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{'item': 'W272 1316504-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW272 1316504-2 Spruch, W272 1316504-2/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PFALLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.07.2023, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2024, am 15.01.2025 sowie am 29.01.2025, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PFALLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.07.2023, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2024, am 15.01.2025 sowie am 29.01.2025, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren – Antrag auf internationalen Schutz

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Es erfolgte am 23.05.2007 eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.06.2007 sowie eine ergänzende Befragung am 13.11.2007, wo der BF zusammengefasst im behördlichen Verfahren zu seinen Fluchtgründen angab, dass er von Mitarbeiter von Kadyrov entführt und über mehrere Tage festgehalten worden sei, weil er als Sicherheitsorgan für die Mashadov-Regierung gearbeitet habe. Kadyrov Leute haben ihm zu Zusammenarbeit bewegen wollen. Der BF legte seinen russischen Führerschein vor.
  2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.11.2007 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Der BF habe mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung aus den Gründen der GFK mangels zeitlichen Konnex zur Ausreise, mangels konkret und individuell gegen den BF gerichteter Intensität, nicht glaubhaft gemacht. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 11.12.2007 das Rechtsmittel der Berufung.
  3. Am 14.10.2010 wurde eine Anzeige der Polizeiinspektion XXXX übermittelt. Der BF stehe in Verdacht auf betrügerischer Datenverarbreitungsmissbrauch.
  4. Am 14.10.2010 wurde eine Anzeige der Polizeiinspektion römisch 40 übermittelt. Der BF stehe in Verdacht auf betrügerischer Datenverarbreitungsmissbrauch. Mit Urteil vom 18.11.2010 wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach § 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen von je EUR 4,- verurteilt.Mit Urteil vom 18.11.2010 wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraph 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen von je EUR 4,- verurteilt. Mit Urteil vom 07.12.2010, XXXX , wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen dem Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 und 3
  5. Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen von je EUR 4,- verurteilt.Mit Urteil vom 07.12.2010, römisch 40 , wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 wegen dem Vergehen der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins und 3
  6. Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen von je EUR 4,- verurteilt.
  7. Mit Erkenntnis vom 11.04.2011, GZ: XXXX , gab der Asylgerichtshof der Berufung vollinhaltlich statt und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der BF sei im Dezember 2005 mitgenommen, festgehalten und misshandelt worden und sei gegen Lösegeld freigelassen worden. Er befürchte als ehemaliger Mitarbeiter der Regierung Maschadov und wegen seines Onkels, welcher ebenfalls Mitarbeiter der Regierung Maschadov gewesen sei, bei seiner Rückkehr massive Verfolgungshandlungen durch Kadyrov ausgesetzt zu sein. Es bestehe damit eine objektiv nachvollziehbare und aktuelle Verfolgungsgefahr wegen einer unterstellten antirussischen Gesinnung.
  8. Mit Erkenntnis vom 11.04.2011, GZ: römisch 40 , gab der Asylgerichtshof der Berufung vollinhaltlich statt und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der BF sei im Dezember 2005 mitgenommen, festgehalten und misshandelt worden und sei gegen Lösegeld freigelassen worden. Er befürchte als ehemaliger Mitarbeiter der Regierung Maschadov und wegen seines Onkels, welcher ebenfalls Mitarbeiter der Regierung Maschadov gewesen sei, bei seiner Rückkehr massive Verfolgungshandlungen durch Kadyrov ausgesetzt zu sein. Es bestehe damit eine objektiv nachvollziehbare und aktuelle Verfolgungsgefahr wegen einer unterstellten antirussischen Gesinnung.
  9. Der BF hielt sich in Folge bis spätestens April 2014 als Asylberechtigter im Bundesgebiet auf, bis er mangels bekannten Aufenthalts behördlich abgemeldet wurde. Seither verfügt der BF über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Statusaberkennungsverfahren
  10. Das LVT Vorarlberg übermittelte mit Schreiben vom 03.09.2019 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) Informationen zum BF und ersuchte um Prüfung einer Asylaberkennung. Demnach habe der BF bereits Ende 2013 Österreich verlassen und sich ins Ausland abgesetzt. In Deutschland sei im November 2013 der österreichische Konventionsreisepass des BF aufgefunden worden, worin sich Visa sowie Ein- und Ausreisestempel für die Türkei für den Zeitraum März 2013 bis Februar 2014 befunden haben. Ein Informant habe angegeben, dass der BF ins Ausland gehen habe wollen. Zudem habe der BF 2013 seine damals 18-jährige Gattin, die angeblich mit 12 Jahren per Telefon mit dem BF verheiratet worden sei, nach Vorarlberg nachgeholt. Ihr Asylverfahren sei negativ entschieden worden, sie habe ausreisen müssen und soll sich in Ägypten aufhalten. Außerdem liege ein Rechtshilfeersuchen der Kriminalpolizei XXXX bzw. der XXXX vor, in dem der BF beschuldigt werde durch Aussenden eines sog. „Trojaners“ die Kontodaten der Geschädigten ausgespäht zu haben und widerrechtlich einen Bargeldbetrag von EUR 4.800 auf sein Konto überwiesen haben lassen und seien bereit weitere betrügerisch erlangte Geldbeträge in der Höhe von EUR 11.500,- gefunden worden. Weiters habe erhoben werden können, dass vom BF über diverse Versandhäuser Bestellungen getätigt worden seien, aber die Zahlungen ausgeblieben seien. Schließlich habe 2019 ein Informant angegeben, dass der BF sich längere Zeit in der Türkei aufgehalten habe und derzeit sich in der Ukraine aufhalte. Dem LVT Vorarlberg liegen bislang keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass der BF nach Syrien gereist sei.
