4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 07.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 9 von 42 Tagen ab 07.05.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 07.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 9 von 42 Tagen ab 07.05.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF geweigert hätte, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX (Firma A) anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Weiters wurde ausgeführt: „Da das Ausmaß Ihres damaligen Leistungsanspruches kürzer als der
VG zu verhängende Ausschluss war, wurde mit Bescheid vom 21.03.2024 vorerst ein Ausschluss bis zum Ende Ihres damaligen Leistungsanspruches (Höchstausmaß) ausgesprochen. Mit diesem Bescheid wird nunmehr über den restlichen Ausschluss abgesprochen.“Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF geweigert hätte, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 (Firma A) anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Weiters wurde ausgeführt: „Da das Ausmaß Ihres damaligen Leistungsanspruches kürzer als der
VG zu verhängende Ausschluss war, wurde mit Bescheid vom 21.03.2024 vorerst ein Ausschluss bis zum Ende Ihres damaligen Leistungsanspruches (Höchstausmaß) ausgesprochen. Mit diesem Bescheid wird nunmehr über den restlichen Ausschluss abgesprochen.“ Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass das Vorbringen der belangten Behörde nicht korrekt sei. Sie habe sich sowohl an dem, ihr zugewiesenen Infotag bei der Firma A am 20.02.2024 als auch am 26.03.2024 persönlich zur Firma A begeben, um sich zu bewerben. Vor Ort sei ihr jedoch keine konkrete Stelle angeboten worden, weshalb sie die Zumutbarkeit der Beschäftigung nicht hätte prüfen können. Weiters sei sie von der Beraterin der Firma A aufgeklärt worden, dass eine Betreuung durch die Firma A freiwillig sei und sie keine Konsequenzen zu befürchten hätte. Sie habe während des Gespräches ihr Interesse an einer Betreuung und in weiterer Folge einer Stelle bekundet, aber lediglich darauf hingewiesen, dass ihr eine Betreuung im XXXX Bezirk lieber wäre als im XXXX Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass das Vorbringen der belangten Behörde nicht korrekt sei. Sie habe sich sowohl an dem, ihr zugewiesenen Infotag bei der Firma A am 20.02.2024 als auch am 26.03.2024 persönlich zur Firma A begeben, um sich zu bewerben. Vor Ort sei ihr jedoch keine konkrete Stelle angeboten worden, weshalb sie die Zumutbarkeit der Beschäftigung nicht hätte prüfen können. Weiters sei sie von der Beraterin der Firma A aufgeklärt worden, dass eine Betreuung durch die Firma A freiwillig sei und sie keine Konsequenzen zu befürchten hätte. Sie habe während des Gespräches ihr Interesse an einer Betreuung und in weiterer Folge einer Stelle bekundet, aber lediglich darauf hingewiesen, dass ihr eine Betreuung im römisch 40 Bezirk lieber wäre als im römisch 40 Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 11.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 12.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF verfügt über einen Lehrabschluss mit Matura als Hotel- und Gastgewerbeassistentin. Die Beschwerdeführerin steht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 07.02.2023 im Bezug von Notstandshilfe. Am 20.02.2024 und am 26.02.2024 BF nahm die BF auf Zuweisung des AMS Termine bei der Firma A war. Im Zuge des Termins am 26.02.2024 wurde der BF eine kollektivvertraglich entlohnte, zumutbare Beschäftigung bei der Firma A als Empfangsdame in einem von mehreren näher genannten Standort der Firma A in einem Ausmaß von 25 Wochenstunden angeboten, wobei an einem Wochentag eine weitere Betreuung bei der Firma A im XXXX Bezirk stattgefunden hätte, um die BF bei der Suche nach einem Job am ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die Mitarbeiterin der Firma A wurde, während sie der BF die Details des Jobs mitzuteilen versuchte, von