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{'item': 'W276 2134513-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW276 2134513-2 Spruch, W276 2134510-2/31E W276 2134513-2/31E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch d

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) reisten mit ihrem volljährigen Sohn, XXXX , unter Umgehung der Einreisebestimmungen gemeinsam mit einer ihrer Töchter bzw. Schwestern XXXX („mitgereiste Tochter bzw. Schwester“) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX in Österreich erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) reisten mit ihrem volljährigen Sohn, römisch 40 , unter Umgehung der Einreisebestimmungen gemeinsam mit einer ihrer Töchter bzw. Schwestern römisch 40 („mitgereiste Tochter bzw. Schwester“) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 in Österreich erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit den Bescheiden des BFA (in Folge: belangte Behörde) vom XXXX wies dieses die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit den Bescheiden des BFA (in Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 wies dieses die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihnen wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit am XXXX beim BVwG eingelangten Schreiben erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte der Bescheide vom XXXX .Mit am römisch 40 beim BVwG eingelangten Schreiben erhoben die BF fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte der Bescheide vom römisch 40 . Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer damaligen Vertreterin, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher die BF ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am XXXX fortgesetzt.Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer damaligen Vertreterin, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher die BF ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde am römisch 40 fortgesetzt. Mit Schreiben vom XXXX teilten die BF mit, dass der BF1 nicht voll kognitionsfähig sei, weshalb ein psychiatrisches Sachverständigengutachten beantragt werde. Als Beweis wurden eine Bestätigung und eine Stellungnahme vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch 40 teilten die BF mit, dass der BF1 nicht voll kognitionsfähig sei, weshalb ein psychiatrisches Sachverständigengutachten beantragt werde. Als Beweis wurden eine Bestätigung und eine Stellungnahme vorgelegt. Mit Beschluss vom XXXX wurde Univ. Prof. Dr. med. Georg XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens betreffend Kognitionsfähigkeit/Aussagetüchtigkeit/Vernehmungsfähigkeit des BF1 beauftragt.Mit Beschluss vom römisch 40 wurde Univ. Prof. Dr. med. Georg römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens betreffend Kognitionsfähigkeit/Aussagetüchtigkeit/Vernehmungsfähigkeit des BF1 beauftragt. Mit Urkundenvorlage vom XXXX übermittelten die BF diverse Länderberichte von Friederike Stahlmann, einen Arztbefund sowie weitere Integrationsunterlagen.Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 übermittelten die BF diverse Länderberichte von Friederike Stahlmann, einen Arztbefund sowie weitere Integrationsunterlagen. In ihrer Stellungnahme vom XXXX zum Länderinformationsblatt vom XXXX und den UNHCR-Richtlinien vom XXXX verwiesen die BF auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und führten in Hinblick auf die UNHCR-Richtlinien weiters aus, „verwestlicht“ wahrgenommenen Personen werde unterstellt, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen, weshalb sie von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden würden. Weder Kabul, noch Mazar-e Sharif oder Herat seien taugliche innerstaatliche Fluchtalternativen. Zusätzlich verwiesen die BF auf den Vortrag der stellvertretenden Leiterin des UNHCR vom XXXX und legten diesbezügliche Urkunden vor.In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 zum Länderinformationsblatt vom römisch 40 und den UNHCR-Richtlinien vom römisch 40 verwiesen die BF auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und führten in Hinblick auf die UNHCR-Richtlinien weiters aus, „verwestlicht“ wahrgenommenen Personen werde unterstellt, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen, weshalb sie von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen werden würden. Weder Kabul, noch Mazar-e Sharif oder Herat seien taugliche innerstaatliche Fluchtalternativen. Zusätzlich verwiesen die BF auf den Vortrag der stellvertretenden Leiterin des UNHCR vom römisch 40 und legten diesbezügliche Urkunden vor. Mit Schreiben vom XXXX übermittelten die BF die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und bezogen dazu Stellung, indem sie insbesondere ausführten, Kabul stelle unter keinen Umständen eine innerstaatliche Fluchtalternative dar.