  11. Das LVT Vorarlberg übermittelte mit Schreiben vom 03.09.2019 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) Informationen zum BF und ersuchte um Prüfung einer Asylaberkennung. Demnach habe der BF bereits Ende 2013 Österreich verlassen und sich ins Ausland abgesetzt. In Deutschland sei im November 2013 der österreichische Konventionsreisepass des BF aufgefunden worden, worin sich Visa sowie Ein- und Ausreisestempel für die Türkei für den Zeitraum März 2013 bis Februar 2014 befunden haben. Ein Informant habe angegeben, dass der BF ins Ausland gehen habe wollen. Zudem habe der BF 2013 seine damals 18-jährige Gattin, die angeblich mit 12 Jahren per Telefon mit dem BF verheiratet worden sei, nach Vorarlberg nachgeholt. Ihr Asylverfahren sei negativ entschieden worden, sie habe ausreisen müssen und soll sich in Ägypten aufhalten. Außerdem liege ein Rechtshilfeersuchen der Kriminalpolizei römisch 40 bzw. der römisch 40 vor, in dem der BF beschuldigt werde durch Aussenden eines sog. „Trojaners“ die Kontodaten der Geschädigten ausgespäht zu haben und widerrechtlich einen Bargeldbetrag von EUR 4.800 auf sein Konto überwiesen haben lassen und seien bereit weitere betrügerisch erlangte Geldbeträge in der Höhe von EUR 11.500,- gefunden worden. Weiters habe erhoben werden können, dass vom BF über diverse Versandhäuser Bestellungen getätigt worden seien, aber die Zahlungen ausgeblieben seien. Schließlich habe 2019 ein Informant angegeben, dass der BF sich längere Zeit in der Türkei aufgehalten habe und derzeit sich in der Ukraine aufhalte. Dem LVT Vorarlberg liegen bislang keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass der BF nach Syrien gereist sei. Es erfolgten vom Bundesamt mit Aktenvermerk vom 06.09.2019 keine weiteren Maßnahmen, weil aus dem LVT Schreiben keine Neuerungen hervorgetreten seien, welche die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens rechtfertigen würden.
  12. Mit Eingabe vom 26.02.2020 wurden dem Bundesamt vom LVT weitere Unterlagen (fünf polizeiliche Abschlussberichte sowie ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien) betreffend den BF übermittelt sowie mitgeteilt, dass der österreichische Verbindungsbeamte in der Ukraine mitgeteilt habe, dass der Sicherheitsdienst der Ukraine eine zusätzliche Überprüfung des BF im Zusammenhang mit einer möglichen Beteiligung an der terroristischen Organisation „Islamischer Staat“ durchgeführt habe. Es wurde ersucht den Asylstatus des BF erneut zu prüfen und dem LVT Vorarlberg mitzuteilen.
  13. Das Bezirksgericht XXXX bestellte auf Ersuchen des Bundesamtes mit Beschluss vom 08.04.2020 einen Kurator für den BF, dessen Aufenthaltsort unbekannt war. Der Wirkungskreis des Kurators beschränkte sich auf das Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus.
  14. Das Bezirksgericht römisch 40 bestellte auf Ersuchen des Bundesamtes mit Beschluss vom 08.04.2020 einen Kurator für den BF, dessen Aufenthaltsort unbekannt war. Der Wirkungskreis des Kurators beschränkte sich auf das Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus. Mit Schreiben vom 26.06.2020 übermittelte das Bundesamt dem Abwesenheitskurator des BF ein Parteiengehör betreffend den eröffneten Aberkennungsverfahren.
  15. Ende 2020 wurde eine Blue Notice – Interpol betreffend den BF übermittelt, woraus hervorgeht, dass der BF zu einer unbekannten Gruppe nach Syrien gereist sei und an terroristischen Aktivitäten teilgenommen habe. Laut Schreiben der XXXX halte sich der BF illegal in der Ukraine auf und wurde um Informationen über die weiteren Intentionen seitens Österreich gebeten.
  16. Ende 2020 wurde eine Blue Notice – Interpol betreffend den BF übermittelt, woraus hervorgeht, dass der BF zu einer unbekannten Gruppe nach Syrien gereist sei und an terroristischen Aktivitäten teilgenommen habe. Laut Schreiben der römisch 40 halte sich der BF illegal in der Ukraine auf und wurde um Informationen über die weiteren Intentionen seitens Österreich gebeten.
  17. Mit Aktenvermerk vom 19.01.2021 unterbrach das Bundesamt das Aberkennungsverfahren bis zum Erhalt weiterer Informationen, weil zu diesem Zeitpunkt weder vom LVT Vorarlberg noch vom damaligen BVT Wien nähere Informationen zu der Interpol-Ausschreibung, noch sonst verwertbare Sachverhalte vorgelegen seien, die eine Aberkennung möglich machen würden. Zudem übermittelte am 19.01.2021 das BMI nähere Informationen zum Aufenthaltsverbot nach Art. 24 SIS-II VO, die von SIRENE Frankreich mitgeteilt wurden: Der BF sei dafür bekannt, Mitglied der internationalen islamistischen Bewegung zu sein. Er sei von 2014 bis 2024 für das französische Hoheitsgebiet gesperrt, da er nachweislich an Handlungen beteiligt gewesen sei, die die öffentliche Ordnung ernsthaft stören können.Zudem übermittelte am 19.01.2021 das BMI nähere Informationen zum Aufenthaltsverbot nach Artikel 24, SIS-II VO, die von SIRENE Frankreich mitgeteilt wurden: Der BF sei dafür bekannt, Mitglied der internationalen islamistischen Bewegung zu sein. Er sei von 2014 bis 2024 für das französische Hoheitsgebiet gesperrt, da er nachweislich an Handlungen beteiligt gewesen sei, die die öffentliche Ordnung ernsthaft stören können.
  18. Mit Aktenvermerk vom 21.10.2022 hielt das Bundesamt fest, dass deutsche Behörden auf Anfrage eine aktuelle Meldeadresse des BF in Deutschland angegeben haben. Dass der Aufenthaltsort des BF bekannt sei und eine Verfahrensführung in dessen Abwesenheit nicht mehr notwendig sei, wurde dem bestellten Kurator am 24.10.2022 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 21.10.2022 übermittelte das Bundesamt dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die deutsche Meldeadresse.
  19. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) teilte dem Bundesamt auf Anfrage mit Schreiben vom 27.11.2022 mit, dass zum BF keine aktuellen staatsschutzrelevanten oder kriminalpolizeilichen Erkenntnisse vorliegen. Einer ähnlich gelagerten Anfrage der deutschen Sicherheitsbehörden vom Sommer 2022 sei zu entnehmen gewesen, dass sich der aktuelle Aufenthaltsort des BF in Deutschland befinde; sicherheitsrelevante Erkenntnisse haben seitens DSN den deutschen Behörden nicht mitgeteilt werden können. Es lagen dem DSN aus dem Jahr 2014 Erkenntnisse vor, wonach der BF beabsichtigt habe, nach Syrien zu reisen, um eigenen Angaben zufolge „zu kämpfen“. Konkrete Erkenntnisse über einen tatsächlichen Aufenthalt in Syrien liegen nicht vor. Der BF sei in Österreich kriminalpolizeilich mehrfach in Erscheinung getreten, unter anderem wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, schweren gewerbsmäßigen Betruges und Körperverletzung und bestehen in Österreich drei Aufenthaltsermittlungen gegen den BF.
