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{'item': 'W266 2295336-1'}

Obsah (10)Art. 133§10§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 38§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW266 2295336-1 Spruch, W266 2295336-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 07.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 9 von 42 Tagen ab 07.05.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch zwei (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 07.06.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (BF) ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 9 von 42 Tagen ab 07.05.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF geweigert hätte, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX (Firma A) anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Weiters wurde ausgeführt: „Da das Ausmaß Ihres damaligen Leistungsanspruches kürzer als der

§10Al

VG zu verhängende Ausschluss war, wurde mit Bescheid vom 21.03.2024 vorerst ein Ausschluss bis zum Ende Ihres damaligen Leistungsanspruches (Höchstausmaß) ausgesprochen. Mit diesem Bescheid wird nunmehr über den restlichen Ausschluss abgesprochen.“Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF geweigert hätte, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 (Firma A) anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Weiters wurde ausgeführt: „Da das Ausmaß Ihres damaligen Leistungsanspruches kürzer als der

§10Al

VG zu verhängende Ausschluss war, wurde mit Bescheid vom 21.03.2024 vorerst ein Ausschluss bis zum Ende Ihres damaligen Leistungsanspruches (Höchstausmaß) ausgesprochen. Mit diesem Bescheid wird nunmehr über den restlichen Ausschluss abgesprochen.“ Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass das Vorbringen der belangten Behörde nicht korrekt sei. Sie habe sich sowohl an dem, ihr zugewiesenen Infotag bei der Firma A am 20.02.2024 als auch am 26.03.2024 persönlich zur Firma A begeben, um sich zu bewerben. Vor Ort sei ihr jedoch keine konkrete Stelle angeboten worden, weshalb sie die Zumutbarkeit der Beschäftigung nicht hätte prüfen können. Weiters sei sie von der Beraterin der Firma A aufgeklärt worden, dass eine Betreuung durch die Firma A freiwillig sei und sie keine Konsequenzen zu befürchten hätte. Sie habe während des Gespräches ihr Interesse an einer Betreuung und in weiterer Folge einer Stelle bekundet, aber lediglich darauf hingewiesen, dass ihr eine Betreuung im XXXX Bezirk lieber wäre als im XXXX Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass das Vorbringen der belangten Behörde nicht korrekt sei. Sie habe sich sowohl an dem, ihr zugewiesenen Infotag bei der Firma A am 20.02.2024 als auch am 26.03.2024 persönlich zur Firma A begeben, um sich zu bewerben. Vor Ort sei ihr jedoch keine konkrete Stelle angeboten worden, weshalb sie die Zumutbarkeit der Beschäftigung nicht hätte prüfen können. Weiters sei sie von der Beraterin der Firma A aufgeklärt worden, dass eine Betreuung durch die Firma A freiwillig sei und sie keine Konsequenzen zu befürchten hätte. Sie habe während des Gespräches ihr Interesse an einer Betreuung und in weiterer Folge einer Stelle bekundet, aber lediglich darauf hingewiesen, dass ihr eine Betreuung im römisch 40 Bezirk lieber wäre als im römisch 40 Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 11.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 12.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF verfügt über einen Lehrabschluss mit Matura als Hotel- und Gastgewerbeassistentin. Die Beschwerdeführerin steht mit kurzen Unterbrechungen seit dem 07.02.2023 im Bezug von Notstandshilfe. Am 20.02.2024 und am 26.02.2024 BF nahm die BF auf Zuweisung des AMS Termine bei der Firma A war. Im Zuge des Termins am 26.02.2024 wurde der BF eine kollektivvertraglich entlohnte, zumutbare Beschäftigung bei der Firma A als Empfangsdame in einem von mehreren näher genannten Standort der Firma A in einem Ausmaß von 25 Wochenstunden angeboten, wobei an einem Wochentag eine weitere Betreuung bei der Firma A im XXXX Bezirk stattgefunden hätte, um die BF bei der Suche nach einem Job am ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die Mitarbeiterin der Firma A wurde, während sie der BF die Details des Jobs mitzuteilen versuchte, von dieser unterbrochen, da der BF der Weg zu weit war und sie dies kundtat.Im Zuge des Termins am 26.02.2024 wurde der BF eine kollektivvertraglich entlohnte, zumutbare Beschäftigung bei der Firma A als Empfangsdame in einem von mehreren näher genannten Standort der Firma A in einem Ausmaß von 25 Wochenstunden angeboten, wobei an einem Wochentag eine weitere Betreuung bei der Firma A im römisch 40 Bezirk stattgefunden hätte, um die BF bei der Suche nach einem Job am ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die Mitarbeiterin der Firma A wurde, während sie der BF die Details des Jobs mitzuteilen versuchte, von dieser unterbrochen, da der BF der Weg zu weit war und sie dies kundtat. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte die BF von ihrem Wohnort ( XXXX ) bis zu dem Ort an dem die Betreuung stattgefunden hätte ( XXXX ) ca. 1 Stunde, sohin ca. 2 Stunden für die Hin und Rückfahrt benötigt.Mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte die BF von ihrem Wohnort ( römisch 40 ) bis zu dem Ort an dem die Betreuung stattgefunden hätte ( römisch 40 ) ca. 1 Stunde, sohin ca. 2 Stunden für die Hin und Rückfahrt benötigt. Da der BF der Weg zur Beratung bei der Firma A in den XXXX Bezirk zu weit gewesen wäre, hat die BF den angebotenen Job abgelehnt.Da der BF der Weg zur Beratung bei der Firma A in den römisch 40 Bezirk zu weit gewesen wäre, hat die BF den angebotenen Job abgelehnt. Der BF wurde seitens der Firma A mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis freiwillig wäre, jedoch wurde der BF auf ihre Frage nach möglichen Konsequenzen mitgeteilt, dass die Firma A dazu nichts sagen kann und dies auch nicht entscheidet. Mit rechtskräftigem am 30.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. 2293223-1, wurde der mit Bescheid des AMS vom 21.03.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024, GZ: XXXX , ausgesprochene Verlust der Notstandshilfe

