4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024 wurden den kosovarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF1) und XXXX (im Folgenden: BF2, gemeinsam die Beschwerdeführer) die mit Bescheiden vom 14.10.1985 hinsichtlich des BF1) und vom 28.02.1991 (hinsichtlich des BF2) zuerkannte Status des Asylberechtigten
G aberkannt.
G wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkte I.).
G wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2024 wurden den kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF1) und römisch 40 (im Folgenden: BF2, gemeinsam die Beschwerdeführer) die mit Bescheiden vom 14.10.1985 hinsichtlich des BF1) und vom 28.02.1991 (hinsichtlich des BF2) zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkte römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der BF1 im Jahr 1984 aus dem Staat Jugoslawien geflüchtet sei, der nicht mehr existiere und er regelmäßig in den Kosovo reise. Er habe keine Probleme mehr mit den kosovarischen Behörden. Zum BF2 wurde ausgeführt, dass dieser seinen Asylstatus vom BF1 abgeleitet habe, dessen Asylstatus nun aberkannt worden sei. Der BF2 habe nie eigenen Fluchtgründe dargetan. Den Beschwerdeführern seien nach einem amtswegig eingeleiteten Verfahren die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt worden. Die Beschwerdeführer brachten durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diese Bescheide ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nun seit 30 bzw. 40 Jahren in Österreich leben würden und ihren Lebensmittelpunkt hier hätten. Der BF1 habe im Kosovo lediglich Bekannte besucht und sei dort aufgrund seiner literarischen Tätigkeit verhaftet worden. Die Beschwerden wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 26.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. Mit Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2025 wurden die Beschwerdeführer auf die bereits erfolgte Erteilung ihrer Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und ihr daraus resultierendes Niederlassungsrecht hingewiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses beabsichtigt sei, die Beschwerden zurückzuweisen. Seitens der Beschwerdeführer erfolgte trotz einmaliger Fristerstreckung keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführer sind kosovarische Staatsangehörige. Der BF1 ist der Vater des volljährigen BF2. 1.2. Der BF1 wurde in XXXX im ehemaligen Jugoslawien geboren. 1.2. Der BF1 wurde in römisch 40 im ehemaligen Jugoslawien geboren. Der BF1 gehört der Volksgruppe der Albaner an und bekennt sich zum christlich evangelischen Glauben. Der BF1 reiste im Jahr 1984 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde am 14.10.1985 in zweiter Instanz stattgegeben und dem BF1 Asyl gewährt. Der BF2 wurde im Jahr 1989 im Bundesgebiet geboren und ihm nach entsprechenden Antrag mit Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes XXXX vom 28.02.1991 der Flüchtlingsstatus durch Erstreckung im Familienverband zugesprochen.Der BF2 wurde im Jahr 1989 im Bundesgebiet geboren und ihm nach entsprechenden Antrag mit Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes römisch 40 vom 28.02.1991 der Flüchtlingsstatus durch Erstreckung im Familienverband zugesprochen. 1.3. Am 14.09.2022 wurden seitens der belangten Behörde Aberkennungsverfahren
G eingeleitet. Am 15.09.2022 erfolgte eine Mitteilung der belangten Behörde
G an die zuständige Niederlassungsbehörde.1.3. Am 14.09.2022 wurden seitens der belangten Behörde Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingeleitet. Am 15.09.2022 erfolgte eine Mitteilung der belangten Behörde
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG an die zuständige Niederlassungsbehörde. Die Niederlassungsbehörde erteilte den Beschwerdeführern von Amts wegen mittels Bescheiden
8 NAG die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Niederlassungsbehörde erteilte den Beschwerdeführern von Amts wegen mittels Bescheiden
Paragraph 45, Absatz 8, NAG die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungsund Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. § 20 Abs. 3 NAG lautet: Paragraph 20, Absatz 3, NAG lautet: Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. § 45 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 45, NAG lautet auszugsweise:
G 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Diese Bedingung gilt nicht, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen
Absatz 2 Integrationsanforderungen erfüllen mussten, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen. Unbeschadet des Unterabsatzes 2 kann von den betreffenden Personen die Teilnahme an Sprachkursen verlangt werden.
den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche der genannten Arten von Nachweisen erbracht werden müssen; ii) sofern sie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie über angemessene Mittel verfügen, die
dem nationalen Recht für die Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit vorgeschrieben sind, wobei die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorzulegen sind; b) im Fall eines Studiums oder einer Berufsausbildung, dass sie zu Studien- oder Berufsbildungszwecken in einer zugelassenen Einrichtung eingeschrieben sind. Art. 16 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet: Artikel 16, Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:
G 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
8 NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts
G 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. […] Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
Paragraph 45, Absatz 8, NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. […] Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen.