  20. Mit Beschluss vom 19.04.2023 enthob das Bezirksgericht XXXX den Kurator für den BF seiner Funktion.
  21. Mit Beschluss vom 19.04.2023 enthob das Bezirksgericht römisch 40 den Kurator für den BF seiner Funktion. Am 07.07.2023 übermittelten die deutschen Behörden nach einer Anfrage an das PKZ XXXX im Oktober 2022, weil die Zustellung eines Parteiengehörs im Rahmen eines amtswegigen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung an die übermittelte Adresse in Deutschland nicht durchgeführt werden konnte, die Informationen, dass der BF eine Duldung wegen fehlender Reisedokumente, gültig bis 07.06.2023 besitze. Laut Melderegister des Bundeslandes Hamburg sei die genannten Adresse aktuell, Erwerbstätigkeiten und staatliche Unterstützungsleistungen können durch das GZ XXXX nicht überprüft werden und sei auf die bestehenden SIS-Ausschreibungen hinzuweisen. Die Gattin und das Kind besitzen eine Duldung, erteilt wegen Abschiebungshindernissen, gültig bis 07.06.2023 und seien ebenfalls an der genannten Adresse gemeldet.Am 07.07.2023 übermittelten die deutschen Behörden nach einer Anfrage an das PKZ römisch 40 im Oktober 2022, weil die Zustellung eines Parteiengehörs im Rahmen eines amtswegigen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung an die übermittelte Adresse in Deutschland nicht durchgeführt werden konnte, die Informationen, dass der BF eine Duldung wegen fehlender Reisedokumente, gültig bis 07.06.2023 besitze. Laut Melderegister des Bundeslandes Hamburg sei die genannten Adresse aktuell, Erwerbstätigkeiten und staatliche Unterstützungsleistungen können durch das GZ römisch 40 nicht überprüft werden und sei auf die bestehenden SIS-Ausschreibungen hinzuweisen. Die Gattin und das Kind besitzen eine Duldung, erteilt wegen Abschiebungshindernissen, gültig bis 07.06.2023 und seien ebenfalls an der genannten Adresse gemeldet.
  22. Mit Schreiben vom 07.06.2023 übermittelte das Bundesamt dem BF erneut eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die deutsche Meldeadresse samt den aktuellen Länderinformationen. Der BF legte daraufhin ein Deutschzertifikat B1 vor und gab stellungnehmend an, dass er im Jahr XXXX in Österreich geheiratet habe, aber seine Frau wieder abgeschoben worden sei, weil vermutet worden sei, dass es sich um eine „Söldnerehe“ handle. Er habe in Österreich keine Kinder. Aktuell sei er in Österreich nicht erwerbstätig, aber er habe von 2011 bis 2013 in der Fabrik XXXX als Staplerfahrer gearbeitet. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, ein A2-Zertifikat erhalten und 2012 den Staplerfahrerkurs abgeschlossen. Der BF habe im Bundesgebiet auch Freunde und Bekannte, mit denen er kommuniziere, als Beispiel seine Schwester und ihr Mann sowie weitere Personen. Zu Österreich habe er eine besondere Bindung, weil dies für ihn der erste sichere Ort gewesen sei, wo er erstmals friedlich schlafen habe können. Bezüglich Änderungen in seiner Heimat, gebe es viele, aber keine einzige positive. In Tschetschenien finden Dutzende von Morden, Entführungen, außergerichtliche Hinrichtungen, politische Verfolgung, unmenschliche Verbrechen statt. Derzeit lebe er mit seiner Familie in Deutschland, mit seiner Mutter telefoniere er oft. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation habe er als politischer Flüchtling Angst um sein Leben und seine Gesundheit auch von seiner Familie. Im Jahr 2014 habe er Österreich verlassen, weil seine Ehefrau abgeschoben worden sei, er sei in die Türkei gereist, wo er mit seiner Ehefrau etwa zwei Jahre bei ihrer Tante gelebt haben. Aber da es dort nicht sicher gewesen sei, die Verwandten seiner Frau Morddrohungen erhalten habe, haben sie beschlossen 2016 in die Ukraine zu ziehen, wo sie bis zum Beginn der russischen Aggression sicher lebten. Im Jahr XXXX wurde seine Tochter und im Jahr XXXX sein Sohn in Hamburg geboren. Der BF schrieb außerdem, dass er sich Anfang 2014 einen ausländischen Pass gekauft habe, für den er ca. EUR 3.500,- bezahlen habe müssen. Dieser Pass sei auf die gleiche Weise gekauft worden, wie alle anderen Dokumente, die er im Zusammenhang mit seiner Heirat den österreichischen Staatsbehörden vorlegen habe müssen.Der BF legte daraufhin ein Deutschzertifikat B1 vor und gab stellungnehmend an, dass er im Jahr römisch 40 in Österreich geheiratet habe, aber seine Frau wieder abgeschoben worden sei, weil vermutet worden sei, dass es sich um eine „Söldnerehe“ handle. Er habe in Österreich keine Kinder. Aktuell sei er in Österreich nicht erwerbstätig, aber er habe von 2011 bis 2013 in der Fabrik römisch 40 als Staplerfahrer gearbeitet. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, ein A2-Zertifikat erhalten und 2012 den Staplerfahrerkurs abgeschlossen. Der BF habe im Bundesgebiet auch Freunde und Bekannte, mit denen er kommuniziere, als Beispiel seine Schwester und ihr Mann sowie weitere Personen. Zu Österreich habe er eine besondere Bindung, weil dies für ihn der erste sichere Ort gewesen sei, wo er erstmals friedlich schlafen habe können. Bezüglich Änderungen in seiner Heimat, gebe es viele, aber keine einzige positive. In Tschetschenien finden Dutzende von Morden, Entführungen, außergerichtliche Hinrichtungen, politische Verfolgung, unmenschliche Verbrechen statt. Derzeit lebe er mit seiner Familie in Deutschland, mit seiner Mutter telefoniere er oft. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation habe er als politischer Flüchtling Angst um sein Leben und seine Gesundheit auch von seiner Familie. Im Jahr 2014 habe er Österreich verlassen, weil seine Ehefrau abgeschoben worden sei, er sei in die Türkei gereist, wo er mit seiner Ehefrau etwa zwei Jahre bei ihrer Tante gelebt haben. Aber da es dort nicht sicher gewesen sei, die Verwandten seiner Frau Morddrohungen erhalten habe, haben sie beschlossen 2016 in die Ukraine zu ziehen, wo sie bis zum Beginn der russischen Aggression sicher lebten. Im Jahr römisch 40 wurde seine Tochter und im Jahr römisch 40 sein Sohn in Hamburg geboren. Der BF schrieb außerdem, dass er sich Anfang 2014 einen ausländischen Pass gekauft habe, für den er ca. EUR 3.500,- bezahlen habe müssen. Dieser Pass sei auf die gleiche Weise gekauft worden, wie alle anderen Dokumente, die er im Zusammenhang mit seiner Heirat den österreichischen Staatsbehörden vorlegen habe müssen.
