RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlI407 2290838-1 SpruchI407 2290838-1/6E, I407 2290838-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §
§10Al
VG für 42 Tage ab 26.02.2024 verloren hat. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für 42 Tage ab 26.02.2024 verloren hat. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog von 10.06.2023 bis 05.01.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 06.01.2024 steht er mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Von 09.01.2024 bis 11.01.2024 war der Beschwerdeführer bei einer GmbH beschäftigt. Mit Notiz vom 12.01.2024 wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin des Arbeitsmarktservices XXXX festgehalten, dass das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber beendet worden sei, da der Kunde sich geweigert habe, den Dienstvertrag zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer sei mit mehreren Angaben nicht einverstanden gewesen. Von 09.01.2024 bis 11.01.2024 war der Beschwerdeführer bei einer GmbH beschäftigt. Mit Notiz vom 12.01.2024 wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin des Arbeitsmarktservices römisch 40 festgehalten, dass das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber beendet worden sei, da der Kunde sich geweigert habe, den Dienstvertrag zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer sei mit mehreren Angaben nicht einverstanden gewesen. In der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan vom 12.01.2024 wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice (in der Folge als AMS bezeichnet) den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Chemieverfahrenstechniker bzw. Chemiewerkmeister oder im Bereich Autoverkauf unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass ihm bei der Weigerung einer Annahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung der Verlust des Leistungsanspruchs gemäß § 10 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs oder acht Wochen, drohe. In der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan vom 12.01.2024 wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice (in der Folge als AMS bezeichnet) den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Chemieverfahrenstechniker bzw. Chemiewerkmeister oder im Bereich Autoverkauf unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass ihm bei der Weigerung einer Annahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung der Verlust des Leistungsanspruchs gemäß Paragraph 10, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs oder acht Wochen, drohe. Am 12.01.2024 wurden dem Beschwerdeführer vom AMS XXXX drei Stellen als Produktionsmitarbeiter bei einer GmbH & Co KG zugewiesen.Am 12.01.2024 wurden dem Beschwerdeführer vom AMS römisch 40 drei Stellen als Produktionsmitarbeiter bei einer GmbH & Co KG zugewiesen. Das AMS erließ am 31.01.2024 einen Bescheid, in dessen Spruch festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §
§10Al
VG für 42 Tage ab 17.01.2024 verloren habe. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Das AMS erließ am 31.01.2024 einen Bescheid, in dessen Spruch festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für 42 Tage ab 17.01.2024 verloren habe. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit heutigen Tag stattgegeben wurde. Am 14.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter der Firma H. zugewiesen. Das Anforderungsprofil wurde wie folgt formuliert: „Deutschkenntnisse, Führerschein B und eigenes KFZ von Vorteil, Bereitschaft zur Wechselschicht, und eine saubere und genaue Arbeitsweise“. Arbeitsort sei XXXX und die Entlohnung für diese Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter wurde mit EUR 15,90 pro Stunde, zuzüglich kollektivvertraglicher Zulagen angegeben. Am 14.