Obsah (15)
Art 13Art 133Art 15Art. 12§ 24§ 9Art 130§ 2§ 1§ 70Art. 26Art. 34Art. 58Art. 40Art 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW258 2242235-1 Spruch, W258 2230578-1/22E W258 2242235-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art 13
DSGVO verletzt hat, indem er ihn vor der Erstellung von Bild- und Videoaufnahmen des Beschwerdeführers nicht informiert hat „Der Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Information Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Information
Artikel 13
, DSGVO verletzt hat, indem er ihn vor der Erstellung von Bild- und Videoaufnahmen des Beschwerdeführers nicht informiert hat bei einer Jagdveranstaltung am 03.11.2018 über ● seinen Namen und Kontaktdaten (Art 13 Abs 1 lit a DSGVO), seinen Namen und Kontaktdaten (Artikel 13, Absatz eins, Litera a, DSGVO), ● Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung (Art 13 Abs 1 lit c DSGVO), Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung (Artikel 13, Absatz eins, Litera c, DSGVO), ● seine berechtigten Interessen (Art 13 Abs 1 lit d DSGVO), seine berechtigten Interessen (Artikel 13, Absatz eins, Litera d, DSGVO), ● die Empfänger der Foto- und Videoaufnahmen (Art 13 Abs 1 lit e DSGVO) und die Empfänger der Foto- und Videoaufnahmen (Artikel 13, Absatz eins, Litera e, DSGVO) und ● die Speicherdauer bzw. die Kriterien ihrer Bestimmung (Art 13 Abs 2 lit a DSGVO) sowie die Speicherdauer bzw. die Kriterien ihrer Bestimmung (Artikel 13, Absatz 2, Litera a, DSGVO) sowie bei einer Jagdveranstaltung am 08.12.2018 über ● seine Kontaktdaten (Art 13 Abs 1 lit a,
- Fall DSGVO), seine Kontaktdaten (Artikel 13, Absatz eins, Litera a,,
- Fall DSGVO), ● die Rechtsgrundlage der Verarbeitung (Art 13 Abs 1 lit c
- Fall DSGVO), die Rechtsgrundlage der Verarbeitung (Artikel 13, Absatz eins, Litera c,
- Fall DSGVO), ● die Empfänger der Foto- und Videoaufnahmen (Art 13 Abs 1 lit e DSGVO) und die Empfänger der Foto- und Videoaufnahmen (Artikel 13, Absatz eins, Litera e, DSGVO) und ● die Speicherdauer bzw. die Kriterien ihrer Bestimmung (Art 13 Abs 2 lit a DSGVO).“. die Speicherdauer bzw. die Kriterien ihrer Bestimmung (Artikel 13, Absatz 2, Litera a, DSGVO).“. II. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen. III. Der Antrag des BF1, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des BF1, der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 20.09.2019 brachte der Erstbeschwerdeführer (Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren; in Folge „BF1“) vor, der Zweitbeschwerdeführer (Beschwerdegegner im Verwaltungsverfahren; in Folge „BF2“) habe ihn gegen seinen Willen im Rahmen einer Jagdveranstaltung gefilmt bzw fotografiert, ihm keine Informationen über die mit den Foto- und Filmaufzeichnungen verbundenen Datenverarbeitungen erteilt und ein
Art 15
DSGVO vom BF1 an den BF2 gerichtetes Auskunftsbegehren nicht erfüllt, wodurch er den BF1 in seinen Rechten auf Geheimhaltung nach § 1 DSG, nach Art 6 und 9 DSGVO, auf Information nach Art 13 DSGVO und Auskunft nach Art 15 DSGVO verletzt habe. Der BF1 beantragte – soweit relevant und sinngemäß – die Rechtsverletzungen festzustellen, den BF2 auftragen, das Auskunftsbegehren zu erfüllen, die Weiterführung der Datenverarbeitung zu untersagen, eine Geldbuße zu verhängen.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 20.09.2019 brachte der Erstbeschwerdeführer (Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren; in Folge „BF1“) vor, der Zweitbeschwerdeführer (Beschwerdegegner im Verwaltungsverfahren; in Folge „BF2“) habe ihn gegen seinen Willen im Rahmen einer Jagdveranstaltung gefilmt bzw fotografiert, ihm keine Informationen über die mit den Foto- und Filmaufzeichnungen verbundenen Datenverarbeitungen erteilt und ein
Artikel 15
, DSGVO vom BF1 an den BF2 gerichtetes Auskunftsbegehren nicht erfüllt, wodurch er den BF1 in seinen Rechten auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG, nach Artikel 6 und 9 DSGVO, auf Information nach Artikel 13, DSGVO und Auskunft nach Artikel 15, DSGVO verletzt habe. Der BF1 beantragte – soweit relevant und sinngemäß – die Rechtsverletzungen festzustellen, den BF2 auftragen, das Auskunftsbegehren zu erfüllen, die Weiterführung der Datenverarbeitung zu untersagen, eine Geldbuße zu verhängen.
- Der BF2 replizierte mit Eingabe vom 08.11.2019 zusammengefasst, dass er als Aktivist im Bereich des Tierschutzes Jagdveranstaltung, an der auch der BF1 teilgenommen habe, zu dokumentieren. Dass er dabei auch den BF1 fotografiert oder gefilmt habe, sei ihm weder bewusst noch sei es Zweck deiner Dokumentationstätigkeit gewesen. Er mache auf das Schicksal der Tiere aufmerksam, um einen Beitrag zur öffentlichen Debatte über Tierschutz zu leisten. Seine Tätigkeit sei als journalistische Tätigkeit einzustufen, weshalb aufgrund des Medienprivilegs des § 9 DSG einerseits die belangte Behörde nicht zuständig sei und andererseits er die behaupteten Verstöße nicht begangen habe. Er beantragte die Beschwerde zurückzuweisen und regte an, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF1 einzuleiten, weil er ihn offenbar bei der Dokumentation von Jagdveranstaltungen Bildaufnahmen ohne Einwilligung verarbeitet und ihn darüber nicht informiert habe.
- Der BF2 replizierte mit Eingabe vom 08.11.2019 zusammengefasst, dass er als Aktivist im Bereich des Tierschutzes Jagdveranstaltung, an der auch der BF1 teilgenommen habe, zu dokumentieren. Dass er dabei auch den BF1 fotografiert oder gefilmt habe, sei ihm weder bewusst noch sei es Zweck deiner Dokumentationstätigkeit gewesen. Er mache auf das Schicksal der Tiere aufmerksam, um einen Beitrag zur öffentlichen Debatte über Tierschutz zu leisten. Seine Tätigkeit sei als journalistische Tätigkeit einzustufen, weshalb aufgrund des Medienprivilegs des Paragraph 9, DSG einerseits die belangte Behörde nicht zuständig sei und andererseits er die behaupteten Verstöße nicht begangen habe. Er beantragte die Beschwerde zurückzuweisen und regte an, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF1 einzuleiten, weil er ihn offenbar bei der Dokumentation von Jagdveranstaltungen Bildaufnahmen ohne Einwilligung verarbeitet und ihn darüber nicht informiert habe.
- Mit Bescheid vom 05.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des BF1 hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 1.) sowie der behaupteten Verletzung im Recht auf Information (Spruchpunkt 2.) ab und wies „die Anträge der Verfahrensparteien, die Datenschutzbehörde möge gegen die jeweils andere Verfahrenspartei eine Geldbuße verhängen“ zurück (Spruchpunkt 5.). Der Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gab die belangte Behörde statt, stellte fest, dass der BF2 den BF1 dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er dem Auskunftsbegehren des BF1 vom
- Dezember 2018 nicht nachgekommen ist (Spruchpunkt 3.) und trug dem BF2 auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft zu entsprechen oder diesen über das Nicht-Tätigwerden
Art. 12Abs.
4 DSGVO zu unterrichten (Spruchpunkt 4.).Der Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft gab die belangte Behörde statt, stellte fest, dass der BF2 den BF1 dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er dem Auskunftsbegehren des BF1 vom 11. Dezember 2018 nicht nachgekommen ist (Spruchpunkt 3.) und trug dem BF2 auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft zu entsprechen oder diesen über das Nicht-Tätigwerden
Artikel 12, Absatz 4, DSGVO zu unterrichten (Spruchpunkt 4.).
Mit Spruchpunkt
- wies sie „die Anträge der Verfahrensparteien, die Datenschutzbehörde möge gegen die jeweils andere Verfahrenspartei eine Geldbuße verhängen,“ zurück.
- Gegen die Spruchpunkte
- und
- des Bescheides erhob der BF1 mit Schriftsatz vom 14.04.2020 und gegen die Spruchpunkte
- und
- erhob der BF2 mit Schriftsatz vom 15.04.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerden unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor und beantragte, unter Verweis auf die Ausführungen im Bescheid, die Beschwerden abzuweisen.
- Am 02.06.2021 und 15.07.2021 wurde über die Sache mündlich verhandelt.
- Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid aus, dass sich der BF2 zwar nicht auf das Medienprivileg des § 9 Abs 1 DSG berufen könne, seine Tätigkeit allerdings als „Bürgerjournalismus“ zu qualifizieren sei. Bei einer Interessenabwägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung des BF2 und Grundrechts auf Geheimhaltung des BF1 überwiege die Freiheit der Meinungsäußerung. Die Datenverarbeitung sei daher zulässig. Die Verletzung im Recht auf Information liege nicht vor, zumal der BF1 bereits über die zu erteilenden Informationen verfüge. Der BF2 habe dem BF1 allerdings zu Unrecht keine Auskunft erteilt, weshalb die Rechtsverletzung festzustellen und dem BF2 die Erteilung der Auskunft aufzutragen gewesen sei. Die Anträge auf Einleitung eines Strafverfahrens seien zurückzuweisen gewesen, zumal die Verfahrensparteien kein subjektiv öffentliches Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens hätten.
- Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid aus, dass sich der BF2 zwar nicht auf das Medienprivileg des Paragraph 9, Absatz eins, DSG berufen könne, seine Tätigkeit allerdings als „Bürgerjournalismus“ zu qualifizieren sei. Bei einer Interessenabwägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung des BF2 und Grundrechts auf Geheimhaltung des BF1 überwiege die Freiheit der Meinungsäußerung. Die Datenverarbeitung sei daher zulässig. Die Verletzung im Recht auf Information liege nicht vor, zumal der BF1 bereits über die zu erteilenden Informationen verfüge. Der BF2 habe dem BF1 allerdings zu Unrecht keine Auskunft erteilt, weshalb die Rechtsverletzung festzustellen und dem BF2 die Erteilung der Auskunft aufzutragen gewesen sei. Die Anträge auf Einleitung eines Strafverfahrens seien zurückzuweisen gewesen, zumal die Verfahrensparteien kein subjektiv öffentliches Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens hätten.
- Der BF1 brachte dazu zusammengefasst vor, die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung sei nicht nachvollziehbar. Der BF2 habe die Jagdveranstaltung „papperazzihaft“ und notorisch gestört, obwohl er mehrfach aufgefordert worden sei, das Jagdgebiet zu verlassen. Eine journalistische Arbeit des BF2 sei nicht ersichtlich, vielmehr sei seine Berichterstattung stark tendenziös, führe zu Hasspostings und diene der Spenden- und Mitarbeiterlukrierung des XXXX . Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass der BF2 Kampagnenleiter bei diesem Verein sei. Die vorliegende Jagdveranstaltung sei regelkonform abgelaufen. Das beharrliche Verfolgen über den ganzen Tag hinweg, bei den sich typischerweise wiederholenden Prozessen einer Jagd, sei daher überschießend gewesen.
- Der BF1 brachte dazu zusammengefasst vor, die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung sei nicht nachvollziehbar. Der BF2 habe die Jagdveranstaltung „papperazzihaft“ und notorisch gestört, obwohl er mehrfach aufgefordert worden sei, das Jagdgebiet zu verlassen. Eine journalistische Arbeit des BF2 sei nicht ersichtlich, vielmehr sei seine Berichterstattung stark tendenziös, führe zu Hasspostings und diene der Spenden- und Mitarbeiterlukrierung des römisch 40 . Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass der BF2 Kampagnenleiter bei diesem Verein sei. Die vorliegende Jagdveranstaltung sei regelkonform abgelaufen. Das beharrliche Verfolgen über den ganzen Tag hinweg, bei den sich typischerweise wiederholenden Prozessen einer Jagd, sei daher überschießend gewesen. Der BF2 sei wegen seinem Verhalten bei derartigen Jagdveranstaltungen mehrfach angezeigt und bestraft bzw verurteilt worden, nämlich wegen einer Übertretung des § 77 iVm § 52 Abs 2 Steiermärkisches Landes-Jagdgesetz, weil er am 08.12.2018 das Jagdgebiet abseits von Wegen betreten hat und zivilgerichtlich verurteilt, weil er fremde Grundstücke rechtswidrig betreten hat. Im Zuge dieses illegalen Betretens des Jagdgebiets habe er auch personenbezogene Daten der Jagdteilnehmer verarbeitet, weshalb ein legitimer Zweck der freien Meinungsäußerung nicht vorliege.Der BF2 sei wegen seinem Verhalten bei derartigen Jagdveranstaltungen mehrfach angezeigt und bestraft bzw verurteilt worden, nämlich wegen einer Übertretung des Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Steiermärkisches Landes-Jagdgesetz, weil er am 08.12.2018 das Jagdgebiet abseits von Wegen betreten hat und zivilgerichtlich verurteilt, weil er fremde Grundstücke rechtswidrig betreten hat. Im Zuge dieses illegalen Betretens des Jagdgebiets habe er auch personenbezogene Daten der Jagdteilnehmer verarbeitet, weshalb ein legitimer Zweck der freien Meinungsäußerung nicht vorliege. Der BF2 verstoße darüber hinaus gegen den Grundsatz der Datenminimierung, weil er Jagden wiederholt aufzeichnet, obwohl ihm ihr Ablauf bestens bekannt sei.