dieser unterbrochen, da der BF der Weg zu weit war und sie dies kundtat.Im Zuge des Termins am 26.02.2024 wurde der BF eine kollektivvertraglich entlohnte, zumutbare Beschäftigung bei der Firma A als Empfangsdame in einem von mehreren näher genannten Standort der Firma A in einem Ausmaß von 25 Wochenstunden angeboten, wobei an einem Wochentag eine weitere Betreuung bei der Firma A im römisch 40 Bezirk stattgefunden hätte, um die BF bei der Suche nach einem Job am ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die Mitarbeiterin der Firma A wurde, während sie der BF die Details des Jobs mitzuteilen versuchte, von dieser unterbrochen, da der BF der Weg zu weit war und sie dies kundtat. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte die BF von ihrem Wohnort ( XXXX ) bis zu dem Ort an dem die Betreuung stattgefunden hätte ( XXXX ) ca. 1 Stunde, sohin ca. 2 Stunden für die Hin und Rückfahrt benötigt.Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte die BF von ihrem Wohnort ( römisch 40 ) bis zu dem Ort an dem die Betreuung stattgefunden hätte ( römisch 40 ) ca. 1 Stunde, sohin ca. 2 Stunden für die Hin und Rückfahrt benötigt. Da der BF der Weg zur Beratung bei der Firma A in den XXXX Bezirk zu weit gewesen wäre, hat die BF den angebotenen Job abgelehnt.Da der BF der Weg zur Beratung bei der Firma A in den römisch 40 Bezirk zu weit gewesen wäre, hat die BF den angebotenen Job abgelehnt. Der BF wurde seitens der Firma A mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis freiwillig wäre, jedoch wurde der BF auf ihre Frage nach möglichen Konsequenzen mitgeteilt, dass die Firma A dazu nichts sagen kann und dies auch nicht entscheidet. Mit rechtskräftigem am 30.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. 2293223-1, wurde der mit Bescheid des AMS vom 21.03.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024, GZ: XXXX , ausgesprochene Verlust der Notstandshilfe
VG für 33 Tage ab dem 27.02.2024 bestätigt. Dem Anspruchsverlust lag die Weigerung der BF zugrunde, die oben genannte, von der Firma A angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Mit rechtskräftigem am 30.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. 2293223-1, wurde der mit Bescheid des AMS vom 21.03.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024, GZ: römisch 40 , ausgesprochene Verlust der Notstandshilfe
Paragraph 10, AlVG für 33 Tage ab dem 27.02.2024 bestätigt. Dem Anspruchsverlust lag die Weigerung der BF zugrunde, die oben genannte, von der Firma A angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das zeitliche Ausmaß der Sperre wurde seitens des AMS mit 33 von 42 Tagen ausgesprochen, da nach den 33 Tagen das Höchstausmaß des Anspruchs der BF erreicht war und die BF noch keinen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hatte. Einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellte die BF erst am 07.05.2024 und wurde ihr ab diesem Tag die Notstandhilfe wieder zugesprochen. Der Gegenständliche Bescheid vom 07.06.2024 spricht einen Anspruchsverlust
VG für 9 Tage ab dem 07.05.2024 aus. Das AMS begründet dies einerseits mit der Vereitelung, die auch schon dem oben zitierten Erkenntnis vom 30.07.2024 zu Grunde lag und andererseits mit der Tatsache, dass mit dem Bescheid vom 21.03.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024 nur über 33 von 42 Tagen der sechswöchigen Sperrfrist abgesprochen wurde.Der Gegenständliche Bescheid vom 07.06.2024 spricht einen Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG für 9 Tage ab dem 07.05.2024 aus. Das AMS begründet dies einerseits mit der Vereitelung, die auch schon dem oben zitierten Erkenntnis vom 30.07.2024 zu Grunde lag und andererseits mit der Tatsache, dass mit dem Bescheid vom 21.03.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024 nur über 33 von 42 Tagen der sechswöchigen Sperrfrist abgesprochen wurde.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 9.
dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
VG zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden.Bei einer Teilzeitbeschäftigung beträgt die
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 09.06.2020, Ra 2020/08/0031, ausgesprochen, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung eine Wegzeit grundsätzlich erst dann "wesentlich" über dieser Grenze liegt - und sie daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar ist -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird. Von einer Wegzeit von einer Stunde für eine Richtung ausgehend ergibt sich eine Wegzeit von 2 Stunden für den Hin und Rückweg und wird sohin die zumutbare Wegzeit nicht um 50% überschritten. Sofern die BF angibt, dass ihr kein konkretes Jobangebot gemacht wurde, ist auszuführen, dass der BF, wie festgestellt, ein Job als Empfangsdame bei einer kollektivvertraglichen Entlohnung angeboten wurde und der BF lediglich der genaue Standort der Beschäftigung noch hätte mitgeteilt werden müssen. Da die BF jedoch die Mitarbeiterin der Firma A unterbrach, weil ihr die Entfernung zum XXXX Bezirk, wo die weitere Betreuung hätte stattfinden sollen, zu weit war, konnte diese den genauen Beschäftigungsort nicht mehr abklären.Sofern die BF angibt, dass ihr kein konkretes Jobangebot gemacht wurde, ist auszuführen, dass der BF, wie festgestellt, ein Job als Empfangsdame bei einer kollektivvertraglichen Entlohnung angeboten wurde und der BF lediglich der genaue Standort der Beschäftigung noch hätte mitgeteilt werden müssen. Da die BF jedoch die Mitarbeiterin der Firma A unterbrach, weil ihr die Entfernung zum römisch 40 Bezirk, wo die weitere Betreuung hätte stattfinden sollen, zu weit war, konnte diese den genauen Beschäftigungsort nicht mehr abklären. Da die BF die gegenständliche Beschäftigung abgelehnt hat, war das Verhalten der BF auch kausal für deren Nichtzustandekommen und war der BF auch bewusst, dass sie, wenn sie ein Jobangebot ablehnt, diesen Job auch nicht bekommen wird. Soweit die BF vorbringt, dass ihr gesagt wurde, dass die Annahme des gegenständlichen Jobs freiwillig ist, ist auszuführen, dass dies zwar den Angaben der Zeugin entspricht, jedoch hat die Zeugin, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, glaubhaft angegeben, auf die Frage der BF nach Konsequenzen der Nichtannahme geantwortet zu haben, dass sie dies nicht weiß und nicht entscheidet. Insofern wusste die BF
der wiederholten Rechtsbelehrung durch das AMS, dass sie verpflichtet ist eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen wobei bei Nichtbefolgung die Konsequenzen des § 10 AlVG eintreten. Zudem kommt es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung an (vgl. VwGH vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).Soweit die BF vorbringt, dass ihr gesagt wurde, dass die Annahme des gegenständlichen Jobs freiwillig ist, ist auszuführen, dass dies zwar den Angaben der Zeugin entspricht, jedoch hat die Zeugin, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, glaubhaft angegeben, auf die Frage der BF nach Konsequenzen der Nichtannahme geantwortet zu haben, dass sie dies nicht weiß und nicht entscheidet. Insofern wusste die BF
der wiederholten Rechtsbelehrung durch das AMS, dass sie verpflichtet ist eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen wobei bei Nichtbefolgung die Konsequenzen des Paragraph 10, AlVG eintreten. Zudem kommt es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung an vergleiche VwGH vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Sofern im gegenständlichen Einladungsschreiben eine Belehrung nach § 49 AlVG und nicht nach § 10 AlVG enthalten ist, ist auszuführen, dass sich aus Sicht des Senates der gegenständliche Sachverhalt von jenem unterscheidet, den der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.12.2006, 2005/08/0159 zu beurteilen hatte. Dort ging der VwGH davon aus, dass der Arbeitslose bei einer beim AMS durchgeführten Vorauswahl, zu der er mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des §49 AlVG eingeladen wurde, nicht damit rechnen musste, dass es sich um eine Vermittlung und nicht um eine Beratung durch das AMS handelt. Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch davon immanent, da hier nicht durch das AMS, sondern von einem Dritten ein Stellenangebot unterbreitet wurde (siehe dazu VwGH vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).Sofern im gegenständlichen Einladungsschreiben eine Belehrung nach Paragraph 49, AlVG und nicht nach Paragraph 10, AlVG enthalten ist, ist auszuführen, dass sich aus Sicht des Senates der gegenständliche Sachverhalt von jenem unterscheidet, den der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.12.2006, 2005/08/0159 zu beurteilen hatte. Dort ging der VwGH davon aus, dass der Arbeitslose bei einer beim AMS durchgeführten Vorauswahl, zu der er mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des §49 AlVG eingeladen wurde, nicht damit rechnen musste, dass es sich um eine Vermittlung und nicht um eine Beratung durch das AMS handelt. Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch davon immanent, da hier nicht durch das AMS, sondern von einem Dritten ein Stellenangebot unterbreitet wurde (siehe dazu VwGH vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Insofern trat der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG 1977 ex lege ein.Insofern trat der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG 1977 ex lege ein. Es stellt sich aber im Gegenstand die Frage, ob sich dieser auch auf den vom AMS im gegenständlichen Bescheid festgestellten Zeitraum erstreckt. Da sich der Anspruchsverlust gegen Ende des Anspruchszeitraums ereignete, hat das AMS diesen, mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG 1977 jedenfalls zu erlassenden Bescheid vom 21.03.2024 festgestellt (vgl. VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0016, mwN), wobei das Höchstausmaß der Leistung der BF innerhalb der sechswöchigen Sperrfrist erreicht wurde. Aus diesem Grund hat das AMS den Anspruchsverlust nur für 33 von 42 Tagen (bis zum Höchstausmaß) festgestellt.Da sich der Anspruchsverlust gegen Ende des Anspruchszeitraums ereignete, hat das AMS diesen, mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG 1977 jedenfalls zu erlassenden Bescheid vom 21.03.2024 festgestellt vergleiche VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0016, mwN), wobei das Höchstausmaß der Leistung der BF innerhalb der sechswöchigen Sperrfrist erreicht wurde. Aus diesem Grund hat das AMS den Anspruchsverlust nur für 33 von 42 Tagen (bis zum Höchstausmaß) festgestellt. Über diesen Zeitraum, wurde, wie festgestellt, bereit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2024, Zl. W266 2293223-1, abgesprochen und der Bescheid bestätigt. Dieses Erkenntnis ist auch bereits in Rechtskraft erwachsen. Grundsätzlich erstreckt sich die Ausschlussfrist nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges auch auf den daran anschließenden Notstandshilfebezug, sofern dies neuerlich (gesondert), bescheidmäßig festgestellt wird (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 285). Dies ist auch auf den Fall des Notstandhilfebezuges, der an den vorigen Anspruch auf Notstandshilfe anschließt zu übertragen, zumal diese rechtzeitig beantragt werden muss, um nach dem Ende des Höchstausmaßes einen geschlossenen Bezug zu ermöglichen. Da die BF die Notstandshilfe jedoch nicht so zeitgerecht (wieder) beantragte, dass sich ein geschlossener Leistungsbezug ergab, hat das AMS mit dem gegenständlichen Bescheid den Anspruchsverlust bzw. dessen restliche Dauer von 9 Tagen ab dem Tag der Geltendmachung des neuen Anspruchs, mithin ab dem 07.05.2024 festgestellt. Grundsätzlich erstreckt sich die Ausschlussfrist nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges auch auf den daran anschließenden Notstandshilfebezug, sofern dies neuerlich (gesondert), bescheidmäßig festgestellt wird vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 285). Dies ist auch auf den Fall des Notstandhilfebezuges, der an den vorigen Anspruch auf Notstandshilfe anschließt zu übertragen, zumal diese rechtzeitig