§ 10Al

VG für 33 Tage ab dem 27.02.2024 bestätigt. Dem Anspruchsverlust lag die Weigerung der BF zugrunde, die oben genannte, von der Firma A angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.Mit rechtskräftigem am 30.07.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. 2293223-1, wurde der mit Bescheid des AMS vom 21.03.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024, GZ: römisch 40 , ausgesprochene Verlust der Notstandshilfe

Paragraph 10, AlVG für 33 Tage ab dem 27.02.2024 bestätigt. Dem Anspruchsverlust lag die Weigerung der BF zugrunde, die oben genannte, von der Firma A angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das zeitliche Ausmaß der Sperre wurde seitens des AMS mit 33 von 42 Tagen ausgesprochen, da nach den 33 Tagen das Höchstausmaß des Anspruchs der BF erreicht war und die BF noch keinen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hatte. Einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellte die BF erst am 07.05.2024 und wurde ihr ab diesem Tag die Notstandhilfe wieder zugesprochen. Der Gegenständliche Bescheid vom 07.06.2024 spricht einen Anspruchsverlust

§ 10Al

VG für 9 Tage ab dem 07.05.2024 aus. Das AMS begründet dies einerseits mit der Vereitelung, die auch schon dem oben zitierten Erkenntnis vom 30.07.2024 zu Grunde lag und andererseits mit der Tatsache, dass mit dem Bescheid vom 21.03.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024 nur über 33 von 42 Tagen der sechswöchigen Sperrfrist abgesprochen wurde.Der Gegenständliche Bescheid vom 07.06.2024 spricht einen Anspruchsverlust