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelten die BF die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und bezogen dazu Stellung, indem sie insbesondere ausführten, Kabul stelle unter keinen Umständen eine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Die gegen die Bescheide der belangten vom XXXX erhobenen Beschwerden der BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom XXXX (W253 2134506-1/22E, W253 2134510-1/29E, W253 2134513-1/23E) als unbegründet abgewiesen.Die gegen die Bescheide der belangten vom römisch 40 erhobenen Beschwerden der BF wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom römisch 40 (W253 2134506-1/22E, W253 2134510-1/29E, W253 2134513-1/23E) als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Erkenntnisse erhoben die BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Den Anträgen der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX gemäß § 85 Abs. 2 und 4 VfGG Folge gegeben. Die Anträge der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden jedoch mit Beschluss vom XXXX abgewiesen und die Behandlung der Beschwerden wurde abgelehnt (VfGH, E316-318/2019-10). Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurden die Beschwerden der BF, über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Gegen diese Erkenntnisse erhoben die BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Den Anträgen der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 gemäß Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben. Die Anträge der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden jedoch mit Beschluss vom römisch 40 abgewiesen und die Behandlung der Beschwerden wurde abgelehnt (VfGH, E316-318/2019-10). Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurden die Beschwerden der BF, über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX wurde dem volljährigen Sohn der BF die Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX bewilligt. Am XXXX gab der Verwaltungsgerichtshof den Anträgen der BF, den erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX (Ra 2019/18/0321) bzw. XXXX (Ra 2019/19/0323 bis 0324) wurden die Revisionen der BF zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde dem volljährigen Sohn der BF die Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 bewilligt. Am römisch 40 gab der Verwaltungsgerichtshof den Anträgen der BF, den erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 (Ra 2019/18/0321) bzw. römisch 40 (Ra 2019/19/0323 bis 0324) wurden die Revisionen der BF zurückgewiesen. Die BF reisten im März 2020 illegal nach Deutschland aus, wo sie sich bis zum XXXX aufhielten. Nach Dublin-Zustimmung Österreichs wurden die BF am XXXX von Deutschland nach Österreich überstellt.Die BF reisten im März 2020 illegal nach Deutschland aus, wo sie sich bis zum römisch 40 aufhielten. Nach Dublin-Zustimmung Österreichs wurden die BF am römisch 40 von Deutschland nach Österreich überstellt. Die BF haben am XXXX in Deutschland die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge) gestellt, die am XXXX in Österreich eingebracht wurden.Die BF haben am römisch 40 in Deutschland die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz (Folgeanträge) gestellt, die am römisch 40 in Österreich eingebracht wurden. Im Zuge der Erstbefragung zu den Folgeanträgen am XXXX gab der BF1, zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass sich nichts geändert habe und er seine bisherigen Asylgründe aufrecht halte. Er sei alt und krank. Er könne nicht zurück nach Afghanistan. Das sei alles.Im Zuge der Erstbefragung zu den Folgeanträgen am römisch 40 gab der BF1, zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass sich nichts geändert habe und er seine bisherigen Asylgründe aufrecht halte. Er sei alt und krank. Er könne nicht zurück nach Afghanistan. Das sei alles. Die BF2 führte, zu den Gründen für ihre neuerliche Antragstellung an, dass sie ihre bisherigen Fluchtgründe aufrechterhalte. Die Sicherheitslage in der Provinz Herat habe sich verschlechtert. Vor kurzem seien ihre Verwandten von den Taliban entführt worden. Sie seien in Afghanistan nicht in Sicherheit. Am XXXX erfolgten zu den Folgeanträgen niederschriftliche Einvernahmen der BF vor der belangten Behörde.Am römisch 40 erfolgten zu den Folgeanträgen niederschriftliche Einvernahmen der BF vor der belangten Behörde. Eine Änderung seiner persönlichen Verhältnisse seit seiner letzten Einvernahme vor der belangten Behörde verneinte der BF

