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{'item': 'W603 2308201-1'}

Obsah (19)Art. 133Art. 140§ 1§ 39c§ 12§ 6§ 4§ 9§ 31§ 3§ 8§ 10§ 17Art. 108Art. 4§ 27§ 126b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW603 2308201-1 Spruch, W603 2308201-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Zahlungsaufforderung vom XXXX .2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) auf, den ORF-Beitrag für den Zeitraum Jänner bis Februar 2024 in Höhe von 30,60 €, sowie einen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gegenständlichen Burgenländischen Kulturförderungsbeitrag zu bezahlen.Mit Zahlungsaufforderung vom römisch 40 .2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) römisch 40 (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) auf, den ORF-Beitrag für den Zeitraum Jänner bis Februar 2024 in Höhe von 30,60 €, sowie einen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gegenständlichen Burgenländischen Kulturförderungsbeitrag zu bezahlen. Mit einem per E-Mail vom XXXX .2024 und per Post übermittelten Schreiben vom XXXX .2024 (bei der belangten Behörde am XXXX .2024 eingelangt) beantragte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.Mit einem per E-Mail vom römisch 40 .2024 und per Post übermittelten Schreiben vom römisch 40 .2024 (bei der belangten Behörde am römisch 40 .2024 eingelangt) beantragte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Mit Zahlungserinnerung vom XXXX 2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei erneut auf, den ORF-Beitrag für den Zeitraum Jänner bis Februar 2024 in Höhe von 30,60 € (sowie einen Burgenländischen Kulturförderungsbeitrag) zuzüglich Säumniszuschlag, zu bezahlen.Mit Zahlungserinnerung vom römisch 40 2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei erneut auf, den ORF-Beitrag für den Zeitraum Jänner bis Februar 2024 in Höhe von 30,60 € (sowie einen Burgenländischen Kulturförderungsbeitrag) zuzüglich Säumniszuschlag, zu bezahlen. Mit Zahlungsaufforderung vom XXXX .2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, den ORF-Beitrag für den Zeitraum März bis April 2024 in Höhe von 30,60 €, sowie den nicht verfahrensgegenständlichen Burgenländischen Kulturförderungsbeitrag zu bezahlen.Mit Zahlungsaufforderung vom römisch 40 .2024 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auf, den ORF-Beitrag für den Zeitraum März bis April 2024 in Höhe von 30,60 €, sowie den nicht verfahrensgegenständlichen Burgenländischen Kulturförderungsbeitrag zu bezahlen. Mit E-Mail vom XXXX 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei erneut die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Bescheides und verwies zudem darauf, sie sei „laut ORF-Gesetz als Arbeitsloser sowieso befreit“.Mit E-Mail vom römisch 40 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei erneut die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Bescheides und verwies zudem darauf, sie sei „laut ORF-Gesetz als Arbeitsloser sowieso befreit“. Mit Schreiben vom XXXX .2024 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme. Mit E-Mail vom XXXX 2024 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung und beantragte erneut einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags sowie unter Verweis auf ihre Arbeitslosigkeit die Rückerstattung der bisher geleisteten Beiträge für „November/Dezember 2023“. Dem E-Mail legte die beschwerdeführende Partei eine Mitteilung des AMS vom XXXX .2023 über ihren Leistungsanspruch bei. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme. Mit E-Mail vom römisch 40 2024 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung und beantragte erneut einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags sowie unter Verweis auf ihre Arbeitslosigkeit die Rückerstattung der bisher geleisteten Beiträge für „November/Dezember 2023“. Dem E-Mail legte die beschwerdeführende Partei eine Mitteilung des AMS vom römisch 40 .2023 über ihren Leistungsanspruch bei. Mit Bescheid vom XXXX .2024 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 iHv 61,20 € sowie einen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gegenständlichen Burgenländischen Kulturförderungsbeitrag zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vor.Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 iHv 61,20 € sowie einen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gegenständlichen Burgenländischen Kulturförderungsbeitrag zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vor. Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit E-Mail vom XXXX .2024 fristgerecht eine mit XXXX .2024 datierte Beschwerde gegen den Bescheid an die belangte Behörde. Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit E-Mail vom römisch 40 .2024 fristgerecht eine mit römisch 40 .2024 datierte Beschwerde gegen den Bescheid an die belangte Behörde. Die beschwerdeführende Partei bezeichnet den Beschwerdegegenstand (Punkt 1. der Beschwerde), fasst den zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (Punkt 2. der Beschwerde), nennt „Beschwerdepunkte“, zu denen in der Folge näher ausgeführt wird und führt zur Rechtzeitigkeit und Beschwerdelegitimation aus (Punkt 3. der Beschwerde). Die beschwerdeführende Partei rügt in den Punkten 4. und 5. der Beschwerde angenommene Gesetz-, Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides bzw. des diesem zugrundeliegenden ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückverweisen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und einen Antrag

Art. 140

B-VG auf Gesetzesprüfung des ORF-Beitrags-Gesetzes und Aufhebung des genannten Gesetzes „zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig“ stellen.Die beschwerdeführende Partei bezeichnet den Beschwerdegegenstand (Punkt

  1. der Beschwerde), fasst den zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (Punkt
  2. der Beschwerde), nennt „Beschwerdepunkte“, zu denen in der Folge näher ausgeführt wird und führt zur Rechtzeitigkeit und Beschwerdelegitimation aus (Punkt
  3. der Beschwerde). Die beschwerdeführende Partei rügt in den Punkten
  4. und
  5. der Beschwerde angenommene Gesetz-, Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides bzw. des diesem zugrundeliegenden ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückverweisen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und einen Antrag

