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{'item': 'G310 2308210-1'}

Obsah (10)§ 8aArt 133Art 28Art 23§ 76§ 68Art. 18Art. 5§ 16§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlG310 2308210-1 Spruch, G310 2308210-1/8EG310 2308210-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 8aVw

GVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.A) Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. B) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. C) Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 07.02.2025 stellte der Beschwerdeführer (BF) seinen bislang vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und noch am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers der Kategorie 1 (Frankreich, 01.07.2024) wurde ein entsprechendes Konsultationsverfahren eingeleitet und am 07.02.2025 eine Anfrage auf Rückübernahme an die französischen Behörden veranlasst. Mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 07.02.2025 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Art 28Abs 1 und 2 Dublin-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26.06.2013) i

Vm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG an. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und hier keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte habe, außerdem verfüge er weder über ausreichende Existenzmittel oder noch über einen gesicherten Wohnsitz. Er sei erstmals 2015 nach Österreich eingereist, wo er insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe. Darüber hinaus habe er auch in Deutschland zwei, in Frankreich vier und in Italien zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er habe anlässlich der Erstbefragung zum Ausdruck gebracht, dass er nicht vorhabe, in Österreich zu bleiben, sondern nach Italien oder Frankreich weiterreisen wolle. Der BF habe sich bereits mehrmals den österreichischen Behörden entzogen und sei in andere Mitgliedsstaaten der EU gereist, weswegen davon auszugehen sei, dass er sich abermals dem Verfahren durch Flucht bzw. Untertauchen entziehen könnte. Aufgrund des bisherigen Verhaltens und der fehlenden privaten, sozialen und finanziellen Verankerung im Bundesgebiet komme ein gelinderes Mittel nicht in Frage. Es würden keine Gründe für eine Haftunfähigkeit vorliegen. Die Schubhaft sei notwendig und verhältnismäßig.Mit dem verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 07.02.2025 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO (Verordnung [EU] Nr.

604 aus 2013, vom 26.06.2013) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG an. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und hier keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte habe, außerdem verfüge er weder über ausreichende Existenzmittel oder noch über einen gesicherten Wohnsitz. Er sei erstmals 2015 nach Österreich eingereist, wo er insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe. Darüber hinaus habe er auch in Deutschland zwei, in Frankreich vier und in Italien zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er habe anlässlich der Erstbefragung zum Ausdruck gebracht, dass er nicht vorhabe, in Österreich zu bleiben, sondern nach Italien oder Frankreich weiterreisen wolle. Der BF habe sich bereits mehrmals den österreichischen Behörden entzogen und sei in andere Mitgliedsstaaten der EU gereist, weswegen davon auszugehen sei, dass er sich abermals dem Verfahren durch Flucht bzw. Untertauchen entziehen könnte. Aufgrund des bisherigen Verhaltens und der fehlenden privaten, sozialen und finanziellen Verankerung im Bundesgebiet komme ein gelinderes Mittel nicht in Frage. Es würden keine Gründe für eine Haftunfähigkeit vorliegen. Die Schubhaft sei notwendig und verhältnismäßig. Am XXXX .2025 wurde der BF vom Polizeianhaltezentrum XXXX in das Anhaltezentrum XXXX überstellt, wo die Schubhaft seither vollzogen wird.Am römisch 40 .2025 wurde der BF vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 in das Anhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo die Schubhaft seither vollzogen wird. Gegen den Schubhaftbescheid und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft richtet sich die am 25.02.2025 beim BVwG eingebrachte Beschwerde, mit der der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen. Gleichzeitig beantragt er die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr und legte dazu ein Vermögensbekenntnis vor, aus dem sich ergibt, dass er im Wesentlichen einkommens- und vermögenslos ist. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass nach wie vor eine Zuständigkeit Österreichs vorliege. Unter Berufung auf Art 19 der Dublin III-VO gebe es keinen Hinweis darauf, dass der BF für mehr als drei Monate in einem anderen Mitgliedsstaat aufgehalten habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Zuständigkeit Österreichs nicht mehr gegeben sei, weswegen das Konsultationsverfahren völlig unbegründet geführt werde. Gründe die gegen die Haftfähigkeit bzw eine erhebliche Fluchtgefahr sprechen, wurden nicht vorgebracht.Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass nach wie vor eine Zuständigkeit Österreichs vorliege. Unter Berufung auf Artikel 19, der Dublin III-VO gebe es keinen Hinweis darauf, dass der BF für mehr als drei Monate in einem anderen Mitgliedsstaat aufgehalten habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Zuständigkeit Österreichs nicht mehr gegeben sei, weswegen das Konsultationsverfahren völlig unbegründet geführt werde. Gründe die gegen die Haftfähigkeit bzw eine erhebliche Fluchtgefahr sprechen, wurden nicht vorgebracht. Am 26.02.2025 legte das BFA dem BVwG aufforderungsgemäß die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, beantragte deren Abweisung sowie die Verpflichtung des BF zum Kostenersatz. Zum Dublin-Sachverhalt wurde vorgebracht, dass der BF nachweislich am 01.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt habe und es seitens Frankreichs verabsäumt wurde,

