Vm 10 AlVG für 42 Tage ab 17.01.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) Kufstein vom 31.01.2024, Zl. römisch 40 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe
Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für 42 Tage ab 17.01.2024 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog von 10.06.2023 bis 05.01.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 06.01.2024 steht er mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Von 09.01.2024 bis 11.01.2024 war der Beschwerdeführer bei einer GmbH beschäftigt. Mit Notiz vom 12.01.2024 wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin des Arbeitsmarktservices XXXX festgehalten, dass das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber beendet worden sei, da der Kunde sich geweigert habe, den Dienstvertrag zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer sei mit mehreren Angaben nicht einverstanden gewesen. Von 09.01.2024 bis 11.01.2024 war der Beschwerdeführer bei einer GmbH beschäftigt. Mit Notiz vom 12.01.2024 wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin des Arbeitsmarktservices römisch 40 festgehalten, dass das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber beendet worden sei, da der Kunde sich geweigert habe, den Dienstvertrag zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer sei mit mehreren Angaben nicht einverstanden gewesen. In der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan vom 12.01.2024 wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Chemieverfahrenstechniker bzw. Chemiewerkmeister oder im Bereich Autoverkauf unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass ihm bei der Weigerung einer Annahme einer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge als AMS bezeichnet) zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung der Verlust des Leistungsanspruchs
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs oder acht Wochen, drohe. In der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan vom 12.01.2024 wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Chemieverfahrenstechniker bzw. Chemiewerkmeister oder im Bereich Autoverkauf unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass ihm bei der Weigerung einer Annahme einer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge als AMS bezeichnet) zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung der Verlust des Leistungsanspruchs
Paragraph 10, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs oder acht Wochen, drohe. Am 12.01.2024 wurden dem Beschwerdeführer vom AMS XXXX drei Stellen als Produktionsmitarbeiter bei einer GmbH & Co KG zugewiesen. Verfahrensgegenständlich ist die Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter im 2-Schicht-Betrieb in XXXX . Diese Beschäftigung wäre laut Stelleninserat mit EUR 2.741,64 zuzüglich Schichtzulage entsprechend dem Kollektivvertrag entlohnt worden. Eine marktübliche Überbezahlung abhängig von Qualifikation und Berufserfahrung wäre möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich sodann auf alle drei Stellen beworben. Am 12.01.2024 wurden dem Beschwerdeführer vom AMS römisch 40 drei Stellen als Produktionsmitarbeiter bei einer GmbH & Co KG zugewiesen. Verfahrensgegenständlich ist die Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter im 2-Schicht-Betrieb in römisch 40 . Diese Beschäftigung wäre laut Stelleninserat mit EUR 2.741,64 zuzüglich Schichtzulage entsprechend dem Kollektivvertrag entlohnt worden. Eine marktübliche Überbezahlung abhängig von Qualifikation und Berufserfahrung wäre möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich sodann auf alle drei Stellen beworben. Am 17.01.2024 wurde an das AMS XXXX rückgemeldet, dass die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers seitens der Firma XXXX angezweifelt werde, da er zu hohe Ansprüche an die Stellen der XXXX gestellt habe. In der Folge sei der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers am 17.01.2024 vorläufig, bis zur Klärung des Sachverhaltes, eingestellt worden. Am 17.01.2024 wurde an das AMS römisch 40 rückgemeldet, dass die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers seitens der Firma römisch 40 angezweifelt werde, da er zu hohe Ansprüche an die Stellen der römisch 40 gestellt habe. In der Folge sei der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers am 17.01.2024 vorläufig, bis zur Klärung des Sachverhaltes, eingestellt worden. In einer vom AMS gespeicherten Gesprächsnotiz vom 25.01.