Artikel 140

, B-VG auf Gesetzesprüfung des ORF-Beitrags-Gesetzes und Aufhebung des genannten Gesetzes „zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig“ stellen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX 2025, eingelangt am selben Tag, vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 2025, eingelangt am selben Tag, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat ihren Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister seit XXXX aufrecht an der Adresse XXXX gemeldet. Für diese Adresse wurde durch die beschwerdeführende Partei oder andere Hauptwohnsitzgemeldete bislang kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet. Ein SEPA –Lastschriftmandat wurde nicht erteilt. Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat ihren Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister seit römisch 40 aufrecht an der Adresse römisch 40 gemeldet. Für diese Adresse wurde durch die beschwerdeführende Partei oder andere Hauptwohnsitzgemeldete bislang kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet. Ein SEPA –Lastschriftmandat wurde nicht erteilt. Die beschwerdeführende Partei beantragte nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung vom XXXX .2024 über den ORF-Beitrag für Jänner bis Februar 2024 mit einem per E-Mail vom XXXX .2024 und per Post übermittelten Schreiben vom XXXX .2024 bei der belangten Behörde einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags.Die beschwerdeführende Partei beantragte nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung vom römisch 40 .2024 über den ORF-Beitrag für Jänner bis Februar 2024 mit einem per E-Mail vom römisch 40 .2024 und per Post übermittelten Schreiben vom römisch 40 .2024 bei der belangten Behörde einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Nach Erhalt einer Zahlungserinnerung vom XXXX .2024 und einer weiteren Zahlungsaufforderung vom XXXX .2024 über den ORF-Beitrag für die Monate März bis April 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei mit E-Mail vom XXXX .2024 erneut die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags.Nach Erhalt einer Zahlungserinnerung vom römisch 40 .2024 und einer weiteren Zahlungsaufforderung vom römisch 40 .2024 über den ORF-Beitrag für die Monate März bis April 2024 beantragte die beschwerdeführende Partei mit E-Mail vom römisch 40 .2024 erneut die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags. Diesen Anträgen kam die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nach und schrieb der beschwerdeführenden Partei – neben einem beim Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlichen Burgenländischen Kulturförderungsbeitrag – den ORF-Beitrag für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.04.2024 iHv 61,20 € zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vor. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX 2024 zugestellt.Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 2024 zugestellt.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Die Feststellungen werden auch von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde nicht bestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung 3.
  4. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  5. Rechtslage Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise:„Gegenstand und ZweckDas Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet auszugsweise:, „Gegenstand und Zweck §
  6. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“„BegriffsbestimmungenParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“, „Begriffsbestimmungen §
  7. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
  8. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die

§ 1Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – Melde

G, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;[…]“1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die

Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;, […]“ „Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.

(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]“ „Höhe des ORF-Beitrags § 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“ „Beginn und Ende der Beitragspflicht § 8.
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8,
(1)Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde. […]“ „ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ „Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12. […]Paragraph 12, […]
(2)Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
  1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
  2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ „Einbringung von Beiträgen § 17.
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […]Paragraph 17,
(1)Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. […] […]
(4)Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
(5)Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. […]“ „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(1a)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2)Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(2)Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
(3)Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. […]“ „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 idgF, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk – ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, idgF, lautet auszugsweise: „Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ § 1.
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins,
(1)Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.
(2)Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5, […]“ „Nettokosten und ORF-Beitrag § 31.
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31,
(1)Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(17)Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet. […]
(19)In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
  1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
  2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen.
(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto

§ 39czuzuführen und dort gesondert auszuweisen.

Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(20)Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto

Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.

(21)Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“
(22)Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.“ „In-Kraft-Treten § 49. […]Paragraph 49, […]
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:
(22)In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten in Kraft: […]
  1. […] § 31 samt Überschrift, […] mit
  2. Jänner 2024 und
  3. […] Paragraph 31, samt Überschrift, […] mit
  4. Jänner 2024 und […]“. 3.1.
  5. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann

§ 12Abs.

3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann

Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu dem im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgesetzten Burgenländischen Kulturförderungsbeitrag wird festgehalten, dass es sich dabei

§ 1Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024, LGBl.

Nr. 85/2023, um eine Landesgabe handelt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde obliegt in dieser Hinsicht

§ 4Abs.

3 Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024 nicht dem Bundesverwaltungsgericht.Zu dem im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgesetzten Burgenländischen Kulturförderungsbeitrag wird festgehalten, dass es sich dabei

Paragraph eins, Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2023,, um eine Landesgabe handelt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde obliegt in dieser Hinsicht

Paragraph 4, Absatz 3, Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024 nicht dem Bundesverwaltungsgericht. 3.1.3. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX .2024 zugestellt und am XXXX .2024 mittels Beschwerde angefochten. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden.Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 .2024 zugestellt und am römisch 40 .2024 mittels Beschwerde angefochten. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Die Beschwerde enthält auch alle

§ 9Abs. 1 Vw

GVG erforderlichen Inhalte.Die Beschwerde enthält auch alle

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erforderlichen Inhalte. 3.1.4. ALLGEMEINES ZUM ORF-BEITRAG (IM PRIVATEN BEREICH)

§ 31Abs.

1 ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (§§ 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (§ 31 Abs. 17 ORF-G, § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).

Paragraph 31, Absatz eins, ORF-G dient der ORF-Beitrag der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (Paragraphen 3 bis 5 ORF-G) entstehenden Nettokosten. Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G, Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht unter anderem eine – fallgegenständlich relevante – Beitragspflicht im privaten Bereich vor.

§ 3Abs.

