicherheitsbehörden zu melden (VP S. 16). Der Länderinformation ist zu entnehmen, dass der usbekische Staat – trotz verbreiteter Korruption – durchaus in der Lage und willens ist, seine Bürgerinnen und Bürger vor gegen sie gerichtete (Gewalt-) Handlungen zu schützen. Ein systematisches Versagen der usbekischen (Sicherheits-) Behörden oder der dortigen Justiz kann gestützt auf die Länderinformation nicht konstatiert werden (vgl Punkt 1.4.3.). Dem Beschwerdeführer wäre es folglich möglich und zumutbar gewesen, die angeblichen Bedrohungen und physischen Übergriffe auf ihn bei den usbekischen Behörden zu melden und staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus zog es der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Usbekistan nicht in Erwägung, die angeblich gewalttätigen Praktiken seiner Gläubiger bei den usbekischen Sicherheitsbehörden zu melden (VP S. 16). Der Länderinformation ist zu entnehmen, dass der usbekische Staat – trotz verbreiteter Korruption – durchaus in der Lage und willens ist, seine Bürgerinnen und Bürger vor gegen sie gerichtete (Gewalt-) Handlungen zu schützen. Ein systematisches Versagen der usbekischen (Sicherheits-) Behörden oder der dortigen Justiz kann gestützt auf die Länderinformation nicht konstatiert werden vergleiche Punkt 1.4.3.). Dem Beschwerdeführer wäre es folglich möglich und zumutbar gewesen, die angeblichen Bedrohungen und physischen Übergriffe auf ihn bei den usbekischen Behörden zu melden und staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner haben sich im Verfahren und vor dem BVwG keine belastbaren Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit oder einer etwaigen politischen Gesinnung hindeuten würden (AS 35, 37; VP S.16). Der Beschwerdeführer ist in Usbekistan keine öffentlich exponierte Persönlichkeit, hatte nie Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates, wurde nie festgenommen oder inhaftiert und hat kein anhängiges Gerichtsverfahren in Usbekistan (AS 34, 37). Ebenso wenig war der Beschwerdeführer an bewaffneten, gewalttätigen Auseinandersetzungen in Usbekistan oder anderen Staatten involviert (AS 37). Seinen Angaben zufolge waren auch seine Familienangehörigen in keiner Weise politisch aktiv (AS 37). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erst rund sieben Monate nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Zuge seiner Einvernahme zur Schubhaftverhängung und Erlassung einer Rückkehrentscheidung am 10.05.2023 stellte (AS 38; VP S. 24). Das lässt ebenfalls den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer in Usbekistan keiner persönlichen, unmitellbaren Verfolgung ausgesetzt ist. Insgesamt erweist sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als teilweise widersprüchlich und oberflächlich. Aus seinen Schilderungen ist in einer Gesamtbetrachtung kein erkennbarer Konnex zu einer asylrelevanten (Vor-) Verfolgung zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Rückkehr nach Usbekistan keine Verfolgung von staatlicher Seite oder von privaten Dritten aus Gründen seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu befürchten. 2.2.
  7. Der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen in Usbekistan keine Strafrechtsdelikte verwirklicht, es besteht kein Haftbefehl gegen ihn bzw. ist auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Dennoch äußerte der Beschweredeführer in der niederschriftlichen Einvernahme seine Furcht vor einer Inhaftierung, die Gefängnisse in seinem Herkunftsstaat beschrieb er als „unmenschlich“ (AS 37). Zum Justizwesen und der allgemeinen Menschenrechtslage geht aus der Länderinformation zunächst hervor, dass der usbekische Staat die Todesstrafe im Jahr 2005 durch ein präsidiales Dekret abgeschafft und seit Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafen ersetzt hat. Dem Beschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr nach Usbekistan