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX angerufen habe und laut Rückmeldung des Betriebes habe der Beschwerdeführer verärgert und aggressiv angerufen und angedroht, er werde den Betrieb verklagen. Grund dafür sei gewesen, dass der Betrieb gegenüber dem AMS angegeben habe, dass er ein Gehalt in Höhe von EUR 3.800,00 haben hätte wollen, aber keine Bereitschaft zur Schichtarbeit gehabt hätte und wenn möglich eine Leitungsfunktion haben hätte wollen. Eigentlich habe er nicht in der Produktion arbeiten wollen. In einer vom AMS gespeicherten Gesprächsnotiz vom 25.01.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 angerufen habe und laut Rückmeldung des Betriebes habe der Beschwerdeführer verärgert und aggressiv angerufen und angedroht, er werde den Betrieb verklagen. Grund dafür sei gewesen, dass der Betrieb gegenüber dem AMS angegeben habe, dass er ein Gehalt in Höhe von EUR 3.800,00 haben hätte wollen, aber keine Bereitschaft zur Schichtarbeit gehabt hätte und wenn möglich eine Leitungsfunktion haben hätte wollen. Eigentlich habe er nicht in der Produktion arbeiten wollen. Der Beschwerdeführer wurde sodann vom AMS einvernommen und gab in einer Stellungnahme am 29.01.2024 im Wesentlichen an, dass er bei der Firma XXXX den Wunsch geäußert habe, am liebsten eine Position in der Arbeitsvorbereitung machen zu können oder einer vergleichbaren Position. Auch habe er erklärt, dass sein Gehaltswunsch bei circa EUR 3.800,00 pro Monat brutto liege, damit er seinen Lebensstandard weiterhin halten könne. Daraufhin sei ihm von Frau XXXX unsanft vermittelt worden, dass er Abstriche machen müsse und dass das Unternehmen keine Stellen für ihn hätte, schon gar nicht um diesen Betrag. Ein sinnvolles Gespräch sei sodann nicht mehr aufzubauen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie eine Forderung an das Unternehmen XXXX gestellt. Natürlich hätte er gerne eine Position vermittelt bekommen, die seiner Ausbildung am ehesten entspreche und die für in nachhaltig sein Leben finanziere. Wenn er schon nach seinen Wünschen gefragt werde, werde er wohl seine Wünsche auch äußern dürfen, ohne dass er in Gefahr laufe, dass ihm die Notstandshilfe gesperrt werde. Er sei sich bewusst, dass er jede Stelle annehmen müsse und keine Gehaltsforderungen stellen dürfe, um die Einstellung nicht zu vereiteln. Der Beschwerdeführer wurde sodann vom AMS einvernommen und gab in einer Stellungnahme am 29.01.2024 im Wesentlichen an, dass er bei der Firma römisch 40 den Wunsch geäußert habe, am liebsten eine Position in der Arbeitsvorbereitung machen zu können oder einer vergleichbaren Position. Auch habe er erklärt, dass sein Gehaltswunsch bei circa EUR 3.800,00 pro Monat brutto liege, damit er seinen Lebensstandard weiterhin halten könne. Daraufhin sei ihm von Frau römisch 40 unsanft vermittelt worden, dass er Abstriche machen müsse und dass das Unternehmen keine Stellen für ihn hätte, schon gar nicht um diesen Betrag. Ein sinnvolles Gespräch sei sodann nicht mehr aufzubauen gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie eine Forderung an das Unternehmen römisch 40 gestellt. Natürlich hätte er gerne eine Position vermittelt bekommen, die seiner Ausbildung am ehesten entspreche und die für in nachhaltig sein Leben finanziere. Wenn er schon nach seinen Wünschen gefragt werde, werde er wohl seine Wünsche auch äußern dürfen, ohne dass er in Gefahr laufe, dass ihm die Notstandshilfe gesperrt werde. Er sei sich bewusst, dass er jede Stelle annehmen müsse und keine Gehaltsforderungen stellen dürfe, um die Einstellung nicht zu vereiteln. Das AMS erließ am 31.01.2024 einen Bescheid, in dessen Spruch festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Vm §10 AlVG für 42 Tage ab 17.01.2024 verloren habe. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Das AMS erließ am 31.01.2024 einen Bescheid, in dessen Spruch festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für 42 Tage ab 17.01.2024 verloren habe. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen seine bereits in der Stellungnahme vorgetragenen Argumente. Des Weiteren beantragte er die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die Einvernahme von Zeugen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG sind die das Arbeitslosengeld betreffenden Bestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind die das Arbeitslosengeld betreffenden Bestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2 Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). 3.3 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH)3.3 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH) 3.4 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten gesetzt hat, indem er an einem telefonischen Bewerbungsgespräch teilnahm. Damit hat er bereits Interesse an der angebotenen Stelle bekundet. Dass vom Beschwerdeführer die Bereitschaft nicht bestand, die Beschäftigung zu den angebotenen Bedingungen anzunehmen, kann nicht festgestellt werden, zumal die Firma XXXX dazu nicht bereit war, eine detailliertere Stellungnahme abzugeben. Dass der Beschwerdeführer klar eine Gegenposition zum unterbreiteten Angebot bezog, der die Ablehnung der konkreten Stelle innewohnte, ist für den erkennenden Senat im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.3.4 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Verhalten gesetzt hat, indem er an einem telefonischen Bewerbungsgespräch teilnahm. Damit hat er bereits Interesse an der angebotenen Stelle bekundet. Dass vom Beschwerdeführer die Bereitschaft nicht bestand, die Beschäftigung zu den angebotenen Bedingungen anzunehmen, kann nicht festgestellt werden, zumal die Firma römisch 40 dazu nicht bereit war, eine detailliertere Stellungnahme abzugeben. Dass der Beschwerdeführer klar eine Gegenposition zum unterbreiteten Angebot bezog, der die Ablehnung der konkreten Stelle innewohnte, ist für den erkennenden Senat im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass nicht klar ist warum der Beschwerdeführer nicht angestellt wurde, und nicht feststellbar ist, dass dessen Verhalten ursächlich dafür gewesen wäre. Die Firma XXXX war nicht bereit eine ausführliche Rückmeldung zu erstatten. Damit fehlt der Nachweis der Kausalität als Voraussetzung der Sanktion des Verlusts der Notstandshilfe.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass nicht klar ist warum der Beschwerdeführer nicht angestellt wurde, und nicht feststellbar ist, dass dessen Verhalten ursächlich dafür gewesen wäre. Die Firma römisch 40 war nicht bereit eine ausführliche Rückmeldung zu erstatten. Damit fehlt der Nachweis der Kausalität als Voraussetzung der Sanktion des Verlusts der Notstandshilfe. 3.5 Nachdem die Kausalität nicht erwiesen werden konnte, sind die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlusts nicht erfüllt. Deshalb war der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben, der Bescheid in diesem Sinn zu ändern und der angefochtene Bescheid zu beheben.3.5 Nachdem die Kausalität nicht erwiesen werden konnte, sind die Voraussetzungen der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlusts nicht erfüllt. Deshalb war der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben, der Bescheid in diesem Sinn zu ändern und der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.6 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Da der Verlust des Anspruches nach der vorliegenden Entscheidung nicht eintritt, braucht eine Nachsicht nicht geprüft zu werden.3.6 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Da der Verlust des Anspruches nach der vorliegenden Entscheidung nicht eintritt, braucht eine Nachsicht nicht geprüft zu werden. 3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Darüber hinaus legt § 24 Abs. 1 Z. 1 VwGVG fest, dass es keiner Verhandlung bedarf, sofern einer Beschwerde stattgegeben wird und in diesem Zusammenhang durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes aufgehoben wird.Darüber hinaus legt Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, dass es keiner Verhandlung bedarf, sofern einer Beschwerde stattgegeben wird und in diesem Zusammenhang durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes aufgehoben wird. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I407.2288341.1.00
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