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der regionalen Geschäftsstelle des AMS römisch 40 eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter der Firma H. zugewiesen. Das Anforderungsprofil wurde wie folgt formuliert: „Deutschkenntnisse, Führerschein B und eigenes KFZ von Vorteil, Bereitschaft zur Wechselschicht, und eine saubere und genaue Arbeitsweise“. Arbeitsort sei römisch 40 und die Entlohnung für diese Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter wurde mit EUR 15,90 pro Stunde, zuzüglich kollektivvertraglicher Zulagen angegeben. Im Rahmen eines Telefonates mit der Firma H. wurde das AMS am 26.02.2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag um 10:00 Uhr zu einem Vorstellungsgespräch bei der Firma H. erschienen sei, da eine Arbeitsaufnahme bei der Firma S. möglich gewesen wäre. Laut Rückmeldung von D. U., Mitarbeiter der Firma H., hätte der Beschwerdeführer bei S. arbeiten können. Ihm sei die Stelle und Firma erklärt worden. Er habe gemeint, dass sich die Firma H. erst wieder dann bei ihm melden solle, sobald sie eine passende Stelle habe. Laut seiner eigenen Aussage sei der Beschwerdeführer für diese Stelle überqualifiziert und wolle er daher dort nicht arbeiten. In Folge dieser Rückmeldung wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mit 26.02.2024 vorläufig, bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes, eingestellt. Mit E-Mail vom 28.02.2024 hat der Beschwerdeführer der Firma H. mitgeteilt, dass er Herrn H. am 26.02.2024 um 10:00 Uhr vermisst habe. Er hätte gedacht, dass R. H. ihn persönlich kennenlernen hätte wollen. Der Lehrling hätte ihn warten lassen, aber keinerlei Informationen gegeben. Es sei ihm auch keine konkrete Stelle angeboten worden. Der Lehrling habe zB. von der Firma S. in XXXX gesprochen, wo es Produktionsjobs im Schichtbetrieb oder bei diversen anderen Unternehmungen gäbe, welche ihm aber auch nicht genannt werden hätte können. Der Mitarbeiter der Firma H. habe dem Beschwerdeführer sodann einen Fragebogen vorgelegt, den der Beschwerdeführer offensichtlich ausfüllen hätte sollen. Da dem Beschwerdeführer aber seiner Ansicht nach weder eine konkrete Stelle angeboten worden sei, noch eine seiner Fragen beantwortet worden seien, habe er den Fragebogen nicht ausgefüllt. Im Sinne des Datenschutzes habe er dem Mitarbeiter der Firma H. erklärt, dass sich die Firma gerne bei ihm melden könne, wenn ein konkretes Jobangebot für ihn vorliegen würde. Jedenfalls verstehe der Beschwerdeführer nicht, weshalb sein Leistungsbezug nunmehr eingestellt worden sei. Mit E-Mail vom 28.02.2024 hat der Beschwerdeführer der Firma H. mitgeteilt, dass er Herrn H. am 26.02.2024 um 10:00 Uhr vermisst habe. Er hätte gedacht, dass R. H. ihn persönlich kennenlernen hätte wollen. Der Lehrling hätte ihn warten lassen, aber keinerlei Informationen gegeben. Es sei ihm auch keine konkrete Stelle angeboten worden. Der Lehrling habe zB. von der Firma S. in römisch 40 gesprochen, wo es Produktionsjobs im Schichtbetrieb oder bei diversen anderen Unternehmungen gäbe, welche ihm aber auch nicht genannt werden hätte können. Der Mitarbeiter der Firma H. habe dem Beschwerdeführer sodann einen Fragebogen vorgelegt, den der Beschwerdeführer offensichtlich ausfüllen hätte sollen. Da dem Beschwerdeführer aber seiner Ansicht nach weder eine konkrete Stelle angeboten worden sei, noch eine seiner Fragen beantwortet worden seien, habe er den Fragebogen nicht ausgefüllt. Im Sinne des Datenschutzes habe er dem Mitarbeiter der Firma H. erklärt, dass sich die Firma gerne bei ihm melden könne, wenn ein konkretes Jobangebot für ihn vorliegen würde. Jedenfalls verstehe der Beschwerdeführer nicht, weshalb sein Leistungsbezug nunmehr eingestellt worden sei. Mit E-Mail vom 28.02.2024 hat sich R. H. beim Beschwerdeführer entschuldigt, dass er nicht persönlich vor Ort gewesen sei, aber es sei kurzfristig etwas dazwischen gekommen. Aus diesem Grund habe ein Mitarbeiter der Firma H. diesen Termin wahrgenommen. Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführer vom AMS vorinformiert worden, dass die Firma H. für eine Stelle einen Produktionsmitarbeiter im 2-Schicht-Betrieb suche. Dieser Job wäre bei der Firma S. in XXXX gewesen. Wie sich der Beschwerdeführer sicher erinnern könne, sei er nicht bereit gewesen den Bewerberbogen auszufüllen. Außerdem hab er dem Mitarbeiter unverzüglich klargemacht, dass er kein Hilfsarbeiter sei und sich für diese Stelle überqualifiziert fühle. Dies habe der Mitarbeiter der Firma H. auch zur Kenntnis genommen und die Sache sei damit erledigt gewesen. Die Firma H. sei jedenfalls dazu verpflichtet dem AMS wahrheitsgetreu Rückmeldung über Bewerbungsgespräche zu geben, was die Firma auch getan habe. Die Firma H. sei keine andere negative Rückmeldung abgegeben worden. Wahrheitsgetreu sei nur übermittelt worden, dass sich der Beschwerdeführer für die Position als Produktionsmitarbeiter im Schichtbetrieb überqualifiziert fühle, da er vorher als Schichtführer gearbeitet habe. Mit E-Mail vom 28.02.2024 hat sich R. H. beim Beschwerdeführer entschuldigt, dass er nicht persönlich vor Ort gewesen sei, aber es sei kurzfristig etwas dazwischen gekommen. Aus diesem Grund habe ein Mitarbeiter der Firma H. diesen Termin wahrgenommen. Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführer vom AMS vorinformiert worden, dass die Firma H. für eine Stelle einen Produktionsmitarbeiter im 2-Schicht-Betrieb suche. Dieser Job wäre bei der Firma S. in römisch 40 gewesen. Wie sich der Beschwerdeführer sicher erinnern könne, sei er nicht bereit gewesen den Bewerberbogen auszufüllen. Außerdem hab er dem Mitarbeiter unverzüglich klargemacht, dass er kein Hilfsarbeiter sei und sich für diese Stelle überqualifiziert fühle. Dies habe der Mitarbeiter der Firma H. auch zur Kenntnis genommen und die Sache sei damit erledigt gewesen. Die Firma H. sei jedenfalls dazu verpflichtet dem AMS wahrheitsgetreu Rückmeldung über Bewerbungsgespräche zu geben, was die Firma auch getan habe. Die Firma H. sei keine andere negative Rückmeldung abgegeben worden. Wahrheitsgetreu sei nur übermittelt worden, dass sich der Beschwerdeführer für die Position als Produktionsmitarbeiter im Schichtbetrieb überqualifiziert fühle, da er vorher als Schichtführer gearbeitet habe. Am 06.03.2024 wurde seitens der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtzustandekommens des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma H. aufgenommen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG und nach Vorhalt der Rückmeldung des Dienstgebers hat der Beschwerdeführer auf sein E-Mail an die Firma H. vom 28.02.2024 verwiesen. Am 06.03.2024 wurde seitens der regionalen Geschäftsstelle des AMS römisch 40 mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift wegen Nichtzustandekommens des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma H. aufgenommen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG und nach Vorhalt der Rückmeldung des Dienstgebers hat der Beschwerdeführer auf sein E-Mail an die Firma H. vom 28.02.2024 verwiesen. Am 06.03.2024 wurde beim persönlichen Gesprächstermin vom Beschwerdeführer angegeben, dass er den Fragebogen bei H. nicht ausgefüllt habe, da er nicht einsehe, weshalb die Firma seine Daten nicht dem Lebenslauf entnehmen könne. Außerdem sei ihm die Stelle bei der Firma S. nicht beschrieben worden. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen Sachbearbeiterin erklärt, dass die Beschreibung der Stelle auch dem Vermittlungsvorschlag entnommen werden hätte können und Herr U. von der Firma H. in der Rückmeldung erklärt habe, dass er dem Beschwerdeführer die Stelle genau beschrieben habe. Im Rahmen dieses Gesprächs sei der Beschwerdeführer sehr laut geworden, da er sich nicht verstanden gefühlt habe. Er wolle den richtigen Job finden. Alle Leasingfirmen seien seiner Ansicht nach Menschenhändler und er überlege damit an die Zeitung zu gehen. Außerdem sei auch die erste § 10 Sperre zerschlagen worden, da er sich an die Arbeiterkammer gewandt habe. Im Rahmen dieses Gesprächs sei der Beschwerdeführer sehr laut geworden, da er sich nicht verstanden gefühlt habe. Er wolle den richtigen Job finden. Alle Leasingfirmen seien seiner Ansicht nach Menschenhändler und er überlege damit an die Zeitung zu gehen. Außerdem sei auch die erste Paragraph 10, Sperre zerschlagen worden, da er sich an die Arbeiterkammer gewandt habe. Das AMS erließ am 21.03.2024 einen Bescheid, in dessen Spruch festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §
§10Al
VG für 56 Tage ab 26.02.2024 verloren habe. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Das AMS erließ am 21.03.2024 einen Bescheid, in dessen Spruch festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für 56 Tage ab 26.02.2024 verloren habe. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, mit Schriftsatz vom 03.04.2024, fristgerecht Beschwerde eingebracht. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich schriftlich per E-Mail bei der Firma H. auf die zugewiesene Stelle beworben habe. Der Bewerbung sei auch ein ausführlicher Lebenslauf beigelegt worden. Am Tag des Vorstellungsgesprächs sei der Beschwerdeführer vom Firmeninhaber telefonische kontaktiert worden und gefragt worden, ob er den Termin wahrnehmen werde. Dies sei durch den Beschwerdeführer bestätigt worden. Dieser habe sich sodann auch pünktlich in den Büroräumlichkeiten eingefunden, habe jedoch 10 Minuten warten müssen, da die Eingangstür verschlossen gewesen sei. Circa 10 Minuten später habe ihm ein junger Mann den Zugang zu den Räumlichkeiten geöffnet. Aufgrund des jugendlichen Aussehens des anwesenden Herrn und aufgrund nachträglicher Recherche auf der Homepage der Firma H. habe der Beschwerdeführer darauf geschlossen, dass es sich um einen Lehrling handeln müsse. Hinsichtlich der angebotenen Stelle habe die anwesende Person keine Angaben machen können. Weder habe er gewusst, bei welcher Firma er eingesetzt werden sollte, noch habe er über einen möglichen Arbeitsbeginn Bescheid gewusst. Der junge Herr habe dem Beschwerdeführer lediglich einen Fragebogen hingelegt, wie und in welcher Form der Beschwerdeführer diesen Fragebogen bearbeiten hätte sollen, sei nicht kommuniziert worden. Jedenfalls könne nach Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls von einer Vereitelung einer Arbeitsaufnahme gesprochen werden. Es könne durchaus passieren, dass ein Bewerbungsgespräch seitens eines potenziellen Dienstgebers nicht durchgeführt werden könne wegen unvorhergesehener Zwischenfälle. Allerdings sei es für einen potenziellen Dienstnehmer nicht zumutbar, ein Vorstellungsgespräch mit einem anderen Mitarbeiter, der möglicherweise Lehrling der Firma sei, zu führen. Der Beschwerdeführer sei von niemanden darauf hingewiesen worden, dass ein Mitarbeiter der Firma H. den Vorstellungstermin wahrnehmen sollte. Ihm sei auch nicht mitgeteilt worden, wer dies sei und in welcher Funktion dieser tätig sei. Auch wenn dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.02.2024 durch R. H. mitgeteilt worden sei, dass bei der Konkreten Stelle ein Produktionsmitarbeiter im 2-Schicht-Betrieb gesucht worden wäre, ersetze dies nicht ein Vorstellungsgespräch in dem alle relevanten Eckdaten mit einer befugten Person der Firma besprochen werden hätten können. Es sei dem Beschwerdeführer kein neuer Termin für ein ordentliches Bewerbungsgespräch vereinbart worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2024 ab. Gemäß § 13 Abs.
- VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass konkret ein Beschäftigungsverhältnis vor allem deshalb nicht zustande gekommen sei, da der Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Firma H. einen Fragebogen ausgehändigt bekommen habe, welchen der Beschwerdeführer allerdings nicht bereit gewesen sei auszufüllen. Der Beschwerdeführer habe seine Vorgangsweise damit begründet, dass seine persönlichen Daten auch dem Lebenslauf entnommen werden hätte können. Außerdem sei von D. U. durchaus glaubwürdig rückgemeldet worden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er für die Stelle deines Produktionsmitarbeiters im 2-Schicht-Betrieb überqualifiziert sei, da er zuletzt selber als Schichtführer gearbeitet habe. Obwohl der Beschwerdeführer von der zuständigen Sachbearbeiterin der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX daraufhingewiesen worden sei, dass er sich nunmehr im Notstandshilfebezug befinde und somit keinen Berufsschutz und Entgeltschutz mehr genieße, habe der Beschwerdeführer keine Bereitschaft erkennen lassen, dass er auch bereit wäre die Stelle eines Produktionsmitarbeiters anzunehmen. Da der Beschwerdeführer bis dato auch keine andere die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen habe, kann auch keine Nachsicht von der verhängten Ausschlussfrist gewährt werden. Eine aufschiebende Wirkung würde den generalpräventiven, im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2024 ab. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass konkret ein Beschäftigungsverhältnis vor allem deshalb nicht zustande gekommen sei, da der Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Vorsprache bei der Firma H. einen Fragebogen ausgehändigt bekommen habe, welchen der Beschwerdeführer allerdings nicht bereit gewesen sei auszufüllen. Der Beschwerdeführer habe seine Vorgangsweise damit begründet, dass seine persönlichen Daten auch dem Lebenslauf entnommen werden hätte können. Außerdem sei von D. U. durchaus glaubwürdig rückgemeldet worden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er für die Stelle deines Produktionsmitarbeiters im 2-Schicht-Betrieb überqualifiziert sei, da er zuletzt selber als Schichtführer gearbeitet habe. Obwohl der Beschwerdeführer von der zuständigen Sachbearbeiterin der regionalen Geschäftsstelle des AMS römisch 40 daraufhingewiesen worden sei, dass er sich nunmehr im Notstandshilfebezug befinde und somit keinen Berufsschutz und Entgeltschutz mehr genieße, habe der Beschwerdeführer keine Bereitschaft erkennen lassen, dass er auch bereit wäre die Stelle eines Produktionsmitarbeiters anzunehmen. Da der Beschwerdeführer bis dato auch keine andere die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen habe, kann auch keine Nachsicht von der verhängten Ausschlussfrist gewährt werden. Eine aufschiebende Wirkung würde den generalpräventiven, im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: In der Betreuungsvereinbarung vom 12.01.2024 hat der Beschwerdeführer den allfälligen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für den Fall der Nichtannahme einer Beschäftigung zur Kenntnis genommen. In der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan vom 12.01.2024 wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Chemieverfahrenstechniker bzw. Chemiewerkmeister oder im Bereich Autoverkauf unterstützt. Im Zuge dessen wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2024 eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter der Firma H. zugewiesen. Das Anforderungsprofil wurde wie folgt formuliert: „Deutschkenntnisse, Führerschein B und eigenes KFZ von Vorteil, Bereitschaft zur Wechselschicht, und eine saubere und genaue Arbeitsweise“. Arbeitsort sei XXXX und die Entlohnung für diese Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter wurde mit EUR 15,90 pro Stunde, zuzüglich kollektivvertraglicher Zulagen angegeben. In der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan vom 12.01.2024 wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Chemieverfahrenstechniker bzw. Chemiewerkmeister oder im Bereich Autoverkauf unterstützt. Im Zuge dessen wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2024 eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter der Firma H. zugewiesen. Das Anforderungsprofil wurde wie folgt formuliert: „Deutschkenntnisse, Führerschein