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W298 2305443-1

Obsah (19)§ 50§ 52Art. 133Art. 83§ 64Art. 4Art. 15§ 44§ 6§ 27§ 24§ 28§ 31Art. 130Artikel 22Art. 12§ 16§ 83§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW298 2305443-1 Spruch, W298 2305443-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1, 2 und 6 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren von 20% der ausgesprochenen Strafe, sohin in der Höhe von EUR 80,-- (Achtzig) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren von 20% der ausgesprochenen Strafe, sohin in der Höhe von EUR 80,-- (Achtzig) zu leisten. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 05.02.2024 stellte die Datenschutzbehörde (auch: belangte Behörde) fest, dass XXXX (auch: Beschwerdeführer) das Recht auf Auskunft der XXXX (auch: betroffene Person) verletzt habe, indem er ihrem an ihn gerichteten Auskunftsbegehren vom 09.01.2024 nicht entsprochen habe.
  2. Mit Bescheid vom 05.02.2024 stellte die Datenschutzbehörde (auch: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (auch: Beschwerdeführer) das Recht auf Auskunft der römisch 40 (auch: betroffene Person) verletzt habe, indem er ihrem an ihn gerichteten Auskunftsbegehren vom 09.01.2024 nicht entsprochen habe.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der Antrag der betroffenen Person sich auf § 44 DSG stütze und nicht auf Art. 15 DSGVO, weswegen er ihr keine Auskunft erteilen könne, da sich § 44 DSG auf die „Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Sicherheitspolizei, einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzuges“ beziehe und er daher nicht zur Auskunft verpflichtet sei.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass der Antrag der betroffenen Person sich auf Paragraph 44, DSG stütze und nicht auf Artikel 15, DSGVO, weswegen er ihr keine Auskunft erteilen könne, da sich Paragraph 44, DSG auf die „Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Sicherheitspolizei, einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzuges“ beziehe und er daher nicht zur Auskunft verpflichtet sei.
  5. Mit Erkenntnis vom 19.11.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. NEWALD und die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB als Beisitzer die Beschwerde als unbegründet ab, unter der Maßgabe, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Auskunftserteilung an die betroffene Person auferlegt wurde.
  6. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom 16.12.2024 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von EUR 400,--

Art. 83Abs. 5 lit. b DSGVO i

Vm § 16 VStG, ferner habe der Beschwerdeführer

§ 64VSt

G einen Beitrag in Höhe von EUR 40,-- zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das seien 10% der verhängten Geldbuße. Begründend führte die belangte Behörde aus:4. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vom 16.12.2024 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von EUR 400,--

Artikel 83, Absatz 5, Litera b, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 16, VSt

G, ferner habe der Beschwerdeführer

Paragraph 64, VStG einen Beitrag in Höhe von EUR 40,-- zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen, das seien 10% der verhängten Geldbuße. Begründend führte die belangte Behörde aus: Der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher

Art. 4Z 7 i

Vm Art. 12 Abs. 1 DSGVO geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer betroffenen Person alle Informationen

den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen

den Artikeln 15 bis 22 und 34 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher

Artikel 4

, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, DSGVO geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer betroffenen Person alle Informationen

den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen

den Artikeln 15 bis 22 und 34 DSGVO, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Das Auskunftsrecht

Art. 15

DSGVO sei der Dreh- und Angelpunkt für die betroffene Person, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung festzustellen und ihre restlichen Betroffenenrechte überprüfen zu können. Der Verantwortliche, in dem Fall der Beschwerdeführer, müsse eine Auskunft erteilen und dazu sämtliche Datenverarbeitungsvorgänge ausfindig machen. Er sei auch zu einer Negativauskunft verpflichtet, sofern er keine Daten mehr verarbeite. Eine Nichtreaktion auf ein Auskunftsbegehren sei eine Verletzung des Rechtes der betroffenen Person. Das Auskunftsrecht

Artikel 15

, DSGVO sei der Dreh- und Angelpunkt für die betroffene Person, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung festzustellen und ihre restlichen Betroffenenrechte überprüfen zu können. Der Verantwortliche, in dem Fall der Beschwerdeführer, müsse eine Auskunft erteilen und dazu sämtliche Datenverarbeitungsvorgänge ausfindig machen. Er sei auch zu einer Negativauskunft verpflichtet, sofern er keine Daten mehr verarbeite. Eine Nichtreaktion auf ein Auskunftsbegehren sei eine Verletzung des Rechtes der betroffenen Person. Der Antrag der betroffenen Person sei, objektiv betrachtet, ein Antrag auf Auskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO, welcher auch in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt sei. Der Antrag sei zwar mittels eines Formulars der belangten Behörde lautend auf „Antrag

§ 44

DSG auf Auskunft“ eingebracht worden, jedoch gehe aus ihrem Schreiben eindeutig ein Auskunftsbegehren hervor, das sich auf die durch den Beschwerdeführer verarbeiteten personenbezogenen Daten beziehe. Der Beschwerdeführer dürfe sich nicht darauf stützen, dass die betroffene Person ein falsches Formular verwendet habe und er deshalb nicht zur Reaktion verpflichtet sei. Vielmehr sei die Auskunftspflicht nach Art. 12 und 15 DSGVO unabhängig davon existent, ob Art. 15 DSGVO im Begehren konkret genannt oder ein bestimmtes Formular verwendet werde. Der Antrag der betroffenen Person sei, objektiv betrachtet, ein Antrag auf Auskunft im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, DSGVO, welcher auch in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt sei. Der Antrag sei zwar mittels eines Formulars der belangten Behörde lautend auf „Antrag

