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{'item': 'G315 2273207-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlG315 2273207-2 Spruch, G315 2273197-2/4ZG315 2273198-2/3ZG315 2273199-2/3ZG315 2273201-2/3ZG315 2273204-2/3ZG315 2273207-2/3ZG315 2273197-2/4Z, G315 2273198-2/3Z, G315 2273199-2/3Z, G315 2273201-2/3Z, G315 2273204-2/3Z, G315 2273207-2/3Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerden der kosovarischen Staatsangehörigen

  1. XXXX , geboren am XXXX , und die von ihr vertretenen minderjährigen Kinder
  2. XXXX , geboren am XXXX ,
  3. XXXX , geboren am XXXX ,
  4. XXXX , geboren am XXXX ,
  5. XXXX , geboren am XXXX und
  6. XXXX , geboren am XXXX , alle vertreten durch die Rechtsanwälte BLUM & BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2025 zu den Zahlen
  7. XXXX ,
  8. XXXX ,
  9. XXXX ,
  10. XXXX ,
  11. XXXX und
  12. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerden der kosovarischen Staatsangehörigen
  13. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und die von ihr vertretenen minderjährigen Kinder
  14. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  15. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  16. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  17. römisch 40 , geboren am römisch 40 und
  18. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle vertreten durch die Rechtsanwälte BLUM & BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2025 zu den Zahlen
  19. römisch 40 ,
  20. römisch 40 ,
  21. römisch 40 ,
  22. römisch 40 ,
  23. römisch 40 und
  24. römisch 40 : A) Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer (nachfolgend kurz „BF“ genannt), die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder (BF2 bis BF6) beantragten am XXXX 2022 in Österreich internationalen Schutz. BF1 begründete diese Anträge im Wesentlichen damit, dass ihr Ehemann am XXXX 2022 aufgrund privater Probleme im Kosovo erschossen worden sei; sie habe nunmehr Angst um sich selbst und ihre Kinder. Die Brüder ihres ermordeten Ehemannes würden sich für den Mord rächen wollen. Sie würden verlangen, dass sie mit den Kindern „unter ihrem Befehl lebe“; ein Schwager wolle das Familienoberhaupt sein. Sie wolle selbst die Kontrolle über sich und die Kinder und sie wolle nicht, dass sich die Kinder rächen müssten. Die Beschwerdeführer (nachfolgend kurz „BF“ genannt), die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder (BF2 bis BF6) beantragten am römisch 40 2022 in Österreich internationalen Schutz. BF1 begründete diese Anträge im Wesentlichen damit, dass ihr Ehemann am römisch 40 2022 aufgrund privater Probleme im Kosovo erschossen worden sei; sie habe nunmehr Angst um sich selbst und ihre Kinder. Die Brüder ihres ermordeten Ehemannes würden sich für den Mord rächen wollen. Sie würden verlangen, dass sie mit den Kindern „unter ihrem Befehl lebe“; ein Schwager wolle das Familienoberhaupt sein. Sie wolle selbst die Kontrolle über sich und die Kinder und sie wolle nicht, dass sich die Kinder rächen müssten. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2023 teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide dahin abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2023 teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide dahin abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingebrachten Revisionen wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. Ra 2024/18/0010, 0012 und 0013-10 am 11.09.2024 zurückgewiesen. Davor war die Behandlung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.06.2024, Zl. E 1866-1871/2024-11 abgelehnt worden. Am XXXX 2025 stellten die BF neue Asylanträge, in welchen sie u.a. zusammengefasst vorbrachten, von der Familie des verstorbenen Mannes der BF1 zwischenzeitig bedroht worden zu sein.Am römisch 40 2025 stellten die BF neue Asylanträge, in welchen sie u.a. zusammengefasst vorbrachten, von der Familie des verstorbenen Mannes der BF1 zwischenzeitig bedroht worden zu sein. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der Behörde vom 30.01.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der Behörde vom 30.01.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In der Beschwerde, die sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, regten die BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens am 21.02.2025 vor, wo sie am 24.02.2025 einlangten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): § 17 BFA-VG lautet: Paragraph 17, BFA-VG lautet: § 17

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Im konkreten Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil B) Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2273207.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.