Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 91§ 112§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 94§ 43§ 123RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW296 2305787-1 Spruch, W296 2305787-1/8E Schriftliche Ausfertigung des am 12.02.2025 mündlich verkündeten Erkennt
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG iVm §§ 112 Abs. 1 Z 3 und 135c Z 2 1. Fall BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 112, Absatz eins, Ziffer 3 und 135 c Ziffer 2, 1. Fall BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Bediensteter der Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.1. Der am römisch 40 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Bediensteter der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD römisch 40 ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 2. Am XXXX erstattete die LPD Steiermark als Dienstbehörde zur Zl XXXX Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten. Dieser habe als Vorgesetzter einer ihm unterstellten Mitarbeiterin WhatsApp-Nachrichten mit Liebesbekundungen gesendet und geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt. Er stehe daher im Verdacht, gegen die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 und 2, § 43a BDG 1979 und § 8 Abs. 1 und 2 B-GlBG verstoßen zu haben.2. Am römisch 40 erstattete die LPD Steiermark als Dienstbehörde zur Zl römisch 40 Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten. Dieser habe als Vorgesetzter einer ihm unterstellten Mitarbeiterin WhatsApp-Nachrichten mit Liebesbekundungen gesendet und geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt. Er stehe daher im Verdacht, gegen die Bestimmungen der Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 43 a, BDG 1979 und Paragraph 8, Absatz eins und 2 B-GlBG verstoßen zu haben. Zur Vorgeschichte wurde ausgeführt, es sei am XXXX ein Antrag auf Überprüfung der Exekutivdiensttauglichkeit des Disziplinarbeschuldigten gestellt worden, dies sei bereits aufgrund mehrfacher Krankenstände und Überforderung des Disziplinarbeschuldigten schon einmal zuvor geschehen. Er habe am XXXX über seine krankheitsbedingte Abwesenheit informiert, wodurch seine anberaumte Einvernahme ausgefallen sei. Am XXXX sei eine Krankenstandsüberprüfung an seiner Wohnanschrift durchgeführt und befunden worden, dass der Krankenstand gerechtfertigt sei. Er sei seit XXXX anderweitig dienstzugeteilt, weil das erforderliche Vertrauensverhältnis beeinträchtigt und eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei. Am XXXX sei entschieden worden, eine vorläufige Suspendierung nicht zu verfügen. Angemerkt wurde, eine weitere Verwendung des Disziplinarbeschuldigten an seiner bisherigen Arbeitsstelle sei aufgrund der Faktenlage nicht sinnvoll und zweckmäßig. Zur Vorgeschichte wurde ausgeführt, es sei am römisch 40 ein Antrag auf Überprüfung der Exekutivdiensttauglichkeit des Disziplinarbeschuldigten gestellt worden, dies sei bereits aufgrund mehrfacher Krankenstände und Überforderung des Disziplinarbeschuldigten schon einmal zuvor geschehen. Er habe am römisch 40 über seine krankheitsbedingte Abwesenheit informiert, wodurch seine anberaumte Einvernahme ausgefallen sei. Am römisch 40 sei eine Krankenstandsüberprüfung an seiner Wohnanschrift durchgeführt und befunden worden, dass der Krankenstand gerechtfertigt sei. Er sei seit römisch 40 anderweitig dienstzugeteilt, weil das erforderliche Vertrauensverhältnis beeinträchtigt und eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei. Am römisch 40 sei entschieden worden, eine vorläufige Suspendierung nicht zu verfügen. Angemerkt wurde, eine weitere Verwendung des Disziplinarbeschuldigten an seiner bisherigen Arbeitsstelle sei aufgrund der Faktenlage nicht sinnvoll und zweckmäßig. 3. Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 91 iVm 123 Abs. 1 BDG 1979 einleitet. Er sei verdächtig: (1.) Er habe sich im Zeitraum von XXXX durch die Versendung zahlreicher WhatsApp-Nachrichten an Inspektorin XXXX , welche seit XXXX dem PAZ zugewiesen war, abschätzend bzw. beleidigend über nachfolgende Vorgesetzte oder Mitarbeiter geäußert und diese dadurch in ihrer menschlichen Würde verletzt und zwar:3. Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 91, in Verbindung mit 123 Absatz eins, BDG 1979 einleitet. Er sei verdächtig: (1.) Er habe sich im Zeitraum von römisch 40 durch die Versendung zahlreicher WhatsApp-Nachrichten an Inspektorin römisch 40 , welche seit römisch 40 dem PAZ zugewiesen war, abschätzend bzw. beleidigend über nachfolgende Vorgesetzte oder Mitarbeiter geäußert und diese dadurch in ihrer menschlichen Würde verletzt und zwar:
- a)Inspektorin XXXX , indem er am XXXX . schrieb: „Du bist echt cool und verdammt hübsch. Da kann sich die XXXX hinten anstellen.“.
- a)Inspektorin römisch 40 , indem er am römisch 40 . schrieb: „Du bist echt cool und verdammt hübsch. Da kann sich die römisch 40 hinten anstellen.“.
- b)Inspektorin XXXX , indem er sie
- b)Inspektorin römisch 40 , indem er sie
- aa)am XXXX . als „Püppchen“ bezeichnete;
- aa)am römisch 40 . als „Püppchen“ bezeichnete;
- ab)am XXXX . „Donna-Siciliana“ nannte und ihr die Fähigkeit als Polizistin absprachab) am römisch 40 . „Donna-Siciliana“ nannte und ihr die Fähigkeit als Polizistin absprach
- c)Inspektor XXXX , indem er
- c)Inspektor römisch 40 , indem er
- ca)ihn am XXXX als „schlauen Maturanten“ bezeichnete;
- ca)ihn am römisch 40 als „schlauen Maturanten“ bezeichnete;
- cb)am XXXX . schrieb, dass er „mit dem Poser kein gutes Gefühl“ habe und dieser sich „Nüsse auskenne“;
- cb)am römisch 40 . schrieb, dass er „mit dem Poser kein gutes Gefühl“ habe und dieser sich „Nüsse auskenne“;
- cc)am XXXX . schrieb, er würde „gerne Widerstände provozieren“ und sei ein „problematischer Kollege“, der nicht tragbar wäre;
- cc)am römisch 40 . schrieb, er würde „gerne Widerstände provozieren“ und sei ein „problematischer Kollege“, der nicht tragbar wäre;
- d)Chefinspektor XXXX , indem erd) Chefinspektor römisch 40 , indem er
- da)ihn am XXXX . als „Sack“ beschimpfte, der „seine guten Ideen gerne als die seinen verkaufe“;
- da)ihn am römisch 40 . als „Sack“ beschimpfte, der „seine guten Ideen gerne als die seinen verkaufe“;
- db)am XXXX . sagte, er habe „keinen Tau von Polizeiarbeit“ und „jeden vernichte, der eine eigene Meinung“ habe;
- db)am römisch 40 . sagte, er habe „keinen Tau von Polizeiarbeit“ und „jeden vernichte, der eine eigene Meinung“ habe;
- dc)ihn am XXXX als „falsch“ beschimpfte;
- dc)ihn am römisch 40 als „falsch“ beschimpfte;
- e)Inspektor XXXX , indem er
- e)Inspektor römisch 40 , indem er
- ea)ihn am XXXX . als „problematischen Kollegen“, der nicht tragbar sei und der glaube, die Polizei neu erfinden zu müssen, bezeichnete;
- ea)ihn am römisch 40 . als „problematischen Kollegen“, der nicht tragbar sei und der glaube, die Polizei neu erfinden zu müssen, bezeichnete;
- eb)am XXXX . schrieb: „Jetzt wollen sie mich mit den Scherr schicken zur GP. Das ist ja noch schlimmer.“
- eb)am römisch 40 . schrieb: „Jetzt wollen sie mich mit den Scherr schicken zur Gesetzgebungsperiode Das ist ja noch schlimmer.“
- ec)Am XXXX . schrieb: „Den Scherr werden wir statt dir versenden“.
- ec)Am römisch 40 . schrieb: „Den Scherr werden wir statt dir versenden“.
- f)Chefinspektor XXXX , die er am XXXX . „Protektionskind“ und „Mannsweib“ nannte;
- f)Chefinspektor römisch 40 , die er am römisch 40 . „Protektionskind“ und „Mannsweib“ nannte;
- g)Inspektor XXXX , den er am XXXX als „Lausbub mit großer Klappe“ und „furchtbaren Typ“ bezeichnete;
- g)Inspektor römisch 40 , den er am römisch 40 als „Lausbub mit großer Klappe“ und „furchtbaren Typ“ bezeichnete;
- h)Chefinspektor XXXX
- h)Chefinspektor römisch 40
- ha)Am XXXX . als „Zöllner“ und „Häfenwächter“, der „keinen Tau von Polizeiarbeit“ habe, bezeichneteha) Am römisch 40 . als „Zöllner“ und „Häfenwächter“, der „keinen Tau von Polizeiarbeit“ habe, bezeichnete
- hb)Ihn am XXXX . als „falsch“ beschimpfte;
- hb)Ihn am römisch 40 . als „falsch“ beschimpfte;
- hc)Am XXXX unterstellte, er habe einen Amtsmissbrauch begangen;
- hc)Am römisch 40 unterstellte, er habe einen Amtsmissbrauch begangen;
- i)Bezirksinspektorin Mag. XXXX am XXXX . unterstellte, sie habe einen Amtsmissbrauch begangen,
- i)Bezirksinspektorin Mag. römisch 40 am römisch 40 . unterstellte, sie habe einen Amtsmissbrauch begangen,
- j)Kontrollinspektorin XXXX ,
- j)Kontrollinspektorin römisch 40 ,
- ja)am XXXX . „Frau PAZ HG“ nannte, die „machtgeil, aber leider dämlich sei“,
- ja)am römisch 40 . „Frau PAZ HG“ nannte, die „machtgeil, aber leider dämlich sei“,
- jb)ihr wahrheitswidrig unterstellte, er sei von ihr als Nichtsnutz beschimpft worden und sie habe Mitarbeiter als unfähig bezeichnet.