Paragraph 44, DSG auf Auskunft“ eingebracht worden, jedoch gehe aus ihrem Schreiben eindeutig ein Auskunftsbegehren hervor, das sich auf die durch den Beschwerdeführer verarbeiteten personenbezogenen Daten beziehe. Der Beschwerdeführer dürfe sich nicht darauf stützen, dass die betroffene Person ein falsches Formular verwendet habe und er deshalb nicht zur Reaktion verpflichtet sei. Vielmehr sei die Auskunftspflicht nach Artikel 12 und 15 DSGVO unabhängig davon existent, ob Artikel 15, DSGVO im Begehren konkret genannt oder ein bestimmtes Formular verwendet werde. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis 19.11.2024 Zl. W176 2286887-1/6E festgehalten, dass der Beschuldigte unabhängig von den Angaben im vorgelegten Formular zur Auskunft verpflichtet sei. Die betroffene Person habe ein ihr zustehendes Recht auf Auskunft geltend machen wollen, welches ihr unabhängig von der Form und der falschen Bezeichnung ihres Antrages zustehe. Abschließend habe der Beschwerdeführer im Lichte der Rechtsprechung des EuGH die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkennen müssen, unabhängig davon ob ihm bewusst war, dass er gegen Vorschriften der DSGVO verstoße, weswegen auch von der Erfüllung der subjektiven Tatseite ausgegangen werden könne. 5. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass die betroffene Person zu keinem Zeitpunkt um Auskunft nach Art. 15 DSGVO ersucht habe, jedoch sei das Verlangen nach Auskunft nach dieser Bestimmung aber notwendig für die Auskunftserteilung. Vielmehr habe die betroffene Person einen Antrag

§ 44

DSG auf Auskunft an ihn gerichtet, der objektiv betrachtet eben kein Antrag im Sinne des Art. 15 DSGVO sei. Die Frage sei hier, ob der Beschwerdeführer den Antrag nach § 44 DSG in einen Antrag nach Art. 15 DSGVO umdeuten müsse, wobei er der Meinung sei das nicht zu dürfen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten sei es unzulässig entgegen dem erklärten Willen der Partei dem Begehren eine Deutung zu geben. Daher sei es auch unzulässig, ihn wegen Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne des Art. 15 DSGVO zu bestrafen, wenn eine solche Auskunft nie bei ihm verlangt worden sei. 5. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass die betroffene Person zu keinem Zeitpunkt um Auskunft nach Artikel 15, DSGVO ersucht habe, jedoch sei das Verlangen nach Auskunft nach dieser Bestimmung aber notwendig für die Auskunftserteilung. Vielmehr habe die betroffene Person einen Antrag

Paragraph 44, DSG auf Auskunft an ihn gerichtet, der objektiv betrachtet eben kein Antrag im Sinne des Artikel 15, DSGVO sei. Die Frage sei hier, ob der Beschwerdeführer den Antrag nach Paragraph 44, DSG in einen Antrag nach Artikel 15, DSGVO umdeuten müsse, wobei er der Meinung sei das nicht zu dürfen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten sei es unzulässig entgegen dem erklärten Willen der Partei dem Begehren eine Deutung zu geben. Daher sei es auch unzulässig, ihn wegen Verletzung der Auskunftspflicht im Sinne des Artikel 15, DSGVO zu bestrafen, wenn eine solche Auskunft nie bei ihm verlangt worden sei. Daher stelle er den Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung in der Weise, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingestellt werde.

  1. Am 08.01.2025 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  2. Am 11.01.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör ein und stellte dem Beschwerdeführer frei seine Einkommensverhältnisse und Unterhaltspflichten bekanntzugeben und stellte erneut frei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.
  3. Mit Schriftsatz eingelangt am 24.01.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich mittlerweile in Pension befinde und ersuchte um Zustellung an seine Privatadresse sowie, führte aus, dass er vom klaren Wortlaut eines Antrags nicht abweichen dürfe, sich daher die belangte Behörde bei der rechtlichen Beurteilung geirrt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer ist, nunmehr pensionierter, Rechtsanwalt und brachte im Auftrag von XXXX dem Bruder der XXXX , eine Pflichtteilsergänzungsklage, in Form einer Stufenklage ein. Das beim Landesgericht Innsbruck zu GZ XXXX geführte Verfahren (auch: Zivilverfahen) wurde durch einen Vergleich beendet.1.1 Der Beschwerdeführer ist, nunmehr pensionierter, Rechtsanwalt und brachte im Auftrag von römisch 40 dem Bruder der römisch 40 , eine Pflichtteilsergänzungsklage, in Form einer Stufenklage ein. Das beim Landesgericht Innsbruck zu GZ römisch 40 geführte Verfahren (auch: Zivilverfahen) wurde durch einen Vergleich beendet. 1.
  5. XXXX wandte sich wegen des Verdachts auf eine, sie betreffende, unberechtigte Namensabfrage durch den Beschwerdeführer nach den §§ 5 und 6 GUG, an die Tiroler Rechtsanwaltskammer. Das daraus resultierende Verfahren wurde am 18.01.2024 eingestellt, weil der Beschwerdeführer, entgegen des Verdachts der betroffenen Person, keine Abfrage aus dem Personenverzeichnis der Grundstücksdatenbank vorgenommen hatte. 1.
  6. römisch 40 wandte sich wegen des Verdachts auf eine, sie betreffende, unberechtigte Namensabfrage durch den Beschwerdeführer nach den Paragraphen 5 und 6 GUG, an die Tiroler Rechtsanwaltskammer. Das daraus resultierende Verfahren wurde am 18.01.2024 eingestellt, weil der Beschwerdeführer, entgegen des Verdachts der betroffenen Person, keine Abfrage aus dem Personenverzeichnis der Grundstücksdatenbank vorgenommen hatte. 1.
  7. XXXX stellte am 09.01.2024 einen „Antrag