Paragraph 10, AlVG für 9 Tage ab dem 07.05.2024 aus. Das AMS begründet dies einerseits mit der Vereitelung, die auch schon dem oben zitierten Erkenntnis vom 30.07.2024 zu Grunde lag und andererseits mit der Tatsache, dass mit dem Bescheid vom 21.03.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2024 nur über 33 von 42 Tagen der sechswöchigen Sperrfrist abgesprochen wurde.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Ausbildung der BF ergeben sich unter anderem aus den im Akt einliegenden Bewerberfragebogen. Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellung, dass die BF auf Zuweisung vom AMS am 20.02.2024 und am 26.02.2024 Termine bei der Firma A wahrgenommen hat ergeben sich aus den Aufzeichnungen des AMS im Akt und den Angaben der BF. Dass der BF die festgestellte Beschäftigung bei der Firma A angeboten wurde, ergibt sich aus den Angaben der Mitarbeiterin der Firma A, Frau XXXX , die als Zeugin einvernommen wurde. Im Übrigen bestreitet auch die BF nicht, dass ihr eine Beschäftigung angeboten wurde, sondern bringt (erst) in der Ergänzung des Vorlageantrages vor, dass ihr keine konkrete Beschäftigung angeboten wurde. Dass die BF die Mitarbeiterin der Firma A bei der Vorstellung des Jobs unterbrach, ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Soweit die BF dazu vorbringt, dass Sie sich in der Schilderung der Zeugin nicht wiedererkennt, so ist zum einen darauf zu verweisen, dass die Zeugin sich sicher zeigte, sich an die BF zu erinnern und dass ihre Aussage stringent, konsistent und glaubhaft vorgebracht wurde. Zum anderen ist auszuführen, dass die Zeugin ihre Angaben in zwei Verhandlungen bestätigte.Dass der BF die festgestellte Beschäftigung bei der Firma A angeboten wurde, ergibt sich aus den Angaben der Mitarbeiterin der Firma A, Frau römisch 40 , die als Zeugin einvernommen wurde. Im Übrigen bestreitet auch die BF nicht, dass ihr eine Beschäftigung angeboten wurde, sondern bringt (erst) in der Ergänzung des Vorlageantrages vor, dass ihr keine konkrete Beschäftigung angeboten wurde. Dass die BF die Mitarbeiterin der Firma A bei der Vorstellung des Jobs unterbrach, ergibt sich auch aus der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Soweit die BF dazu vorbringt, dass Sie sich in der Schilderung der Zeugin nicht wiedererkennt, so ist zum einen darauf zu verweisen, dass die Zeugin sich sicher zeigte, sich an die BF zu erinnern und dass ihre Aussage stringent, konsistent und glaubhaft vorgebracht wurde. Zum anderen ist auszuführen, dass die Zeugin ihre Angaben in zwei Verhandlungen bestätigte. Die Feststellungen zu der, der BF angebotenen Beschäftigung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll vom 26.02.2024 und den Angaben der Zeugin. Die Adresse der Firma A im XXXX . Bezirk ergibt sich aus einer Nachschau im Internet nach den Standorten der Firma A. Die Wegzeit ergibt sich aus einer Abfrage bei google Maps und deckt sich mit der von der BF angenommenen Wegzeit. Der Wohnort der BF ergibt sich aus den Angaben der BF, an denen der Senat keinen Zweifel hegt. Zur Zumutbarkeit ist im Übrigen auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.Die Feststellungen zu der, der BF angebotenen Beschäftigung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll vom 26.02.2024 und den Angaben der Zeugin. Die Adresse der Firma A im römisch 40 . Bezirk ergibt sich aus einer Nachschau im Internet nach den Standorten der Firma A. Die Wegzeit ergibt sich aus einer Abfrage bei google Maps und deckt sich mit der von der BF angenommenen Wegzeit. Der Wohnort der BF ergibt sich aus den Angaben der BF, an denen der Senat keinen Zweifel hegt. Zur Zumutbarkeit ist im Übrigen auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Dass der BF mitgeteilt wurde, dass die angebotene Beschäftigung freiwillig wäre, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage der Zeugin, wobei diese auch angegeben hat, nachdem sie von der BF nach Konsequenzen gefragt wurde, geantwortet zu haben, dass sie dies nicht wisse und nicht selbst entscheide. Der Senat hat keinen Zweifel an den Aussagen der Zeugin. Dass die BF den angebotenen Job abgelehnt hat, weil ihr die Entfernung zum Standort der Firma A im XXXX Bezirk, wo die Betreuung stattgefunden hätte, zu weit war, ergibt sich aus der glaubhaften Zeugenaussage und dem Protokoll zum Stellenangebot, welches die BF unterschrieben hat. Da die BF dieses Protokoll unterschrieben hat, was sie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte, folgt der Senat der glaubhaften Angabe der vernommenen Zeugin, an deren Aussage der Senat keinen Grund zu zweifeln hat, insbesondere da diese schließlich auch der Wahrheitspflicht unterliegt.Dass die BF den angebotenen Job abgelehnt hat, weil ihr die Entfernung zum Standort der Firma A im römisch 40 Bezirk, wo die Betreuung stattgefunden hätte, zu weit war, ergibt sich aus der glaubhaften Zeugenaussage und dem Protokoll zum Stellenangebot, welches die BF unterschrieben hat. Da die BF dieses Protokoll unterschrieben hat, was sie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte, folgt der Senat der glaubhaften Angabe der vernommenen Zeugin, an deren Aussage der Senat keinen Grund zu zweifeln hat, insbesondere da diese schließlich auch der Wahrheitspflicht unterliegt. Die Feststellungen zum mündlich verkündeten Erkenntnis vom 30.07.2024 ergeben sich aus der Einsicht in dieses Erkenntnis. Die Feststellung zur neuerlichen Antragstellung und zum Höchstausmaß ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen. Die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid vom 07.06.2024 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid.
  2. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung

dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10 Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

§ 38Al

VG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Paragraph 38, AlVG sind soweit im dritten Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
  2. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ Daraus folgt: Zunächst ist auszuführen, dass die BF, wie auch bereits im Erkenntnis vom 30.07.2024 ausgesprochen, die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Als Notstandshilfebezieherin war die BF verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Die der BF vermittelte Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des § 9 Abs. 2 AlVG. Weder hat die BF Gründe dafür vorgebracht, dass sie die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten der BF nicht angemessen wäre oder ihre Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und erfüllt die BF auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten der BF entgegen. Die der BF vermittelte Stelle erfüllt jedenfalls, wie festgestellt die Kriterien für die Zumutbarkeit des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Weder hat die BF Gründe dafür vorgebracht, dass sie die Stelle als unzumutbar betrachtet noch sind solche im Verfahren zutage getreten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stelle den körperlichen Fähigkeiten der BF nicht angemessen wäre oder ihre Gesundheit oder Sittlichkeit gefährden würde. Wie festgestellt ist die Stelle zumindest kollektivvertraglich entlohnt und erfüllt die BF auch alle persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Beschäftigung. Der Annahme der Stelle stehen auch keine Betreuungspflichten der BF entgegen. Soweit der genaue Dienstort beim Gespräch mit der Zeugin noch nicht bekannt war, ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des VwGH nicht alle Details einer Beschäftigung sofort bekannt gegeben werden müssen und die BF die Zeugin durch ihr Verhalten daran hinderte, den genauen Dienstort bei ihrer Vorgesetzten zu erfragen. Soweit die BF vorbringt, dass ihr der Standort im XXXX Bezirk zu weit entfernt von ihrem Wohnort wäre, ist zunächst festzuhalten, dass die BF die zeitliche Entfernung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit zwischen 50 Minuten und einer Stunde angibt.Soweit die BF vorbringt, dass ihr der Standort im römisch 40 Bezirk zu weit entfernt von ihrem Wohnort wäre, ist zunächst festzuhalten, dass die BF die zeitliche Entfernung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit zwischen 50 Minuten und einer Stunde angibt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung beträgt die

§ 9Abs. 2 Al

VG zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden.Bei einer Teilzeitbeschäftigung beträgt die