Art 23

Abs 3 Dublin III-VO binnen der erforderlichen Frist von zwei Monaten eine Wiederaufnahmegesuch an Österreich zu reichten, weswegen die Zuständigkeit auf Frankreich übergegangen sei. Zwar habe man von den französischen Behörden am 21.02.2025 ein Ablehnungsschreiben erhalten, jedoch habe das BFA am 24.02.2025 ein Remonstrationsschreiben an die französischen Behörden übermittelt, worin nochmals auf den konkreten Sachverhalt hingewiesen worden sei. Die Beantwortungsfrist ende am 10.03.2025.Am 26.02.2025 legte das BFA dem BVwG aufforderungsgemäß die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, beantragte deren Abweisung sowie die Verpflichtung des BF zum Kostenersatz. Zum Dublin-Sachverhalt wurde vorgebracht, dass der BF nachweislich am 01.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt habe und es seitens Frankreichs verabsäumt wurde,

Artikel 23

, Absatz 3, Dublin III-VO binnen der erforderlichen Frist von zwei Monaten eine Wiederaufnahmegesuch an Österreich zu reichten, weswegen die Zuständigkeit auf Frankreich übergegangen sei. Zwar habe man von den französischen Behörden am 21.02.2025 ein Ablehnungsschreiben erhalten, jedoch habe das BFA am 24.02.2025 ein Remonstrationsschreiben an die französischen Behörden übermittelt, worin nochmals auf den konkreten Sachverhalt hingewiesen worden sei. Die Beantwortungsfrist ende am 10.03.2025. Das BVwG übermittelte dem BF die Stellungnahme mit der Möglichkeit eines Parteiengehörs; der BF erstattete keine Stellungnahme. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hielt sich bis zu seiner Ausreise in XXXX auf. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Dari, aber er beherrscht auch Paschtu. Bei ihm bestehen keine signifikanten gesundheitlichen Probleme; er ist uneingeschränkt haftfähig. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hielt sich bis zu seiner Ausreise in römisch 40 auf. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Muttersprache ist Dari, aber er beherrscht auch Paschtu. Bei ihm bestehen keine signifikanten gesundheitlichen Probleme; er ist uneingeschränkt haftfähig. 2015 reiste der BF erstmals illegal in das Bundesgebiet ein, wo er bislang unter verschiedenen Alias-Daten in Erscheinung trat, und stellt am 19.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017, Zl. XXXX , negativ entschieden wurde. Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 brachte der BF dagegen eine Beschwerde ein. 2015 reiste der BF erstmals illegal in das Bundesgebiet ein, wo er bislang unter verschiedenen Alias-Daten in Erscheinung trat, und stellt am 19.08.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 , negativ entschieden wurde. Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 brachte der BF dagegen eine Beschwerde ein. Aufgrund von Straftaten gegen das Suchtmittelgesetz im Zeitraum von Anfang 2019 bis XXXX .2019 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2019, XXXX , zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.Aufgrund von Straftaten gegen das Suchtmittelgesetz im Zeitraum von Anfang 2019 bis römisch 40 .2019 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Von XXXX .2015 bis XXXX .2019 war der BF mit Wohnsitz in Österreich gemeldet.Von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2019 war der BF mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Am 14.10.2019 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich. Aufgrund der Mitteilung des BFA vom 17.02.2020, dass sich der BF in Frankreich aufhalte, wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG eingestellt. Am 25.02.2020 wurde der BF von Frankreich rückübernommen und wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.02.2020, Zl. XXXX , über den BF