§ 44

DSG auf Auskunft“ an den Beschwerdeführer unter Verwendung eines Formularmusters der belangten Behörde, wobei XXXX den gesamten Wortlaut des § 44 DSG wiedergab. XXXX führte keine andere Rechtsnorm als § 44 DSG als Rechtsgrundlage an. Diesem Antrag entsprach der Beschwerdeführer nicht und antwortete nicht auf das Aukunftsbegehren von XXXX .1.3. römisch 40 stellte am 09.01.2024 einen „Antrag

Paragraph 44, DSG auf Auskunft“ an den Beschwerdeführer unter Verwendung eines Formularmusters der belangten Behörde, wobei römisch 40 den gesamten Wortlaut des Paragraph 44, DSG wiedergab. römisch 40 führte keine andere Rechtsnorm als Paragraph 44, DSG als Rechtsgrundlage an. Diesem Antrag entsprach der Beschwerdeführer nicht und antwortete nicht auf das Aukunftsbegehren von römisch 40 . 1.

  1. XXXX wandte sich an die belangte Behörde, um ihr Recht auf Auskunft durchsetzen zu können. 1.
  2. römisch 40 wandte sich an die belangte Behörde, um ihr Recht auf Auskunft durchsetzen zu können. 1.
  3. Die belangte Behörde erließ am 05.02.2024 einen Bescheid, indem sie die Verletzung des Auskunftsrechts feststellte und den Beschwerdeführer dazu aufforderte seiner Pflicht auf Auskunft nachzukommen. 1.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  5. Mit Erkenntnis vom 19.11.2024 Zl. W176 2286887-1/6E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab, wobei es im Wesentlichen die Rechtsansicht der belangten Behörde bestätigte und nur geringfügige Änderungen in Spruchpunkt 2 des Bescheides der belangten Behörde vornahm und erklärte die Revision für unzulässig. 1.
  6. Mit Straferkenntnis vom 16.12.2024 verhängte die belangte Behörde eine Geldbuße in Höhe von EUR 400,-- inklusive einen Beitrag in Höhe von EUR 40,-- zu den Kosten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer. 1.
  7. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristwahrend das Rechtsmittel der Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2025 durch die belangte Behörde samt Akteninhalt zur Entscheidung vorgelegt wurde. 1.
  8. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerde als Rechtsanwalt tätig.
  9. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W176 2286887-1/6E.
  10. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2 Zu A): 3.2.1 Maßgebliche Bestimmungen Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr 70/2024 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2024, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 1[…]

(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. Ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen 1. des Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu wie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden; […] „§ 36
(1)Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sowie zum Zweck der nationalen Sicherheut, des Nachrichtendienstes und der militärischen Eigensicherung. […]“ „§ 44
(1)Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht, Auskunft über personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten:
  1. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
  2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
  3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen,
  4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen,
  6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten und
  7. Mitteilung zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 4 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  8. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  9. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]
  10. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […]“ „Artikel 12
(1)Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen

den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen

den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2)Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte

den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte

den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3)[…]
(4)Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(3)[…],
(4)Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. […]“ „Artikel 15
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2)[…]
(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)[…]“ „Artikel 83
(1)Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen

diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung

den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

(2)Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
  1. a)Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
  2. b)Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
  3. c)jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
  4. d)Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen

den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;

  1. e)etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
  2. f)Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
  3. g)Kategorien personenbezogener Daten, die vom Verstoß betroffen sind;
  4. h)Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
  5. i)Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;
  6. j)Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
  7. k)jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.

(3),
(4)[…]
(5)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: a) […] b) die Rechte der betroffenen Person

den Artikeln 12 bis 22; […]“ Erwägungsgrund 63 zur DSGVO lautet: „Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG BGBl. I Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 5

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(1a)Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ „§10
(1)Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2)Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.“ „§16
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“ „§19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung BGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 93/2024 lauten wiefolgt„§ 9
(1)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz

zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2024, lauten wiefolgt, „§ 9

(1)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz

zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

(2)Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer RechtsanwaltsGesellschaft.
(3)Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
(3)Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Absatz 2, zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
(4)Soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 DSG berufen.
(4)Soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des Paragraph eins, DSG berufen. […]“ 3.
  1. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Die zulässige und rechtzeitige Beschwerde ist nicht berechtigt. 3.3.
  2. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes: Die belangte Behörde ging im Rahmen des von ihr festgestellten Sachverhalts davon aus, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren sei. Nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO treffe den Verantwortlichen die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der betroffenen Person alle Informationen

den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen

den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Die belangte Behörde ging im Rahmen des von ihr festgestellten Sachverhalts davon aus, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren sei. Nach Artikel 12, Absatz eins, DSGVO treffe den Verantwortlichen die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der betroffenen Person alle Informationen

den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen

den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er die Auskunft verweigern dürfe, da die Bezeichnung einer konkreten Rechtsnorm den erklärten Willen einer Partei zum Ausdruck bringe, welchen er nicht umdeuten dürfe, selbst wenn das Begehren von vornherein aussichtlos oder unzulässig, sein mag. Es sei daher schlicht unzulässig ihn wegen einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO zu bestrafen, da eine solche Auskunft nie von ihm verlangt worden sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er die Auskunft verweigern dürfe, da die Bezeichnung einer konkreten Rechtsnorm den erklärten Willen einer Partei zum Ausdruck bringe, welchen er nicht umdeuten dürfe, selbst wenn das Begehren von vornherein aussichtlos oder unzulässig, sein mag. Es sei daher schlicht unzulässig ihn wegen einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Artikel 15, DSGVO zu bestrafen, da eine solche Auskunft nie von ihm verlangt worden sei. Der Behörde ist in ihrer rechtlichen Subsumption kein Fehler unterlaufen:

Art. 12Abs.