- k)Am XXXX . unbestimmte Mitarbeiter als „Honks“ bezeichnete;
- k)Am römisch 40 . unbestimmte Mitarbeiter als „Honks“ bezeichnete;
- l)Am XXXX einen unbestimmten, offensichtlich jüngeren Mitarbeiterkreis als „irgendwelche Kinder“ bezeichnete.
- l)Am römisch 40 einen unbestimmten, offensichtlich jüngeren Mitarbeiterkreis als „irgendwelche Kinder“ bezeichnete.
- m)Hofrätin XXXX , indem er ihr am XXXX . unterstellte, „sie würde ihn wegen seiner Freundschaft zu Generalmajor H. hassen“.
- m)Hofrätin römisch 40 , indem er ihr am römisch 40 . unterstellte, „sie würde ihn wegen seiner Freundschaft zu Generalmajor H. hassen“. (2.) Er sei als Vorgesetzter, im Zeitraum vom XXXX , seiner Mitarbeiterin Inspektorin XXXX , welche XXXX den Dienst versah und erst am XXXX den ersten Dienst mit dem Disziplinarbeschuldigten verrichtete, in einer für einen stellvertretenden PAZ-Kommandanten nicht angemessene Art und Weise begegnet, indem er ihr fast täglich und insgesamt mehr als 250 WhatsApp-Nachrichten schrieb, sich dabei über Vorgesetzte und andere Mitarbeitende abschätzend äußerte (Spruchpunkt 1.), ihr eindeutige Avancen machte, bzw. sein Interesse an einer intimen Beziehung zum Ausdruck brachte, ihr dafür Bevorzugungen bei der Dienstplanung in Aussicht stellte und sie dadurch – gegen ihren Willen – verbal sexuell/geschlechtlich belästigte sowie in ihrer Würde verletzte und zwar: (2.) Er sei als Vorgesetzter, im Zeitraum vom römisch 40 , seiner Mitarbeiterin Inspektorin römisch 40 , welche römisch 40 den Dienst versah und erst am römisch 40 den ersten Dienst mit dem Disziplinarbeschuldigten verrichtete, in einer für einen stellvertretenden PAZ-Kommandanten nicht angemessene Art und Weise begegnet, indem er ihr fast täglich und insgesamt mehr als 250 WhatsApp-Nachrichten schrieb, sich dabei über Vorgesetzte und andere Mitarbeitende abschätzend äußerte (Spruchpunkt 1.), ihr eindeutige Avancen machte, bzw. sein Interesse an einer intimen Beziehung zum Ausdruck brachte, ihr dafür Bevorzugungen bei der Dienstplanung in Aussicht stellte und sie dadurch – gegen ihren Willen – verbal sexuell/geschlechtlich belästigte sowie in ihrer Würde verletzte und zwar:
- a)am XXXX schrieb er 4 Nachrichten,
- a)am römisch 40 schrieb er 4 Nachrichten,
- b)am XXXX schrieb er 15 Nachrichten, darunter: „Du bist echt cool und verdammt hübsch“; „ich habe mich in dich verschaut“, „ich mag dich ehrlich gern“,
- b)am römisch 40 schrieb er 15 Nachrichten, darunter: „Du bist echt cool und verdammt hübsch“; „ich habe mich in dich verschaut“, „ich mag dich ehrlich gern“,
- c)am XXXX schrieb er 30 Nachrichten, darunter: „Deine sonnige Ausstrahlung …“, „tatsächlich kenne ich dich nicht gut – aber ich arbeite daran“, „ohne dich nur wenig Spaß“,
- c)am römisch 40 schrieb er 30 Nachrichten, darunter: „Deine sonnige Ausstrahlung …“, „tatsächlich kenne ich dich nicht gut – aber ich arbeite daran“, „ohne dich nur wenig Spaß“,
- d)am XXXX schrieb er 16 Nachrichten, darunter: „Ich liebe dich!!“; „Ich liebe dich und ich weiß nicht wie ich damit umgehen soll“, Ich habe mich verliebt in dich“, „Du bist wunderhübsch“ und nachdem die Beamtin in ihrer Antwort unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie diese Kommunikation nicht wolle, „Ich würde mir trotzdem wünschen, wir lernen uns besser kennen“, „… weil ich mag dich; es sind die Gefühle mit mir durchgegangen“, „meine Liebeserklärung ist von Herzen gekommen“,
- d)am römisch 40 schrieb er 16 Nachrichten, darunter: „Ich liebe dich!!“; „Ich liebe dich und ich weiß nicht wie ich damit umgehen soll“, Ich habe mich verliebt in dich“, „Du bist wunderhübsch“ und nachdem die Beamtin in ihrer Antwort unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie diese Kommunikation nicht wolle, „Ich würde mir trotzdem wünschen, wir lernen uns besser kennen“, „… weil ich mag dich; es sind die Gefühle mit mir durchgegangen“, „meine Liebeserklärung ist von Herzen gekommen“,
- e)am XXXX schrieb er 13 Nachrichten, darunter: „Sorry, ich musste es zumindest versuchen“, „keine Ahnung. Obwohl ich dich kaum kenne hab ich wirklich große Angst davor den Kontakt zu dir zu verlieren. Als ob ich dich schon ewig kennen würde. Es ist paradox, aber ist ebenso“, „Dann kamst du und ich habe gedacht, das könnte die Chance sein wieder glücklich zu sein…“, „und wir beide haben in Zukunft zumindest nicht den Funken einer Chance?“, „Es bricht mir das Herz, aber das habe ich natürlich zu akzeptieren …“,
- e)am römisch 40 schrieb er 13 Nachrichten, darunter: „Sorry, ich musste es zumindest versuchen“, „keine Ahnung. Obwohl ich dich kaum kenne hab ich wirklich große Angst davor den Kontakt zu dir zu verlieren. Als ob ich dich schon ewig kennen würde. Es ist paradox, aber ist ebenso“, „Dann kamst du und ich habe gedacht, das könnte die Chance sein wieder glücklich zu sein…“, „und wir beide haben in Zukunft zumindest nicht den Funken einer Chance?“, „Es bricht mir das Herz, aber das habe ich natürlich zu akzeptieren …“,
- f)am XXXX schrieb er 8 Nachrichten,
- f)am römisch 40 schrieb er 8 Nachrichten,
- g)am XXXX schrieb er 5 Nachrichten,
- g)am römisch 40 schrieb er 5 Nachrichten,
- h)am XXXX schrieb er 34 Nachrichten: „Natürlich könnte ich dich aber mit Umkehrschluss nur so einteilen, dass du zufrieden bist“, „Ich wünsch mir, dass du zurück kommst, du warst für mich das Salz in der Suppe“, „vermisse dich“,
- h)am römisch 40 schrieb er 34 Nachrichten: „Natürlich könnte ich dich aber mit Umkehrschluss nur so einteilen, dass du zufrieden bist“, „Ich wünsch mir, dass du zurück kommst, du warst für mich das Salz in der Suppe“, „vermisse dich“,
- i)am XXXX schrieb er 4 Nachrichteni) am römisch 40 schrieb er 4 Nachrichten
- j)am XXXX schrieb er 9 Nachrichten, darunter: „Mit meiner Fürsprache haben wir dich im August retour“,
- j)am römisch 40 schrieb er 9 Nachrichten, darunter: „Mit meiner Fürsprache haben wir dich im August retour“,
- k)vom XXXX schrieb er 32 Nachrichten, darunter: „Moto GP in Spielberg im August. Bitte fahr mit mir dort hin – es ist dienstliche“, Wir könnten in einem JUFA-Hotel übernachten. Hol dich zu Hause ab, bring dich retour. Die 3 Tage. Kein Stress für dich. Brauchst dich um nix kümmern. Um in den Genuss deiner Gesellschaft zu kommen, fahr ich und hol dich.“
- k)vom römisch 40 schrieb er 32 Nachrichten, darunter: „Moto Gesetzgebungsperiode in Spielberg im August. Bitte fahr mit mir dort hin – es ist dienstliche“, Wir könnten in einem JUFA-Hotel übernachten. Hol dich zu Hause ab, bring dich retour. Die 3 Tage. Kein Stress für dich. Brauchst dich um nix kümmern. Um in den Genuss deiner Gesellschaft zu kommen, fahr ich und hol dich.“
- l)vom XXXX schrieb er 88 Nachrichten, darunter: „Keine Sorge. Du kommst. Wenn nicht im August, dann im September. Ich hab dir ein top Zeugnis ausgestellt und in glühenden Farben über dich und deine Fähigkeiten geredet ( XXXX .)“. Bitte komm zurück, ich brauch dich, Du bist mein Augenstern, ich brauch dich“ ( XXXX und am XXXX „im August wäre toll. Ich würde was ganz Anderes vorschlagen – wo uns niemand kennt. Beach Club am Stubenbergsee. Sehr angesagt“ und „lass es einfach passieren – es is menschlich“, „Wärest du Single gewesen, hätte ich eine Chance gehabt?“, „Ich kann dich nicht aus dem Kopf kriegen.“
- l)vom römisch 40 schrieb er 88 Nachrichten, darunter: „Keine Sorge. Du kommst. Wenn nicht im August, dann im September. Ich hab dir ein top Zeugnis ausgestellt und in glühenden Farben über dich und deine Fähigkeiten geredet ( römisch 40 .)“. Bitte komm zurück, ich brauch dich, Du bist mein Augenstern, ich brauch dich“ ( römisch 40 und am römisch 40 „im August wäre toll. Ich würde was ganz Anderes vorschlagen – wo uns niemand kennt. Beach Club am Stubenbergsee. Sehr angesagt“ und „lass es einfach passieren – es is menschlich“, „Wärest du Single gewesen, hätte ich eine Chance gehabt?“, „Ich kann dich nicht aus dem Kopf kriegen.“ Er sei verdächtig, Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 BDG 1979 iVm §§ 8 bzw. 8a B-GlBG und § 43a BDG 1979
§ 91BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft.Er sei verdächtig, Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins,, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 8, bzw. 8a B-GlBG und Paragraph 43 a, BDG 1979
Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag, Zl XXXX , dem Disziplinarbeschuldigten am XXXX durch Übergabe zugestellt, wurde wegen des dem Einleitungsbeschluss zugrundeliegenden Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten verfügt.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag, Zl römisch 40 , dem Disziplinarbeschuldigten am römisch 40 durch Übergabe zugestellt, wurde wegen des dem Einleitungsbeschluss zugrundeliegenden Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten verfügt. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG 1979 wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 ergäben, welche seine Suspendierung zwingend notwendig machen würden. Bereits Punkt (1.) sei aufgrund der Vielzahl an Betroffenen und der Intensität der Beschimpfungen bzw. Verächtlichmachungen geeignet, die Suspendierung zu tragen. Auch Punkt (2.) sei bereits für sich genommen geeignet, die Suspendierung zu tragen, weil zu berücksichtigen sei, dass der Disziplinarbeschuldigte als Vorgesetzter gehandelt habe. Zu den wesentlichen Interessen des Dienstes wurde ausgeführt, der Position des Disziplinarbeschuldigten zum Tatzeitpunkt komme sehr hohe Bedeutung zu, da er wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung der Abläufe und Dienst- und Fachaufsicht über viele Polizeibeamte gehabt habe. Bei dieser verantwortlichen Tätigkeit sei deren korrekte – auch moralischen Ansprüchen gerecht werdende – Ausübung für eine erfolgreiche Arbeit wichtig. Insgesamt weise der Disziplinarbeschuldigte deutliche Defizite in seiner Führungsqualität und dem Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern auf. Dem Beamten könne aufgrund der Intensität und Unterschiedlichkeit der Tathandlungen (sexuelle Belästigungen, Beschimpfungen, Diffamierungen, Behauptung der Begehung von Straftaten) nicht vertraut werden. Bei Belassen im Dienst wären insgesamt wesentliche dienstliche Interessen – wie die Ordnung des Dienstbetriebes, das Vertrauen der Öffentlichkeit, aber auch der (korrekt:) Polizeimitarbeiter:innen – konkret gefährdet. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes und die Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei könne nur durch seine Entfernung aus dem Dienst gesichert werden. Die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wäre aufgrund der Schwere der Vorwürfe mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden. Seine innerhalb von wenigen Wochen begangenen Dienstpflichtverletzungen, denen viele (korrekt:) Kolleg:innen ausgesetzt gewesen wären, würden auf ein Fehlen von moralisch/ethischen Werten schließen und vermuten lassen, dass er sich quasi das Recht herausnehme, (korrekt:) Kolleg:innen zu beschimpfen/diffamieren und Frauen als „Sexualobjekte“ zu sehen. Letztlich würde eine weitere Dienstverrichtung ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch andere (korrekt:) Beamt:innen vermitteln, weil damit mangelnde Sensibilität des Dienstgebers selbst gegenüber derartigem Fehlverhalten zum Ausdruck gebracht werden würde. Eine weitere Dienstverrichtung würde in der Öffentlichkeit, aber auch bei (korrekt:) Mitarbeiter:innen auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Aus der daraus resultierenden negativen Prognose sei seine Suspendierung als präventive Maßnahme zwingend notwendig. Die verfügte Dienstzuteilung reiche nicht aus, um die Ordnung des Dienstbetriebes und das Ansehen des Amtes wiederherzustellen. Unabhängig vom Vorgehen der Dienstbehörde sei die Bundesdisziplinarbehörde
§ 112Abs.
2 (korrekt:) dritter Satz BDG 1979 ab Einlangen der Disziplinarbehörde ausschließlich dafür zuständig, über die Frage einer notwendigen Suspendierung zu entscheiden. Zur Kürzung des Monatsbezuges wurde ausgeführt, diese trete ex lege ein und würden die Voraussetzungen für die amtswegige (korrekt:) Minderung der Kürzung mangels Kenntnis über die konkrete Situation des Disziplinarbeschuldigten nicht vorliegen, doch könne er einen Antrag auf Nachsicht von der Bezugskürzung stellen.Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass sich aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten der Verdacht von schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 ergäben, welche seine Suspendierung zwingend notwendig machen würden. Bereits Punkt (1.) sei aufgrund der Vielzahl an Betroffenen und der Intensität der Beschimpfungen bzw. Verächtlichmachungen geeignet, die Suspendierung zu tragen. Auch Punkt (2.) sei bereits für sich genommen geeignet, die Suspendierung zu tragen, weil zu berücksichtigen sei, dass der Disziplinarbeschuldigte als Vorgesetzter gehandelt habe. Zu den wesentlichen Interessen des Dienstes wurde ausgeführt, der Position des Disziplinarbeschuldigten zum Tatzeitpunkt komme sehr hohe Bedeutung zu, da er wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung der Abläufe und Dienst- und Fachaufsicht über viele Polizeibeamte gehabt habe. Bei dieser verantwortlichen Tätigkeit sei deren korrekte – auch moralischen Ansprüchen gerecht werdende – Ausübung für eine erfolgreiche Arbeit wichtig. Insgesamt weise der Disziplinarbeschuldigte deutliche Defizite in seiner Führungsqualität und dem Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern auf. Dem Beamten könne aufgrund der Intensität und Unterschiedlichkeit der Tathandlungen (sexuelle Belästigungen, Beschimpfungen, Diffamierungen, Behauptung der Begehung von Straftaten) nicht vertraut werden. Bei Belassen im Dienst wären insgesamt wesentliche dienstliche Interessen – wie die Ordnung des Dienstbetriebes, das Vertrauen der Öffentlichkeit, aber auch der (korrekt:) Polizeimitarbeiter:innen – konkret gefährdet. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes und die Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei könne nur durch seine Entfernung aus dem Dienst gesichert werden. Die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wäre aufgrund der Schwere der Vorwürfe mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden. Seine innerhalb von wenigen Wochen begangenen Dienstpflichtverletzungen, denen viele (korrekt:) Kolleg:innen ausgesetzt gewesen wären, würden auf ein Fehlen von moralisch/ethischen Werten schließen und vermuten lassen, dass er sich quasi das Recht herausnehme, (korrekt:) Kolleg:innen zu beschimpfen/diffamieren und Frauen als „Sexualobjekte“ zu sehen. Letztlich würde eine weitere Dienstverrichtung ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch andere (korrekt:) Beamt:innen vermitteln, weil damit mangelnde Sensibilität des Dienstgebers selbst gegenüber derartigem Fehlverhalten zum Ausdruck gebracht werden würde. Eine weitere Dienstverrichtung würde in der Öffentlichkeit, aber auch bei (korrekt:) Mitarbeiter:innen auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Aus der daraus resultierenden negativen Prognose sei seine Suspendierung als präventive Maßnahme zwingend notwendig. Die verfügte Dienstzuteilung reiche nicht aus, um die Ordnung des Dienstbetriebes und das Ansehen des Amtes wiederherzustellen. Unabhängig vom Vorgehen der Dienstbehörde sei die Bundesdisziplinarbehörde
Paragraph 112, Absatz 2, (korrekt:) dritter Satz BDG 1979 ab Einlangen der Disziplinarbehörde ausschließlich dafür zuständig, über die Frage einer notwendigen Suspendierung zu entscheiden. Zur Kürzung des Monatsbezuges wurde ausgeführt, diese trete ex lege ein und würden die Voraussetzungen für die amtswegige (korrekt:) Minderung der Kürzung mangels Kenntnis über die konkrete Situation des Disziplinarbeschuldigten nicht vorliegen, doch könne er einen Antrag auf Nachsicht von der Bezugskürzung stellen. Des Weiteren wurde die Dienstbehörde durch die Bundesdisziplinarbehörde aufgefordert, entsprechende Erhebungen im Hinblick auf die Verwirklichung eines Straftatbestandes nach §§ 107a, 111 StGB durchzuführen.Des Weiteren wurde die Dienstbehörde durch die Bundesdisziplinarbehörde aufgefordert, entsprechende Erhebungen im Hinblick auf die Verwirklichung eines Straftatbestandes nach Paragraphen 107 a, 111, StGB durchzuführen.
