Obsah (11)
Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlG305 2287432-1 Spruch, G305 2287432-1/12EG305 2287432-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom XXXX 2023, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) den Anspruch auf die Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Tagen (d.i. die Zeit vom XXXX 2023 bis XXXX 2024) ab dem XXXX 2023 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2023, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) den Anspruch auf die Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Tagen (d.i. die Zeit vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2024) ab dem römisch 40 2023 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das AMS am XXXX 2023 Kenntnis davon erlangt habe, dass er nach der Jobbörse am XXXX 2023 für den Dienstgeber nicht mehr erreichbar gewesen sei. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Er habe bekannt gegeben, keine Anrufe erhalten zu haben. Laut Meldung des Dienstgebers habe es mehrere Anrufversuche an unterschiedlichen Tagen gegeben. Die Selle wäre geeignet gewesen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das AMS am römisch 40 2023 Kenntnis davon erlangt habe, dass er nach der Jobbörse am römisch 40 2023 für den Dienstgeber nicht mehr erreichbar gewesen sei. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Er habe bekannt gegeben, keine Anrufe erhalten zu haben. Laut Meldung des Dienstgebers habe es mehrere Anrufversuche an unterschiedlichen Tagen gegeben. Die Selle wäre geeignet gewesen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX 2024 Beschwerde an die belangte Behörde, die er im Kern damit begründete, dass er nie einen Anruf erhalten hätte. Erst der „Brief“ des AMS habe ihn vor Weihnachten darauf aufmerksam gemacht. Er habe sofort reagiert und persönlich in der Geschäftsstelle vorgesprochen. Dort habe sich herausgestellt, dass das AMS bei seiner Handynummer eine falsche Ziffer gespeichert habe. Auf seinem Lebenslauf habe die richtige Nummer gestanden. Er habe auch der Dame am Infopoint gezeigt, dass an diesem Tag keine unbekannten Anrufe in Abwesenheit auf seinem Handy gespeichert gewesen seien. Er könne sich das nur so erklären, dass XXXX die Nummer des AMS benutzt hatte. Hätte er einen Anruf in Abwesenheit auf seinem Handy gehabt, hätte er sofort zurückgerufen, da ihm bewusst sei, welche Auswirkungen ein Nichtreagieren auf ein Jobangebot habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 2024 Beschwerde an die belangte Behörde, die er im Kern damit begründete, dass er nie einen Anruf erhalten hätte. Erst der „Brief“ des AMS habe ihn vor Weihnachten darauf aufmerksam gemacht. Er habe sofort reagiert und persönlich in der Geschäftsstelle vorgesprochen. Dort habe sich herausgestellt, dass das AMS bei seiner Handynummer eine falsche Ziffer gespeichert habe. Auf seinem Lebenslauf habe die richtige Nummer gestanden. Er habe auch der Dame am Infopoint gezeigt, dass an diesem Tag keine unbekannten Anrufe in Abwesenheit auf seinem Handy gespeichert gewesen seien. Er könne sich das nur so erklären, dass römisch 40 die Nummer des AMS benutzt hatte. Hätte er einen Anruf in Abwesenheit auf seinem Handy gehabt, hätte er sofort zurückgerufen, da ihm bewusst sei, welche Auswirkungen ein Nichtreagieren auf ein Jobangebot habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX 2023 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwVGV ausgeschlossen werde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 2023 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwVGV ausgeschlossen werde.
- Gegen die dem BF am XXXX 2024 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen Vorlageantrag vom XXXX 2024, den er mit den Anträgen verband, dass seine Beschwere dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge und dort gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden möge.
- Gegen die dem BF am römisch 40 2024 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen Vorlageantrag vom römisch 40 2024, den er mit den Anträgen verband, dass seine Beschwere dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge und dort gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden möge.
- Nach erfolgter Vorlage des Ausgangsbescheides, der dagegen erhobenen Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX , des Vorlageantrags vom XXXX 2024 und der Aken des Bezug habenden verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters, eines Mitarbeiters der Fa. XXXX , der als Zeuge einvernommen wurde, und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.