§ 76Abs 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Entlassung aus der Schubhaft erfolgte am 04.06.2020.Am 25.02.2020 wurde der BF von Frankreich rückübernommen und wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.02.2020, Zl. römisch 40 , über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Die Entlassung aus der Schubhaft erfolgte am 04.06.2020. Bereits am 25.11.2020 stellte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich und erteilte Österreich am 19.01.2021 seine Zustimmung zur Rückübernahme. Einen Monat später, am 19.02.2021, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und stimmte Österreich am 26.03.2021 der Rückübernahme zu. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021 sind Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet dokumentiert.Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 sind Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet dokumentiert. Zwischenzeitlich stellte der BF am XXXX .2021 und am XXXX .2021 Anträge auf internationalen Schutz in Italien. Zwischenzeitlich stellte der BF am römisch 40 .2021 und am römisch 40 .2021 Anträge auf internationalen Schutz in Italien. Aufgrund der Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet wurde das oben erwähnte Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom 16.07.2021 wieder fortgesetzt. Anlässlich der am 22.02.2022 zur GZ. W288 2181558-1/42Z durchgeführten mündlichen Verhandlung, welcher der BF unentschuldigt fernblieb, wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge stellte der BF am 19.04.2022 in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und hielt laut der am 20.04.2022 durchgeführten Erstbefragung seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023, Zl. 1083239905/221299303, wurde sein Folgeantrag