  1. Dazu befragt, ob er neue Fluchtgründe habe, die sich seit der Erlassung des rechtskräftigen negativen Bescheides ergeben hätten, gab der BF1 an, dass sie niemanden mehr in Afghanistan hätten. Er habe vier Kinder, wovon drei in Deutschland leben würden und aller Asylstatus zuerkannt worden wäre. Nur sein Sohn, seine Ehefrau und er hätten einen negativen Bescheid erhalten. Sie könnten nicht mehr nach Afghanistan zurück, weil es dort jeden Tag Explosionen und Attentate gebe, ihr Leben wäre dort nicht mehr sicher. Seine Frau und er seien schon alt, sie bräuchten ihre Kinder, diese könnten sie hier besuchen und sie könnten in Afghanistan nicht mehr leben. Seine gesamte Familie sei nicht mehr in Afghanistan, sie hätten dort niemanden. Die BF2 verneinte ebenfalls eine Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse seit ihrer letzten Einvernahme vor der belangten Behörde. Dazu befragt, ob sie neue Fluchtgründe habe, die sich seit der Erlassung des rechtskräftigen negativen Bescheids ergeben hätten, gab die BF2 an, dass sie die Freiheit, die sie hier habe, in Afghanistan nicht mehr habe. So wie sie angezogen sei, könne sie in Afghanistan nicht mehr „herumlaufen“. Sie könne hier frei und selbstständig einkaufen gehen. Sie dürfe alleine ihre Kinder in Deutschland besuchen und alleine Urlaub machen. Außerdem sei das Leben in Afghanistan nicht mehr sicher. Sie wolle in Österreich bleiben, damit sie die Sprache lerne. Sie wolle auch einer Beschäftigung nachgehen. Sie könne als Schneiderin oder Köchin arbeiten. Sie wolle in der Nähe ihrer Kinder bleiben. Sie könne mit ihrem Mann und ihrem Sohn nicht nach Afghanistan zurück, es sei dort nicht sicher. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom XXXX wurden die Folgeanträge der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für ihre freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom römisch 40 wurden die Folgeanträge der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für ihre freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese gegenständlichen Bescheide erhoben die BF durch ihre Vertretung am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Bescheide wurden im vollen Umfang angefochten. Die Beschwerden wurden mit einer unrichtigen Verweigerung einer Sachentscheidung und einer mangelhaften Verfahrensführung begründet. Beantragt wurde, die Entscheidungen zu beheben und ein inhaltliches Verfahren anzuordnen. Gleichzeitig wurden Vollmachten für den Verein LegalFocus übermittelt.Gegen diese gegenständlichen Bescheide erhoben die BF durch ihre Vertretung am römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Bescheide wurden im vollen Umfang angefochten. Die Beschwerden wurden mit einer unrichtigen Verweigerung einer Sachentscheidung und einer mangelhaften Verfahrensführung begründet. Beantragt wurde, die Entscheidungen zu beheben und ein inhaltliches Verfahren anzuordnen. Gleichzeitig wurden Vollmachten für den Verein LegalFocus übermittelt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu GZ W276 2134510-2/5E und W276 2134513-2/5E wurde die Beschwerde der BF gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zu GZ W276 2134510-2/5E und W276 2134513-2/5E wurde die Beschwerde der BF gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom XXXX erhoben der BF1 und die BF2 durch ihren bestellten Verfahrenshelfer gegen ua. die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.Mit Eingabe vom römisch 40 erhoben der BF1 und die BF2 durch ihren bestellten Verfahrenshelfer gegen ua. die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. E 3015-3017/2021-21, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Feststellung des Bestehens keiner Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden sind. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde insoweit aufgehoben.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. E 3015-3017/2021-21, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die BF durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Feststellung des Bestehens keiner Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden sind. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss vom XXXX setzte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen aus.Mit Beschluss vom römisch 40 setzte der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen aus. Am XXXX stellten ua. der BF1 und die BF2 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) bei der belangten Behörde.Am römisch 40 stellten ua. der BF1 und die BF2 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) bei der belangten Behörde. Mit Erkenntnis vom XXXX gab das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde der BF hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide statt und behob die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. ersatzlos.Mit Erkenntnis vom römisch 40 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde der BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide statt und behob die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des BF1 vom XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des BF1 vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim BF1 um den Gatten der BF2 handle, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Da seiner