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{'item': 'W242 2308158-1'}

Obsah (34)§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 13§ 53§ 34§ 56Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 27§ 28§ 77§ 76§ 46a§ 97§ 12a§ 7§ 40Artikel 8§ 60§ 58§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW242 2308158-1 Spruch, W242 2308158-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wird

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag von XXXX , geb. XXXX , vom XXXX 2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) gewährt.

§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl

G wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab XXXX 2018 verloren habe (Spruchpunkt VIII.).

§ 53Abs.

3 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vom römisch 40 2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) gewährt.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab römisch 40 2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.).

Paragraph 53, Absatz 3, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG mit Erkenntnis vom XXXX 2020, GZ. XXXX , abgewiesen und das Einreiseverbot auf die Dauer von 6 Jahren herabgesetzt. Diese Entscheidung erwuchs mit dem 21.01.2020 in Rechtskraft. Am XXXX 2020 wurde die Behandlung der gegen die Entscheidung des BVwG vom XXXX 202, GZ. XXXX , erhobene Beschwerde durch den VfGH mit Beschluss vom XXXX 2020, GZ. XXXX , abgelehnt.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 2020, GZ. römisch 40 , abgewiesen und das Einreiseverbot auf die Dauer von 6 Jahren herabgesetzt. Diese Entscheidung erwuchs mit dem 21.01.2020 in Rechtskraft. Am römisch 40 2020 wurde die Behandlung der gegen die Entscheidung des BVwG vom römisch 40 202, GZ. römisch 40 , erhobene Beschwerde durch den VfGH mit Beschluss vom römisch 40 2020, GZ. römisch 40 , abgelehnt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2018, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen, die doppelte Deliktsqualifikation des § 114 Abs. 3 FPG, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie die hohe Anzahl der Geschleppten gewertet. Als mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Der BF befand sich ab XXXX 2018 in Haft und wurde am XXXX 2020 bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren entlassen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 2018, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen, die doppelte Deliktsqualifikation des Paragraph 114, Absatz 3, FPG, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie die hohe Anzahl der Geschleppten gewertet. Als mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Der BF befand sich ab römisch 40 2018 in Haft und wurde am römisch 40 2020 bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren entlassen. Der BF stellte während seines Aufenthalts im Bundesgebiet insgesamt zwei Anträge auf eine freiwillige Rückkehr, zog diese allerdings wieder zurück, da er nicht ausreisen wollte. Der BF stellte am XXXX 2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005. Dieser wurde am XXXX 2021, GZ. XXXX , in erster Instanz zurückgewiesen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2021, GZ. XXXX , abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung am 10.05.2021 in Rechtskraft. Der BF stellte am römisch 40 2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005. Dieser wurde am römisch 40 2021, GZ. römisch 40 , in erster Instanz zurückgewiesen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2021, GZ. römisch 40 , abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung am 10.05.2021 in Rechtskraft. Am XXXX 2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf Ausstellung der Karte für Geduldete wurde am XXXX 2021 zurückgewiesen und erwuchs in erster Instanz am 05.07.2021 in Rechtskraft. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom XXXX 2021, GZ. XXXX , wegen entschiedener Sache durch das BFA zurückgewiesen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2021, GZ. XXXX , abgewiesen und erwuchs am 06.12.2021 in Rechtskraft.Am römisch 40 2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf Ausstellung der Karte für Geduldete wurde am römisch 40 2021 zurückgewiesen und erwuchs in erster Instanz am 05.07.2021 in Rechtskraft. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom römisch 40 2021, GZ. römisch 40 , wegen entschiedener Sache durch das BFA zurückgewiesen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2021, GZ. römisch 40 , abgewiesen und erwuchs am 06.12.2021 in Rechtskraft. Am XXXX 2022 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher durch das BFA mit Bescheid vom XXXX 2022 abgewiesen wurde. Das Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023, mit welchen die Beschwerde des BF abgewiesen wurde, erwuchs am 05.01.2023 in Rechtskraft.Am römisch 40 2022 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher durch das BFA mit Bescheid vom römisch 40 2022 abgewiesen wurde. Das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2023, mit welchen die Beschwerde des BF abgewiesen wurde, erwuchs am 05.01.2023 in Rechtskraft. Der BF beantrage am XXXX 