- Der BF2 führte im Wesentlichen aus, dass er durch die Nicht-Anwendung des Medienprivilegs durch die belangte Behörde in seinen Rechten verletzt sei. Er sei jedenfalls als Ein-Personen-Medienunternehmen zu sehen. Mit seinen Aufnahmen habe er den Ablauf einer solchen Jagd dokumentieren wollen, um damit einen Informationsfilm zu erstellen. Dieser diene dazu die Öffentlichkeit über derartige Vorgänge aufzuklären und zur Meinungsbildung beizutragen. Er sei von zahlreichen Auskunftsbegehren seitens der Jägerschaft konfrontiert, was den von ihm betriebenen Investigativjournalismus massiv beeinträchtige. Es sei schlicht nicht möglich, alle Bild- und Videoaufnahmen dahingehend durchzusehen, ob eine bestimmte Person enthalten ist. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beschränkung des Medienprivilegs verstoße nicht nur gegen Unionsrecht, sondern auch gegen den Gleichheitssatz. Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den Verwaltungsakt, die Websites https:// XXXX /verein/team.php, https://www.facebook.com/ XXXX , https://www.facebook.com/ XXXX und XXXX das Video XXXX sowie die Einvernahme des BF1 und des BF2 jeweils als Partei sowie des XXXX und des XXXX jeweils als Zeuge. Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den Verwaltungsakt, die Websites https:// römisch 40 /verein/team.php, https://www.facebook.com/ römisch 40 , https://www.facebook.com/ römisch 40 und römisch 40 das Video römisch 40 sowie die Einvernahme des BF1 und des BF2 jeweils als Partei sowie des römisch 40 und des römisch 40 jeweils als Zeuge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
- Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde des BF2: Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF2 mit E-Mail der belangten Behörde vom 19.03.2020 übermittelt und ist bei ihm am selben Tag eingelangt. Die Bescheidbeschwerde des BF2 ist bei der belangten Behörde postalisch am 22.04.2020 eingelangt. 1.
- Allgemeines: Der BF1 war Obmann des Jagdvereins „ XXXX “. Er ist selbst Jäger, Jagdleiter und Jagdpächter und in der Jägerschaft bekannt.Der BF1 war Obmann des Jagdvereins „ römisch 40 “. Er ist selbst Jäger, Jagdleiter und Jagdpächter und in der Jägerschaft bekannt. Der BF2 engagiert sich als Tierschützer sowohl privat als auch als Mitglied und Kampagnenleiter des XXXX . Er arbeitet hinsichtlich seines privaten Engagements ohne Unterstützung von Mitarbeiter:innen und entfaltet keine wirtschaftliche Tätigkeit.Der BF2 engagiert sich als Tierschützer sowohl privat als auch als Mitglied und Kampagnenleiter des römisch 40 . Er arbeitet hinsichtlich seines privaten Engagements ohne Unterstützung von Mitarbeiter:innen und entfaltet keine wirtschaftliche Tätigkeit. 1.
- Zur Erstellung und Verwendung von Foto-und Filmaufnahmen, die den BF1 zeigen: Am 03.11.2018 und am 08.12.2018 fanden Jagdveranstaltungen, nämlich Fasanjagden, in XXXX statt, bei denen der BF1 und der BF2 anwesend waren.Am 03.11.2018 und am 08.12.2018 fanden Jagdveranstaltungen, nämlich Fasanjagden, in römisch 40 statt, bei denen der BF1 und der BF2 anwesend waren. Der BF2 dokumentierte die beiden Jagdveranstaltungen mit Foto- und Videoaufnahmen, um sie auf seinem Facebook-Profil kommentiert zu veröffentlichen, sie allenfalls großen Medienhäuser, wie dem XXXX oder dem XXXX und dem XXXX zur Verfügung zu stellen, damit dieser zum Zwecke der Förderung des Tierschutzes etwa Artikel erstellen und auf der Vereinshomepage veröffentlichen kann sowie Videos erstellen und auf Internetplattformen veröffentlichen kann. Er tat dies, um einen Beitrag zur öffentlichen Debatte rund um die Jagd in Zusammenhang mit Tierschutz zu leisten. Ziel war es dabei, die Jagd unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Tierleids zu dokumentieren; davon umfasst war auch das grundsätzliche Verhalten der Jagdteilnehmer, es kam dem BF2 aber nicht darauf an, bestimmte Personen zu fotografieren oder zu filmen.Der BF2 dokumentierte die beiden Jagdveranstaltungen mit Foto- und Videoaufnahmen, um sie auf seinem Facebook-Profil kommentiert zu veröffentlichen, sie allenfalls großen Medienhäuser, wie dem römisch 40 oder dem römisch 40 und dem römisch 40 zur Verfügung zu stellen, damit dieser zum Zwecke der Förderung des Tierschutzes etwa Artikel erstellen und auf der Vereinshomepage veröffentlichen kann sowie Videos erstellen und auf Internetplattformen veröffentlichen kann. Er tat dies, um einen Beitrag zur öffentlichen Debatte rund um die Jagd in Zusammenhang mit Tierschutz zu leisten. Ziel war es dabei, die Jagd unter besonderer Berücksichtigung des damit verbundenen Tierleids zu dokumentieren; davon umfasst war auch das grundsätzliche Verhalten der Jagdteilnehmer, es kam dem BF2 aber nicht darauf an, bestimmte Personen zu fotografieren oder zu filmen. Der BF2 war für die Jagdteilnehmer eindeutig als externer Beobachter erkennbar. Der BF2 hat sich bei den Jagdveranstaltungen auf Wegen aufgehalten und das Jagdgeschehen aus verschiedenen Blickwinkeln, auch im Nahbereich der Jägerschaft, umfassend dokumentiert. Er hat dabei einzelne Jagdteilnehmer in Einzelfällen bei der Jagd gestört, indem er ihnen bei der Erstellung der Fotos nahegekommen ist und sie ihre Gewehre aus Sicherheitsgründen „gebrochen“, dh feuerunfähig gemacht haben. Es gibt eine öffentliche Berichterstattung und Debatte über Tierschutz im Zusammenhang mit Jagdveranstaltungen im Allgemeinen, und mit der Fasanenjagd im Besonderen. Der BF2 hat bei den Jagden auch den BF1 fotografiert bzw gefilmt. 1.
- Zur behaupteten Verletzung von Informationspflichten: Der BF2 hat den BF1 nicht ausdrücklich über die durch ihn vorgenommenen und den BF1 betreffenden Datenverarbeitungen informiert. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Foto- und Videoaufnahmen bei der Jagdveranstaltung am 03.11.2018 wusste der BF1 nicht, wer der BF2 war, und kannte den Zweck, die Rechtsgrundlage, die berechtigten Interessen, die Empfänger und die Speicherdauer der Foto- und Videoaufnahmen nicht. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Foto- und Videoaufnahmen bei der Jagdveranstaltung am 08.12.2018 kannte der BF1 sowohl den Namen des BF2, die Zwecke der Foto- und Videoaufnahmen, die berechtigten Interessen für die Datenverarbeitung und wusste, dass der BF2 das Bildmaterial auch an den XXXX weitergeben würde.Zum Zeitpunkt der Erstellung der Foto- und Videoaufnahmen bei der Jagdveranstaltung am 08.12.2018 kannte der BF1 sowohl den Namen des BF2, die Zwecke der Foto- und Videoaufnahmen, die berechtigten Interessen für die Datenverarbeitung und wusste, dass der BF2 das Bildmaterial auch an den römisch 40 weitergeben würde. Bei beiden Jagdveranstaltungen waren ihm seine Rechte als von einer Datenverarbeitung betroffene Person bekannt. Der BF2 hat keinen Datenschutzbeauftragten bestellt. 1.
- Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft: Der BF1 hat mit Schreiben vom 11.12.2018 vom BF2 Auskunft
Artikel 15DSGVO über die über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangt.
Der BF2 hat mit Schreiben vom 14.04.2020 die Auskunft unter Berufung auf das Medienprivileg des § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 verweigert.Der BF2 hat mit Schreiben vom 14.04.2020 die Auskunft unter Berufung auf das Medienprivileg des Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, verweigert. 2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde des BF2: Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheids gründen auf der Sendebestätigung vom 19.03.2020 (OZ 1, S 211) und die Feststellungen zum Einlangen der Bescheidbeschwerde gründen auf der Bescheidbeschwerde vom 15.04.2020 samt Eingangsstempel der belangten Behörde (OZ 1, S 177). 2.2. Zu den allgemeinen Feststellungen: Die Feststellungen betreffend den BF1, zu seiner Rolle in der Jägerschaft, gründen auf seiner Aussage, „Ich bin der Präsident von XXXX “ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 8). Hinsichtlich der Feststellung, wonach er in Jägerkreisen bekannt sei, gibt der BF1 zwar an, dass er nicht von besonderem Interesse sei (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 6). Eine auf Jagdkreise eingeschränkte Bekanntheit gründet aber in seinen Aussagen, „Ja, wird man mich sicher kennen“ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 8) sowie darauf, dass er Artikel für die Vereinszeitung schreibe (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 8) und er Obmann eines Jagdvereins, Jagdleiter und Jagdpächter ist (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 6) . Damit deckt sich auch die Aussage des BF2, wonach „[der BF1] zwar intern eine allgemeine Bekanntheit [habe], nicht aber in der allgemeinen Bevölkerung. Das heißt, in der Öffentlichkeit.“ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 11).Die Feststellungen betreffend den BF1, zu seiner Rolle in der Jägerschaft, gründen auf seiner Aussage, „Ich bin der Präsident von römisch 40 “ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 8). Hinsichtlich der Feststellung, wonach er in Jägerkreisen bekannt sei, gibt der BF1 zwar an, dass er nicht von besonderem Interesse sei (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 6). Eine auf Jagdkreise eingeschränkte Bekanntheit gründet aber in seinen Aussagen, „Ja, wird man mich sicher kennen“ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 8) sowie darauf, dass er Artikel für die Vereinszeitung schreibe (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 8) und er Obmann eines Jagdvereins, Jagdleiter und Jagdpächter ist (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 6) . Damit deckt sich auch die Aussage des BF2, wonach „[der BF1] zwar intern eine allgemeine Bekanntheit [habe], nicht aber in der allgemeinen Bevölkerung. Das heißt, in der Öffentlichkeit.“ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 11). Die Feststellungen betreffend den BF2, wonach er sich für den Tierschutz engagiere, ergeben sich aus seiner Aussage, in der er ausführlich und schlüssig berichtete, wie seine Motivation entstand, sich für den Tierschutz einzusetzen und weshalb es ihm wichtig war, seine Wahrnehmungen (insbesondere bezüglich Treibjagden) mit anderen Personen zu teilen (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 9, 12). Seine Rolle als Mitglied und Kampagnenleiters des XXXX gründen auf dem unbestrittenen Vorbringen des BF1 (OZ 1, S 45) und einer Einschau in einen Auszug der Website des Vereins (OZ 1 S 121; https:// XXXX /verein/team.php, zuletzt abgerufen am 18.02.2025). Dass er bei seiner Tätigkeit keine Mitarbeiter:innen beizieht und keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, gründet in seinen Angaben, als „Privatperson“ zu handeln und er kein Unternehmen sei (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 14).Die Feststellungen betreffend den BF2, wonach er sich für den Tierschutz engagiere, ergeben sich aus seiner Aussage, in der er ausführlich und schlüssig berichtete, wie seine Motivation entstand, sich für den Tierschutz einzusetzen und weshalb es ihm wichtig war, seine Wahrnehmungen (insbesondere bezüglich Treibjagden) mit anderen Personen zu teilen (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 9, 12). Seine Rolle als Mitglied und Kampagnenleiters des römisch 40 gründen auf dem unbestrittenen Vorbringen des BF1 (OZ 1, S 45) und einer Einschau in einen Auszug der Website des Vereins (OZ 1 S 121; https:// römisch 40 /verein/team.php, zuletzt abgerufen am 18.02.2025). Dass er bei seiner Tätigkeit keine Mitarbeiter:innen beizieht und keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, gründet in seinen Angaben, als „Privatperson“ zu handeln und er kein Unternehmen sei (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 14). 2.3. Zu den Feststellungen zur Erstellung und Verwendung von Foto-und Filmaufnahmen, die den BF1 zeigen: Die Feststellungen zu den Jagdveranstaltungen und der Anwesenheit der Beschwerdeführer gründen in den widerspruchsfreien und im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll 02.06.2021, OZ 9, S 3 f und 9 f). 2.4. Die Feststellungen zu den Handlungen des BF2 während der Jagden: Dass der BF2 während der beiden Jagdveranstaltungen Foto- und Videoaufnahmen erstellt hat, gründet auf dem Geständnis des BF2 („Ich habe gefilmt und fotografiert“ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 10)). Die Feststellungen zum Zweck der Aufnahmen gründet in der Aussage des BF2, wonach es ihm darum gehe Menschen mithilfe des Foto- und Videomaterials über Treibjagden aufzuklären und er nachvollziehbar und dazu in Übereinstimmung schildern konnte, wie er dazu gekommen ist, Treibjagden zu dokumentieren („Ich wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, obwohl ich tierlieb bin, dass es so etwas überhaupt gibt. […] Ich glaube nämlich, dass es die meisten Menschen gar nicht wissen, dass es so etwas gibt. Das geht auch gegen das allgemeine Verständnis, dass Fasane zu hunderten ausgesetzt werden, um sie dann abzuschießen. Das widerspricht den Wertvorstellungen. Selbst den Menschen in der Umgebung war das nicht bewusst, dass so etwas stattfindet. Um das bekannt zu machen, filme ich und dokumentiere ich und kläre Menschen darüber auf.“ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 9)). Diese Aussage stimmt auch mit seinem Facebook-Posting vom 10.11.2018 überein, indem er dazu aufruft, die Durchführung von Treibjagden zu melden, weil, „wenn es niemand erfährt, kann es nicht dokumentiert werden, und die Missstände bleiben wie sie sind.