1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Mehrere Personen, die an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, sind Gesamtschuldner iSd § 6 der Bundesabgabenordnung. Somit ist der ORF-Beitrag für diese Adresse nur einmal zu leisten.Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht unter anderem eine – fallgegenständlich relevante – Beitragspflicht im privaten Bereich vor.

Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist nach Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Mehrere Personen, die an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, sind Gesamtschuldner iSd Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung. Somit ist der ORF-Beitrag für diese Adresse nur einmal zu leisten. Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt

§ 8Abs.

1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024 (Inkrafttreten des ORG-Beitrags Gesetzes 2024), und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt

Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, frühestens aber mit 01.01.2024 (Inkrafttreten des ORG-Beitrags Gesetzes 2024), und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

§ 10Abs.

1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags durch die belangte Behörde, die ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags durch die belangte Behörde, die ORF-Beitrags Service GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. Die belangte Behörde hat einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erlassen, wenn der Beitrag nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder – wie fallgegenständlich – der Beitragsschuldner einen Bescheid beantragt.

§ 17Abs.

4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandats, hat die belangte Behörde

§ 17Abs.

5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.

Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandats, hat die belangte Behörde

Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. Nach der zum Rundfunkgebührengesetz (RGG) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046), die nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 übertragbar ist, besteht ein Anspruch auf bescheidmäßige Absprache über die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags auch bei bereits erfolgter oder laufender Entrichtung des ORF-Beitrags. 3.1.

  1. BEHÖRDENVERFAHREN Fallgegenständlich erließ die belangte Behörde über Antrag der beschwerdeführenden Partei den bekämpften Bescheid, in dem sie für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 die Zahlung des ORF-Beitrags iHv 61,20 € binnen einer Leistungsfrist von vier Wochen auftrug. 3.1.
  2. BESCHWERDEVORBRINGEN Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid der belangten Behörde aus den nachstehenden Gründen: 3.1.6.
  3. UNZUSTÄNDIGKEIT DER BEHÖRDE Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde sei als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt bzw. vom Gesetz nicht entsprechend beliehen, nicht. Aus dem ORF-Beitrags Gesetz 2024 (insbesondere §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 Z 1, 12 Abs. 3) ergibt sich unzweifelhaft eine Beleihung der belangten Behörde zur Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung des ORF-Beitrags. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen als offenkundig unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde sei als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt bzw. vom Gesetz nicht entsprechend beliehen, nicht. Aus dem ORF-Beitrags Gesetz 2024 (insbesondere Paragraphen 10, Absatz eins, 12, Absatz 2, Ziffer eins, 12, Absatz 3,) ergibt sich unzweifelhaft eine Beleihung der belangten Behörde zur Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung des ORF-Beitrags. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen als offenkundig unzutreffend. Die belangte Behörde nahm daher bei der Festsetzung des ORF-Beitrags eine ihr gesetzlich übertragene behördliche Zuständigkeit wahr, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. 3.1.6.
  4. VERFAHREN ZUR FESTLEGUNG DER HÖHE DES ORF-BEITRAGS Zudem beanstandet die beschwerdeführende Partei, die Höhe des für das Jahr 2024 vorgeschriebenen ORF-Beitrags sei nicht im

§ 31

ORF-G vorgesehenen Verfahren vom Stiftungsrat des ORF auf Antrag von dessen Generaldirektor festgesetzt worden. Das Verfahren sei nicht eingehalten worden, sodass die Vorschreibung des ORF-Beitrages an die beschwerdeführende Partei und die sonstigen Beitragsschuldner gesetzwidrig sei. In § 31 Abs. 19 ORF-G seien Höchstbeiträge bzw. Höchstbeitragssummen angeführt, sodass das vorgesehene Verfahren zur Beitragsfestsetzung zwingend notwendig sei. Ein solches gesetzmäßiges Verfahren habe aber nie stattgefunden und seien das geführte Verwaltungsverfahren sowie der angefochtene Bescheid „mangelbehaftet und nichtig“.Zudem beanstandet die beschwerdeführende Partei, die Höhe des für das Jahr 2024 vorgeschriebenen ORF-Beitrags sei nicht im

Paragraph 31, ORF-G vorgesehenen Verfahren vom Stiftungsrat des ORF auf Antrag von dessen Generaldirektor festgesetzt worden. Das Verfahren sei nicht eingehalten worden, sodass die Vorschreibung des ORF-Beitrages an die beschwerdeführende Partei und die sonstigen Beitragsschuldner gesetzwidrig sei. In Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G seien Höchstbeiträge bzw. Höchstbeitragssummen angeführt, sodass das vorgesehene Verfahren zur Beitragsfestsetzung zwingend notwendig sei. Ein solches gesetzmäßiges Verfahren habe aber nie stattgefunden und seien das geführte Verwaltungsverfahren sowie der angefochtene Bescheid „mangelbehaftet und nichtig“. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch diese Rechtsansicht nicht. Die beschwerdeführende Partei führt zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags in § 31 ORF-G ein detailliertes Verfahren festgelegt wurde. Für die Jahre 2024 bis 2026 – somit auch für den der beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich vorgeschriebenen ORF-Beitrag – legt § 31 Abs. 19 ORF-G aber als Übergangsbestimmung die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum unmittelbar gesetzlich fest. Selbst wenn der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen ist, dass nach der Formulierung des § 31 Abs. 19 ORF-G der ORF-Beitrag für die genannten Übergangsjahre der Betrag von monatlich 15,30 € als Höchstbetrag formuliert ist, ergibt sich sowohl aus der Systematik des § 31 ORF-G als auch aus den Materialien der „ORF-Sammelnovelle“ BGBl I 112/2023 klar, dass der Beitrag für den Übergangszeitraum in der genannten Höhe unmittelbar gesetzlich festgelegt werden sollte, ohne das Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis Abs. 10e durchführen zu müssen. So sehen § 31 Abs. 20 ORF-Gesetz und § 31 Abs. 22 ORF-G einerseits konkrete Situationen (Über- bzw. Unterdeckung der Nettokosten) vor, in denen das Festsetzungsverfahren für die Jahre 2024 bis 2026 durchzuführen ist. Für diese Regelungen verbliebe keinerlei Sinngehalt, wäre – wie die beschwerdeführende Partei argumentiert – das Festsetzungsverfahren für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 ohnedies durchzuführen. Korrespondierend ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage deutlich, dass im Gesetzgebungsprozess beabsichtigt war, den ORF-Beitrag für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festzulegen (ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 19: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“). Auch die Wirkungsfolgenabschätzung zur ORF-Sammelnovelle zeigt, dass die Durchführung des Verfahrens nach § 31 ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der genannten Ausnahmen