2022 einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG. Dieser wurde durch das BFA mit Bescheid vom XXXX 2022, GZ. XXXX , abgewiesen. Mit Erkenntnis vom XXXX 2022, GZ. XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde durch das BVwG abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 08.08.2022 in Rechtskraft. Der BF beantrage am römisch 40 2022 einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG. Dieser wurde durch das BFA mit Bescheid vom römisch 40 2022, GZ. römisch 40 , abgewiesen. Mit Erkenntnis vom römisch 40 2022, GZ. römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde durch das BVwG abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 08.08.2022 in Rechtskraft. Der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX 2022 wurde durch das BFA mit Bescheid vom XXXX 2024, GZ. XXXX , abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das abweisende Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2024, GZ. XXXX , gegen die erhobene Beschwerde erwuchs am XXXX 2024 in Rechtskraft. Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision wurde durch den VwGH mit Beschluss vom XXXX 2024 zurückgewiesen. Der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 2022 wurde durch das BFA mit Bescheid vom römisch 40 2024, GZ. römisch 40 , abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das abweisende Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2024, GZ. römisch 40 , gegen die erhobene Beschwerde erwuchs am römisch 40 2024 in Rechtskraft. Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision wurde durch den VwGH mit Beschluss vom römisch 40 2024 zurückgewiesen. Abermals stellte der BF am XXXX 2024 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX 2025 abgewiesen wurde. Das Verfahren über die Beschwerde ist aktuell beim BVwG anhängig.Abermals stellte der BF am römisch 40 2024 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2025 abgewiesen wurde. Das Verfahren über die Beschwerde ist aktuell beim BVwG anhängig. Das BFA meldete den BF am XXXX 2024 zur Charterabschiebung in den Irak an. Am XXXX 2025 wurde ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z1 BFA-VG erlassen. Dieser konnte am XXXX 2025 an der Wohnadresse des BF, XXXX , nicht vollzogen werden. Die in der Wohnung angetroffene Person gab an, dass sie bereits seit dem 07.02.2025 an dieser Adresse wohnen würde. Über den Verbleib des BF konnte sie nichts berichten.Das BFA meldete den BF am römisch 40 2024 zur Charterabschiebung in den Irak an. Am römisch 40 2025 wurde ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG erlassen. Dieser konnte am römisch 40 2025 an der Wohnadresse des BF, römisch 40 , nicht vollzogen werden. Die in der Wohnung angetroffene Person gab an, dass sie bereits seit dem 07.02.2025 an dieser Adresse wohnen würde. Über den Verbleib des BF konnte sie nichts berichten. Der BF meldete am XXXX 2025 in XXXX , einen neuen Hauptwohnsitz an. Am XXXX 2025 wurde für diese Adresse durch das BFA ein auf § 34 Abs. 3 Z3 AsylG 2005 gestützter Festnahmeauftrag und ein Durchsuchungsauftrag erlassen. Der BF konnte aufgrund des Festnahmeauftrages am XXXX 2025, um 23:10 Uhr, festgenommen werden. Das Informationsblatt bezüglich der bevorstehenden Abschiebung sowie das Informationsblatt für Festgenommene in deutscher und arabischer Sprache wurden dem BF um 23:12 persönlich ausgefolgt. Die Ausfolgung wurde durch den BF mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Journaldienst der BFA wurde am XXXX 2025, um 23:30 Uhr, telefonisch über den Vollzug des Festnahmeauftrages informiert.Der BF meldete am römisch 40 2025 in römisch 40 , einen neuen Hauptwohnsitz an. Am römisch 40 2025 wurde für diese Adresse durch das BFA ein auf Paragraph 34, Absatz 3, Z3 AsylG 2005 gestützter Festnahmeauftrag und ein Durchsuchungsauftrag erlassen. Der BF konnte aufgrund des Festnahmeauftrages am römisch 40 2025, um 23:10 Uhr, festgenommen werden. Das Informationsblatt bezüglich der bevorstehenden Abschiebung sowie das Informationsblatt für Festgenommene in deutscher und arabischer Sprache wurden dem BF um 23:12 persönlich ausgefolgt. Die Ausfolgung wurde durch den BF mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Journaldienst der BFA wurde am römisch 40 2025, um 23:30 Uhr, telefonisch über den Vollzug des Festnahmeauftrages informiert. Der BF befindet sich seit dem XXXX 2025, XXXX Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft zum Zweck der Abschiebung. Der BF befindet sich seit dem römisch 40 2025, römisch 40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft zum Zweck der Abschiebung. Ein Abschiebeauftrag wurde durch das BFA am XXXX 2025 erteilt.Ein Abschiebeauftrag wurde durch das BFA am römisch 40 2025 erteilt. Der BF erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung am XXXX 2025 gegenständliche Beschwerden, mit welcher die Rechtswidrigkeit der Festnahme (Maßnahmenbeschwerde) und die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft (Bescheidbeschwerde) behauptet wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Fluchtgefahr bestünde. Es wäre ein Beschwerdeverfahren in Hinblick auf einen Antrag