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg jedenfalls eineinhalb Stunden. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 09.06.2020, Ra 2020/08/0031, ausgesprochen, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung eine Wegzeit grundsätzlich erst dann "wesentlich" über dieser Grenze liegt - und sie daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar ist -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird. Von einer Wegzeit von einer Stunde für eine Richtung ausgehend ergibt sich eine Wegzeit von 2 Stunden für den Hin und Rückweg und wird sohin die zumutbare Wegzeit nicht um 50% überschritten. Sofern die BF angibt, dass ihr kein konkretes Jobangebot gemacht wurde, ist auszuführen, dass der BF, wie festgestellt, ein Job als Empfangsdame bei einer kollektivvertraglichen Entlohnung angeboten wurde und der BF lediglich der genaue Standort der Beschäftigung noch hätte mitgeteilt werden müssen. Da die BF jedoch die Mitarbeiterin der Firma A unterbrach, weil ihr die Entfernung zum XXXX Bezirk, wo die weitere Betreuung hätte stattfinden sollen, zu weit war, konnte diese den genauen Beschäftigungsort nicht mehr abklären.Sofern die BF angibt, dass ihr kein konkretes Jobangebot gemacht wurde, ist auszuführen, dass der BF, wie festgestellt, ein Job als Empfangsdame bei einer kollektivvertraglichen Entlohnung angeboten wurde und der BF lediglich der genaue Standort der Beschäftigung noch hätte mitgeteilt werden müssen. Da die BF jedoch die Mitarbeiterin der Firma A unterbrach, weil ihr die Entfernung zum römisch 40 Bezirk, wo die weitere Betreuung hätte stattfinden sollen, zu weit war, konnte diese den genauen Beschäftigungsort nicht mehr abklären. Da die BF die gegenständliche Beschäftigung abgelehnt hat, war das Verhalten der BF auch kausal für deren Nichtzustandekommen und war der BF auch bewusst, dass sie, wenn sie ein Jobangebot ablehnt, diesen Job auch nicht bekommen wird. Soweit die BF vorbringt, dass ihr gesagt wurde, dass die Annahme des gegenständlichen Jobs freiwillig ist, ist auszuführen, dass dies zwar den Angaben der Zeugin entspricht, jedoch hat die Zeugin, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, glaubhaft angegeben, auf die Frage der BF nach Konsequenzen der Nichtannahme geantwortet zu haben, dass sie dies nicht weiß und nicht entscheidet. Insofern wusste die BF

der wiederholten Rechtsbelehrung durch das AMS, dass sie verpflichtet ist eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen wobei bei Nichtbefolgung die Konsequenzen des § 10 AlVG eintreten. Zudem kommt es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung an (vgl. VwGH vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).Soweit die BF vorbringt, dass ihr gesagt wurde, dass die Annahme des gegenständlichen Jobs freiwillig ist, ist auszuführen, dass dies zwar den Angaben der Zeugin entspricht, jedoch hat die Zeugin, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, glaubhaft angegeben, auf die Frage der BF nach Konsequenzen der Nichtannahme geantwortet zu haben, dass sie dies nicht weiß und nicht entscheidet. Insofern wusste die BF