§ 68

Abs 1 AVG zurückgewiesen und neben der Rückkehrentscheidung auch ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2023, W159 2181558-2/3E, zur Gänze als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023, Zl. 1083239905/221299303, wurde sein Folgeantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und neben der Rückkehrentscheidung auch ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2023, W159 2181558-2/3E, zur Gänze als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war bis XXXX .2023 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet; dies seit XXXX .2022, allerdings mit Unterbrechungen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und war bis römisch 40 .2023 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet; dies seit römisch 40 .2022, allerdings mit Unterbrechungen. Zuvor wurde der BF am 19.07.2023 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt und stimmte Österreich am 28.03.203 der Rückübernahme zu. Am 23.09.2023 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und berief sich anlässlich der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung auf sein bisheriges Fluchtvorbringen. Nachdem der BF von XXXX .2023 bis XXXX .2023 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht war, verließ er das Bundesgebiet abermals und stellte am 19.12.2023 in Frankreich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.01.2024 stimmte Österreich der Rückübernahme zu. Nachdem der BF von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht war, verließ er das Bundesgebiet abermals und stellte am 19.12.2023 in Frankreich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.01.2024 stimmte Österreich der Rückübernahme zu. Am 15.04.2024 richteten die deutschen Behörden eine Anfrage auf Rückübernahme des BF an Österreich. Die Zustimmung Österreichs erfolgte am 23.04.2024, die Überstellung am 03.06.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2024, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag des BF vom 23.09.2023 abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Vom BF wurde kein Rechtsmittel ergriffen.Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag des BF vom 23.09.2023 abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Vom BF wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Zu dieser Zeit war der BF von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in Österreich mit Wohnsitz gemeldet. Zu dieser Zeit war der BF von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 in Österreich mit Wohnsitz gemeldet. Nach offensichtlichem Verlassen des Bundesgebiets stellte der BF am 01.07.2024 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich, verließ das Land ohne das Verfahren abzuwarten, hielt sich ab September 2024 für vier Monate in Italien auf, und stellte am 07.02.2025 in Österreich seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz unter Berufung auf seine bisherigen Fluchtgründe. Das BFA leitete am selben Tag ein Konsultationsverfahren mit Frankreich ein, welches fristenkonform und effizient geführt wird. Am 21.02.2025 erhielt das BFA die Information, dass der Rückübernahme nicht zugestimmt wird. Daraufhin wurde am 24.02.2025 seitens des BFA ein Remonstrationsschreiben an die französischen Behörden übermittelt, in welchem abermals auf den bisherigen Verfahrensgang verwiesen wurde sowie darauf, dass es Frankreich nach der Asylantragstellung des BF am 01.07.2024 unterlassen hat, eine Anfrage auf Rückübernahme an Österreich zu stellen. Eine Antwort langte noch nicht ein und ist die Antwortfrist noch bis zum 10.03.2025 offen. Aktuell ist von einer Zuständigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, insbesondere Frankreichs, für das Führen des Asylverfahrens des BF auszugehen. Überstellungshindernisse nach Frankreich sind im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar und ist aus aktueller Sicht binnen der nachfolgenden Wochen mit einer Überstellung des BF zu rechnen. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychiatrischer Versorgung. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat in Österreich keine berücksichtigungswürdigen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft, wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten bzw. in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen, um sich einer Außerlandesbringung zu entziehen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei. Einsicht genommen wurde auch in die hg. Verfahren zu den GZ. W288 2181558-1 und W159 2181558-
  2. Name, Staatsangehörigkeit und Herkunftsregion sowie der Familienstand des BF werden anhand seiner plausiblen Angaben dazu festgestellt. Seine Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft glaubhaft. Seine Alias-Daten sind im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Es liegen keine Hinweise auf schwere oder aktuell behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme vor, weswegen von seiner Haftfähigkeit auszugehen ist. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen gehen aus dem Strafregisterauszug hervor. Die Strafurteile liegen im Kopie im Verwaltungsakt ein. Die Mittellosigkeit des BF geht aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung hervor. Es gibt keine Hinweise auf eine private, soziale oder berufliche Verankerung des BF in Österreich Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF zur Einreise nach oder zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre. Seine Reisebewegungen und Asylantragstellungen nach der Ausreise aus Afghanistan werden anhand seiner Angaben und der im IZR protokollierten EURODAC-Treffer festgestellt. Auch anlässlich der am 07.02.2025 durchgeführten Erstbefragung gestand der BF ein, gerne in Italien oder Frankreich bleiben zu wollen und die Asylverfahren zum Teil nicht abgewartet zu haben, so auch anlässlich der Antragstellung in Frankreich am 01.07.
  3. Die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Frankreich gehen aus dem Verwaltungsakt hervor, ebenso die Einhaltung der vorgesehenen Fristen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF, der derzeit in Schubhaft angehalten wird, über keine wesentlichen finanziellen Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. Zu Spruchteil B) Der BF wird seit XXXX .2023 - gestützt auf Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens - in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 .2023 - gestützt auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens - in Schubhaft angehalten. Die zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnete Schubhaft dient nicht nur der Abschiebung des BF nach Frankreich, sondern vorgelagert (bis zur Erlassung einer durchsetzbaren und durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung) der Verfahrenssicherung, sodass ein ausreichender Schubhaftzweck gegeben ist (siehe VwGH 05.10.2022, Ra 2019/21/0414). Nach diesen Bestimmungen darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn nach einer Einzelfallprüfung erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft nach Abwägung der wechselseitigen Interessen verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dublin III-VO ist anwendbar, weil der drittstaatsangehörige BF am 01.07.2024 in Frankreich internationalen Schutz beantragt hat, über welchen noch nicht entschieden wurde, und es Frankreich unter Beachtung von Art 23 Abs 3 Dublin III-VO verabsäumt hat, binnen zwei Monaten eine Rückübernahmeanfrage an Österreich zu richten. Nach diesen Bestimmungen darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn nach einer Einzelfallprüfung erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft nach Abwägung der wechselseitigen Interessen verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dublin III-VO ist anwendbar, weil der drittstaatsangehörige BF am 01.07.2024 in Frankreich internationalen Schutz beantragt hat, über welchen noch nicht entschieden wurde, und es Frankreich unter Beachtung von Artikel 23, Absatz 3, Dublin III-VO verabsäumt hat, binnen zwei Monaten eine Rückübernahmeanfrage an Österreich zu richten. Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. In Folge der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Angaben des BF bei seiner Erstbefragung am 07.02.2025 leitete das BFA umgehend ein Dublin-Verfahren ein und stellte zu diesem Zweck am selben Tag ein Wiederaufnahmegesuchen

