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{'item': 'W272 2289322-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW272 2289322-1 Spruch, W272 2289321-1/22E W272 2289322-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX und 2.) XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit BELARUS, beide vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, 1.) vom 23.02.2024, Zahl: XXXX und 2.) vom 23.02.2024, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit BELARUS, beide vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, 1.) vom 23.02.2024, Zahl: römisch 40 und 2.) vom 23.02.2024, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2024, zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Belarus zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Belarus zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1) ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2). Beide sind Staatsangehörige von Belarus und der Volksgruppe der Ukrainerinnen zugehörig. 1.
  3. Die BF1 und BF2 reisten gemeinsam aus der Ukraine kommend am 20.04.2022 in das Bundesgebiet ein und ließen sich zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren. 1.
  4. Mit Schreiben vom 08.08.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Beschwerdeführerinnen (in der Folge: BF) mit, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung (in der Folge VertriebenenVO) fallen würden und räumte ihnen eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. 1.
  5. Mit Stellungnahme vom 19.08.2022 brachten die BF vor, sie wären in der Ukraine geboren, wie auch aus ihren belarussischen Reisepässen hervorgehe und seit 2013 im Besitz eines ukrainischen Daueraufenthaltes. In ihren Geburtsurkunden würde ihre Nationalität eindeutig als ukrainisch angeführt werden. Dass sie einen belarussischen Reisepass haben, hänge mit dem Zerfall der Sowjetunion und ihrer damaligen Wohnsituation zusammen. Die BF gaben an in der Ukraine keine weiteren Familienangehörigen zu haben und sie hätten vorgehabt in die USA weiterzureisen, aber kein Visum bekommen. 1.
  6. Mit Schreiben vom 06.09.2022 verständigte das BFA die BF von der Verfahrenseinstellung und teilte ihnen mit, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO fallen würden, wies die BF auf die Möglichkeit einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen hin, leitete gleichzeitig ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und gewährte neuerlich Parteiengehör. 1.
  7. Mit Schreiben vom 13.09.2022 beantragten die BF die Erlassung eines Feststellungsbescheides sowie die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene und brachten erneut eine Stellungnahme ein. Sie seien jeweils Inhaberin eines belarussischen Reisepasses und eines unbefristeten ukrainischen Daueraufenthalts. Sie seien in der Ukraine geboren und hätten eine Zeit mit dem Ehemann der BF1 und zugleich dem Vater der BF2 in Belarus gelebt. Nach dessen Tod wären sie gemeinsam in die Ukraine zurück gereist und hätten im Jahr 2013 einen unbefristeten ukrainischen Daueraufenthalt erhalten. Sie hätten weitere Familienangehörige in der Ukraine. In Belarus hätten sie keine Familienangehörigen und sie seien seit der Ausreise 2013 auch nicht mehr dort gewesen. Die Ukraine haben sie aufgrund des Krieges verlassen. Eine Rückkehr nach Belarus würden sie ablehnen, da sie wegen ihrer ablehnenden Haltung zum Ukraine Krieg Angst hätten inhaftiert zu werden bzw. ernste Probleme mit der Polizei oder dem Geheimdienst in Belarus zu bekommen. Zudem benötige die BF1 aufgrund ihres Alters und ihres gesundheitlichen Zustandes die Unterstützung der BF2 für jegliche Alltagsverrichtung und im Haushalt. 1.
  8. Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 28.09.2022 stellte das BFA fest, dass den BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukomme und wies die Anträge auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene zurück.
  9. Gegenständliches Verfahren: 2.
  10. Am 04.11.2022 stellten die BF einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  11. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2022 gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie die Ukraine wegen dem Krieg verlassen habe. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie nichts, aber sie wolle nicht zurück nach Belarus und habe dort niemanden. Ihr belarussischer Reisepass und ukrainischer Aufenthaltstitel wurden sichergestellt. 2.2.
  12. Am selben Tag wurde auch die BF2 erstbefragt und gab zusammengefasst an, dass sie die Ukraine wegen dem Krieg verlassen habe. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass sie durch den Krieg getötet werde. Ihr belarussischer Reisepass und ukrainischer Aufenthaltstitel wurden sichergestellt. 2.
  13. Am 16.01.2024 wurden die BF1 und die BF2 vom BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. 2.3.
  14. Befragt dazu welche Medikamente sie nehmen würde, gab die BF1 an, dass sie Kopfschmerzen und Blutdruckprobleme habe. Sie nehme Medikamente gegen Thrombosen und für die Leber. Ihre Füße seien stark angeschwollen und sie könne kaum gehen. Auch mit ihrem Rücken und ihrer Wirbelsäule hätte sie Probleme und sie haben Katarakt in den Augen. Sie sei beim Hausarzt in Behandlung, bräuchte aber Spezialisten. Es koste alles eigenes Geld, mit ihrer kleinen Pension in der Ukraine hätte sie das bezahlen müssen. Sie versuche sich selbst zu behandeln und sie nehme eine spezielle Salbe, das koste viel Geld. Das BFA ersuchte die BF1 innerhalb von einer Woche mitzuteilen, welche Medikamente sie nehme. Befragt zu ihren Lebensumständen in Belarus gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie in der Ukraine geboren sei und sie 45 Jahre in Belarus wegen der Arbeit ihres mittlerweile verstorbenen Ehemanns gelebt habe. 2013 hätte sie die Belarus verlassen und sei in die Ukraine zurückgekehrt. Sie habe keine Angehörigen in Belarus und sie sei nicht verbunden mit Belarus und nur wegen der Arbeit ihres Mannes dort gewesen. Die BF1 führte in der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass sie nach dem Tod ihres Mannes niemanden mehr in Belarus gehabt hätte und mit der BF2 nur zu zweit war, deswegen habe sie die Wohnung in Belarus verkauft. Bei einer Rückkehr nach Belarus habe sie keine Angst. Sie brauche aber nicht zurück, die Ukraine sei ihr Heimatland, dort wolle sie sterben, mit Weißrussland habe sie nichts zu tun. 2.3.
  15. Befragt zu ihren Lebensumständen in Belarus gab die BF2 zusammengefasst an, dass sie keine Angehörigen dort habe. 2013 hätte sie Belarus verlassen. Sie habe dort in XXXX gelebt. Als sie zehn Jahre alt war, sei ihr Vater nach Weißrussland geschickt worden um dort zu arbeiten. Sie hätten 45 Jahre dort gelebt, seien aber nur wegen der Arbeit dort gewesen und ethnische Ukrainerin. 2.3.
  16. Befragt zu ihren Lebensumständen in Belarus gab die BF2 zusammengefasst an, dass sie keine Angehörigen dort habe. 2013 hätte sie Belarus verlassen. Sie habe dort in römisch 40 gelebt. Als sie zehn Jahre alt war, sei ihr Vater nach Weißrussland geschickt worden um dort zu arbeiten. Sie hätten 45 Jahre dort gelebt, seien aber nur wegen der Arbeit dort gewesen und ethnische Ukrainerin. Die BF2 führte in der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, dass sie Belarus verlassen habe, weil sie und die BF1 alleine dort gewesen wären und ihr Tante gemeint habe, sie könnten zu ihr in die Ukraine ziehen. Konkret befürchte sie bei einer Rückkehr nach Belarus nichts, aber sie würden dort nicht hin wollen. Ihren Hauptwohnsitz und Wohnung hätten sie in der Ukraine. Befragt warum sie nicht nach Weißrussland zurückkehren vermeinte die BF2, dass Weißrussland auch Feinde von der Ukraine seien und sie nicht dorthin wollen. Dort würden sie obdachlos sein. 2.
  17. Mit Stellungnahme vom 23.01.2024 zu den Einvernahmen vor dem BFA am 16.01.2024 merkten die BF an, dass die übermittelten Länderinformationen auf den 06.07.2020 datieren würden und somit deutlich vor dem Ausbruch des Ukraine Krieges. Da die BF mit der Ukraine sehr verbunden seien, seien diese Informationen zu veraltet, um die Situation der BF im Fall einer Rückkehr zuverlässig beurteilen zu können. Auch würden sich in den Länderinformationen zur, aufgrund Sanktionen der Europäischen Union, geänderten Versorgungslage in Belarus, keine Informationen finden. Die BF1 benötige intensive medizinische Betreuung und es sei zu ermitteln, ob diese in Belarus derzeit gewährleistet sei. Dass die BF im Zuge der Einvernahme angaben, im Fall einer Wiedereinreise mit keinerlei Problemen konfrontiert zu sein, resultiere daraus, dass sie sämtliche Kontakte zu Belarus abgebrochen und sich seit vielen Jahren dort nicht mehr aufgehalten hätten. Es sei ihnen gänzlich unbekannt, wie sich das Land seit Ausbruch des Krieges verändert habe. Unter einem wurde um Einholung aktuellerer Länderinformationen und eine neuerliche Frist zur Stellungnahme ersucht. 2.
  18. Mit Schreiben vom 05.02.2024 wurde der BF1 vom BFA mitgeteilt, dass sie im Zuge der Einvernahme am 16.01.2024 aufgefordert worden wäre der belangten Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche mitzuteilen, welche Medikamente sie einnehme. Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe sie ihre Mitwirkungspflicht, auf welche sie im Zuge der Einvernahme hingewiesen worden wäre, verletzt. Unter einem wurde sie wiederum aufgefordert dem BFA mitzuteilen, welche Medikamente sie derzeit einnehme und sämtliche aktuelle ärztliche Unterlagen in Vorlage zu bringen. 2.
  19. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden jeweils vom 23.02.2024 (BF1: Zl. XXXX , zugestellt am 28.02.2024) (BF2: Zl. XXXX , zugestellt am 27.02.2024) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus ab (Spruchpunkt I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Belarus zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).2.
  20. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden jeweils vom 23.02.2024 (BF1: Zl. römisch 40 , zugestellt am 28.02.2024) (BF2: Zl. römisch 40 , zugestellt am 27.02.2024) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Belarus zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.6.
  21. Hinsichtlich der BF1 führte das BFA zusammengefasst begründend aus, dass sie keine Verfolgung ihrer Person aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) angeführten Gründen vorgebracht habe. Eine Rückreise nach Belarus sei ihr grundsätzlich möglich. Sie leide an keiner Erkrankung welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Die medizinische Grundversorgung in Belarus sei gewährleistet, in der Regel würden überlebensnotwendige Maßnahmen gesichert sein und sie würde bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die BF1 nicht mitgeteilt habe, welche Medikamente sie derzeit nehme, sodass nicht festgestellt werden konnte, dass sie überhaupt Medikamente nehme. Auch habe sie keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, die belegen würden, dass sie überhaupt an irgendwelchen Erkrankungen leiden würde. Daher sei das BFA zur Feststellung gelangt, dass sie an keiner schwerwiegenden Erkrankung leide. Die Stellungnahme vom 23.01.2024 sei offenbar nicht von ihr verfasst worden, da sie in der Einvernahme angegeben habe, im Falle einer Rückkehr nach Belarus keine Angst zu haben, aber mit Belarus nichts zu tun haben zu wollen und in ihrer Heimat Ukraine sterben zu wollen. Sie habe nie angegeben, eine politische Verfolgung aufgrund ihres Aufenthaltes in der Ukraine befürchten zu würden. Im Gegenteil habe sie bezogen auf Belarus angegeben, immer für das System und nie dagegen gewesen zu sein. Außerdem seien die herangezogenen Länderinformationen aktuell und gehe aus diesen hervor, dass ethnische Ukrainer zu den größten Minderheiten in Belarus zählen würden und keine Spannungen zwischen den Volksgruppen bestünden. Es sei nicht erkennbar, dass die belarussischen Behörden Personen die sich in der Ukraine aufgehalten haben, verfolgen würden. Auch sei aufgrund der Angaben im Länderinformationsblatt davon auszugehen, dass die medizinische und ärztliche Versorgung der BF1 in Belarus grundsätzlich in ausreichender Form gedeckt sei. Sohin lägen keine Gründe vor, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten. 2.6.
  22. Hinsichtlich der BF2 führte das BFA zusammengefasst begründend aus, dass sie keine Verfolgung ihrer Person aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) angeführten Gründen vorgebracht habe. Sie sei keiner Verfolgung durch staatliche Einrichtungen oder Privatpersonen ausgesetzt und einer solchen auch nicht ausgesetzt gewesen. Sie leide an keiner Erkrankung welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Die BF2 sei gesund. Die medizinische Grundversorgung in Belarus sei gewährleistet, in der Regel würden überlebensnotwendige Maßnahmen gesichert sein und sie würde bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Stellungnahme vom 23.01.2024 offenbar nicht von ihr verfasst worden sei, da sie in der Einvernahme angegeben habe, im Falle einer Rückkehr nach Belarus nichts zu befürchten, aber nicht dorthin zu wollen. Sie habe nie angegeben eine politische Verfolgung aufgrund ihres Aufenthaltes in der Ukraine befürchten zu würden. Außerdem seien die herangezogenen Länderinformationen aktuell und gehe aus diesen hervor, dass ethnische Ukrainer zu den größten Minderheiten in Belarus zählen würden und keine Spannungen zwischen den Volksgruppen bestünden. Es sei nicht erkennbar, dass die belarussischen Behörden Personen die sich in der Ukraine aufgehalten haben, verfolgen würden. Auch lägen keine Gründe vor, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten. 2.
  23. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht mit Schriftsätzen jeweils vom 21.03.2024 (eingebracht am 21.03.2024) vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die BF1 würde bei einer Rückkehr in eine aussichtlose Lage, aufgrund ihrer finanziellen Situation und ihres schlechten Gesundheitszustandes geraten. Auch die BF2 würde aufgrund ihrer finanziellen Situation in solch eine Lage geraten. Das BFA habe mangelhafte Länderfeststellungen getroffen, da die herangezogenen Länderinformationen aus Juli 2020 stammen würden und zudem sei hinsichtlich beider BF das Ermittlungsverfahren hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes mangelhaft. Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft und bei beiden ein Abgleich ihres Vorbringens mit den einschlägigen Länderberichten unterlassen worden. Schließlich seien die angefochtenen Bescheide auch inhaltlich rechtswidrig. Unter einem wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend die BF1 vorgelegt. 2.
  24. Mittels Beweismittelvorlage vom 22.03.2024 wurde ein Schriftstück hinsichtlich der benötigten Medikamente der BF1 vorgelegt. 2.