  23. Am 26.07.2023 gab das LVT zusammengefasst auf Anfrage des Bundesamtes stellungnehmend an, dass unter Heranziehung der Erkenntnisse und Hinweise der BF als Kämpfer in Syrien aufgetreten sei und mit dem definitiv dem IS zuzuordnenden XXXX unterwegs gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass der BF über eine außerordentliche kriminelle Energie verfüge, welche mit Sicherheit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit in Österreich darstelle. Es wurden sämtliche Ermittlungsberichte der Polizei aus dem Jahr 2014 betreffend den Verdacht auf betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch und Verdacht auf gewerbsmäßigen Betrug übermittelt.
  24. Am 26.07.2023 gab das LVT zusammengefasst auf Anfrage des Bundesamtes stellungnehmend an, dass unter Heranziehung der Erkenntnisse und Hinweise der BF als Kämpfer in Syrien aufgetreten sei und mit dem definitiv dem IS zuzuordnenden römisch 40 unterwegs gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass der BF über eine außerordentliche kriminelle Energie verfüge, welche mit Sicherheit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit in Österreich darstelle. Es wurden sämtliche Ermittlungsberichte der Polizei aus dem Jahr 2014 betreffend den Verdacht auf betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch und Verdacht auf gewerbsmäßigen Betrug übermittelt.
  25. Mit Bescheid vom 28.07.2023 (zugestellt am 31.07.2023) erkannte das Bundesamt den mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Ziffer 1 und 5 der GFK von Amts wegen ab und stellte fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gegen den BF (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 und 9 FPG gegenüber dem BF ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
  26. Mit Bescheid vom 28.07.2023 (zugestellt am 31.07.2023) erkannte das Bundesamt den mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 1 und 5 der GFK von Amts wegen ab und stellte fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte es dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den BF (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG gegenüber dem BF ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründet wurde die Aberkennung einerseits damit, dass sich der BF unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe, indem er sich im Jahr 2014 (ca. 3 Jahre nach der Statuszuerkennung) einen Reisepass der Russischen Föderation ausstellen ließ. Sowie andererseits mit einer wesentlichen dauerhaften Änderung der Verhältnisse, durch die der BF Asylstatus in Österreich erlangt habe. Der BF sei in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen seiner politischen Ansichten nicht (mehr) bedroht und könne insgesamt keine aktuelle Gefährdung des BF im Herkunftsstaat festgestellt werden. Es bestehe aktuell und auch zukünftig keine Gefahr, einer Zwangsrekrutierung durch das russische Militär. Darüber hinaus gehöre bzw. habe der BF einer terroristischen Vereinigung angehört, habe zumindest versucht, Terrorismus zu finanzieren und ein Naheverhältnis zu einer extremistischen bzw. terroristischen Gruppierung und können im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden. Der BF stelle eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherheit der Republik Österreich dar.
  27. Gegen den Aberkennungsbescheid erhob der BF nach erfolgten Anbringens vom 15.08.2023 und Mängelbehebungsauftrag vom 21.08.2023 am 04.09.2023 vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten weiterhin vorliegen. Die belangte Behörde habe zwar richtig festgestellt, dass dem BF aufgrund seiner Tätigkeit für die Regierung Maschadov der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, habe sich in weiterer Folge aber nicht näher mit den Gründen, die zur Zuerkennung geführt haben beschäftigt. Zudem habe die belangte Behörde die Statusaberkennung damit begründet, dass sich der BF im Jahr 2014 einen russischen Reisepass habe ausstellen lassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass er diesen „gekauft“ habe und somit nie die Beziehung zu seinem Heimatsstaat normalisieren habe möchten und er zu diesem Zweck auch nicht in seinem Herkunftsstaat aufhältig gewesen sei. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und sei das Bundesamt trotz der langen Aufenthaltsdauer und der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu dem Schluss gekommen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei, dies sei nicht nachvollziehbar. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot würde schließlich auch dazu führen, dass der BF seine minderjährigen Kinder sowie auch seine Ehefrau und Schwester nicht mehr wiedersehe und wäre auch das Kindeswohl der minderjährigen Kinder des BF zu berücksichtigen gewesen. Die Beweiswürdigung zur Asylaberkennung, zur Situation im Fall einer Rückkehr, zum Privat- und Familienleben und zur Erlassung des Einreiseverbotes sei daher insgesamt mangelhaft.
  28. Die Beschwerde des BF und der bezughabende Verwaltungsakt langte mit Schreiben vom 06.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  29. Mit Schreiben vom 13.11.2023 legte die BBU GmbH die Vollmacht im gegenständlichen Verfahren zurück. Am 28.05.2024 wurde die neue Vollmacht des BF bekannt gegeben. Der BF meldete sich am 30.05.2024 per Mail beim Bundesamt und teilte mit, dass er nicht in der Lage sei, sich in Österreich zu registrieren oder eine SIM-Karte zu kaufen, daher gebe er die Adresse seiner Schwester, bei der er sich befinde und die meiste Zeit verbringe, bekannt.
  30. Seitens der Fremdenpolizei Vorarlberg wurde am 12.06.2024 zur Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2024 mitgeteilt, dass der BF am 07.06.2024 durch die PI XXXX an der Adresse der Schwester nicht angetroffen werden habe können. Der Schwager des BF habe gegenüber den Beamten angegeben, dass sich der BF in Deutschland in einem Asylheim aufhalte, jedoch ständig die Örtlichkeit wechseln würde. Der BF habe mit seiner Schwester vereinbart, dass er für behördliche Zwecke ihre Wohnadresse angeben dürfe, aber der BF habe sich noch nie an dieser Adresse aufgehalten. Gegen den BF bestehe seitens der BH XXXX ein Waffenverbot und zwei Akten des Gerichts seien offen. Aber es können keine Hinweise auf einen Terrorismus-Bezug oder auf staatsschutzrelevante Vorfälle festgestellt werden. Der Grundverdacht laut dem Erstakt aus 2013 auf Ausreise nach Syrien über die Türkei habe laut Aktenlage nicht bestätigt werden können. Zahlreiche kriminalpolizeiliche Vorfälle wie Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl und Betrug im Ausland und verschiedenen Bundesländern seien eingetragen.