1 DSGVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen

den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen

den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.

Artikel 12

, Absatz eins, DSGVO trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen

den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen

den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.

Art. 15Abs.

1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Damit ein Auskunftsbegehren bearbeitet werden muss, ist es lediglich notwendig, dass der Verantwortliche überhaupt erkennen kann, worauf sich das Auskunftsverlangen richtet [Mester in Taeger/Gabel, Art. 15 DSGVO Rz 14 (Stand: 10.2021, lexisnexis.at)]. Daraus kann geschlossen werden, dass der Wille zur Geltendmachung des Auskunftsrechtes aus dem Antrag hervorgehen muss und welche Informationen begehrt werden.

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Damit ein Auskunftsbegehren bearbeitet werden muss, ist es lediglich notwendig, dass der Verantwortliche überhaupt erkennen kann, worauf sich das Auskunftsverlangen richtet [Mester in Taeger/Gabel, Artikel 15, DSGVO Rz 14 (Stand: 10.2021, lexisnexis.at)]. Daraus kann geschlossen werden, dass der Wille zur Geltendmachung des Auskunftsrechtes aus dem Antrag hervorgehen muss und welche Informationen begehrt werden. Das BVwG hat im dazu ergangenen Erkenntnis nach dem AVG zu Zl. W167 2286887-1/16E ausgesprochen, dass, trotz des Irrtums beim bezeichnen der Rechtsgrundlage, aus dem Auskunftsersuchen eindeutig hervorgeht, dass die betroffene Person ein Auskunftsrecht geltend machen wollte, insbesondere da sie einige Stellen des § 44 DSG farblich markiert hat und dadurch unmissverständlich deutlich gemacht hat, welche Informationen sie begehrt, sodass der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass die betroffene Person ihr Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO geltend machen will (siehe BVwG 19.11.2024, W167 2286887-1/16E). Das BVwG hat im dazu ergangenen Erkenntnis nach dem AVG zu Zl. W167 2286887-1/16E ausgesprochen, dass, trotz des Irrtums beim bezeichnen der Rechtsgrundlage, aus dem Auskunftsersuchen eindeutig hervorgeht, dass die betroffene Person ein Auskunftsrecht geltend machen wollte, insbesondere da sie einige Stellen des Paragraph 44, DSG farblich markiert hat und dadurch unmissverständlich deutlich gemacht hat, welche Informationen sie begehrt, sodass der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass die betroffene Person ihr Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO geltend machen will (siehe BVwG 19.11.2024, W167 2286887-1/16E). Das Recht auf Auskunft ist der herrschenden Ansicht nach weder inhaltlich noch in Bezug auf die Form an bestimmte Anforderungen gebunden. Es ist lediglich notwendig, dass der Verantwortliche überhaupt erkennen kann, worauf sich das Auskunftsverlangen der betroffenen Person richtet [Mester in Taeger/Gabel, Art. 15 DSGVO Rz 14 (Stand: 10.2021, lexisnexis.at)]. Deutlicher noch, das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen [Haidinger in Knyrim, Dat-Komm Art. 15 DSGVO Rz 25 (Stand: 1.7.2024, rdb.at)]. Das Recht auf Auskunft ist der herrschenden Ansicht nach weder inhaltlich noch in Bezug auf die Form an bestimmte Anforderungen gebunden. Es ist lediglich notwendig, dass der Verantwortliche überhaupt erkennen kann, worauf sich das Auskunftsverlangen der betroffenen Person richtet [Mester in Taeger/Gabel, Artikel 15, DSGVO Rz 14 (Stand: 10.2021, lexisnexis.at)]. Deutlicher noch, das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen [Haidinger in Knyrim, Dat-Komm Artikel 15, DSGVO Rz 25 (Stand: 1.7.2024, rdb.at)]. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass schon das falsche Zitieren einer Rechtsnorm dazu führe, dass er das Auskunftsbegehren nicht beantworten müsse ist unrichtig. Ein Auskunftsbegehren ist an keinerlei Formvoraussetzungen geknüpft, was auch eine falsche Bezeichnung miteinschließt – falsa demonstratio non nocet. (VwGH vom 21.12.2005 2005/14/0109 mit Verweis auf Rummel in Rummel, ABGB I3, Rz 6 zu § 871 ABGB)Dem Argument des Beschwerdeführers, dass schon das falsche Zitieren einer Rechtsnorm dazu führe, dass er das Auskunftsbegehren nicht beantworten müsse ist unrichtig. Ein Auskunftsbegehren ist an keinerlei Formvoraussetzungen geknüpft, was auch eine falsche Bezeichnung miteinschließt – falsa demonstratio non nocet. (VwGH vom 21.12.2005 2005/14/0109 mit Verweis auf Rummel in Rummel, ABGB I3, Rz 6 zu Paragraph 871, ABGB) Das Argument des Beschwerdeführers, er dürfe den Antrag nicht umdeuten, da es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig sei diese entgegen dem erklärten Willen der Partei, ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag, vermag nicht zu überzeugen. Es geht nämlich aus dem erklärten Willen der betroffenen Person eindeutig hervor, dass sie eine Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beschwerdeführer verlangt wird. Diesem Antrag zu entsprechen würde ihrem Begehren keine Deutung geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht hervorgehen würde. Vielmehr würde das Erfüllen des Antrags auf Auskunft genau dem Wortlaut des Begehrens entsprechen. Nach der anzuwendenden Rechtslage ist gegenüber dem Beschwerdeführer auch trotz falscher Bezeichnung objektiv ein Datenauskunftsverlangen nach der DSGVO vorgelegen. Andererseits ist das Argument auch insoweit haltlos, als es sich bei der Auskunft durch den Beschwerdeführer um keinen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich nämlich nicht um ein mit Imperium ausgestattetes Verwaltungsorgan und somit ist er faktisch schon a priori nicht in der Lage einen Verwaltungsakt zu setzen. Verwaltungsakten liegt nämlich ein hoheitlicher Charakter zugrunde, welcher durch ein Verwaltungsorgan in Ausübung ihres Imperiums getätigt wird [Fürst/Takacs, Überblick Verwaltungsakte (Stand 18.7.2024, lexisnexis.at)]. Daher ist auch die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des VwGH (VwGH 95/03/0310, 94/04/0183, 2000/01/0057, 2004/04/0105 und 2009/11/0269) im Zusammenhang mit der Beantwortung eines Auskunftsverlangens nach der DSGVO durch den Beschwerdeführer gegenstandslos. Für den Verkehr zwischen Verantwortlichen und betroffener Person ist nicht das AVG anwendbar, sondern die formellen Regeln der DSGVO wie sie sich insbesondere aus Art. 12 DSGVO ergeben.Andererseits ist das Argument auch insoweit haltlos, als es sich bei der Auskunft durch den Beschwerdeführer um keinen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich nämlich nicht um ein