somit keine Verhängung der Todesstrafe. Selbst für den Fall einer potenziellen Inhaftierung ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Die Länderinformation gibt zwar Informationen wieder, wonach Folter in Untersuchungshaft zur Erzwingung von Geständnissen häufig vorkommen soll. Demgegenüber wird aber auch darauf verwiesen, dass die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen nicht lebensbedrohlich seien. Menschenrechtsaktivisten würden demzufolge von einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren berichten, was den zur verfügbaren Bewegungsraum und die Hygienestandards betrifft. Sofern es zu Missbrauch in den Haftanstalten kommt, sind laut der Länderinformation insbesondere religiöse Gefangene und Frauen davon betroffen (vgl Punkt 1.4.5). Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, sunnitischer Muslim zu sein. Religion habe bei ihm „einen normalen“ Stellenwert, „ wie bei jedem anderen“. In seinem Herkunftsland hätte er sich nicht religiös oder politisch betätigt (AS 35). Der Beschwerdeführer erfüllt keine der risikoerhöhenden Kriterien und ist daher keinem erhöhten Risiko ausgesetzt, im Falle einer möglichen Inhaftierung Opfer von Missbrauch zu werden. Selbst für den Fall einer potenziellen Inhaftierung ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Die Länderinformation gibt zwar Informationen wieder, wonach Folter in Untersuchungshaft zur Erzwingung von Geständnissen häufig vorkommen soll. Demgegenüber wird aber auch darauf verwiesen, dass die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen nicht lebensbedrohlich seien. Menschenrechtsaktivisten würden demzufolge von einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren berichten, was den zur verfügbaren Bewegungsraum und die Hygienestandards betrifft. Sofern es zu Missbrauch in den Haftanstalten kommt, sind laut der Länderinformation insbesondere religiöse Gefangene und Frauen davon betroffen vergleiche Punkt 1.4.5). Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, sunnitischer Muslim zu sein. Religion habe bei ihm „einen normalen“ Stellenwert, „ wie bei jedem anderen“. In seinem Herkunftsland hätte er sich nicht religiös oder politisch betätigt (AS 35). Der Beschwerdeführer erfüllt keine der risikoerhöhenden Kriterien und ist daher keinem erhöhten Risiko ausgesetzt, im Falle einer möglichen Inhaftierung Opfer von Missbrauch zu werden. Die Länderinformation weist auf eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in den Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan hin. Nach dem vom „Islamischen Staat“ beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkteten die usbekischen Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“. Es wurden unter anderem Razzien in Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchgeführt (vgl Punkt 1.4.2.). Der Beschwerdeführer machte im Verfahren, in der Beschwerde und vor dem BVwG keine Gefährdung durch terroristische Aktivitäten in seinem Herkunftsort geltend. Sofern er Befürchtungen zur Gefährdung seiner physischen und psychischen Integrität äußerte, beschränkten sich diese auf Verletzungen durch seine Gläubiger oder Folgen einer etwaigen Haft in Usbekistan (AS 37; S. 15f, 23). Insgesamt haben sich im Verfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte ergeben, die den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer sei in Usbekistan einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer terroristischer Aktivitäten zu werden. Die Länderinformation weist auf eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in den Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan hin. Nach dem vom „Islamischen Staat“ beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkteten die usbekischen Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“. Es wurden unter anderem Razzien in Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchgeführt vergleiche Punkt 1.4.2.). Der Beschwerdeführer machte im Verfahren, in der Beschwerde und vor dem BVwG keine Gefährdung durch terroristische Aktivitäten in seinem Herkunftsort geltend. Sofern er Befürchtungen zur Gefährdung seiner physischen und psychischen Integrität äußerte, beschränkten sich diese auf Verletzungen durch seine Gläubiger oder Folgen einer etwaigen Haft in Usbekistan (AS 37; S. 15f, 23). Insgesamt haben sich im Verfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte ergeben, die den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer sei in Usbekistan einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer terroristischer Aktivitäten zu werden. Festzuhalten ist daher, dass sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine derartige Situation im Herkunftsstaat ableiten lässt, wonach der Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde. Der Beschwerdeführer besuchte in Usbekistan neun Jahre lang die Schule. Es war ihm des Weiteren möglich, bis zu seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt aus eigenständiger Erwerbsarbeit zu bestreiten. Seinen Schilderungen in der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zufolge absolvierte er zunächst eine Ausbildung zum Kfz-Techniker und verkaufte danach Autoteile auf einem Markt. Zwischen 2012 und 2018 betrieb er mit seinem Bruder selbstständig eine Tischlerei. Ab 2018 und bis 2022 war er als LKW-Fahrer bei einer Baufirma angestellt (AS 35; VP S. 11). Darüber hinaus ist der Vater des Beschwerdeführer zur Hälfte Eigentümer des familiären Wohnhauses in XXXX . Der Miteigentümer am Haus ist einer seiner Onkel väterlicherseits (VP S. 14). Damit bestehen für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr gesicherte Wohnverhältnisse. Darüber hinaus ist der Vater des Beschwerdeführer zur Hälfte Eigentümer des familiären Wohnhauses in römisch 40 . Der Miteigentümer am Haus ist einer seiner Onkel väterlicherseits (VP S. 14). Damit bestehen für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr gesicherte Wohnverhältnisse. Zudem befindet sich die gesamte Kernfamilie sowie alle weiteren Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers in Usbekistan. Ebenfalls leben seine Frau und die drei gemeinsamen Kinder nach wie vor in seinem Herkunftsstaat (AS 35f; VP S. 8). In Österreich oder anderen Staaten der Euorpäischen Union hat der Beschwerdeführer keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen (AS 36). Außerdem gehen die Geschwister und die Ehefrau des Beschwerdeführers in Usbekistan einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Sein Bruder arbeitet als Tischler, seine Schwester und seine Ehefrau sind Krankenpflegerinnen. Die Eltern des Beschwerdeführers beziehen als Lehrer im Ruhestand eine Pension vom usbekischen Staat (AS 36). Die Rückkehr in den familiären Haushalt ist dem Beschwerdeführer insgesamt möglich und zumutbar. Er würde in keine existenzielle Zwangslage geraten, nachdem seine Wohnbedürfnisse durch das familieneigene Haus gedeckt sind und gegegebenenfalls seine erwerbstätigen Angehörigen ihm Nahrung, Kleidung und die Versorgung mit anderweitigen Versorgungsgütern bieten können. Ferner ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig und damit in der Lage, sich in seinem Herkunftsstaat selbst zu erhalten (AS 11, 33f; VP S. 4). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er unter Wirbelsäulen- und Magenproblemen leide, dies sind jedoch keine schwerwiegenden medizinischen Probleme, die einer Rückkehr nach Usbekistan entgegen stehen. Zusätzlich gibt es beim Beschwerdeführer keinen akuten und aktuellen Medikationsbedarf. Er legte auch keine rezenten ärztlichen Atteste vor, die eine aktuell bestehende und akute Erkrankung bescheinigen würden (VP S. 4). Im Bedarfsfall ist es dem Beschwerdeführer zudem möglich, auf sein soziales Familiennetzwerk im Herkunftsland zurückzugreifen. Im Übrigen ist eine medizinische Grundversorgung vonseiten des usbekischen Staates laut der Länderinformation gewährleistet. So wird angegeben, dass es im Jahr 2021 zu Reformen kam, die unter anderem zur Verbesserung der Früherkennung von Krankheiten, der Gesundheitsförderung und einer gestiegenen Lebenserwartung geführt haben. Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, auch wenn die Qualität der Versorgung variiert. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert jedoch zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen (vgl Punkt 1.4.9.). Angesichts der Berichtslage ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ausreichend medizinische Versorgung und Unterstützung in Usbekistan zur Verfügung steht. Ferner ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig und damit in der Lage, sich in seinem Herkunftsstaat selbst zu erhalten (AS 11, 33f; VP S. 4). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er unter Wirbelsäulen- und Magenproblemen leide, dies sind jedoch keine schwerwiegenden medizinischen Probleme, die einer Rückkehr nach Usbekistan entgegen stehen. Zusätzlich gibt es beim Beschwerdeführer keinen akuten und aktuellen Medikationsbedarf. Er legte auch keine rezenten ärztlichen Atteste vor, die eine aktuell bestehende und akute Erkrankung bescheinigen würden (VP S. 4). Im Bedarfsfall ist es dem Beschwerdeführer zudem möglich, auf sein soziales Familiennetzwerk im Herkunftsland zurückzugreifen. Im Übrigen ist eine medizinische Grundversorgung vonseiten des usbekischen Staates laut der Länderinformation gewährleistet. So wird angegeben, dass es im Jahr 2021 zu Reformen kam, die unter anderem zur Verbesserung der Früherkennung von Krankheiten, der Gesundheitsförderung und einer gestiegenen Lebenserwartung geführt haben. Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, auch wenn die Qualität der Versorgung variiert. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert jedoch zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen vergleiche Punkt 1.4.9.). Angesichts der Berichtslage ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ausreichend medizinische Versorgung und Unterstützung in Usbekistan zur Verfügung steht. 2.
  8. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 20 Monaten in Österreich auf (AS 18; VP S. 9, IZR-Auszug vom 10.09.2024). In Österreich ist er laut amtswegig eingeholtem Strafregisterauszug strafgerichtlich unbescholten. Seit Juni 2023 geht er einer Erwerbstätigkeit bei einer österreichischen Reinigungsfirma nach. Hierzu legte er in der Einvernahme entsprechende Einkommensnachweise vor, die sich mit der eingeholten Sozialversicherungsauskunft decken (AS 40, 47-49, 61f; VP S. 25). Demgegenüber war basierend auf den Schilderungen vor dem BFA und dem BVwG festzustellen, dass sich die gesamte Kernfamilie und alle Verwandten des Beschwerdeführers weiterhin in Usbekistan befinden und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Er hat überdies keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (AS 36; VP S. 25). Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über keine Kenntnisse der deutschen Sprache, wie sich aus seinen Aussagen und dem Umstand, dass alle Befragungen sowie die mündliche Beschwerdeverhandlung mit Dolmetsch durchgeführt werden mussten, schließen lässt (AS 32, 40; VP S. 26). Er ist seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG nach auch in keinem Verein oder einer anderen Organisation aktives Mitglied (AS 41; VP S. 26). Insgesamt ist hinsichtlich des Beschwerdeführers folglich keine verfahrensrelevante Integrationsverfestigung in Österreich erkennbar. 2.
  9. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) 3.
  12. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) 3.1.
  13. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  14. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.