  31. Seitens der Fremdenpolizei Vorarlberg wurde am 12.06.2024 zur Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2024 mitgeteilt, dass der BF am 07.06.2024 durch die PI römisch 40 an der Adresse der Schwester nicht angetroffen werden habe können. Der Schwager des BF habe gegenüber den Beamten angegeben, dass sich der BF in Deutschland in einem Asylheim aufhalte, jedoch ständig die Örtlichkeit wechseln würde. Der BF habe mit seiner Schwester vereinbart, dass er für behördliche Zwecke ihre Wohnadresse angeben dürfe, aber der BF habe sich noch nie an dieser Adresse aufgehalten. Gegen den BF bestehe seitens der BH römisch 40 ein Waffenverbot und zwei Akten des Gerichts seien offen. Aber es können keine Hinweise auf einen Terrorismus-Bezug oder auf staatsschutzrelevante Vorfälle festgestellt werden. Der Grundverdacht laut dem Erstakt aus 2013 auf Ausreise nach Syrien über die Türkei habe laut Aktenlage nicht bestätigt werden können. Zahlreiche kriminalpolizeiliche Vorfälle wie Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl und Betrug im Ausland und verschiedenen Bundesländern seien eingetragen. Das Bundesamt teilte per Mail am 19.08.2024 mit, dass auf die Auskunft des PKZ XXXX , wonach vor dem Hintergrund der nationalen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, ausgegangen werden könne, dass der BF derzeit unbekannten Aufenthalts sei und an der Hamburgadresse seit Oktober 2023 ausgezogen sei und als neue Adresse Österreich erfasst sei, ohne weiteren Einzelheiten sowie die zuletzt erteilte Duldung erloschen sei, verwiesen werde. Der BF dürfte sich – eigenen Angaben zufolge – in Wien aufhalten, wobei dieser über keine aufrechte Meldeadresse verfüge und für das Bundesamt nicht greifbar sei. Weitere Auskünfte könne vom Bundesamt nicht erteilt werden und werde von einer abermaligen Anfrage an die deutschen Behörden abgesehen.Das Bundesamt teilte per Mail am 19.08.2024 mit, dass auf die Auskunft des PKZ römisch 40 , wonach vor dem Hintergrund der nationalen Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, ausgegangen werden könne, dass der BF derzeit unbekannten Aufenthalts sei und an der Hamburgadresse seit Oktober 2023 ausgezogen sei und als neue Adresse Österreich erfasst sei, ohne weiteren Einzelheiten sowie die zuletzt erteilte Duldung erloschen sei, verwiesen werde. Der BF dürfte sich – eigenen Angaben zufolge – in Wien aufhalten, wobei dieser über keine aufrechte Meldeadresse verfüge und für das Bundesamt nicht greifbar sei. Weitere Auskünfte könne vom Bundesamt nicht erteilt werden und werde von einer abermaligen Anfrage an die deutschen Behörden abgesehen.
  32. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst teilte mit Schreiben vom 17.09.2024 mit, dass Erkenntnisse aus dem Jahr 2014 vorliegen, wonach der BF beabsichtige, nach Syrien zu reisen um eigenen Angaben zufolge „zu kämpfen“. Konkrete Erkenntnisse über einen tatsächlichen Aufenthalt in Syrien liegen jedoch nicht vor.
  33. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der BF und sein gewillkürter Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung online über Zoom teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein. Der BF legte im Zuge der Verhandlung ein Konvolut an russischen Dokumenten (Heiratsurkunde, Eheschließungsbescheinigung, Geburtsurkunde) und deutsche/russische Unterlagen des BF als auch von seiner Ehefrau und Kinder (deutsche Duldungskarte, Meldebestätigung der Tochter, Geburtsurkunde Deutschland vom Sohn) vor, die als Kopie zum Akt genommen wurden.
  34. Mit Eingabe vom 29.10.2024 legte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Fiktionsbescheinigung aus Deutschland vom 05.05.2022 und ein Schreiben der Behörde für Inneres und Sport – Hamburg vom 25.07.2022 vor.
  35. Am 11.12.2024 übermittelte die Staatendokumentation bezugnehmend auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2024 entsprechende Informationen in der ACCORD Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Lage von Personen, die selbst nie parteipolitisch tätig waren und nie als Kadyrow-Kritiker:innen aufgetreten sind und in den Jahren 1996 bis 1999 Hilfstätigkeiten für einen Verwandten verrichtet haben, der mit Wacha Arsanow in einem Naheverhältnis stand vom 05.12.2024 [a-12514].
  36. Am 15.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung durch, die aufgrund des Nichterscheinens des BF und seiner Rechtsvertretung und mit Zustimmung des Behördenvertreters vertagt wurde.
  37. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2025 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des BF und ein Vertreter der belangten Behörde via Zoom teilnahmen. Der BF ist nicht erschienen und sein Aufenthaltsort sei weder seinem Rechtsvertreter noch der belangten Behörde bekannt. Mit Eingabe vom 30.01.2025 und vom 31.01.2025 brachte der BF entsprechend dem gerichtlichen Ersuchen in der Tagsatzung vom 29.01.2025 den Amtsvermerk der PI XXXX vom 05.01.2025 und eine Stellungnahme zum Sachverhalt vom 29.01.2025 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 31.01.2025 in Vorlage.Mit Eingabe vom 30.01.2025 und vom 31.01.2025 brachte der BF entsprechend dem gerichtlichen Ersuchen in der Tagsatzung vom 29.01.2025 den Amtsvermerk der PI römisch 40 vom 05.01.2025 und eine Stellungnahme zum Sachverhalt vom 29.01.2025 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 31.01.2025 in Vorlage.
  38. Nach Rücksprache mit dem die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 31.01.2025 ausstellenden Arztes, gab diese bekannt, dass der BF in Österreich aufhältig gewesen ist und um diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung ersuchte. Eine tatsächliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor dem 31.01.2025 konnte nicht festgestellt werden, diese erfolgte lediglich auf Ersuchen des BF.
  39. Mit Eingabe vom 17.02.2025 teilen die deutschen Behörden, dass der BF gesucht werde und eine nationale Ausschreibung bestehe. Der Verdacht bestehe wegen Vergehen des Asylgesetzes und der Mitgliedschaft zur terroristischen Vereinigung. Der BF ist derzeit unbekannten Aufenthaltes und aus der Liegenschaft in Hamburg ausgezogen. Der BF besitze keinen Aufenthaltsstatus und die Duldung sei erloschen. Folgend wurde mitgeteilt, dass der BF am 13.02.2025 in XXXX aufgegriffen worden sei und in Abschiebehaft vermutlich bis zum 12.03.2025 befinden werde.