  25. Das BFA legte die Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Schreiben vom 25.03.2024, hg. eingelangt am 28.03.2024, vor und wurden diese der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 2.
  26. Mit Stellungnahme vom 21.05.2024 teilte die Beschwerdeseite mit, dass die BF2 seit 15.04.2024 bis auf Weiteres stationär im XXXX aufhältig sei. Die BF1 könne aufgrund ihres Alters und ihrer Krankheiten nicht ohne Begleitung nach Wien kommen. Unter einem wurde eine Krankenhausbestätigung vorgelegt und wurde um Vertagung der Verhandlung auf unbestimmte Zeit ersucht.2.
  27. Mit Stellungnahme vom 21.05.2024 teilte die Beschwerdeseite mit, dass die BF2 seit 15.04.2024 bis auf Weiteres stationär im römisch 40 aufhältig sei. Die BF1 könne aufgrund ihres Alters und ihrer Krankheiten nicht ohne Begleitung nach Wien kommen. Unter einem wurde eine Krankenhausbestätigung vorgelegt und wurde um Vertagung der Verhandlung auf unbestimmte Zeit ersucht. 2.
  28. Die für den 27.05.2024 anberaumte Verhandlung wurde abberaumt und der Beschwerdeseite mit Schriftsatz vom 23.05.2024 aufgetragen die aktuellen Spitalsbefunde der BF2 zu übermitteln und das BVwG bei Entlassung der BF2 aus dem Spital sogleich zu informieren. 2.
  29. Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 wurde die Beschwerdeseite beauftragt alle aktuellen Befunde und Krankenhausbestätigungen, binnen einer Woche ab Zustellung, dem BVwG vorzulegen und zu beantworten, ob die BF2 noch im Spital sei, bejahendenfalls, wann mit ihrer Entlassung aus dem Spital zu rechnen sei und ab welchem Zeitpunkt sie vernehmungsfähig sei. 2.
  30. Mit Stellungnahme vom 23.07.2024 wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF2 am 17.07.2024 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, weitere Kontrolltermine geplant seien und darum ersucht, einen Verhandlungstermin frühestens im September anzuberaumen, da die BF2 aufgrund des langen Krankenhausaufenthaltes noch sehr geschwächt sei. Unter einem wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt. 2.
  31. Nachdem eine Verhandlung für den 20.11.2024 anberaumt worden war und die BF mit Schriftsätzen vom 23.10.2024 für diesen Termin geladen wurden, teilte die XXXX mit Schreiben vom 05.11.2024 mit, dass die BF den Termin am 20.11.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können würden und übermittelte eine Terminbestätigung für das XXXX an diesem Tag. Die BF2 habe an diesem Tag einen Krankenhaus Termin und weise darauf hin, dass die BF1 den Weg nach Wien nicht alleine bewältigen könne. 2.
  32. Nachdem eine Verhandlung für den 20.11.2024 anberaumt worden war und die BF mit Schriftsätzen vom 23.10.2024 für diesen Termin geladen wurden, teilte die römisch 40 mit Schreiben vom 05.11.2024 mit, dass die BF den Termin am 20.11.2024 aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können würden und übermittelte eine Terminbestätigung für das römisch 40 an diesem Tag. Die BF2 habe an diesem Tag einen Krankenhaus Termin und weise darauf hin, dass die BF1 den Weg nach Wien nicht alleine bewältigen könne. 2.
  33. Mit Schriftsatz vom 11.11.2024 wurden die BF zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2024 geladen und die Beschwerdeseite gebeten dem BVwG alle medizinischen Unterlagen bis spätestens 25.11.2024 zu übermitteln. 2.
  34. Mit Schriftsatz vom 11.11.2024 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeseite zum gesundheitlichen Zustand der BF ein. 2.
  35. Mit Schriftsatz vom 15.11.2024 wurde der Beschwerdeseite das Länderinformationsblatt Belarus übermittelt und eine Frist bis zum 25.11.2024, 10:00 Uhr, hg. einlangend, eingeräumt, zu diesem eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 2.
  36. Mit Schriftsätzen vom 26.11.2024 und 13.12.2024 wurden von der Beschwerdeseite medizinische Unterlagen zu den BF, Sozialberichte der Caritas und Identitätsnachweise vorgelegt. 2.
  37. Am 13.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer gewillkürten Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Belarus in das Verfahren ein. Die BF legten jeweils einen Bericht der Caritas und eine Terminbestätigung der BF2 für den 19.02.2025 vor. Der Beschwerdeseite wurde eine Frist bis zum 08.01.2025 für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. 2.
  38. Mit Schriftsatz vom 17.12.2024 wurden der belangten Behörde die beschwerdeseitigen Schriftsätze und das Verhandlungsprotokoll übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt bis zum 07.01.2025, hg. einlangend, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. 2.
  39. Mit Schreiben vom 13.02.2025 teilte das BFA mit, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  40. Feststellungen: 1.
  41. Zur Person und dem Verfahrensgang der BF: 1.1.
  42. Die Identitäten der BF1 und der BF2 stehen fest. Die BF1 ist die Mutter der BF
  43. Sie sind Staatsangehörige von Belarus, Angehörige der Volksgruppe der Ukrainerinnen und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. 1.1.
  44. Die BF1 spricht Russisch und Ukrainisch. Sie wurde in XXXX am XXXX , Ukraine geboren und hat in der Ukraine die Grundschule besucht und die Reifeprüfung abgelegt. Sie hat in der Ukraine als Laborantin in einem chemischen Betrieb gearbeitet. In Belarus hat sie als Laborantin und später als Sozialarbeiterin gearbeitet.1.1.
  45. Die BF1 spricht Russisch und Ukrainisch. Sie wurde in römisch 40 am römisch 40 , Ukraine geboren und hat in der Ukraine die Grundschule besucht und die Reifeprüfung abgelegt. Sie hat in der Ukraine als Laborantin in einem chemischen Betrieb gearbeitet. In Belarus hat sie als Laborantin und später als Sozialarbeiterin gearbeitet. 1.1.
  46. Die BF2 spricht Russisch. Sie wurde in XXXX am XXXX , Ukraine geboren und hat in der Ukraine und in Belarus die Grundschule besucht und in Belarus die Reifeprüfung abgelegt. Die BF2 war hauptsächlich Hausfrau und hat gelegentlich als Sozialarbeiterin gearbeitet.1.1.
  47. Die BF2 spricht Russisch. Sie wurde in römisch 40 am römisch 40 , Ukraine geboren und hat in der Ukraine und in Belarus die Grundschule besucht und in Belarus die Reifeprüfung abgelegt. Die BF2 war hauptsächlich Hausfrau und hat gelegentlich als Sozialarbeiterin gearbeitet. 1.1.
  48. Die BF haben von spätestens 1968 bis 2013 in Belarus gelebt. Sie haben ihre Wohnung in XXXX , Belarus, verkauft und eine Wohnung in XXXX , Ukraine gekauft und sind 2013 von Belarus nach XXXX gezogen. Im April 2022 reisten sie aufgrund des Krieges aus der Ukraine aus. Die an die Wohnung der BF angrenzenden Häuser in XXXX wurden durch Bomben zerstört. Die BF haben in der Ukraine zuletzt eine Pension von jeweils maximal 100€ bezogen, die ihnen derzeit nicht ausbezahlt wird. Es kann nicht festgestellt werden, ob die BF in Belarus noch eine Pension bekommen würden.1.1.
  49. Die BF haben von spätestens 1968 bis 2013 in Belarus gelebt. Sie haben ihre Wohnung in römisch 40 , Belarus, verkauft und eine Wohnung in römisch 40 , Ukraine gekauft und sind 2013 von Belarus nach römisch 40 gezogen. Im April 2022 reisten sie aufgrund des Krieges aus der Ukraine aus. Die an die Wohnung der BF angrenzenden Häuser in römisch 40 wurden durch Bomben zerstört. Die BF haben in der Ukraine zuletzt eine Pension von jeweils maximal 100€ bezogen, die ihnen derzeit nicht ausbezahlt wird. Es kann nicht festgestellt werden, ob die BF in Belarus noch eine Pension bekommen würden. 1.1.
  50. Die Tochter der BF1 und Schwester der BF2 lebt in den USA. Die Schwester der BF1 und Tante der BF2, lebt in XXXX . Die BF2 hat zwei Töchter die in Israel leben. Außer der Verwandtschaft des verstorbenen Gatten der BF1, zu welcher kein Kontakt besteht und des Vaters der Töchter der BF2, zu welchem ebenfalls kein Kontakt besteht, haben die BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Belarus.1.1.
  51. Die Tochter der BF1 und Schwester der BF2 lebt in den USA. Die Schwester der BF1 und Tante der BF2, lebt in römisch 40 . Die BF2 hat zwei Töchter die in Israel leben. Außer der Verwandtschaft des verstorbenen Gatten der BF1, zu welcher kein Kontakt besteht und des Vaters der Töchter der BF2, zu welchem ebenfalls kein Kontakt besteht, haben die BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Belarus. 1.1.
  52. Mit gegenständlichen Bescheiden vom 23.02.2024, 1.) Zahl: XXXX (zugestellt am 28.02.2024) und 2.) Zahl: XXXX (zugestellt am 27.02.2024) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Belarus zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).1.1.
  53. Mit gegenständlichen Bescheiden vom 23.02.2024, 1.) Zahl: römisch 40 (zugestellt am 28.02.2024) und 2.) Zahl: römisch 40 (zugestellt am 27.02.2024) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Belarus zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.1.
  54. Die BF1 befand sich von XXXX stationär im XXXX . Bei ihrer Entlassung wurde ihr XXXX diagnostiziert. Am XXXX wurde ihr bei einer ambulanten Behandlung eine XXXX diagnostiziert. Bei einer weiteren ambulanten Behandlung am XXXX wurde ihr XXXX diagnostiziert. Sie hat extreme Beschwerde beim Atmen und nimmt aktuell die Medikamente XXXX und bei Bedarf Schmerzmittel. Sie bedarf regelmäßiger ärztlicher Kontrolle bzw. Behandlung. 1.1.
  55. Die BF1 befand sich von römisch 40 stationär im römisch 40 . Bei ihrer Entlassung wurde ihr römisch 40 diagnostiziert. Am römisch 40 wurde ihr bei einer ambulanten Behandlung eine römisch 40 diagnostiziert. Bei einer weiteren ambulanten Behandlung am römisch 40 wurde ihr römisch 40 diagnostiziert. Sie hat extreme Beschwerde beim Atmen und nimmt aktuell die Medikamente römisch 40 und bei Bedarf Schmerzmittel. Sie bedarf regelmäßiger ärztlicher Kontrolle bzw. Behandlung. 1.1.
  56. Die BF2 befand sich von XXXX bis zum XXXX stationär im XXXX und ihr wurde bei Entlassung ein XXXX diagnostiziert. Am XXXX erfolgte eine XXXX und XXXX beidseitig. Am XXXX wurde eine XXXX und eine XXXX bei der BF2 durchgeführt. Von XXXX bis zum XXXX befand sie sich wiederum stationär in Behandlung. Bis Juli 2024 erfolgte bei der BF2 eine Radiochemotherapie. Infolge der XXXX hat sie ein Loch am Hals. Außerdem hat sie eine Sonde im Bauchbereich über die vorwiegend die Nahrungsaufnahme erfolgt. Aufgrund ihrer Erkrankung bedarf sie eines endotrachealen Absaugers, Medikamente und regelmäßiger ärztlicher Kontrollen bzw. Behandlung.1.1.
  57. Die BF2 befand sich von römisch 40 bis zum römisch 40 stationär im römisch 40 und ihr wurde bei Entlassung ein römisch 40 diagnostiziert. Am römisch 40 erfolgte eine römisch 40 und römisch 40 beidseitig. Am römisch 40 wurde eine römisch 40 und eine römisch 40 bei der BF2 durchgeführt. Von römisch 40 bis zum römisch 40 befand sie sich wiederum stationär in Behandlung. Bis Juli 2024 erfolgte bei der BF2 eine Radiochemotherapie. Infolge der römisch 40 hat sie ein Loch am Hals. Außerdem hat sie eine Sonde im Bauchbereich über die vorwiegend die Nahrungsaufnahme erfolgt. Aufgrund ihrer Erkrankung bedarf sie eines endotrachealen Absaugers, Medikamente und regelmäßiger ärztlicher Kontrollen bzw. Behandlung. 1.1.
  58. Die BF verfügen in Österreich über keine weiteren Familienangehörigen. Sie haben keine Deutschkurse im Bundesgebiet besucht, haben keine Deutschkenntnisse, sind nicht arbeitsfähig und gehen derzeit keiner Beschäftigung nach. Beide sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  59. Zum Fluchtvorbringen und zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat: 1.2.
  60. Den BF drohen bei einer Rückkehr nach Belarus nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit und wurde eine solche Gefährdung von ihnen auch nicht glaubhaft gemacht. 1.2.
  61. Ferner droht ihnen im Falle der Rückkehr nach Belarus wegen ihrem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres Aufenthalts außerhalb von Belarus sowie wegen ihrer Eigenschaft als Rückkehrerinnen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder sonst konkrete individuelle psychische oder physische Gewalt. 1.2.
  62. Es kann nicht festgestellt werden, dass Verwandte die BF finanziell unterstützen könnten. 1.2.
  63. Es besteht für die beiden BF im Falle ihrer Rückkehr nach Belarus die konkrete Gefahr, einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit zu erleiden und sie liefen Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und insbesondere medizinische Versorgung, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Den BF steht eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. 1.