“ (https://www.facebook.com/ XXXX , zuletzt aufgerufen am 19.02.2025; Urkundenvorlage BF2 vom 16.06.2021, GZ 2242235-1 OZ 11).Die Feststellungen zum Zweck der Aufnahmen gründet in der Aussage des BF2, wonach es ihm darum gehe Menschen mithilfe des Foto- und Videomaterials über Treibjagden aufzuklären und er nachvollziehbar und dazu in Übereinstimmung schildern konnte, wie er dazu gekommen ist, Treibjagden zu dokumentieren („Ich wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, obwohl ich tierlieb bin, dass es so etwas überhaupt gibt. […] Ich glaube nämlich, dass es die meisten Menschen gar nicht wissen, dass es so etwas gibt. Das geht auch gegen das allgemeine Verständnis, dass Fasane zu hunderten ausgesetzt werden, um sie dann abzuschießen. Das widerspricht den Wertvorstellungen. Selbst den Menschen in der Umgebung war das nicht bewusst, dass so etwas stattfindet. Um das bekannt zu machen, filme ich und dokumentiere ich und kläre Menschen darüber auf.“ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 9)). Diese Aussage stimmt auch mit seinem Facebook-Posting vom 10.11.2018 überein, indem er dazu aufruft, die Durchführung von Treibjagden zu melden, weil, „wenn es niemand erfährt, kann es nicht dokumentiert werden, und die Missstände bleiben wie sie sind.“ (https://www.facebook.com/ römisch 40 , zuletzt aufgerufen am 19.02.2025; Urkundenvorlage BF2 vom 16.06.2021, GZ 2242235-1 OZ 11). Gestützt werden seine Angaben überdies dadurch, dass er regelmäßig Beiträge und Aufnahmen zu Tierschutzthemen kommentiert auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht (https://www.facebook.com/ XXXX ) und er Aufnahmen der gegenständlichen Jagden an den XXXX zur journalistischen Weiterverarbeitung weitergegeben hat (siehe dazu gleich).Gestützt werden seine Angaben überdies dadurch, dass er regelmäßig Beiträge und Aufnahmen zu Tierschutzthemen kommentiert auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht (https://www.facebook.com/ römisch 40 ) und er Aufnahmen der gegenständlichen Jagden an den römisch 40 zur journalistischen Weiterverarbeitung weitergegeben hat (siehe dazu gleich). Die Feststellung, wonach er die Foto- und Filmaufnahmen auch an den XXXX zur journalistischen Weiterverarbeitung weitergegeben hat, gründen darin, dass der BF2 Kampagnenleiter des Vereins ist – dh zwischen ihm und dem Verein ein Naheverhältnis besteht, das einen Austausch von Informationen wahrscheinlich macht – sowie auf dem vorgelegten Video zu den gegenständlichen Jagdveranstaltungen, abrufbar unter https://www. XXXX .com/watch XXXX , welches das Bildmaterial des BF2 verwendet aber durch den XXXX auf der Internetvideoplattform XXXX veröffentlicht worden ist. Die Feststellung, dass es auch darum ging, die Aufnahmen zu erstellen, um sie allenfalls Medienhäusern weiterzugeben, gründet auf der Aussage des BF2, wonach er das Material sowohl dem XXXX als auch dem XXXX angeboten habe (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 12).Die Feststellung, wonach er die Foto- und Filmaufnahmen auch an den römisch 40 zur journalistischen Weiterverarbeitung weitergegeben hat, gründen darin, dass der BF2 Kampagnenleiter des Vereins ist – dh zwischen ihm und dem Verein ein Naheverhältnis besteht, das einen Austausch von Informationen wahrscheinlich macht – sowie auf dem vorgelegten Video zu den gegenständlichen Jagdveranstaltungen, abrufbar unter https://www. römisch 40 .com/watch römisch 40 , welches das Bildmaterial des BF2 verwendet aber durch den römisch 40 auf der Internetvideoplattform römisch 40 veröffentlicht worden ist. Die Feststellung, dass es auch darum ging, die Aufnahmen zu erstellen, um sie allenfalls Medienhäusern weiterzugeben, gründet auf der Aussage des BF2, wonach er das Material sowohl dem römisch 40 als auch dem römisch 40 angeboten habe (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 12). Dass es dem BF2 dabei primär um die Dokumentation des Tierleids und nicht darum geht, bestimmte Jagdteilnehmer zu fotografieren oder zu filmen, gründet ebenfalls auf seiner nachvollziehbaren Aussage („Dass man den Leuten vermitteln kann, wie beispielsweise ein Fasan geschossen wird. Etwa ein Foto zeigt, wie die Federn fliegen.“, „[…] um die Szenerie einzufangen und auch festzuhalten, wie viele Tiere getötet werde. Ich wollte auch festhalten, ob weibliche Tiere getötet werden […]“ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 9
- f)„[Es ging nicht auch darum Personen aufzunehmen.] Ich dokumentiere, wie Fasane getrieben und geschossen werden. Auch beim veröffentlichten Geschehen ist es so, dass die Gesichter immer unkenntlich gemacht werden. Am liebsten wäre es mir überhaupt, wenn man keine Gesichter sehen würde. Ich habe kein Interesse daran, wer das ist.“ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 11). Diese Aussagen stehen auch mit seinen Beweggründen im Einklang, Treibjagden zu dokumentieren und darüber die Öffentlichkeit zu informieren, zumal es hierfür gerade nicht erforderlich wäre, das Verhalten bestimmter Personen zu dokumentieren. Dass der BF2 aber bewusst auch Jagdteilnehmer als solche filmt, gründet auf seiner Aussage, wonach etwaig aufgenommene Gesichter immer unkenntlich gemacht werden (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 11); ginge es ihm nicht auch um die Jagdteilnehmer könnte er Szenen, die Jagdteilnehmer zeigen, komplett herausschneiden. Auch gab er ursprünglich nur an, dass er keine Gesichter filmen möchte, weil er kein Interesse daran habe, wer das ist. Dass es ihm darum gehe, überhaupt keine Personen zu fotografieren oder zu filmen, sagt er vorerst nicht (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 11). Auch ist die Dokumentation des Verhaltens der Jagdteilnehmer vor dem Hintergrund der möglichst realistischen und öffentlichkeitswirksamen Dokumentation von Treibjagden nachvollziehbar, die wesentlich eindrucksvoller und nachvollziehbarer wird, wenn man nicht nur getroffene Tiere, sondern auch handelnde Personen sieht. Vor diesem Hintergrund konnte seiner erst in einer nachfolgenden Verhandlung nachträglich getroffenen Aussage, wonach es nicht Ziel sei, Personen zu filmen, sondern die Treibjagd (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 3
- f)und des Zeugen XXXX , wonach es „nicht die Absicht [war], Menschen direkt zu fotografieren bzw der Jäger […] nicht relevant [war]“ (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 13), nur so verstanden werden, dass es zwar auf die konkreten Personen nicht ankommt, aber Teilnehmer als Teil der Treibjagd sehr wohl erfasst werden sollen; insbesondere, dass, wie der BF2 ausgesagt hat, auch der Umgang mit verletzten Tieren gezeigt werden soll, impliziert die Erfassung von Jagdteilnehmern, zumal es primär diese sind, die mit den „verletzten Tieren umgehen“ (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 3 f).Dass der BF2 aber bewusst auch Jagdteilnehmer als solche filmt, gründet auf seiner Aussage, wonach etwaig aufgenommene Gesichter immer unkenntlich gemacht werden (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 11); ginge es ihm nicht auch um die Jagdteilnehmer könnte er Szenen, die Jagdteilnehmer zeigen, komplett herausschneiden. Auch gab er ursprünglich nur an, dass er keine Gesichter filmen möchte, weil er kein Interesse daran habe, wer das ist. Dass es ihm darum gehe, überhaupt keine Personen zu fotografieren oder zu filmen, sagt er vorerst nicht (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 11). Auch ist die Dokumentation des Verhaltens der Jagdteilnehmer vor dem Hintergrund der möglichst realistischen und öffentlichkeitswirksamen Dokumentation von Treibjagden nachvollziehbar, die wesentlich eindrucksvoller und nachvollziehbarer wird, wenn man nicht nur getroffene Tiere, sondern auch handelnde Personen sieht. Vor diesem Hintergrund konnte seiner erst in einer nachfolgenden Verhandlung nachträglich getroffenen Aussage, wonach es nicht Ziel sei, Personen zu filmen, sondern die Treibjagd (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 3
- f)und des Zeugen römisch 40 , wonach es „nicht die Absicht [war], Menschen direkt zu fotografieren bzw der Jäger […] nicht relevant [war]“ (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 13), nur so verstanden werden, dass es zwar auf die konkreten Personen nicht ankommt, aber Teilnehmer als Teil der Treibjagd sehr wohl erfasst werden sollen; insbesondere, dass, wie der BF2 ausgesagt hat, auch der Umgang mit verletzten Tieren gezeigt werden soll, impliziert die Erfassung von Jagdteilnehmern, zumal es primär diese sind, die mit den „verletzten Tieren umgehen“ (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 3 f). Das vom BF1 mit Stellungnahme vom 14.07.2021 vorgelegte Foto (Abb 1), das den BF2 zeigt, wie er eine Kamera auf den Fotografen richtet, die, erkennbar durch das aktive Aufnahmelicht, filmt, steht dazu nicht im Widerspruch; insbesondere kann es nicht darlegen, dass die Erstellung des Bildmaterials nicht zur Dokumentation der Treibjagd dient. Auch den mit selben Schriftsatz vorgelegten Auszüge aus der Website des XXXX (Abb 2 und 3) kommt keine maßgebliche Bedeutung zu, weil etwaige vom Verein erstellte oder veröffentliche Bilder nicht verfahrensgegenständlich sind und sie andererseits Personen bei zwei Ständen des Vereins und keine Jagdszenen zeigen.Das vom BF1 mit Stellungnahme vom 14.07.2021 vorgelegte Foto (Abb 1), das den BF2 zeigt, wie er eine Kamera auf den Fotografen richtet, die, erkennbar durch das aktive Aufnahmelicht, filmt, steht dazu nicht im Widerspruch; insbesondere kann es nicht darlegen, dass die Erstellung des Bildmaterials nicht zur Dokumentation der Treibjagd dient. Auch den mit selben Schriftsatz vorgelegten Auszüge aus der Website des römisch 40 (Abb 2 und 3) kommt keine maßgebliche Bedeutung zu, weil etwaige vom Verein erstellte oder veröffentliche Bilder nicht verfahrensgegenständlich sind und sie andererseits Personen bei zwei Ständen des Vereins und keine Jagdszenen zeigen. Der BF1 bringt vor, dass es dem BF2 darum gehe, die Jagden zu stören. Auch die Aussagen des BF1 und des Zeugen XXXX , gehen von einer Störungsabsicht des BF2 aus (PV BF1, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 5; ZV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 7). Der BF1 bringt vor, dass es dem BF2 darum gehe, die Jagden zu stören. Auch die Aussagen des BF1 und des Zeugen römisch 40 , gehen von einer Störungsabsicht des BF2 aus (PV BF1, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 5; ZV römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 7). Die Annahme der Störungsabsicht des BF2 durch den BF1 und den Zeugen XXXX ist vor dem Hintergrund, dass einerseits die Jäger aus Sicherheitsgründen faktisch gezwungen sind, sobald sie eine jagdfremde Person wahrnehmen, ihre Waffe zu sichern (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 7 f), und andererseits der BF2 und seine Kollegen versuchen, ohne professionelle Ausstattung mit leistungsfähigen Teleobjektiven (wie sie etwa der XXXX verwendet „Da war eine Profikamera aufgestellt, wahrscheinlich vom XXXX , weil sonst hat keiner so eine Kamera.“, ZV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 6) dennoch aussagekräftige Aufnahmen zu erstellen, verständlich. Sie liegt aber tatsächlich nicht vor:Die Annahme der Störungsabsicht des BF2 durch den BF1 und den Zeugen römisch 40 ist vor dem Hintergrund, dass einerseits die Jäger aus Sicherheitsgründen faktisch gezwungen sind, sobald sie eine jagdfremde Person wahrnehmen, ihre Waffe zu sichern (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 7 f), und andererseits der BF2 und seine Kollegen versuchen, ohne professionelle Ausstattung mit leistungsfähigen Teleobjektiven (wie sie etwa der römisch 40 verwendet „Da war eine Profikamera aufgestellt, wahrscheinlich vom römisch 40 , weil sonst hat keiner so eine Kamera.“, ZV römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 6) dennoch aussagekräftige Aufnahmen zu erstellen, verständlich. Sie liegt aber tatsächlich nicht vor: Wie sich aus der Aussage des Zeugen XXXX ergibt, wäre es nämlich ein Leichtes, eine Jagd zu verhindern, weil sich das Wild leicht aufschrecken lässt („Nun, es ist so, wenn er einmal vorbeigeht, dann ist die Jagd vorbei. […] Wenn ich dort abgestellt bin, dann brauch ich nicht mehr warten. Dies deshalb, weil das Wild sicher nicht mehr herauskommt.“ und „Das Wild fliegt dann zum Teil in die andere Richtung weg. Es werden auch die Hunde nervös. Ich bin jetzt kein Hundeführer. Aber es kann sein, dass er dann überschießend reagiert, dass er bellt.“ (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 10)). Ginge es daher um die Störung der Jagd, wäre das etwa durch Lärm einfach und risikolos möglich. Ein – wie der Zeuge XXXX meint nicht ungefährliches („[…] wenn jemand seitlich von der aufgestellten Jagdgemeinschaft steht, dass wenn er dann einen Schritt vorgeht man ihn erst dann sieht. Und da muss man eigentlich schon abbrechen, wenn dann beispielsweise ein Hase oder etwas vorbeiläuft, dann dürfte man nicht mehr schießen. Das wäre ja lebensgefährlich.“, Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 8) – Vorbeigehen bei den Jägern bräuchte es daher nicht. Wie sich aus der Aussage des Zeugen römisch 40 ergibt, wäre es nämlich ein Leichtes, eine Jagd zu verhindern, weil sich das Wild leicht aufschrecken lässt („Nun, es ist so, wenn er einmal vorbeigeht, dann ist die Jagd vorbei. […] Wenn ich dort abgestellt bin, dann brauch ich nicht mehr warten. Dies deshalb, weil das Wild sicher nicht mehr herauskommt.“ und „Das Wild fliegt dann zum Teil in die andere Richtung weg. Es werden auch die Hunde nervös. Ich bin jetzt kein Hundeführer. Aber es kann sein, dass er dann überschießend reagiert, dass er bellt.“ (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 10)). Ginge es daher um die Störung der Jagd, wäre das etwa durch Lärm einfach und risikolos möglich. Ein – wie der Zeuge römisch 40 meint nicht ungefährliches („[…] wenn jemand seitlich von der aufgestellten Jagdgemeinschaft steht, dass wenn er dann einen Schritt vorgeht man ihn erst dann sieht. Und da muss man eigentlich schon abbrechen, wenn dann beispielsweise ein Hase oder etwas vorbeiläuft, dann dürfte man nicht mehr schießen. Das wäre ja lebensgefährlich.“, Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 8) – Vorbeigehen bei den Jägern bräuchte es daher nicht. Auch ist der BF2 nur auf Wegen geblieben, was gegen die Annahme eines Störungswillens spricht. So hat der BF2 nachvollziehbar geschildert, dass er auf den Wegen geblieben ist, um nicht erschossen zu werden („Ich bleibe daher nur auf den Wegen. Einerseits zum Eigenschutz, andererseits, weil mich die Jäger natürlich auch die ganze Zeit beobachten. Ich muss oder wollte auch gesehen werde, weil ich ja nicht erschossen werden will.“, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, S 9). Das haben der Zeuge XXXX (hinsichtlich der Jagd am 08.12.2018; „Das, was ich wahrgenommen habe, ist, dass sie sich auf den Wegen befunden haben.“, Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 7) und der Zeuge XXXX („Sie waren alle auf Wegen.“, Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 12) bestätigt. Zeuge XXXX , der auf Seiten des XXXX an der Jagd beteiligt war, hat in Übereinstimmung damit auch angegeben, dass in einer Vorbesprechung festgehalten worden sei, auf den Wegen zu bleiben („Wir haben im Vorfeld besprochen, dass wir uns auf den Wegen aufhalten müssen, weil anderes nach dem Jagdgesetz verboten wäre.“, Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 11). Die Angaben des BF1 („er hat auch Grundstücke betreten, wo schon Kulturen angelegt waren. Er ist auch auf mein eigenes Grundstück gestiegen.“, „er kommt von überall her“, „Er geht durch die Jagdgesellschaft durch“, „Er kommt aus dem Wald raus, wo ihn keiner sieht.“, „Er geht auf Felder, auf denen er nichts zu suchen hat“ und „Wenn er im Gebüsch ist, dann sehen wir ihn nicht.“; Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, S 3
- ff)sind damit insoweit in Deckung zu bringen, als die geschilderten Tätigkeiten auch erfolgen können, ohne die Wege zu verlassen. Ob es sich dabei rechtlich um öffentliche Wege oder um landwirtschaftliche Zubringungsstrecken handelt, ist dabei unerheblich.Auch ist der BF2 nur auf Wegen geblieben, was gegen die Annahme eines Störungswillens spricht. So hat der BF2 nachvollziehbar geschildert, dass er auf den Wegen geblieben ist, um nicht erschossen zu werden („Ich bleibe daher nur auf den Wegen. Einerseits zum Eigenschutz, andererseits, weil mich die Jäger natürlich auch die ganze Zeit beobachten. Ich muss oder wollte auch gesehen werde, weil ich ja nicht erschossen werden will.“, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, S 9). Das haben der Zeuge römisch 40 (hinsichtlich der Jagd am 08.12.2018; „Das, was ich wahrgenommen habe, ist, dass sie sich auf den Wegen befunden haben.“, Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 7) und der Zeuge römisch 40 („Sie waren alle auf Wegen.“, Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 12) bestätigt. Zeuge römisch 40 , der auf Seiten des römisch 40 an der Jagd beteiligt war, hat in Übereinstimmung damit auch angegeben, dass in einer Vorbesprechung festgehalten worden sei, auf den Wegen zu bleiben („Wir haben im Vorfeld besprochen, dass wir uns auf den Wegen aufhalten müssen, weil anderes nach dem Jagdgesetz verboten wäre.“, Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 11). Die Angaben des BF1 („er hat auch Grundstücke betreten, wo schon Kulturen angelegt waren. Er ist auch auf mein eigenes Grundstück gestiegen.“, „er kommt von überall her“, „Er geht durch die Jagdgesellschaft durch“, „Er kommt aus dem Wald raus, wo ihn keiner sieht.“, „Er geht auf Felder, auf denen er nichts zu suchen hat“ und „Wenn er im Gebüsch ist, dann sehen wir ihn nicht.“; Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, S 3
- ff)sind damit insoweit in Deckung zu bringen, als die geschilderten Tätigkeiten auch erfolgen können, ohne die Wege zu verlassen. Ob es sich dabei rechtlich um öffentliche Wege oder um landwirtschaftliche Zubringungsstrecken handelt, ist dabei unerheblich. Auch dass die Polizei zwar gerufen und eingeschritten ist, aber lediglich versucht hat, zu vermitteln („Wir haben dann die Polizei gerufen. Die hat dann […] versucht zu vermitteln […] und hat dann gemeint, sie sollen sich einen Trieb ansehen, und uns dann in Ruhe lassen.“ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 7)) spricht nicht dafür, dass das Verhalten des BF2 bereits objektiv geeignet gewesen ist, die Durchführung der Jagd nachhaltig zu stören, andernfalls hätte die Polizei den BF2 an der weiteren Begleitung der Jagd gehindert. Das indiziert eine fehlende Störungsabsicht des BF2. Zwar gibt der BF1 auch an, dass der BF2 bei einer Jagd einmal festgenommen worden sein soll (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, S 14). Da er sich aber nicht mehr erinnern konnte, bei welcher Jagd das gewesen sein soll, und unter Berücksichtigung seiner zuvor zitierten Aussage, wonach die Polizei bei der gegenständlichen Jagd vermittelnd eingegriffen habe, muss es sich um eine andere Jagdveranstaltung gehandelt haben, die nicht verfahrensgegenständlich ist. Auch hat der Zeuge XXXX ausgesagt, dass er abgesehen davon, dass der BF2 und seine Kollegen gelegentlich vor den Jägern vorbeigehen, keine weiteren jagdstörenden Tätigkeit des BF2 oder seiner Kollegen wahrgenommen hat (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 7, 10). Da das Vorbeigehen aber, wie er ausgesagt hat, lediglich gelegentlich erfolgt ist, und es nicht so sei, „dass sie ständig vor uns herumlaufen“ (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 10), ist davon auszugehen, dass das Vorbeigehen erfolgt ist, um möglichst gute Plätze für die Bild- und Videoaufnahmen zu erlangen („Das heißt, man versucht möglichst nah beim Geschehen zu sein“, PV BF2, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 16; „hat man nicht so den Einblick, weil es sind ja Maisfelder, die umstellt werden. Ich habe nur einen schmalen Winkel. Deswegen muss man einfach öfter hingehen und mehrere Personen hingehen, um das Geschehen erfassen zu können.“, PV BF2, Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 11), und nicht, um die Jagdausübung zu stören.Auch hat der Zeuge römisch 40 ausgesagt, dass er abgesehen davon, dass der BF2 und seine Kollegen gelegentlich vor den Jägern vorbeigehen, keine weiteren jagdstörenden Tätigkeit des BF2 oder seiner Kollegen wahrgenommen hat (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 7, 10). Da das Vorbeigehen aber, wie er ausgesagt hat, lediglich gelegentlich erfolgt ist, und es nicht so sei, „dass sie ständig vor uns herumlaufen“ (Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 10), ist davon auszugehen, dass das Vorbeigehen erfolgt ist, um möglichst gute Plätze für die Bild- und Videoaufnahmen zu erlangen („Das heißt, man versucht möglichst nah beim Geschehen zu sein“, PV BF2, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 16; „hat man nicht so den Einblick, weil es sind ja Maisfelder, die umstellt werden. Ich habe nur einen schmalen Winkel. Deswegen muss man einfach öfter hingehen und mehrere Personen hingehen, um das Geschehen erfassen zu können.“, PV BF2, Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, GZ 2230578-1/16, S 11), und nicht, um die Jagdausübung zu stören. Entgegen der Ansicht des BF1 und des Zeugen XXXX lässt aus der bloßen Tatsache, dass der BF2 mehrere Treibjagden begleitet nicht ableiten, dass er sie stören möchte, zumal es dem BF2, wie er nachvollziehbar dargelegt hat, darum geht die Bevölkerung über die Vorkommnisse um Treibjagden in Zusammenhang mit Tierschutz zu vermitteln und dabei eine wiederholte Berichterstattung mit aktuellem Bildmaterial zielführend ist („Und ich möchte die Öffentlichkeit darüber informieren, dass es sozusagen jetzt und aktuell stattfindet. Da würde es wenig Sinn machen, Material zu verwenden, was Jahre alt ist, um zu zeigen, wie es damals ausgesehen hat.“, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 14).Entgegen der Ansicht des BF1 und des Zeugen römisch 40 lässt aus der bloßen Tatsache, dass der BF2 mehrere Treibjagden begleitet nicht ableiten, dass er sie stören möchte, zumal es dem BF2, wie er nachvollziehbar dargelegt hat, darum geht die Bevölkerung über die Vorkommnisse um Treibjagden in Zusammenhang mit Tierschutz zu vermitteln und dabei eine wiederholte Berichterstattung mit aktuellem Bildmaterial zielführend ist („Und ich möchte die Öffentlichkeit darüber informieren, dass es sozusagen jetzt und aktuell stattfindet. Da würde es wenig Sinn machen, Material zu verwenden, was Jahre alt ist, um zu zeigen, wie es damals ausgesehen hat.“, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 14). Dass es dem BF2 darum gehe, unter dem Vorwand einer journalistischen Tätigkeit die Jagd zu stören, kann ebenfalls nicht angenommen werden, zumal es im Nachhinein gerade zu einer redaktionellen Bearbeitung des Bild- und Videomaterials und seiner Veröffentlichung (über den Facebook-Account des BF2 bzw mittelbar durch den XXXX über dessen Website und auf XXXX ) gekommen ist.Dass es dem BF2 darum gehe, unter dem Vorwand einer journalistischen Tätigkeit die Jagd zu stören, kann ebenfalls nicht angenommen werden, zumal es im Nachhinein gerade zu einer redaktionellen Bearbeitung des Bild- und Videomaterials und seiner Veröffentlichung (über den Facebook-Account des BF2 bzw mittelbar durch den römisch 40 über dessen Website und auf römisch 40 ) gekommen ist. Daran kann entgegen der Meinung des BF1 auch nicht ändern, dass der BF2 auf seinem Facebook Auftritt weder ein Impressum
§ 24Mediengesetz noch eine Offenlegung i
Sd § 25 Mediengesetzes enthalten soll, zumal sich daraus allenfalls eine Unkenntnis des Medienrechts ableiten lassen könnte. Auch der Hinweis des BF1 auf die finanziellen Gebarungen des XXXX und die Verbindung des BF2 zum Verein, lässt entgegen der Ansicht des BF1 nicht darauf schließen, dass die Tätigkeit des BF1 tatsächlich darauf ausgerichtet ist, Geld für den Verein und damit mittelbar für sich selbst zu lukrieren, zumal Vereine gerade nicht auf Gewinn ausgerichtet sein dürfen (§ 1 Abs 2 Vereinsgesetz 2002; Bescheidbeschwerde BF1, S 22). Daran kann entgegen der Meinung des BF1 auch nicht ändern, dass der BF2 auf seinem Facebook Auftritt weder ein Impressum
Paragraph 24, Mediengesetz noch eine Offenlegung iSd Paragraph 25, Mediengesetzes enthalten soll, zumal sich daraus allenfalls eine Unkenntnis des Medienrechts ableiten lassen könnte. Auch der Hinweis des BF1 auf die finanziellen Gebarungen des römisch 40 und die Verbindung des BF2 zum Verein, lässt entgegen der Ansicht des BF1 nicht darauf schließen, dass die Tätigkeit des BF1 tatsächlich darauf ausgerichtet ist, Geld für den Verein und damit mittelbar für sich selbst zu lukrieren, zumal Vereine gerade nicht auf Gewinn ausgerichtet sein dürfen (Paragraph eins, Absatz 2, Vereinsgesetz 2002; Bescheidbeschwerde BF1, S 22). Letztlich lassen auch die vom BF2 und dem XXXX veröffentlichten Beiträge auf keinen Störungswillen schließen, weil sie nicht den Sukkus haben, durch den Einsatz schlimmeres Tierleid verhindert zu haben, sondern die Jagden unter besonderen Hinweis auf das Tierleid darstellen. Dass diese Darstellungen – wie der BF1 vorbringt – verzerrend und einseitig sein mögen, ändert daran nichts.Letztlich lassen auch die vom BF2 und dem römisch 40 veröffentlichten Beiträge auf keinen Störungswillen schließen, weil sie nicht den Sukkus haben, durch den Einsatz schlimmeres Tierleid verhindert zu haben, sondern die Jagden unter besonderen Hinweis auf das Tierleid darstellen. Dass diese Darstellungen – wie der BF1 vorbringt – verzerrend und einseitig sein mögen, ändert daran nichts. Die Feststellungen zur Erkennbarkeit des BF2 als externer Teilnehmer gründen in den vorgelegten Lichtbildern, die den BF2 in ziviler Kleidung mit Videokamera zeigen, während die Jagdteilnehmern mit Jagdgewand bekleidet sind und Gewehre tragen. Die Feststellung zum Verhalten des BF2 während der Jagden gründet hinsichtlich seines Aufenthalts auf Wegen und den von ihm erstellten Aufnahmen auf den diesbezüglich im Rahmen der Beweiswürdigung zum fehlenden Störungswillen des BF2 angestellten Überlegungen. Hinsichtlich der gelegentlich erfolgten Störungen und ihren Folgen war der Aussage des Zeugen XXXX zu folgen, der differenziert und damit glaubhaft geschildert hat, dass der BF2 bzw seine Kollegen gelegentlich vor ihm vorbeigegangen sind aber nicht ständig vor ihm herumgelaufen sind und dass er aus Sicherheitsgründen seine Waffe „breche“ sobald er eine jagfremde Person wahrnimmt. Dass diese Störungen nur einzelne Teilnehmer betroffen haben und Einzelfälle geblieben sind gründet in der Aussage des BF2, dass er nicht erschossen werden möchte (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 9) und die Jagden andernfalls sofort und komplett abgebrochen worden wären, was durch die vorgelegten Fotos und das durch den XXXX veröffentliche Video nachweislich gerade nicht erfolgt ist.Die Feststellung zum Verhalten des BF2 während der Jagden gründet hinsichtlich seines Aufenthalts auf Wegen und den von ihm erstellten Aufnahmen auf den diesbezüglich im Rahmen der Beweiswürdigung zum fehlenden Störungswillen des BF2 angestellten Überlegungen. Hinsichtlich der gelegentlich erfolgten Störungen und ihren Folgen war der Aussage des Zeugen römisch 40 zu folgen, der differenziert und damit glaubhaft geschildert hat, dass der BF2 bzw seine Kollegen gelegentlich vor ihm vorbeigegangen sind aber nicht ständig vor ihm herumgelaufen sind und dass er aus Sicherheitsgründen seine Waffe „breche“ sobald er eine jagfremde Person wahrnimmt. Dass diese Störungen nur einzelne Teilnehmer betroffen haben und Einzelfälle geblieben sind gründet in der Aussage des BF2, dass er nicht erschossen werden möchte (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 9) und die Jagden andernfalls sofort und komplett abgebrochen worden wären, was durch die vorgelegten Fotos und das durch den römisch 40 veröffentliche Video nachweislich gerade nicht erfolgt ist. Das Vorliegen einer öffentlichen Debatte zum Tierschutz in Verbindung mit Jagden und Treibjagden zeigt sich dadurch, dass bei der Jagdveranstaltung am 08.12.2018 auch namhafte Medienunternehmen wie der XXXX , oder die Wochenzeitung XXXX anwesend waren (siehe ua OZ 16, Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, S 12