- Am XXXX übermittelte der Disziplinarbeschuldigte seine Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid an die belangte Behörde.
- Am römisch 40 übermittelte der Disziplinarbeschuldigte seine Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid an die belangte Behörde. Inhaltlich führte er aus, als Anfechtungsgründe würden formelle sowie materielle Rechtswidrigkeit des Suspendierungsbescheides geltend gemacht. Die Faktenlage erlaube keine Suspendierung: Der Disziplinarbeschuldigte sei nicht befragt worden und seine gesundheitliche Disposition bzw. Fragen der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit seien außer Acht gelassen worden. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Suspendierung in einem aufrecht gemeldeten Krankenstand befunden und zwischenzeitig sein Verhalten geändert, weshalb er für einen funktionierenden Betrieb keinen Störfaktor darstellen könne. Die Verdachtsmomente seien als eine Episode, die bereits ihr Ende gefunden habe, zu werten. Die belangte Behörde habe eine Zukunftsprognose außer Acht gelassen. Eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 sei ein taugliches Mittel, den Disziplinarbeschuldigten unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Ausnahmezustandes einer adäquaten Pönalisierung seines Verhaltens zuzuführen. Zudem habe er sein Fehlverhalten aus eigenem eingestellt. Die Tathandlung sei klar abgrenzbar mit „ XXXX “ angeführt und habe das die belangte Behörde nicht gewürdigt. Der Disziplinarbeschuldigte habe die zunächst gegenseitig gewollte Kommunikation eingestellt, sobald diese nicht mehr gewollt gewesen sei. Die übrigen Bemerkungen süffisanten Charakters seien nicht geeignet, um eine Suspendierung zu rechtfertigen. Er habe sich in den Monaten Juli und August 2024 in einer gesundheitlichen Episode befunden; konkret habe er unter Ängsten, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Schlafstörungen, Depressionen und pathologischer Frustration gelitten. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit sei daher durch die Depression eingeschränkt gewesen und sei dies nicht erörtert worden. Durch das eigenmotivierte Einstellen und der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit sei eine sichernde Maßnahme wie die Suspendierung nicht erforderlich. Er habe vor allem Gründe für sein Verhalten aufgrund seiner Nichtbefragung nicht darlegen können. Inhaltlich führte er aus, als Anfechtungsgründe würden formelle sowie materielle Rechtswidrigkeit des Suspendierungsbescheides geltend gemacht. Die Faktenlage erlaube keine Suspendierung: Der Disziplinarbeschuldigte sei nicht befragt worden und seine gesundheitliche Disposition bzw. Fragen der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit seien außer Acht gelassen worden. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Suspendierung in einem aufrecht gemeldeten Krankenstand befunden und zwischenzeitig sein Verhalten geändert, weshalb er für einen funktionierenden Betrieb keinen Störfaktor darstellen könne. Die Verdachtsmomente seien als eine Episode, die bereits ihr Ende gefunden habe, zu werten. Die belangte Behörde habe eine Zukunftsprognose außer Acht gelassen. Eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 sei ein taugliches Mittel, den Disziplinarbeschuldigten unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Ausnahmezustandes einer adäquaten Pönalisierung seines Verhaltens zuzuführen. Zudem habe er sein Fehlverhalten aus eigenem eingestellt. Die Tathandlung sei klar abgrenzbar mit „ römisch 40 “ angeführt und habe das die belangte Behörde nicht gewürdigt. Der Disziplinarbeschuldigte habe die zunächst gegenseitig gewollte Kommunikation eingestellt, sobald diese nicht mehr gewollt gewesen sei. Die übrigen Bemerkungen süffisanten Charakters seien nicht geeignet, um eine Suspendierung zu rechtfertigen. Er habe sich in den Monaten Juli und August 2024 in einer gesundheitlichen Episode befunden; konkret habe er unter Ängsten, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Schlafstörungen, Depressionen und pathologischer Frustration gelitten. Seine Dispositions- und Diskretionsfähigkeit sei daher durch die Depression eingeschränkt gewesen und sei dies nicht erörtert worden. Durch das eigenmotivierte Einstellen und der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit sei eine sichernde Maßnahme wie die Suspendierung nicht erforderlich. Er habe vor allem Gründe für sein Verhalten aufgrund seiner Nichtbefragung nicht darlegen können.
- Das Rechtsmittel des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am XXXX samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.
- Das Rechtsmittel des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am römisch 40 samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zu seiner Beschwerde befragt und allen Parteien Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zu seiner Beschwerde befragt und allen Parteien Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde.
- Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der Disziplinarbeschuldigte über seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 beantragte der Disziplinarbeschuldigte über seine Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten: 1.1.
- Der Disziplinarbeschuldigte steht als Bediensteter der LPD XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat am XXXX seinen Dienst bei der Polizei an und seine Definitivstellung erfolgte am XXXX . Er war zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen beim Polizeianhaltezentrum XXXX (PAZ XXXX ) als stellvertretender Kommandant tätig und wurde von XXXX der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA) der LPD XXXX dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung ist (jedoch) nicht verlängert worden, sodass sein Arbeitsplatz zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes wieder bei seiner Stammdienststelle, dem PAZ XXXX ist. 1.1.
- Der Disziplinarbeschuldigte steht als Bediensteter der LPD römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat am römisch 40 seinen Dienst bei der Polizei an und seine Definitivstellung erfolgte am römisch 40 . Er war zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen beim Polizeianhaltezentrum römisch 40 (PAZ römisch 40 ) als stellvertretender Kommandant tätig und wurde von römisch 40 der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA) der LPD römisch 40 dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung ist (jedoch) nicht verlängert worden, sodass sein Arbeitsplatz zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes wieder bei seiner Stammdienststelle, dem PAZ römisch 40 ist. 1.1.
- Krankheitsbedingt war der Disziplinarbeschuldigte zum Zeitpunkt der Suspendierung vom Dienst abwesend. Eine (eingeschränkte) Dispositions- und Diskretionsfähigkeit ist nicht gutächterlich nachgewiesen. 1.1.
- Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von € 1.200,– verfügt.1.1.
- Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von € 1.200,– verfügt. 1.
- Feststellungen zum Sachverhalt: 1.2.
- Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrundegelegt. 1.2.
- Der Disziplinarbeschuldigte sandte an die ihm unterstellte Bedienstete InspGFP XXXX wenige Tage nach dem ersten gemeinsamen Dienst ab XXXX WhatsApp-Nachrichten an ihre private Telefonnummer zu, wobei diese negativ konnotierte Äußerungen über Bedienstete des PAZ XXXX enthielten. Er steht im Verdacht, dadurch die im Gesetz normierte Achtung ihm Umgang mit seinen Mitarbeitern vermissen gelassen zu haben.1.2.
- Der Disziplinarbeschuldigte sandte an die ihm unterstellte Bedienstete InspGFP römisch 40 wenige Tage nach dem ersten gemeinsamen Dienst ab römisch 40 WhatsApp-Nachrichten an ihre private Telefonnummer zu, wobei diese negativ konnotierte Äußerungen über Bedienstete des PAZ römisch 40 enthielten. Er steht im Verdacht, dadurch die im Gesetz normierte Achtung ihm Umgang mit seinen Mitarbeitern vermissen gelassen zu haben. 1.2.
- Innerhalb eines zirka sechswöchigen Zeitraumes schrieb der Disziplinarbeschuldigte mehr als 250 WhatsApp-Nachrichten an die private Telefonnummer diese ihm unterstellten Mitarbeiterin, eröffnete ihr, an einer Beziehung mit ihr interessiert zu sein und beschimpfte andere Kolleg:innen. Er wies mehrfach daraufhin, ihr bei ihrer Karriere behilflich zu sein und suggerierte, Einfluss zu haben. Er steht im begründeten Verdacht, damit gegen Dienstpflichten verstoßen zu haben. 1.2.
- Seitens einer weiteren dem Disziplinarbeschuldigten unterstellten Mitarbeiterin, InspGFP XXXX , wurde in deren Befragung angegeben, dieser habe sie bereits zuvor im Juni XXXX auf einem Messenger-Dienst kontaktiert und um ihre private Telefonnummer gebeten. Komisch sei ihr vorgekommen, dass er sie gefragt habe, ob sie zur Moto-GP mitfahren wolle, obwohl sich schon genug andere Kolleg:innen dafür gemeldet hätten.1.2.
- Seitens einer weiteren dem Disziplinarbeschuldigten unterstellten Mitarbeiterin, InspGFP römisch 40 , wurde in deren Befragung angegeben, dieser habe sie bereits zuvor im Juni römisch 40 auf einem Messenger-Dienst kontaktiert und um ihre private Telefonnummer gebeten. Komisch sei ihr vorgekommen, dass er sie gefragt habe, ob sie zur Moto-GP mitfahren wolle, obwohl sich schon genug andere Kolleg:innen dafür gemeldet hätten. 1.2.
- Der Disziplinarbeschuldigte wurde erstmals in der Beschwerdeverhandlung befragt. 1.2.
- Der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt wurde der Dienstbehörde frühestens am XXXX bekannt.1.2.
- Der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt wurde der Dienstbehörde frühestens am römisch 40 bekannt. 1.2.
- Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers erstattete am XXXX Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde.1.2.
- Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers erstattete am römisch 40 Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde. 1.2.
- Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten aufgrund der genannten Vorfälle einleitet. Der Einleitungsbeschluss wurde am XXXX dem Disziplinarbeschuldigten nachweislich gemeinsam mit dem Suspendierungsbeschluss übergeben und erwuchs in Rechtskraft.1.2.
- Mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten aufgrund der genannten Vorfälle einleitet. Der Einleitungsbeschluss wurde am römisch 40 dem Disziplinarbeschuldigten nachweislich gemeinsam mit dem Suspendierungsbeschluss übergeben und erwuchs in Rechtskraft. 1.2.
- Die Bundesdisziplinarbehörde suspendierte den Disziplinarbeschuldigten mit Bescheid vom selben Tage.
- Beweiswürdigung:
- 2.
- Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten: 2.1.
- Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten samt seinen Verwendungen und Dienstzuteilungen folgen den Ausführungen im Suspendierungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX , welchen der Disziplinarbeschuldigte nicht entgegengetreten ist. Die Dienstzuteilung des Disziplinarbeschuldigten bis XXXX ergibt sich zudem aus der Anzeige der Dienstbehörde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Disziplinarbeschuldigte aus, die Dienstzuteilung sei am XXXX ausgelaufen und auf Nachfrage: seine Dienststelle sei nunmehr wieder das PAZ XXXX , welche jene Dienststelle ist, in welcher sich die vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen ereignet haben.2.1.
- Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Disziplinarbeschuldigten samt seinen Verwendungen und Dienstzuteilungen folgen den Ausführungen im Suspendierungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 , welchen der Disziplinarbeschuldigte nicht entgegengetreten ist. Die Dienstzuteilung des Disziplinarbeschuldigten bis römisch 40 ergibt sich zudem aus der Anzeige der Dienstbehörde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Disziplinarbeschuldigte aus, die Dienstzuteilung sei am römisch 40 ausgelaufen und auf Nachfrage: seine Dienststelle sei nunmehr wieder das PAZ römisch 40 , welche jene Dienststelle ist, in welcher sich die vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen ereignet haben. 2.1.
- Der zum Zeitpunkt der Suspendierung aufrechte Krankenstand des Disziplinarbeschuldigten ergibt sich aus der Aktenlage, sowie dessen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurde bislang seitens des Disziplinarbeschuldigten kein (Privat)Gutachten zu seiner Schuld(un)fähigkeit vorgelegt, 2.1.
- Die Feststellung zur disziplinaren Vorstrafe ergibt sich aus dem Suspendierungs- und Einleitungsbescheiden der belangten Behörde und seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend: 1.
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt. 2.2.
- Der objektive Sachverhalt wird seitens des Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschwerde nicht bestritten und steht aufgrund der vorliegenden Nachrichten großteils fest ( XXXX ). 2.2.
- Der objektive Sachverhalt wird seitens des Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschwerde nicht bestritten und steht aufgrund der vorliegenden Nachrichten großteils fest ( römisch 40 ). 2.2.
- Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt fußen daher auf den vorliegenden Transkripten der versendeten WhatsApp-Nachrichten ( XXXX ), den Aktenvermerken ChefInsp XXXX InspGFP XXXX ChefInsp XXXX jeweils vom XXXX der Zeugeneinvernahme InspGFP XXXX und XXXX vom XXXX , jeweils zur Zl XXXX . 2.2.
- Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt fußen daher auf den vorliegenden Transkripten der versendeten WhatsApp-Nachrichten ( römisch 40 ), den Aktenvermerken ChefInsp römisch 40 InspGFP römisch 40 ChefInsp römisch 40 jeweils vom römisch 40 der Zeugeneinvernahme InspGFP römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 , jeweils zur Zl römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellung, dass seitens einer weiteren, dem Disziplinarbeschuldigten unterstellten Mitarbeiterin angeführt wurde, er habe sie außerdienstlich kontaktiert, ergibt sich aus der Niederschrift der Zeugenbefragung von InspGFP XXXX .2.2.
- Die Feststellung, dass seitens einer weiteren, dem Disziplinarbeschuldigten unterstellten Mitarbeiterin angeführt wurde, er habe sie außerdienstlich kontaktiert, ergibt sich aus der Niederschrift der Zeugenbefragung von InspGFP römisch 40 . 2.2.
- Zwar wurde der Disziplinarbeschuldigte erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, doch wurde der Sachverhalt auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt sprich: seitens des Disziplinarbeschuldigten wurde weder der Versand der WhatsApp-Nachrichten noch grundsätzlich der Ablauf der Geschehnisse bestritten. Er führte in seiner Beschwerde lediglich an, er leide an Depressionen, sei anderweitig dienstzugeteilt worden und krankheitsbedingt nicht anwesend. Der Sachverhalt ist daher für das Verfahrensstadium im Rahmen einer Suspendierung ausreichend geklärt. 2.2.
- Die Feststellung, dass der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt der Dienstbehörde frühestens am 26.08.2024 bekannt geworden ist, ergibt sich aus erwähntem Amtsvermerk des ChefInsp XXXX , in welchem glaubhaft beschrieben wurde, dass er auf Gerüchte einer bestehenden WhatsApp-Konversation hingewiesen worden sei ( XXXX ).2.2.
- Die Feststellung, dass der dem Vorwurf zugrundeliegende Sachverhalt der Dienstbehörde frühestens am 26.08.2024 bekannt geworden ist, ergibt sich aus erwähntem Amtsvermerk des ChefInsp römisch 40 , in welchem glaubhaft beschrieben wurde, dass er auf Gerüchte einer bestehenden WhatsApp-Konversation hingewiesen worden sei ( römisch 40 ). 2.2.
- Die Disziplinaranzeige ist im Akt befindlich ( XXXX ), ebenso wie der verfahrensgegenständliche Suspendierungsbescheid ( XXXX ).2.2.
- Die Disziplinaranzeige ist im Akt befindlich ( römisch 40 ), ebenso wie der verfahrensgegenständliche Suspendierungsbescheid ( römisch 40 ). 2.2.
- Die Feststellung, dass der Einleitungsbeschluss dem Disziplinarbeschuldigten am XXXX nachweislich zugestellt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung ( XXXX ).2.2.
- Die Feststellung, dass der Einleitungsbeschluss dem Disziplinarbeschuldigten am römisch 40 nachweislich zugestellt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung ( römisch 40 ).
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren: Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.
- Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur: 2.3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:2.3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4)Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren. Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. […] § 97. Zuständig sindParagraph 97, Zuständig sind 1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und 2. die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes.[…]2. die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes., […] Suspendierung § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(2)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde,
Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(3)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde,
Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs
Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs
Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(6)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.
(7)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam. […] Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen. […] Entscheidungsfrist § 135c. Das Bundesverwaltungsgericht hatParagraph 135 c, Das Bundesverwaltungsgericht hat
- in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und
- in den Angelegenheiten des Paragraph 135 a, binnen drei Monaten und
- in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“
- in den Angelegenheiten der Paragraphen 112, 118, Absatz eins und 123 Absatz 2, binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“ 2.3.
- Maßgebliche Judikatur zu den Suspendierungstatbeständen: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind, ob durch die Belassung des Beamten im Dienst, hier folglich durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035). Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu Paragraph 80, LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231). Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu Paragraph 94, DO 1994, je mwN). Es braucht im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111, VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298).Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111, VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298). Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Frage, ob sich der für die Suspendierung herangezogene Vorfall so ereignet hat, wie dies von den Belastungszeuginnen bzw. -zeugen dargestellt wurde, erst im Disziplinarverfahren zu prüfen ist (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298; VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036). Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208), welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird vergleiche VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208), welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072). Nach der zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vgl. auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049). Nach der zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 30.5.2011, 2010/09/0231; 24.2.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vergleiche auch VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049). 2.
- Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts: 2.4.
- Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen: Wie bereits angeführt ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 24.02.2014, 2013/09/0195).Wie bereits angeführt ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen vergleiche VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 24.02.2014, 2013/09/0195). Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis für die Schuldunfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten vorliegt. Zwar brachte er in seiner Beschwerde vor, er habe im Tatzeitraum an einer Depression gelitten, die ihn letztendlich zu den vorgeworfenen Taten veranlasst habe, doch legte er erst in der Beschwerdeverhandlung Bestätigungen, welche nicht den Charakter eines Gutachtens im Sinne des § 52 Abs. 4 AVG haben, vor. Dennoch und vor allem wegen des Nichtnachweises sind gegenwärtig keine Gründe erwiesen, dass seine Dispositions- und Diskrektionsfähigkeit zur Tatzeit bzw. zu den Tatzeitpunkten eingeschränkt gewesen wäre und würde das allenfalls im Rahmen des materiell-inhaltlichen Verfahrens einen Milderungsgrund darstellen, jedoch nicht zu einer Straffreiheit des Disziplinarbeschuldigten führen.Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis für die Schuldunfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten vorliegt. Zwar brachte er in seiner Beschwerde vor, er habe im Tatzeitraum an einer Depression gelitten, die ihn letztendlich zu den vorgeworfenen Taten veranlasst habe, doch legte er erst in der Beschwerdeverhandlung Bestätigungen, welche nicht den Charakter eines Gutachtens im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, AVG haben, vor. Dennoch und vor allem wegen des Nichtnachweises sind gegenwärtig keine Gründe erwiesen, dass seine Dispositions- und Diskrektionsfähigkeit zur Tatzeit bzw. zu den Tatzeitpunkten eingeschränkt gewesen wäre und würde das allenfalls im Rahmen des materiell-inhaltlichen Verfahrens einen Milderungsgrund darstellen, jedoch nicht zu einer Straffreiheit des Disziplinarbeschuldigten führen. Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist anzumerken, dass der Versand der WhatsApp-Nachrichten seitens des Disziplinarbeschuldigten unbestritten ist und gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, obgleich die Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stehen. Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist anzumerken, dass der Versand der WhatsApp-Nachrichten seitens des Disziplinarbeschuldigten unbestritten ist und gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, obgleich die Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stehen. Der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 hat im Falle einer Suspendierung keine Relevanz, da er sich auf das materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren bezieht und ist angesichts des bereits rechtskräftigen Einleitungsbeschluss anzumerken, dass bereits bei dessen Erlassung die Frage der Verjährung zu beurteilen war und könnte daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004), weswegen folglich Verfolgungsverjährung
§ 94Abs.