  64. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Weißrussland (Belarus) vom 02.09.2024 und - Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Belarus vom 21.05.2024 (Stand Jänner 2024) auszugsweise wiedergegeben: Politische Lage Die seit 1991 unabhängige Republik Belarus wird seit 1994 von Alexander Lukaschenko repressiv-autoritär regiert (AA 21.5.2024; vgl. FH 2024). Laut Verfassung vom März 1994 ist Belarus eine präsidiale Republik. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte (Präsidialdekrete und Anordnungen). Lukaschenko besitzt damit eine weitgehende und in der Praxis unkontrollierte Machtfülle. Gewaltenteilung existiert in Belarus nur formell. Weder Regierung (Ministerrat), Parlament, oberstes Gericht noch das Verfassungsgericht fungieren unabhängig. Dekrete Lukaschenkos – sogar mündliche Äußerungen von ihm – gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit breitem inhaltlichen Regelungsanspruch verabschiedet (AA 21.5.2024; vgl. FH 2024). Das Parlament unterstützt stets die Politik Lukaschenkos und bringt nur selten eigene Gesetze auf den Weg (FH 2024).Die seit 1991 unabhängige Republik Belarus wird seit 1994 von Alexander Lukaschenko repressiv-autoritär regiert (AA 21.5.2024; vergleiche FH 2024). Laut Verfassung vom März 1994 ist Belarus eine präsidiale Republik. Der Präsident verfügt über umfangreiche legislative Rechte (Präsidialdekrete und Anordnungen). Lukaschenko besitzt damit eine weitgehende und in der Praxis unkontrollierte Machtfülle. Gewaltenteilung existiert in Belarus nur formell. Weder Regierung (Ministerrat), Parlament, oberstes Gericht noch das Verfassungsgericht fungieren unabhängig. Dekrete Lukaschenkos – sogar mündliche Äußerungen von ihm – gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit breitem inhaltlichen Regelungsanspruch verabschiedet (AA 21.5.2024; vergleiche FH 2024). Das Parlament unterstützt stets die Politik Lukaschenkos und bringt nur selten eigene Gesetze auf den Weg (FH 2024). Die Verfassungsreform von 2022 führte kosmetische, in der Realität machtsichernde Änderungen ein. Unter anderem erhielt die „Allbelarussische Volksversammlung“ (ABVV) Verfassungsrang und wurde als Regierungsorgan eingeführt. Eine Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Wahlperioden soll erst mit der nächsten Präsidentenwahl in Kraft treten und bietet Lukaschenko neben lebenslanger Straffreiheit eine Machtoption bis 2035 (AA 21.5.2024; vgl. FH 2024).Die Verfassungsreform von 2022 führte kosmetische, in der Realität machtsichernde Änderungen ein. Unter anderem erhielt die „Allbelarussische Volksversammlung“ (ABVV) Verfassungsrang und wurde als Regierungsorgan eingeführt. Eine Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Wahlperioden soll erst mit der nächsten Präsidentenwahl in Kraft treten und bietet Lukaschenko neben lebenslanger Straffreiheit eine Machtoption bis 2035 (AA 21.5.2024; vergleiche FH 2024). Es wurde weithin berichtet, dass die nationalen Wahlen nicht fair und frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten waren (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Unabhängigen lokalen Beobachtergruppen zufolge waren die Präsidentschaftswahlen 2020 durch zahlreiche Missstände gekennzeichnet, darunter Beschränkungen der Möglichkeit eines Kandidaten, auf dem Stimmzettel aufgeführt zu werden (u. a. durch willkürliche Inhaftierung und Schikanierung von Oppositionskandidaten und Manipulation von Gesetzen aus politisch motivierten Gründen), die Verwendung von Verwaltungsmitteln zugunsten des Amtsinhabers, das Fehlen unparteiischer Wahlkommissionen, ungleicher Zugang zu den Medien, Nötigung von Wählern zur Teilnahme an der vorzeitigen Stimmabgabe, intransparente Stimmauszählung und Beschränkungen für unabhängige Beobachter (USDOS 23.4.2024).Es wurde weithin berichtet, dass die nationalen Wahlen nicht fair und frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten waren (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Unabhängigen lokalen Beobachtergruppen zufolge waren die Präsidentschaftswahlen 2020 durch zahlreiche Missstände gekennzeichnet, darunter Beschränkungen der Möglichkeit eines Kandidaten, auf dem Stimmzettel aufgeführt zu werden (u. a. durch willkürliche Inhaftierung und Schikanierung von Oppositionskandidaten und Manipulation von Gesetzen aus politisch motivierten Gründen), die Verwendung von Verwaltungsmitteln zugunsten des Amtsinhabers, das Fehlen unparteiischer Wahlkommissionen, ungleicher Zugang zu den Medien, Nötigung von Wählern zur Teilnahme an der vorzeitigen Stimmabgabe, intransparente Stimmauszählung und Beschränkungen für unabhängige Beobachter (USDOS 23.4.2024). Im Kontext der Kommunal- und Parlamentswahlen im Februar 2024 sowie der Konstituierung der neuen ABVV im Frühjahr 2024 wird die Anpassung des politischen Systems und Stärkung der autoritären Elemente zur Machtsicherung Lukaschenkos fortgesetzt. Eine wichtige Maßnahme im Vorfeld der Wahlen stellte die im September 2023 vollzogene deutliche Verkleinerung der Parteienlandschaft auf lediglich vier registrierte politische Parteien dar, wobei es sich durchweg um regimetreue Formationen handelt. Im Wahlkampf und auch nach den Wahlen spielen politische Parteien keine signifikante Rolle (AA 21.5.2024). Seit September 2023 gibt es in Belarus nur noch vier offiziell anerkannte Parteien: die „Kommunistische Partei“, die „Liberaldemokratische Partei“, die „Republikanische Partei für Arbeit und Gerechtigkeit“ sowie die neu registrierte „Belaja Rus“ (AA 21.5.2024). Weißrussland erleichterte und unterstützte weiterhin Russlands Einmarsch in die Ukraine, indem es Russland die nahezu uneingeschränkte Nutzung seines Hoheitsgebiets, seines Luftraums und seiner Militäreinrichtungen gestattete und damit einen großen strategischen Vorteil und logistische Unterstützung bot (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024, FH 2024). Belarus gestattete Russland auch die Stationierung von Raketenwerfern, Flugzeugen und anderer Munition, um ukrainische Ziele vom belarussischen Territorium aus anzugreifen. Das ganze Jahr über leistete Belarus medizinische, materielle und logistische Unterstützung für die russischen Truppen (USDOS 23.4.2024).Weißrussland erleichterte und unterstützte weiterhin Russlands Einmarsch in die Ukraine, indem es Russland die nahezu uneingeschränkte Nutzung seines Hoheitsgebiets, seines Luftraums und seiner Militäreinrichtungen gestattete und damit einen großen strategischen Vorteil und logistische Unterstützung bot (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024, FH 2024). Belarus gestattete Russland auch die Stationierung von Raketenwerfern, Flugzeugen und anderer Munition, um ukrainische Ziele vom belarussischen Territorium aus anzugreifen. Das ganze Jahr über leistete Belarus medizinische, materielle und logistische Unterstützung für die russischen Truppen (USDOS 23.4.2024). Sicherheitslage Seit der gefälschten Präsidentschaftswahl im August 2020 und den bis dato größten landesweiten Protesten mit mehreren hunderttausend Demonstrierenden befindet sich Belarus in einer innenpolitischen Dauerkrise, auf die das Regime mit Repressionen und brutaler Härte reagiert (AA 21.5.2024; vgl. AA 30.8.2024). Die konsolidierte Macht des Regimes beruht auf einer massiven Unterdrückung der Gesellschaft durch Regierungsapparat, Sicherheitskräfte und Justiz. Lukaschenko hält an der Inkriminierung und systematischen Verfolgung von Andersdenkenden fest (AA 21.5.2024).Seit der gefälschten Präsidentschaftswahl im August 2020 und den bis dato größten landesweiten Protesten mit mehreren hunderttausend Demonstrierenden befindet sich Belarus in einer innenpolitischen Dauerkrise, auf die das Regime mit Repressionen und brutaler Härte reagiert (AA 21.5.2024; vergleiche AA 30.8.2024). Die konsolidierte Macht des Regimes beruht auf einer massiven Unterdrückung der Gesellschaft durch Regierungsapparat, Sicherheitskräfte und Justiz. Lukaschenko hält an der Inkriminierung und systematischen Verfolgung von Andersdenkenden fest (AA 21.5.2024). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Belarus nicht ausgeschlossen werden (EDA 30.8.2024). Die Kriminalitätsrate ist niedrig (BMEIA 30.8.2024; vgl. AA 30.8.2024).Die Kriminalitätsrate ist niedrig (BMEIA 30.8.2024; vergleiche AA 30.8.2024). Es gab keine Berichte über das Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024). Justizwesen / Rechtsschutz Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024), jedoch mangelt es der Justiz und anderen Institutionen an Unabhängigkeit (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 23.4.2024), jedoch mangelt es der Justiz und anderen Institutionen an Unabhängigkeit (FH 2024; vergleiche AI 24.4.2024). Seit den Präsidentschaftswahlen 2020 ist ein Zusammenbruch der Rechtsstaatlichkeit in Belarus („legal default“) zu verzeichnen. Die vielen politisch motivierten Verurteilungen in Eilprozessen von Demonstrierenden, der politischen Opposition und sonstigen regierungskritischen Personen entbehren größtenteils rechtsstaatlicher Verfahrensgrundlagen und Normen. Betroffen sind Verwaltungs- sowie Strafverfahren (AA 21.5.2024). Beobachter waren der Ansicht, dass Korruption, Ineffizienz und politische Einflussnahme auf Gerichtsentscheidungen weit verbreitet waren. Die Gerichte verurteilten Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen der Staatsanwaltschaft, und Beobachter waren der Ansicht, dass hochrangige Regierungsvertreter und lokale Behörden die Ergebnisse von Gerichtsverfahren diktierten oder vorgaben (USDOS 23.4.2024). Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme des Präsidenten auf die Rechtsprechung, werden Strafprozesse auch genutzt, um unliebsame Funktionsträger (Beamte, Direktoren staatlicher Betriebe, Leiter öffentlicher Einrichtungen usw.) oder private Unternehmer, die eine Konkurrenz für staatliche Betriebe darstellen, zu belangen. Als Gründe werden häufig Steuerhinterziehung oder Korruption angegeben (AA 21.5.2024). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Behörden missachteten dieses Recht systematisch (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, FH 11.4.2024). Darüber hinaus wurden Prozesse gegen Personen, die politisch motiviert angeklagt waren, regelmäßig hinter verschlossenen Türen geführt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024, FH 11.4.2024). Das Gesetz sieht vor, dass die Angeklagten das Recht haben, dem Verfahren beizuwohnen, aber die Angeklagten waren nicht immer anwesend (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Behörden missachteten dieses Recht systematisch (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, FH 11.4.2024). Darüber hinaus wurden Prozesse gegen Personen, die politisch motiviert angeklagt waren, regelmäßig hinter verschlossenen Türen geführt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024, FH 11.4.2024). Das Gesetz sieht vor, dass die Angeklagten das Recht haben, dem Verfahren beizuwohnen, aber die Angeklagten waren nicht immer anwesend (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsgruppen zufolge verfügten Staatsanwälte und Ermittler über übermäßige und unausgewogene Befugnisse, da sie die Haftzeiten ohne Genehmigung der Richter verlängern konnten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht den Zugang zu einem Rechtsbeistand für den Angeklagten vor und verpflichtet die Gerichte, denjenigen, die sich keinen Anwalt leisten können, einen Anwalt zu bestellen. Das Gesetz sah das Recht vor, den Rechtsbeistand frei zu wählen (USDOS 23.4.2024). Der Zugang der Angeklagten zu Anwälten ist eingeschränkt, und oft reichen den Richtern allein Polizeiberichte aus, um die Angeklagten zu verurteilen (FH 11.4.2024). Anwälten wird häufig das Recht verweigert, sich mit ihren Angeklagten zu treffen. Vielen Anwälten, die politische Gefangene verteidigen, wurde die Anwaltszulassung entzogen oder sie wurden verhaftet (FH 2024). Laut Gesetz mussten die Angeklagten ausreichend Zeit haben, um eine Verteidigung vorzubereiten. Die dafür vorhandenen Einrichtungen waren jedoch nicht angemessen, und in den meisten Fällen wurden Treffen mit Anwälten verweigert, eingeschränkt oder waren nicht vertraulich (USDOS 23.4.2024). Verteidiger konnten oft keine Ermittlungsakten einsehen, Ermittlungen und Verhören beiwohnen oder Beweise gegen Angeklagte prüfen, bis ein Staatsanwalt den Fall formell vor Gericht brachte. Für die Anwälte war es schwierig, Beweise anzufechten, da die Staatsanwaltschaft das gesamte Fachwissen kontrollierte. Die gesamte Kommunikation zwischen den Verteidigern und ihren Mandanten wurde in der Untersuchungshaft überwacht (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbot Verteidigern, unabhängig oder für private Anwaltskanzleien zu arbeiten, und verpflichtete sie stattdessen, in vom Justizministerium genehmigten "Rechtsbüros" zu arbeiten. Die staatlich kontrollierte Nationale Anwaltskammer beaufsichtigte die Tätigkeit der Rechtsbüros im Land (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres wurden mindestens 25 Strafverteidiger bestraft oder aus der Anwaltskammer ausgeschlossen, nachdem sie eine solide Verteidigung für politische Gefangene geleistet oder versucht hatten, eine solche zu leisten (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024), bzw ihre Ansichten zu Fragen der Rechtsstaatlichkeit äußerten (HRW 11.1.2024).Laut Gesetz mussten die Angeklagten ausreichend Zeit haben, um eine Verteidigung vorzubereiten. Die dafür vorhandenen Einrichtungen waren jedoch nicht angemessen, und in den meisten Fällen wurden Treffen mit Anwälten verweigert, eingeschränkt oder waren nicht vertraulich (USDOS 23.4.2024). Verteidiger konnten oft keine Ermittlungsakten einsehen, Ermittlungen und Verhören beiwohnen oder Beweise gegen Angeklagte prüfen, bis ein Staatsanwalt den Fall formell vor Gericht brachte. Für die Anwälte war es schwierig, Beweise anzufechten, da die Staatsanwaltschaft das gesamte Fachwissen kontrollierte. Die gesamte Kommunikation zwischen den Verteidigern und ihren Mandanten wurde in der Untersuchungshaft überwacht (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbot Verteidigern, unabhängig oder für private Anwaltskanzleien zu arbeiten, und verpflichtete sie stattdessen, in vom Justizministerium genehmigten "Rechtsbüros" zu arbeiten. Die staatlich kontrollierte Nationale Anwaltskammer beaufsichtigte die Tätigkeit der Rechtsbüros im Land (USDOS 23.4.2024). Im Laufe des Jahres wurden mindestens 25 Strafverteidiger bestraft oder aus der Anwaltskammer ausgeschlossen, nachdem sie eine solide Verteidigung für politische Gefangene geleistet oder versucht hatten, eine solche zu