- Nach erfolgter Vorlage des Ausgangsbescheides, der dagegen erhobenen Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , des Vorlageantrags vom römisch 40 2024 und der Aken des Bezug habenden verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters, eines Mitarbeiters der Fa. römisch 40 , der als Zeuge einvernommen wurde, und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist seit einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2017 im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ( XXXX , XXXX ) [ZMR-Abfrage].1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist seit einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2017 im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ( römisch 40 , römisch 40 ) [ZMR-Abfrage]. Er ist mit der am XXXX geborenen XXXX verheiratet. Er ist für vier Kinder sorgepflichtig [Lebenslauf, S. 1 oben].Er ist mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 verheiratet. Er ist für vier Kinder sorgepflichtig [Lebenslauf, S. 1 oben]. Nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule in Nigeria ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX , absolvierte er anschließend ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX eine XXXX zum XXXX . In der Folge war er als selbständiger XXXX mit eigener XXXX ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX in Nigeria tätig [Lebenslauf, S. 2 unten].Nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule in Nigeria ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 , absolvierte er anschließend ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 eine römisch 40 zum römisch 40 . In der Folge war er als selbständiger römisch 40 mit eigener römisch 40 ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 in Nigeria tätig [Lebenslauf, S. 2 unten]. 1.
- Als er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt ins Bundesgebiet einreiste, war er zunächst als Zusteller, später als Reinigungskraft, als Produktionsarbeiter, als Monteur, als Lagerarbeiter, als Beschichter und Malerhilfsarbeiter, als Sortierer, als Kanalreiniger, im Reifenwechsel und zuletzt als Bauhelfer tätig [Lebenslauf]. 1.
- Eine bei der Dienstgeberin XXXX . ausgeübte, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigung endete am XXXX . Ab diesem Zeitpunkt befand er sich im Stande der Arbeitslosigkeit und bezog er ab diesem Zeitpunkt – lediglich unterbrochen durch Zeiten, während denen er Krankengeld bezog - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zunächst Arbeitslosengeld und dann die Notstandshilfe) [HV-Abfrage; Bezugsverlauf Normalsicht des AMS].1.
- Eine bei der Dienstgeberin römisch 40 . ausgeübte, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigung endete am römisch 40 . Ab diesem Zeitpunkt befand er sich im Stande der Arbeitslosigkeit und bezog er ab diesem Zeitpunkt – lediglich unterbrochen durch Zeiten, während denen er Krankengeld bezog - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (zunächst Arbeitslosengeld und dann die Notstandshilfe) [HV-Abfrage; Bezugsverlauf Normalsicht des AMS]. Seit dem XXXX bis laufend geht er wieder einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX nach.Seit dem römisch 40 bis laufend geht er wieder einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 nach. 1.
- Am XXXX schloss die belangte Behörde eine bis XXXX gültige Betreuungsvereinbarung mit dem BF ab, wo es im Kern heißt, dass der BF zuletzt bis XXXX in der Produktion beschäftigt gewesen sei und er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei und eine Vermittlung durch die fehlende Mobilität erschwert werde und die Arbeitssuche nicht erfolgreich gewesen sei [Betreuungsvereinbarung vom XXXX , S. 1 Mitte].1.
- Am römisch 40 schloss die belangte Behörde eine bis römisch 40 gültige Betreuungsvereinbarung mit dem BF ab, wo es im Kern heißt, dass der BF zuletzt bis römisch 40 in der Produktion beschäftigt gewesen sei und er auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sei und eine Vermittlung durch die fehlende Mobilität erschwert werde und die Arbeitssuche nicht erfolgreich gewesen sei [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 , S. 1 Mitte]. Die belangte Behörde verpflichtete sich dazu, ihn bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter bzw. Warenzusteller oder im allgemeinen Anlernbereich sowie im Hilfsbereich laut § 9 des ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) und beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch Beratung und Vermittlung mit vereinbartem Arbeitsort in den Bezirken XXXX und XXXX im Ausmaß Vollzeit/Teilzeit zu unterstützen [Betreuungsvereinbarung vom XXXX , S. 2 oben]. Im Betreuungsplan heißt es weiter, dass der BF keine Betreuungspflichten habe und sein Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse [Ebda., S. 2 oben].Die belangte Behörde verpflichtete sich dazu, ihn bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter bzw. Warenzusteller oder im allgemeinen Anlernbereich sowie im Hilfsbereich laut Paragraph 9, des ALVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) und beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch Beratung und Vermittlung mit vereinbartem Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 im Ausmaß Vollzeit/Teilzeit zu unterstützen [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 , S. 2 oben]. Im Betreuungsplan heißt es weiter, dass der BF keine Betreuungspflichten habe und sein Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse [Ebda., S. 2 oben]. Der belangten Behörde gegenüber verpflichtete er sich dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich weiters auf Stellenangebote zu bewerben, die ihm vom AMS übermittelt werden und über seine Bewerbung innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben und an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, sowie die Selbstbedienungsangebote der belangten Behörde zu nützen [Betreuungsvereinbarung vom XXXX , S. 2 Mitte]. Der belangten Behörde gegenüber verpflichtete er sich dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich weiters auf Stellenangebote zu bewerben, die ihm vom AMS übermittelt werden und über seine Bewerbung innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben und an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, sowie die Selbstbedienungsangebote der belangten Behörde zu nützen [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 , S. 2 Mitte]. 1.
