RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2025 GeschäftszahlI411 1407070-3 SpruchI411 1407070-3/2E, I411 1407070-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, heiratete im Dezember 2022 eine österreichische Staatsangehörige und bekam anschließend auf Antrag vom 22.12.2022 hin einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt.
- Am 12.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels Familienangehöriger. Im Zuge der Prüfung des Verlängerungsantrags erlangte die Niederlassungsbehörde davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in Dänemark strafgerichtlich verurteilt worden ist und Dänemark am 26.06.2015 gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen hat. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft hielt außerdem fest, der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels vom 22.12.2022 wäre negativ entschieden worden, wenn sie damals vom vollständigen Sachverhalt Kenntnis gehabt hätte.
- Mit Schreiben vom 28.02.2024 befasste die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.
- Mit Schreiben vom 28.02.2024 befasste die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 18.04.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2024 hat das Bundesamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten in Höhe von EUR 272,70 zu ersetzen habe.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 25.10.2024, in welcher vorgebracht wird, die Einvernahme am 18.04.2024 sei völlig sinnlos gewesen, weil für die Behörde schon vor der Einvernahme ersichtlich gewesen sei, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sein werde. Der Sachverhalt bezüglich der nunmehrigen Ausstellung eines Aufenthaltstitels und den vor Ablauf desselben gestellten Verlängerungsantrags seien schon vor Ladung zur Einvernahme bekannt gewesen. Für eine sinnlose Einvernahme erwarte er, dass die Behörde die Kosten selbst trage. § 25 NAG sehe vor, dass das BFA von der Niederlassungsbehörde nur dann zu befassen sei, wenn im Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 1 und 2 NAG fehlen. Dies sei in seinem Fall nicht der Fall gewesen, da der bisherige Aufenthaltstitel und die fristgerechte Verlängerung das dänische Einreiseverbot überlagert hätten und dieses daher nicht durchsetzbar gewesen sei. Er habe auch keine Mitteilung der NAG Behörde erhalten, dass eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei. Paragraph 25, NAG sehe vor, dass das BFA von der Niederlassungsbehörde nur dann zu befassen sei, wenn im Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG fehlen. Dies sei in seinem Fall nicht der Fall gewesen, da der bisherige Aufenthaltstitel und die fristgerechte Verlängerung das dänische Einreiseverbot überlagert hätten und dieses daher nicht durchsetzbar gewesen sei. Er habe auch keine Mitteilung der NAG Behörde erhalten, dass eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei. In casu hätte die Behörde erkennen können, dass überhaupt kein rechtlicher Grund für seine Einvernahme bestehe, und hätte die Behörde die Einvernahme nicht anordnen dürfen. Der Beschwerdeführer habe Ladungen grundsätzlich Folge zu leisten. An den aufgelaufenen Dolmetscherkosten treffe ihn kein Verschulden, die Vorschreibung sei daher nicht rechtmäßig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Im Jahr 2009 reiste er erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom damaligen Bundesasylamt abgewiesen wurde. Das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 23.06.2010 eingebrachten Folgeantrag auf Asyl ist am 01.07.2010 wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt worden. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer Österreich verlassen. Bis 2017 hielt er sich anschließend in anderen europäischen Ländern auf, unter anderem in Dänemark und in der Schweiz. In Dänemark wurde er am 19.11.2013 aufgrund von Besitz, illegalem Handel und Verkauf von Kokain zu 3 Jahren und 6 Monaten Haft strafrechtlich verurteilt. Zudem hat Dänemark am 26.06.2015 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen. Im Jahr 2017 reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein und stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Sein dritter Asylantrag vom 10.08.2017 wurde letztlich im Instanzenzug mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2018, GZ: I415 1407070-2, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zu einem unbekannten Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer Österreich wieder verlassen. Zeitweise hielt er sich in Spanien auf, wo er sich am 29.10.2018 einen nigerianischen Reisepass ausstellen ließ und aufgrund eines ausgestellten Aufenthaltstitels in der Zeit von 01.08.2022 bis 11.07.2023 zum Aufenthalt berechtigt war. Der Beschwerdeführer kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich nach Österreich zurück, ehelichte am 16.12.2022 eine österreichische Staatsbürgerin und beantragte am 22.12.2022 einen Aufenthaltstitel für Familienangehörige. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilte dem Beschwerdeführer sodann am 01.03.2023 einen bis 01.03.2024 gültigen Aufenthaltstitel Familienangehöriger. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 erteilte dem Beschwerdeführer sodann am 01.03.2023 einen bis 01.03.2024 gültigen Aufenthaltstitel Familienangehöriger. Am 12.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels Familienangehöriger. Im Zuge der Prüfung des Verlängerungsantrags erlangte die Niederlassungsbehörde erstmals davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in Dänemark strafgerichtlich verurteilt worden ist und Dänemark am 26.06.2015 gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen hat. Hätte die Bezirkshauptmannschaft XXXX bei der Erstantragstellung am 22.12.2022 Kenntnis von der strafgerichtlichen Verurteilung in Dänemark und von dem erlassenen Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer gehabt, hätte sie über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger negativ entschieden.Hätte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bei der Erstantragstellung am 22.12.2022 Kenntnis von der strafgerichtlichen Verurteilung in Dänemark und von dem erlassenen Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer gehabt, hätte sie über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger negativ entschieden. Mit Schreiben vom 28.02.2024 befasste die Bezirkshauptmannschaft XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.Mit Schreiben vom 28.02.2024 befasste die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 18.04.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Gegenstand der Einvernahme war Faktenerhebung bzw. Sachverhaltserhebung im Verfahren zur Erlassung einer fremdenrechtlichen Maßnahme. Die für die niederschriftliche Einvernahme am 18.04.2024 beigezogene Dolmetscherin machte für ihre Teilnahme an der betreffenden Amtshandlung und für ihre erbrachten Leistungen mit Gebührennote vom 19.04.2024 insgesamt EUR 272,70 geltend. Das Bundesamt trug der Gebührennote vollinhaltlich Rechnung und bestimmte mit Bescheid vom 19.04.2024 die Dolmetschergebühren für ihre Tätigkeit am 18.04.2024 mit EUR 272,