leisten (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024), bzw ihre Ansichten zu Fragen der Rechtsstaatlichkeit äußerten (HRW 11.1.2024). Das Gesetz erlaubte es den Angeklagten, Zeugen zu konfrontieren und Beweise in ihrem eigenen Namen vorzulegen, aber die Behörden verweigerten diese Rechte regelmäßig (USDOS 23.4.2024). Laut Gesetz können Angeklagte nicht zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis gezwungen werden. In vielen Fällen haben die Behörden jedoch Berichten zufolge Verdächtige gezwungen oder genötigt, gegen sich selbst oder andere Verdächtige auszusagen, einschließlich eines Schuldeingeständnisses (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Angeklagten per Gesetz beantragen konnten, dass ihre Prozesse in belarussischer Sprache geführt werden, beherrschten viele Richter und Staatsanwälte diese Sprache nicht, lehnten Anträge auf Dolmetscher ab und verhandelten in Russisch, einer der Amtssprachen des Landes. Dolmetscher wurden zur Verfügung gestellt, wenn der Angeklagte weder Belarussisch noch Russisch sprach (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Aufgrund der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz, der politischen Einmischung auf höchster Regierungsebene, der Praxis der staatlichen Medien, über hochkarätige Fälle so zu berichten, als stünde die Schuld bereits fest, und der weit verbreiteten Einschränkung der Verteidigungsrechte wurde den Angeklagten jedoch regelmäßig die Unschuldsvermutung vorenthalten (USDOS 23.4.2024). Laut Gesetz konnten Angeklagte je nach Anklage bis zu 10 oder 20 Tage festgehalten werden, ohne dass sie über die Anklage informiert wurden. Die Behörden hielten sich an dieses Gesetz (USDOS 23.4.2024). Die Angeklagten hatten das Recht, gegen die Verurteilungen Berufung einzulegen, was viele auch taten, aber die Berufungsgerichte bestätigten in den meisten Fällen die Urteile der unteren Instanzen (USDOS 23.4.2024). Die lange Untersuchungshaft stellte ein erhebliches Problem dar, vor allem für Personen, die politisch motiviert angeklagt waren und regelmäßig auf unbestimmte Zeit festgehalten wurden, ohne zu wissen, wann ihr Fall verhandelt werden würde (USDOS 23.4.2024). In Abweichung von internationalen Normen liegt die Befugnis zur Verlängerung der Untersuchungshaft bei den Staatsanwälten und nicht bei den Richtern (FH 2024). Das Gesetz verbot willkürliche Verhaftungen und gab allen Personen das Recht, die Rechtmäßigkeit ihrer Verhaftung oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten, aber die Behörden ignorierten diese Anforderungen routinemäßig (USDOS 23.4.2024). Laut Gesetz musste die Polizei die Erlaubnis eines Staatsanwalts einholen, wenn sie eine Person länger als drei Stunden festhalten wollte. Dennoch wurden regelmäßig Personen ohne gerichtliche Genehmigung weit über diese Grenze hinaus festgehalten. Rechtsmittel zur Anfechtung von Inhaftierungen wurden regelmäßig abgelehnt (USDOS 23.4.2024). Nach dem Gesetz konnte eine Person bis zu 72 Stunden ohne Anklage verwaltungsmäßig festgehalten werden. Danach mussten die Strafverfolgungsbehörden eine förmliche Entscheidung treffen, ob die Person (mit oder ohne Anklage) freigelassen oder länger als Verdächtiger festgehalten werden sollte. Staatsanwälte, Ermittler und Sicherheitsdienste waren gesetzlich befugt, die Verwaltungshaft zu verlängern, ohne einen Richter zu konsultieren (USDOS 23.4.2024). Das Land verfügte über kein funktionierendes Kautionssystem (USDOS 23.4.2024). Im Dezember 2022 unterzeichnete Lukaschenko ein Amnestiegesetz, das nach Berichten staatlicher Medien mehr als 8.000 Personen eine Strafumwandlung oder Begnadigung gewähren sollte, von dem jedoch nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen politische Gefangene ausgeschlossen waren (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder für Straftaten bestraft, die angeblich von ihren Verwandten begangen wurden (USDOS 23.4.2024). Auch Angehörige von (insbesondere im Exil lebenden) Oppositionellen und anderen aktiven regierungskritischen Personen werden nicht selten zum Ziel von Repressionen, u.a. durch vorläufige Festnahmen, Verhöre, Durchsuchungen oder kurzfristige Haftstrafen (AA 21.5.2024). Sicherheitsbehörden Die Sicherheitskräfte sind Systemgaranten der Staatsgewalt.Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit (KGB), das Ermittlungskomitee und die Garde des Präsidenten unterliegen keiner unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Ihre Leiter unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden zur gezielten Einschüchterung politischer Gegnerinnen/Gegner und zur Einflussnahme auf wirtschaftliche Konkurrenzen eingesetzt. Der KGB übt auch polizeiliche Befugnisse aus: Durchsuchungen von Wohnungen und Büros, Festnahmen und - falls erforderlich - Anwendung von Waffengewalt liegen ebenso in seiner Befugnis. In mehreren Fällen wurden wegen Fiskalstraftaten Angeklagte über die gesetzlich geregelte maximale Dauer von 18 Monaten hinaus ohne Einleitung des Gerichtsverfahrens in Untersuchungshaft im KGB-Gefängnis in Minsk gehalten (AA 21.5.2024). Die Behörden nahmen Akademiker, politische Führer, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionsführer und -mitglieder, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Demonstranten und einfache Bürger aus Gründen fest, die weithin als politisch motiviert gelten. Die Behörden ließen zu, dass Sicherheitsbeamte nach dem Motto "erst verhaften, dann fragen" vorgingen, ohne dass sie zur Rechenschaft gezogen wurden oder es Konsequenzen für Sicherheitsbeamte gab, die unrechtmäßige Verhaftungen vornahmen oder während oder nach den Verhaftungen andere Übergriffe begingen (USDOS 23.4.2024). Es gab glaubwürdige Berichte, dass die Behörden versuchten, internationale Strafverfolgungsinstrumente für politisch motivierte Repressalien gegen Belarussen außerhalb des Landes zu missbrauchen (USDOS 23.4.2024). Die Streitkräfte und das Staatliche Grenzkomitee sind grundsätzlich nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut. Gleichwohl sind die Streitkräfte wesentlicher Bestandteil der Sicherheits-architektur und werden von Lukaschenko nachdrücklich als wichtige Institution hervorgehoben. Des Weiteren gibt es mit den „Truppen des Innenministeriums“ paramilitärische Verbände, welche insbesondere der Stärkung der inneren Sicherheit, v.a. Unterdrückung der Opposition und Aufstandsbekämpfung, dienen (AA 21.5.2024). Die belarussischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, den Luft- und Luftverteidigungskräften, Sondereinsatzkräften, Spezialtruppen (elektronische Kriegsführung, Signale, Ingenieure, biologische/chemische/nukleare Schutztruppen) (CIA 26.8.2024). Es ist verboten militärische Einrichtungen zu fotografieren (EDA 30.8.2024; vgl. BMEIA 30.8.2024), über Bewegungen der Armee zu berichten und Informationen über die Aktivitäten der belarussischen Armee zu verbreiten, auch in den sozialen Medien (EDA 30.8.2024).Es ist verboten militärische Einrichtungen zu fotografieren (EDA 30.8.2024; vergleiche BMEIA 30.8.2024), über Bewegungen der Armee zu berichten und Informationen über die Aktivitäten der belarussischen Armee zu verbreiten, auch in den sozialen Medien (EDA 30.8.2024). Das belarussische Innenministerium besteht aus den staatlichen Grenztruppen, der Miliz und aus internen Truppen (CIA 26.8.2024). Das Innenministerium war verpflichtet, im Ausland arbeitende Bürger zu überwachen (USDOS 23.4.2024). Die Straffreiheit für Verstöße ist nach wie vor ein ernstes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024). Umgekehrt ging die Regierung gegen ehemalige Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte strafrechtlich vor, die versuchten, Ermittlungen gegen ihre Kollegen einzuleiten (USDOS 23.4.2024).Die Straffreiheit für Verstöße ist nach wie vor ein ernstes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). Umgekehrt ging die Regierung gegen ehemalige Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte strafrechtlich vor, die versuchten, Ermittlungen gegen ihre Kollegen einzuleiten (USDOS 23.4.2024). Es wurden Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte gemeldet (USDOS 23.4.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung von 1996 verbietet in Art. 25 Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (AA 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), doch wird nicht gesetzlich festgelegt, wie solche Handlungen überwacht und geahndet werden sollen (AA 21.5.2024).Die Verfassung von 1996 verbietet in Artikel 25, Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (AA 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), doch wird nicht gesetzlich festgelegt, wie solche Handlungen überwacht und geahndet werden sollen (AA 21.5.2024). Dennoch gingen das Komitee für Staatssicherheit (KGB), die Bereitschaftspolizei und andere Sicherheitskräfte, die sich häufig nicht ausweisen konnten und Straßenkleidung und Masken trugen, regelmäßig mit übermäßiger Gewalt und wahllos gegen Inhaftierte, friedliche Demonstranten, Mitglieder der unabhängigen Medien und einfache Bürger vor. Berichten zufolge misshandelten und missbrauchten die Sicherheitskräfte auch Personen während der Ermittlungen. Nach Berichten von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen (NRO) schlug und folterte die Polizei regelmäßig Personen bei Festnahmen und Verhaftungen. Menschenrechtsgruppen berichteten auch über Misshandlungen im Polizeigewahrsam, darunter schwere Schläge, psychische Demütigung, wie etwa die Erzwingung der Entkleidung von Häftlingen, um sie zu demütigen, auf Video aufgezeichnete erzwungene Geständnisse, die in sozialen Medien veröffentlicht wurden, und andere Versuche, Häftlinge psychisch und physisch zu erschöpfen (USDOS 23.4.2024). In ihrem Bericht an den Menschenrechtsrat vom März 2022 stellte die Hochkommissarin der VN für Menschenrechte fest, dass Folter und Misshandlung in Belarus systematisch als Mittel zur Bestrafung und Einschüchterung von Gefangenen eingesetzt werden (AA 21.5.2024). Während des gesamten Jahres 2023 waren politische Gefangene bei kurzfristigen Verhaftungen und in der Haft, auch in der Untersuchungshaft und in Strafkolonien, weiterhin Folter und Misshandlungen ausgesetzt (HRW 11.1.2024). Strafverfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte oder das Gefängnispersonal wegen Folter sind sehr selten (AA 21.5.2024) oder sie gingen straflos aus (AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 setzten die Behörden Familienangehörige von politischen Gefangenen willkürlichen Durchsuchungen, Festnahmen, Verhören und anderen Formen der Schikanierung aus (HRW 11.1.2024). Strafverfolgungsbeamte unterwarfen Häftlinge in politisch motivierten Fällen routinemäßig der entwürdigenden Praxis von „Reuevideos“, bei denen sie gezwungen wurden, ihre „Verbrechen“ vor der Kamera zu gestehen (HRW 11.1.2024). Korruption Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, doch die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die korruptesten Sektoren waren die staatliche Verwaltung (einschließlich Lukaschenko selbst) und das Beschaffungswesen, der Industriesektor, die Bauindustrie, die Landwirtschaft, das Gesundheitswesen und das Bildungswesen (USDOS 23.4.2024). Es gab keine umfassenden Berichte über Korruption, da die Regierung keine unabhängige Überwachung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) oder Rechnungsprüfung zuließ, was den Zugang zu glaubwürdigen Informationen über das Ausmaß der Behördenkorruption einschränkte (USDOS 23.4.2024).Es gab keine umfassenden Berichte über Korruption, da die Regierung keine unabhängige Überwachung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024) oder Rechnungsprüfung zuließ, was den Zugang zu glaubwürdigen Informationen über das Ausmaß der Behördenkorruption einschränkte (USDOS 23.4.2024). Es gab Berichte, dass Personen, die mit Lukaschenko in Verbindung stehen, von seinem Regime eine Vorzugsbehandlung in Form von Monopolen, Steuererleichterungen, günstigen Verträgen und anderen Mechanismen erhielten, die häufig durch von Lukaschenko selbst unterzeichnete Präsidialdekrete kodifiziert wurden. Im Gegenzug stellten sie Berichten zufolge Lukaschenko und seinem inneren Kreis Gelder zur Verfügung, finanzierten Lukaschenkos persönliche Projekte und unterstützten das Regime öffentlich (USDOS 23.4.2024). Das Fehlen eines unabhängigen Justiz- und Strafverfolgungssystems, die fehlende Gewaltenteilung und eine praktisch abgeschaffte unabhängige Presse machten es praktisch unmöglich, das Ausmaß der Korruption zu messen oder sie wirksam zu bekämpfen (USDOS 23.4.2024). Während einige Straftaten öffentlich gemacht und strafrechtlich verfolgt werden, gedeihen andere Korruptionspraktiken, und wegen Korruption verurteilte Beamte dürfen ihr Amt wieder antreten (FH 11.4.2024). In der Vergangenheit wurden Journalisten, die über Behördenkorruption recherchierten, inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen wurden Korruptionsvorwürfe nicht zu politisch motivierten Zwecken erhoben (USDOS 23.4.2024). Der Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International listet Belarus auf Rang 98 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). Allgemeine Menschenrechtslage Im Jahr 2023 wurde die umfassende Unterdrückung von Regierungskritikern in Belarus fortgesetzt (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das Regime verfügt über einen weitgehend uneingeschränkten Ermessensspielraum bei der Umsetzung neuer repressiver Maßnahmen gegen seine Bevölkerung. Das Instrumentarium der Regierung an repressiven Methoden, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen, wird immer größer und richtet sich gegen Belarussen im In- und Ausland (FH 11.4.2024).Im Jahr 2023 wurde die umfassende Unterdrückung von Regierungskritikern in Belarus fortgesetzt (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Das Regime verfügt über einen weitgehend uneingeschränkten Ermessensspielraum bei der Umsetzung neuer repressiver Maßnahmen gegen seine Bevölkerung. Das Instrumentarium der Regierung an repressiven Methoden, um Andersdenkende zum Schweigen zu bringen, wird immer größer und richtet sich gegen Belarussen im In- und Ausland (FH 11.4.2024). In Belarus gibt es keine nationale Menschenrechtsinstitution (AA 21.5.2024). 