B und eigenes KFZ von Vorteil, Bereitschaft zur Wechselschicht, und eine saubere und genaue Arbeitsweise“. Arbeitsort sei römisch 40 und die Entlohnung für diese Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter wurde mit EUR 15,90 pro Stunde, zuzüglich kollektivvertraglicher Zulagen angegeben. Der Beschwerdeführer ist sodann bei der Firma H. vorstellig geworden. Daraufhin fand am 26.02.2024 ein Vorstellungsgespräch in der Firma H. zwischen dem Beschwerdeführer und Mitarbeiter des potentiellen Dienstgebers statt. Dem Beschwerdeführer wurde von dem Mitarbeiter der Firma eine Arbeitsaufnahme bei der Firma S. angeboten und wurde ihm diese Arbeitsstelle erklärt. Im Zuge des Vorstellungsgesprächs hat der Beschwerdeführer dem Mitarbeiter des Dienstgebers gegenüber angegeben, dass sich die Firma H. erst wieder bei ihm melden solle, wenn sie eine passende Stelle für ihn habe. Der Beschwerdeführer sei für diesen Job überqualifiziert und wolle dort nicht arbeiten. Den von dem Mitarbeiter der Firma H. ausgehändigten Fragebogen wollte der Beschwerdeführer nicht ausfüllen. Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers ist das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Am 06.03.2024 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf. Der Beschwerdeführer wurde mit der Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers konfrontiert. Der Beschwerdeführer verwies sodann auf seine Stellungnahme, welche er am 28.02.2024 per E-Mail an Herrn H. verfasste habe. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm von 06.05.2024 bis 19.06.2024 ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Gegen den Beschwerdeführer ist ein Verfahren bezüglich Vereitelung beim Bundesverwaltungsgericht zu I407 2288341-1 anhängig, welches mit Erkenntnis mit heutigen Tage erledigt wurde. Der Beschwerde wurde Folge gegeben und der Bescheid behoben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung den allfälligen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für den Fall der Nichtannahme einer Beschäftigung zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom 12.01.
- Die weiteren Feststellungen zu der in der Betreuungsvereinbarung getroffenen Vereinbarungen ergibt sich ebenfalls aus der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom 12.01.
- Dass dem Beschwerdeführer am 14.02.2024 vom AMS eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter zugewiesen wurde und die Beschreibung dieser Tätigkeit ergibt sich aus dem Akt einliegenden Stellenangebot, welches das AMS dem Beschwerdeführer zukommen hat lassen. Dass der Beschwerdeführer bei der Firma H. vorstellig geworden ist und an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen hat, ist unstrittig. Der Inhalt dieses Vorstellungsgesprächs ergibt sich aus einer Zusammenschau der diesbezüglichen Angaben des potentiellen Dienstgebers und des Beschwerdeführers. Den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, zumal diese teils im Widerspruch zum potentiellen Dienstgeber stehen und andererseits nicht logisch nachvollziehbar sind. Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, wurde dem Beschwerdeführer bereits das Stellenangebot als Produktionsmitarbeiter vom AMS zugewiesen. So wurde dem Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Firma H. ein Job als Produktionsmitarbeiter bei der Firma S. angeboten. So ist aus dem Vermerkt des AMS vom 26.02.2024 ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Firma H. eine Stelle bei der Firma S. angeboten wurde, jedoch hätte der Beschwerdeführer gemeint, dass die Firma H. sich erst wieder melden solle, wenn sie einen passenden Job für ihn hätte. Der Mitarbeiter der Firma H. führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer sich für die Stelle als überqualifiziert betrachte und er nicht starten wolle. Auch der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme an die Firma H. vom 28.02.2024 zumindest, dass über die Firma S. und einen Produktionsjob im 2 Schichtbetrieb geredet worden sei. Im Beschwerdeschriftsatz führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass der Mitarbeiter der Firma H. keine konkreten Angaben zu dir angebotenen Stelle hätte machen können. Dazu ist jedoch auszuführen, dass das Stellenangebot dem Beschwerdeführer bereits bekannt war und er durch sein Verhalten – mangelnde