§ 56Asyl

G anhängig und würde eine Meldeverpflichtung zur Sicherung ausreichen. Aus verfahrensökonomischen Gründen wäre ein Verbleib des BF im Bundesgebiet, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, ratsam. Die Festnahme und Schubhaft würde gegen Art. 8 EMRK verstoßen, da der BF mit seiner Familie im Bundesgebiet wohnen würde. Ein Bescheid, mit dem über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat entschieden wird, würde in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK eingreifen. Im Falle einer Rückkehr in den Irak, würde der BF wirtschaftlich in eine völlig aussichtslose Situation geraten. Auch würde der BF über keinen gültigen Reisepass verfügen und sei er kooperationsbereit. Es wird daher die Aufhebung der Festnahme und der Schubhaft beantragt.Der BF erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung am römisch 40 2025 gegenständliche Beschwerden, mit welcher die Rechtswidrigkeit der Festnahme (Maßnahmenbeschwerde) und die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft (Bescheidbeschwerde) behauptet wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Fluchtgefahr bestünde. Es wäre ein Beschwerdeverfahren in Hinblick auf einen Antrag

Paragraph 56, AsylG anhängig und würde eine Meldeverpflichtung zur Sicherung ausreichen. Aus verfahrensökonomischen Gründen wäre ein Verbleib des BF im Bundesgebiet, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, ratsam. Die Festnahme und Schubhaft würde gegen Artikel 8, EMRK verstoßen, da der BF mit seiner Familie im Bundesgebiet wohnen würde. Ein Bescheid, mit dem über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat entschieden wird, würde in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK eingreifen. Im Falle einer Rückkehr in den Irak, würde der BF wirtschaftlich in eine völlig aussichtslose Situation geraten. Auch würde der BF über keinen gültigen Reisepass verfügen und sei er kooperationsbereit. Es wird daher die Aufhebung der Festnahme und der Schubhaft beantragt. Das BFA legte am XXXX 2025 die entsprechenden Akten vor und führte aus, dass sich der BF nicht in Schubhaft befände, weshalb sich die Frage betreffend die Beurteilung einer Fluchtgefahr nicht stelle. Er sei nach § 34 Abs. 3 Z3 BFA-VG zur Abschiebung festgenommen worden und würde seit dem XXXX 2025 ein Heimreisezertifikat vorliegen. Das Familienleben des BF sei durch das BVwG in der Entscheidung vom XXXX 2024 beurteilt worden. Der Ersatz der Kosten werde für den Fall des Obsiegens beantragt.Das BFA legte am römisch 40 2025 die entsprechenden Akten vor und führte aus, dass sich der BF nicht in Schubhaft befände, weshalb sich die Frage betreffend die Beurteilung einer Fluchtgefahr nicht stelle. Er sei nach Paragraph 34, Absatz 3, Z3 BFA-VG zur Abschiebung festgenommen worden und würde seit dem römisch 40 2025 ein Heimreisezertifikat vorliegen. Das Familienleben des BF sei durch das BVwG in der Entscheidung vom römisch 40 2024 beurteilt worden. Der Ersatz der Kosten werde für den Fall des Obsiegens beantragt. Der BF wurde am XXXX 2025, um 08:00 Uhr, in den Irak abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 2025, um 08:00 Uhr, in den Irak abgeschoben.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, in die Gerichtsakten betreffend die Asylverfahren des BF, insbesondere durch Einsichtnahme in die Beschwerde, die Beschwerdevorlage des BFA und das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dieser ergibt sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Dass es sich beim BF um einen volljährigen Staatsangehörigen der des Irak handelt, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren sowie der Tatsache, dass die irakischen Behörden am XXXX 2025 ein Heimreisezertifikat ausgestellt haben.Dass es sich beim BF um einen volljährigen Staatsangehörigen der des Irak handelt, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren sowie der Tatsache, dass die irakischen Behörden am römisch 40 2025 ein Heimreisezertifikat ausgestellt haben. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, ergibt sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit bestanden hätte und wurde eine solche auch nicht in der Beschwerde des BF behauptet. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 6 Vw

GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Zu A) Spruchpunkt I. und II. (Festnahme und Anhaltung; Schubhaft):Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. (Festnahme und Anhaltung; Schubhaft): Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lauten: § 7

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet überParagraph 7,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,

(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. § 22a

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. § 34
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. § 40
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist. § 46 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 46, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: § 46
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren. Art. 1 Abs. 3 und Art 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lauten:Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lauten: Art. 1Artikel eins [...]
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Art. 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:Artikel 2,
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] Z 7 wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Ziffer 7, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Art. 5 Abs. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet: Art. 5
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:Artikel 5,
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. 3.2.2.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. 3.2.2.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem

  1. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am XXXX 2025, um 23:10 Uhr, und der darauffolgenden Anhaltung bis zum XXXX
  2. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme des BF am römisch 40 2025, um 23:10 Uhr, und der darauffolgenden Anhaltung bis zum römisch 40 2025. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Festnahme und Anhaltung des BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34leg.cit.

besteht.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, leg.cit. besteht. Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2025, um 23:10 Uhr,

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in Vollziehung des am XXXX 2025 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Der BF wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 2025, um 23:10 Uhr,

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, in Vollziehung des am römisch 40 2025 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vgl. auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Hierbei ist anzumerken, dass der im vorliegenden Fall herangezogene Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen. Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0005; vergleiche auch VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Dass im Fall des BF eine Abschiebung sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch im Zeitpunkt der Festnahme bereits geplant war geht aus der Aktenlage klar hervor und ist unbestritten. Der Festnahmetatbestand lag daher jedenfalls vor, weshalb weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme zu beanstanden ist.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung).

Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Im gegenständlichen Fall liegt eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, welche auch mit einem Einreiseverbot verbunden ist. Eine Rückkehrentscheidung verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Eine Rückkehrentscheidung verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Festnahme und die Schubhaft zusätzlich gegen das

Artikel 8EMRK bestehende Privat- und Familienleben verstoßen würde.

Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK in Österreich, da sowohl seine Frau als auch seine Kinder in Österreich rechtmäßig aufhältig wären. Der Beschwerdeführer verfüge über einen großen Freundeskreis und somit über ein Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Es bestünde darüber hinaus ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Der Beschwerdeführer sei unterhaltspflichtig für seine in Österreich lebenden Kinder. Der Beschwerdeführer verfüge über einen familiären Rückhalt und hat eine familienmäßige Anknüpfung in Österreich, insbesondere durch seine in Österreich lebende Frau, welche ebenso arbeitstätig sei und in Österreich eine Ausbildung als Heimhelferin absolviert habe sowie seine Kinder. Der Beschwerdeführer sei sprachlich bestens integriert. Er habe die B1-Deutschprüfung positiv absolviert. Zwar ist, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Die der Rückkehrentscheidung zugrundeliegenden Umstände, wurden in mehreren Verfahren überprüft. Zuletzt im Rahmen der Entscheidung des BVwG vom XXXX 2024, GZ: XXXX . Wobei anzumerken ist, dass die Revision des BF gegen diese Entscheidung mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX 2024 zurückgewiesen wurde. Der seit dieser Entscheidung vergangene Zeitraum erscheint zu kurz, um eine relevante Änderung des Privat- und Familienlebens des BF anzunehmen. Entsprechende Änderungen wurden in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht behauptet. Aufgrund der dargestellten Überlegungen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos geworden ist. Daher war mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Festnahme und Anhaltung des BF von der weiterhin aufrechten Wirksamkeit der seit dem Jahr 2018 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auszugehen.Zwar ist, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Die der Rückkehrentscheidung zugrundeliegenden Umstände, wurden in mehreren Verfahren überprüft. Zuletzt im Rahmen der Entscheidung des BVwG vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 . Wobei anzumerken ist, dass die Revision des BF gegen diese Entscheidung mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 2024 zurückgewiesen wurde. Der seit dieser Entscheidung vergangene Zeitraum erscheint zu kurz, um eine relevante Änderung des Privat- und Familienlebens des BF anzunehmen. Entsprechende Änderungen wurden in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht behauptet. Aufgrund der dargestellten Überlegungen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos geworden ist. Daher war mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Festnahme und Anhaltung des BF von der weiterhin aufrechten Wirksamkeit der seit dem Jahr 2018 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung auszugehen. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK noch nicht dazu führt, dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Neubeurteilung tatsächlich durchgeführt worden wäre und zum Ergebnis geführt hätte, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und die Rückkehrentscheidung damit

§ 60Abs. 3 Fr

PolG 2005 gegenstandslos wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, Ro 2015/21/0031). Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK noch nicht dazu führt, dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die Neubeurteilung tatsächlich durchgeführt worden wäre und zum Ergebnis geführt hätte, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen; wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist und die Rückkehrentscheidung damit

Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 gegenstandslos wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091, Ro 2015/21/0031). Hiebei sei auch darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen noch der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen. Hiebei sei auch darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen noch der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56

eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. Im gegenständlichem Fall wurde die relevante Rückkehrentscheidung bereits vor Stellung des Antrages nach § 56 AsylG 2005 erlassen, weshalb die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 unterbleiben kann und die Abschiebung durch das BFA durchgeführt werden durfte. Im gegenständlichem Fall wurde die relevante Rückkehrentscheidung bereits vor Stellung des Antrages nach Paragraph 56, AsylG 2005 erlassen, weshalb die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 unterbleiben kann und die Abschiebung durch das BFA durchgeführt werden durfte. Der aktuell im Beschwerdeverfahren anhängige Antrag nach § 56 AsylG 2005 änderte daher nichts an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung.Der aktuell im Beschwerdeverfahren anhängige Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 änderte daher nichts an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Die Festnahme und Anhaltung des BF war jedenfalls auch notwendig, zumal er durch sein gezeigtes Verhalten klar zum Ausdruck brachte, dass er eine Abschiebung nicht nachhaltig akzeptieren werde. Er hielt sich bereits seit Jahren regelmäßig unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne der ihm bekannten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. So zog er die von ihm gestellten Anträge auf freiwillige Rückkehr wieder zurück. Der BF verharrte so auch durch die Stellung verschiedener Anträge über Jahre in seinem grundsätzlich unrechtmäßigen Aufenthalt und war folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1

Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Die Behörde ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,

Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Die Behörde ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Gegenständlich liegt kein Bescheid vor, der in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ein greifen würde. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kommt soweit keine relevanz zu.Gegenständlich liegt kein Bescheid vor, der in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK ein greifen würde. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kommt soweit keine relevanz zu. Der BF befand sich nach seiner Festnahme am XXXX 2025, 23:10 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am XXXX 2025, 08:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Das BFA hatte bereits im Vorfeld seiner Festnahme, die Abschiebung des BF organisiert, hierzu einen Flug gebucht und einen Abschiebeauftrag erlassen. Die Anhaltedauer des BF verblieb somit unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen.Der BF befand sich nach seiner Festnahme am römisch 40 2025, 23:10 Uhr, bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 2025, 08:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Das BFA hatte bereits im Vorfeld seiner Festnahme, die Abschiebung des BF organisiert, hierzu einen Flug gebucht und einen Abschiebeauftrag erlassen. Die Anhaltedauer des BF verblieb somit unterhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Eine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung vermag das erkennende Gericht nicht zu erkennen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF während seiner Anhaltung einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erkennen und wurden solche auch nicht vorgebracht. Eine medizinische Versorgung stand im jederzeit zur Verfügung. Weiterhin geht bereits aus der Aktenlage klar hervor, dass der BF über die bevorstehende Abschiebung informiert und ihm ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde. Die Festnahme und Anhaltung des BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher notwendig und auch verhältnismäßig. Sonstige Umstände, die für eine Unzulässigkeit der Festnahme und Anhaltung des BF sprechen würden, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und sind solche auch anhand der eingebrachten Beschwerde nicht zu erkennen. Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung waren rechtmäßig.Die Beschwerde des BF gegen seine Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und seine Anhaltung waren rechtmäßig. Zurückweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung Schubhaft:

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Nach § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen und ist dieser grundsätzlich nach § 57 AVG zu erlassen. Nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen und ist dieser grundsätzlich nach Paragraph 57, AVG zu erlassen. Der rechtsfreundlich vertretene BF führt in seiner Beschwerde aus, dass er am XXXX 2025 rechtswidrig aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in Schubhaft genommen wurde und beantrage er daher unter anderem die Aufhebung der Schubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF vom Vorliegen eines Bescheides im Sinne des § 76 Abs. 1 und 4 FPG ausgeht und er diesen mittels einer dagegen gerichteten Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beseitigen möchte.Der rechtsfreundlich vertretene BF führt in seiner Beschwerde aus, dass er am römisch 40 2025 rechtswidrig aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in Schubhaft genommen wurde und beantrage er daher unter anderem die Aufhebung der Schubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF vom Vorliegen eines Bescheides im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins und 4 FPG ausgeht und er diesen mittels einer dagegen gerichteten Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beseitigen möchte. Das Rechtsschutzinteresse im Rahmen der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG liegt in der Beseitigung des den Beschwerdeführer beschwerenden Bescheides. Das Rechtsschutzbedürfnis des BF ist als eine Prozessvoraussetzung zu sehen. Fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand – nämlich an einem verwaltungsbehördlichen Bescheid – ist die Beschwerde also zurückzuweisen.Das Rechtsschutzinteresse im Rahmen der Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG liegt in der Beseitigung des den Beschwerdeführer beschwerenden Bescheides. Das Rechtsschutzbedürfnis des BF ist als eine Prozessvoraussetzung zu sehen. Fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand – nämlich an einem verwaltungsbehördlichen Bescheid – ist die Beschwerde also zurückzuweisen. Im gegenständlichen Verfahren wurde durch das BFA kein schriftlicher Bescheid nach § 76 Abs. 4 FPG erlassen und wurde der BF auch nicht nach § 76 Abs. 1 FPG in Schubhaft angehalten. Es liegt somit kein für eine Bescheidbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Im gegenständlichen Verfahren wurde durch das BFA kein schriftlicher Bescheid nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG erlassen und wurde der BF auch nicht nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Schubhaft angehalten. Es liegt somit kein für eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Paragraph 22 a, BFA-VG tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Die gegenständliche Beschwerde, insofern sie sich auf die Aufhebung der Schubhaft bezieht, ist somit als unzulässig zurückzuweisen. Spruchpunkt III. (Kostenersatz):Spruchpunkt römisch drei. (Kostenersatz): § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: § 35

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet: § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren wurden lediglich vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerden als unbegründet abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurden lediglich vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerden als unbegründet abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegener Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hingegen kein Kostenersatz und wurde dieser auch nicht beantragt, weshalb nicht darüber abzusprechen ist.Dem BF gebührt als unterlegener Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz und wurde dieser auch nicht beantragt, weshalb nicht darüber abzusprechen ist. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine weitere Klärung der Rechtssache ist durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W242.2308158.1.00

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