2012 wurde das Mandat des Sonderberichterstatters des VN-MRR (VN-Menschenrechtsrats) zur Lage der Menschenrechte in Belarus geschaffen. Seither wurde das Mandat jährlich durch eine von der EU eingebrachte Resolution verlängert. Belarus erkennt das Mandat des Sonderberichterstatters nicht an und lehnt die Kooperation mit der Amtsinhaberin ab (AA 21.5.2024). Im Februar berichtete das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) über systematische, weit verbreitete und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Belarus und kam zu dem Schluss, dass einige davon Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten (HRW 11.1.2024; vgl. FH 11.4.2024).Im Februar berichtete das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) über systematische, weit verbreitete und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Belarus und kam zu dem Schluss, dass einige davon Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 11.4.2024). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Einzelpersonen in einem anderen Land; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern wegen angeblicher Straftaten eines Verwandten; schwere Verstöße in einem Konflikt, der mit der Komplizenschaft von Belarus im Krieg Russlands gegen die Ukraine zusammenhängt; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur und die Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze zur Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit innerhalb des Staatsgebiets und des Rechts, das Land zu verlassen; Unfähigkeit der Bürger, ihre Regierung friedlich durch freie und faire Wahlen zu ändern; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung; schwerwiegende staatliche Beschränkungen und Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt oder Gewalt in der Intimsphäre; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, queeren oder intersexuellen Personen; Verbot unabhängiger Gewerkschaften und systematische Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsverteidigern erhob die Regierung regelmäßig und fälschlicherweise Anklagen gegen friedliche Dissidenten, Journalisten, Mitglieder der demokratischen Opposition und einfache Bürger wegen Gewalt, "Extremismus" oder "versuchtem Extremismus" und anderer Anschuldigungen ohne Beweise (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).Nach Angaben von Menschenrechtsverteidigern erhob die Regierung regelmäßig und fälschlicherweise Anklagen gegen friedliche Dissidenten, Journalisten, Mitglieder der demokratischen Opposition und einfache Bürger wegen Gewalt, "Extremismus" oder "versuchtem Extremismus" und anderer Anschuldigungen ohne Beweise (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Das Gesetz sah vor, dass die Bürger ihre Regierung in freien und fairen regelmäßigen Wahlen in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts wählen können. In der Praxis jedoch verweigerte die Regierung den Bürgern diese Möglichkeit konsequent und gründlich, indem sie die Wahlen nicht nach internationalen Standards durchführte, Wahlergebnisse fälschte, echte Oppositionskandidaten inhaftierte oder mit Gewalt ins Exil schickte, unabhängige Oppositionsparteien verbot und Personen, die sich um freie und faire Wahlen bemühten, festnahm, inhaftierte, ins Exil schickte oder bedrohte (USDOS 23.4.2024). Ehemalige politische Gefangene konnten einige bürgerliche und politische Rechte nicht wahrnehmen (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Ausbeutung ist nach wie vor die häufigste Form des Menschenhandels in Belarus (FH 2024). Belarus erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht in vollem Umfang und unternimmt keine nennenswerten Anstrengungen, um dies zu erreichen (CIA 26.8.2024; vgl. USDOS 24.6.2024).Sexuelle Ausbeutung ist nach wie vor die häufigste Form des Menschenhandels in Belarus (FH 2024). Belarus erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht in vollem Umfang und unternimmt keine nennenswerten Anstrengungen, um dies zu erreichen (CIA 26.8.2024; vergleiche USDOS 24.6.2024). Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung respektierte diese Rechte jedoch nicht (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, AI 24.4.2024) und unterdrückte das Recht auf freie Meinungsäußerung aktiv, verbot unabhängige Medien und verhaftete Journalisten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Die Behörden erzwangen die Schließung praktisch aller unabhängigen Medien und stuften Journalisten und oppositionelle Stimmen als "extremistisch" ein, was den Behörden einen rechtlichen Vorwand lieferte, um Personen zu inhaftieren und strafrechtlich zu verfolgen, die sich gegen das Regime aussprachen oder über dessen Missstände berichteten (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024; HRW 11.1.2024, FH 11.4.2024).Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung respektierte diese Rechte jedoch nicht (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, AI 24.4.2024) und unterdrückte das Recht auf freie Meinungsäußerung aktiv, verbot unabhängige Medien und verhaftete Journalisten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Die Behörden erzwangen die Schließung praktisch aller unabhängigen Medien und stuften Journalisten und oppositionelle Stimmen als "extremistisch" ein, was den Behörden einen rechtlichen Vorwand lieferte, um Personen zu inhaftieren und strafrechtlich zu verfolgen, die sich gegen das Regime aussprachen oder über dessen Missstände berichteten (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024; HRW 11.1.2024, FH 11.4.2024). De facto ist keine Regimekritik, geschweige denn unabhängige politische Tätigkeit im Land mehr möglich (AA 21.5.2024). Bücher und andere Druckerzeugnisse, die nach Ansicht der Behörden "extremistische Inhalte" aufwiesen, waren weiterhin verboten (AI 24.4.2024). Einzelpersonen konnten weder Regierungsbeamte oder die Regierung öffentlich kritisieren noch über Politik oder Angelegenheiten von allgemeinem öffentlichen Interesse diskutieren, ohne Repressalien wie Strafverfolgung, erzwungene Verbannung oder andere Formen der Einschüchterung und Belästigung befürchten zu müssen. Darüber hinaus gab es Gesetze, die Verleumdung, "Hassreden" und die Äußerung politischer Ansichten unter Strafe stellten und die von den Behörden zur Einschränkung der Meinungsfreiheit und der friedlichen Versammlung genutzt wurden (USDOS 23.4.2024). Die Behörden beriefen sich häufig auf die nationale Sicherheit und "Extremismus" oder "Terrorismus", um Kritiker der Regierung zu verhaften oder zu bestrafen oder Kritik an der Regierungspolitik oder an Beamten zu unterbinden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 11.4.2024, AI 24.4.2024).Die Behörden beriefen sich häufig auf die nationale Sicherheit und "Extremismus" oder "Terrorismus", um Kritiker der Regierung zu verhaften oder zu bestrafen oder Kritik an der Regierungspolitik oder an Beamten zu unterbinden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 11.4.2024, AI 24.4.2024). Die Androhung von Vergeltungsmaßnahmen der Regierung veranlasste die wenigen kleinen unabhängigen Medien, die im Lande noch tätig sind, zur Selbstzensur und zur Vermeidung von Berichten über bestimmte Themen, einschließlich des Krieges Russlands gegen die Ukraine, oder von Kritik an der Regierung. Die Regierung kontrollierte den Inhalt der staatlichen Rundfunk- und Printmedien strikt und direkt. Das Internet wurde von den Behörden weitgehend zensiert (USDOS 23.4.2024). Die Behörden schikanierten und inhaftierten routinemäßig lokale Journalisten. Zu den Schikanen und Einschüchterungen der Behörden gegenüber Journalisten gehörten häufig Razzien in ihren Büros, Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahme ihres Eigentums und die anschließende Inhaftierung und strafrechtliche Verfolgung (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024, FH 2024).Die Behörden schikanierten und inhaftierten routinemäßig lokale Journalisten. Zu den Schikanen und Einschüchterungen der Behörden gegenüber Journalisten gehörten häufig Razzien in ihren Büros, Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahme ihres Eigentums und die anschließende Inhaftierung und strafrechtliche Verfolgung (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024, FH 2024). Der belarussische Journalistenverband, ein wichtiger Verfechter der Pressefreiheit, wurde 2021 aufgelöst und im März 2023 zu einer „extremistischen Formation“ erklärt (FH 11.4.2024). Das Gesetz schränkte auch die freie Meinungsäußerung ein, indem es Handlungen wie die Übermittlung oder Weitergabe von Informationen über die politische, wirtschaftliche, soziale, militärische oder internationale Lage des Landes, die von den Behörden als falsch oder abwertend eingestuft wurden, an Ausländer unter Strafe stellte. Die Regierung verbot Aufrufe zur Teilnahme an "nicht genehmigten Demonstrationen" (USDOS 23.4.2024). Die Behörden zensierten Online-Inhalte und überwachten private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse. Da das Regime die Gesetzgebung, die Strafverfolgung und die Justiz des Landes vollständig kontrolliert, konnten die Behörden den Internetverkehr ohne Rechenschaftspflicht oder unabhängige Überprüfung überwachen (USDOS 23.4.2024). Privatpersonen vermeiden es oft, heikle Themen am Telefon oder über das Internet zu besprechen, weil sie befürchten, dass staatliche Sicherheitsbeamte die Gespräche überwachen (FH 2024). Gesetze begrenzten die Übertragung von Daten ins Ausland (USDOS 23.4.2024). Ein Präsidialerlass verlangte die Registrierung von Dienstanbietern und Internet-Websites und verlangte die Sammlung von Informationen über diejenigen, die das öffentliche Internet nutzen. Der Erlass verpflichtete die Dienstanbieter, Daten über die Internetnutzung von Einzelpersonen ein Jahr lang zu speichern und den Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen (USDOS 23.4.2024). Verleumdung und üble Nachrede waren Straftaten, die mit bis zu sechs Jahren Gefängnis bestraft werden konnten, und die Behörden nutzten diese Gesetze, um insbesondere die Meinungsfreiheit einzuschränken, Äußerungen der Opposition gegen die Regierung, auch im Internet, zu verbieten und allgemein gegen Journalisten und politische Gegner vorzugehen. Bei den Strafen für Verleumdung wurde nicht zwischen privaten und öffentlichen Personen unterschieden (USDOS 23.4.2024). Die Regierung ist Eigentümerin des einzigen Internetanbieters und kontrolliert das Internet mit rechtlichen und technischen Mitteln. Sie ist in der Lage, den Internetzugang fast im gesamten Land zu unterbrechen, bestimmte Webseiten zu sperren und den Zugang zu sozialen Netzwerken zu beschränken (FH 2024). Die Regierung setzte systematische, ausgeklügelte Überwachungstechniken ein, um ihre Bürgerinnen und Bürger zu überwachen und die Online-Kommunikation nach eigenem Ermessen und ohne unabhängige Genehmigung oder Aufsicht zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024). Die Behörden setzten Internet- und Social-Media-Kontrollen, das Blockieren oder Filtern von Websites und Social-Media-Plattformen, Spionageprogramme, Datenanalysen und andere Formen der Internetkontrolle und -überwachung gegen breite Teile der Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024). Die staatlich kontrollierten Medien lieferten keine ausgewogene Berichterstattung und präsentierten überwiegend die Version der Behörden über Ereignisse, einschließlich der vom Lukaschenko-Regime verbreiteten Unwahrheiten und Desinformationen. Die staatlichen Medien beherrschten das Informationsfeld und sorgten durch großzügige Subventionen und Präferenzen für die höchste Auflage. Es gab kein landesweites Privatfernsehen, und der Medienraum wurde von staatlichen und russischen Sendern beherrscht (USDOS 23.4.2024). In Fernsehen und Rundfunk wird ausschließlich die offizielle politische Linie vertreten (private Radiosender dürfen ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme senden, unabhängige Fernsehsender existieren nicht) (AA 21.5.2024). In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Weißrussland (Belarus) auf Platz 167 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verschlechterung um 10 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024). Haftbedingungen Die Haftbedingungen waren hart und lebensbedrohlich, insbesondere für politische Gefangene. Ehemaligen Gefängnisinsassen und Menschenrechtsanwälten zufolge stellten die starke Überbelegung, der fehlende Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Medikamenten, warmer Kleidung, Körperpflegeprodukten und Bettzeug, der unzureichende Zugang zu medizinischer Grund- oder Notfallversorgung sowie die lange Einsperrung in Zellen ohne die Möglichkeit, sich zu bewegen, Sport zu treiben oder Duschen oder sanitäre Anlagen zu benutzen, nach wie vor ernsthafte Probleme dar (USDOS 23.4.2024). Berichte über Folterungen in Haftanstalten und Gefängnissen im ganzen Land waren weit verbreitet. Menschenrechtsorganisationen erklärten, dass insbesondere die Haftanstalt und das Gefängnis in der Akrestsina Gasse in Minsk für die Folterung von Häftlingen berüchtigt seien. Das medizinische Personal sorgte nicht für eine angemessene Behandlung der Verletzungen (USDOS 23.4.2024). Ehemalige Häftlinge und ihre Anwälte berichteten, dass Gefängnisbeamte ihre Beschwerden häufig zensierten oder nicht an höhere Behörden weiterleiteten und dass die Gefängnisverwaltung Anträge auf Untersuchung mutmaßlicher Misshandlungen entweder ignorierte oder selektiv berücksichtigte, die dann als ungerechtfertigt zurückgewiesen wurden. Beschwerden konnten zu Vergeltungsmaßnahmen gegen die Gefangenen führen, einschließlich Demütigungen, Todesdrohungen oder anderen Formen der Bestrafung und Schikanen (USDOS 23.4.2024). Übermäßige Gewalt wurde angewandt, um Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Geständnisse, im Rahmen derer Häftlinge geschlagen, gequält und gedemütigt erscheinen, wurden aufgezeichnet, veröffentlicht und von staatlichen Stellen verbreitet (FH 2024). Interne Untersuchungen von Schlägen führten, wenn überhaupt durchgeführt, nicht zu einer Bestrafung (USDOS 23.4.2024). Zwar gab es vereinzelte Berichte, dass die Behörden Untersuchungen zu glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen durchführten, doch veröffentlichten sie keine Schlussfolgerungen oder Berichte über Beamte, die für die Aufrechterhaltung menschenrechtlich bedenklicher Zustände verantwortlich gemacht wurden (USDOS 23.4.2024). Politische Gefangene wurden routinemäßig und vorsätzlich unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024, AI 24.4.2024). So hatten sie häufig keinen Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung oder ihren Familienangehörigen und durften sich nicht im Freien bewegen (AI 24.4.2024).Politische Gefangene wurden routinemäßig und vorsätzlich unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024, AI 24.4.2024). So hatten sie häufig keinen Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung oder ihren