mit Imperium ausgestattetes Verwaltungsorgan und somit ist er faktisch schon a priori nicht in der Lage einen Verwaltungsakt zu setzen. Verwaltungsakten liegt nämlich ein hoheitlicher Charakter zugrunde, welcher durch ein Verwaltungsorgan in Ausübung ihres Imperiums getätigt wird [Fürst/Takacs, Überblick Verwaltungsakte (Stand 18.7.2024, lexisnexis.at)]. Daher ist auch die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des VwGH (VwGH 95/03/0310, 94/04/0183, 2000/01/0057, 2004/04/0105 und 2009/11/0269) im Zusammenhang mit der Beantwortung eines Auskunftsverlangens nach der DSGVO durch den Beschwerdeführer gegenstandslos. Für den Verkehr zwischen Verantwortlichen und betroffener Person ist nicht das AVG anwendbar, sondern die formellen Regeln der DSGVO wie sie sich insbesondere aus Artikel 12, DSGVO ergeben. Sofern also ein Auskunftsantrag vorliegt, müssen der betroffenen Person grundsätzlich alle in Artikel 15 DSGVO genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden, sofern die betroffene Person nicht ausdrücklich etwas Anderes verlangt (EDSA „Leitlinien 01/2022 zu den Rechten der betroffenen Person – Auskunftsrecht“ Rz 35). Das entspricht auch ErwGr 63 DSGVO wonach jede Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzt und problemlos wahrnehmen können soll. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer unrichtiger Weise unterstellen würde, dass seine Rechtsansicht zur Umdeutung des Anliegens korrekt wäre, hätte er aufgrund seiner Pflicht zur Negativauskunft gegen datenschutzrechtliche Pflichten eines Verantwortlichen verstoßen. Sofern also ein Auskunftsantrag vorliegt, müssen der betroffenen Person grundsätzlich alle in Artikel 15 DSGVO genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden, sofern die betroffene Person nicht ausdrücklich etwas Anderes verlangt (EDSA „Leitlinien 01 aus 2022, zu den Rechten der betroffenen Person – Auskunftsrecht“ Rz 35). Das entspricht auch ErwGr 63 DSGVO wonach jede Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzt und problemlos wahrnehmen können soll. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer unrichtiger Weise unterstellen würde, dass seine Rechtsansicht zur Umdeutung des Anliegens korrekt wäre, hätte er aufgrund seiner Pflicht zur Negativauskunft gegen datenschutzrechtliche Pflichten eines Verantwortlichen verstoßen. Obgleich damit der datenschutzrechtliche Pflichtenverstoß erfüllt ist, ist der Vollständigkeit halber auf das Beschwerdevorbringen, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auf seine Schweigepflicht als Rechtsanwalt nach § 9 Abs. 2 RAO stützen konnte und die belangte Behörde sich damit nicht auseinandergesetzt habe, einzugehen: Demnach erlaube es seine spezielle Schweigepflicht nicht, dass er angesichts eines zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Zivilverfahrens, Auskünfte über Daten seines Mandanten geben könne. Die betroffene Person würde ihr Auskunftsrecht missbrauchen, um an Informationen zu gelangen, die er ihr nicht herausgeben dürfe. Obgleich damit der datenschutzrechtliche Pflichtenverstoß erfüllt ist, ist der Vollständigkeit halber auf das Beschwerdevorbringen, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auf seine Schweigepflicht als Rechtsanwalt nach Paragraph 9, Absatz 2, RAO stützen konnte und die belangte Behörde sich damit nicht auseinandergesetzt habe, einzugehen: Demnach erlaube es seine spezielle Schweigepflicht nicht, dass er angesichts eines zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Zivilverfahrens, Auskünfte über Daten seines Mandanten geben könne. Die betroffene Person würde ihr Auskunftsrecht missbrauchen, um an Informationen zu gelangen, die er ihr nicht herausgeben dürfe. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar nach § 9 Abs. 4 RAO keine gänzliche Ausnahme von der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO normiert, sondern die Auskunftspflicht insoweit es zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist nicht besteht. Die RAO modifiziert nur die inhaltliche Ausgestaltung einer datenschutzrechtlichen Auskunft derart, im Rahmen einer speziellen Verschwiegenheitspflicht. Sie lässt aber insoweit das Bestehen des Auskunftsrechts unangetastet, als damit eine Reaktionspflicht besteht. Das völlige Unbeantwortet lassen des Auskunftsersuchens ist daher jedenfalls rechtswidrig, selbst dann, wenn aufgrund der Verschwiegenheitspflicht inhaltlich keine Antwort getätigt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher ausgesprochen, dass die gänzliche Weigerung auf ein Auskunftsersuchen zu reagieren auch im Anwendungsbereich des § 9 RAO unzulässig ist (vgl. BVwG vom 03.11.2020 W214 2228604-1).Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar nach Paragraph 9, Absatz 4, RAO keine gänzliche Ausnahme von der Auskunftspflicht nach Artikel 15, DSGVO normiert, sondern die Auskunftspflicht insoweit es zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist nicht besteht. Die RAO modifiziert nur die inhaltliche Ausgestaltung einer datenschutzrechtlichen Auskunft derart, im Rahmen einer speziellen Verschwiegenheitspflicht. Sie lässt aber insoweit das Bestehen des Auskunftsrechts unangetastet, als damit eine Reaktionspflicht besteht. Das völlige Unbeantwortet lassen des Auskunftsersuchens ist daher jedenfalls rechtswidrig, selbst dann, wenn aufgrund der Verschwiegenheitspflicht inhaltlich keine Antwort getätigt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher ausgesprochen, dass die gänzliche Weigerung auf ein Auskunftsersuchen zu reagieren auch im Anwendungsbereich des Paragraph 9, RAO unzulässig ist vergleiche BVwG vom 03.11.2020 W214 2228604-1). Da der Verantwortliche sogar dann die Pflicht zur Auskunftserteilung hat, wenn er gar keine Daten der betroffenen Person verarbeitet („Negativauskunft“), besteht die Pflicht zur Auskunft auch zu informieren, warum er die Auskunft nicht erteilen kann [vgl. zur Negativauskunft: Haidinger in Knyrim, Dat-Komm Art. 15 DSGVO Rz 11 (Stand: 1.7.2024, rdb.at)]. Da der Verantwortliche sogar dann die Pflicht zur Auskunftserteilung hat, wenn er gar keine Daten der betroffenen Person verarbeitet („Negativauskunft“), besteht die Pflicht zur Auskunft auch zu informieren, warum er die Auskunft nicht erteilen kann [vgl. zur Negativauskunft: Haidinger in Knyrim, Dat-Komm Artikel 15, DSGVO Rz 11 (Stand: 1.7.2024, rdb.at)]. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer auf das Ersuchen der betroffenen Person gar nicht reagiert und keine Auskunft über die über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten gegeben, wozu er aber

