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{'item': 'G304 2308057-1'}

Obsah (9)§ 18Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlG304 2308057-1 Spruch, G304 2308057-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 4, 5 und 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, 5 und 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch vier.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.
  2. Am 24.02.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien, er ist Inhaber eines serbischen Reisepasses mit der Nummer XXXX , gültig bis XXXX
  5. Der BF ist verheiratet, Vater von drei Kindern und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.1.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien, er ist Inhaber eines serbischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 , gültig bis römisch 40
  7. Der BF ist verheiratet, Vater von drei Kindern und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. 1.
  8. Es ist nicht bekannt, seit wann sich der BF in Österreich aufhält. Er verfügte in Österreich außerhalb einer Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt über eine behördliche Meldeadresse. 1.
  9. Der BF wurde am 24.09.2024 von Beamten der Bundespolizei wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch festgenommen und in weiterer Folge wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  10. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.12.2024 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt, der früheste Termin für eine bedingte Entlassung ist der 09.05.2025.1.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.12.2024 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt, der früheste Termin für eine bedingte Entlassung ist der 09.05.
  12. 1.
  13. Berücksichtigungswürdige familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. In Deutschland leben zwei Schwestern und ein Onkel des BF, zu denen er nach seinen Angaben in häufigem Kontakt steht. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder wohnen in Serbien, wo auch der BF über einen Wohnsitz verfügt. Der BF gab an, dass er so schnell wie möglich nach Serbien zurückkehren möchte. 1.
  14. Der BF wurde in Deutschland wegen Diebstahl, Raub und illegalem Waffenbesitz verurteilt und war dort nach eigenen Angaben 3 bis 4 Mal in Haft. Zudem wurde gegen den BF in Deutschland ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren verhängt, welches schon abgelaufen ist. 1.
  15. Der BF brachte in seiner Beschwerde hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst vor, dass er in Deutschland zwei Schwestern und einen Onkel habe und das Einreiseverbot massiv in das Privat- und Familienleben eingreife.
  16. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Protokoll der Befragung vor dem BFA vom 15.10.2024, dem Urteil des Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, Strafregister etc. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Protokoll der Befragung vor dem BFA vom 15.10.2024, dem Urteil des Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, Strafregister etc.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. A) Zu Spruchpunkt VI. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:3.
  19. A) Zu Spruchpunkt römisch sechs. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides: Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. (…) oder 3. Fluchtgefahr besteht.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF sowohl im Ausland als auch in Österreich gewerbsmäßig und im Zusammenwirken mit einem anderen Täter schwere Straftaten gegen fremdes Eigentum begangen hat. In Ansehung des strafrechtlichen Verhaltens und dem Umstand, dass die Einreise in das Bundesgebiet offenbar nur zum Zwecke der Verübung dieser Straftaten erfolgte, ergibt sich, dass die Aufenthaltsbeendigung ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. Der BF brachte keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Inland vor, die von ihm in der Beschwerde genannten Kontakte zu seinen Schwestern und einem Onkel in Deutschland sind nicht geeignet, einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu begründen.Der BF brachte keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Inland vor, die von ihm in der Beschwerde genannten Kontakte zu seinen Schwestern und einem Onkel in Deutschland sind nicht geeignet, einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu begründen. Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2308057.1.00

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