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich – ebenfalls von Gesetzes wegen – um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich – ebenfalls von Gesetzes wegen – um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Es besteht damit aber aus dem Blickwinkel des Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet kein Anlass, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat. Ein Interesse, ein solches Aufenthaltsrecht nach § 45 Abs. 12 NAG zu erlangen, bestünde für einen Asylberechtigten evident nur dann, wenn er die nach der Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Begünstigungen (sh. deren Art. 14
G 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen
8 NAG von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel - mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein - abgestellt würde, nicht vorzunehmen. Eine solche Sichtweise entspricht zudem jener, die mit der Festlegung des Anwendungsbereiches des NAG zum Ausdruck gebracht wird.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen
Paragraph 45, Absatz 8, NAG von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel - mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein - abgestellt würde, nicht vorzunehmen. Demgegenüber legen – wie bereits dargelegt – die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Art. 24 Abs. 1 Statusrichtlinie (zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen. Demgegenüber legen – wie bereits dargelegt – die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Artikel 24, Absatz eins, Statusrichtlinie (zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen. Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthaltsrichtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können
1 Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt."Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthaltsrichtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können
, Absatz eins, Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt." Nach der dargelegten Rechtsprechung des VwGH besteht – zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrecht – kein Anlass, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" zu erlangen. Das gleichzeitige Bestehen eines aus dem Asylgesetz sowie dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz herrührenden Aufenthaltsrechts soll "die Ausnahme" sein und entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, Asylberechtigte "in das Regime des NAG" überzuleiten.Nach der dargelegten Rechtsprechung des VwGH besteht – zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrecht – kein Anlass, über das aus Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" zu erlangen. Das gleichzeitige Bestehen eines aus dem Asylgesetz sowie dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz herrührenden Aufenthaltsrechts soll "die Ausnahme" sein und entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, Asylberechtigte "in das Regime des NAG" überzuleiten. In einem weiteren Erkenntnis vom 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, hielt der VwGH (auszugsweise) fest: „Aus § 7 AsylG 2005 geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG 2005 übergeführt werden soll. Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen
G 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
8 NAG 2005 ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts
G 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG 2005 eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. Einem Fremden, der im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden ist, darf jedoch nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen ohne zeitliche Einschränkung aberkannt werden. Der Gesetzgeber hat dazu in den Materialien (RV 330 BlgNR 24. GP, 8f) angemerkt, dass es einem solchen Fremden dennoch freistehe, sich um ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG 2005 zu bemühen; jedoch soll seine soziale Verfestigung nicht unwiderlegbar (gesetzlich) vermutet werden. „Aus Paragraph 7, AsylG 2005 geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG 2005 übergeführt werden soll. Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
Paragraph 45, Absatz 8, NAG 2005 ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG 2005 eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. Einem Fremden, der im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden ist, darf jedoch nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten auch aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen ohne zeitliche Einschränkung aberkannt werden. Der Gesetzgeber hat dazu in den Materialien Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 8f) angemerkt, dass es einem solchen Fremden dennoch freistehe, sich um ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG 2005 zu bemühen; jedoch soll seine soziale Verfestigung nicht unwiderlegbar (gesetzlich) vermutet werden. Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und sohin auch des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solche, wobei der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 angenommen wurde. Die Entscheidung über ein Vorgehen nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 - infolge Unanwendbarkeit des ersten Satzes leg. cit. - war damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst (vgl. allgemein zum weiten Verständnis der "Sache" - auch des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens - bei Asylaberkennungen nach § 7 AsylG 2005 VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, Rn. 19). In dieser Konstellation ist das BVwG - unbeschadet der Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) - demnach schon im Grunde des § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 verpflichtet, die dort vorgesehene Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Beschwerdeverfahren vorzunehmen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045, Rn. 17, zur Mitteilungspflicht nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005). § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 regelt, dass im Anschluss an eine Mitteilung der Aufenthaltsbehörde, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden kann. Das Wort "kann" indiziert kein Ermessen, die zu treffende Entscheidung ist eine gebundene Entscheidung (vgl. idS zu § 59 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG VwGH 7.10.2019, Fr 2019/08/0008, mwN). Da das AsylG 2005 keine weiteren Voraussetzungen für eine andersartige Entscheidung als die Asylaberkennung bei einer solchen Mitteilung normiert, hat das BVwG zuzuwarten, ob eine solche Mitteilung der Aufenthaltsbehörde ergeht, und es ist erst nach einer Mitteilung berechtigt, das Aberkennungsverfahren, soweit nicht andere Aberkennungsgründe vorliegen, zu beenden.“Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und sohin auch des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solche, wobei der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 angenommen wurde. Die Entscheidung über ein Vorgehen nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 - infolge Unanwendbarkeit des ersten Satzes leg. cit. - war damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst vergleiche allgemein zum weiten Verständnis der "Sache" - auch des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens - bei Asylaberkennungen nach Paragraph 7, AsylG 2005 VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, Rn. 19). In dieser Konstellation ist das BVwG - unbeschadet der Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vergleiche dazu grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) - demnach schon im Grunde des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 verpflichtet, die dort vorgesehene Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Beschwerdeverfahren vorzunehmen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045, Rn. 17, zur Mitteilungspflicht nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005). Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 regelt, dass im Anschluss an eine Mitteilung der Aufenthaltsbehörde, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden kann. Das Wort "kann" indiziert kein Ermessen, die zu treffende Entscheidung ist eine gebundene Entscheidung vergleiche idS zu Paragraph 59, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG VwGH 7.10.2019, Fr 2019/08/0008, mwN). Da das AsylG 2005 keine weiteren Voraussetzungen für eine andersartige Entscheidung als die Asylaberkennung bei einer solchen Mitteilung normiert, hat das BVwG zuzuwarten, ob eine solche Mitteilung der Aufenthaltsbehörde ergeht, und es ist erst nach einer Mitteilung berechtigt, das Aberkennungsverfahren, soweit nicht andere Aberkennungsgründe vorliegen, zu beenden.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt, dieser somit klaglos gestellt wird. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis – Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH – schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mit Verweis auf VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0122).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt, dieser somit klaglos gestellt wird. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis – Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH – schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mit Verweis auf VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0122). In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der VwGH dar, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der VwGH dar, dass die zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann. Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der VwGH) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 21.08.2023, Ra 2023/07/0039, mit Verweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; ferner VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, jeweils mwN).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der VwGH) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH 21.08.2023, Ra 2023/07/0039, mit Verweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; ferner VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, jeweils mwN). 3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Beschwerdeführer sind unbescholten. Wurde ein Fremder nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen
G 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Wurde ein Fremder nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Nach Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens wurde den Beschwerdeführern von der zuständigen Niederlassungsbehörde
8 NAG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Die Beschwerdeführer befinden sich damit im Regime des NAG.Nach Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens wurde den Beschwerdeführern von der zuständigen Niederlassungsbehörde
Paragraph 45, Absatz 8, NAG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Die Beschwerdeführer befinden sich damit im Regime des NAG. Nach § 20 Abs. 3 NAG können sie sich als Inhaber des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" in Österreich unbefristet niederlassen; lediglich der Ausweis ist alle fünf Jahre zu verlängern.Nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG können sie sich als Inhaber des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" in Österreich unbefristet niederlassen; lediglich der Ausweis ist alle fünf Jahre zu verlängern. Zusätzlich verfügen die Beschwerdeführer aufgrund der ihnen erteilten NAG-Aufenthaltstitel über mehr Befugnisse als durch einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 (siehe dazu Art. 14 ff Daueraufenthaltsrichtlinie sowie erneut VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).Zusätzlich verfügen die Beschwerdeführer aufgrund der ihnen erteilten NAG-Aufenthaltstitel über mehr Befugnisse als durch einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 (siehe dazu Artikel 14, ff Daueraufenthaltsrichtlinie sowie erneut VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Folglich ist nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführer zusätzlich zum "Daueraufenthalt – EU" noch einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 besitzen sollten bzw. inwiefern sie durch das Verfügen "nur" über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" beschwert sein sollten. Zudem sollen – wie bereits vom VwGH ausgeführt – nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen zwei Aufenthaltstitel nebeneinander bestehen (vgl. erneut VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372), was aber genau von den Beschwerdeführern mit den gegenständlichen Beschwerden bezweckt wird.Zudem sollen – wie bereits vom VwGH ausgeführt – nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen zwei Aufenthaltstitel nebeneinander bestehen vergleiche erneut VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372), was aber genau von den Beschwerdeführern mit den gegenständlichen Beschwerden bezweckt wird. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer ändert sich daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht zu ihrem Nachteil, auch wenn die angefochtenen Bescheide aufrecht bleiben. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zum Privat- und Familienleben Österreich ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer ein Niederlassungsrecht in Österreich haben und nicht von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Die diesbezüglichen Beschwerdegründe gehen somit ins Leere. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides haben. Da es für die Beschwerdeführer keinen Unterschied mehr macht, ob die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheide aufrecht bleiben oder aufgehoben werden, konnte eine Auseinandersetzung mit dem Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG unterbleiben.Da es für die Beschwerdeführer keinen Unterschied mehr macht, ob die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheide aufrecht bleiben oder aufgehoben werden, konnte eine Auseinandersetzung mit dem Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG unterbleiben. Da die Beschwerdeführer schon bei Einbringung der Beschwerden kein Rechtsschutzinteresse hatten, waren die Beschwerden mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war. Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Zulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, wonach die bisherige Dauer des Aufenthalts lediglich für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll:Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, wonach die bisherige Dauer des Aufenthalts lediglich für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll:
G 2005 nicht ex lege, sondern durch Bescheid bzw. Erkenntnis erfolgende Aberkennung des asylrechtlichen Aufenthaltstitels, oder geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass einem Fremden auch darüber hinaus beide Aufenthaltstitel zukommen können sollen?3. Was bedeutet die Aussage „dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll“ im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372? Bezieht sich diese Aussage nur auf den Zeitraum zwischen der Zuerkennung des NAG-Titels und die
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 nicht ex lege, sondern durch Bescheid bzw. Erkenntnis erfolgende Aberkennung des asylrechtlichen Aufenthaltstitels, oder geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass einem Fremden auch darüber hinaus beide Aufenthaltstitel zukommen können sollen?
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.