1 BDG 1979 nicht (mehr) in Betracht kommt.Der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 hat im Falle einer Suspendierung keine Relevanz, da er sich auf das materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren bezieht und ist angesichts des bereits rechtskräftigen Einleitungsbeschluss anzumerken, dass bereits bei dessen Erlassung die Frage der Verjährung zu beurteilen war und könnte daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004), weswegen folglich Verfolgungsverjährung
Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 nicht (mehr) in Betracht kommt. Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen, und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen, und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten. Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind somit nicht ersichtlich. Da auch in der mündlichen Verhandlung eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurde und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an den rechtskräftigen Einleitungsbeschluss – wie untenstehend noch ausführlicher releviert – davon auszugehen, dass keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen.Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind somit nicht ersichtlich. Da auch in der mündlichen Verhandlung eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurde und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an den rechtskräftigen Einleitungsbeschluss – wie untenstehend noch ausführlicher releviert – davon auszugehen, dass keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen. 2.4.2. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:
§ 43Abs.
1 1. Fall BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu besorgen.
Paragraph 43, Absatz eins, 1. Fall BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu besorgen.
§ 43Abs.
2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamt:innentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Steht sohin ein Exekutivbediensteter in Verdacht, jene Rechtsordnung, die er aus eigenem versprochen hatte zu schützen, verletzt zu haben, ist aus Sicht des abstrakten Beobachters die Gefahr eines massiven Vertrauensverlustes nicht nur seitens der Kolleg:innen, sondern auch seitens des Souveräns gegeben, da es nach der zitierten Judikatur weder auf die öffentliche Begehung noch darauf ankommt, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und ist auch eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit nicht vorausgesetzt.
Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamt:innentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Steht sohin ein Exekutivbediensteter in Verdacht, jene Rechtsordnung, die er aus eigenem versprochen hatte zu schützen, verletzt zu haben, ist aus Sicht des abstrakten Beobachters die Gefahr eines massiven Vertrauensverlustes nicht nur seitens der Kolleg:innen, sondern auch seitens des Souveräns gegeben, da es nach der zitierten Judikatur weder auf die öffentliche Begehung noch darauf ankommt, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und ist auch eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit nicht vorausgesetzt. Nach den Materialien zur
- Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, mit der § 57a RStDG eingeführt und zur Erläuterung insoweit auf die Ausführungen zu dem mit derselben Novelle geschaffenen § 43a BDG 1979 verwiesen wurde, versteht man unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002-III/7/2005). Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber ‚auf die Goldwaage gelegt' wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn ‚die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ‚ernstlich gestört' wird (vgl. VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden (VwGH vom 28.11.2022, Ra 2022/09/0089; vgl. ErläutRV 488 BlgNR
- GP 9, 16).Nach den Materialien zur
- Dienstrechts-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,, mit der Paragraph 57 a, RStDG eingeführt und zur Erläuterung insoweit auf die Ausführungen zu dem mit derselben Novelle geschaffenen Paragraph 43 a, BDG 1979 verwiesen wurde, versteht man unter Mobbing eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002-III/7/2005). Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinsbildung unter den Bediensteten zum Thema ‚Mobbing' zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue Paragraph 43 a, BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird - um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten - an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber ‚auf die Goldwaage gelegt' wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn ‚die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt' oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ‚ernstlich gestört' wird vergleiche VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden (VwGH vom 28.11.2022, Ra 2022/09/0089; vergleiche ErläutRV 488 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9, 16). Nach § 43a BDG haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Die Reichweite dieser Norm geht weit über die Überschrift „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)“ hinaus und umfasst grundsätzlich alle Verhaltensweisen, die geeignet sind die innerbetrieblichen Abläufe in einer Polizeidienststelle zu stören, bzw. den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen. Gerade im Polizeidienst ist es – aufgrund häufig anfallender gefährlicher Einsätze – zwingend erforderlich, dass sich die Bediensteten untereinander vertrauen und auf einer ehrlichen, sowie sachlichen Art und Weise kommunizieren und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass die Mitarbeiter auch in gefährlichen Einsätzen bestehen und sich solchen, im Vertrauen auf die Kameradschaft untereinander, auch stellen können. Ein intaktes betriebliches Klima innerhalb der Belegschaft einer Polizeidienststelle und auch einer Leitstelle, in welcher die gesamten Einsätze in einem Bundesland abgewickelt werden, stellt daher ein elementares dienstliches Interesse dar. Die Norm verpflichtet alle Beamte, also Vorgesetzte und Mitarbeiter, sich mit Achtung und Respekt zu begegnen. Verhaltensweisen welche die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzen sind zu unterlassen. Als Dienstpflichtverletzung wurde in der bisherigen Judikatur wurde etwa die Äußerung zu einem Vorgesetzten, „er möge seinen blöden Mund halten“, die Beschimpfung als „Arschloch“, aber auch z.B. die von einem Lehrer vorgebrachte Behauptung der Direktor sei ein „Lügner (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088), gewertet.Nach Paragraph 43 a, BDG haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Die Reichweite dieser Norm geht weit über die Überschrift „Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)“ hinaus und umfasst grundsätzlich alle Verhaltensweisen, die geeignet sind die innerbetrieblichen Abläufe in einer Polizeidienststelle zu stören, bzw. den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen. Gerade im Polizeidienst ist es – aufgrund häufig anfallender gefährlicher Einsätze – zwingend erforderlich, dass sich die Bediensteten untereinander vertrauen und auf einer ehrlichen, sowie sachlichen Art und Weise kommunizieren und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass die Mitarbeiter auch in gefährlichen Einsätzen bestehen und sich solchen, im Vertrauen auf die Kameradschaft untereinander, auch stellen können. Ein intaktes betriebliches Klima innerhalb der Belegschaft einer Polizeidienststelle und auch einer Leitstelle, in welcher die gesamten Einsätze in einem Bundesland abgewickelt werden, stellt daher ein elementares dienstliches Interesse dar. Die Norm verpflichtet alle Beamte, also Vorgesetzte und Mitarbeiter, sich mit Achtung und Respekt zu begegnen. Verhaltensweisen welche die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzen sind zu unterlassen. Als Dienstpflichtverletzung wurde in der bisherigen Judikatur wurde etwa die Äußerung zu einem Vorgesetzten, „er möge seinen blöden Mund halten“, die Beschimpfung als „Arschloch“, aber auch z.B. die von einem Lehrer vorgebrachte Behauptung der Direktor sei ein „Lügner (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088), gewertet. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie in ihrer Entscheidung vermeinte, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Suspendierung jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht bestanden hat, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen habe, wobei diese auch als schwerer Verstoß gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 und 2, sowie § 43a BDG 1979 zu werten gewesen waren, denn die dem Disziplinarbeschuldigtem hier zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben als Exekutivbediensteter auf. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie in ihrer Entscheidung vermeinte, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Suspendierung jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht bestanden hat, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen habe, wobei diese auch als schwerer Verstoß gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins und 2, sowie Paragraph 43 a, BDG 1979 zu werten gewesen waren, denn die dem Disziplinarbeschuldigtem hier zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben als Exekutivbediensteter auf. Durch das Vorliegen der Nachrichten einerseits und auch des Eingeständnisses des Disziplinarbeschuldigten diese versendet zu haben andererseits, ist das dem Verdacht der im Suspendierungsbescheid angeführten Dienstverletzungen zugrundeliegende Verhalten dem Grunde nach unstrittig. Durch dieses im Verdachtsbereich festgestellte Verhalten hat der Disziplinarbeschuldigte seine Dienstpflicht, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, sowie seine Dienstpflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, und die Pflicht zum achtungsvollen Umgang verletzt. Die Verdachtslage ist nach wie vor aufrecht, auch ist die (entscheidungsrelevante) Rechtslage unverändert und war im Einleitungsbeschluss bereits über das Vorliegen eines Verdachtes abzusprechen, da die oder der Senatsvorsitzende
§ 123Abs.