Gattin der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch ihm derselbe Schutz zuzuerkennen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich beim BF1 um den Gatten der BF2 handle, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Da seiner Gattin der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch ihm derselbe Schutz zuzuerkennen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Antrag auf internationalen Schutz der BF2 vom XXXX von der belangten Behörde gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz der BF2 vom römisch 40 von der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland der Antragstellerin in Verbindung mit ihrem Vorbringen die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft gemacht gewertet werden habe können. Mit Erkenntnis vom XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof, soweit damit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.Mit Erkenntnis vom römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof, soweit damit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Am XXXX wurden die Bescheide der belangten Behörde vom XXXX , mit welchen dem BF1 und der BF2 jeweils der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt worden sind, auf Nachfrage, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Am römisch 40 wurden die Bescheide der belangten Behörde vom römisch 40 , mit welchen dem BF1 und der BF2 jeweils der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt worden sind, auf Nachfrage, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Dem BF1 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX aufgrund seines Folgeantrages vom XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem BF1 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 aufgrund seines Folgeantrages vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF2 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX aufgrund ihres Folgeantrages vom XXXX der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der BF2 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 aufgrund ihres Folgeantrages vom römisch 40 der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (kurz: GVS) und in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (kurz: IZR). Die Asylzuerkennung an den BF1 und die BF2 ergibt sich insbesondere aus den an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Bescheiden der belangten Behörde vom XXXX (OZ 30 zu W276 2134510-2 und OZ 30 zu W276 2134513-2).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (kurz: GVS) und in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (kurz: IZR). Die Asylzuerkennung an den BF1 und die BF2 ergibt sich insbesondere aus den an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Bescheiden der belangten Behörde vom römisch 40 (OZ 30 zu W276 2134510-2 und OZ 30 zu W276 2134513-2).
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung der Beschwerdeverfahren Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 30.01.2013, 2011/03/0228, vom 23.10.2013, 2013/03/0111, und vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 30.01.2013, 2011/03/0228, vom 23.10.2013, 2013/03/0111, und vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Der Verwaltungsgerichtshof brachte ebenfalls zum Ausdruck, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Verwaltungsgerichtshof brachte ebenfalls zum Ausdruck, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde besteht im objektiven Interesse des Bf an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Bf keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (noch) theoretische Bedeutung besitzen. Daraus folgt, dass ein Bf vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, m.w.N.). Der BF1 und die BF2 brachten am XXXX jeweils einen (weiteren) Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund dessen wurde sowohl dem BF1 mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 als auch der BF2 mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt.Der BF1 und die BF2 brachten am römisch 40 jeweils einen (weiteren) Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Aufgrund dessen wurde sowohl dem BF1 mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, als auch der BF2 mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt. Da dem BF1 und der BF2 die von ihnen im gegenständlichen Verfahren begehrte Rechtsstellung, nämlich der Status eines bzw. einer Asylberechtigten, bereits durch die Stellung eines (weiteren) Folgeantrages, von der belangten Behörde zuerkannt wurde, macht es für sie keinen Unterschied mehr, ob der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Das Rechtsschutzbedürfnis fiel erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, weshalb das Verfahren iSd oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W276.2134513.2.00

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