- Am XXXX wies ihm das AMS eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der Dienstgeberin XXXX (in der Folge kurz: XXXX ) mit einem möglichen Arbeitsbeginn am XXXX zu, verbunden mit dem Auftrag, sich aus diesem Anlass am XXXX in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS einzufinden [Schreiben des AMS vom XXXX ].1.
- Am römisch 40 wies ihm das AMS eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der Dienstgeberin römisch 40 (in der Folge kurz: römisch 40 ) mit einem möglichen Arbeitsbeginn am römisch 40 zu, verbunden mit dem Auftrag, sich aus diesem Anlass am römisch 40 in der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS einzufinden [Schreiben des AMS vom römisch 40 ]. 1.
- Zur Jobbörse am XXXX erschien der BF auch, gab dort einen Lebenslauf ab und führte ein Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin auch ein Kurzgespräch mit dem BF. In der Folge wurde dessen Lebenslauf mitgenommen, da er für die potentielle Dienstgeberin von Interesse war [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 23.04.2024, S. 9 unten].1.
- Zur Jobbörse am römisch 40 erschien der BF auch, gab dort einen Lebenslauf ab und führte ein Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin auch ein Kurzgespräch mit dem BF. In der Folge wurde dessen Lebenslauf mitgenommen, da er für die potentielle Dienstgeberin von Interesse war [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 23.04.2024, S. 9 unten]. Im Kopf des Lebenslaufs des BF ist dessen Telefonnummer wie folgt angegeben: XXXX [Lebenslauf; siehe dazu die übereinstimmende Angabe des BF anlässlich seiner PV in VH-Niederschrift vom 23.04.2024, S. 7 unten].Im Kopf des Lebenslaufs des BF ist dessen Telefonnummer wie folgt angegeben: römisch 40 [Lebenslauf; siehe dazu die übereinstimmende Angabe des BF anlässlich seiner PV in VH-Niederschrift vom 23.04.2024, S. 7 unten]. 1.
- In der Folge war der BF für die potentielle Dienstgeberin, die ihn während 7 Arbeitstagen zu erreichen versuchte, weder telefonisch erreichbar [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX , S. 2 Mitte], noch antwortete er mit einem Rückruf.1.
- In der Folge war der BF für die potentielle Dienstgeberin, die ihn während 7 Arbeitstagen zu erreichen versuchte, weder telefonisch erreichbar [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 , S. 2 Mitte], noch antwortete er mit einem Rückruf. 1.
- Am XXXX meldete die Kunden- und Personalberaterin bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX der belangten Behörde per E-Mail zurück, dass der BF am XXXX bei der Jobbörse des AMS anwesend gewesen sei, es mit ihm ein Kurzgespräch gegeben und er den Lebenslauf abgegeben habe. Weiter heißt es in der E-Mail, dass er im Lauf der letzten 7 Tage mehrmals angerufen worden sei, aber nicht erreicht werden konnte bzw. sich auch nicht rückgemeldet habe [E-Mail von XXXX von XXXX an XXXX vom AMS am XXXX , 12:29 Uhr].1.
- Am römisch 40 meldete die Kunden- und Personalberaterin bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 der belangten Behörde per E-Mail zurück, dass der BF am römisch 40 bei der Jobbörse des AMS anwesend gewesen sei, es mit ihm ein Kurzgespräch gegeben und er den Lebenslauf abgegeben habe. Weiter heißt es in der E-Mail, dass er im Lauf der letzten 7 Tage mehrmals angerufen worden sei, aber nicht erreicht werden konnte bzw. sich auch nicht rückgemeldet habe [E-Mail von römisch 40 von römisch 40 an römisch 40 vom AMS am römisch 40 , 12:29 Uhr]. 1.
- Er hat sich auch sonst aus eigenem um eine Anstellung bei der potentiellen Dienstgeberin nicht gekümmert, so insbesondere im Wege einer Rücksprache mit dieser. 1.
- Das vom BF gesetzte Verhalten bildete schließlich den Grund dafür, dass eine mögliche Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der potentiellen Dienstgeberin nicht zustande kam. 1.
