RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW252 2270716-2 Spruch, W252 2270716-2/9E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerden von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerden von römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 den Beschluss: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Folgeantrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Folgeantrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen in Österreich. Die belangte Behörde wies den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX mit Ladung vom XXXX die mündliche Verhandlung an. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 mit Ladung vom römisch 40 die mündliche Verhandlung an. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, wonach der Beschwerdeführer auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin die Beschwerden vom XXXX gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe.Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, wonach der Beschwerdeführer auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin die Beschwerden vom römisch 40 gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am XXXX teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass dieser die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheide vom XXXX zur Zahl Zl XXXX zurückziehe.Am römisch 40 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass dieser die Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheide vom römisch 40 zur Zahl Zl römisch 40 zurückziehe.
- Beweiswürdigung: Im Schreiben vom XXXX äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.Im Schreiben vom römisch 40 äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte in ihrem Schreiben vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, die Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte in ihrem Schreiben vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, die Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W252.2270716.2.00