- f)und das Thema auch immer wieder politisch aufgegriffen wird und auch zu gesetzlichen Anpassungen führt (etwa durch die XXXX zuletzt abgerufen am 09.01.2025; Stellungnahme des BF1 vom 08.11.2019, S 1; OZ 1, S 125, oder der Novelle des Tierschutzgesetzes (BGBl I 61/2017), wobei in § 5 Abs 2 Z 14a des Tierschutzgesetzes nunmehr ausdrücklich geregelt ist, dass das Aussetzen von in Gefangenschaft gezüchteten Wildtieren, die zum Zeitpunkt des Aussetzens in der freien Natur nicht überlebensfähig sind, als Tierquälerei iSd § 5 TSchG anzusehen ist). Das Vorliegen einer öffentlichen Debatte zum Tierschutz in Verbindung mit Jagden und Treibjagden zeigt sich dadurch, dass bei der Jagdveranstaltung am 08.12.2018 auch namhafte Medienunternehmen wie der römisch 40 , oder die Wochenzeitung römisch 40 anwesend waren (siehe ua OZ 16, Verhandlungsprotokoll vom 15.07.2021, S 12
- f)und das Thema auch immer wieder politisch aufgegriffen wird und auch zu gesetzlichen Anpassungen führt (etwa durch die römisch 40 zuletzt abgerufen am 09.01.2025; Stellungnahme des BF1 vom 08.11.2019, S 1; OZ 1, S 125, oder der Novelle des Tierschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2017,), wobei in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 14 a, des Tierschutzgesetzes nunmehr ausdrücklich geregelt ist, dass das Aussetzen von in Gefangenschaft gezüchteten Wildtieren, die zum Zeitpunkt des Aussetzens in der freien Natur nicht überlebensfähig sind, als Tierquälerei iSd Paragraph 5, TSchG anzusehen ist). Die Argumentation des BF1 in seiner Bescheidbeschwerde, wonach es kein allgemeines/öffentliches Interesse an der hier gegenständlichen privaten Jagdveranstaltung gibt, konnte nicht überzeugen, zumal es sich um Treibjagden gehandelt hat und daran, wie ausgeführt, ein öffentliches Interesse besteht. Ein, wie vom BF1 vorgebracht, Einzelsachverhalt, wie er etwa bei finanziellen Schwierigkeiten eines berühmten Sängers vorliegt, liegt daher gerade nicht vor (siehe dazu die Bescheidbeschwerde des BF1 vom 14.04.2020, S 24 ff; OZ 1, S 326 ff). Die Feststellungen, wonach der BF2 bei den Jagden vom 03.11.2018 und 08.12.2018 auch den BF1 fotografiert bzw. gefilmt hat gründen auf dem mit Stellungnahme vom 14.07.2021 vorgelegten Foto (Abb 1), das den BF2 zeigt, wie er eine Kamera auf den Fotografen richtet, die, erkennbar durch das aktive Aufnahmelicht, filmt, in der Datenschutzbeschwerde vom 20.09.2019 vorgelegten Lichtbildern Abb 1 das zeigt, wie der BF2 die Kamera auf eine unkenntlich gemachte Person zeigt, die sich von der Erfassung ihres Gesichts durch Vorhalten einer Hand zu schützen versucht, in Zusammenschau mit der dazu übereinstimmenden Aussage des BF1, der detailliert geschildert hat, wie er von der Kamera des BF1 erfasst worden ist, er ein „rotes Licht“ wahrgenommen hat und daraufhin mit der Hand sein Gesicht abgedeckt hat (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 4). Den Angaben des BF2, der vermeint die Kamera nur vor sein Gesicht gehalten zu haben, um sein Gesicht zu verdecken bzw zu schützen, ändert nichts daran, dass die Kamera – wie durch das rote Licht nachgewiesen – währenddessen aktiv war. Hinzu kommt, dass der BF2 – wie ausgeführt – zur Dokumentation der Jagd auch die Jagdteilnehmer als solche erfassen wollte. Da sowohl der BF1 als auch der BF2 bei den Jagdveranstaltungen anwesend waren, ist davon auszugehen, dass der BF2 bei der Dokumentation der Jagd auch den BF2 erfasst hat. 2.5. Zu den Feststellungen zur behaupteten Verletzung von Informationspflichten: Hinsichtlich der Frage, ob der BF2 dem BF1 und weitere Informationen über die Datenverarbeitung zum Zeitpunkt der Aufnahmen bereits bekannt gewesen sind, scheinen sich die Aussagen der Beschwerdeführer zu widersprechen. Während der BF1 angibt, den BF2 nicht gekannt zu haben, führt der BF1 aus, dass er davon ausgehe, dass jeder in der Steiermark ihn kenne. Vor dem Hintergrund dass der BF1 Obmann eines Jagdvereins, Jäger, Jagdpächter und Jagdleiter war und dass der BF2 zum Zeitpunkt der Jagden bereits seit etwa vier Jahren Jagden begleitet hat („Ich schätze [ich mache] seit sieben Jahren [Fotografien und Filme von Treibjagden]“ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 14)) ist tatsächlich davon auszugehen, dass der Name des BF2 in Jägerkreisen und damit auch insbesondere dem BF1, der eine federführende Rolle in der Jägerschaft eingenommen hat, bekannt gewesen ist, was auch vom BF1 bestätigt wird („Den haben ja dann alle vom Namen her gekannt, der war ja bei Jagden, bei Schweindln“ (PV BF1, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 7))). Das ist aber nicht hinreichend für die Annahme, dass der BF1 den BF2 selbst gekannt hat bzw persönlich erkennen hätte können. Dass der BF1 den BF2 etwa auf Bildern in Medien oder auf vorherigen Jagden gesehen hat und namentlich zuordnen konnte, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer gerade nicht. Im Gegenteil weist die Aussage des BF1, auf eine Diskussion der Jagdteilnehmer hin, um wen es sich beim BF2 und seinen Kolleg:innen handeln könnte („Es hat sich herausgestellt, dass er nicht zur Jagd gehört und auch kein Einheimischer ist. Jagdgäste meinten dann, es handle sich wahrscheinlich um einen Jagdstörer. Ich weiß es nicht, wie wir ihn aufgefordert haben, die Jagd zu verlassen, ob er dann gesagt hat, dass er vom XXXX ist oder nicht, das kann ich jetzt nicht mehr sagen.“ (PV BF1, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 6 f). Da im Zuge der Jagd (zwar nicht ausdrücklich erwähnt aber offensichtlich) am 03.11.2018 aufgrund der Handlungen ua des BF2 die Polizei gerufen worden ist, ist auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass im Zuge der Amtshandlung der BF2 zumindest seinen Namen bekanntgegeben hat und ihn zumindest einer der Jagdteilnehmer gehört hat, was sich mit der Aussage des BF1 deckt, dass die Jagdteilnehmer wahrscheinlich noch während der Jagdveranstaltungen 100 prozentig die Identität des BF2 gekannt haben (PV BF1, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 7).Vor dem Hintergrund dass der BF1 Obmann eines Jagdvereins, Jäger, Jagdpächter und Jagdleiter war und dass der BF2 zum Zeitpunkt der Jagden bereits seit etwa vier Jahren Jagden begleitet hat („Ich schätze [ich mache] seit sieben Jahren [Fotografien und Filme von Treibjagden]“ (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 14)) ist tatsächlich davon auszugehen, dass der Name des BF2 in Jägerkreisen und damit auch insbesondere dem BF1, der eine federführende Rolle in der Jägerschaft eingenommen hat, bekannt gewesen ist, was auch vom BF1 bestätigt wird („Den haben ja dann alle vom Namen her gekannt, der war ja bei Jagden, bei Schweindln“ (PV BF1, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 7))). Das ist aber nicht hinreichend für die Annahme, dass der BF1 den BF2 selbst gekannt hat bzw persönlich erkennen hätte können. Dass der BF1 den BF2 etwa auf Bildern in Medien oder auf vorherigen Jagden gesehen hat und namentlich zuordnen konnte, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer gerade nicht. Im Gegenteil weist die Aussage des BF1, auf eine Diskussion der Jagdteilnehmer hin, um wen es sich beim BF2 und seinen Kolleg:innen handeln könnte („Es hat sich herausgestellt, dass er nicht zur Jagd gehört und auch kein Einheimischer ist. Jagdgäste meinten dann, es handle sich wahrscheinlich um einen Jagdstörer. Ich weiß es nicht, wie wir ihn aufgefordert haben, die Jagd zu verlassen, ob er dann gesagt hat, dass er vom römisch 40 ist oder nicht, das kann ich jetzt nicht mehr sagen.“ (PV BF1, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 6 f). Da im Zuge der Jagd (zwar nicht ausdrücklich erwähnt aber offensichtlich) am 03.11.2018 aufgrund der Handlungen ua des BF2 die Polizei gerufen worden ist, ist auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass im Zuge der Amtshandlung der BF2 zumindest seinen Namen bekanntgegeben hat und ihn zumindest einer der Jagdteilnehmer gehört hat, was sich mit der Aussage des BF1 deckt, dass die Jagdteilnehmer wahrscheinlich noch während der Jagdveranstaltungen 100 prozentig die Identität des BF2 gekannt haben (PV BF1, Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 7). Da der BF2 aber bereits vor Einlangen der Polizei die Jagd gefilmt haben muss (anderenfalls hätten die Jagdteilnehmer ja keinen Grund gehabt, die Polizei zu rufen), fanden die Aufnahmen zu einem Zeitpunkt statt, zu dem der BF1 die Identität des BF2 noch nicht gekannt hat. Er konnte auf Grund des Vorgehens des BF2 und seiner Kolleg:innen zwar annehmen, dass es sich um eine Dokumentation der Jagd handle, der genaue Zweck war ihm aber ebensowenig bekannt, wie die anderen festgestellten fehlenden Informationen. Hinsichtlich der Jagd am 08.12.2018 war dem BF1 daher bereits der Name des BF2 bekannt. Da der BF2 und seine Tätigkeit in Jägerkreisen bekannt war, kannte der BF1 damit auch den Zweck der Datenverarbeitung und die berechtigten Interessen des BF2. Auch wenn der BF1 den BF2 nunmehr gekannt hat und der BF1 angegeben hat, „Wenn man Kontakt aufnehmen möchte, dann ist das möglich.“, lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass der BF1 über die Kontaktdaten des BF2 auch tatsächlich verfügt hat, weshalb keine entsprechende Feststellung zu treffen war. Dass dem BF1 seine Rechte als Verantwortlicher bekannt waren, gründet darin, dass er als Präsident eines Vereins auch mit datenschutzrechtlichen Themen konfrontiert ist, das Thema Begleitung von Jagden durch Aktivisten/Journalisten unter den Jägern bereits bekannt war, widrigenfalls nicht alle Jäger den BF2 namentlich gekannt hätten, und er bereits kurz nach der zweiten Jagd das datenschutzrechtliche Auskunftsbegehen an den BF1 gerichtet hat und dafür offenbar keine nennenswerte Vorbereitung benötigt hat. Dass der BF2 keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, gründet aus seinen Angaben, wonach er als Privatperson gehandelt hat (Verhandlungsprotokoll vom 02.06.2021, OZ 9, S 14). 2.6. Zu den Feststellungen zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft: Die Feststellungen zum Auskunftsbegehren gründen auf dem Vorbringen des BF1. Zwar hat der BF1 zum Beweis seines Vorbringens nicht das Auskunftsbegehren sondern nur den Aufgabeschein vorgelegt (OZ 1, S 45); der Erhalt des Auskunftsbegehrens wird aber vom BF2 zugestanden, indem er vorbringt, dass
§ 9
Abs 1 DSG keine Pflicht bestehe, das gestellte Auskunftsbegehren des Betroffenen zu erfüllen (OZ 1, S 13).Die Feststellungen zum Auskunftsbegehren gründen auf dem Vorbringen des BF1. Zwar hat der BF1 zum Beweis seines Vorbringens nicht das Auskunftsbegehren sondern nur den Aufgabeschein vorgelegt (OZ 1, S 45); der Erhalt des Auskunftsbegehrens wird aber vom BF2 zugestanden, indem er vorbringt, dass
Paragraph 9, Absatz eins, DSG keine Pflicht bestehe, das gestellte Auskunftsbegehren des Betroffenen zu erfüllen (OZ 1, S 13). Die Feststellungen zur Verweigerung der Auskunft gründen in dem Ablehnungsschreiben des BF2 vom 14.04.2020 (OZ 1, S 170).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde des BF2: Der BF1 bringt vor, es bestehe der Verdacht, dass die Bescheidbeschwerde des BF2 verspätet erfolgt und damit zurückzuweisen sei (Stellungnahme des BF1 vom 07.08.2020, S 1; W258 2242235-1, OZ 20, S 1). Dem kann nicht gefolgt werden: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen.
Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs 4 VwGVG); Zustellungen an eine elektronische Zustelladresse gelten mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw für den Empfänger als zugestellt (§ 37 Abs 1 ZustellG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.
Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG); Zustellungen an eine elektronische Zustelladresse gelten mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw für den Empfänger als zugestellt (Paragraph 37, Absatz eins, ZustellG).
§ 2Abs. 1 Z 1 i
Vm § 6 Abs. 1 COVID-19-VwBG wird die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30.4.2020 in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag zu stellen ist, nicht eingerechnet. Die Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG stellt einen solchen verfahrenseinleitenden Antrag dar (vgl zur Revision an den Verwaltungsgerichtshof Vw
GH 15.09.2021, Ra 2020/11/0084, Rn 6). Die zitierten Bestimmungen des COVID-19-VwBG traten am 22.03.2020 in Kraft.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, COVID-19-VwBG wird die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30.4.2020 in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag zu stellen ist, nicht eingerechnet. Die Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG stellt einen solchen verfahrenseinleitenden Antrag dar vergleiche zur Revision an den Verwaltungsgerichtshof VwGH 15.09.2021, Ra 2020/11/0084, Rn 6). Die zitierten Bestimmungen des COVID-19-VwBG traten am 22.03.2020 in Kraft. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid dem BF2 durch Übermittlung per E-Mail am 19.03.2020 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete unter Berücksichtigung der Hemmung des § 2 Abs 1 Z 1 COVID-19-VwBG damit mit Ablauf des 28.05.2020.Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid dem BF2 durch Übermittlung per E-Mail am 19.03.2020 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete unter Berücksichtigung der Hemmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-VwBG damit mit Ablauf des 28.05.
- Die am 22.04.2020 bei der belangten Behörde eingelangte Bescheidbeschwerde erweist sich somit als rechtzeitig. Die Beschwerden erweisen sich daher als zulässig. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist in Hinblick auf Spruchpunkt
- auch berechtigt; im Übrigen sind die Beschwerden nicht berechtigt. 3.
- Zur Berechtigung der Bescheidbeschwerden: Der BF1 bringt vor, die Erstellung und Speicherung von Foto- und Videoaufnahmen durch den BF2, von denen auch der BF1 erfasst worden sei, verstoße gegen sein Recht auf Geheimhaltung
§ 1
DSG, gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art 6 und 9 DSGVO; überdies habe der BF2 gegen Informationspflichten
Art 13
DSGVO verstoßen und ein an ihn gerichtetes Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO nicht erfüllt.Der BF1 bringt vor, die Erstellung und Speicherung von Foto- und Videoaufnahmen durch den BF2, von denen auch der BF1 erfasst worden sei, verstoße gegen sein Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG, gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Artikel 6 und 9 DSGVO; überdies habe der BF2 gegen Informationspflichten
Artikel 13
, DSGVO verstoßen und ein an ihn gerichtetes Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO nicht erfüllt. Der BF2 bringt dagegen vor, er sei journalistisch als „Ein-Personen-Medienunternehmen“ tätig, weshalb das „Medienprivileg“ des § 9 DSG auf ihn anwendbar sei, das einerseits die Zuständigkeit der belangten Behörde ausschließe und andererseits die Datenverarbeitung rechtfertige sowie keine Rechte etwaig Betroffener auf Information und Auskunft vorsehe.Der BF2 bringt dagegen vor, er sei journalistisch als „Ein-Personen-Medienunternehmen“ tätig, weshalb das „Medienprivileg“ des Paragraph 9, DSG auf ihn anwendbar sei, das einerseits die Zuständigkeit der belangten Behörde ausschließe und andererseits die Datenverarbeitung rechtfertige sowie keine Rechte etwaig Betroffener auf Information und Auskunft vorsehe. 3.2.
- Zur Anwendbarkeit des Medienprivilegs iSd Art 85 Abs 2 DSGVO:3.2.
- Zur Anwendbarkeit des Medienprivilegs iSd Artikel 85, Absatz 2, DSGVO: Zur Anwendbarkeit des Medienprivilegs ist vorab Folgendes festzuhalten: Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird grundsätzlich in der DSGVO geregelt, die unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anwendbar ist. Sie enthält in Kapitel II Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen und räumt Betroffenen in Kapitel III ua in den Artikeln 13 f Informationsrechte und in Artikel 15 ein Recht auf Auskunft ein.Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird grundsätzlich in der DSGVO geregelt, die unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anwendbar ist. Sie enthält in Kapitel römisch zwei Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen und räumt Betroffenen in Kapitel römisch drei ua in den Artikeln 13 f Informationsrechte und in Artikel 15 ein Recht auf Auskunft ein. Für die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken sieht Art 85 Abs 1 DSGVO Besonderes vor. Demnach obliegt es den Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten
der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Sie haben dabei ua Abweichungen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen) vorzusehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (Art 85 Abs 1 DSGVO).Für die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken sieht Artikel 85, Absatz eins, DSGVO Besonderes vor. Demnach obliegt es den Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten
der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Sie haben dabei ua Abweichungen von Kapitel römisch zwei (Grundsätze), Kapitel römisch drei (Rechte der betroffenen Person), Kapitel römisch vier (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel römisch fünf (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen) vorzusehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (Artikel 85, Absatz eins, DSGVO). Der österreichische Gesetzgeber hat Art 85 DSGVO in Hinblick auf die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken in § 9 Abs 1 DSG, BGBl I 24/2018, umgesetzt, der am 25.05.2018 in Kraft getreten ist.Der österreichische Gesetzgeber hat Artikel 85, DSGVO in Hinblick auf die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken in Paragraph 9, Absatz eins, DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018,, umgesetzt, der am 25.05.2018 in Kraft getreten ist. Demnach finden auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestimmungen des DSG sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung.Demnach finden auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes die Bestimmungen des DSG sowie von der DSGVO die Kapitel römisch zwei (Grundsätze), römisch drei (Rechte der betroffenen Person), römisch vier (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), römisch fünf (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), römisch sechs (Unabhängige Aufsichtsbehörden), römisch sieben (Zusammenarbeit und Kohärenz) und römisch neun (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Anwendung der Öffnungsklausel des Art 85 DSGVO setzt die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken voraus. § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 sieht ergänzend vor, dass die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, erfolgt.Die Anwendung der Öffnungsklausel des Artikel 85, DSGVO setzt die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken voraus. Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, sieht ergänzend vor, dass die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, erfolgt. Es ist daher vorab zu klären, ob der Beschwerdeführer bei der Dokumentation der beiden Jagden, und der bildlichen Erfassung des Erstbeschwerdeführers journalistisch tätig war und bejahendenfalls, ob die journalistische Tätigkeit zu Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, erfolgt ist.Es ist daher vorab zu klären, ob der Beschwerdeführer bei der Dokumentation der beiden Jagden, und der bildlichen Erfassung des Erstbeschwerdeführers journalistisch tätig war und bejahendenfalls, ob die journalistische Tätigkeit zu Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, erfolgt ist. Zur journalistischen Tätigkeit des BF2: Nach der Rechtsprechung des EuGH sind „journalistische Tätigkeiten“ solche Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH 14.02.2019, C-345/17, „Sergejs Buivids“, Rn 53). Dass die Tätigkeit von einer Person durchgeführt wird, die kein Berufsjournalist ist, schadet nicht (EuGH 14.02.2019, C-345/17, „Sergejs Buivids“, Rn 55). Publikationen müssen dabei ein Mindestmaß an journalistischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder literarischer Bearbeitung aufweisen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 85 DSGVO Rz 15 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Nach der Rechtsprechung des EuGH sind „journalistische Tätigkeiten“ solche Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten (EuGH 14.02.2019, C-345/17, „Sergejs Buivids“, Rn 53). Dass die Tätigkeit von einer Person durchgeführt wird, die kein Berufsjournalist ist, schadet nicht (EuGH 14.02.2019, C-345/17, „Sergejs Buivids“, Rn 55). Publikationen müssen dabei ein Mindestmaß an journalistischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder literarischer Bearbeitung aufweisen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 85, DSGVO Rz 15 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Im gegenständlichen Fall hat der BF2, ein Aktivist im Bereich des Tierschutzes, Foto- und Filmaufnahmen erstellt und gespeichert, einerseits um Jagdveranstaltungen zu dokumentieren und andererseits um sie dem XXXX und großen Medienhäusern zur Verfügung zu stellen. Dies, um damit einen Beitrag zur öffentlichen Debatte rund um die Jagd in Zusammenhang mit Tierschutz zu leisten. Er wählt dazu einerseits die zu veröffentlichenden Aufnahmen aus und versieht sie mit selbst generierten Texten. Im gegenständlichen Fall hat der BF2, ein Aktivist im Bereich des Tierschutzes, Foto- und Filmaufnahmen erstellt und gespeichert, einerseits um Jagdveranstaltungen zu dokumentieren und andererseits um sie dem römisch 40 und großen Medienhäusern zur Verfügung zu stellen. Dies, um damit einen Beitrag zur öffentlichen Debatte rund um die Jagd in Zusammenhang mit Tierschutz zu leisten. Er wählt dazu einerseits die zu veröffentlichenden Aufnahmen aus und versieht sie mit selbst generierten Texten. Er hat damit mit der Erstellung und Speicherung der Aufnahmen den Zweck verfolgt, Informationen, Meinungen und Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Durch die Auswahl geeigneter Aufnahmen und ihrer textlichen Ergänzung ist ein Mindestmaß an journalistischer Bearbeitung gegeben. Die Argumente des BF1 könnten daran nichts ändern. Zwar ist dem BF2 zuzugestehen, dass sich der EuGH in C-345/17, „Sergejs Buivids“, mit der Frage zu beschäftigen hatte, inwiefern eine Aufzeichnung und Veröffentlichung von Amtshandlungen in einer Polizeidienststelle als journalistische Tätigkeit zu qualifizieren ist. Der EuGH stellt bei seiner Beurteilung aber nicht darauf ab, dass eine journalistische Tätigkeit nur dann vorläge, wenn und soweit die handelnden Personen dem öffentlichen Bereich zuzurechnen sind. Im Gegenteil knüpft er daran an, ob die fraglichen Tätigkeiten den Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Dass der BF1 in keiner offiziellen oder hoheitlichen Funktion an der Jagd beteiligt gewesen ist, ändert an der journalistischen Tätigkeit des BF2 daher nichts. Der BF2 war daher bei der Erstellung und Speicherung der Aufnahmen journalistisch tätig. Zur journalistischen Tätigkeit zu Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes: Der BF2 brachte in seiner Bescheidbeschwerde vor, er sei darüber hinaus als ein „Ein-Personen-Medienunternehmen“ nach § 1 MedienG zu betrachten. Dem kann nicht gefolgt werden:Der BF2 brachte in seiner Bescheidbeschwerde vor, er sei darüber hinaus als ein „Ein-Personen-Medienunternehmen“ nach Paragraph eins, MedienG zu betrachten. Dem kann nicht gefolgt werden: § 1 Abs 1 Z 6 MedienG definiert ein „Medienunternehmen“ als ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie seine Herstellung und Verbreitung (lit a) oder seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit (lit b) entweder besorgt oder veranlasst werden.