  1. Subsumiert man den vom BVwG festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die sich im konkreten Fall vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungshandlungen stellen sich nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention dar. Die von ihm geschilderten mutmaßlichen Übergriffe vonseiten privater Dritter erreichen keine solche Intensität, dass von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden kann. Zudem ist die Schutzfähigkeit und -willigkeit des usbekischen Staates gegeben. Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich gegen Bedrohungen und ihn gerichtete Gewalt an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates wenden. Die sich im konkreten Fall vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungshandlungen stellen sich nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention dar. Die von ihm geschilderten mutmaßlichen Übergriffe vonseiten privater Dritter erreichen keine solche Intensität, dass von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden kann. Zudem ist die Schutzfähigkeit und -willigkeit des usbekischen Staates gegeben. Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich gegen Bedrohungen und ihn gerichtete Gewalt an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates wenden. Im Übrigen ergeben sich auch aus den allgemeinen Länderinformationen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Daher war dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Daher war dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. 3.
  2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) 3.
  3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) 3.2.1.

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 leg cit mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg cit oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg cit zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg cit mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg cit oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg cit zu verbinden.

§ 8Abs 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg cit) offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg cit) offensteht. Nach § 11 Abs 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs 2 AsylG 2005). Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). 3.2.

  1. Wie bereits mehrfach ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer weder aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe noch aus einem sonstigen Grund die reale Gefahr, im Herkunftsstaat einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Weiter ist festzuhalten, dass sich aus den unter Punkt II.1.
  2. getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe für die Annahme ergeben, dass nach Usbekistan zurückkehrende Staatsbürger mehrheitlich der reellen Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 2 EMRK und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wären. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegt auch keine allgemeine (Bürger-)Kriegssituation vor oder finden Kampfhandlungen statt, von der die Zivilbevölkerung in einem größeren Ausmaß betroffen wäre.Weiter ist festzuhalten, dass sich aus den unter Punkt römisch zwei.1.
  3. getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe für die Annahme ergeben, dass nach Usbekistan zurückkehrende Staatsbürger mehrheitlich der reellen Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wären. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegt auch keine allgemeine (Bürger-)Kriegssituation vor oder finden Kampfhandlungen statt, von der die Zivilbevölkerung in einem größeren Ausmaß betroffen wäre. Ferner ist davon auszugehen, dass der Zugang zu grundlegender Versorgung für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat gewährleistet ist, zumal es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann handelt, dem es auch zuzutrauen ist, den Lebensunterhalt für sich mittels eigener Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Er war bis zu seiner Ausreise ununterbrochen (selbstständig) erwerbstätig und konnte sich seinen Lebensunterhalt eigenständig erwirtschaften. Es ist gegenständlich nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, neuerlich Arbeit zu finden und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, dies auch vor dem Hintergrund, dass er im Herkunftsstaat nach wie vor über ein familiäres Netzwerk verfügt. Festzuhalten ist weiter, dass die grundlegende medizinische Versorgung in Usbekistan gewährleistet ist und der Beschwerdeführer weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 3.
  4. Zur Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.
  5. Zur Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

§ 58Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. § 57 Abs 1 AsylG 2005 lautet: Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' "1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, "1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) 3.4.1.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 52 FPG lautet auszugsweise: Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: "Rückkehrentscheidung § 52

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)-
(11)[...]" Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. [...]"

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. [...]"

Art. 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.4.

  1. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten: Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Seine gesamte Kernfamilie sowie weitschichtigere Verwandte haben ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in Usbekistan. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich auch nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. 3.4.
  2. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art 8 Abs 2 EMRK).3.4.
  3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, Rn 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Eine von Art 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua mwN).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, Rn 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit 09.05.2023 und damit erst rund 20 Monate in Österreich auf. Die Dauer des Aufenthalts im Hinblick auf die obzitierte Rechtsprechung nicht geeignet, das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu verstärken. Zwar ist der Beschwerdeführer seit Juni 2023 in einem regulären Arbeitsverhältnis bei einer Reinigungsfirma beschäftigt, verfügt jedoch über keine Deutschkenntnisse und betätigt sich in keinem Verein oder einer anderen zivilgesellschaftlichen Organisation. Insgesamt kann daher eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seitens des BVwG nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl etwa VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Das BVwG vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erkennen.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Das BVwG vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erkennen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Usbekistan zugebracht, dort seine Hauptsozialisierung erfahren und verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, seiner Geschwister, seiner Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder. Darüber hinaus war er bis zu seiner Ausreise in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Folglich geht das BVwG davon aus, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen nicht derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Herkunftsstaat sowie seiner familiären Anknüpfungspunkte eine problemlose Reintegration möglich sein wird. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen nach den dargelegten Erwägungen schwerer als das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs 2 BFA-VG i

Vm Art 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52

Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6.

bzw.

  1. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs 1 AsylG
  2. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe bereits oben).Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  3. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe bereits oben). Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50

Abs 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe bereits oben).Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.