RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW271 2285946-1 Spruch, W271 2285946-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX , erteilte das Fernmeldebüro (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Betriebsbewilligung für ein Handfunkgerät an Bord eines Ein-Mann-Ballons. Diese Bewilligung enthält die Auflage, dass mit dem bewilligten Gerät kein Flugsicherungsverkehr durchgeführt werden darf.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , erteilte das Fernmeldebüro (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Betriebsbewilligung für ein Handfunkgerät an Bord eines Ein-Mann-Ballons. Diese Bewilligung enthält die Auflage, dass mit dem bewilligten Gerät kein Flugsicherungsverkehr durchgeführt werden darf.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.11.2023 Beschwerde.
- Am 05.02.2024 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am 15.11.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und gewährte ihm eine vierzehntägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme.
- Am 25.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: In der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach ausführlichem Rechtsgespräch seine Beschwerde zurück.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus der eindeutigen Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 4, S. 6).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Verfahrenseinstellung: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 44). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG Rz 44). Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung daher mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der Beschwerdeverzicht muss frei von Willensmängeln sein und hat ausdrücklich zu erfolgen. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320) Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 4), durch welche die Zurückziehung der Beschwerde klar zum Ausdruck gekommen ist, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W271.2285946.1.00