Familienangehörigen und durften sich nicht im Freien bewegen (AI 24.4.2024). Hochrangige politische Gefangene wurden routinemäßig in Isolationshaft gehalten, ihnen wurde der Zugang zu ihrem Verteidiger verweigert und der Kontakt zu Familienangehörigen unterbunden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 11.4.2024). Die Behörden verhängten gegen politische Gefangene wegen geringfügiger oder angeblicher Verstöße gegen die Gefängnisvorschriften zusätzliche Strafen und verlängerte Haftstrafen (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).Hochrangige politische Gefangene wurden routinemäßig in Isolationshaft gehalten, ihnen wurde der Zugang zu ihrem Verteidiger verweigert und der Kontakt zu Familienangehörigen unterbunden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 11.4.2024). Die Behörden verhängten gegen politische Gefangene wegen geringfügiger oder angeblicher Verstöße gegen die Gefängnisvorschriften zusätzliche Strafen und verlängerte Haftstrafen (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Das Gesetz sah vor, dass Häftlinge unverzüglich Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl oder einem vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellten Anwalt haben sollten, obwohl die Behörden dieses Recht häufig erst mit Verzögerung auf hochrangige politische Gefangene ausdehnten, die sich den Behörden in der Anfangsphase der Ermittlungen oder während der Verhöre ohne die Anwesenheit von Verteidigern stellen mussten (USDOS 23.4.2024). Ehemalige politische Häftlinge gaben an, dass sie nicht den gleichen Schutz genießen wie nichtpolitische Häftlinge und dass sie in der Haft bestraft werden und oft schwereren Misshandlungen und schlechteren Bedingungen ausgesetzt sind als andere Häftlinge (USDOS 23.4.2024). Die Regierung weigerte sich, die Existenz politischer Gefangener anzuerkennen, und behauptete, alle Inhaftierten hätten straf- oder zivilrechtliche Vergehen begangen (USDOS 23.4.2024). Die Behörden untersagten die Beobachtung der Haftbedingungen durch unabhängige Beobachter (USDOS 23.4.2024). Die Behörden hinderten Menschenrechts- oder humanitäre Organisationen daran, politische Gefangene zu besuchen (USDOS 23.4.2024). Todesstrafe Belarus gehört zu den Ländern, die die Todesstrafe noch anwenden (Frankreich Diplomatie 10.2022; vgl. laenderdaten.info 8.2024, HRW 11.1.2024). Art. 59 des Strafgesetzbuchs nimmt folgende Personenkreise grundsätzlich von der Todesstrafe aus: Frauen sowie männliche Täter, die zum Zeitpunkt der Tat das
  65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das
  66. Lebensjahr bereits vollendet haben (AA 21.5.2024).Belarus gehört zu den Ländern, die die Todesstrafe noch anwenden (Frankreich Diplomatie 10.2022; vergleiche laenderdaten.info 8.2024, HRW 11.1.2024). Artikel 59, des Strafgesetzbuchs nimmt folgende Personenkreise grundsätzlich von der Todesstrafe aus: Frauen sowie männliche Täter, die zum Zeitpunkt der Tat das
  67. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das
  68. Lebensjahr bereits vollendet haben (AA 21.5.2024). Im März traten Änderungen des Strafgesetzbuchs in Kraft, mit denen die Todesstrafe auf das Verbrechen des „Hochverrats“ für Staatsbeamte und Militärangehörige ausgeweitet wurde (HRW 11.1.2024; vgl. AI 24.4.2024).Im März traten Änderungen des Strafgesetzbuchs in Kraft, mit denen die Todesstrafe auf das Verbrechen des „Hochverrats“ für Staatsbeamte und Militärangehörige ausgeweitet wurde (HRW 11.1.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Religionsfreiheit Art. 4 und 31 der Verfassung garantieren das Recht, keiner Religion anzugehören sowie das Recht auf Ausübung einer Religion (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 21.5.2024), verbieten jedoch religiöse Aktivitäten, die sich gegen die Souveränität des Staates, sein Verfassungssystem und die „bürgerliche Harmonie“ richten. Ein Konkordat gewährt der Belarussisch-Orthodoxen Kirche (BOC) Rechte und Privilegien, die anderen religiösen Gruppen nicht gewährt werden, und das Gesetz erkennt die „entscheidende Rolle der BOC“ und die historische Bedeutung der „traditionellen Glaubensrichtungen“ Katholizismus, Judentum, Islam und evangelisches Luthertum an. Das Gesetz verbietet alle religiösen Aktivitäten von nicht registrierten Gruppen und verlangt von allen registrierten religiösen Gruppen eine Genehmigung für die Missionierung oder für Veranstaltungen außerhalb ihrer Räumlichkeiten sowie eine vorherige Genehmigung der Behörden für die Einfuhr und Verteilung religiöser Literatur (USDOS 30.6.2024).Artikel 4 und 31 der Verfassung garantieren das Recht, keiner Religion anzugehören sowie das Recht auf Ausübung einer Religion (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 21.5.2024), verbieten jedoch religiöse Aktivitäten, die sich gegen die Souveränität des Staates, sein Verfassungssystem und die „bürgerliche Harmonie“ richten. Ein Konkordat gewährt der Belarussisch-Orthodoxen Kirche (BOC) Rechte und Privilegien, die anderen religiösen Gruppen nicht gewährt werden, und das Gesetz erkennt die „entscheidende Rolle der BOC“ und die historische Bedeutung der „traditionellen Glaubensrichtungen“ Katholizismus, Judentum, Islam und evangelisches Luthertum an. Das Gesetz verbietet alle religiösen Aktivitäten von nicht registrierten Gruppen und verlangt von allen registrierten religiösen Gruppen eine Genehmigung für die Missionierung oder für Veranstaltungen außerhalb ihrer Räumlichkeiten sowie eine vorherige Genehmigung der Behörden für die Einfuhr und Verteilung religiöser Literatur (USDOS 30.6.2024). Trotz verfassungsmäßiger Garantien für die Gleichheit der Religionen schränken Regierungserlässe und Registrierungsanforderungen die religiösen Aktivitäten ein (FH 2024). Seit Oktober 2023 mussten sich unter einem neuen repressiven Gesetz alle religiösen Organisationen neu registrieren lassen, ansonsten drohte ihnen die Schließung (AI 24.4.2024). Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2002 sahen eine staatliche Zensur religiöser Veröffentlichungen vor und schlossen Ausländer von der Leitung religiöser Gruppen aus (FH 2024). Die jüdische Gemeinde schätzt, dass etwa 30.000 Juden in dem Land leben (USDOS 23.4.2024). Es gab keine Berichte über Gewalt gegen oder Belästigung von jüdischen Personen oder über Drohungen oder Angriffe auf Gemeindeeinrichtungen. Es gab auch keine Berichte über Vandalismus gegen die jüdische Gemeinde (USDOS 23.4.2024). Religiöse Gruppen Der überwiegende Teil der Gläubigen gehört der russisch-orthodoxen Kirche an (ca. 80 Prozent), zweitstärkste Religionsgemeinschaft ist die katholische Kirche (14 Prozent). Insgesamt sind laut amtlichen Angaben (Stand: Januar 2023) in der Republik Belarus 25 Konfessionen mit insgesamt 3.417 Gemeinden und 173 religiösen Einrichtungen registriert. Im Oktober 2023 wurde die protestantische „New Life Church“ aufgelöst (AA 21.5.2024). Die Tätigkeit nicht registrierter religiöser Organisationen in Belarus ist verboten (AA 21.5.2024). Das Gesetz sieht ein Verbot der Beteiligung religiöser Organisationen an politischen Aktivitäten und an den Aktivitäten politischer Parteien vor (AA 21.5.2024). Ethnische Minderheiten Belarus ist Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, auch in der Verfassung ist ein allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 22) verankert. Sogenannte „nationale Gemeinschaften“ (Art. 14) sind der Mehrheitsbevölkerung rechtlich gleichgestellt, ihre kulturellen Interessen werden geschützt (Art. 15). In der Abgeordnetenkammer des Parlaments gibt es den „Ständigen Ausschuss für Menschenrechte, Beziehungen zwischen den Nationalitäten und für Massenmedien“ (AA 21.5.2024).Belarus ist Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, auch in der Verfassung ist ein allgemeines Diskriminierungsverbot (Artikel 22,) verankert. Sogenannte „nationale Gemeinschaften“ (Artikel 14,) sind der Mehrheitsbevölkerung rechtlich gleichgestellt, ihre kulturellen Interessen werden geschützt (Artikel 15,). In der Abgeordnetenkammer des Parlaments gibt es den „Ständigen Ausschuss für Menschenrechte, Beziehungen zwischen den Nationalitäten und für Massenmedien“ (AA 21.5.2024). Das Gesetz über nationale Minderheiten verbietet die Einschränkung der Rechte und Freiheiten von Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und verbietet die Zwangsassimilation. Das Gesetz sah gleiche politische, wirtschaftliche und soziale Rechte und Freiheiten für Personen vor, die als nationale Minderheiten betrachtet wurden, einschließlich des Rechts, ihre Muttersprache zu verwenden, an Wahlen teilzunehmen und zu kandidieren, Massenmedien einzurichten und Informationen in ihrer Muttersprache zu empfangen und zu speichern, sich zu jeder Religion zu bekennen oder an religiösen Ritualen in ihrer Muttersprache teilzunehmen, das historische und kulturelle Erbe zu bewahren und öffentliche Vereinigungen zu gründen (USDOS 23.4.2024). Es gab keine gesonderten Gesetze zum Schutz von Angehörigen ethnischer Minderheitengruppen vor Gewalt und Diskriminierung (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken (USDOS 23.4.2024). Die staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Roma, polnischen und litauischen Minderheitengruppen hielt an (USDOS 23.4.2024). Minderheitengruppen Die größten ethnischen Minderheiten sind laut letzter Volkszählung von 2019 Russinnen/Russen (706.992), Polinnen/Polen (287.693) und Ukrainerinnen/Ukrainer (159.656) bei einer Gesamtbevölkerung von knapp 9,5 Mio. Einwohnerinnen/Einwohnern. Polnische Minderheiten sind in zwei Verbänden organisiert: einem regimefreundlichen und einem (nicht registrierten) regimekritischen „Bund der Polen“, der von Polen unterstützt wird. Die polnische Minderheit ist seit 2021 schweren Repressionen durch das belarussische Regime ausgesetzt (AA 21.5.2024). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Das Gesetz sah für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer vor (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), und zwar in Bezug auf Religions-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitsrecht sowie in Bezug auf Arbeits-, Eigentums-, Erbschafts- und Beschäftigungsrecht, Zugang zu Krediten und den Besitz oder die Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz sah für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer vor (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), und zwar in Bezug auf Religions-, Personenstands- und Staatsangehörigkeitsrecht sowie in Bezug auf Arbeits-, Eigentums-, Erbschafts- und Beschäftigungsrecht, Zugang zu Krediten und den Besitz oder die Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum (USDOS 23.4.2024). Obwohl Frauen den gleichen rechtlichen Status wie Männer hatten, wurden sie diskriminiert, insbesondere aufgrund ihres Alters, bei der Beschäftigung und beim Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich des Zugangs zu Krediten, sowie am Arbeitsplatz (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024). Das Gesetz, das gleichen Lohn für gleiche Arbeit vorschreibt, wurde nicht regelmäßig durchgesetzt, und im Jahr 2020 berichtete das Nationale Statistikkomitee des Landes, dass die Durchschnittsgehälter von Frauen 26,7 Prozent unter denen von Männern lagen (USDOS 23.4.2024).Obwohl Frauen den gleichen rechtlichen Status wie Männer hatten, wurden sie diskriminiert, insbesondere aufgrund ihres Alters, bei der Beschäftigung und beim Zugang zu wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich des Zugangs zu Krediten, sowie am Arbeitsplatz (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). Das Gesetz, das gleichen Lohn für gleiche Arbeit vorschreibt, wurde nicht regelmäßig durchgesetzt, und im Jahr 2020 berichtete das Nationale Statistikkomitee des Landes, dass die Durchschnittsgehälter von Frauen 26,7 Prozent unter denen von Männern lagen (USDOS 23.4.2024). In weiten Teilen des Landes gilt die gesellschaftliche Norm, dass Frauen Mütter und Hausfrauen sein sollten (FH 2024). Es gab nur sehr wenige Frauen in den oberen Rängen des Managements (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) oder der Verwaltung, und die meisten Frauen waren im schlechter bezahlten öffentlichen Sektor beschäftigt. Es gab keine Gesetze, die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verboten (USDOS 23.4.2024).Es gab nur sehr wenige Frauen in den oberen Rängen des Managements (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024) oder der Verwaltung, und die meisten Frauen waren im schlechter bezahlten öffentlichen Sektor beschäftigt. Es gab keine Gesetze, die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verboten (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, aber die stillschweigende Unterstützung der traditionellen orthodoxen Geschlechterrollen durch die Regierung steht den Bemühungen von Frauen um die Erlangung von Führungspositionen oft entgegen. Im September gab es im 30-köpfigen Ministerrat des Landes nur eine Frau (USDOS 23.4.2024). Seit 2020 haben sich Frauen in zunehmendem Maße der Opposition als Führungspersönlichkeiten angeschlossen, als stimmgewaltige Mitglieder der Opposition fungiert und im Vergleich zu früheren Wahlen in größerem Umfang an Protesten teilgenommen, obwohl historisch marginalisierte Frauen, insbesondere verarmte Frauen auf dem Lande und ältere Frauen, nach wie vor die politisch am wenigsten engagierten Gruppen darstellen (USDOS 23.4.2024). Oppositionsaktivistinnen und andere Andersdenkende gehörten zu denjenigen, die regelmäßig von den Behörden verhaftet und unterdrückt wurden (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz stellte die Vergewaltigung einer Person unabhängig von ihrem Geschlecht unter Strafe, enthielt jedoch keine gesonderten Bestimmungen zur Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024). Während sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe ein erhebliches Problem darstellten, verfolgten die Behörden im Allgemeinen Fälle von Vergewaltigung ohne Ehepartner (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz stellte die Vergewaltigung einer Person unabhängig von ihrem Geschlecht unter Strafe, enthielt jedoch keine gesonderten Bestimmungen zur Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). Während sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe ein erhebliches Problem darstellten, verfolgten die Behörden im Allgemeinen Fälle von Vergewaltigung ohne Ehepartner (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt stellte ein erhebliches Problem dar (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), und die Behörden ergriffen keine wirksamen Maßnahmen, um sie zu verhindern. Im Januar 