Art. 15DSGVO verpflichtet gewesen wäre.

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer seine datenschutzrechtlichen Pflichten zur Auskunft über personenbezogene Daten

Art. 15Abs.

1 DSGVO durch Unterlassen einer Auskunft verletzt und den Tatbestand der Nichtbeauskunftung gesetzt. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer auf das Ersuchen der betroffenen Person gar nicht reagiert und keine Auskunft über die über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten gegeben, wozu er aber

Artikel 15, DSGVO verpflichtet gewesen wäre.

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer seine datenschutzrechtlichen Pflichten zur Auskunft über personenbezogene Daten

Artikel 15

, Absatz eins, DSGVO durch Unterlassen einer Auskunft verletzt und den Tatbestand der Nichtbeauskunftung gesetzt. 3.3.2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Verschulden des Beschwerdeführers Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Straferkenntnis fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Sachverhalts die objektive Tatsache der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO zu verantworten habe. Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO lege fest, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Art. 12 bis 22 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Nach § 83 Abs. 1 DSGVO habe die Aufsichtsbehörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gegen die unter Sanktion gestellten Bestimmungen der DSGVO (Art. 83 Abs. 4, 5 und 6) in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Straferkenntnis fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Sachverhalts die objektive Tatsache der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Artikel 83, Absatz 5, Litera b, DSGVO zu verantworten habe. Artikel 83, Absatz 5, Litera b, DSGVO lege fest, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Artikel 12 bis 22 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Nach Paragraph 83, Absatz eins, DSGVO habe die Aufsichtsbehörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gegen die unter Sanktion gestellten Bestimmungen der DSGVO (Artikel 83, Absatz 4, 5 und 6) in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Der Beschwerdeführer habe schuldhaft seine Verpflichtung zur Auskunft verletzt, da er sich mit seinen Verpflichtungen in seiner Rolle als Verantwortlicher nicht auseinandergesetzt habe, obwohl ihm das zumutbar und möglich gewesen wäre. Außerdem hat die belangte Behörde ihn im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme vom 15.01.2024 (D124.0174/24) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Rechte einer betroffenen Person

den Art. 12-22 DSGVO den Tatbestand nach Art. 83 Abs. 5 lit. b erfüllt und eine Geldbuße verhängt werden kann. Er habe es daher auch ernstlich für möglich gehalten, dass er durch sein Verhalten eine Verwaltungsübertretung nach Art. 15 DSGVO iVm Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO begehe und sich damit abgefunden. Der Beschwerdeführer habe schuldhaft seine Verpflichtung zur Auskunft verletzt, da er sich mit seinen Verpflichtungen in seiner Rolle als Verantwortlicher nicht auseinandergesetzt habe, obwohl ihm das zumutbar und möglich gewesen wäre. Außerdem hat die belangte Behörde ihn im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme vom 15.01.2024 (D124.0174/24) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Rechte einer betroffenen Person