der wiederholten Rechtsbelehrung durch das AMS, dass sie verpflichtet ist eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen wobei bei Nichtbefolgung die Konsequenzen des Paragraph 10, AlVG eintreten. Zudem kommt es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung an vergleiche VwGH vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Sofern im gegenständlichen Einladungsschreiben eine Belehrung nach § 49 AlVG und nicht nach § 10 AlVG enthalten ist, ist auszuführen, dass sich aus Sicht des Senates der gegenständliche Sachverhalt von jenem unterscheidet, den der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.12.2006, 2005/08/0159 zu beurteilen hatte. Dort ging der VwGH davon aus, dass der Arbeitslose bei einer beim AMS durchgeführten Vorauswahl, zu der er mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des §49 AlVG eingeladen wurde, nicht damit rechnen musste, dass es sich um eine Vermittlung und nicht um eine Beratung durch das AMS handelt. Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch davon immanent, da hier nicht durch das AMS, sondern von einem Dritten ein Stellenangebot unterbreitet wurde (siehe dazu VwGH vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).Sofern im gegenständlichen Einladungsschreiben eine Belehrung nach Paragraph 49, AlVG und nicht nach Paragraph 10, AlVG enthalten ist, ist auszuführen, dass sich aus Sicht des Senates der gegenständliche Sachverhalt von jenem unterscheidet, den der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.12.2006, 2005/08/0159 zu beurteilen hatte. Dort ging der VwGH davon aus, dass der Arbeitslose bei einer beim AMS durchgeführten Vorauswahl, zu der er mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des §49 AlVG eingeladen wurde, nicht damit rechnen musste, dass es sich um eine Vermittlung und nicht um eine Beratung durch das AMS handelt. Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch davon immanent, da hier nicht durch das AMS, sondern von einem Dritten ein Stellenangebot unterbreitet wurde (siehe dazu VwGH vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorgebracht worden und sind auch keine zu Tage getreten. Insofern trat der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG 1977 ex lege ein.Insofern trat der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG 1977 ex lege ein. Es stellt sich aber im Gegenstand die Frage, ob sich dieser auch auf den vom AMS im gegenständlichen Bescheid festgestellten Zeitraum erstreckt. Da sich der Anspruchsverlust gegen Ende des Anspruchszeitraums ereignete, hat das AMS diesen, mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG 1977 jedenfalls zu erlassenden Bescheid vom 21.03.2024 festgestellt (vgl. VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0016, mwN), wobei das Höchstausmaß der Leistung der BF innerhalb der sechswöchigen Sperrfrist erreicht wurde. Aus diesem Grund hat das AMS den Anspruchsverlust nur für 33 von 42 Tagen (bis zum Höchstausmaß) festgestellt.Da sich der Anspruchsverlust gegen Ende des Anspruchszeitraums ereignete, hat das AMS diesen, mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG 1977 jedenfalls zu erlassenden Bescheid vom 21.03.2024 festgestellt vergleiche VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0016, mwN), wobei das Höchstausmaß der Leistung der BF innerhalb der sechswöchigen Sperrfrist erreicht wurde. Aus diesem Grund hat das AMS den Anspruchsverlust nur für 33 von 42 Tagen (bis zum Höchstausmaß) festgestellt. Über diesen Zeitraum, wurde, wie festgestellt, bereit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2024, Zl. W266 2293223-1, abgesprochen und der Bescheid bestätigt. Dieses Erkenntnis ist auch bereits in Rechtskraft erwachsen. Grundsätzlich erstreckt sich die Ausschlussfrist nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges auch auf den daran anschließenden Notstandshilfebezug, sofern dies neuerlich (gesondert), bescheidmäßig festgestellt wird (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 285). Dies ist auch auf den Fall des Notstandhilfebezuges, der an den vorigen Anspruch auf Notstandshilfe anschließt zu übertragen, zumal diese rechtzeitig beantragt werden muss, um nach dem Ende des Höchstausmaßes einen geschlossenen Bezug zu ermöglichen. Da die BF die Notstandshilfe jedoch nicht so zeitgerecht (wieder) beantragte, dass sich ein geschlossener Leistungsbezug ergab, hat das AMS mit dem gegenständlichen Bescheid den Anspruchsverlust bzw. dessen restliche Dauer von 9 Tagen ab dem Tag der Geltendmachung des neuen Anspruchs, mithin ab dem 07.05.2024 festgestellt. Grundsätzlich erstreckt sich die Ausschlussfrist nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges auch auf den daran anschließenden Notstandshilfebezug, sofern dies neuerlich (gesondert), bescheidmäßig festgestellt wird vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 285). Dies ist auch auf den Fall des Notstandhilfebezuges, der an den vorigen Anspruch auf Notstandshilfe anschließt zu übertragen, zumal diese rechtzeitig beantragt werden muss, um nach dem Ende des Höchstausmaßes einen geschlossenen Bezug zu ermöglichen. Da die BF die Notstandshilfe jedoch nicht so zeitgerecht (wieder) beantragte, dass sich ein geschlossener Leistungsbezug ergab, hat das AMS mit dem gegenständlichen Bescheid den Anspruchsverlust bzw. dessen restliche Dauer von 9 Tagen ab dem Tag der Geltendmachung des neuen Anspruchs, mithin ab dem 07.05.2024 festgestellt. Aus Sicht des erkennenden Senates erstreckt sich im Gegenstand die Ausschlussfrist nicht auf den mit dem 07.05.2024 wiederbeginnenden Notstandshilfebezug, da dieser nicht (direkt) anschließend an den vorherigen war, sondern mangels neuem Antrag eine Leistungsunterbrechung eintrat. Das AMS geht erkennbar davon aus, dass der Anspruchsverlust