2022 erweiterte das Gesetz die Definition von "häuslicher Gewalt" auf ehemalige Ehepartner, enge Verwandte, Personen, die ein gemeinsames Kind haben, und Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen und einander durch vorsätzlich rechtswidrige oder unmoralische Handlungen physischer, psychischer oder sexueller Art körperliches oder geistiges Leid zufügen (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus enthielt es Bestimmungen zur Einrichtung einer landesweiten Datenbank über Fälle häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024).Häusliche Gewalt stellte ein erhebliches Problem dar (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), und die Behörden ergriffen keine wirksamen Maßnahmen, um sie zu verhindern. Im Januar 2022 erweiterte das Gesetz die Definition von "häuslicher Gewalt" auf ehemalige Ehepartner, enge Verwandte, Personen, die ein gemeinsames Kind haben, und Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen und einander durch vorsätzlich rechtswidrige oder unmoralische Handlungen physischer, psychischer oder sexueller Art körperliches oder geistiges Leid zufügen (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus enthielt es Bestimmungen zur Einrichtung einer landesweiten Datenbank über Fälle häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). Die Behörden erließen Schutzanordnungen, die die Trennung von Opfern und Tätern vorschrieben (USDOS 23.4.2024). Unterstützung bei häuslicher Gewalt wird von 146 staatlichen territorialen und zwei städtischen Sozialdienstzentren (TCSONs) angeboten, darunter 136 "Krisen-Zimmer“ für die vorübergehende Unterbringung (435 Schlafplätze) (AA 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Behörden erließen Schutzanordnungen, die die Trennung von Opfern und Tätern vorschrieben (USDOS 23.4.2024). Unterstützung bei häuslicher Gewalt wird von 146 staatlichen territorialen und zwei städtischen Sozialdienstzentren (TCSONs) angeboten, darunter 136 "Krisen-Zimmer“ für die vorübergehende Unterbringung (435 Schlafplätze) (AA 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung von staatlicher Seite sind nicht bekannt (AA 21.5.2024). Im Rahmen des Vorgehens gegen die prodemokratische Bewegung und der erzwungenen Schließung von NRO und Organisationen der Zivilgesellschaft schlossen die Behörden alle unabhängigen NRO, die sich mit häuslicher Gewalt befassen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.5.2024).Im Rahmen des Vorgehens gegen die prodemokratische Bewegung und der erzwungenen Schließung von NRO und Organisationen der Zivilgesellschaft schlossen die Behörden alle unabhängigen NRO, die sich mit häuslicher Gewalt befassen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.5.2024). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sah im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, aber die Regierung schränkte zeitweise das Recht von Bürgern, insbesondere ehemaligen politischen Gefangenen und Regierungsbeamten, auf Auslandsreisen ein. Seit den Präsidentschaftswahlen 2020 schränkte die Regierung die Möglichkeit der Bürger ein, aus dem Ausland zurückzukehren, ohne eine strafrechtliche Verfolgung fürchten zu müssen. Dieser Trend hat sich im Laufe des Jahres mit neuen gesetzlichen Ausreise- und Einreisebeschränkungen und Maßnahmen zum Entzug der Staatsbürgerschaft, vor allem für Oppositionelle und Aktivisten im Exil, deutlich verstärkt (USDOS 23.4.2024). Es gab Berichte, dass die Regierung versuchte, die Mobilität zu kontrollieren, um Repressalien gegen Bürger im Ausland zu verhängen, indem sie ihnen ihre Ausweispapiere entzog und ihnen konsularische Dienstleistungen in ausländischen Botschaften verweigerte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Es gab Berichte, dass die Regierung versuchte, die Mobilität zu kontrollieren, um Repressalien gegen Bürger im Ausland zu verhängen, indem sie ihnen ihre Ausweispapiere entzog und ihnen konsularische Dienstleistungen in ausländischen Botschaften verweigerte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Die Behörden führten grenzüberschreitende Repressionsmaßnahmen durch, um Personen außerhalb des Landes einzuschüchtern oder Repressalien gegen sie zu verhängen, darunter im Exil lebende Führer der demokratischen Opposition, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, Gewerkschafter, Rechtsanwälte, Studenten, Journalisten und andere, die vor der Repression im Land geflohen waren. Das Regime führte insbesondere Entführungen und Zwangsrückführungen durch, leitete politisch motivierte Ermittlungen gegen prodemokratische Aktivisten, Mitglieder der demokratischen Opposition und ihre Familienangehörigen ein, führte Abwesenheitsverfahren durch, missbrauchte regelmäßig Interpol-Ausschreibungen und schikanierte häufig Exilanten, indem es sie überwachte und ihnen Gewalt androhte (USDOS 23.4.2024). Den Behörden wurde glaubhaft vorgeworfen, Personen entführt oder Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Personen in anderen Ländern angewandt zu haben, auch um ihre Rückkehr ins Land zu erzwingen, um politisch motivierte Repressalien zu üben (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsverteidiger berichteten auch, dass Personen innerhalb des Landes schikaniert oder verhaftet wurden, nachdem ihre Familienmitglieder aus Angst vor Repressionen aus dem Land geflohen waren oder sich einem der belarussischen Bataillone angeschlossen hatten, die an der Seite der ukrainischen Streitkräfte kämpfen (USDOS 23.4.2024). Arbeitsagenturen mussten Personen melden, die nicht wie geplant aus dem Ausland zurückkehrten (USDOS 23.4.2024). Meldewesen Eine Erstregistrierung per Wohnsitzstempel im Pass ist verpflichtend, danach gibt es allerdings keine konsequente behördliche Nachverfolgung bei Wegzug/Neuregistrierung am neuen Wohnsitz. Wohnsitzangaben in den Pässen sind oft veraltet (AA 21.5.2024). Pässe werden in Belarus als primäres Identitätsdokument verwendet, und die Behörden sind dafür bekannt, Menschen zu schikanieren, die an einem anderen Ort leben als dem, der durch die Inlandsstempel in ihrem Pass angegeben ist (FH 2024). Grundversorgung und Wirtschaft Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum nicht sichern (AA 21.5.2024). Die meisten Belarussinnen/Belarussen leben in Eigentumswohnungen und zahlen vergleichsweise geringe Beträge für Kommunalabgaben, Strom, Wasser, Heizung und Müllabfuhr (AA 21.5.2024). Der Staat kontrolliert mindestens 70 Prozent der Wirtschaft, und der Mangel an Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Regierung begünstigt die Korruption. Erfolgreiche Unternehmer sind vor willkürlichem Druck und Schikanen der Regierung nie sicher (FH 2024). Der nominale monatliche Durchschnittslohn ist über das Jahr 2023 angewachsen und betrug Ende des Jahres ca. 600 USD (AA 21.5.2024; vgl. laenderdaten.info 8.2024).Der nominale monatliche Durchschnittslohn ist über das Jahr 2023 angewachsen und betrug Ende des Jahres ca. 600 USD (AA 21.5.2024; vergleiche laenderdaten.info 8.2024). Die Inflationsrate betrug 2023 geschätzt 5 Prozent (CIA 26.8.2024; vgl. WKO 8.2024).Die Inflationsrate betrug 2023 geschätzt 5 Prozent (CIA 26.8.2024; vergleiche WKO 8.2024). Die Arbeitslosenquote betrug 2023 geschätzte 3,57 Prozent (CIA 26.8.2024; vgl. WKO 8.2024).Die Arbeitslosenquote betrug 2023 geschätzte 3,57 Prozent (CIA 26.8.2024; vergleiche WKO 8.2024). Seit dem
  69. Oktober liegt der nationale monatliche Mindestlohn über der Armutsgrenze (USDOS 23.4.2024). Die Behörden setzten die Mindestlohn- und Überstundengesetze wirksam durch (USDOS 23.4.2024). Arbeitsagenturen mussten Personen melden, die nicht wie geplant aus dem Ausland zurückkehrten (USDOS 23.4.2024). Obligatorische unbezahlte nationale Arbeitstage, die Zuteilung von Arbeitsplätzen nach dem Studium, Zwangsarbeit für Insassen staatlicher Rehabilitationseinrichtungen und Beschränkungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in bestimmten Branchen haben Arbeitsaktivisten zu der Schlussfolgerung veranlasst, dass alle belarussischen Bürger in irgendeinem Stadium ihres Lebens Zwangsarbeit erleben (FH 2024). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Zusatzleistungen und Medikamente müssen von Patientinnen/Patienten selbst bezahlt werden (AA 21.5.2024). Die medizinische Versorgung entspricht oft nicht westeuropäischem Standard (AA 30.8.2024; vgl. BMEIA 30.8.2024). Die medizinische Versorgung außerhalb der großen Städte ist meist unzureichend (AA 30.8.2024). In ländlichen Gebieten gibt es keine ausreichende ambulante fachärztliche Versorgung (AA 21.5.2024).Die medizinische Versorgung entspricht oft nicht westeuropäischem Standard (AA 30.8.2024; vergleiche BMEIA 30.8.2024). Die medizinische Versorgung außerhalb der großen Städte ist meist unzureichend (AA 30.8.2024). In ländlichen Gebieten gibt es keine ausreichende ambulante fachärztliche Versorgung (AA 21.5.2024). Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Es ist möglich, sich bei privat betriebenen Kliniken zu versichern (der Patient ist dann jedoch an die Klinik gebunden) (AA 21.5.2024). Die medizinische Qualifikation des Ärzte- und Pflegepersonals, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen oft nicht (AA 21.5.2024). Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. Die Apotheken in Minsk und in Gebietshauptstädten führen die wichtigsten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung. Die Einfuhr von Medikamenten ist von den Sanktionen ausgenommen (AA 21.5.2024). Rückkehr Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende, diese müssen sich privat behelfen. Es sind keine Rückkehr- und Reintegrationsprojekte bekannt. Eine systematische staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht (AA 21.5.2024). Bislang ist kein Fall bekannt geworden, in dem eine/ein zurückgeführte/r belarussische/r Staatsangehörige/r aufgrund eines Asylgesuchs [in Deutschland] Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre (AA 21.5.2024). Dokumente Es bestehen grundsätzlich keine Zweifel am Inhalt von Originaldokumenten, die von staatlichen Behörden ausgestellt werden. Bei Zweitausstellungen ist die Zuverlässigkeit der Behörden jedoch fraglich, hierbei kommt es mitunter zur Ausstellung von Dokumenten unwahren Inhalts (AA 21.5.2024). Gefälschte Dokumente können bei professionellen Fälschern erworben werden (AA 21.5.2024). Am
  70. September unterzeichnete Lukaschenko einen Erlass, der die Befugnis der diplomatischen Vertretungen des Landes zur Ausstellung, Verlängerung und Änderung von Pässen für alle Belarussen im Ausland aufhob. Nach diesem Erlass waren Passdienstleistungen nur noch in den lokalen Abteilungen für Staatsbürgerschaft und Migration des Innen- und des Außenministeriums im Lande möglich (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024, FH 2024), entweder persönlich oder durch Vorlage einer in Belarus ausgestellten Vollmacht (AA 21.5.2024). Bürger, die nach Weißrussland zurückkehren, um ihre Pässe zu erneuern, riskieren den Verlust ihrer Freiheit, zumal die Zahl der Durchsuchungen, Verhöre und Verhaftungen an der Grenze zunimmt (FH 11.4.2024).Am
  71. September unterzeichnete Lukaschenko einen Erlass, der die Befugnis der diplomatischen Vertretungen des Landes zur Ausstellung, Verlängerung und Änderung von Pässen für alle Belarussen im Ausland aufhob. Nach diesem Erlass waren Passdienstleistungen nur noch in den lokalen Abteilungen für Staatsbürgerschaft und Migration des Innen- und des Außenministeriums im Lande möglich (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024, FH 2024), entweder persönlich oder durch Vorlage einer in Belarus ausgestellten Vollmacht (AA 21.5.2024). Bürger, die nach Weißrussland zurückkehren, um ihre Pässe zu erneuern, riskieren den Verlust ihrer Freiheit, zumal die Zahl der Durchsuchungen, Verhöre und Verhaftungen an der Grenze zunimmt (FH 11.4.2024). Nach dem geänderten Staatsbürgerschaftsgesetz, das im Juli 2023 in Kraft trat, müssen belarussische Staatsbürger der Polizei oder dem diplomatischen Dienst Informationen über ihre doppelte Staatsbürgerschaft oder ihren Wohnsitz im Ausland vorlegen (FH 2024). Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Belarus vom 21.05.2024 (Stand Jänner 2024) „[…] Grundversorgung Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum nicht sichern. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende, diese müssen sich privat behelfen. […] Die meisten Belarussinnen/Belarussen leben in Eigentumswohnungen und zahlen vergleichsweise geringe Beträge für Kommunalabgaben, Strom, Wasser, Heizung und Müllabfuhr. Viele Importwaren stammen aufgrund westlicher Sanktionen und belarussischer Einfuhrbeschränkungen aus Restbeständen. Die Inflationsrate betrug im Dezember 2023 5,8 Prozent. Der nominale monatliche Durchschnittslohn ist über das Jahr 2023 angewachsen und betrug Ende des Jahres ca. 600 USD. […] Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Zusatzleistungen und Medikamente müssen von Patientinnen/Patienten selbst bezahlt werden. Dies stellt für Rentnerinnen/Rentner und einkommensschwache Gruppen eine erhebliche Belastung dar. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Es ist möglich, sich bei privat betriebenen Kliniken zu versichern (der Patient ist dann jedoch an die Klinik gebunden). Die medizinische Qualifikation des Ärzte- und Pflegepersonals, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen oft nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. Die Apotheken in Minsk und in Gebietshauptstädten führen die wichtigsten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß vorrätig. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung. Obwohl die Einfuhr von Medikamenten von den Sanktionen ausgenommen ist, wird ein zunehmender Mangel an Importmedikamenten sichtbar. In ländlichen Gebieten gibt es keine ausreichende ambulante fachärztliche Versorgung. Viele Ärztinnen/Ärzte streben eine besser bezahlte Tätigkeit im westlichen Ausland an. […]“
  72. Beweiswürdigung: 2.
  73. Zu den Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang der BF: 2.1.
  74. Die Identitäten der BF und ihre Staatsangehörigkeit stehen aufgrund ihrer im Verfahren vorgelegten Reisepässe fest (vgl. AS 49 ff: Akt BF1 und AS 45 ff: Akt BF2). Die Feststellungen, dass die BF1 die Mutter der BF2 ist und jene zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Religionszugehörigkeit basieren auf ihren gleichbleibenden und unbedenklichen Angaben im gesamten Verfahren. Jene zu ihren Sprachkenntnissen fußen auf ihren Angaben vor dem BVwG und BFA (S. 3 VH-Prot. und Akt BF2: AS 100) und dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erfolgen konnte. 2.1.