  40. Mit Eingabe vom 17.02.2025 teilen die deutschen Behörden, dass der BF gesucht werde und eine nationale Ausschreibung bestehe. Der Verdacht bestehe wegen Vergehen des Asylgesetzes und der Mitgliedschaft zur terroristischen Vereinigung. Der BF ist derzeit unbekannten Aufenthaltes und aus der Liegenschaft in Hamburg ausgezogen. Der BF besitze keinen Aufenthaltsstatus und die Duldung sei erloschen. Folgend wurde mitgeteilt, dass der BF am 13.02.2025 in römisch 40 aufgegriffen worden sei und in Abschiebehaft vermutlich bis zum 12.03.2025 befinden werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  41. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Asylaberkennungs-Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2024 (Verhandlungsprotokoll 1), am 15.01.2025 (Verhandlungsprotokoll 2) und am 29.01.2025 (Verhandlungsprotokoll 3) sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS, AJ-WEB Auszug und Strafregister sowie Strafurteilen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  42. Zur Person des BF: 1.1.
  43. Der BF ist volljährig, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF spricht Tschetschenisch sowie Russisch auf muttersprachlichen Niveau und hat grundlegende Deutschkenntnisse. Seine Identität steht fest. Der BF ist seit XXXX nach tschetschenisch-islamischen Gepflogenheiten mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder ( XXXX , geboren am XXXX in Grosny und XXXX , geboren am XXXX in Hamburg). Die Ehe wurde in Tschetschenien staatlich registriert.Der BF ist seit römisch 40 nach tschetschenisch-islamischen Gepflogenheiten mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder ( römisch 40 , geboren am römisch 40 in Grosny und römisch 40 , geboren am römisch 40 in Hamburg). Die Ehe wurde in Tschetschenien staatlich registriert. 1.1.
  44. Er ist am XXXX in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, XXXX geboren und lebte an verschiedenen Orten in der Russischen Föderation bis zu seiner Ausreise im Jahr
  45. Er besuchte 10 Jahre die Grundschule. Den Lebensunterhalt verdiente er mit verschiedenen Gelegenheitsjob, auch für ein paar Monate im Jahr 1996 als Fahrer für seinen Onkel und danach hat er bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 als Hausmeister im Islamischen Institut gearbeitet. Mit zweiten Kriegsbeginn 1999 ist er für ein paar Monate von Tschetschenien nach Inguschetien verzogen und dann nach Russland in das Gebiet Saratov gereist, wo er sich bis 2003/04 aufhielt und dann wieder in sein Herkunftsgebiet Tschetschenien zurückkehrte und bis zu seiner Ausreise 2007 lebte.1.1.
  46. Er ist am römisch 40 in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, römisch 40 geboren und lebte an verschiedenen Orten in der Russischen Föderation bis zu seiner Ausreise im Jahr
  47. Er besuchte 10 Jahre die Grundschule. Den Lebensunterhalt verdiente er mit verschiedenen Gelegenheitsjob, auch für ein paar Monate im Jahr 1996 als Fahrer für seinen Onkel und danach hat er bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 als Hausmeister im Islamischen Institut gearbeitet. Mit zweiten Kriegsbeginn 1999 ist er für ein paar Monate von Tschetschenien nach Inguschetien verzogen und dann nach Russland in das Gebiet Saratov gereist, wo er sich bis 2003/04 aufhielt und dann wieder in sein Herkunftsgebiet Tschetschenien zurückkehrte und bis zu seiner Ausreise 2007 lebte. 1.1.
  48. In der Russischen Föderation leben noch seine Mutter und ein Bruder sowie eine jüngere Schwester in Grosny. Seine Mutter bezieht eine Pension, sein Bruder arbeitet als LKW-Fahrer und seine Schwester als Verkäuferin in einem Geschäft. Sein Vater und eine Schwester sind bereits gestorben. Der BF hält von Österreich aus regelmäßig den Kontakt mit seinen Familienmitgliedern in der Russischen Föderation, mit seiner Mutter ca. alle 2-3 Tage und mit seinen Geschwistern ca. alle 2-3 Monate aufrecht. 1.1.
  49. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  50. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF: 1.2.
  51. Der BF reiste im Jahr 2007 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, GZ: XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.2.
  52. Der BF reiste im Jahr 2007 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, GZ: römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Asylgerichtshof ging – auszugsweise – von folgendem Sachverhalt aus: Der BF war in den Jahren 1996/97 bis 1999 für die Regierung Maschadow als Leibwächter tätig, ebenso sein Onkel, welcher ein Mitarbeiter des Vizepräsidenten gewesen ist. Diese Tätigkeit hat der BF beendet und danach für eine islamische Hochschule als Fahrer und Wächter gearbeitet. Ende 2005 wurde er von der Miliz Kadyrovs verhaftet und bis Anfang 2006 festgehalten und misshandelt, wodurch er eine Verletzung an der Wirbelsäule, eine gebrochene Nase und mehrere ausgeschlagene Zähne davongetragen hat. Nach der Ermordung des Vizepräsidenten im April 2006 hielt sich der BF versteckt und wurde er im Haus seiner Eltern mehrmals gesucht und stürmte die Polizei sogar das Haus. Nach seiner Ausreise wurden sein Bruder und sein Vater geschlagen. Der BF wurde gegen Lösegeld freigelassen, befürchtet jedoch als ehemaliger Mitarbeiter der Regierung Maschadov und wegen seines Onkels, bei seiner Rückkehr massivste Verfolgungshandlungen durch die Kadyrovzys. UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung hatten, […], als besonders gefährdet an. Vor diesem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Asylgründen, zur Situation ethnischer Tschetschenen sowie Hinweise des UNHCR besteht eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr, sodass diese jedenfalls als „glaubhaft“ im Sinne des § 3 AsylG 2005 anzusehen ist. Ein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergibt sich aus der Verfolgung durch tschetschenische bzw. russische Behörden aufgrund der ihm unterstellten antirussischen Gesinnung. Tatsächlich wurde der BF bereits im Dezember 2005 verhaftet, festgehalten und misshandelt. Dieser Sachverhalt lässt eine Subsumtion unter den in der GFK angeführten Fluchtgrund – Verfolgung wegen einer politischen Gesinnung – zu.Der Asylgerichtshof ging – auszugsweise – von folgendem Sachverhalt aus: Der BF war in den Jahren 1996/97 bis 1999 für die Regierung Maschadow als Leibwächter tätig, ebenso sein Onkel, welcher ein Mitarbeiter des Vizepräsidenten gewesen ist. Diese Tätigkeit hat der BF beendet und danach für eine islamische Hochschule als Fahrer und Wächter gearbeitet. Ende 2005 wurde er von der Miliz Kadyrovs verhaftet und bis Anfang 2006 festgehalten und misshandelt, wodurch er eine Verletzung an der Wirbelsäule, eine gebrochene Nase und mehrere ausgeschlagene Zähne davongetragen hat. Nach der Ermordung des Vizepräsidenten im April 2006 hielt sich der BF versteckt und wurde er im Haus seiner Eltern mehrmals gesucht und stürmte die Polizei sogar das Haus. Nach seiner Ausreise wurden sein Bruder und sein Vater geschlagen. Der BF wurde gegen Lösegeld freigelassen, befürchtet jedoch als ehemaliger Mitarbeiter der Regierung Maschadov und wegen seines Onkels, bei seiner Rückkehr massivste Verfolgungshandlungen durch die Kadyrovzys. UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung hatten, […], als besonders gefährdet an. Vor diesem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Asylgründen, zur Situation ethnischer Tschetschenen sowie Hinweise des UNHCR besteht eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr, sodass diese jedenfalls als „glaubhaft“ im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 anzusehen ist. Ein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergibt sich aus der Verfolgung durch tschetschenische bzw. russische Behörden aufgrund der ihm unterstellten antirussischen Gesinnung. Tatsächlich wurde der BF bereits im Dezember 2005 verhaftet, festgehalten und misshandelt. Dieser Sachverhalt lässt eine Subsumtion unter den in der GFK angeführten Fluchtgrund – Verfolgung wegen einer politischen Gesinnung – zu. 1.2.