1 1. Satz BDG 1979 nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen hatte, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht, und hat der VwGH zum für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen Verdacht ausgesprochen, dass ein solcher besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0031; VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; VwGH 22.04.1993, 92/09/0398). Die Verdachtslage ist nach wie vor aufrecht, auch ist die (entscheidungsrelevante) Rechtslage unverändert und war im Einleitungsbeschluss bereits über das Vorliegen eines Verdachtes abzusprechen, da die oder der Senatsvorsitzende
Paragraph 123, Absatz eins,
- Satz BDG 1979 nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen hatte, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht, und hat der VwGH zum für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen Verdacht ausgesprochen, dass ein solcher besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0031; VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; VwGH 22.04.1993, 92/09/0398). Es ist daher nicht zu sehen, dass zwischen dem Verdacht im Sinne des Einleitungsbeschlusses – dieser erfordert, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen – und den für eine Suspendierung notwendigen Verdacht – dieser kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen – ein Unterschied bestehen soll; der einer Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Grunde liegende Verdacht entspricht daher (neben dem Erfordernis, dass die im Verdachtsbereich bestehende Dienstpflichtverletzung „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden) den für eine Suspendierung notwendigen Verdacht. Mit dem Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , welcher mangels ergriffener Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen ist, wurde in der gegenständlichen Rechtsache rechtskräftig über das Bestehen eines hinreichenden Verdachts abgesprochen, wobei der jeweils in den Sprüchen angeführte Verdacht der Dienstpflichtverletzungen wortident ist und die Entscheidung der belangten Behörde vom selben Tag wie der Suspendierungsbescheid stammt. Mit dem Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , welcher mangels ergriffener Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen ist, wurde in der gegenständlichen Rechtsache rechtskräftig über das Bestehen eines hinreichenden Verdachts abgesprochen, wobei der jeweils in den Sprüchen angeführte Verdacht der Dienstpflichtverletzungen wortident ist und die Entscheidung der belangten Behörde vom selben Tag wie der Suspendierungsbescheid stammt. Die (entscheidungsrelevante) Rechtslage ist unverändert. 2.4.
- Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes: Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach § 112 BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen und/oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorlagen. Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach Paragraph 112, BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen und/oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorlagen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen „ihrer Art“ bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes und/oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen, aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. In der gegenständlichen Rechtsache war der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, wenn sie zu dem Schluss gelangte, dass aufgrund der Art und Schwere der hier im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen eine Weiterbelassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes (weiter) gefährden würde. Der Disziplinarbeschuldigte steht [nämlich] im Verdacht, sich gegenüber Kolleg:innen in einer Art und Weise verhalten zu haben, welche mit den Interessen des Dienstes – wie der Ordnung des Dienstbetriebes, dem Vertrauen der Öffentlichkeit –, aber auch jener, der mit ihm gemeinsam tätigen Exekutivbediensteten, nicht vereinbar ist, und kann ihm aufgrund der Intensität und Unterschiedlichkeit der Tathandlungen (sexuelle Belästigungen, Beschimpfungen, Diffamierungen, Behauptung der Begehung von Straftaten) gegenwärtig nicht vertraut werden. In einer objektiven Sicht ist momentan von einem weiteren Bestehen der den Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegenden Grundeinstellung des Disziplinarbeschuldigten auszugehen und wäre bei seinem Belassen im Dienst die Gewährung eines ordentlichen Dienstbetriebs in hohem Maße gefährdet bzw. wäre eine weitere Verletzung der Dienstpflichten zu befürchten. Gerade in Anbetracht dessen, dass dem Disziplinarbeschuldigten auch Vorgesetztenfunktion zukommt, wäre von ihm gegenüber unterstellten Bediensteten absolut korrektes und taktvolles Verhalten zu erwarten gewesen und widerspricht das Verhalten, dessen er im Verdacht steht, in einem hohen Maße dem, was bei Wahrnehmung der Aufsicht durch einen Vorgesetzten als angemessen zu erachten sein sollte. Konkret steht der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht, eine Vielzahl an Kolleg:innen beschimpft und herabgewürdigt zu haben. Das Betriebsklima wäre durch das Belassen des Disziplinarbeschuldigten im Dienst daher wie erwähnt massiv beeinträchtigt, da ihm gegenüber bei Bekanntwerden des Verdachtes auch an anderen Dienststelle Misstrauen angezeigt würde und würde eine Belassung im Dienst – und sei abermals betont: wieder an seiner Stammdienststelle - ihm die Gelegenheit zur neuerlichen Begehung der gleichen oder ähnlicheren Dienstpflichtverletzungen bieten. Die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wäre aufgrund der Schwere der Vorwürfe zudem mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden. Bei der rechtsverbundenen Bevölkerung würde es auf absolutes Unverständnis treffen, würde man einen Exekutivbediensteten, der im Verdacht steht, ihm unterstellte Kolleginnen auf eine Art und Weise kontaktiert zu haben, welche der Tätigkeit eines Beamten, geschweige denn eines Vorgesetzten, jedenfalls nicht angemessen erscheint, nicht vom Dienst suspendieren, bis die Vorwürfe straf- und disziplinarrechtlich aufgeklärt sind und dieser einfach weiter seinen Dienst als Polizist versehen könnte. Die Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten gegenüber der ihm unterstellten Mitarbeiterinnen lassen aus gegenwärtiger Sicht jedenfalls eine nicht zu tolerierende Einstellung gegenüber weiblichen Bediensteten wie auch weiteren, rechtlich geschützten Werten erkennen und würde es in der Öffentlichkeit nicht verstanden werden, würde in einem solchen Fall keine sicherstellende Maßnahme getroffen werden, um bis zur Klärung des Sachverhalts weiteren Vorfällen vorzubeugen. In Anbetracht der Vorgesetztenstellung und damit verbundenen Vorbildfunktion des Disziplinarbeschuldigten wäre von ihm ein höheres Maß an Bewusstsein dafür zu erwarten gewesen, wie er gegenüber ihm unterstellten Mitarbeiterinnen aufzutreten gehabt hätte. Darauf, dass er, wie in seiner Beschwerde behauptet, künftig mit der dieser Stellung angemessenen Objektivität handeln wolle, kann aufgrund der Verdachtslage (noch) nicht vertraut werden. Die Vielzahl an Äußerungen gegenüber bzw. betreffend eine große Zahl an Kolleg:innen zeichnen ein problematisches Bild seines Verhaltens, welches insbesondere von Führungskräften nicht toleriert werden kann. In Anbetracht der massiven Verdachtsmomente – das Versenden der Nachrichten an sich ist unstrittig – besteht folglich (auch) ein großes Interesse klarzustellen, dass eine hohe Sensibilität gegenüber derartigem Fehlverhalten besteht. Es war im gegenständlichen Fall damit auch ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse an einer Suspendierung im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gegeben und die dem Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen sind derart schwerwiegend, dass mit einem weiteren Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden müsste, wenn ein österreichischer Exekutivbediensteter, dem solche Taten zur Last gelegt werden, bis zur endgültigen disziplinären Klärung der Angelegenheit wieder bzw. weiter seinen Dienst versehen würde – noch dazu an seiner Stammdienststelle, wo sich die angezeigten Dienstpflichtverletzungen ereignet haben. Darauf, dass er, wie in seiner Beschwerde behauptet, künftig mit der dieser Stellung angemessenen Objektivität handeln wolle, kann aufgrund der Verdachtslage (noch) nicht vertraut werden. Die Vielzahl an Äußerungen gegenüber bzw. betreffend eine große Zahl an Kolleg:innen zeichnen ein problematisches Bild seines Verhaltens, welches insbesondere von Führungskräften nicht toleriert werden kann. In Anbetracht der massiven Verdachtsmomente – das Versenden der Nachrichten an sich ist unstrittig – besteht folglich (auch) ein großes Interesse klarzustellen, dass eine hohe Sensibilität gegenüber derartigem Fehlverhalten besteht. Es war im gegenständlichen Fall damit auch ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse an einer Suspendierung im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 gegeben und die dem Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen sind derart schwerwiegend, dass mit einem weiteren Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden müsste, wenn ein österreichischer Exekutivbediensteter, dem solche Taten zur Last gelegt werden, bis zur endgültigen disziplinären Klärung der Angelegenheit wieder bzw. weiter seinen Dienst versehen würde – noch dazu an seiner Stammdienststelle, wo sich die angezeigten Dienstpflichtverletzungen ereignet haben. Nach § 97 Z 2 BDG 1979 ist die Bundesdisziplinarbehörde zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes zuständig. Wenn das Disziplinarverfahren wegen derselben Sache aufgrund einer Disziplinaranzeige bei der belangten Behörde bereits anhängig ist, hat nur diese
§ 112Abs.