  75. Die Identitäten der BF und ihre Staatsangehörigkeit stehen aufgrund ihrer im Verfahren vorgelegten Reisepässe fest vergleiche AS 49 ff: Akt BF1 und AS 45 ff: Akt BF2). Die Feststellungen, dass die BF1 die Mutter der BF2 ist und jene zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer Religionszugehörigkeit basieren auf ihren gleichbleibenden und unbedenklichen Angaben im gesamten Verfahren. Jene zu ihren Sprachkenntnissen fußen auf ihren Angaben vor dem BVwG und BFA (S. 3 VH-Prot. und Akt BF2: AS 100) und dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erfolgen konnte. 2.1.
  76. Die Feststellungen zum Geburtsort, zur Schulbildung und der beruflichen Laufbahn der BF1 ergeben sich aus einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben im Verfahren (Akt BF1: AS 1, AS 3, AS 86 f und S. 7 f VH-Prot.). 2.1.
  77. Die Feststellungen zum Geburtsort, zur Schulbildung und der beruflichen Laufbahn der BF2 ergeben sich aus einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben im Verfahren (Akt BF2: AS 1, AS 3, AS 98, AS 100 f und S. 11 f VH-Prot.). 2.1.
  78. Dass sie von spätestens 1968 bis 2013 in Belarus gelebt haben ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben der BF im Verfahren. So gab die BF1 in der Erstbefragung an, im Alter von XXXX Jahren (sohin im Jahr XXXX ) nach Belarus gezogen zu sein (Akt BF1: AS 7) und vermeinte auch vor dem BVwG nach Belarus gezogen zu sein, als ihre jüngere Tochter zwei Jahre alt gewesen (sohin ebenfalls XXXX ) sei (S. 8 VH-Prot.). Die BF2 gab dagegen an zehn Jahre alt gewesen zu sein, als ihr Vater nach Belarus geschickt worden sei, um in einem Werk zu arbeiten (Akt BF2: AS 99) (sohin im Jahr XXXX ) bzw. vor dem BVwG, dass sie die erste Klasse der ukrainischen Schule abgeschlossen habe, die Eltern des Vaters dann diesen ersucht hätten nach Belarus zu übersiedeln und sie das erste Jahr mit ihrem Vater gelebt hätten und die BF1 sei in XXXX gewesen (S. 11 VH-Prot.). Aufgrund dieser Angaben war festzustellen, dass sowohl die BF1, als auch die BF2, spätestens ab 1968 in Belarus gelebt haben. 2.1.
  79. Dass sie von spätestens 1968 bis 2013 in Belarus gelebt haben ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben der BF im Verfahren. So gab die BF1 in der Erstbefragung an, im Alter von römisch 40 Jahren (sohin im Jahr römisch 40 ) nach Belarus gezogen zu sein (Akt BF1: AS 7) und vermeinte auch vor dem BVwG nach Belarus gezogen zu sein, als ihre jüngere Tochter zwei Jahre alt gewesen (sohin ebenfalls römisch 40 ) sei (S. 8 VH-Prot.). Die BF2 gab dagegen an zehn Jahre alt gewesen zu sein, als ihr Vater nach Belarus geschickt worden sei, um in einem Werk zu arbeiten (Akt BF2: AS 99) (sohin im Jahr römisch 40 ) bzw. vor dem BVwG, dass sie die erste Klasse der ukrainischen Schule abgeschlossen habe, die Eltern des Vaters dann diesen ersucht hätten nach Belarus zu übersiedeln und sie das erste Jahr mit ihrem Vater gelebt hätten und die BF1 sei in römisch 40 gewesen (S. 11 VH-Prot.). Aufgrund dieser Angaben war festzustellen, dass sowohl die BF1, als auch die BF2, spätestens ab 1968 in Belarus gelebt haben. Die BF2 gab vor der belangten Behörde am 16.01.2024 an, dass sie zwölf Jahre in der Ukraine gewesen wären (sohin seit 2012) zugleich jedoch, dass ihr Lebensgefährte ca. 2011, zwei Jahre bevor sie in die Ukraine gereist seien (sohin 2013) gestorben wäre und sie 45 Jahre in Belarus gelebt hätten (sohin bei Annahme seit XXXX : 2010 bzw. bei Annahme seit XXXX : 2013) und schließlich vor 13 Jahren ihre Wohnung in Belarus verkauft hätten (sohin 2011) und eine Wohnung in der Ukraine gekauft hätten. Explizit befragt wann sie aus Belarus ausgereist seien, nannte sie wiederum das Jahr 2013 (Akt BF2: AS 98 f). Zumal sie dies auch in der mündlichen Verhandlung nannte (S. 12 VH-Prot.) und auch die BF1, (bis auf die Erstbefragung am 04.11.2022, wo sie vermeinte vor elf Jahren wieder in die Ukraine gezogen zu sein, sohin 2011, Akt BF1, AS 7 f ) durchgehend vom Jahr 2013 sprach (Akt BF1: AS 87 und S. 11 VH-Prot.) war festzustellen, dass die BF bis 2013 in Belarus gelebt haben. Die BF2 gab vor der belangten Behörde am 16.01.2024 an, dass sie zwölf Jahre in der Ukraine gewesen wären (sohin seit 2012) zugleich jedoch, dass ihr Lebensgefährte ca. 2011, zwei Jahre bevor sie in die Ukraine gereist seien (sohin 2013) gestorben wäre und sie 45 Jahre in Belarus gelebt hätten (sohin bei Annahme seit römisch 40 : 2010 bzw. bei Annahme seit römisch 40 : 2013) und schließlich vor 13 Jahren ihre Wohnung in Belarus verkauft hätten (sohin 2011) und eine Wohnung in der Ukraine gekauft hätten. Explizit befragt wann sie aus Belarus ausgereist seien, nannte sie wiederum das Jahr 2013 (Akt BF2: AS 98 f). Zumal sie dies auch in der mündlichen Verhandlung nannte (S. 12 VH-Prot.) und auch die BF1, (bis auf die Erstbefragung am 04.11.2022, wo sie vermeinte vor elf Jahren wieder in die Ukraine gezogen zu sein, sohin 2011, Akt BF1, AS 7 f ) durchgehend vom Jahr 2013 sprach (Akt BF1: AS 87 und S. 11 VH-Prot.) war festzustellen, dass die BF bis 2013 in Belarus gelebt haben. Die Feststellungen zum Verkauf ihrer Wohnung in Belarus, Kauf einer Wohnung in der Ukraine und dem Umzug ergeben sich aus den kohärenten und glaubhaften Angaben der BF1 im Verfahren (Akt BF1: AS 87 und S. 8 ff VH-Prot.). Dass sie im April 2022 aufgrund des Krieges aus der Ukraine ausgereist sind ergibt sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung (Akt BF1: AS 7, AS 9 und AS 11) bzw. (Akt BF2: AS 9 und AS 11). Die Feststellung zur Zerstörung der an die Wohnung der BF angrenzenden Häuser ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung (S. 9 VH-Prot.). Weiters ist aus der live_map Ukraine ( https://liveuamap.com/de) zu erkennen, dass die Ortschaft XXXX massiv von den russischen Truppen bombardiert wird.Die Feststellung zur Zerstörung der an die Wohnung der BF angrenzenden Häuser ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung (S. 9 VH-Prot.). Weiters ist aus der live_map Ukraine ( https://liveuamap.com/de) zu erkennen, dass die Ortschaft römisch 40 massiv von den russischen Truppen bombardiert wird. Die Feststellungen zur Pension der beiden BF resultieren aus einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben im Verfahren, wo vor dem BFA von einer Pension von € 100 für die BF1 und € 55 für die BF2 die Rede war bzw. € 40 jeweils für beide und dann vor dem BVwG € 132 Grundpension in Belarus für die BF1 bzw. € 23 Mindestpension für die BF1 in der Ukraine und 925 bzw. 2700 Hrywnja Pension für die BF2 in der Ukraine die Rede war (Akt BF1: AS 87 und S. 9 f VH-Prot.) und (Akt BF2: AS 100 f und S. 12 f und S. 15 VH-Prot.). Insbesondere konnte die BF2 vor dem erkennenden Richter glaubhaft in der mündlichen Verhandlung darlegen, dass die BF derzeit keine Pension bekommen (S. 15 VH-Prot.). Dass nicht festgestellt werden kann, ob die BF in Belarus noch eine Pension bekommen würden basiert auf den insoweit nachvollziehbaren Angaben der BF1, die vor dem BVwG erläuterte, dass hierzu Zahlungen des ukrainischen Pensionsfonds an den belarussischen Pensionsfonds erforderlich wären (S. 10 und S. 15 VH-Prot.). 2.1.
  80. Die Feststellungen zu den Verwandten der BF1 und BF2 in den USA, der Ukraine und Israel und dass außer der Verwandtschaft des verstorbenen Gatten der BF1, zu welcher kein Kontakt besteht und des Vaters der Töchter der BF2, zu welchem ebenfalls kein Kontakt besteht, die BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Belarus haben ergibt sich aus ihren insoweit glaubhaften Angaben vor dem BVwG (S. 7 ff VH-Prot.). 2.1.
  81. Die Feststellungen zu den gegenständlichen Bescheiden ergeben sich aus den unbedenklichen Akteninhalten der bezughabenden Verwaltungsakten. 2.1.
  82. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der BF1 und BF2 ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (insbesondere Beilage ./1 und Beilage ./2), den Feststellungen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung und den insoweit glaubhaften Angaben der BF vor dem BVwG (S. 4 ff VH-Prot.). 2.1.
  83. Dass die BF über weitere Familienangehörige in Österreich verfügen würden ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist hervorgekommen, dass sie Deutschkurse besucht hätten, Deutschkenntnisse haben oder derzeit einer Beschäftigung nachgehen (vgl. Akt BF1: AS 89 und S. 13 VH-Prot.). Dass sie nicht arbeitsfähig sin ergibt sich aus ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF gründen auf den eingeholten Strafregisterauszügen.2.1.
  84. Dass die BF über weitere Familienangehörige in Österreich verfügen würden ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist hervorgekommen, dass sie Deutschkurse besucht hätten, Deutschkenntnisse haben oder derzeit einer Beschäftigung nachgehen vergleiche Akt BF1: AS 89 und S. 13 VH-Prot.). Dass sie nicht arbeitsfähig sin ergibt sich aus ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF gründen auf den eingeholten Strafregisterauszügen. 2.
  85. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen und zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat: 2.2.
  86. In der Erstbefragung gab die BF1 hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie die Ukraine wegen dem Krieg verlassen habe. In Belarus seien ihre Ehemänner verstorben, sie habe dort niemanden, daher sei sie zurück in die Ukraine gezogen. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie nichts, aber sie wolle nicht zurück nach Belarus (Akt BF1: S. 11 EE-Prot.). Vor dem BFA zu ihren Fluchtgründen befragt führte die BF1 im Wesentlichen aus, dass nach dem Tod ihres Mannes, ihre Schwester gesagt hätte die BF sollen zu ihr in die Ukraine kommen. Sie hätten die Wohnung in Belarus verkauft und außer Arbeitskollegen hätte sie dort niemanden. Im Falle einer Rückkehr habe sie keine Angst, sie brauche aber nicht zurück. Die Ukraine sei ihr Heimatland, sie wolle in ihrer Heimat der Ukraine sterben, mit Belarus habe sie nichts zu tun. Sie hätten in Belarus keine Telefonnummern von Arbeitskollegen und keine Verbindungen. Befragt ob sie in Belarus je von den Behörden festgenommen oder verhaftet worden wäre, führte sie aus: „Nein. Ich war immer für das System. Ich war nie gegen das System, ich habe nie demonstriert, nichts.“ (Akt BF1: AS 88 f). Vor dem BVwG gab sie, befragt ob sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung sei oder gewesen sei, an: „Nein, wir verfolgen niemanden und uns verfolgt keiner. Ich bin gutmütig.“ (S. 10 VH-Prot.). Die BF2 gab in der Erstbefragung zu ihren Fluchtgründen lediglich an ihr Land wegen dem Krieg in der Ukraine verlassen zu haben und dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat Angst habe durch den Krieg getötet zu werden (Akt BF2: AS 11), womit sie sich offensichtlich auf die Ukraine und nicht auf Belarus bezog. Vor dem BFA führte sie zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie und die BF1 ohne Verwandtschaft in Belarus gewesen seien und die Schwester der BF1 gesagt hätte, sie könnten zu ihr ziehen, woraufhin sie ihre Wohnung in Belarus verkauft hätten und eine Wohnung in der Ukraine gekauft hätten. Im Falle einer Rückkehr nach Belarus hätten sie nichts konkret zu befürchten, aber sie würden dorthin nicht wollen, Hauptwohnsitz und Wohnung hätten sie in der Ukraine. Belarus sei auch ein Feind von der Ukraine, sie würden nicht hinwollen (Akt BF2: AS 102). Vor dem BVwG gab die BF2, befragt zu ihrer Meinung zu den Präsidenten Putin und Lukaschenko, unter anderem an: „Keine, ich interessiere mich nicht für Politik. Ich kenne mich damit nicht aus. Lukaschenko hat früher alles für die Belarussen gemacht, er war sozusagen der Vater der Belarussen.“. Zu ihren Fluchtgründen führte sie nur aus, dass sie Belarus verlassen habe, weil sie unbedingt ins Heimatland (damit meint sie offensichtlich die Ukraine) gewollt hätte (S. 15 f VH-Prot.). Die BF haben somit mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Belarus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit drohen würden. Auch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit kann das BVwG keine konkrete Gefährdung für die BF finden. Belarus ist Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, auch in der Verfassung ist ein allgemeines Diskriminierungsverbot verankert. Das Gesetz über nationale Minderheiten verbietet die Einschränkung der Rechte und Freiheiten von Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und verbietet die Zwangsassimilation. Ukrainerinnen stellen laut LIB die drittgrößte ethnische Minderheit in Belarus dar, dass sie jedoch Repressionen durch das Regime, wie etwa die polnische Minderheit, unterli

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