  53. Der BF war im Jahr 1996 für mehrere Monate als Fahrer und Bodyguard für seinen Onkel tätig, der für den Vizepräsident Wacha Arsanow der Regierung Aslan Maschadow der tschetschenischen Republik Itschkeria gearbeitet hat. Danach arbeitete der BF bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges 1999 als Hausmeister und Fahrer im Islamischen Institut. Den Job hat ihm auch sein Onkel vermittelt. Darüber hinaus war er nicht politisch oder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig. Er betätigte sich nie aktiv bei Widerstandskämpfen während der Tschetschenienkriege und leistete seinen Grundwehrdienst bereits in den 1990er Jahre, vor über 30 Jahre. 1.2.
  54. Der BF war zuletzt 2007 in der Russischen Föderation. Er ließ sich gegen Bezahlung im Jahr 2014 als auch im Jahr 2023 auf Anforderung der deutschen Behörden im Rahmen eines Aufenthaltsverfahren in Deutschland einen russischen Auslandsreisepass ausstellen, den er in der Russischen Botschaft abholte. 1.2.
  55. Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich nicht maßgeblich geändert, sodass eine ihn aufgrund des Naheverhältnis zu Wacha Arsanow weiterhin treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vorliegt und im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung droht. 1.
  56. Zur Situation des BF in Österreich: 1.3.
  57. Der BF hielt sich vom 22.05.2007 (Antrag auf internationalen Schutz) bis 11.04.2011 (Zuerkennung des Asylstatus mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes) als Asylwerber und in Folge bis 2013 als Asylberechtigter im Bundesgebiet auf. Im April 2014 wurde der BF mangels Aufenthalt im Bundesgebiet behördlich abgemeldet und verfügt seitdem über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. 1.3.
  58. Der BF wurde in Österreich straffällig und am 18.11.2010 vom Bezirksgericht XXXX wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach § 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen von je EUR 4,- verurteilt.1.3.
  59. Der BF wurde in Österreich straffällig und am 18.11.2010 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen dem Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraph 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen von je EUR 4,- verurteilt. Mit Urteil vom 07.12.2010, XXXX , wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen dem Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 und 3
  60. Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen von je EUR 4,- verurteilt.Mit Urteil vom 07.12.2010, römisch 40 , wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 wegen dem Vergehen der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins und 3
  61. Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen von je EUR 4,- verurteilt. Der zweiten Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF für schuldig gesprochen wurde, sich in der Zeit von 09.06.2010 bis zum 16.10.2010 in XXXX ein fremdes Gut, das ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, nämlich den von einem abgesondert verfolgten unbekannten Täter vom Konto der Geschädigten auf sein Konto überwiesenen Geldbetrag von EUR 3.920,-, durch Beheben und Verbrauchen mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafzumessung waren als mildernd die geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, erschwerend waren keine Umstände.Der zweiten Verurteilung liegt zu Grunde, dass der BF für schuldig gesprochen wurde, sich in der Zeit von 09.06.2010 bis zum 16.10.2010 in römisch 40 ein fremdes Gut, das ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, nämlich den von einem abgesondert verfolgten unbekannten Täter vom Konto der Geschädigten auf sein Konto überwiesenen Geldbetrag von EUR 3.920,-, durch Beheben und Verbrauchen mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafzumessung waren als mildernd die geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, erschwerend waren keine Umstände. Darüber hinaus ist noch beim LG XXXX , GZ: XXXX , und der StA XXXX , GZ: XXXX , ein Verfahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahl und Betrug offen, wobei das Verfahren wegen §§ 127, 130 StGB, § 15 StGB (gewerbsmäßigen Diebstahl) aufgrund unbekannten Aufenthalts des BF vom LG XXXX unterbrochen wurde und der BF am 05.02.2014 zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Der BF konnte Anfang 2025 von der Polizeiinspektion XXXX telefonisch erreicht werden, aber konnte die von der StA XXXX angeordnete Beschuldigtenvernehmung des BF wegen seines unbekannten Aufenthalts bis dato nicht durchgeführt werden. Außerdem besteht gegen den BF seitens der BH XXXX ein Waffenverbot, das seit dem 10.06.2014 rechtskräftig ist. Darüber hinaus ist noch beim LG römisch 40 , GZ: römisch 40 , und der StA römisch 40 , GZ: römisch 40 , ein Verfahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahl und Betrug offen, wobei das Verfahren wegen Paragraphen 127, 130, StGB, Paragraph 15, StGB (gewerbsmäßigen Diebstahl) aufgrund unbekannten Aufenthalts des BF vom LG römisch 40 unterbrochen wurde und der BF am 05.02.2014 zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Der BF konnte Anfang 2025 von der Polizeiinspektion römisch 40 telefonisch erreicht werden, aber konnte die von der StA römisch 40 angeordnete Beschuldigtenvernehmung des BF wegen seines unbekannten Aufenthalts bis dato nicht durchgeführt werden. Außerdem besteht gegen den BF seitens der BH römisch 40 ein Waffenverbot, das seit dem 10.06.2014 rechtskräftig ist. Ein Verdacht des BF zu einem Terrorismus-Bezug und einer Ausreise nach Syrien hat sich derzeit nicht bestätigt. Im Strafregister sind die Vorstrafen des BF bereits getilgt und es scheinen keine Verurteilungen auf. Von ihm geht keine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. 1.3.