Abs. 20 und Abs. 22) nicht vorgesehen ist (s. Vorblatt und WFA 2082 BlgNR

  1. GP 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. 2082 BlgNR
  2. GP 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“). Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch diese Rechtsansicht nicht. Die beschwerdeführende Partei führt zwar grundsätzlich zutreffend aus, dass für die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags in Paragraph 31, ORF-G ein detailliertes Verfahren festgelegt wurde. Für die Jahre 2024 bis 2026 – somit auch für den der beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich vorgeschriebenen ORF-Beitrag – legt Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G aber als Übergangsbestimmung die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum unmittelbar gesetzlich fest. Selbst wenn der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen ist, dass nach der Formulierung des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G der ORF-Beitrag für die genannten Übergangsjahre der Betrag von monatlich 15,30 € als Höchstbetrag formuliert ist, ergibt sich sowohl aus der Systematik des Paragraph 31, ORF-G als auch aus den Materialien der „ORF-Sammelnovelle“ Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, klar, dass der Beitrag für den Übergangszeitraum in der genannten Höhe unmittelbar gesetzlich festgelegt werden sollte, ohne das Verfahren nach Paragraph 31, Absatz eins bis Absatz 10 e, durchführen zu müssen. So sehen Paragraph 31, Absatz 20, ORF-Gesetz und Paragraph 31, Absatz 22, ORF-G einerseits konkrete Situationen (Über- bzw. Unterdeckung der Nettokosten) vor, in denen das Festsetzungsverfahren für die Jahre 2024 bis 2026 durchzuführen ist. Für diese Regelungen verbliebe keinerlei Sinngehalt, wäre – wie die beschwerdeführende Partei argumentiert – das Festsetzungsverfahren für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 ohnedies durchzuführen. Korrespondierend ergibt sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage deutlich, dass im Gesetzgebungsprozess beabsichtigt war, den ORF-Beitrag für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festzulegen (ErlRV 2082 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 19: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“). Auch die Wirkungsfolgenabschätzung zur ORF-Sammelnovelle zeigt, dass die Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 31, ORF-G für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 (mit Ausnahme der genannten Ausnahmen