§ 10Abs. 1 Al

VG mindestens sechs Wochen, im Wiederholungsfalle acht Wochen dauert und dass sich dieser auch auf Zeiten nach einer Leistungsunterbrechung erstrecken kann.Das AMS geht erkennbar davon aus, dass der Anspruchsverlust

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG mindestens sechs Wochen, im Wiederholungsfalle acht Wochen dauert und dass sich dieser auch auf Zeiten nach einer Leistungsunterbrechung erstrecken kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Anspruchsverlust entsprechend der Anordnung des § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen eintritt. Dies bedeutet, dass die sechs oder acht Wochen ab dem Datum der Pflichtverletzung zu bemessen sind. Eine Verlängerung der Dauer ist in § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG lediglich für jene Zeiten vorgesehen, in denen Krankengeld bezogen wurde. Andere Zeiten, die zu einer Unterbrechung/einem Ruhen der Leistung führen sind im letzten Satz des § 10 Abs. 1 AlVG nicht genannt und können auch nicht interpretativ hinzugelesen werden, da eben nur auf einen der möglichen Unterbrechungsgründe/Ruhensgründe des §16 AlVG verwiesen wird. Vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke kann sohin nicht ausgegangen werden. Gegenständlich wurde, im bereits zitierten, rechtskräftig entschiedenen Verfahren, der Zeitpunkt der Pflichtverletzung mit dem 27.02.2024 festgestellt. Von diesem Datum ausgehend ist daher die Dauer des Anspruchsverlustes zu berechnen. Sohin hätte sich dieser im Gegenstand bis zum 09.04.2024 erstreckt, da die BF innerhalb dieses Zeitraum kein Krankengeld bezog.In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Anspruchsverlust entsprechend der Anordnung des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen eintritt. Dies bedeutet, dass die sechs oder acht Wochen ab dem Datum der Pflichtverletzung zu bemessen sind. Eine Verlängerung der Dauer ist in Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG lediglich für jene Zeiten vorgesehen, in denen Krankengeld bezogen wurde. Andere Zeiten, die zu einer Unterbrechung/einem Ruhen der Leistung führen sind im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht genannt und können auch nicht interpretativ hinzugelesen werden, da eben nur auf einen der möglichen Unterbrechungsgründe/Ruhensgründe des §16 AlVG verwiesen wird. Vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke kann sohin nicht ausgegangen werden. Gegenständlich wurde, im bereits zitierten, rechtskräftig entschiedenen Verfahren, der Zeitpunkt der Pflichtverletzung mit dem 27.02.2024 festgestellt. Von diesem Datum ausgehend ist daher die Dauer des Anspruchsverlustes zu berechnen. Sohin hätte sich dieser im Gegenstand bis zum 09.04.2024 erstreckt, da die BF innerhalb dieses Zeitraum kein Krankengeld bezog. Aus dem Gesagten ergibt sich demnach, dass der mit dem gegenständlichen Bescheid festgestellte Anspruchsverlust in der Dauer von 9 Tagen ab dem 07.05.2024 nicht zu Recht festgestellt wurde und war demgemäß der angefochtene Bescheid zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine eindeutige Rechtslage stütze. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine eindeutige Rechtslage stütze. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W266.2295336.1.00

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