Art. 18Abs 1 lit.

b Dublin III-VO an Frankreich. Mit Antwort vom 21.02.2025 lehnte Frankreich das Wiederaufnahmegesuch ab. Da aufgrund des EURODAC-Treffers und dem nicht erfolgten Wiederaufnahmegesuchs Frankreichs davon auszugehen ist, dass eine Zuständigkeit Frankreichs vorliegt, stellte das BFA am 24.02.2025 eine Remonstration

Art. 5der Durchführungs

VO an Frankreich. Die in Art 28 Abs 3 Dublin III-VO genannte Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs von einen Monat ab der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz (vom BF am 07.02.2025 gestellt) wurde jedenfalls gewahrt.Aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. In Folge der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Angaben des BF bei seiner Erstbefragung am 07.02.2025 leitete das BFA umgehend ein Dublin-Verfahren ein und stellte zu diesem Zweck am selben Tag ein Wiederaufnahmegesuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Frankreich.

Mit Antwort vom 21.02.2025 lehnte Frankreich das Wiederaufnahmegesuch ab. Da aufgrund des EURODAC-Treffers und dem nicht erfolgten Wiederaufnahmegesuchs Frankreichs davon auszugehen ist, dass eine Zuständigkeit Frankreichs vorliegt, stellte das BFA am 24.02.2025 eine Remonstration

Artikel 5, der Durchführungs

VO an Frankreich. Die in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO genannte Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs von einen Monat ab der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz (vom BF am 07.02.2025 gestellt) wurde jedenfalls gewahrt. Eine Antwort aus Frankreich zur Remonstration ist aktuell noch nicht eingelangt und ist die

Art. 5Durchführungs

VO vorgesehene Antwortfrist von zwei Wochen noch offen. Alsbald die Zuständigkeit geklärt ist, wird das BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen.Eine Antwort aus Frankreich zur Remonstration ist aktuell noch nicht eingelangt und ist die

Artikel 5, Durchführungs

VO vorgesehene Antwortfrist von zwei Wochen noch offen. Alsbald die Zuständigkeit geklärt ist, wird das BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass aus Art 28 Abs 3 Dublin III-VO zwei sechswöchige Haftfristen entspringen – einerseits zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und andererseits zur Außerlandesbringung ab Durchführbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0005). Die höchstmögliche Schubhaftdauer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs durch den Mitgliedsstaat (erste 6-Wochen-Frist). Da aktuell noch keine Zustimmung eines Mitgliedsstaates vorliegt, hat diese Haftfrist noch nicht begonnen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich näher auf die höchstmögliche Schubhaftdauer (zur Außerlandesbringung) nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – diese beträgt sodann weitere sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Durchführungsaufschubs

§ 16

Abs 4 BFA-VG (zweite 6-Wochen-Frist) – einzugehen, wobei aktuell auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann. Überstellungshindernisse sind im Entscheidungszeitpunkt nicht zu erblicken.Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass aus Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO zwei sechswöchige Haftfristen entspringen – einerseits zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und andererseits zur Außerlandesbringung ab Durchführbarkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme vergleiche VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0005). Die höchstmögliche Schubhaftdauer zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs durch den Mitgliedsstaat (erste 6-Wochen-Frist). Da aktuell noch keine Zustimmung eines Mitgliedsstaates vorliegt, hat diese Haftfrist noch nicht begonnen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich näher auf die höchstmögliche Schubhaftdauer (zur Außerlandesbringung) nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – diese beträgt sodann weitere sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Durchführungsaufschubs