Absatz 20 und Absatz 22,) nicht vorgesehen ist (s. Vorblatt und WFA 2082 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3: „Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um …“ bzw. 2082 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 11: „Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein.“). Die belangte Behörde ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts fallgegenständlich daher zutreffend von einer gesetzlich festgelegten Höhe des ORF-Beitrags iHv monatlich 15,30 € ausgegangen. Die bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags in dieser Höhe ist daher nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die – in das Verfahren nach § 31 ORF-G involvierte – Regulierungsbehörde KommAustria (https://www.rtr.at/medien/ aktuelles/neuigkeiten/2024/Festsetzung_ORF-Beitrag_2024-2026.de.html) und die einschlägige Literatur (vgl. Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235) diese Rechtsmeinung vertreten.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die – in das Verfahren nach Paragraph 31, ORF-G involvierte – Regulierungsbehörde KommAustria (https://www.rtr.at/medien/ aktuelles/neuigkeiten/2024/Festsetzung_ORF-Beitrag_2024-2026.de.html) und die einschlägige Literatur vergleiche Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235) diese Rechtsmeinung vertreten. 3.1.6.
  3. KONSUMATION DER ORF-PROGRAMME Die beschwerdeführende Partei meint weiter, sie konsumiere die „medialen ORF – Beiträge“ nicht, obwohl der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226/2021, festgehalten habe, dass die „Konsumation der ORF- Programme Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung einer ORF-Gebühr“ sei.Die beschwerdeführende Partei meint weiter, sie konsumiere die „medialen ORF – Beiträge“ nicht, obwohl der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226 aus 2021,, festgehalten habe, dass die „Konsumation der ORF- Programme Voraussetzung für die Verpflichtung zur Zahlung einer ORF-Gebühr“ sei. Dabei übersieht die beschwerdeführende Partei aber, dass nach der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs alle Personen, die ORF-Programme „potentiell“ empfangen und damit am öffentlichen Diskurs teilhaben „können“, auch zur Finanzierung herangezogen werden müssen. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG-Rundfunk daraus resultierenden Gestaltungsvorgaben sowie die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Das teilhabeorientierte Finanzierungssystem iSd genannten Erkenntnisses ist dahingehend zu verstehen, dass die in Prüfung gezogene Ausnahme einer gesamten Gruppe möglicher Rundfunkteilnehmer („Streaming“) aus dem Finanzierungssystem wegen der vergleichbaren Teilhabemöglichkeit eine verfassungswidrige ungleiche Verteilung der Finanzierungslast darstellte. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellt der Verfassungsgerichtshof damit gerade nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen durch jeden einzelnen Beitragspflichtigen ab. Der Gesetzgeber entschied sich in der Folge – wie bereits zuvor beim Programmentgelt – beim ORF-Beitrags-Gesetz 2024 neuerlich gegen eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Konsumverhalten. Im Sinne einer sachgerechten Verteilung auf die Bevölkerung und um einen einfachen, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzugs bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte vielmehr der Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes, Finanzierungsmodell (vgl. ErlRV 2082 BlgNR
  4. GP 23 f).Dabei übersieht die beschwerdeführende Partei aber, dass nach der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs alle Personen, die ORF-Programme „potentiell“ empfangen und damit am öffentlichen Diskurs teilhaben „können“, auch zur Finanzierung herangezogen werden müssen. Begründend hebt der Verfassungsgerichtshof die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks und die nach dem BVG-Rundfunk daraus resultierenden Gestaltungsvorgaben sowie die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers hervor. Das teilhabeorientierte Finanzierungssystem iSd genannten Erkenntnisses ist dahingehend zu verstehen, dass die in Prüfung gezogene Ausnahme einer gesamten Gruppe möglicher Rundfunkteilnehmer („Streaming“) aus dem Finanzierungssystem wegen der vergleichbaren Teilhabemöglichkeit eine verfassungswidrige ungleiche Verteilung der Finanzierungslast darstellte. Anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, stellt der Verfassungsgerichtshof damit gerade nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF-Programmen durch jeden einzelnen Beitragspflichtigen ab. Der Gesetzgeber entschied sich in der Folge – wie bereits zuvor beim Programmentgelt – beim ORF-Beitrags-Gesetz 2024 neuerlich gegen eine Differenzierung nach dem tatsächlichen Konsumverhalten. Im Sinne einer sachgerechten Verteilung auf die Bevölkerung und um einen einfachen, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzugs bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte vielmehr der Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes, Finanzierungsmodell vergleiche ErlRV 2082 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 23 f). Aus dem Vorbringen, die beschwerdeführende Partei konsumiere keine ORF Programme, ist daher für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. 3.1.6.
  6. VERMEINTLICH UNZULÄSSIGE BESTEUERUNG Zu den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen eine vermeintliche „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist darauf zu verweisen, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch keine Steuer ist. Für die Einordnung als öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darauf an, dass die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und dass die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfGH 14.12.2004, B 514/04, mit Verweis auf VfGH 28.02.2002, B 1408/01). Der ORF-Beitrag fließt dem ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit keiner Gebietskörperschaft zu. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich somit nicht um eine öffentliche Abgabe, vielmehr liegt eine sonstige Geldleistungsverpflichtung vor (vgl. auch Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des „Abgabenwesens“ im Sinne des Art 13 Abs. 1 B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG hat (vgl. ErlRV 2082 BlgNR
  7. GP 3). Dem Beschwerdevorbringen betreffend eine vermeintlich unzulässige Besteuerung kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden.Zu den in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen eine vermeintliche „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist darauf zu verweisen, dass der ORF-Beitrag keine Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch keine Steuer ist. Für die Einordnung als öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs darauf an, dass die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und dass die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfGH 14.12.2004, B 514/04, mit Verweis auf VfGH 28.02.2002, B 1408/01). Der ORF-Beitrag fließt dem ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit keiner Gebietskörperschaft zu. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich somit nicht um eine öffentliche Abgabe, vielmehr liegt eine sonstige Geldleistungsverpflichtung vor vergleiche auch Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Auch in den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wird ausgeführt, der ORF-Beitrag sei als Geldleistungsverpflichtung konzipiert, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des „Abgabenwesens“ im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG hat vergleiche ErlRV 2082 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 3). Dem Beschwerdevorbringen betreffend eine vermeintlich unzulässige Besteuerung kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden. 3.1.6.
  9. ÖFFENTLICH-RECHTLICHER AUFTRAG DES ORF Wie oben dargestellt wurde, trifft den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Verpflichtung den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren (vgl. auch Lehofer Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - zu den Folgen des VfGH-Erkenntnisses über die ORF-Gremien, ÖJZ 2024/83). Wie oben dargestellt wurde, trifft den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine aus dem BVG-Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Verpflichtung den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren vergleiche auch Lehofer Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk - zu den Folgen des VfGH-Erkenntnisses über die ORF-Gremien, ÖJZ 2024/83). Ob der ORF seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vermeintliche diesbezügliche Verletzungen des ORF-G sind vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach § 36 ORF-G zu prüfen.Ob der ORF seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich im gesetzlich vorgeschriebenen Sinn nachkommt, ist jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die (individuelle) Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu beurteilen. Vermeintliche diesbezügliche Verletzungen des ORF-G sind vielmehr im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die Regulierungsbehörde nach Paragraph 36, ORF-G zu prüfen. Zudem würden selbst allfällige Verletzung des Objektivitätsgebots durch den ORF die beschwerdeführende Partei nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtungen des ORF-Beitrags befreien, sodass auch aus diesem Beschwerdevorbringen nichts für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei zu gewinnen ist. 3.1.6.
  10. VERMUTETE UNIONSRECHTSWIDRIGKEIT DER ORF-BEITRAGSFINANZIERUNG Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags Gesetzes 2024 mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch das neue Finanzierungssystem zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, die eine Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission

Art. 108Abs.