- Der BF befindet sich seit dem XXXX bis laufend in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX [HV-Abfrage].1.
- Der BF befindet sich seit dem römisch 40 bis laufend in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 [HV-Abfrage].
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Vorbringen im Vorlageantrag sowie dessen Angaben anlässlich seiner Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.
- Sowohl in der Beschwerde, als auch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 23.04.2024 hatte der BF übereinstimmend angegeben, von der potentiellen Dienstgeberin nicht angerufen worden zu sein bzw. keinen Anruf erhalten zu haben. Demgegenüber steht ein E-Mail der potentiellen Dienstgeberin an die belangte Behörde vom XXXX , 12:29 Uhr, worin erstere mitteilte, dass der BF am XXXX bei der Jobbörse des AMS anwesend war, es ein Kurzgespräch mit dem BF gegeben habe und dieser einen Lebenslauf abgegeben habe, der mitgenommen worden sei. Weiter heißt es in der E-Mail, dass er im Laufe der letzten 7 Arbeitstage angerufen worden sei, aber nicht erreicht werden konnte bzw. sich auch nicht zurückgemeldet habe.Demgegenüber steht ein E-Mail der potentiellen Dienstgeberin an die belangte Behörde vom römisch 40 , 12:29 Uhr, worin erstere mitteilte, dass der BF am römisch 40 bei der Jobbörse des AMS anwesend war, es ein Kurzgespräch mit dem BF gegeben habe und dieser einen Lebenslauf abgegeben habe, der mitgenommen worden sei. Weiter heißt es in der E-Mail, dass er im Laufe der letzten 7 Arbeitstage angerufen worden sei, aber nicht erreicht werden konnte bzw. sich auch nicht zurückgemeldet habe. Dass der BF nicht angerufen worden wäre, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig. Vielmehr ergibt sich aus dem Kopf des im Gerichtsakt einliegenden Lebenslaufs eine Angabe zur Wohnadresse des BF, eine Telefonnummernangabe ( XXXX ) und eine Angabe seiner E-Mail: XXXX . In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF auf die Frage des Vorsitzenden seine Handynummer wie folgt bekannt: XXXX und entspricht die von ihm bekannt gegebene Telefonnummer jener Telefonnummernangabe, wie sie sich im Kopf seines Lebenslaufs findet.Dass der BF nicht angerufen worden wäre, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig. Vielmehr ergibt sich aus dem Kopf des im Gerichtsakt einliegenden Lebenslaufs eine Angabe zur Wohnadresse des BF, eine Telefonnummernangabe ( römisch 40 ) und eine Angabe seiner E-Mail: römisch 40 . In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF auf die Frage des Vorsitzenden seine Handynummer wie folgt bekannt: römisch 40 und entspricht die von ihm bekannt gegebene Telefonnummer jener Telefonnummernangabe, wie sie sich im Kopf seines Lebenslaufs findet. Zwischen den Beteiligten (BF und potentielle DG) herrscht Übereinstimmung darüber, dass der BF bei der Jobbörse am XXXX war. Bei der Jobbörse gab es ein Kurzgespräch mit ihm, nach dessen Abschluss er dem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin den Lebenslauf aushändigte. Aus der Befragung des einvernommenen Zeugen und aus der Rückmeldung der Dienstgeberin an das AMS vom XXXX geht übereinstimmend hervor, dass nur der Lebenslauf jener TeilnehmerInnen an der Jobbörse mitgenommen wurde, an denen potentielles Interesse bestand. Sowohl der Zeuge in der mündlichen Verhandlung als auch die Rückmelderin der Dienstgeberin in deren E-Mail vom XXXX teilten mit, dass der Lebenslauf des BF mitgenommen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die potentielle Dienstgeberin an einer Beschäftigung des BF interessiert war. Im Gerichtsakt liegt der Lebenslauf des BF mit der Angabe seiner Telefonnummer ein. Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass der BF einen Lebenslauf ohne Telefonnummernangabe oder mit einer falschen Telefonnummernangabe an die potentielle Dienstgeberin herausgegeben hätte. Zwischen den Beteiligten (BF und potentielle DG) herrscht Übereinstimmung darüber, dass der BF bei der Jobbörse am römisch 40 war. Bei der Jobbörse gab es ein Kurzgespräch mit ihm, nach dessen Abschluss er dem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin den Lebenslauf aushändigte. Aus der Befragung des einvernommenen Zeugen und aus der Rückmeldung der Dienstgeberin an das AMS vom römisch 40 geht übereinstimmend hervor, dass nur der Lebenslauf jener TeilnehmerInnen an der Jobbörse mitgenommen wurde, an denen potentielles Interesse bestand. Sowohl der Zeuge in der mündlichen Verhandlung als auch die Rückmelderin der Dienstgeberin in deren E-Mail vom römisch 40 teilten mit, dass der Lebenslauf des BF mitgenommen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die potentielle Dienstgeberin an einer Beschäftigung des BF interessiert war. Im Gerichtsakt liegt der Lebenslauf des BF mit der Angabe seiner Telefonnummer ein. Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass der BF einen Lebenslauf ohne Telefonnummernangabe oder mit einer falschen Telefonnummernangabe an die potentielle Dienstgeberin herausgegeben hätte. Durch die Übereinstimmung zwischen der Telefonnummernangabe im Lebenslauf und der vom BF in der mündlichen Verhandlung getätigten hiezu ist davon auszugehen, dass die potentielle Dienstgeberin, die den BF mehrfach angerufen haben will, was dem erkennenden Gericht glaubhaft erscheint, im Besitz der korrekten Telefonnummer war. Die Angabe, dass sie versucht hätte, ihn mehrfach anzurufen, spricht auch für diese Annahme. Wäre die Telefonnummernangabe auf dem der Dienstgeberin vom BF ausgehändigten Lebenslauf nicht korrekt gewesen, hätte sie das sogleich gemerkt und eine entsprechende Rückmeldung an das AMS gemacht. Tatsächlich hat die potentielle Dienstgeberin dem AMS zurückgemeldet, in den letzten 7 Arbeitstagen mehrmals den BF angerufen zu haben; diese Angabe spricht nicht dafür, dass sie nicht im Besitz einer falschen Telefonnummernangabe gewesen wäre. Die Angabe des BF, nicht angerufen worden zu sein, wird noch durch einen Aktenvermerk eines AMS-Mitarbeiters nach stattgehabter Vorsprache des BF am XXXX widerlegt. Im bezogenen Aktenvermerk heißt es wörtlich: „Bei der persönlichen Vorsprache am XXXX , siehe PST Eintrag dazu, gab der Kunde an, dass er seinen Lebenslauf im Zuge der Jobbörse bei XXXX abgegeben hat. Die im Lebenslauf angegebene Telefonnummer wurde von mir geprüft, d.h. es wurde die Telefonnummer gewählt und das Mobiltelefon des Kunden hat geläutet. […]“Die Angabe des BF, nicht angerufen worden zu sein, wird noch durch einen Aktenvermerk eines AMS-Mitarbeiters nach stattgehabter Vorsprache des BF am römisch 40 widerlegt. Im bezogenen Aktenvermerk heißt es wörtlich: „Bei der persönlichen Vorsprache am römisch 40 , siehe PST Eintrag dazu, gab der Kunde an, dass er seinen Lebenslauf im Zuge der Jobbörse bei römisch 40 abgegeben hat. Die im Lebenslauf angegebene Telefonnummer wurde von mir geprüft, d.h. es wurde die Telefonnummer gewählt und das Mobiltelefon des Kunden hat geläutet. […]“ Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Angabe der Dienstgeberin, den BF in den letzten 7 Arbeitstagen vor dem XXXX mehrmals zurückgerufen zu haben, der Wahrheit näherkommt, als die Angabe des BF überhaupt keinen Anruf erhalten zu haben. Der Wahrheit kommt daher auch näher, dass der BF nicht zurückgerufen hat.Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Angabe der Dienstgeberin, den BF in den letzten 7 Arbeitstagen vor dem römisch 40 mehrmals zurückgerufen zu haben, der Wahrheit näherkommt, als die Angabe des BF überhaupt keinen Anruf erhalten zu haben. Der Wahrheit kommt daher auch näher, dass der BF nicht zurückgerufen hat. Vor diesem Hintergrund waren auch die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellung dazu, dass sich der BF auch sonst nicht um die ihm angebotene Arbeitsstelle bemüht hat und dazu, dass durch sein Verhalten ein Zustandekommen einer Beschäftigung bei XXXX mit Beginn XXXX vereitelt wurde, gründen darauf, dass ein solches Bemühen anlassbezogen nicht behauptet wurde.Die Feststellung dazu, dass sich der BF auch sonst nicht um die ihm angebotene Arbeitsstelle bemüht hat und dazu, dass durch sein Verhalten ein Zustandekommen einer Beschäftigung bei römisch 40 mit Beginn römisch 40 vereitelt wurde, gründen darauf, dass ein solches Bemühen anlassbezogen nicht behauptet wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
§ 7Abs. 1 Al
VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht
§ 7Al
VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
§ 8Abs. 1 erster Satz Al
VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.3. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.3. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
- ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); es genügt, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
- ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in § 10 vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu § 10 AlVG mwH).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass Leistungsbezieher verhalten werden können, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ehestmöglich aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, sodass die in Paragraph 10, vorgesehene Sanktion auch bei der Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommt (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 4 zu Paragraph 10, AlVG mwH). 3.2.4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Vor der beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit befand sich der BF seit dem XXXX in keinem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis mehr und stand er seitdem (unterbrochen von Zeiten des Bezuges von Krankengeld) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vor dem XXXX bzw. dem XXXX bezog er die Notstandshilfe in der gesetzlich ihm zustehenden Höhe.Vor der beschwerdegegenständlichen Arbeitslosigkeit befand sich der BF seit dem römisch 40 in keinem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis mehr und stand er seitdem (unterbrochen von Zeiten des Bezuges von Krankengeld) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vor dem römisch 40 bzw. dem römisch 40 bezog er die Notstandshilfe in der gesetzlich ihm zustehenden Höhe. Da sich seine Vermittlung am Arbeitsmarkt wegen seiner langen Arbeitslosigkeit erschwert gestaltete und sich das AMS dazu verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung zu unterstützen, wurde er für den XXXX in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS zu einer Jobbörse mit der potentiellen Dienstgeberin XXXX geladen. Daran nahm er auch teil und händigte er nach einem kurzen Gespräch dem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin den Lebenslauf zu seiner Person aus, in dessen Kopf auch seine Telefonnummer enthalten war. Im Anschluss daran wurde er mehrere Tage hindurch von Mitarbeitern der potentiellen Dienstgeberin angerufen. Der BF nahm den Anruf weder entgegen, noch meldete er sich zurück, noch zeigte er sonst ein Bemühen, die ihm bei der potentiellen Dienstgeberin angebotene Stelle eines Produktionsmitarbeiters zu erlangen. Dass dadurch am XXXX eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung nicht zustandekam, gereicht dem BF zum Vorhalt und ist dieses Verhalten geeignet, eine Sanktion iSd. § 10 Abs. 1 AlVG auszulösen.Da sich seine Vermittlung am Arbeitsmarkt wegen seiner langen Arbeitslosigkeit erschwert gestaltete und sich das AMS dazu verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigung zu unterstützen, wurde er für den römisch 40 in der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des AMS zu einer Jobbörse mit der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 geladen. Daran nahm er auch teil und händigte er nach einem kurzen Gespräch dem Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin den Lebenslauf zu seiner Person aus, in dessen Kopf auch seine Telefonnummer enthalten war. Im Anschluss daran wurde er mehrere Tage hindurch von Mitarbeitern der potentiellen Dienstgeberin angerufen. Der BF nahm den Anruf weder entgegen, noch meldete er sich zurück, noch zeigte er sonst ein Bemühen, die ihm bei der potentiellen Dienstgeberin angebotene Stelle eines Produktionsmitarbeiters zu erlangen. Dass dadurch am römisch 40 eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung nicht zustandekam, gereicht dem BF zum Vorhalt und ist dieses Verhalten geeignet, eine Sanktion iSd. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auszulösen. Anlassbezogen begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28.12.2023 eine Sanktion gem. § 10 iVm. § 38 AlVG gegenüber dem BF ausgesprochen hat.Anlassbezogen begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 28.12.2023 eine Sanktion gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gegenüber dem BF ausgesprochen hat. 3.2.5. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.5. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall zwar nach sehr langer Zeit vorweisen; so befindet er sie sich seit dem XXXX bis laufend in einem, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX ; dennoch vermag dies auf Grund des langen Zeitraums zwischen der Vereitelungshandlung ( XXXX ) und der Aufnahme des Dienstverhältnisses keine gänzliche/teilweise Nachsicht zu rechtfertigen.Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall zwar nach sehr langer Zeit vorweisen; so befindet er sie sich seit dem römisch 40 bis laufend in einem, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 ; dennoch vermag dies auf Grund des langen Zeitraums zwischen der Vereitelungshandlung ( römisch 40 ) und der Aufnahme des Dienstverhältnisses keine gänzliche/teilweise Nachsicht zu rechtfertigen. 3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2287432.1.00