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG (zweite 6-Wochen-Frist) – einzugehen, wobei aktuell auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann. Überstellungshindernisse sind im Entscheidungszeitpunkt nicht zu erblicken. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb der nachfolgenden Wochen und jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauern nach der Dublin III-VO realistisch und maßgeblich wahrscheinlich ist. Die bisher veranlassten Schritte des BFA sind im Entscheidungszeitpunkt erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ra 2020/21/0174).Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF innerhalb der nachfolgenden Wochen und jedenfalls innerhalb der maximalen Haftdauern nach der Dublin III-VO realistisch und maßgeblich wahrscheinlich ist. Die bisher veranlassten Schritte des BFA sind im Entscheidungszeitpunkt erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ra 2020/21/0174). Auch ging das BFA zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs 3 FPG aus.Auch ging das BFA zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. ,

§ 76

Abs 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Art 2 lit n der Dublin-VO vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist

§ 76

Abs 3 Z 6 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern er bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt oder falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit a), versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit c). Außerdem ist

§ 76

Abs 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 2, Litera n, der Dublin-VO vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern er bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt oder falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Außerdem ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, zu berücksichtigen.

§ 76

Abs 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften, er ist bereits mehrmals untergetaucht, war unbekannten Aufenthalts und hat sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Der BF reiste entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig in EU-Mitgliedstaaten weiter und hat sich seinen Asylverfahren in diesen Ländern entzogen. Das BFA hat den Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 1 FPG daher zurecht als erfüllt angesehen.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften, er ist bereits mehrmals untergetaucht, war unbekannten Aufenthalts und hat sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen gehalten. Der BF reiste entgegen seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig in EU-Mitgliedstaaten weiter und hat sich seinen Asylverfahren in diesen Ländern entzogen. Das BFA hat den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG daher zurecht als erfüllt angesehen.

§ 76Abs.

3 Z 2 FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Es liegt zwar eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt sechsjährigem Einreiseverbot vor, aber der BF hielt sich stests innerhalb des Schengengebiets auf und erfolgte daher keine Ausreise in einen Drittstaat, die sodann eine unrechtmäßige Einreise aufgrund des Einreiseverbot bewirkt hätte. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist daher nicht erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Es liegt zwar eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt sechsjährigem Einreiseverbot vor, aber der BF hielt sich stests innerhalb des Schengengebiets auf und erfolgte daher keine Ausreise in einen Drittstaat, die sodann eine unrechtmäßige Einreise aufgrund des Einreiseverbot bewirkt hätte. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist daher nicht erfüllt. ,

§ 76

Abs 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, der BF mehrfach untergetaucht ist, sich in anderen EU-Ländern aufhielt und er somit seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu behindern bzw. zu umgehen versucht hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, der BF mehrfach untergetaucht ist, sich in anderen EU-Ländern aufhielt und er somit seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu behindern bzw. zu umgehen versucht hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c). Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF, welche mehrere EURODAC-Treffer der Kategorie 1 wegen der Antragstellung auf internationalen Schutz in Italien, Frankreich und Deutschland anzeigte) sowie seinen Angaben in der Erstbefragung am 07.02.2025, ist im Fall des BF davon auszugehen, dass ein anderer Mitgliedsstaat für das Verfahren des BF zuständig ist. Der BF stellte eindeutig mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstaaten

lit a, weshalb das BFA zurecht den Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 6 lit. a als erfüllt angesehen hat.

§ 76

Abs 3 Z 6 lit c FPG ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, ob aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Schon aufgrund der im Fall des BF durchgeführten Datenbankabfrage und den von ihm geschilderten Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten besteht beim ihm eine äußerst hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in Freiheit belassen die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Auch der Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 6 lit c FPG ist somit erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF, welche mehrere EURODAC-Treffer der Kategorie 1 wegen der Antragstellung auf internationalen Schutz in Italien, Frankreich und Deutschland anzeigte) sowie seinen Angaben in der Erstbefragung am 07.02.2025, ist im Fall des BF davon auszugehen, dass ein anderer Mitgliedsstaat für das Verfahren des BF zuständig ist. Der BF stellte eindeutig mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstaaten

Litera a,, weshalb das BFA zurecht den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, als erfüllt angesehen hat.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, ob aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Schon aufgrund der im Fall des BF durchgeführten Datenbankabfrage und den von ihm geschilderten Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten besteht beim ihm eine äußerst hohe Wahrscheinlichkeit, dass er in Freiheit belassen die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG ist somit erfüllt. Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76

Abs 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen oder der Weiterreise in einen Mitgliedstaat bewahren könnte. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen. Sofern der BF über Freunde in Österreich und eine Unterkunftmöglichkeit verfügt, hat ihn dies auch bisher nicht vom Untertauchen und einem Aufenthalt im Verborgenen sowie an der Weiterreise in einen Mitgliedstaat abgehalten. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten klar gezeigt, dass er sich nicht an einen Aufenthaltsort binden lässt. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich jedenfalls erfüllt.Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen oder der Weiterreise in einen Mitgliedstaat bewahren könnte. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert und verfügt weder über ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF verfügt im Inland über keine Familienangehörigen. Sofern der BF über Freunde in Österreich und eine Unterkunftmöglichkeit verfügt, hat ihn dies auch bisher nicht vom Untertauchen und einem Aufenthalt im Verborgenen sowie an der Weiterreise in einen Mitgliedstaat abgehalten. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten klar gezeigt, dass er sich nicht an einen Aufenthaltsort binden lässt. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich jedenfalls erfüllt. Das BFA ist zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht vertrauenswürdig und unkooperativ. Der BF ist bereits untergetaucht, hat sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten und ist entgegen seiner Ausreiseverpflichtung in EU-Mitgliedstaaten weitergereist, wo er mehrere Anträge auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat sich seinen Asylverfahren in Frankreich und Italien entzogen. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF somit ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben. Zudem ist

§ 76

Abs 2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde in Österreich zweimal rechtskräftig verurteilt. Auch kann der BF keine Erwerbstätigkeit und keine derart engen familiären oder sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Es liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen betreffend den BF vor, die eine Haftunfähigkeit ergeben, der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen und nicht im PAZ behandelbar sind. Das BFA ging somit zurecht davon aus, dass den persönlichen Interessen des BF insgesamt ein geringerer Stellenwert als dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF zukommt.Zudem ist

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde in Österreich zweimal rechtskräftig verurteilt. Auch kann der BF keine Erwerbstätigkeit und keine derart engen familiären oder sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Es liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen betreffend den BF vor, die eine Haftunfähigkeit ergeben, der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen und nicht im PAZ behandelbar sind. Das BFA ging somit zurecht davon aus, dass den persönlichen Interessen des BF insgesamt ein geringerer Stellenwert als dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF zukommt. Das öffentliche Interesse an der Verfahrenssicherung überwiegt das persönliche Interesse des BF an persönlicher Freiheit. Er ist ein gesunder, alleinstehender junger Mann und es besteht keine besondere Vulnerabilität. Es wird voraussichtlich möglich sein, die Überstellung nach Frankreich innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu bewerkstelligen. Die Schubhaft seit XXXX .2025 ist demnach nicht zu beanstanden.Die Schubhaft seit römisch 40 .2025 ist demnach nicht zu beanstanden. Zum Entscheidungszeitpunkt erweisen sich die Anhaltung in und die Fortsetzung der Schubhaft daher als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Angesichts der bisherigen hohen Mobilität des BF, der fehlenden Verankerung in Österreich und der auch durch sein bisheriges Verhalten begründeten Vertrauensunwürdigkeit ist ein gelinderes Mittel zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die gegenständliche Beschwerde ist daher sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bislang vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen und ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das Vorliegen eines der Dublin III-VO zuzuordneten Sachverhalts sowie erheblicher Fluchtgefahr steht auf Grund der Aktenlage fest. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das Vorliegen eines der Dublin III-VO zuzuordneten Sachverhalts sowie erheblicher Fluchtgefahr steht auf Grund der Aktenlage fest. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2308210.1.00

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