Bereitschaft den Fragebogen auszufüllen – sein Desinteresse an der Erlangung des durch die Firma H. angebotenen Jobs zeigte. Die Argumente, dass er der Firma H. bereits seinen Lebenslauf übermittelt habe, gehen jedenfalls ins Leere (siehe Vermerk von Mag.a K. vom 06.03.2024 über das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer). Auch sind die Angaben des Mitarbeiters der Firma H. sowie des H. für den erkennenden Senat nachvollziehbar. Für den erkennenden Senat erweckte der H. sowie dessen Mitarbeiter U. den Eindruck, an der Aufklärung des Sachverhalts, soweit ihnen dies möglich war, möglichst objektiv mitwirken zu wollen, sodass seitens des erkennenden Senats kein Zweifel daran besteht, dass sie auch im Zuge ihrer Rückmeldung und dem E-Mail des H. an den Beschwerdeführer vom 28.02.2024 den Gesprächsverlauf wahrheitsgetreu wiedergegeben haben, zumal ihnen aus einer unrichtigen Angabe keinerlei Vorteil erwächst. Aus der Rückmeldung an das AMS bzw. aus der E-Mail des Herrn H. an den Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über die Stelle bereits durch das AMS vorabinformiert war. Dies deckt sich auch mit den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. Für den erkennenden Senat ist aus der Rückmeldung bzw. dem E-Mail vom 28.02.2024 an den Beschwerdeführer von Herrn H. erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht an dem Stellenangebot interessiert war, zumal er sich für die Stelle als überqualifiziert betrachtete. Aus der Rückmeldung der Firma H. an das AMS und der E-Mail des Herrn H. an den Beschwerdeführer ist jedenfalls erkennbar, dass der Beschwerdeführer kein ernsthaftes Interesse an dem ihn angebotenen Job gehabt hat. Die nachfolgenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind als Schutzbehauptungen zu werten, zumal für den präsumtiven Dienstgeber nichts gewonnen ist, wenn er beim AMS falsche Rückmeldungen erstattet. Der potentielle Dienstgeber gab selbst an, dass er verpflichtet sei, dem AMS wahrheitsgetreue Rückmeldungen zu erstatten. Den Feststellungen des AMS ist im gegenständlichen Fall daher zu folgen. Auch der erkennende Senat stellt unter Verweis auf die vorliegenden Unterlagen fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Rechtfertigungsversuche auch den erkennenden Senat nicht überzeugen können. Der Beschwerdeführer hat jedes Verhalten, welches objektiv geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, unterlassen. Er hat durch sein Verhalten, nämlich durch seine Ausführungen in dem Bewerbungsgespräch, dass er überqualifiziert sei und durch die mangelnde Bereitschaft, den vorgelegten Fragebogen auszufüllen, ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln, was auch geschah. Das AMS hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die angebotene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 9 AlVG zumutbar gewesen ist.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zugewiesene Stelle für den Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbar gewesen ist. Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine relevanten Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.02.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von 06.05.2024 bis 19.06.2024 vollversicherten Beschäftigung nachgegangen ist. Bei einer Beschäftigung in der Dauer von fünf Wochen kann jedoch im gegenständlichen Einzelfall nicht von einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme gesprochen werden, welche eine Nachsicht rechtfertigen würde. Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits bescheidmäßig eine Sanktion ausgesprochen, jedoch wurde dieser Bescheid mit heutigem Erkenntnis behoben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- …
- …
- … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)…
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)… Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Es sind im gesamten Verfahren keine Anzeichen dahingehend aufgetreten, dass die Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer brachte dahingehend auch nichts Gegenteiliges vor. Die Beschäftigung der im Rahmen der Vorauswahl bezeichneten Stelle entsprach somit den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die Beschäftigung der im Rahmen der Vorauswahl bezeichneten Stelle entsprach somit den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.