den Artikel 12 -, 22, DSGVO den Tatbestand nach Artikel 83, Absatz 5, Litera b, erfüllt und eine Geldbuße verhängt werden kann. Er habe es daher auch ernstlich für möglich gehalten, dass er durch sein Verhalten eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 5, Litera b, DSGVO begehe und sich damit abgefunden. Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Beschwerde nichts vor, in einer Stellungnahme an das BVwG, eingelangt am 24.1.2025, führte er dazu aus, dass inhaltlich davon auszugehen sei, dass eine Behörde grundsätzlich an einen klaren Antrag gebunden sei und nicht davon abweichen dürfe. Er habe den Antrag in derselben Weise verstanden und daher nicht schuldhaft falsch gehandelt. Zur Verantwortlichkeit: Nach Art. 4 Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dass der Beschwerdeführer Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne betreffend der vermeintlich von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten ist, wurde weder durch diesen substantiiert bestritten, noch zieht dies der erkennende Senat in Zweifel. Nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dass der Beschwerdeführer Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne betreffend der vermeintlich von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten ist, wurde weder durch diesen substantiiert bestritten, noch zieht dies der erkennende Senat in Zweifel. Zum Verschulden: Der EuGH hat explizit festgehalten, dass Geldbußen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die DSGVO nur dann verhängt werden können, wenn der Verantwortliche schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) handelt (EuGH 05.12.2023, C-807/21, Rz 68). Fahrlässigkeit ist zum Erfüllen des Tatbestands

Art 15Abs. 1 i

Vm Art. 83 Abs. 5 lit. b) DSGVO daher ausreichend. Der EuGH hat explizit festgehalten, dass Geldbußen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die DSGVO nur dann verhängt werden können, wenn der Verantwortliche schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) handelt (EuGH 05.12.2023, C-807/21, Rz 68). Fahrlässigkeit ist zum Erfüllen des Tatbestands

Artikel 15

, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 5, Litera b,) DSGVO daher ausreichend. Es ergaben sich im Laufe des Verfahrens keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der gegenständlich anzuwendenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Auskunftspflicht ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, insbesondere nachdem die belangte Behörde ihn bereits mit Schriftsatz vom 15.01.2024 (D124.0174/24) ausdrücklich auf die Verletzung hinwies und darüber hinaus auf die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße aufmerksam machte, falls er sich weiterhin weigere dieser Pflicht nachzukommen (vgl. dazu BVwG 06.05.2024 W108 2281246-1). Es ergaben sich im Laufe des Verfahrens keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der gegenständlich anzuwendenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Auskunftspflicht ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, insbesondere nachdem die belangte Behörde ihn bereits mit Schriftsatz vom 15.01.2024 (D124.0174/24) ausdrücklich auf die Verletzung hinwies und darüber hinaus auf die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße aufmerksam machte, falls er sich weiterhin weigere dieser Pflicht nachzukommen vergleiche dazu BVwG 06.05.2024 W108 2281246-1). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und ihn zugleich billigend (im Rechtssinne) in Kauf nimmt. Der Beschwerdeführer gehörte bis zum 31.12.2024 dem Berufsstand der Rechtsanwälte an und hätte sowohl nach dem Hinweis der belangten Behörde, wie auch nach einfacher Recherche feststellen müssen, dass er zumindest zur Reaktion auf ein Auskunftsbegehren verpflichtet war. Es kommt nicht darauf an, ob sich ein Verantwortlicher bewusst ist, einen Rechtsverstoß zu begehen, das heißt Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit ist nicht erforderlich. (Bergt in Kühling/Buchner4 DSGVO/BDSG Art. 83 Rn 37)Der Beschwerdeführer gehörte bis zum 31.12.2024 dem Berufsstand der Rechtsanwälte an und hätte sowohl nach dem Hinweis der belangten Behörde, wie auch nach einfacher Recherche feststellen müssen, dass er zumindest zur Reaktion auf ein Auskunftsbegehren verpflichtet war. Es kommt nicht darauf an, ob sich ein Verantwortlicher bewusst ist, einen Rechtsverstoß zu begehen, das heißt Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit ist nicht erforderlich. (Bergt in Kühling/Buchner4 DSGVO/BDSG Artikel 83, Rn 37) Der Beschwerdeführer hat dadurch in Kauf genommen, dass er seine datenschutzrechtlichen Pflichten als Verantwortlicher verletzt, indem er es unterlassen hat auf das Auskunftsbegehren der betroffenen Person zu reagieren. Es liegt daher eine vorsätzliche Begehung durch Unterlassung vor. 3.3.3. Strafbemessung Für die materiellen Voraussetzungen, die eine Aufsichtsbehörde bei der Verhängung einer Geldbuße gegen einen Verantwortlichen zu beachten hat, gilt ausschließlich das Unionsrecht. Diese Voraussetzungen sind in Art. 83 Abs. 1 bis 6 DSGVO genau festgelegt und lassen den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum (vgl. EuGH 05.12.2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE gegen Staatsanwaltschaft Berlin, Rn. 65).Für die materiellen Voraussetzungen, die eine Aufsichtsbehörde bei der Verhängung einer Geldbuße gegen einen Verantwortlichen zu beachten hat, gilt ausschließlich das Unionsrecht. Diese Voraussetzungen sind in Artikel 83, Absatz eins bis 6 DSGVO genau festgelegt und lassen den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum vergleiche EuGH 05.12.2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE gegen Staatsanwaltschaft Berlin, Rn. 65). Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde bei der Strafzumessung Folgendes berücksichtigt: Der Strafrahmen reicht

Art. 83Abs.