3 AUEV auslösen würde. Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags Gesetzes 2024 mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch das neue Finanzierungssystem zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, die eine Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission

Artikel 108, Absatz 3, AUEV auslösen würde.

Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist

Art. 4Abs.

1 der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794/2004 jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.Nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist

Artikel 4

, Absatz eins, der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794 aus 2004, jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen. Im Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 3) – klargestellt, dass das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe darstellt, von der die Europäische Kommission

Art. 108Abs.

3 AEUV zu unterrichten sei. Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz des neu eingeführten Entstehungsgrundes unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.Im Urteil vom 13.12.2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems vergleiche ErlRV 2082 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 3) – klargestellt, dass das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe darstellt, von der die Europäische Kommission

Artikel 108, Absatz 3, AEUV zu unterrichten sei.

Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz des neu eingeführten Entstehungsgrundes unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt. Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Bei der Neugestaltung der Finanzierung des ORF wurde insbesondere am von der Europäischen Kommission (Entscheidung K

(2009)8113 vom 28.10.2009) bereits als beihilfenrechtlich unbedenklich erachteten System des Nettokostenprinzips

§ 31ORF-G festgehalten.

Mit der Einführung des ORF-Beitrags nach dem Nettokostenprinzip ist im Vergleich zur Finanzierung durch das frühere Programmentgelt somit keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF verbunden (vgl. ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 14 f; vgl. auch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, Rz 70 ff). Das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass es durch die ORF-Sammelnovelle – ebenso wie bei der zum Vorbild genommenen deutschen Regelung – zu keiner wesentlichen Änderung iSd EU-Beihilfenrechts gekommen ist, die eine Notifizierungspflicht an die Europäische Kommission ausgelöst hätte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei, das neue Finanzierungssystem verletze die EU-Beihilfen- bzw. Wettbewerbsregelungen, nicht. Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Bei der Neugestaltung der Finanzierung des ORF wurde insbesondere am von der Europäischen Kommission (Entscheidung K

(2009)8113 vom 28.10.2009) bereits als beihilfenrechtlich unbedenklich erachteten System des Nettokostenprinzips

Paragraph 31, ORF-G festgehalten. Mit der Einführung des ORF-Beitrags nach dem Nettokostenprinzip ist im Vergleich zur Finanzierung durch das frühere Programmentgelt somit keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF verbunden vergleiche ErlRV 2082 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 14 f; vergleiche auch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, Amtsblatt 2009 C 257, Rz 70 ff). Das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass es durch die ORF-Sammelnovelle – ebenso wie bei der zum Vorbild genommenen deutschen Regelung – zu keiner wesentlichen Änderung iSd EU-Beihilfenrechts gekommen ist, die eine Notifizierungspflicht an die Europäische Kommission ausgelöst hätte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei, das neue Finanzierungssystem verletze die EU-Beihilfen- bzw. Wettbewerbsregelungen, nicht. 3.1.6.
  2. VERMUTETE GRUNDRECHTSEINGRIFFE Die beschwerdeführende Partei erachtet das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende ORF-Beitrags Gesetz 2024 aus mehreren Gründen für verfassungswidrig und regt an, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsgerichtshof stellen. Dazu ist Folgendes auszuführen: Das Vorbingen, die beschwerdeführende Partei sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung, bzw. „freie politische Willensbildung und -äußerung“ verletzt, überzeugt nicht. Die beschwerdeführende Partei wird nicht daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (auch entgeltliche) Programme zu empfangen oder ihren politischen Willen zu äußern. Soweit die beschwerdeführende Partei argumentiert, das Beitragssystem sei gleichheitswidrig, weil es nicht auf die tatsächliche Konsumation der ORF-Programme abstelle, wird (erneut) darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei die bereits oben zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unzutreffend interpretiert. Die tatsächliche Nutzung der ORF Programme ist keine verfassungsrechtlich erforderliche Voraussetzung der Beitragspflicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen (Punkt II.3.1.6.3.) verwiesen. Personen, die – wie gegebenenfalls die beschwerdeführende Partei – freiwillig auf die Konsumation von Inhalten des öffentlichen Rundfunks verzichten oder die technischen Voraussetzungen zur Konsumation nicht herstellen oder beseitigen, werden dadurch nicht von der Teilhabe iSd der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgeschlossen, weshalb auch deren Heranziehung zur Finanzierung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken nahelegen. Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang das „Prinzip der Kostenwahrheit“ einfordert, ist darauf zu verweisen, dass eben dieses Nettokostenprinzip

§ 31

ORF-G der Finanzierung des ORF auch nach dem ORF-Beitrags Service Gesetz 2024 nach wie vor zu Grunde liegt.Soweit die beschwerdeführende Partei argumentiert, das Beitragssystem sei gleichheitswidrig, weil es nicht auf die tatsächliche Konsumation der ORF-Programme abstelle, wird (erneut) darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei die bereits oben zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unzutreffend interpretiert. Die tatsächliche Nutzung der ORF Programme ist keine verfassungsrechtlich erforderliche Voraussetzung der Beitragspflicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen (Punkt römisch zwei.3.1.6.3.) verwiesen. Personen, die – wie gegebenenfalls die beschwerdeführende Partei – freiwillig auf die Konsumation von Inhalten des öffentlichen Rundfunks verzichten oder die technischen Voraussetzungen zur Konsumation nicht herstellen oder beseitigen, werden dadurch nicht von der Teilhabe iSd der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgeschlossen, weshalb auch deren Heranziehung zur Finanzierung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken nahelegen. Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang das „Prinzip der Kostenwahrheit“ einfordert, ist darauf zu verweisen, dass eben dieses Nettokostenprinzip