  62. Der BF hat im Jahr XXXX XXXX , geb. XXXX geheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame minderjährige Kinder (eine Tochter, geb. XXXX in Tschetschenien und einen Sohn, geb. XXXX in Deutschland). Die Eheschließung wurde arrangiert und erfolgte unter Abwesenheit beider Eheleute über Stellvertreter, weil sich der BF zu diesem Zeitpunkt bereits als Asylberechtigter in Österreich befand und seine versprochene Ehefrau in Tschetschenien.1.3.
  63. Der BF hat im Jahr römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 geheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame minderjährige Kinder (eine Tochter, geb. römisch 40 in Tschetschenien und einen Sohn, geb. römisch 40 in Deutschland). Die Eheschließung wurde arrangiert und erfolgte unter Abwesenheit beider Eheleute über Stellvertreter, weil sich der BF zu diesem Zeitpunkt bereits als Asylberechtigter in Österreich befand und seine versprochene Ehefrau in Tschetschenien. Der BF verzog in Folge im Jahr 2013 in die Türkei, wo er ca. zwei Jahre mit seiner Ehefrau, deren Asylverfahren in Österreich negativ entschieden und abgeschoben wurde, bei einer Tante seiner Frau und später in einer eigenen Wohnung lebte. Im Anschluss verzog der BF gemeinsam mit seiner Frau im Jahr 2016 in die Ukraine, wo er bis zum Angriffskrieg Russlands 2022 lebte. Seine Frau kehrte zwischendurch mit ihrer Mutter zurück in die Russische Föderation, wo auch im Jahr XXXX die gemeinsame Tochter des BF in Grosny auf die Welt kam. Sie verzogen in Folge des Angriffskrieges Russlands in der Ukraine nach Frankreich und kurze Zeit später nach Deutschland. In Deutschland ist ihr Sohn XXXX geboren. Frankreich erlies ein Aufenthaltsverbot gegenüber den BF.Der BF verzog in Folge im Jahr 2013 in die Türkei, wo er ca. zwei Jahre mit seiner Ehefrau, deren Asylverfahren in Österreich negativ entschieden und abgeschoben wurde, bei einer Tante seiner Frau und später in einer eigenen Wohnung lebte. Im Anschluss verzog der BF gemeinsam mit seiner Frau im Jahr 2016 in die Ukraine, wo er bis zum Angriffskrieg Russlands 2022 lebte. Seine Frau kehrte zwischendurch mit ihrer Mutter zurück in die Russische Föderation, wo auch im Jahr römisch 40 die gemeinsame Tochter des BF in Grosny auf die Welt kam. Sie verzogen in Folge des Angriffskrieges Russlands in der Ukraine nach Frankreich und kurze Zeit später nach Deutschland. In Deutschland ist ihr Sohn römisch 40 geboren. Frankreich erlies ein Aufenthaltsverbot gegenüber den BF. Der BF lebte mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt in der Türkei, teilweises in der Ukraine, in Frankreich und in Deutschland, Hamburg. Der BF war bis 2023 und seine Familienmitglieder sind weiterhin in Deutschland Hauptwohnsitz gemeldet und verfügt der BF seit 2014 in Österreich über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr. Seine Ehefrau und seine Kinder werden in Deutschland „geduldet“. Sie sind ebenfalls russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der BF verfügt in Deutschland aber über keine Meldeadresse und kein Aufenthaltsrecht oder einen Aufenthaltstitel mehr. Die Duldung des BF endete mit 07.06.2023 und der BF reiste aufgrund einer angedrohten Abschiebung freiwillig aus Deutschland aus und nach Österreich. Er hält sich aktuell abwechselnd bei seiner Familie illegal in Deutschland und zeitweise bei Freunden und Bekannten im Bundesgebiet auf. Der BF ist derzeit in Abschiebehaft in Deutschland. 1.3.
  64. Das Bundesamt leitete im März 2020 das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der Anregung und Hinweise des LVT und in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF sowie aufgrund der Ausstellung eines russischen Reisepasses im Jahr 2014 ein. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2023 wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis vom 11.04.2011 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.3.
  65. Das Bundesamt leitete im März 2020 das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der Anregung und Hinweise des LVT und in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF sowie aufgrund der Ausstellung eines russischen Reisepasses im Jahr 2014 ein. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2023 wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis vom 11.04.2011 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.3.
  66. Der BF bezog von 2007 bis 2011 Leistungen aus der Grundversorgung, danach war er von 2011 bis 2013 als Staplerfahrer im Unternehmen XXXX beschäftigt.1.3.
  67. Der BF bezog von 2007 bis 2011 Leistungen aus der Grundversorgung, danach war er von 2011 bis 2013 als Staplerfahrer im Unternehmen römisch 40 beschäftigt. Der BF besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse und absolvierte ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A
  68. Zuletzt schloss er in Deutschland 2023 eine Deutschprüfung auf Niveau B1 positiv ab. Außerdem machte er 2012 den Staplerfahrerkurs (für alle Staplertypen) bei XXXX .Der BF besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse und absolvierte ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A
  69. Zuletzt schloss er in Deutschland 2023 eine Deutschprüfung auf Niveau B1 positiv ab. Außerdem machte er 2012 den Staplerfahrerkurs (für alle Staplertypen) bei römisch 40 . Im Bundesgebiet lebt die verheiratete Schwester des BF. Darüber hinaus hat er bis auf Freunde keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet. 1.
  70. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 15 vom 16.12.2024; sowie den eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Russische Föderation: ausgegangen: Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): • Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) • Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) • Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) • Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) • Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) • Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. • Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Tschetschenien Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024): Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) ISW 9.12.2024 Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russischem Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russischem Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russischem Territorium dar. In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024) ACLED 9.12.2024 Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands. Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). Folter und unmenschliche Behandlung Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Nordkaukasus/Tschetschenien Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 22.4.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2024). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). Wehrdienst und Rekrutierungen Überblick über die Armee Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der
  2. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der
  3. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023; vergleiche EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vergleiche EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023). Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024): A [A]: tauglich Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen В [W]: eingeschränkt tauglich Г [G]: vorübergehend untauglich Д [D]: untauglich Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche VMR RUSS o.D.c). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a). Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anmerkung der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anmerkung der Staatendokumentation.] Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vergleiche ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufun

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