5 DSGVO bis zu einem Betrag von EUR 20.000.000,00. Der Strafrahmen reicht

Artikel 83, Absatz 5, DSGVO bis zu einem Betrag von EUR 20.000.000,00.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist

§ 16Abs. 1 VSt

G zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist

Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Wie oben ausgeführt ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Auskunft gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO iVm Art. 83 Abs. 5 lit. b) verstoßen hat. Der belangten Behörde ist auch dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der belangten Behörde auf seinen Verstoß und die Ankündigung der Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er seine Pflicht zur Auskunft verletzt. Es liegt daher – wie schon geschildert – Vorsatz vor. Wie oben ausgeführt ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Auskunft gegen Artikel 15, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 5, Litera b,) verstoßen hat. Der belangten Behörde ist auch dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ausdrücklichen Hinweises der belangten Behörde auf seinen Verstoß und die Ankündigung der Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er seine Pflicht zur Auskunft verletzt. Es liegt daher – wie schon geschildert – Vorsatz vor. Erschwerend wurde von der belangten Behörde die Art, Dauer und Schwere des Verstoßes berücksichtigt, unter besonderer Hervorhebung, dass die Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten grundrechtlich geschützt ist (§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG sowie Art. 8 Abs. 2 EU-GRC). Weiters wurde der Grad des Verschuldens als erschwerend herangezogen, wobei die belangte Behörde grobe Fahrlässigkeit annahm.Erschwerend wurde von der belangten Behörde die Art, Dauer und Schwere des Verstoßes berücksichtigt, unter besonderer Hervorhebung, dass die Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten grundrechtlich geschützt ist (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, DSG sowie Artikel 8, Absatz 2, EU-GRC). Weiters wurde der Grad des Verschuldens als erschwerend herangezogen, wobei die belangte Behörde grobe Fahrlässigkeit annahm. Mildernd wurde von der belangten Behörde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine einschlägigen Vorstrafen von Verstößen gegen die DSGVO oder das DSG aufweist und mit der belangten Behörde kooperierte und zur Feststellung des Sachverhalts beitrug, indem er die wesentlichen Umstände für eine rechtliche Beurteilung darlegte. Der Grad des Verschuldens wird dahingehend korrigiert, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich handelte. Vorsatz ist dann erschwerend zu werten, wenn zur Verwirklichung des Delikts bereits Fahrlässigkeit genügt (VwGH 09.12.2019, Ra 2019/03/0123).

§ 83Abs.

2 lit. b DSGVO ist eine fahrlässige Begehung jedenfalls möglich, sodass die vorsätzliche Begehung erschwerend zu werten ist. Der Wertung der übrigen Erschwerungs-bzw. Milderungsgründe ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten. Sonstige zu berücksichtigende Milderungsgründe kamen auch im Beschwerdeverfahren nicht hervor. Der Grad des Verschuldens wird dahingehend korrigiert, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich handelte. Vorsatz ist dann erschwerend zu werten, wenn zur Verwirklichung des Delikts bereits Fahrlässigkeit genügt (VwGH 09.12.2019, Ra 2019/03/0123).

Paragraph 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO ist eine fahrlässige Begehung jedenfalls möglich, sodass die vorsätzliche Begehung erschwerend zu werten ist. Der Wertung der übrigen Erschwerungs-bzw. Milderungsgründe ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegenzutreten. Sonstige zu berücksichtigende Milderungsgründe kamen auch im Beschwerdeverfahren nicht hervor. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen kann nunmehr gesagt werden, dass der maßgebliche Wert zur Bemessung der Strafe das Gesamteinkommen des der Beschwerde vorangehenden Geschäftsjahres ist. So bleibt der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er seit 01.01.2025 in Pension ist außer Betracht, da die Beschwerde noch vor dem Pensionsantritt eingebracht wurde. Die verhängte Geldbuße scheint tat- und schuldangemessen und befindet sich am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Besondere general- oder spezialpräventive Faktoren liegen nicht vor. Die von der belangten Behörde demnach festgesetzte Strafe von 400 € erscheint daher unter Berücksichtigung des Tatunwerts und der grundsätzlichen Strafdrohung tat- und schuldangemessen, vor allem im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde fälschlicherweise von fahrlässiger anstatt von vorsätzlicher Tatbegehung ausging; die Ermittlungsergebnisse zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, weichen auch nicht von jenen, die durch die belangte Behörde festgestellt wurden ab. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist

§ 16Abs. 1 VSt

G zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts Anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist

Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts Anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Zur Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu bemessen ist; hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567). Die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde ist nicht zu korrigieren. 3.3.4. Zu den Kosten des Strafverfahrens: Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgte

§ 52Abs. 1, 2 und Abs. 6 Vw

GVG (20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00). Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens erfolgte

Paragraph 52, Absatz eins, 2 und Absatz 6, VwGVG (20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,00). 3.4.

§ 44Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.4.

Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 44Abs. 3 Z 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Geldstrafe EUR 500,-- nicht übersteigt und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Geldstrafe EUR 500,-- nicht übersteigt und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung auch darauf gestützt werden: der Beschwerdeführer hat weder in der Bescheidbeschwerde noch im Parteiengehör (direkt darauf hingewiesen) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und übersteigt die Geldstrafe auch nicht EUR 500,--. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher abzusehen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zahlungsinformation: Sie haben den Gesamtbetrag von EUR 480,-- (Strafe und Kosten des Beschwerdeverfahrens) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht zu bezahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag, nach erfolgter Mahnung, zwangsweise eingetrieben werden wird und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W298.2305443.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.