Paragraph 31, ORF-G der Finanzierung des ORF auch nach dem ORF-Beitrags Service Gesetz 2024 nach wie vor zu Grunde liegt. Die beschwerdeführende Partei sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags überdies im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt, da weder ein öffentliches Interesse noch die Verhältnismäßigkeit gegeben seien und auch kein sachlicher Grund für die „Zwangsabgabe“ zu erblicken sei. Diesbezüglich ist wiederum (vgl. schon oben Punkt II.3.1.6.5.) darauf zu verweisen, dass den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine verfassungsrechtliche Verpflichtung trifft, den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nachgekommen. Dem Beschwerdeargument, für die vorgeschriebenen ORF-Beiträge seien kein öffentliches Interesse oder kein sachlicher Grund ersichtlich, kann vor dem Hintergrund der Rechtslage und Judikatur daher nicht gefolgt werden. Soweit auch in diesem Zusammenhang angeführt wird, Personen, die die Programme des ORF nicht konsumieren, dürfte der ORF-Beitrag nicht als „Erdrosselungssteuer“ auferlegt werden, ist wiederum auf die obigen Ausführungen (Punkt II.3.1.6.

  1. ad Konsumation und Punkt II.3.1.6.
  2. ad Besteuerung) zu verweisen. Die beschwerdeführende Partei sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags überdies im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt, da weder ein öffentliches Interesse noch die Verhältnismäßigkeit gegeben seien und auch kein sachlicher Grund für die „Zwangsabgabe“ zu erblicken sei. Diesbezüglich ist wiederum vergleiche schon oben Punkt römisch zwei.3.1.6.5.) darauf zu verweisen, dass den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine verfassungsrechtliche Verpflichtung trifft, den Bestand und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung von dessen besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben zu garantieren. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nachgekommen. Dem Beschwerdeargument, für die vorgeschriebenen ORF-Beiträge seien kein öffentliches Interesse oder kein sachlicher Grund ersichtlich, kann vor dem Hintergrund der Rechtslage und Judikatur daher nicht gefolgt werden. Soweit auch in diesem Zusammenhang angeführt wird, Personen, die die Programme des ORF nicht konsumieren, dürfte der ORF-Beitrag nicht als „Erdrosselungssteuer“ auferlegt werden, ist wiederum auf die obigen Ausführungen (Punkt römisch zwei.3.1.6.
  3. ad Konsumation und Punkt römisch zwei.3.1.6.
  4. ad Besteuerung) zu verweisen. Ebenso wenig ist ein unzulässiger und unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu sehen. Die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags sowie der Ermittlung der Beitragsschuldner und zur Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt, ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich und – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung iSd Rechtsprechung des EuGH. Gerade um einen gegenüber der Vorgängerregelung einfacheren, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, wählte der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes den Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell (vgl. ErlRV 2082 BlgNR
  5. GP 23 f). Die Regelungen des § 13 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht sachgerecht und sind auf das notwendige bzw. verhältnismäßige Maß beschränkt, weshalb auch die diesbezüglich gerügte Verfassungswidrigkeit nicht naheliegt. Zudem ist zum entsprechenden Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen

§ 27Abs.

1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde beschränkt.Ebenso wenig ist ein unzulässiger und unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu sehen. Die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten zum Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrags sowie der Ermittlung der Beitragsschuldner und zur Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt, ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich und – entgegen dem Beschwerdevorbringen – auch keine anlasslose Vorratsdatenspeicherung iSd Rechtsprechung des EuGH. Gerade um einen gegenüber der Vorgängerregelung einfacheren, automatisierten und weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, wählte der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes den Umstieg vom geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell vergleiche ErlRV 2082 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 23 f). Die Regelungen des Paragraph 13, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht sachgerecht und sind auf das notwendige bzw. verhältnismäßige Maß beschränkt, weshalb auch die diesbezüglich gerügte Verfassungswidrigkeit nicht naheliegt. Zudem ist zum entsprechenden Beschwerdevorbringen darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen

Paragraph 27, Absatz eins, Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht, dass es bei Personen, die sowohl über einen privaten Hauptwohnsitz als auch einen Betrieb (an einer anderen Adresse; vgl. § 3 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) verfügen, zu einer zweifachen Beitragsverpflichtung kommt. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes (vgl. dazu schon oben Punkt II.3.1.6.3.) im ORF-Betrags-Gesetz 2024 unterschiedliche Anknüpfungspunkte hinsichtlich der Beitragspflicht im privaten Bereich und im betrieblichen Bereich zu treffen. Personen, die beide Tatbestände erfüllen, können daher auch in beiden Regelungsbereichen beitragspflichtig werden. Hinsichtlich des ebenfalls vorgebrachten Inländerdiskriminierung ist darauf zu verweisen, dass die ORF-Beitragspflicht ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen (bzw. mit Betriebsstätte) gilt. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 fallen, kann daher nicht gesehen werden.Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht, dass es bei Personen, die sowohl über einen privaten Hauptwohnsitz als auch einen Betrieb (an einer anderen Adresse; vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) verfügen, zu einer zweifachen Beitragsverpflichtung kommt. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes vergleiche dazu schon oben Punkt römisch zwei.3.1.6.3.) im ORF-Betrags-Gesetz 2024 unterschiedliche Anknüpfungspunkte hinsichtlich der Beitragspflicht im privaten Bereich und im betrieblichen Bereich zu treffen. Personen, die beide Tatbestände erfüllen, können daher auch in beiden Regelungsbereichen beitragspflichtig werden. Hinsichtlich des ebenfalls vorgebrachten Inländerdiskriminierung ist darauf zu verweisen, dass die ORF-Beitragspflicht ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen (bzw. mit Betriebsstätte) gilt. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 fallen, kann daher nicht gesehen werden. Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht aus den angeführten Gründen die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht, weshalb auch kein Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 Abs. 1 B-VG gesehen wird.Insgesamt teilt das Bundesverwaltungsgericht aus den angeführten Gründen die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht, weshalb auch kein Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG gesehen wird. 3.1.6.8. GEBOT DER SPARSAMKEIT, WIRTSCHAFTLICHKEIT UND EFFIZIENZ Soweit die beschwerdeführende Partei einen Verstoß gegen das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz vermutet, ist darauf zu verweisen, dass für ihre diesbezügliche Annahme, „die Erhebung und Eintreibung der ORF Beiträge [seien] nicht administrierbar“, keine Hinweise ersichtlich sind. Vielmehr soll das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gerade auch Verwaltungsvereinfachungen ermöglichen, unter anderem durch den gänzlichen Entfall der nach der Vorgängerregelung erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen von Empfangsgeräten (vgl. z.B. ErlRV 2082 BlgNR 27. GP 28). Zudem dient das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

