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{'item': 'W604 2300159-1'}

Obsah (8)§§ 42§ 41Art. 133§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.02.2025 GeschäftszahlW604 2300159-1 Spruch, W604 2300159-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbe

§§ 42

und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 22.09.2024, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen: A) Das Verfahren wird

§ 41Abs. 3 BBG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 41, Absatz 3, BBG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat der Beschwerdeführerin am 29.07.2024 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Schwer hörbehindert“ vorgenommen. 1.
  3. Am 16.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.1.
  4. Am 16.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt. 1.
  5. Mit Bescheid vom 22.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung

§§ 42

und 45 BBG unter Berufung auf die Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens ab.1.3. Mit Bescheid vom 22.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung

Paragraphen 42 und 45 BBG unter Berufung auf die Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens ab. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 30.09.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. 1.
  2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten hat das Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin veranlasst. Mit Ladung vom 13.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Untersuchung am 06.02.2025 geladen. Unter einem wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren

§ 41Abs.

3 BBG eingestellt werde, sollte die Beschwerdeführerin der Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommen. Die Zustellung der Ladung zur persönlichen Untersuchung erfolgte nachweislich durch elektronische Übernahme am 14.01.2025.1.5. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten hat das Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin veranlasst. Mit Ladung vom 13.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Untersuchung am 06.02.2025 geladen. Unter einem wurde sie davon in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren

Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt werde, sollte die Beschwerdeführerin der Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommen. Die Zustellung der Ladung zur persönlichen Untersuchung erfolgte nachweislich durch elektronische Übernahme am 14.01.

  1. 1.
  2. Am 14.02.2025 hat die beauftragte Sachverständige das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin bekanntgegeben. Die Beschwerdeführerin hat ihr Fernbleiben vom Termin der persönlichen Untersuchung nicht begründet.
  3. Beweiswürdigung: Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus den insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Beweismitteln des Verwaltungsaktes sowie des gerichtlichen Verfahrensaktes, insbesondere dem Antrag der Beschwerdeführerin, dem Bescheid der belangten Behörde, der Beschwerde sowie der von Seiten des erkennenden Gerichts veranlassten Ladung zur persönlichen Untersuchung und der Dokumentation über deren nachweisliche Zustellung an die Beschwerdeführerin. Das Nichterscheinen zur persönlichen Untersuchung hat die befasste Sachverständige durch Vorlage der Honorarnote mit dem Vermerk „Nicht erschienen, Termin 06.02.2025“ dokumentiert, Hinweise auf triftige Gründe hat die Beschwerdeführerin weder gegenüber der Sachverständigen noch vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A): 3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 41Abs.

3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Die in Aussicht genommene Erhebung des Sachverständigenbeweises erfordert eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, diese hat durch Fernbleiben vom kundgetanen Termin nicht an gegenständlichem Verfahren mitgewirkt. Gründe, von einer individuell ausschlagenden Unzumutbarkeit auszugehen, sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich auf die Rechtsfolgen ihres Nichterscheinens hingewiesen. Da die Beschwerdeführerin der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund und unentschuldigt nicht nachgekommen ist, ist das Verfahren spruchgemäß einzustellen. 3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren

§ 41Abs.

3 BBG einzustellen ist.Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren

Paragraph 41, Absatz 3, BBG einzustellen ist. 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor, die aus dem Fernbleiben resultierende Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung ist unzweifelhaft gesetzlich determiniert.Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor, die aus dem Fernbleiben resultierende Rechtsfolge der Verfahrenseinstellung ist unzweifelhaft gesetzlich determiniert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2300159.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.