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister, den Unterlagen zum Verfahren über den in Österreich gestellten dritten Asylantrag des Beschwerdeführers, insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2018, GZ: I415 1407070-2, und aus den im Akt einliegenden Kopien von seinem in Spanien ausgestellten Reisepass und von seinem spanischen Aufenthaltstitel. Dass der Beschwerdeführer in Dänemark aufgrund von Besitz, illegalem Handel und Verkauf von Kokain zu einer dreieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und das Bundesamt mit der Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung befasst wurde, geht unter anderem aus dem Schreiben der Niederlassungsbehörde vom 28.02.2024 hervor. Dass Dänemark am 26.06.2015 ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen hat, ist dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Fremdenregister vom 12.12.2023 zu entnehmen. Dass die BH XXXX dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel ausgestellt hätte, wenn sie in Kenntnis von dem gegen ihn erlassenen Einreiseverbot gewesen wäre, ergibt sich aus dem E-Mailverkehr zwischen der BH und dem BFA.Dass die BH römisch 40 dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel ausgestellt hätte, wenn sie in Kenntnis von dem gegen ihn erlassenen Einreiseverbot gewesen wäre, ergibt sich aus dem E-Mailverkehr zwischen der BH und dem BFA.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Ersatz der Dolmetscherkosten: 3.1.
- Rechtslage Der mit „Kostenersatz“ betitelte § 53 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Kostenersatz“ betitelte Paragraph 53, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG lautet auszugsweise: § 53.
(1)Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:Paragraph 53,
(1)Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:
- Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FPG entstehen,
- Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG. § 52 Abs 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG lautet: § 52.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer am 18.04.2024 vom Bundesamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen und wurde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Kosten für die Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten in Höhe von EUR 272,70 zu ersetzen habe. Bei der vom Bundesamt durchgeführten Einvernahme zum Zwecke der Sachverhaltserhebung und der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme handelt es sich um eine Verfahrenshandlung nach dem
- Hauptstück des FPG, welche von § 53 Abs. 1 BFA-VG erfasst ist.Bei der vom Bundesamt durchgeführten Einvernahme zum Zwecke der Sachverhaltserhebung und der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme handelt es sich um eine Verfahrenshandlung nach dem
- Hauptstück des FPG, welche von Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG erfasst ist. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Einvernahme am 18.04.2024 sei völlig sinnlos gewesen, weil für die Behörde schon vor der Einvernahme ersichtlich gewesen sei, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sein werde. In casu habe überhaupt kein rechtlicher Grund für seine Einvernahme bestanden und hätte die Behörde diese nicht anordnen dürfen. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass im Zuge der Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels Familienangehöriger die Niederlassungsbehörde erstmals von dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbot Kenntnis erlangt hat. Ein aufrechtes Einreiseverbot stellt einen Versagungsgrund bzw. ein Erteilungshindernis dar. Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot eines anderen EWR-Mitgliedstaats besteht (§ 11 Abs 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG). Ein aufrechtes Einreiseverbot stellt einen Versagungsgrund bzw. ein Erteilungshindernis dar. Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot eines anderen EWR-Mitgliedstaats besteht (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG). Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (§ 52 Abs 4 Z 1 und Z 4 FPG).Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG). Nachdem das Bundesamt von der Niederlassungsbehörde mit der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme befasst wurde und zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung die aktuellen persönlichen und familiären Verhältnisse erhoben werden müssen, war eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers notwendig. Es kann dem Bundesamt auch nicht entgegengetreten werden, dass es die Beiziehung einer Dolmetscherin für notwendig erachtete. Wenngleich der Beschwerdeführer sich bereits eine Zeit lang in Österreich aufhielt und seit einiger Zeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, reicht dies nicht für die Annahme aus, dass er die deutsche Sprache auf einem derart fortgeschrittenen Niveau beherrscht, um in einem fremdenrechtlichen Verfahren alle spezifischen Ausdrücke sowie Fragen zu verstehen und zweckentsprechend beantworten zu können. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung eines Dolmetschers für die niederschriftliche Einvernahme nicht erforderlich gewesen wäre. In der Beschwerde werden zudem weder die Beiziehung der Dolmetscherin zur Einvernahme vor dem Bundesamt noch die Höhe der Dolmetscherkosten bestritten. Das Bundesamt hat sohin dem Beschwerdeführer zu Recht den Ersatz der angefallenen Dolmetscherkosten auferlegt. Da jedoch weder aus der Aktenlage noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Kosten für die Durchsetzung einer gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme tragen soll, war der Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren und auf den Ersatz der Dolmetscherkosten zu beschränken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht im konkreten Fall aus der Aktenlage fest, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Auferlegung von angefallenen Dolmetscherkosten nach § 53 BFA-VG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Auferlegung von angefallenen Dolmetscherkosten nach Paragraph 53, BFA-VG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I411.1407070.3.00