§ 126bAbs.

5 B-VG als Kontrollmaßstab für eine Überprüfung der Verwaltung durch den Rechnungshof und verpflichtet die diesem Effizienzgebot unterworfenen Gebietskörperschaften und Institutionen dazu, ihre Tätigkeit an den darin normierten Kriterien auszurichten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot begründet aber kein subjektives öffentliches Recht auf effizientes Staatshandeln.Soweit die beschwerdeführende Partei einen Verstoß gegen das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz vermutet, ist darauf zu verweisen, dass für ihre diesbezügliche Annahme, „die Erhebung und Eintreibung der ORF Beiträge [seien] nicht administrierbar“, keine Hinweise ersichtlich sind. Vielmehr soll das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gerade auch Verwaltungsvereinfachungen ermöglichen, unter anderem durch den gänzlichen Entfall der nach der Vorgängerregelung erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen von Empfangsgeräten vergleiche z.B. ErlRV 2082 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 28). Zudem dient das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

Paragraph 126 b, Absatz 5, B-VG als Kontrollmaßstab für eine Überprüfung der Verwaltung durch den Rechnungshof und verpflichtet die diesem Effizienzgebot unterworfenen Gebietskörperschaften und Institutionen dazu, ihre Tätigkeit an den darin normierten Kriterien auszurichten. Das Wirtschaftlichkeitsgebot begründet aber kein subjektives öffentliches Recht auf effizientes Staatshandeln. 3.1.

  1. Ergebnis Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der Adresse XXXX , für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, im ZMR mit ihrem Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Festzuhalten ist, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Behördenverfahren, sie sei als Arbeitslose unmittelbar von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags befreit, nicht zutrifft. Nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom „ORF-Beitrag [.] auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“ Anders als die beschwerdeführende Partei argumentiert, befreit Arbeitslosigkeit daher nicht ex-lege von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags, vielmehr kann eine diesbezügliche Befreiung lediglich über Antrag behördlich angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung vorliegen. Dass die beschwerdeführende Partei eine derartige Befreiung beantragt hätte bzw. ihr eine solche eingeräumt worden wäre, wurde weder im Behördenverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht.Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der Adresse römisch 40 , für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, im ZMR mit ihrem Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Festzuhalten ist, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Behördenverfahren, sie sei als Arbeitslose unmittelbar von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags befreit, nicht zutrifft. Nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom „ORF-Beitrag [.] auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“ Anders als die beschwerdeführende Partei argumentiert, befreit Arbeitslosigkeit daher nicht ex-lege von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags, vielmehr kann eine diesbezügliche Befreiung lediglich über Antrag behördlich angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung vorliegen. Dass die beschwerdeführende Partei eine derartige Befreiung beantragt hätte bzw. ihr eine solche eingeräumt worden wäre, wurde weder im Behördenverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht. Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei somit grundsätzlich zurecht die Bezahlung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 aufgetragen. Soweit die belangte Behörde die Zahlung allerdings binnen vier Wochen „ab Zustellung dieses Bescheides“ vorschrieb, ist darauf zu verweisen, dass Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen § 59 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verstoßen würden (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), was mit der Maßgabeentscheidung, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu bezahlen ist, erfolgt ist.Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei somit grundsätzlich zurecht die Bezahlung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 30.04.2024 aufgetragen. Soweit die belangte Behörde die Zahlung allerdings binnen vier Wochen „ab Zustellung dieses Bescheides“ vorschrieb, ist darauf zu verweisen, dass Leistungsfristen, die bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits abgelaufen sind, gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verstoßen würden (VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0011). Leistungsfristen sind daher bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), was mit der Maßgabeentscheidung, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu bezahlen ist, erfolgt ist. Wie unter Punkt II.3.1.
  2. dargelegt wurde, sind die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet, ihren Rechtsstandpunkt, die verfahrensgegenständliche Vorschreibung des ORF-Beitrages sei rechtswidrig, zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht. Wie unter Punkt römisch zwei.3.1.
  3. dargelegt wurde, sind die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei nicht geeignet, ihren Rechtsstandpunkt, die verfahrensgegenständliche Vorschreibung des ORF-Beitrages sei rechtswidrig, zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht. Die vorliegende Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags wendet, als unbegründet abzuweisen. 3.1.
  4. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Die beschwerdeführende Partei beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die belangte Behörde beantragte keine mündliche Verhandlung.

§ 24Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.

Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W603.2308201.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.