§ 1Abs 1 Z 7 Medien
G ist ein „Mediendienst“, ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG definiert ein „Medienunternehmen“ als ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie seine Herstellung und Verbreitung (Litera a,) oder seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit (Litera b,) entweder besorgt oder veranlasst werden.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, MedienG ist ein „Mediendienst“, ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt. Sowohl Medienunternehmen als auch Mediendienste setzen somit das Vorliegen eines Unternehmens voraus.
§ 1
Abs 2 UGB ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Der OGH hat zum Medienunternehmer bereits ausgesprochen, dass ein Medieninhaber erst dann zum Medienunternehmer im Sinn des § 1 Abs 1 Z 6 MedienG wird, wenn er über den Zweck der bloß privaten Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen – mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen – betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung einer Website [bzw. eines anderen Mediums] ist, das von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird (OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x).Sowohl Medienunternehmen als auch Mediendienste setzen somit das Vorliegen eines Unternehmens voraus.
Paragraph eins, Absatz 2, UGB ist ein Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Der OGH hat zum Medienunternehmer bereits ausgesprochen, dass ein Medieninhaber erst dann zum Medienunternehmer im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG wird, wenn er über den Zweck der bloß privaten Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen – mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen – betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung einer Website [bzw. eines anderen Mediums] ist, das von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird (OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x). Das trifft auf den BF2 nicht zu. Zwar ist für das Vorliegen eines Unternehmens – wie der Zweitbeschwerdeführer vorbringt – keine bestimmte Größe erforderlich und wäre auch „Ein-Personen-Medienunternehmen“ denkbar. Er entfaltet als Privatperson, der Jagdveranstaltungen begleitet und dokumentiert, einzelne Beiträge auf einer Social Media Plattform veröffentlicht und Bildaufnahmen an einen Tierschutzverein oder Medienhäuser weiterleitet, aber weder eine wirtschaftliche Tätigkeit noch trägt er ein unternehmerisches Risiko. Die Verarbeitung durch den BF2 erfolgt daher nicht durch einen Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981 […] zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes iSd § 9 Abs 1 DSG. Die Verarbeitung durch den BF2 erfolgt daher nicht durch einen Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, […] zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes iSd Paragraph 9, Absatz eins, DSG. Zur Vereinbarkeit des § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 mit Art 85 DSGVO:Zur Vereinbarkeit des Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, mit Artikel 85, DSGVO: Da sich der BF2 somit grundsätzlich nicht auf das Medienprivileg des § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 berufen kann, ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob sich die in § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 normierte Einschränkung auf Medienunternehmen und Mediendienste vor dem Hintergrund der Öffnungsklausel des Art 85 DSGVO als europarechtswidrig erweist und bejahendenfalls, inwiefern sich der BF2 dennoch auf eine Privilegierung iSd Art 85 DSGVO berufen kann.Da sich der BF2 somit grundsätzlich nicht auf das Medienprivileg des Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, berufen kann, ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob sich die in Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, normierte Einschränkung auf Medienunternehmen und Mediendienste vor dem Hintergrund der Öffnungsklausel des Artikel 85, DSGVO als europarechtswidrig erweist und bejahendenfalls, inwiefern sich der BF2 dennoch auf eine Privilegierung iSd Artikel 85, DSGVO berufen kann. Die Einschränkung des privilegierten Personenkreises wäre dann zulässig, wenn Art 85 Abs 2 DSGVO den Mitgliedstaaten einen entsprechenden Spielraum bei der Festlegung des privilegierten Personenkreises gewähren würde. Ein solcher Spielraum lässt sich aber nicht ableiten, zumal der Begriff „zu journalistischen Zwecken“ des Art 85 Abs 2 DSGVO gerade nicht an organisatorischen Rahmenbedingungen oder eine berufliche Tätigkeit anknüpft und damit auch Bürgerjournalismus umfasst wäre (EuGH 14.02.2019, C-345/17, „Sergejs Buivids“, Rn 55). Die Einschränkung des privilegierten Personenkreises wäre dann zulässig, wenn Artikel 85, Absatz 2, DSGVO den Mitgliedstaaten einen entsprechenden Spielraum bei der Festlegung des privilegierten Personenkreises gewähren würde. Ein solcher Spielraum lässt sich aber nicht ableiten, zumal der Begriff „zu journalistischen Zwecken“ des Artikel 85, Absatz 2, DSGVO gerade nicht an organisatorischen Rahmenbedingungen oder eine berufliche Tätigkeit anknüpft und damit auch Bürgerjournalismus umfasst wäre (EuGH 14.02.2019, C-345/17, „Sergejs Buivids“, Rn 55). Eine gebotene europarechtskonforme Auslegung des § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 scheitert – entgegen der Ansicht des BF2 – am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, wonach die Begriffe „Medienunternehmen“ und „Mediendienst“ im Sinne des Mediengesetzes zu verstehen sind (vgl zum Ganzen mit weiterführenden Überlegungen Krempelmeier, Sind die datenschutzrechtlichen Privilegien des § 9 DSG unionsrechtswidrig?, jusIT 2018/68, 188).Eine gebotene europarechtskonforme Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, scheitert – entgegen der Ansicht des BF2 – am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, wonach die Begriffe „Medienunternehmen“ und „Mediendienst“ im Sinne des Mediengesetzes zu verstehen sind vergleiche zum Ganzen mit weiterführenden Überlegungen Krempelmeier, Sind die datenschutzrechtlichen Privilegien des Paragraph 9, DSG unionsrechtswidrig?, jusIT 2018/68, 188). Die Umsetzung des Art 85 DSGVO durch § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 erweist sich vor dem Hintergrund der fehlenden Berücksichtigung des Bürgerjournalismus als unvollständig. Dem BF2 ist dadurch aber nicht geholfen.Die Umsetzung des Artikel 85, DSGVO durch Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, erweist sich vor dem Hintergrund der fehlenden Berücksichtigung des Bürgerjournalismus als unvollständig. Dem BF2 ist dadurch aber nicht geholfen. So scheidet eine unmittelbare Anwendung von Art 85 Abs 2 DSGVO aus, weil die Bestimmung keine inhaltlichen Regelungen, sondern den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen zu erlassen (Öhlinger/Eberhard/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht8
(2023)S 74; Schiedermair in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung Kommentar²
(2018)Art 85 Rz 1 und 9).So scheidet eine unmittelbare Anwendung von Artikel 85, Absatz 2, DSGVO aus, weil die Bestimmung keine inhaltlichen Regelungen, sondern den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen zu erlassen (Öhlinger/Eberhard/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht8
(2023)S 74; Schiedermair in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung Kommentar²
(2018)Artikel 85, Rz 1 und 9). Auch kann § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht analog angewendet werden, zumal eine Analogie eine planwidrige Lücke voraussetzt (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189, Rs 4 mwN), die nicht vorliegt. So war die in § 9 Abs 1 DSG normierte Beschränkung in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Art 85 Abs 2 DSGVO innerstaatlich in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 nicht vorgesehen, weshalb es sich bei der letztlich beschlossenen Umsetzung des Art 85 Abs 2 DSGVO durch § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt. Auch kann Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht analog angewendet werden, zumal eine Analogie eine planwidrige Lücke voraussetzt (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189, Rs 4 mwN), die nicht vorliegt. So war die in Paragraph 9, Absatz eins, DSG normierte Beschränkung in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Artikel 85, Absatz 2, DSGVO innerstaatlich in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 nicht vorgesehen, weshalb es sich bei der letztlich beschlossenen Umsetzung des Artikel 85, Absatz 2, DSGVO durch Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt. Vor diesem Hintergrund ist dem BF2 auch nicht geholfen, würde der EuGH mit der Vorabentscheidungsfrage angerufen werden, ob die (ohnehin nicht mehr in Kraft befindliche) Regelung des § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 mit Art 85 Abs 2 DSGVO vereinbar ist, zumal der EuGH die fehlende Umsetzung des Art 85 Abs 2 DSGVO in Hinblick auf den Bürgerjournalismus nicht vornehmen kann. Vor diesem Hintergrund ist dem BF2 auch nicht geholfen, würde der EuGH mit der Vorabentscheidungsfrage angerufen werden, ob die (ohnehin nicht mehr in Kraft befindliche) Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, mit Artikel 85, Absatz 2, DSGVO vereinbar ist, zumal der EuGH die fehlende Umsetzung des Artikel 85, Absatz 2, DSGVO in Hinblick auf den Bürgerjournalismus nicht vornehmen kann. Der BF2 kann sich somit nicht auf das Medienprivileg des § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 berufen.Der BF2 kann sich somit nicht auf das Medienprivileg des Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, berufen. Zum Medienprivileg nach § 9 Abs 1a DSG idF BGBl I 62/2024 (Medienprivileg „neu“):Zum Medienprivileg nach Paragraph 9, Absatz eins a, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2024, (Medienprivileg „neu“): Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage geändert und es wurde der „Bürgerjournalismus“ in den Anwendungsbereich des § 9 DSG aufgenommen:Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage geändert und es wurde der „Bürgerjournalismus“ in den Anwendungsbereich des Paragraph 9, DSG aufgenommen: Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, AZ G287/2022 ua, wurde § 9 Abs 1 DSG als verfassungswidrig aufgehoben – auf das Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 und den Antrag des BF2, den Verfassungsgerichtshof anzurufen, war daher nicht mehr einzugehen – und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis zum 30.06.2024 gesetzt. Der Gesetzgeber hat mit BGBl I 62/2024 § 9 Abs 1 DSG novelliert und Abs 1a eingefügt. Beide Absätze sind
§ 70
Abs 15 DSG mit 01.07.2024 in Kraft getreten.Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, AZ G287/2022 ua, wurde Paragraph 9, Absatz eins, DSG als verfassungswidrig aufgehoben – auf das Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit des Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, und den Antrag des BF2, den Verfassungsgerichtshof anzurufen, war daher nicht mehr einzugehen – und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis zum 30.06.2024 gesetzt. Der Gesetzgeber hat mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2024, Paragraph 9, Absatz eins, DSG novelliert und Absatz eins a, eingefügt. Beide Absätze sind
Paragraph 70, Absatz 15, DSG mit 01.07.2024 in Kraft getreten. Sie lauten wie folgt: „Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit § 9.
(1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben:Paragraph 9,
(1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- Der Verantwortliche ist gegenüber der betroffenen Person nicht zur Offenlegung von Informationen verpflichtet, die dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) unterliegen (datenschutzrechtliches Redaktionsgeheimnis); § 31 Abs. 2 MedienG ist anzuwenden. In Verfahren vor Gerichten und Behörden, die Angelegenheiten des Datenschutzes zum Gegenstand haben, gilt § 31 MedienG mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche die Beantwortung von Fragen im Sinne des § 31 Abs. 1 MedienG nicht nur als Zeuge, sondern auch als sonst Verfahrensbeteiligter verweigern darf. § 321 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, ist sinngemäß anzuwenden. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse den Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu beachten.
- Der Verantwortliche ist gegenüber der betroffenen Person nicht zur Offenlegung von Informationen verpflichtet, die dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, MedienG) unterliegen (datenschutzrechtliches Redaktionsgeheimnis); Paragraph 31, Absatz 2, MedienG ist anzuwenden. In Verfahren vor Gerichten und Behörden, die Angelegenheiten des Datenschutzes zum Gegenstand haben, gilt Paragraph 31, MedienG mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche die Beantwortung von Fragen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, MedienG nicht nur als Zeuge, sondern auch als sonst Verfahrensbeteiligter verweigern darf. Paragraph 321, Absatz eins, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, ist sinngemäß anzuwenden. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse den Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu beachten.
- Der Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Art. 10 DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies für journalistische Zwecke erfolgt. Art. 10 letzter Satz DSGVO bleibt unberührt. Die §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sind nicht anwendbar.
- Der Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich der in Artikel 9, Absatz eins, DSGVO genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Artikel 10, DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies für journalistische Zwecke erfolgt. Artikel 10, letzter Satz DSGVO bleibt unberührt. Die Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sind nicht anwendbar.
- Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO gilt in Bezug auf den Grundsatz der Transparenz mit der Maßgabe, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die betroffene Person nur insoweit nachvollziehbar sein muss, als dadurch die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, und nur insoweit, als die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anderes vorsehen.
- Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO gilt in Bezug auf den Grundsatz der Transparenz mit der Maßgabe, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die betroffene Person nur insoweit nachvollziehbar sein muss, als dadurch die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, und nur insoweit, als die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anderes vorsehen.
- Die Art. 13 und 14 (Informationspflicht) sowie Art. 21 Abs. 1 (Widerspruchsrecht) DSGVO sind nicht anwendbar.
- Die Artikel 13 und 14 (Informationspflicht) sowie Artikel 21, Absatz eins, (Widerspruchsrecht) DSGVO sind nicht anwendbar.
- Das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) ist in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, nicht anwendbar. Im Übrigen gilt das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) mit der Maßgabe, dass die betroffene Person Auskünfte nur in Bezug auf bestimmte, im Antrag auf Auskunft konkret zu bezeichnende Veröffentlichungen verlangen darf und ihre Betroffenheit individuell zu begründen hat und der Verantwortliche abweichend von Art. 12 Abs. 5 erster Satz DSGVO berechtigt ist, für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen ein Entgelt von 9 Euro zu verlangen; unterlässt die betroffene Person die konkrete Bezeichnung einer Veröffentlichung, die individuelle Begründung ihrer Betroffenheit oder legt sie keinen Nachweis für die Bezahlung des Entgelts vor, so kann der Verantwortliche sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche ist berechtigt, die Auskunft zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist; in solchen Fällen muss der Verantwortliche bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens gegenüber der betroffenen Person nicht offenlegen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung unterlaufen würde. Das Recht auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) ist ausgeschlossen.
- Das Auskunftsrecht (Artikel 15, DSGVO) ist in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, nicht anwendbar. Im Übrigen gilt das Auskunftsrecht (Artikel 15, DSGVO) mit der Maßgabe, dass die betroffene Person Auskünfte nur in Bezug auf bestimmte, im Antrag auf Auskunft konkret zu bezeichnende Veröffentlichungen verlangen darf und ihre Betroffenheit individuell zu begründen hat und der Verantwortliche abweichend von Artikel 12, Absatz 5, erster Satz DSGVO berechtigt ist, für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen ein Entgelt von 9 Euro zu verlangen; unterlässt die betroffene Person die konkrete Bezeichnung einer Veröffentlichung, die individuelle Begründung ihrer Betroffenheit oder legt sie keinen Nachweis für die Bezahlung des Entgelts vor, so kann der Verantwortliche sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche ist berechtigt, die Auskunft zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist; in solchen Fällen muss der Verantwortliche bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens gegenüber der betroffenen Person nicht offenlegen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung unterlaufen würde. Das Recht auf Kopie (Artikel 15, Absatz 3, DSGVO) ist ausgeschlossen.
- Art. 16 (Recht auf Berichtigung), Art. 17 (Recht auf Löschung) und Art. 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO sind nicht anzuwenden
- Artikel 16, (Recht auf Berichtigung), Artikel 17, (Recht auf Löschung) und Artikel 18, (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO sind nicht anzuwenden a) in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist; b) in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht wurden;b) in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG veröffentlicht wurden; c) soweit eine konkurrierende Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nach bürgerlichem Recht, insbesondere nach § 20 oder § 1330 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, oder nach § 78 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr. 111/1936, besteht.c) soweit eine konkurrierende Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nach bürgerlichem Recht, insbesondere nach Paragraph 20, oder Paragraph 1330, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946 aus 1811,, oder nach Paragraph 78, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1936,, besteht. In allen anderen Fällen ist der Verantwortliche im Falle einer Geltendmachung der in Art. 16 und 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person berechtigt, die Berichtigung oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist.In allen anderen Fällen ist der Verantwortliche im Falle einer Geltendmachung der in Artikel 16 und 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person berechtigt, die Berichtigung oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist.
- In den Fällen der Z 5 zweiter und dritter Satz, Z 6 zweiter Satz und Art. 17 Abs. 3 DSGVO ist die betroffene Person berechtigt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung durch die Datenschutzbehörde zu verlangen. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten. Wird dieses Recht ausgeübt, hat der Verantwortliche das Vorliegen der Voraussetzungen der bezüglichen Einschränkung glaubhaft zu machen. § 25 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Datenschutzbehörde die betroffene Person nur darüber zu unterrichten hat, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Datenschutzbehörde erfolgt sind, es sei denn, dass die Datenschutzbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die betreffende Einschränkung unzulässig war. Die Datenschutzbehörde hat zudem die betroffene Person über ihr Recht zu unterrichten, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
- In den Fällen der Ziffer 5, zweiter und dritter Satz, Ziffer 6, zweiter Satz und Artikel 17, Absatz 3, DSGVO ist die betroffene Person berechtigt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung durch die Datenschutzbehörde zu verlangen. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten. Wird dieses Recht ausgeübt, hat der Verantwortliche das Vorliegen der Voraussetzungen der bezüglichen Einschränkung glaubhaft zu machen. Paragraph 25, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Datenschutzbehörde die betroffene Person nur darüber zu unterrichten hat, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Datenschutzbehörde erfolgt sind, es sei denn, dass die Datenschutzbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die betreffende Einschränkung unzulässig war. Die Datenschutzbehörde hat zudem die betroffene Person über ihr Recht zu unterrichten, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
- Zum Schutz des datenschutzrechtlichen Redaktionsgeheimnisses, sowie soweit dies sonst zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf Z 4 sowie Einschränkungen nach Z 5, erforderlich und verhältnismäßig ist, sind Verantwortliche im Sinne des Abs. 1 erster Satz sowie weitere Verantwortliche, die gemeinsam mit diesen personenbezogene Daten zu den in Abs. 1 erster Satz genannten Zwecken verarbeiten, nicht zur Offenlegung
Art. 26Abs.
2 zweiter Satz DSGVO verpflichtet.8. Zum Schutz des datenschutzrechtlichen Redaktionsgeheimnisses, sowie soweit dies sonst zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf Ziffer 4, sowie Einschränkungen nach Ziffer 5,, erforderlich und verhältnismäßig ist, sind Verantwortliche im Sinne des Absatz eins, erster Satz sowie weitere Verantwortliche, die gemeinsam mit diesen personenbezogene Daten zu den in Absatz eins, erster Satz genannten Zwecken verarbeiten, nicht zur Offenlegung
Artikel 26, Absatz 2, zweiter Satz DSGVO verpflichtet.
9. Art. 33 DSGVO (Meldung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nur dann an die Datenschutzbehörde zu melden ist, wenn sie voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Eine Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Art. 34
DSGVO ist nur nach Maßgabe einer Anweisung der Datenschutzbehörde
Art. 58Abs.
2 lit. e DSGVO und, soweit das datenschutzrechtliche Redaktionsgeheimnis dadurch nicht beeinträchtigt wird, erforderlich.9. Artikel 33, DSGVO (Meldung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nur dann an die Datenschutzbehörde zu melden ist, wenn sie voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Eine Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Artikel 34
, DSGVO ist nur nach Maßgabe einer Anweisung der Datenschutzbehörde
Artikel 58
, Absatz 2, Litera e, DSGVO und, soweit das datenschutzrechtliche Redaktionsgeheimnis dadurch nicht beeinträchtigt wird, erforderlich.
- Art. 38 DSGVO (Stellung des Datenschutzbeauftragten) gilt mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Zugang des Datenschutzbeauftragten zu personenbezogenen Daten, die zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden, einschränken kann, soweit dies zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist.
- Artikel 38, DSGVO (Stellung des Datenschutzbeauftragten) gilt mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Zugang des Datenschutzbeauftragten zu personenbezogenen Daten, die zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden, einschränken kann, soweit dies zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist.
- Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind nicht zur Einhaltung der Vorschriften des Kapitel V der DSGVO (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen) verpflichtet. Unbeschadet des Art. 24 DSGVO (Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen) haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
- Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind nicht zur Einhaltung der Vorschriften des Kapitel römisch fünf der DSGVO (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen) verpflichtet. Unbeschadet des Artikel 24, DSGVO (Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen) haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
- In Verhaltensregeln
Art. 40Abs.
2 DSGVO können Einschränkungen
Z 5 dritter Satz und Z 6 zweiter Satz sowie geeignete Maßnahmen im Sinne der Z 11 zweiter Satz dieses Absatzes näher präzisiert werden. Die Datenschutzbehörde hat in Verfahren
Art. 40Abs. 5 DSGVO eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria („Komm
Austria“) (§ 1 Abs. 1 KommAustriaG – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001) zum Entwurf der Verhaltensregeln bzw. zum Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung einzuholen.12. In Verhaltensregeln
Artikel 40
, Absatz 2, DSGVO können Einschränkungen
Ziffer 5, dritter Satz und Ziffer 6, zweiter Satz sowie geeignete Maßnahmen im Sinne der Ziffer 11, zweiter Satz dieses Absatzes näher präzisiert werden. Die Datenschutzbehörde hat in Verfahren
Artikel 40, Absatz 5, DSGVO eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria („Komm
Austria“) (Paragraph eins, Absatz eins, KommAustriaG – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,) zum Entwurf der Verhaltensregeln bzw. zum Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung einzuholen.
- Art. 56 (Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde) und Kapitel VII der DSGVO (Zusammenarbeit und Kohärenz) sind nicht anwendbar.
- Artikel 56, (Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde) und Kapitel römisch sieben der DSGVO (Zusammenarbeit und Kohärenz) sind nicht anwendbar.
(1a)Für die nicht von Abs. 1 erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken gilt Abs. 1 Z 1, 4 und 13; Abs. 1 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Verweis auf die Bestimmungen in Abs. 1 Z 1, 4 und 13 und Abs. 1a bezieht. Der Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Art. 10 DSGVO) zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies zur Ausübung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Art. 10 letzter Satz DSGVO bleibt unberührt. In Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht wurden, sind die Art. 16 (Recht auf Berichtigung), 17 (Recht auf Löschung) und 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO nicht anzuwenden. Im Übrigen ist der Verantwortliche berechtigt, in Bezug auf zu journalistischen Zwecken verarbeitete personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, im Falle einer Geltendmachung der in den Art. 15 bis 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person die Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist; § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Derartige Einschränkungen können in Verhaltensregeln
Art. 40Abs.
2 DSGVO näher präzisiert werden. Die Datenschutzbehörde hat in Verfahren
Art. 40Abs. 5 DSGVO eine Stellungnahme der KommAustria zum Entwurf der Verhaltensregeln bzw. zum Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung einzuholen.“
(1a)Für die nicht von Absatz eins, erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken gilt Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 13; Absatz eins, Ziffer 3, gilt mit der Maßgabe, dass sich der Verweis auf die Bestimmungen in Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 13 und Absatz eins a, bezieht. Der Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen (Artikel 9, Absatz eins, DSGVO), sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Artikel 10, DSGVO) zur Wahrung berechtigter Interessen (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies zur Ausübung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Artikel 10, letzter Satz DSGVO bleibt unberührt. In Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG veröffentlicht wurden, sind die Artikel 16, (Recht auf Berichtigung), 17 (Recht auf Löschung) und 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO nicht anzuwenden. Im Übrigen ist der Verantwortliche berechtigt, in Bezug auf zu journalistischen Zwecken verarbeitete personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, im Falle einer Geltendmachung der in den Artikel 15 bis 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person die Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist; Paragraph 25, Absatz 3, ist anzuwenden. Derartige Einschränkungen können in Verhaltensregeln
Artikel 40, Absatz 2, DSGVO näher präzisiert werden.
Die Datenschutzbehörde hat in Verfahren
Artikel 40, Absatz 5, DSGVO eine Stellungnahme der Komm
Austria zum Entwurf der Verhaltensregeln bzw. zum Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung einzuholen.“ Es ist daher in Folge bei der Prüfung der behaupteten Verstöße gegen die DSGVO jeweils zu klären, ob das Medienprivileg „alt“ oder das Medienprivileg „neu“ anzuwenden ist, wobei sich der BF2 nur auf letzteres berufen kann. 3.2.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig und ihr Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung
§ 1
DSG gerechtfertigt, wenn sie mit den in Art 5 Abs 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang steht, die in Art 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllt und die in Art 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen eingehalten werden (vgl EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f).Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist rechtmäßig und ihr Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG gerechtfertigt, wenn sie mit den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO aufgestellten Grundsätzen im Einklang steht, die in Artikel 6, DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllt und die in Artikel 7 bis 11 DSGVO, genannten Bestimmungen eingehalten werden vergleiche EuGH 04.05.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland, Rz 57 f). Eine Privilegierung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist im Bereich des Bürgerjournalismus nicht vorgesehen, weshalb die allgemeinen Regelungen der DSGVO zur Anwendung kommen (§ 9 Abs 1a DSG idF BGBl I 62/2024; bzw § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018, der keine Regelungen für Bürgerjournalismus enthält; siehe dazu auch AB 2566 BlgNR
- GP, S 14).Eine Privilegierung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist im Bereich des Bürgerjournalismus nicht vorgesehen, weshalb die allgemeinen Regelungen der DSGVO zur Anwendung kommen (Paragraph 9, Absatz eins a, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2024,; bzw Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018,, der keine Regelungen für Bürgerjournalismus enthält; siehe dazu auch Ausschussbericht 2566 BlgNR
- GP, S 14). Zur Verarbeitung von Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen des BF2 iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO:Zur Verarbeitung von Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen des BF2 iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO:
Art 6
Abs 1 lit f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Artikel 6
, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist die V