- Gemäß § 32 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 AMSG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG (vgl. VwGH 24.7.2013, 2011/08/0209, mwN). Es entspricht dem folgend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines – vom AMS durchgeführten – Vorauswahlverfahrens nach §§ 9 und 10 AlVG grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen ist wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008).3.4.
- Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, AMSG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG vergleiche VwGH 24.7.2013, 2011/08/0209, mwN). Es entspricht dem folgend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines – vom AMS durchgeführten – Vorauswahlverfahrens nach Paragraphen 9 und 10 AlVG grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen ist wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber vergleiche VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.4.
- Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer sich zwar um die zugewiesene Stelle beworben, sein Bewerbungsverhalten ist jedoch aus folgenden Gründen als Vereitelungshandlung zu qualifizieren: Der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist dem Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der gegenständlich durch das AMS durchgeführten Vorauswahl die gleiche Bedeutung zuzumessen ist wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass er gegenüber dem potentiellen Dienstgeber eindeutig zum Ausdruck brachte, keine Hilfsarbeitertätigkeiten ausführen zu wollen und den vom potentiellen Dienstgeber ausgehändigten Fragebogen nicht ausfülle, eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). In Anbetracht der Judikatur des VwGH gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem AMS zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Fall Kausalität gegeben ist, da das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, indem er eine Gehaltsvorstellung weit über dem kollektivvertraglichen Lohn geäußert hat und dadurch die Aufnahme der Beschäftigung vereitelte. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer es jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, dass ein Beschäftigungsverhältnis durch sein Bewerbungsverhalten nicht zustande kommt. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, wurde in der Beweiswürdigung dargelegt. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer von 06.05.2024 bis 19.06.2024 bei einer GesmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Bei einer Beschäftigung in der Dauer von rund sechs Wochen kann jedoch im gegenständlichen Einzelfall nicht von einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme gesprochen werden, welche eine Nachsicht rechtfertigen würde. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass sich aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers ergibt, dass er in dem letzten Jahr ausschließlich zweimal in sehr kurzen Beschäftigungsverhältnisses in der Dauer von einmal 3 Tagen und das andere Mal sechs Wochen gestanden ist und daher eine nachhaltige Beschäftigungsaufnahme hier nicht erkannt werden kann. Da die Entscheidung über den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §
§10Al
VG für 42 Tage ab 17.01.2024 noch nicht rechtskräftig ist und der § 10 Bescheid des AMS vom 31.01.2024 mit Erkenntnis vom heutigen Tage vom Bundesverwaltungsgericht behoben worden ist, ist kein Anspruchsverlust für acht Wochen auszusprechen. Daher war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §
§10Al
VG für 42 Tage ab 26.02.2024 verloren hat.Da die Entscheidung über den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für 42 Tage ab 17.01.2024 noch nicht rechtskräftig ist und der Paragraph 10, Bescheid des AMS vom 31.01.2024 mit Erkenntnis vom heutigen Tage vom Bundesverwaltungsgericht behoben worden ist, ist kein Anspruchsverlust für acht Wochen auszusprechen. Daher war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für 42 Tage ab 26.02.2024 verloren hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche zwar beantragt wurde, unterbleiben konnte. Das AMS ist seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des beantragten Zeugen und des Beschwerdeführers kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der beantragte Zeuge gab bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine ausführliche Stellungnahme ab (E-Mail vom 28.02.2024). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche zwar beantragt wurde, unterbleiben konnte. Das AMS ist seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des beantragten Zeugen und des Beschwerdeführers kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der beantragte Zeuge gab bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine ausführliche Stellungnahme ab (E-Mail vom 28.02.2024). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I407.2290838.1.00