2 3. Satz BDG 1979 die Suspendierung auszusprechen (Fellner/Nogratnig, BDG § 97 BDG Anm. 4 [Stand 1.12.2024, rdb.at]). Wenn nun der Disziplinarbeschuldigte einwendet, dass er nach den angelasteten Vorfällen noch einige Zeit unbeanstandet Dienst versehen hatte, ist daher damit die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hatte schon von Gesetzes wegen das Vorliegen der Voraussetzungen einer Suspendierung zu prüfen, ohne dass zuvor eine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde ausgesprochen worden sein muss. Zudem kann man ein etwaiges Versäumnis der Dienstbehörde nicht der belangten Behörde vorwerfen, wenngleich die Dienstbehörde im konkreten Fall durch ihre Vorgangsweise zu erkennen gegeben hatte, von der Möglichkeit der Dienstzuteilung befristet Gebrauch zu machen und der Disziplinarbeschuldigte sich nach dem Vorfall bis XXXX nicht an seiner ursprünglichen Dienststelle befand. Eine Verlängerung nach Ablauf der derzeitigen Befristung lag jedoch im Ermessen der Dienstbehörde und wurde sie im Falle des Disziplinarbeschuldigten offenkundig auch nicht verfügt, abgesehen davon, dass in seinem Falle eine Dienstzuteilung per se allein nicht ausgereicht hätte, um die Ordnung des Dienstbetriebes und das Ansehen des Amtes wiederherzustellen, da ein Absehen von der Suspendierung ihm die Gelegenheit bieten könnte, weitere derartige Dienstpflichtverletzungen zu setzen. Eine präventive Maßnahme ist angezeigt, da derzeit in Anbetracht der massiven Verdachtslage und Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser problematisches Verhalten in der Zusammenarbeit – insbesondere, aber nicht nur – gegenüber weiblichen Bediensteten zeigt. Auch unter der Annahme, dass die Dienstzuteilung aufrecht geblieben wäre, was nicht der Fall war, da er wieder im PAZ XXXX seinen Dienst antreten müsste, ist die erörterte Tatbestandsvoraussetzung für die Suspendierung nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 folglich weiterhin gegeben. Nach Paragraph 97, Ziffer 2, BDG 1979 ist die Bundesdisziplinarbehörde zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes zuständig. Wenn das Disziplinarverfahren wegen derselben Sache aufgrund einer Disziplinaranzeige bei der belangten Behörde bereits anhängig ist, hat nur diese
Paragraph 112, Absatz 2, 3. Satz BDG 1979 die Suspendierung auszusprechen (Fellner/Nogratnig, BDG Paragraph 97, BDG Anmerkung 4 [Stand 1.12.2024, rdb.at]). Wenn nun der Disziplinarbeschuldigte einwendet, dass er nach den angelasteten Vorfällen noch einige Zeit unbeanstandet Dienst versehen hatte, ist daher damit die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hatte schon von Gesetzes wegen das Vorliegen der Voraussetzungen einer Suspendierung zu prüfen, ohne dass zuvor eine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde ausgesprochen worden sein muss. Zudem kann man ein etwaiges Versäumnis der Dienstbehörde nicht der belangten Behörde vorwerfen, wenngleich die Dienstbehörde im konkreten Fall durch ihre Vorgangsweise zu erkennen gegeben hatte, von der Möglichkeit der Dienstzuteilung befristet Gebrauch zu machen und der Disziplinarbeschuldigte sich nach dem Vorfall bis römisch 40 nicht an seiner ursprünglichen Dienststelle befand. Eine Verlängerung nach Ablauf der derzeitigen Befristung lag jedoch im Ermessen der Dienstbehörde und wurde sie im Falle des Disziplinarbeschuldigten offenkundig auch nicht verfügt, abgesehen davon, dass in seinem Falle eine Dienstzuteilung per se allein nicht ausgereicht hätte, um die Ordnung des Dienstbetriebes und das Ansehen des Amtes wiederherzustellen, da ein Absehen von der Suspendierung ihm die Gelegenheit bieten könnte, weitere derartige Dienstpflichtverletzungen zu setzen. Eine präventive Maßnahme ist angezeigt, da derzeit in Anbetracht der massiven Verdachtslage und Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser problematisches Verhalten in der Zusammenarbeit – insbesondere, aber nicht nur – gegenüber weiblichen Bediensteten zeigt. Auch unter der Annahme, dass die Dienstzuteilung aufrecht geblieben wäre, was nicht der Fall war, da er wieder im PAZ römisch 40 seinen Dienst antreten müsste, ist die erörterte Tatbestandsvoraussetzung für die Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 folglich weiterhin gegeben. Der Hinweis des Beamten, er befände sich im Krankenstand, kann an der Notwendigkeit der Suspendierung nichts ändern. Einerseits ist die Suspendierung trotz Krankenstand zulässig, andererseits handelt es sich bei der Suspendierung um eine sichernde Maßnahme der Dienstbehörde durch Fernhaltung des Beamten vom Dienst, beim Krankenstand aber um die Dienstunfähigkeit des Beamten auf Grund einer Gesundheitsstörung, deren Art und Dauer nicht von der Dienstbehörde beeinflussbar ist (VwGH 25.05.2005, 2005/09/0052; Fellner/Nogratnig, BDG § 112 BDG E 15 [Stand 01.12.2024, rdb.at]).Der Hinweis des Beamten, er befände sich im Krankenstand, kann an der Notwendigkeit der Suspendierung nichts ändern. Einerseits ist die Suspendierung trotz Krankenstand zulässig, andererseits handelt es sich bei der Suspendierung um eine sichernde Maßnahme der Dienstbehörde durch Fernhaltung des Beamten vom Dienst, beim Krankenstand aber um die Dienstunfähigkeit des Beamten auf Grund einer Gesundheitsstörung, deren Art und Dauer nicht von der Dienstbehörde beeinflussbar ist (VwGH 25.05.2005, 2005/09/0052; Fellner/Nogratnig, BDG Paragraph 112, BDG E 15 [Stand 01.12.2024, rdb.at]). Entgegen der Auffassung des Disziplinarbeschuldigten hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die von der belangten Behörde verfügte Suspendierung zu Recht erfolgte, ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 gegeben waren und zu dessen Entscheidungszeitpunkt noch sind. § 112 Abs. 1 BDG 1979 sieht nicht vor, dass dabei auf allfällige andere Möglichkeiten (hier: Versetzung) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlass für die Suspendierung zu beseitigen. Für die Verfügung einer Versetzung ist nur die Dienstbehörde zuständig; der Beamte hat keinen Rechtsanspruch auf eine Versetzung (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105; siehe auch: der VwGH hat nicht ausgesprochen, dass dem Beamten ein subjektives Recht auf Erteilung von Weisungen zur Herstellung eines schikanefreien Arbeitsplatzes zukommt (VwGH 09.11.2023, Ra 2022/12/0037; VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170; VwGH 22.2.2011, 2010/12/0004). Der Dienstgeber ist zwar zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet (VwGH 7.4.2021, Ra 2020/12/0028; VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004). Die Wahl der Mittel hiezu steht ihm jedoch frei. Auch aus der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht - etwa bei Vorliegen von Mobbing - ist ein subjektives Recht auf Versetzung nicht abzuleiten (VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004)).Entgegen der Auffassung des Disziplinarbeschuldigten hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die von der belangten Behörde verfügte Suspendierung zu Recht erfolgte, ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 gegeben waren und zu dessen Entscheidungszeitpunkt noch sind. Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 sieht nicht vor, dass dabei auf allfällige andere Möglichkeiten (hier: Versetzung) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlass für die Suspendierung zu beseitigen. Für die Verfügung einer Versetzung ist nur die Dienstbehörde zuständig; der Beamte hat keinen Rechtsanspruch auf eine Versetzung (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105; siehe auch: der VwGH hat nicht ausgesprochen, dass dem Beamten ein subjektives Recht auf Erteilung von Weisungen zur Herstellung eines schikanefreien Arbeitsplatzes zukommt (VwGH 09.11.2023, Ra 2022/12/0037; VwGH 22.5.2012, 2011/12/0170; VwGH 22.2.2011, 2010/12/0004). Der Dienstgeber ist zwar zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet (VwGH 7.4.2021, Ra 2020/12/0028; VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004). Die Wahl der Mittel hiezu steht ihm jedoch frei. Auch aus der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht - etwa bei Vorliegen von Mobbing - ist ein subjektives Recht auf Versetzung nicht abzuleiten (VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0004)). Die Voraussetzungen für die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten sind demnach (weiterhin) gegeben, weil vor allem im Tätigkeitsbereich des österreichischen Exekutivdienstes das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue ihrer Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Dienstbetriebs und damit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unerlässlich ist. Auch ist die Suspendierung notwendig, da eine weitere Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Amt vor allem auch für seine Kolleg:innen in deren Gesamtheit, aber insbesondere im PAZ XXXX , wo er mangels anderen Rechtsaktes im Verwendungsrecht des BDG 1979 wieder Dienst antreten, respektive versehen müsste, unzumutbar wäre und zudem den Eindruck erwecken würde, das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zöge vorweg nach Prüfung der Tatbestandselemente eines Sicherungsverfahrens keine (Rechts)Folgen nach sich, wobei es zu betonen gilt, dass es sich bei der Suspendierung um keine Bestrafung handelt und das Telos dieses Sicherungsverfahrens ein gänzlich anderer ist als jener eines materiell-inhaltlichen Verfahrens.Die Voraussetzungen für die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten sind demnach (weiterhin) gegeben, weil vor allem im Tätigkeitsbereich des österreichischen Exekutivdienstes das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue ihrer Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Dienstbetriebs und damit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unerlässlich ist. Auch ist die Suspendierung notwendig, da eine weitere Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Amt vor allem auch für seine Kolleg:innen in deren Gesamtheit, aber insbesondere im PAZ römisch 40 , wo er mangels anderen Rechtsaktes im Verwendungsrecht des BDG 1979 wieder Dienst antreten, respektive versehen müsste, unzumutbar wäre und zudem den Eindruck erwecken würde, das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zöge vorweg nach Prüfung der Tatbestandselemente eines Sicherungsverfahrens keine (Rechts)Folgen nach sich, wobei es zu betonen gilt, dass es sich bei der Suspendierung um keine Bestrafung handelt und das Telos dieses Sicherungsverfahrens ein gänzlich anderer ist als jener eines materiell-inhaltlichen Verfahrens. Der belangten Behörde ist daher Recht zu geben, dass die dem Disziplinarbeschuldigten hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen wegen des besonderen Dienstbezuges jedenfalls geeignet waren, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Exekutivbediensteter schwer zu erschüttern. Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten und auch seine Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht waren vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und einer Schädigung des Ansehens des