beantragt werden muss, um nach dem Ende des Höchstausmaßes einen geschlossenen Bezug zu ermöglichen. Da die BF die Notstandshilfe jedoch nicht so zeitgerecht (wieder) beantragte, dass sich ein geschlossener Leistungsbezug ergab, hat das AMS mit dem gegenständlichen Bescheid den Anspruchsverlust bzw. dessen restliche Dauer von 9 Tagen ab dem Tag der Geltendmachung des neuen Anspruchs, mithin ab dem 07.05.2024 festgestellt. Aus Sicht des erkennenden Senates erstreckt sich im Gegenstand die Ausschlussfrist nicht auf den mit dem 07.05.2024 wiederbeginnenden Notstandshilfebezug, da dieser nicht (direkt) anschließend an den vorherigen war, sondern mangels neuem Antrag eine Leistungsunterbrechung eintrat. Das AMS geht erkennbar davon aus, dass der Anspruchsverlust
VG mindestens sechs Wochen, im Wiederholungsfalle acht Wochen dauert und dass sich dieser auch auf Zeiten nach einer Leistungsunterbrechung erstrecken kann.Das AMS geht erkennbar davon aus, dass der Anspruchsverlust
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG mindestens sechs Wochen, im Wiederholungsfalle acht Wochen dauert und dass sich dieser auch auf Zeiten nach einer Leistungsunterbrechung erstrecken kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Anspruchsverlust entsprechend der Anordnung des § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen eintritt. Dies bedeutet, dass die sechs oder acht Wochen ab dem Datum der Pflichtverletzung zu bemessen sind. Eine Verlängerung der Dauer ist in § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG lediglich für jene Zeiten vorgesehen, in denen Krankengeld bezogen wurde. Andere Zeiten, die zu einer Unterbrechung/einem Ruhen der Leistung führen sind im letzten Satz des § 10 Abs. 1 AlVG nicht genannt und können auch nicht interpretativ hinzugelesen werden, da eben nur auf einen der möglichen Unterbrechungsgründe/Ruhensgründe des §16 AlVG verwiesen wird. Vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke kann sohin nicht ausgegangen werden. Gegenständlich wurde, im bereits zitierten, rechtskräftig entschiedenen Verfahren, der Zeitpunkt der Pflichtverletzung mit dem 27.02.2024 festgestellt. Von diesem Datum ausgehend ist daher die Dauer des Anspruchsverlustes zu berechnen. Sohin hätte sich dieser im Gegenstand bis zum 09.04.2024 erstreckt, da die BF innerhalb dieses Zeitraum kein Krankengeld bezog.In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Anspruchsverlust entsprechend der Anordnung des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen eintritt. Dies bedeutet, dass die sechs oder acht Wochen ab dem Datum der Pflichtverletzung zu bemessen sind. Eine Verlängerung der Dauer ist in Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG lediglich für jene Zeiten vorgesehen, in denen Krankengeld bezogen wurde. Andere Zeiten, die zu einer Unterbrechung/einem Ruhen der Leistung führen sind im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht genannt und können auch nicht interpretativ hinzugelesen werden, da eben nur auf einen der möglichen Unterbrechungsgründe/Ruhensgründe des §16 AlVG verwiesen wird. Vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke kann sohin nicht ausgegangen werden. Gegenständlich wurde, im bereits zitierten, rechtskräftig entschiedenen Verfahren, der Zeitpunkt der Pflichtverletzung mit dem 27.02.2024 festgestellt. Von diesem Datum ausgehend ist daher die Dauer des Anspruchsverlustes zu berechnen. Sohin hätte sich dieser im Gegenstand bis zum 09.04.2024 erstreckt, da die BF innerhalb dieses Zeitraum kein Krankengeld bezog. Aus dem Gesagten ergibt sich demnach, dass der mit dem gegenständlichen Bescheid festgestellte Anspruchsverlust in der Dauer von 9 Tagen ab dem 07.05.2024 nicht zu Recht festgestellt wurde und war demgemäß der angefochtene Bescheid zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine eindeutige Rechtslage stütze. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine eindeutige Rechtslage stütze. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W266.2295336.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.